BVwG W229 2248732-1

BVwGW229 2248732-128.10.2022

ASVG §292
B-VG Art133 Abs4
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2248732.1.00

 

Spruch:

 

W229 2248732-1/21E

W229 2248733-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Burgenland, vom 30.09.2021, GZ: XXXX , und über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Burgenland, vom 30.09.2021, GZ: XXXX , jeweils betreffend den Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer XXXX (in der Folge "Erstbeschwerdeführer") und XXXX (in der Folge „Zweitbeschwerdeführerin“) brachten am 28.04.2021 unter Verwendung des hierfür seitens der Österreichischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Burgenland (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. auch „ÖGK“) zur Verfügung gestellten Formulars bei dieser per E-Mail jeweils einen Antrag auf Rezeptgebühr-Befreiung ein.

Die Beschwerdeführer führten im jeweiligen E-Mail zum Antrag unter anderem aus, dass sie das am 05.03.2021 erfolgte Ablaufen der mit Schreiben vom 30.03.2020 bewilligten Rezeptgebührenbefreiung übersehen hätten und ihre finanzielle Lage schlecht sei, und fügten jeweils eine Medikamentenverordnung und den jeweiligen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 bei. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Kopie der aktuellen Rentenanpassung der Deutschen Rentenversicherung ab 01.07.2020 (Erstbeschwerdeführer) bei, die Zweitbeschwerdeführerin eine Kopie des aktuellen Pensionsbescheides des Belgischen Pensionsdienstes in XXXX .

2. Jeweils mit Schreiben der ÖGK vom 07.05.2021 wurde den Beschwerdeführern im Wesentlichen gleichlautend mitgeteilt, dass dem jeweiligen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung nicht entsprochen werden könne.

Von der Entrichtung der Rezeptgebühr könne eine Person befreit werden, wenn diese einerseits an Krankheiten oder Gebrechen leide, durch die ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen würden, und andererseits das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten einen bestimmten Betrag nicht übersteige. Der monatliche Richtsatz im Jahr 2021 betrage EUR 1.815,11. Das Einkommen der mit antragstellenden Person in Hausgemeinschaft lebenden Personen müsse dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Im Falle der Beschwerdeführer übersteige das anrechenbare Einkommen in Höhe von EUR 1.893,40 den angeführten Betrag.

Durch die Einführung der Rezeptgebührenobergrenze ab 01.01.2008 seien jedoch nur mehr Rezeptgebühren in Höhe von 2% des Jahresnettoeinkommens für das aktuelle Kalenderjahr zu entrichten. Das Jahresnettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers sei anhand der vorliegenden Unterlagen mit EUR 12.005,76, jenes der Zweitbeschwerdeführerin mit EUR 13.575,71 berechnet worden. Somit müsste der Erstbeschwerdeführer für das Jahr maximal 37 Rezeptgebühren und die Zweitbeschwerdeführerin maximal 42 Rezeptgebühren bezahlen.

3. Jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021 wurde der Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr der beiden Beschwerdeführer abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in beiden Bescheiden im Wesentlichen mit gleichlautender Begründung nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführer gemeinsam vier Medikamente pro Monat im Durchschnitt benötigen würden, woraus sich eine monatliche Gesamtbelastung in Höhe von EUR 26,00 (=4 x EUR 6,50) an Rezeptgebühren ergebe. Das anrechenbare Einkommen in der Höhe von EUR 1.893,40, welches sich aus der Rente des Erstbeschwerdeführers in Form eines Nettobetrages in Höhe von monatlich EUR 842,90 (14x jährlich) und einer monatlichen Nettopension der Zweitbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.050,50 zusammensetze, übersteige den Richtsatz gemäß § 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Höhe von EUR 1.815,11 um einen Betrag in Höhe von EUR 78,29. Es bestünde bei der Ermittlung des Nettoeinkommens keine Möglichkeit, „sonstige Abzüge“ als einkommensmindernd geltend zu machen. Unter Verweis auf OGH 07.11.1989, 10 Obs 187/89 wurde ausgeführt, dass Verluste aus dem Gewerbebetrieb hierbei nicht zu berücksichtigen seien.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von den beiden rechtsvertretenen Beschwerdeführern jeweils mit Schriftsatz vom 27.10.2021 (eingelangt am 29.10.2021) Beschwerde erhoben.

Zusammenfassend wurde im Wesentlichen gleichlautend vorgebracht, dass zwar das monatliche Nettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers mit EUR 842,90 richtig berechnet worden sei, nicht aber jenes der Zweitbeschwerdeführerin. Der vorgelegten Bestätigung der belgischen XXXX sei ein jährliches Pensionseinkommen in Höhe von EUR 13.575,71 zu entnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde aus diesem Betrag eine monatliche Nettopension in Höhe von EUR 1.050,50 errechnet habe. Die Pension enthalte das im Mai eines jeden Jahres auszuzahlende Urlaubsgeld. Darüber hinaus handle es sich um einen Bruttopensionsbetrag, wovon die Zweitbeschwerdeführerin noch monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 210,00 für Kranken- bzw. Pflegegeldversicherung abzuführen habe.

Dividiere man den Betrag EUR 13.575,71 aufgrund des enthaltenen Urlaubsgeldes durch 13, ergebe sich ein monatlicher Betrag von EUR 1.044,29. Ziehe man davon den für die Kranken- und Pflegeversicherung aufzuwendenden Betrag von EUR 210,00 ab, würden EUR 834,29 verbleiben. Damit reduziere sich das in Betracht kommende Gesamteinkommen auf EUR 1.677,19 (EUR 842,90 + EUR 834,29), sodass der in den Bescheiden angeführte Richtsatz nicht erreicht werden würde und die Rezeptgebührenbefreiung bei zutreffender rechtlicher Beurteilung jedenfalls zu genehmigen wäre.

Weiters ergebe sich – entgegen den in der Bescheidbegründung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen – aus jenen den Anträgen der Beschwerdeführer beigelegten Medikamentenverordnungen, dass der Erstbeschwerdeführer täglich fünf und die Zweitbeschwerdeführerin täglich drei Medikamente benötige. Dies ergebe eine Gesamtzahl von acht.

Der Erstbeschwerdeführer benötige blutverdünnende Medikamente, da bei ihm die akute Gefahr eines Herzinfarktes bzw. eines Schlaganfalles bestehe. Er sei darüber hinaus pflegebedürftig und verfüge seit August 2020 aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation über einen Behindertenausweis samt Parkschein, welcher der Beschwerde beigelegt sei.

Zudem habe der Erstbeschwerdeführer kreditfinanzierte Ausgaben für sein Hörgerät in Höhe von EUR 310,00 monatlich und diesbezüglich wöchentlich Batteriekosten in Höhe von EUR 1,30 wöchentlich sowie Zahnarztversorgungskosten in Höhe von rund EUR 180,00 monatlich zu tragen. Die Zweitbeschwerdeführerin benötige das Medikament Pantoprazol zur Schmerzlinderung und bei ihr fielen Zahnarztkosten von rund EUR 125,00 pro Monat an.

Die Verluste aus Gewerbebetrieb seien – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – bei der Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Das seitens der belangten Behörde herangezogene Judikat 10 Obs 187/89 beziehe sich auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage, nicht auf Rezeptgebührenbefreiung, und könne daher nicht übernommen werden.

§ 4 Abs. 4 RRZ 2008 sehe vor, dass als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG heranzuziehen sei. § 292 Abs. 3 ASVG lege fest, dass das Nettoeinkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge darstelle. Damit werde festgelegt, dass Verluste aus anderen Einkommensarten sehr wohl zu berücksichtigen seien und könne dies – wie dies der OGH in 10 Obs 187/189 auch ausgeführt habe – nur dahingehend verstanden werden, dass darauf abzustellen sei, was einer Person letztlich zur Verfügung stehe, auch wenn sie mehrere Einkunftsarten habe. Es sei daher auf das der Person verbleibende Einkommen abzustellen.

Über Aufforderung der belangten Behörde vom 16.06.2021 sei – wie dies auch zuvor bereits geschehen sei, woraufhin die Rezeptgebührenbefreiung zuerkannt worden sei – dargestellt worden, dass entsprechende Verluste aus dem Gewerbebetrieb vorliegen würden und es sei mit Schreiben vom 21.06.2021 unter anderem die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt worden.

Es sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass aufgrund des geringen Einkommens der Beschwerdeführer, es notwendig sei, Zusatzverdienste zu schaffen. Dass sich bei der Zusatztätigkeit (Übersetzungsbüro) die dargestellten Verluste ergeben hätten, liege auf der Hand und müsse nicht näher erörtert werden. Auch die Belastungen der Beschwerdeführer für die vorhandenen Hypotheken seien belegt worden.

Bei richtiger Beurteilung verringere sich das Einkommen der Beschwerdeführer noch weiter, sodass dem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stattzugeben gewesen wäre.

Weiters übersehe die belangte Behörde, dass § 5 RRZ 2008 eine Befreiung in besonderen Fällen, nämlich dann, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstelle, dass eine besondere soziale Schutzwürdigkeit gegeben sei, normiere. Diese sei insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger andauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Die Befreiung wäre den Beschwerdeführern aufgrund ihrer finanziellen und gesundheitlichen Situation einzelfallbezogen zu gewähren gewesen.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern zuvor befristet bis 05.03.2021 die Rezeptgebührenbefreiung unter im Wesentlichen gleichen Umständen gewährt wurde, der Antrag auf Verlängerung jedoch abgelehnt worden sei.

Es werde sohin der Antrag gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid abzuändern und dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rezeptgebührenbefreiung Folge zu geben.

5. Mit jeweiligem Schreiben vom 24.11.2021 legte die belangte Behörde die beiden Beschwerden samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und bestritt in der beigelegten Stellungnahme das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger, im Bezug einer deutschen Rente, in Deutschland krankenversichert und werde derzeit bei der ÖGK in der Krankenversicherung gemäß Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004 betreut. Die Zweitbeschwerdeführerin sei belgische Staatsbürgerin, im Bezug einer belgischen Alterspension, in Belgien krankenversichert und derzeit bei der ÖGK in der Krankenversicherung gemäß Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004.

Den Anträgen auf Befreiung von der Rezeptgebühr seien hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Kopie der deutschen Rentenanpassung zum 01.07.2020 und der letzte Einkommensteuerbescheid vom 24.02.2021 für 2019, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Kopie des Pensionsbescheides der XXXX „ XXXX “ und der letzte Einkommensteuerbescheid vom 26.02.2021 für 2019 sowie hinsichtlich beider Beschwerdeführer jeweils eine Auflistung der benötigten Heilmittel beigelegt worden.

Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers habe im Jahr 2020 EUR 842,90 betragen. Eine aktuelle Rentenanpassung aus dem Jahr 2021 sei nicht vorgelegt worden. Daher sei auch mit einem höheren Einkommen im Jahr 2021 zu rechnen.

Die jährliche Pension der Zweitbeschwerdeführerin habe im Jahr 2020 EUR 13.575,71 betragen.

Dem vorgelegten Schreiben der XXXX „ XXXX “ vom 06.05.2021 betrage die monatliche Nettopension EUR 1.090,94 und umfasse einmalig ein Urlaubsgeld in Höhe von EUR 896,97. Dies ergebe somit ein Jahresgehalt in Höhe von EUR 13.988,25 (=12 x EUR 1.090,94 + EUR 896,97). Dividiere man den Jahresbetrag durch 13, ergebe sich eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.076,02. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nun ein Schreiben erstmalig vorgelegt, demnach sie im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 für eine Kranken- und Pflegeversicherung einen Betrag in Höhe von EUR 210,00 zu zahlen habe.

Es sei nun fraglich, welcher Betrag für die Krankenversicherung abzuziehen sei, da in Österreich keine Pflegeversicherung bestehe. Selbst wenn man den gesamten Betrag in Höhe von EUR 210,00 berücksichtige, ergäbe dies eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.058,52 (=EUR 1.076,02 – EUR 210,00/12).

Hinsichtlich der vorgelegten Auflistung der Heilmittel sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2021 11 Heilmittel in Anspruch genommen habe, somit 1,1 Heilmittel pro Monat. Im selben Zeitraum habe die Zweitbeschwerdeführerin 17 Heilmittel in Anspruch genommen, somit 1,7 Heilmittel pro Monat. Gemeinsam hätten die beiden Beschwerdeführer somit 2,8 Heilmittel pro Monat in Anspruch genommen. Ein erhöhter Medikamentenbedarf liege ab mindestens 4 Heilmittel pro Monat vor.

Die anzuwendenden Bestimmungen würden bei der Ermittlung des Nettoeinkommens keine Möglichkeit vorsehen, „sonstige Abzüge“ als einkommensmindernd geltend zu machen. Diese Abzüge würden für die Einkommensprüfung zur Rezeptgebührenbefreiung daher nicht berücksichtigt werden können.

Da das gesamte anrechenbare Einkommen in Höhe von EUR 1.901,42 (=EUR 842,90 + EUR 1.058,52) den in Betracht kommenden Richtsatz gemäß § 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr (EUR 1.578,36 übersteige, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

Es werde überdies festgehalten, dass im Kalenderjahr 2021 die Rezeptgebührenobergrenze beim Erstbeschwerdeführer nach 37 entrichteten Rezeptgebühren und bei der Zweitbeschwerdeführerin nach 42 entrichteten Rezeptgebühren erreicht wäre.

Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen (insbesondere § 136 Abs. 5 und Abs. 6 ASVG, § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG, § 292 Abs. 3 ASVG, § 293 ASVG; §§ 4, 13 RRZ 2008) wurde ausgeführt, dass der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a) ASVG für Ehepaare im Jahr 2021 EUR 1.578,36 betrage. Das monatliche Einkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrage EUR 1.901,42. Somit werde dieser Richtsatz deutlich überschritten, nämlich um EUR 323,06.

Lägen Krankheiten vor, die zu einem besonderen finanziellen Aufwand führen, bestehe auch die Möglichkeit einer Rezeptgebührenbefreiung, wenn das Einkommen der Versicherten 115% des angeführten Richtsatzes nicht überschreite. 115% des angeführten Richtsatzes betrügen EUR 1.815,11. Obwohl kein erhöhter Medikamentenbedarf bestehe, werde darauf hingewiesen, dass auch dieser Richtsatz um EUR 86,31 überschritten werde.

Nach § 5 RRZ 2008 sei in anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstelle, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben sei. Diese sei insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

Für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 5 RRZ 2008 in besonderen Fällen sei erforderlich, dass eine Situation vorliege, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 3 und § 4 RRZ 2008 vergleichbar sei, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RRZ 2008 verwirklicht werden würden. Dies sei hier nicht der Fall.

Die übermittelte Einnahmen-Ausgaben sei nicht nachvollziehbar und weisen auch Einnahmen von Miet- und Pachtverträgen auf, die am Antrag für die Rezeptgebührenbefreiung nicht angegeben worden seien.

Obwohl der Beschwerdeführer der irrigen Ansicht sei, dass das Judikat 10 Obs 187/89 nicht herangezogen werden könne, weil sich dieses Judikat auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage beziehe, verweise er im nächsten Satz bereits auf die Bestimmungen des § 292 ASVG, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage geregelt würden. Bezugnehmend auf OGH 10 Obs 187/89 dürfe durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen aber der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfüge, nicht erhöht werden.

Da die Beschwerdeführer nur über eine weitere Einkunftsart verfügen würden, könne gemäß dieser Entscheidung die Ausgleichszulage nicht erhöht werden. Dies bedeute, dass der Verlust aus dem Gewerbebetrieb somit keine Rolle spiele.

6. Jeweils mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2021 wurden die Beschwerdeführer um Bekanntgabe der im Jahr 2022 ihnen zustehenden Pension (Rente) und um Bekanntgabe der Höhe der 2022 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sowie um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht. Weiters wurde mitgeteilt, dass die beiden Verfahren W229 22487732-1 und W229 2248733-1 verbunden werden. Die Möglichkeit der Stellungnahme wurde eingeräumt.

7. Mit Schreiben vom 10.01.2022 erklärten die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich ihr Einverständnis zur Verbindung der Verfahren.

Bekanntgegeben wurde, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin eine monatliche Zahlung seitens der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von EUR 983,38 (12x jährlich) erhalte. Dieser Betrag gelange bereits seit 01.07.2020 zur Auszahlung und sei zwischenzeitig nicht angehoben worden. Dazu werde das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung zum 01.07.2020 sowie das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung zum 01.07.2021 vorgelegt. Auf das letztgenannte Schreiben sei ein Kontoauszug des Beschwerdeführers kopiert worden, in dem die Rentenzahlung zum 30.11.2021 mit EUR 983,38 ausgewiesen sei. Wie aus der Rentenanpassung zum 01.07.2020 ersichtlich sei, würden vom Bruttorentenbetrag insgesamt EUR 122,78 an Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen abgezogen. Auch in den Medien sei berichtet worden, dass die Deutsche Rentenversicherung in Berlin eine Pensions-/Rentenerhöhung im ersten Halbjahr ausgeschlossen hätte. Ebenso sei angekündigt worden, aufgrund der hohen Covid-19-Kosten die Mitgliedsbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend zu erhöhen. Die Lebenshaltungskosten würden jährlich steigen und es sei dennoch zu keiner Rentenanpassung gekommen, sodass der Erstbeschwerdeführer faktische einen Einkommensverlust hinnehmen müsse. In Österreich sei der Limitsatz zur Genehmigung der Rezeptgebührenbefreiung nicht angehoben worden. Auf die zahlreichen gesundheitsbezogenen Ausgaben des Erstbeschwerdeführers werde verwiesen.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass von der Belgischen Rentenanstalt in XXXX Medienberichten zufolge bestätigt worden sei, dass es zu keiner Pensions-/Rentenerhöhung im ersten Halbjahr 2022 kommen werde. Zudem solle es auch in Belgien zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge kommen. Vorgelegt werde das Schreiben des Belgischen Pensionsdienstes vom 08.07.2021, wonach der Pensionsbezug mit Juli 2021 auf EUR 1.112,76 erhöht worden sei. Für das Jahr würden sich an Pensionseinkünften von Jänner bis Juni 2021 6x EUR 1.090,94, somit EUR 6.545,64, von Juli bis Dezember 2021, 6x EUR 1.112,76, somit EUR 6.676,56, gesamt sohin EUR 13.222,20 ergeben. Abzüglich der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge von EUR 210,00, somit jährlich EUR 2.520,00, ergebe dies einen Betrag von EUR 10.702,20. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nunmehr mit 2021 eine entsprechende Versicherung bei der Belgischen Krankenkasse abgeschlossen und es ergebe sich eine jährliche Prämie von EUR 544,32, sodass sich das Einkommen auf EUR 10.157,88 reduziere. Da zu erwarten sei, dass es auch mit Juli 2022 zu keiner Pensionsanpassung kommen werde, werde das Einkommen im Jahr 2022 unverändert bleiben (EUR 1.112,76 abzgl. Sozialversicherungsbeiträge). Verwiesen werde auf die zahlreichen gesundheitsbezogenen Ausgaben der Zweitbeschwerdeführerin.

Beigefügt wurde ein Schreiben des XXXX vom 08.07.2021 sowie ein Schreiben der Belgische Krankenkasse XXXX vom 01.12.2021 ( XXXX ) samt Übersetzung.

8. Mit Schreiben vom 17.01.2022 wiesen die Beschwerdeführer daraufhin, dass die Verluste aus dem Gewerbebetrieb zu berücksichtigen seien und beide Beschwerdeführer müssten von ihrer Pension bzw. Rente Beträge auf das Konto der XXXX KG überweisen, um Tilgungen für Hypotheken monatlich erfüllen zu können, damit es nicht zu einer Insolvenz bzw. Versteigerung komme. Bei der KG sei ein Verlust vorhanden gewesen, wobei jeweils 50% davon von den beiden Beschwerdeführern als Gesellschafter im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden sei.

Übermittelt wurde die jeweils erste Seite des Einkommensteuerbescheides des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Verluste hätten sich im Jahr 2021 fortgeführt und sich sogar noch verschlechtert. Eine Aufstellung der Privateinlagen der beiden Beschwerdeführer an die KG werde vorgelegt.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Richtsatz gemäß § 4 RRZ 2008 für Ehepaare zwischenzeitlich angehoben worden sei und das zu berücksichtigende gemeinsame Einkommen der Beschwerdeführer darunterliege.

Der Erstbeschwerdeführer beziehe als Rente monatlich netto EUR 983,38. Multipliziert mal 12 ergebe dies EUR 11.800,56, dividiert durch 14 gerundet EUR 842,90. Zur Vermeidung der Pfändung/Versteigerung würden jährlich Aufwendungen von EUR 900,00 auflaufen, dividiert durch 12 Monate ergebe dies einen Betrag von EUR 75,00. EUR 842,90 abzüglich EUR 75,00 ergebe EUR 767,90.

Die Zweitbeschwerdeführerin hätte von Januar bis Juni 2021 6x einen Betrag von EUR 935,09 (EUR 1.090,94 x 12 = EUR 13.091,28 : 14 = EUR 935,09) sowie von Juli bis Dezember 2021 6x einen Betrag von EUR 953,79 (EUR 1.112,76 x 12 = 13.353,12 : 14 = EUR 953,79) bezogen. Die beiden Beträge EUR 935,09 plus EUR 953,79 ergeben EUR 1.888,88. Dieser Betrag durch zwei Jahreshälften geteilt ergebe EUR 944,44. Zur Vermeidung der Pfändung/Versteigerung würden jährlich Aufwendungen von EUR 1.600,00 auflaufen, dividiert durch 12 Monate ergebe dies einen Betrag von EUR 133,33. EUR 944,44 abzüglich EUR 133,33 ergebe EUR 811,11. Von diesem Betrag seien monatliche Sozialbeiträge wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 210,00 abzuziehen, woraus ein Betrag in Höhe von EUR 601,11 folge.

Addiere man das Einkommen des Erstbeschwerdeführer (EUR 767,90) und das der Zweitbeschwerdeführerin (EUR 601,11) ergebe dies einen Betrag von EUR 1.369,01.

Die neu abgeschlossene Krankenversicherung in Belgien mit einer Prämie pro Jahr in Höhe von EUR 544,32 greife erst für die Bewertung im Jahr 2022.

Nach § 4 sei der Richtsatz für Ehepartner mit erhöhtem Verpflegungsaufwand im Jahr 2021 EUR 1.869,57. Somit werde der Richtsatz um EUR 500,56 unterschritten (=EUR 1.869,57 – EUR 1.369,01).

9. Mit Schreiben vom 19.01.2022 wurden der belangten Behörde die ergänzend vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Parteiengehör binnen zwei Wochen übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 08.02.2022 nahm die ÖGK Stellung zu den seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und führte aus, dass sich dadurch die Berechnung zur Rezeptgebühr nicht ändere.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr für auslandsbetreute Personen sei lediglich für ein Jahr gültig. Da der Antrag am 28.04.2021 gestellt worden sei, seien auch nur die Unterlagen, die das Jahr 2021 betreffen, zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 sei ein neuerlicher Antrag zu stellen, bei dem das gesamte Einkommen neuerlich ermittelt werde. Die seitens der Beschwerdeführer angeführten Medienberichte darüber, dass die Deutsche Rentenversicherung in Berlin eine Pensions-/Rentenerhöhung im ersten Halbjahr 2022 ausgeschlossen habe, seien für das laufende Verfahren irrelevant. Es finde jährlich eine Anpassung der Richtsätze für die Befreiung von der Rezeptgebühr statt, weshalb die Aussage der Beschwerdeführer bislang sei in Österreich der Limitsatz zur Genehmigung der Rezeptgebührenbefreiung nicht angehoben worden, nicht nachvollziehbar sei.

Selbst wenn beim Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin die komplette Kranken- und Pflegeversicherung mit einem monatlichen Betrag in Höhe von EUR 210,00 abziehe, ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 838,28 (=EUR 1.112,76 – EUR 210,00 = 902,76 x 13/14).

Das Gesamteinkommen der beiden Beschwerdeführer ergebe einen Betrag in Höhe von EUR 1.681,18 (EUR 842,90 + EUR 838,28) und somit ein Überschreiten des Richtsatzes für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.578,36 um einen Betrag von EUR 102,82.

Da keine Aufschlüsselung vorgelegt worden sei, wie sich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zusammensetze, sei dies nur eine grobe Berechnung zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin. Es sei dem Akt auch kein Nachweis der Einzahlung dieser Versicherung, sondern lediglich ein Zahlschein beigelegt. Belastungen aus der allgemeinen Lebensführung würden vom Einkommen nicht abgezogen werden (z.B. Kredit- und Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom, Miete, Bekleidung). Dazu würden die Privateinlagen, die nun vorgebracht worden seien, als auch der „ XXXX “ für das Jahr 2022, der nur als Angebot beigelegt worden sei, zählen. Es liege kein Nachweis einer Einzahlung vor, weshalb nicht geklärt sei, ob diese Zusatzversicherung überhaupt in Kraft getreten sei. Diese sei im Übrigen ohnehin für die Befreiung von der Rezeptgebühr für das Jahr 2021 nicht relevant.

Weiters seien die von Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Berechnungen des Jahreseinkommens, wonach sie nur für zwölf Monate eine Pension erhalten habe, nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde habe sie noch geschrieben, dass die Pension dreizehn Mal ausbezahlt werde.

Es liege die Anzahl der Rezeptgebühren für das gesamte Jahr 2021 vor, es habe sich seit der Vorlage keine Änderung ergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe elf Mal die Rezeptgebühr bezahlt und die Zweitbeschwerdeführerin 17 Mal. Damit stehe fest, dass kein erhöhter Medikamentenbedarf gegeben gewesen sei, da sie gemeinsam 2,3 Heilmittel pro Monat in Anspruch genommen hätten.

11. Mit Schreiben vom 22.02.2022 wurde den beiden Beschwerdeführern die Stellungnahme der ÖGK vom 08.02.2022 mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Parteiengehör binnen zwei Wochen übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 24.02.2022 führte die ÖGK aus, aus einer beigelegten, vom belgischen Krankenversicherungsträger übermittelten Rechnung sei ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin pro Jahr EUR 99,00 an Krankenversicherungsbeiträgen bezahlt habe. Eine Pflegeversicherung mit einem angeblichen monatlichen Betrag in Höhe von EUR 210,00 habe sie den Angaben des belgischen Krankenversicherungsträgers nicht abgeschlossen. Eine auf Grundlage der vorliegenden Informationen angestellte Berechnung ergebe ein Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.025,62.

Von der monatlichen Pensionshöhe von EUR 1.112,76 sei der monatliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 8,25 (=99/12) abgezogen worden. Somit komme man auf ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.025,62, da das vorherige Ergebnis mit 13 multipliziert und durch 14 dividiert worden sei.

Das monatliche Gesamteinkommen der beiden Beschwerdeführer würde somit EUR 1.868,51 (EUR 1.025,62 plus EUR 842,90) betragen. Der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a) ASVG für Ehepaare im Jahr 2021 betrage EUR 1.578,36 und werde um EUR 290,15 überschritten, weshalb die Befreiung von der Rezeptgebühr zu Recht abgelehnt worden sei.

10. Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde den beiden Beschwerdeführern die Stellungnahme der ÖGK vom 24.02.2022 samt Beilage (Schreiben XXXX ) mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Parteiengehör binnen zwei Wochen übermittelt.

13. Mit Stellungnahme vom 09.03.2022 der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer als Rente monatlich netto EUR 983,38 beziehe. Multipliziert mal 12 ergebe dies EUR 11.800,56, dividiert durch 14 gerundet EUR 842,90. Zur Vermeidung der Pfändung/Versteigerung würden jährlich Aufwendungen von EUR 900,00 auflaufen, dividiert durch 12 Monate ergebe dies einen Betrag von EUR 75,00. EUR 842,90 abzüglich EUR 75,00 ergebe EUR 767,90.

Die Zweitbeschwerdeführerin hätte von Januar bis Juni 2021 6x einen Betrag von EUR 935,09 (EUR 1.090,94 x 12 = EUR 13.091,28 : 14 = EUR 935,09) sowie von Juli bis Dezember 2021 6x einen Betrag von EUR 953,79 (EUR 1.112,76 x 12 = 13.353,12 : 14 = EUR 953,79) bezogen. Die beiden Beträge EUR 935,09 plus EUR 953,79 ergeben EUR 1.888,88. Dieser Betrag durch zwei Jahreshälften geteilt ergebe EUR 944,44. Zur Vermeidung der Pfändung/Versteigerung würden jährlich Aufwendungen von EUR 1.600,00 auflaufen, dividiert durch 12 Monate ergebe dies einen Betrag von EUR 133,33. EUR 944,44 abzüglich EUR 133,33 ergebe EUR 811,11. Von diesem Betrag sei ein Betrag in Höhe von EUR 8,25 (=EUR 99,00 : 12) abzuziehen, woraus ein Betrag in Höhe von EUR 802,86 folge. Die beiden Beschwerdeführer hätten somit gemeinsam ein Einkommen in Höhe von EUR 1.570,76 (=EUR 767,90 + EUR 802,86). Entgegen dem seitens der ÖGK herangezogenen Richtwert in Höhe von EUR 1.578,36 sei ein Richtsatz in Höhe von EUR 1.869,57 beachtlich, welcher um EUR 298,81 unterschritten werde.

Selbst bei Nichtberücksichtigung der Privateinlagen zur Vermeidung von Pfändung/Versteigerung in Höhe von EUR 75,00 und EUR 133,33 (=EUR 208,33) hätten die Beschwerdeführer das Recht auf Medikamentenbefreiung. Verwiesen werde auf die erfolgten Ausführungen zur Anwendung des erhöhten Richtsatzes gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 für die Befreiung von der Rezeptgebühr und zur Berechnung des Einkommens der Zeitbeschwerdeführerin.

Ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer zwecks Verschreibung von Medikamenten an seinen früheren Hausarzt in Deutschland herangetreten sei, wo er insgesamt für 6 Medikamente für jeweils 3 Monate EUR 27,53 zu bezahlen gehabt habe und im Vergleich zu Österreich (EUR 119,70 = 18x EUR 6,65) Kosten in Höhe von EUR 92,17 einsparen habe können. Aufgrund der nichterfolgten Genehmigung der Rezeptgebührenbefreiung habe der Erstbeschwerdeführer auch weitere Medikamente per Paket bestellt. Es sei offenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer einen erhöhten Medikamentenbedarf habe und dieser sei praktisch gezwungen, als 85-Jähriger in der Coronazeit nach Deutschland zu reisen, um sich die notwendigen Medikamente überhaupt leisten zu können. Beigelegt wurden zwei Schreiben des Erstbeschwerdeführers an seinen ehemaligen Arzt in Deutschland sowie Kopien von Medikamentenverschreibungen und Apothekenrechungen.

Verwiesen wurde weiters darauf, dass die beiden Beschwerdeführer Beträge auf das Konto der XXXX KG überweisen müssten, um die Tilgung für die Hypotheken monatlich erfüllen zu können, damit eine Insolvenz bzw. Versteigerung vermieden werde. Die Einkommensteuerbescheide 2020 und die Aufstellung der Privateinlagen seien bereits vorgelegt worden. Die beiden Beschwerdeführer würden solidarisch für die genannten Hypotheken haften. Beigelegt wurde die Kopie eines Schreibens der Bank. Würden die beiden Beschwerdeführer die notwendigen Raten nicht leisten, würde es zu einer Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft kommen und sie ihre Wohnmöglichkeit verlieren.

14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W178 abgenommen und der Gerichtsabteilung W229 neu zugewiesen.

15. Mit Schreiben vom 22.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein an die Rechtsvertretung gesendetes, mit 20.04.2022 datiertes E-Mail der Beschwerdeführer übermittelt, in dem sich diese nach dem Stand des Verfahrens erkundigen und um rasche Erledigung ersuchen würden. Nach Darlegung des Medikamentenbedarfes wurde im E-Mail darauf hingewiesen, dass der von der ÖGK herangezogene Richtwert in Höhe von EUR 1.578,36 falsch sei und selbst im Schreiben der ÖGK vom 07.05.2021 ein anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführer in Höhe von EUR 1.815,11 angeführt werde.

16. Mit Schreiben vom 14.07.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine ein E-Mail der Beschwerdeführer an ihre Rechtsvertretung vom 28.06.2022, ein E-Mail der Rechtsvertretung an die Beschwerdeführer vom 29.06.2022 sowie ein E-Mail der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.07.2022 umfassende Korrespondenz übermittelt.

17. Mit Schreiben vom 03.08.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine das E-Mail der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.07.2022 sowie ein weiteres E-Mail der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.08.2022 übermittelt.

18. Mit Schreiben vom 06.10.2022 wurden die rechtsvertreten Beschwerdeführer aufgefordert, hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Gesundheitskosten Belege nachzureichen. Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2022 reichten die Beschwerdeführer Belege nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger und die Zweitbeschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, sind verheiratet und wohnen an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich.

1.2. Zum Gewerbebetrieb und zur Kommanditgesellschaft (KG):

Die beiden Beschwerdeführer sind Gesellschafter einer im Bereich Sprachdienstleistungen tätigen Kommanditgesellschaft (KG), deren Sitz sich am Wohnsitz der Beschwerdeführer befindet.

1.3. Zur Antragstellung:

Die Beschwerdeführer, die keine Ausgleichszulage beziehen, brachten am 28.04.2021 unter Verwendung des hierfür seitens der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formulars bei dieser per E-Mail jeweils einen Antrag auf Rezeptgebühr-Befreiung ein.

1.4. Zu den Einkommen der Beschwerdeführer:

1.4.1. Zum Einkommen des Erstbeschwerdeführers:

1.4.1.1. Das Nettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers beträgt im Jahr 2021 monatlich EUR 842,90 vierzehnmal im Jahr.

1.4.1.2. Das Jahresnettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers beträgt im Jahr 2021 EUR 11.800,56.

1.4.2. Zum Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin:

1.4.2.1. Das Nettoeinkommen der Zweitbeschwerdeführerin beträgt im Jahr 2021 monatlich EUR 1.001,44 vierzehnmal im Jahr.

1.4.2.2. Das Jahresnettoeinkommen der Zweitbeschwerdeführerin beläuft sich im Jahr 2021 auf EUR 14.020,17.

1.4.3. Zum gemeinsamen Einkommen der Beschwerdeführer:

Das gemeinsame Nettoeinkommen der beiden Beschwerdeführer beträgt im Jahr 2021 monatlich EUR 1.844,34 (=EUR 842,90 + EUR 1.001,44) vierzehn Mal im Jahr.

1.5. Zu den Kreditverbindlichkeiten der Beschwerdeführer:

1.5.1. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 25a Konsumentenschutzgesetz betreffend Kreditgeschäfte von Ehegatten belehrt.

1.5.2. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurden im Jahr 2020 und im Jahr 2021 jeweils insgesamt EUR 900,00 an Privateinlagen bezahlt. Die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2021 insgesamt EUR 1.600,00 an Privateinlagen.

1.6. Zu den Verlusten aus Gewerbebetrieb:

Die Einkommensteuerbescheide der beiden Beschwerdeführer für die Jahre 2019 und 2020 weisen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb Verluste aus. Auch im Jahr 2021 sind Verluste aus Gewerbebetrieb entstanden.

1.7. Zum Bedarf an Heilmitteln (Medikamente) der Beschwerdeführer und Kosten:

1.7.1. Im Zeitraum von Jänner bis inklusive Oktober 2021 hatte der Erstbeschwerdeführer für 11 Medikamente einen Aufwand an Rezeptgebühren in Höhe von EUR 71,50 und die Zweitbeschwerdeführerin für 17 Medikamente einen Aufwand an Rezeptgebühren in Höhe von EUR 110,50. Der gemeinsame Aufwand der beiden Beschwerdeführer für 28 Medikamente an Rezeptgebühren beläuft sich in diesem Zeitraum auf EUR 182,00.

1.7.2. Nach Verschreibung von sechs Medikamenten für jeweils drei Monate durch seinen früheren, in Deutschland ansässigen Hausarzt am 30.07.2021 bezahlte der Erstbeschwerdeführer hierfür in einer deutschen Apotheke einen Betrag in Höhe von EUR 27,53.

1.7.3. Beim Erstbeschwerdeführer fielen im Jahr 2021 zudem Kosten für Batterien für Hörgeräte in Höhe von EUR 49,00 an. Bei der Zweitbeschwerdeführerin fielen im Jahr 2021 für eine Mundhygiene und Parobehandlung EUR 172,00 sowie für eine Zahnärztliche Behandlung EUR 780,00 an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zum Familienstand und zum Wohnsitz der beiden Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben in den beiden Anträgen auf Rezeptgebühr-Befreiung sowie einem seitens des Bundesveraltungsgerichts eingeholten ZMR-Auszug vom 02.12.2021, welcher auch die Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ausweist. Dass der Erstbeschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist, fußt auf den nicht in Abrede gestellten Angaben der ÖGK in der Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde vom 24.11.2021.

2.2. Zu den Feststellungen zum Gewerbebetrieb und zur Kommanditgesellschaft (KG):

Die Feststellung, dass die beiden Beschwerdeführer Gesellschafter einer im Bereich Sprachdienstleistungen tätigen Kommanditgesellschaft (KG) sind, deren Sitz sich am Wohnsitz der Beschwerdeführer befindet, beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. Schreiben vom 17.01.2022, S. 2), einer vorgelegten, mit der Firma der KG überschriebenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie dem eingeholten Firmenbuchauszug.

2.3. Zu den Feststellungen zur Antragstellung:

Die Feststellungen zur Antragstellung beruhen auf den in den Akten einliegenden Antragsunterlagen. Der Bezug einer Ausgleichszulage wurde nicht behauptet.

2.4. Zu den Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführer:

2.4.1. Zu den Feststellungen zum Einkommen des Erstbeschwerdeführers:

2.4.1.1. Die Feststellung, dass das Nettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2021 monatlich EUR 842,90 vierzehnmal im Jahr beträgt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das mit dem Antrag auf Rezeptgebühren-Befreiung seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung zum 01.07.2020 weist einen Betrag in Höhe von EUR 983,38 als monatliche Rente aus.

Die in den Bescheiden vom 30.09.2021 angestellte Rechnung, demnach die monatliche Rente des Erstbeschwerdeführers in Höhe von EUR 983,38 multipliziert mit 12 Monaten einen jährlichen Betrag in Höhe von EUR 11.800,56 ergebe, woraus wiederum durch Division der Betrag in Höhe von EUR 842,90 vierzehn Mal pro Jahr errechnet werden könne, wurde in den beiden Beschwerden vom 29.10.2021 nicht bestritten und in den Schreiben der Beschwerdeführer vom 17.01.2022 (S. 2) und vom 09.03.2022 (S. 2) bestätigt.

2.4.1.2. Dass das Jahresnettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers EUR 11.800,56 beträgt, ergibt sich aus der Multiplikation des monatlichen Nettoeinkommens mit dem Faktor 14 (EUR 842,90 x 14).

2.4.2. Zu den Feststellungen zum Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin:

2.4.2.1. Die Feststellung, dass das Nettoeinkommen der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2021 monatlich EUR 1.001,44 vierzehnmal im Jahr beträgt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.4.2.1.1. Wie dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Schreiben des XXXX XXXX (vgl. Beschwerde, S. 3; Schreiben XXXX vom 06.05.2021 samt Übersetzung; Schreiben vom 10.01.2022, S. 3; Schreiben XXXX vom 08.07.2021; Schreiben vom 17.01.2022, S. 2-3; Schreiben vom 09.03.2022, S. 2) zu entnehmen ist, erhielt die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner bis Juni 2021 eine monatliche Pension in Höhe von jeweils EUR 1.090,94 (6x = EUR 6.545,64) und im Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 eine monatliche Pension in Höhe von jeweils EUR 1.112,76 (6x = EUR 6.676,56).

Auch wenn dies in den Aufstellungen der Beschwerdeführer im Schreiben vom 10.01.2022 (S. 3), im Schreiben vom 17.01.2022 (S. 2-3) und im Schreiben vom 09.03.2022 (S. 2) nicht dezidiert ausgewiesen wird, ergibt sich unzweifelhaft aus dem mit der Beschwerde (S. 3) übermittelten Schreiben des XXXX vom 06.05.2021 samt Übersetzung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Mai 2021 ein einmaliges jährliches Urlaubsgeld in Höhe von EUR 896,97 ausbezahlt bekam.

Den Unterlagen ist somit ein Bezug im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt EUR 14.119,17 (=EUR 6.545,64 + EUR 896,97 + EUR 6.676,56) zu entnehmen.

2.4.2.1.2. Aus der seitens der ÖGK eingeholten Rechnung des belgischen Krankenversicherungsträgers ( XXXX ) ist ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 einen Betrag von insgesamt EUR 99,00 an Krankenversicherungsbeiträgen bezahlte.

2.4.2.1.3. Zwar wurde von der Zweitbeschwerdeführerin ein Schreiben der Christlichen Krankenkasse Limburg (22.12.2020) hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherung vorgelegt, mit dem darüber informiert wurde, dass nach Einzahlung eines Betrages in Höhe von EUR 210,00 für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestehe. Ein Nachweis der Einzahlung dieses Betrages wurde jedoch nicht beigebracht. Vielmehr ergab eine Nachfrage der ÖGK beim belgischen Krankenversicherungsträger, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Pflegeversicherung über diesen Betrag nicht abgeschlossen hat (vgl. Schreiben der ÖGK vom 24.02.2022).

Weiters weist das mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 10.01.2022 vorgelegte, mit 01.12.2021 datierte Schreiben der belgischen Krankenkasse ( XXXX ) einen Prämienbetrag in Höhe von EUR 544,32 aus. Auch diesbezüglich wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin kein Beleg einer Zahlung vorgelegt.

Diese beiden Beträge (EUR 210,00 und EUR 544,32) konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.

2.4.2.1.4. Der jährliche Pensionsbetrag in Höhe von EUR 14.119,17 ergibt vermindert um den jährlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 99,00 einen Betrag in Höhe von EUR 14.020,17 jährlich.

2.4.2.1.5. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von monatlich EUR 1.078,47 dreizehn Mal im Jahr 2021 (=EUR 14.020,17 : 13) und ein Betrag in Höhe von monatlich EUR 1.001,44 vierzehn Mal im Jahr 2021 (=EUR 14.020,17 : 14).

2.4.2.2. Die Feststellung, dass sich das Jahresnettoeinkommen der Zweitbeschwerdeführerin auf EUR 14.020,17 beläuft, beruht auf der entsprechenden Berechnung (=EUR 1.001,44 x 14).

2.4.3. Zu den Feststellungen zum gemeinsamen Einkommen der Beschwerdeführer:

Die Feststellung, dass das gemeinsame Nettoeinkommen der beiden Beschwerdeführer im Jahr 2021 monatlich EUR 1.844,34 (=EUR 842,90 + EUR 1.001,44) vierzehn Mal pro Jahr beträgt, ergibt sich aus der Addition des Einkommens des Erstbeschwerdeführers mit jenem der Zweitbeschwerdeführerin.

2.5. Zu den Feststellungen betreffend Kreditverbindlichkeiten:

2.5.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gemäß § 25a Konsumentenschutzgesetz betreffend Kreditgeschäfte von Ehegatten belehrt wurden, fußt auf einer in den Akten einliegenden entsprechenden Bank-Bestätigung.

2.5.2. Die Feststellung, dass seitens des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2020 und im Jahr 2021 jeweils insgesamt EUR 900,00 an Privateinlagen per Überweisung bezahlt sowie dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2020 insgesamt EUR 1.750,00 und im Jahr 2021 insgesamt EUR 1.600,00 an Privateinlagen per Überweisung bezahlt wurden, beruht auf einer mit dem Schreiben vom 17.01.2022 übermittelten Aufstellung betreffend Privateinlagen, welche im Einzelnen die Tage und Summen der Überweisungen ausweist und nachvollziehbar erscheint.

2.5.3. Dass die Beschwerdeführer oder die Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Beschwerdeführer Gesellschafter sind, einen Kreditvertrag zu Zwecken der Schaffung einer Einkommensquelle abgeschlossen haben bzw. hat und die per Überweisung getätigten Zahlungen der Beschwerdeführer aus einem derartigen Vertragsverhältnis herrührende Zinsen bzw. Rückzahlungskosten darstellen, war einer Feststellung aus folgenden Gründen nicht zugänglich:

2.5.3.1. Die beiden Beschwerdeführer führen selbst aus, dass es zur Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft komme und sie ihre Wohnmöglichkeit – somit nicht ihre Einkommensquelle – verlieren würden, sollten sie die notwendigen Raten nicht leisten (vgl. Schreiben vom 09.03.2022, S. 4).

2.5.3.2. Wie ausgeführt ist die Adresse der Kommanditgesellschaft (KG) mit der Wohnadresse der Beschwerdeführer ident.

2.5.3.3. Seitens der Beschwerdeführer wurden Belege, aus denen hervorgehen würde, zu welchen Zwecken ein etwaiger Kreditvertrag abgeschlossen wurde, bzw. aus denen die behauptete Hypothek und die Verpflichtung zur Zahlung der Raten ersichtlich ist (z.B. Kreditvertrag, Grundbuchauszug), nicht vorgelegt.

Im Ergebnis kam im Verfahren nicht hervor, dass ein Kreditvertrag zur Schaffung einer Einkommensquelle abgeschlossen wurde und dass die vorgebrachten Raten aufgrund dessen geleistet wurden bzw. werden.

2.6. Zu den Feststellungen zu den Verlusten aus Gewerbebetrieb:

2.6.1. Die Feststellung, dass die Einkommensteuerbescheide der beiden Beschwerdeführer für die Jahre 2019 und 2020 betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb Verluste ausweisen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die in den Akten einliegenden Bescheide.

2.6.2. Die Feststellung, dass auch im Jahr 2021 Verluste aus Gewerbebetrieb entstanden sind, beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17.01.2022 (S. 2), demnach im Hinblick auf die negative Geschäftslage durch die Covid-19-Pandemie bei der Kommanditgesellschaft (KG) ein Verlust vorhanden gewesen sei, wobei jeweils 50% davon von den beiden Beschwerdeführern als Gesellschafter im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden seien, und die Verluste sich im Jahr 2021 fortgeführt und sogar noch verschlechtert hätten, sowie auf der vorgelegten, den Zeitraum von 20.12.2020 bis 21.06.2021 umfassenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

2.7. Zu den Feststellungen zum Medikamentenbedarf:

2.7.1. Die Feststellungen zum Medikamentenbedarf stützen sich auf die jeweiligen, hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer ausgestellten Medikamentenverordnungen vom 27.04.2021 mit fünf Medikamenten (Erstbeschwerdeführerin) und drei Medikamenten (Zweitbeschwerdeführerin) sowie jeweils eine Auflistung den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend für den Zeitraum von Jänner bis Oktober 2021, aus denen für den Erstbeschwerdeführer eine verordnete Anzahl von 11 und für die Zweitbeschwerdeführerin eine verordnete Anzahl von 17 Medikamenten/Heilmitteln hervorgeht.

In diesem Zeitraum hatten die Beschwerdeführer somit gemeinsam Bedarf im Ausmaß von 28 (= 11 + 17) Medikamenten/Heilmitteln. Gemäß § 163 Abs. 3 ASVG iVm BGBl. II Nr. 576/2020 beträgt die Rezeptgebühr für 2021 EUR 6,50. Die Rezeptgebühr beläuft sich somit für den genannten Zeitraum hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf EUR 71,50 (=11 Medikamente x EUR 6,50) und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auf EUR 110,50 (=17 Medikamente x EUR 6,50), für die beiden Beschwerdeführer gesamt sohin auf EUR 182,00 (=28 Medikamente x EUR 6,50).

Die beiden Beschwerdeführer nahmen somit im Zeitraum von Jänner bis inklusive Oktober Jahr 2021 pro Monat gemeinsam 2,8 Heilmittel (= 28 : 10) in Anspruch.

2.7.2. Die Feststellungen zur Verschreibung von Medikamenten durch den ehemaligen Hausarzt des Erstbeschwerdeführers in Deutschland und den für den Kauf der Medikamente in einer deutschen Apotheke aufgelaufenen Kosten in Höhe von EUR 27,53 fußen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schreiben vom 09.03.2022 samt Apotheken-Rechnungen und Medikamentenverschreibung.

2.8. Die Feststellungen betreffend die Kosten für Batterien für Hörgeräte ergeben sich aus der im Rahmen der von den rechtsvertretenen Beschwerdeführern getätigten Urkundenvorlage vom 14.10.2022 übermittelten Rechnung von XXXX vom 29.01.2021. Die festgestellten Kosten für Zahnbehandlungen der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten unbedenklichen Honorarnote von XXXX vom 25.11.2021 sowie der Rechnung des XXXX vom 14.07.2021. Dass der Erstbeschwerdeführer kreditfinanzierte Ausgaben für seine Hörgeräte in Höhe von EUR 310,00 monatlich hat, konnte nicht festgestellt werden, da einerseits die Anschaffung dieser Hörgeräte bereits im Jahr 2019 erfolgte und andererseits der Kredit, wie aus den im Rahmen der Urkundenvorlage beigelegten Kreditunterlagen ersichtlich ist, von der XXXX KG aufgenommen worden ist und sich zudem die für das Jahr 2021 angegebenen Kreditraten in Höhe von EUR 310,00 monatlich für im Jahr 2019 erstandene Hörgeräte zum laut Rechnung von XXXX vom 24.10.2019 angegebenen Wert von EUR 4.654,00 nicht in Einklang bringen lassen. Da von den rechtsvertretenen Beschwerdeführern zu den Zahnarztkosten des Erstbeschwerdeführers bloß ein Heilkostenplan vom 25.04.2019 und keine Honorarnote samt Zahlungsbestätigung vorgelegt worden ist, konnten diese Kosten für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ebenso wenig einfließen. Dies gilt auf für die Zahnarztkosten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 753,44 für welche ebenfalls bloß ein Heilkostenplan ohne Honorarnote samt Zahlungsbestätigung vorgelegt worden ist. Die hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde genannten Zahnarztkosten in Höhe von rund EUR 125,00 pro Monat (vgl. Beschwerde, S. 4 – 5), konnten somit mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Die gegen die beiden Bescheide vom 30.09.2021 am 29.10.2021 eingebrachten Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen insbesondere einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG).

Die Beschwerdeführer verlangten die Bescheiderteilung zur Feststellung eines sich für sie aus dem ASVG ergebenden Rechtes gemäß § 410 Abs. 1 Z 7, konkret die in § 136 Abs. 5 und 6 ASVG geregelte Rezeptgebührenbefreiung.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Entscheidung durch einen Senat wurde nicht beantragt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – wie auch die Verwaltungsbehörden – von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115 mHa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Mit Verfügung vom 15.15.2021 wurde den Beschwerdeführern die Verbindung der beiden Verfahren W229 22487732-1 und W229 2248733-1 mitgeteilt und erklärten die beiden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2022 ausdrücklich ihr Einverständnis hierzu.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

3.2.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idgF:

„Beschlussfassung von Richtlinien

§ 30a. (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:

1. – 14. […]

15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;

16. – 38. […]

(2) – (6) […]“

„Heilmittel

§ 136. (1) Die Heilmittel umfassen

a) die notwendigen Arzneien und

b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.

(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 6,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 6,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 6,65 €)“

„ABSCHNITT V

Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. […]“

Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a) sublit. aa) ASVG in Verbindung mit BGBl. II Nr. 576/2020 beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, für das Jahr 2021 EUR 1.578,36.

3.2.1. Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008), abgerufen auf http://sozdok.at/ :

3.2.1.1. § 3 RRZ 2008 idF avsv Nr. 69/2021, S. 1:

„2. Teil

Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,

2. Bezieher einer Ergänzungszulage

a) zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 oder

b) zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

3. Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste,

4. Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG, BGBl. Nr. 290/1961,

5. a) Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 sowie

b) Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gemäß § 43 ff. HVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 HEG,

6. Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gemäß § 33 Abs. 2 HVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 HEG

7. Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder.

8. Bezieherinnen und Bezieher eines Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus.

(2) (Anm.: aufgehoben durch avsv Nr. 179/2016)

(3) Zivildiener sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

(4) Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

(5) Die gemäß § 16 Abs. 2a ASVG wegen der Pflege eines behinderten Kindes Versicherten sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.“

3.2.1.2. § 4 RRZ 2008 idF avsv Nr. 35/2020:

„Befreiung über Antrag

§ 4. (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,

1. wenn ein Bezieher - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw.- eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz Pensionsgesetz keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat bzw.

- einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 299a Abs. 6 ASVG (§ 156a Abs. 6 GSVG, § 147a Abs. 6 BSVG) keinen Bonus nach § 299a Abs. 5 ASVG (§ 156a Abs. 5 GSVG, § 147a Abs. 5 BSVG) bezieht;

2. wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;

3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.

(2) Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch avsv Nr. 179/2016)

(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG ( § 149 GSVG, § 140 BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.

(5) Bei der Feststellung des Einkommens der/des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/ Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen.“

3.2.1.3. § 5 RRZ 2008 idF avsv Nr. 5/2008:

„Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.“

3.2.1.4. § 8 RRZ 2008 idF avsv Nr. 5/2008:

„Beginn der Befreiung

§ 8. Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.“

3.2.1.5. § 11 RRZ 2008 idF avsv Nr. 5/2008:

„Ende der Befreiung

§ 11. (1) Mit dem Wegfall der für die Befreiung von der Rezeptgebühr maßgebenden Voraussetzungen verliert die Befreiung jedenfalls sofort ihre Gültigkeit. Der bis dahin befreite Versicherte (Angehörige) darf nach dem Erlöschen der Befreiung von einer ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch mehr machen. Er hat den Krankenversicherungsträger ehestens von jeder Änderung der maßgebenden Umstände zu verständigen.

(2) Im übrigen gilt die Befreiung von der Rezeptgebühr in den Fällen des § 3 ohne zeitliche Begrenzung. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 ist die Befreiung von der Rezeptgebühr mindestens für drei Monate, in der Regel aber nicht länger als für die Dauer eines Jahres, zu bewilligen. Liegen die Gründe für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Ablauf der Frist weiterhin vor, ist die Bewilligung über Antrag neuerlich zu erteilen. Für Bezieher einer Alterspension kann die Befreiung von der Rezeptgebühr für längstens fünf Jahre erfolgen.“

3.3. Maßgebliche Rechtsprechung:

3.3.1. Zu den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008):

3.3.1.1. Die Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr haben Verordnungscharakter (vgl. VfGH 05.12.1985, V 57/85, VfSlg 10728/1985).

3.3.1.2. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG umschreiben die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008) zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 RRZ 2008 normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z. 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 RL vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RRZ 2008 verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 RRZ 2008 erfüllen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158).

3.3.1.3. Aus §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 RRZ 2008 ist abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. § 5 RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. VwGH 23.05.2012, 2009/08/0097 mwN).

3.3.1.4. Richtig ist zwar, dass § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158).

3.3.1.5. Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es zu, dass eine besondere - die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende - soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach § 5 RRZ 2008 (vgl. VwGH 02.05.2012, 2011/08/0371).

3.3.1.6. § 5 RRZ 2008 ermöglicht es, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.05.2012, 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17.11.2004, 2003/08/0044, vom 15.02.2006, 2005/08/0087, und vom 19.12.2007, 2006/08/0327) [vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158].

3.3.2.1. Hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens knüpft § 4 Abs 4 Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1997 am Ausgleichszulagenrecht an, wogegen der Verwaltungsgerichtshof angesichts des § 136 Abs 5 ASVG (arg. "besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten") im Grundsatz keine Bedenken hegt (vgl. VwGH 01.06.1999, 98/08/0422).

Gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs 2 EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988, als der "Gewinn (§§ 4 - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des § 76a ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 3 erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 sind gemäß § 292 ASVG nicht (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge (zB Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) (vgl. VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044 mit Verweis auf 01.06.1999, 98/08/0422).

3.3.2.2. Einkünfte können nur vorliegen, wenn sie tatsächlich zufließen, bloße (und seien es auch gesetzliche) Ansprüche reichen nicht aus (grundlegend OGH 10 ObS 66/06p, SSV-NF 20/25; zuletzt etwa OGH 10 ObS 23/17f). Eine Ausnahme besteht lediglich im Hinblick auf rechtsmissbräuchlich nicht realisierte Ansprüche (OGH 10 ObS 190/04w, SSV-NF 19/15, dazu Rz 25). Umgekehrt kommt es bei tatsächlichem Zufluss nicht darauf an, ob der/die Pensionsberechtigte Anspruch auf die Zahlung durch Dritte hat (OGH 10 ObS 168/03h, SSV-NF 17/83; zuletzt etwa OGH 10 ObS 80/17p). Umso weniger können bloße Zahlungszusagen berücksichtigt werden, die anderen gegenüber abgegeben werden (so insb bei Patronats-, Haftungs- oder Patenschaftserklärungen nach dem Fremdenrecht, vgl bereits OGH 10 ObS 176/94, SSV-NF 8/113; zur Rechtslage nach § 2 Abs 1 Z 15 bzw 18 NAG OGH 10 ObS 172/10g, DRdA 2012/46, 504 [Pfeil]). Es spielt auch keine Rolle, ob die Zahlung mit oder ohne Gegenleistung gebührt (OGH 10 ObS 196/03a, SSV-NF 17/102) oder ob sie dann auch zum Unterhalt der pensionsberechtigten Person verwendet wird (grundlegend OGH 10 ObS 38/04t, SSV-NF 18/35; zuletzt OGH 10 ObS 28/11g, DRdA 2012/44, 497 [Pfeil]). Zahlungen in fremder Währung sind in die entsprechenden Euro-Beträge umzurechnen (OGH 10 ObS 168/03h, SSV-NF 17/83; OGH 10 ObS 70/15i, SSV-NF 29/45 = RdW 2016/158, 204 [Tuma], im Hinblick auf eine ausländische Teilpension) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG, Stand 1.10.2019, rdb.at, Rz 18).

3.3.2.3. Vor Berücksichtigung der Einkünfte ist ein Ausgleich mit Verlusten durchzuführen. Dieser Begriff ist dem Steuerrecht (vgl. § 2 Abs 2 EStG) entlehnt und wie dort zu verstehen. Daher sind bei Pensionsberechtigten, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen, Verluste (aber auch Aufwendungen, die dem Erhalt einer Einkommensquelle dienen, OGH 10 ObS 263/89, SSV-NF 3/131: Rückzahlung von Darlehen für vermietete Wohnung; OGH 10 ObS 156/16p: tatsächliche Fahrtkosten, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind) aus der einen mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsquelle gegenzurechnen, sodass auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten abzustellen ist (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG, Stand 1.10.2019, rdb.at, Rz 21; Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG, 13. Aufl., 2022, § 292, Rz 15).

3.3.2.4. Ergibt sich daraus ein negativer Einkommenssaldo, schließt das aber lediglich eine Anrechnung von Einkünften aus und führt nicht zu einem höheren Ausgleichszulagenanspruch (OGH 10 ObS 187/89, SSV-NF 3/129). Eine Tätigkeit, die auf Dauer Verluste abwirft, ist allerdings analog den steuerrechtlichen Bestimmungen auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen und daher bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen (OGH 10 ObS 137/15t, SSV-NF 29/73 = ZAS 2016/29, 76 [tw krit Tomandl]). Die Einkünfte sind weiters um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Darunter sind insb Steuern, (auch SV-)Abgaben, Umlagen und Beiträge zu verstehen (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG, Stand 1.10.2019, rdb.at, Rz 22).

3.3.2.5. Die Zinsen und Rückzahlungskosten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die Einkünfte ebenso wie Aufwendungen, die dem Erhalt einer Einkommensquelle dienen. Dient aber eine Kreditaufnahme nicht der Schaffung einer Einkommensquelle, so ist kein Verlustausgleich vorzunehmen (vgl. Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG, 13. Aufl., 2022, § 292, Rz 24 mwH).

3.3.2.7. Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Eurobeträgen auszugehen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich realisierbare Gegenwert in Euro der an die Versicherte im maßgebenden Zeitraum in ausländischer Währung ausbezahlten Pensionsbeträge (vgl. Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG, 13. Aufl., 2022, § 292, Rz 11 mwH).

3.3.2.8. Eine Pension des Ehegatten des Ausgleichzulagen-Werbers ist der eigenen Pension ungeschmälert, also ohne zuvor beim Ehegatten einen Ausgleich der Pension mit Verlusten vorzunehmen, hinzuzurechnen (vgl. Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG, 13. Aufl., 2022, § 292, Rz 15). Aus § 292 Abs. 2 ergibt sich, dass das gesamte Nettoeinkommen des Ehegatten (oder eingetragenen Partners) anzurechnen ist (vgl. Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG, 13. Aufl., 2022, § 292, Rz 26).

3.4. Auf den Fall bezogen bedeutet dies:

Die Beschwerdeführer begehrten jeweils mit Antrag vom 28.04.2021 die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit über Antrag (§ 4 RRZ 2008) bzw. wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit in besonderen Fällen (§ 5 RRZ 2008).

3.4.1. Zur Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit über Antrag (§ 4 RRZ 2008):

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Gesamteinkommen der Beschwerdeführer unter oder über den heranzuziehenden Richtsatz liegt.

3.4.1.1. Zur Zusammenrechnung der Einkommen der Ehegatten:

Gemäß § 4 Abs. 4 RRZ 2008 gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG. Gemäß § 292 Abs. 2 ASVG ist das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen (vgl. OGH RS0085216; Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG, 13. Aufl., 2022, § 292, Rz 26). Gemäß § 4 Abs. 5 RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens der/des Versicherten das Einkommen eines mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten mitzuberücksichtigen.

Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers und jenes seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, war deshalb zusammenzurechnen. Dieses Vorgehen wurde seitens der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.

3.4.1.2. Zur (Nicht-)Berücksichtigung der geleisteten Privateinlagen sowie der Verluste aus Gewerbebetrieb:

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde berücksichtige in ihrer Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführer nicht die vorgebrachten und belegten Verluste aus Gewerbebetrieb (vgl. Beschwerden, S. 5) und dazu, dass beide Beschwerdeführer von ihrer Pension bzw. Rente laufend Beträge (Privateinlagen) auf das Konto ihrer Kommanditgesellschaft überweisen müssten, um Tilgungen für die Hypotheken monatlich erfüllen zu können und eine Insolvenz (vgl. Schreiben vom 17.01.2022, S. 2) bzw. Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft (vgl. Stellungnahme vom 09.03.2022, S. 4) zu verhindern, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Raten für einen Kredit sind, der zum Zwecke der Schaffung einer Einkommensquelle, etwa für die von der KG ausgeübte gewerbliche Tätigkeit (Sprachdienstleistungen), aufgenommen wurde, weshalb vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ein Verlustausgleich nicht in Betracht kommt. Da die Tätigkeit der Beschwerdeführer auf Dauer Verluste abwirft, so weisen die Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 betreffend Einkommen aus Gewerbebetrieb Verluste aus und sind nach den Angaben der Beschwerdeführer auch im Jahr 2021 Verluste aus Gewerbebetrieb entstanden, ist diese Tätigkeit vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur nicht als Einkunftsquelle heranzuziehen und somit ebenso wenig in Abzug zu bringen.

3.4.1.3. Zum heranzuziehenden Richtsatz:

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei der Richtsatz in Höhe von EUR 1.869,57 und nicht der Richtsatz in Höhe von EUR 1.578,36 heranzuziehen (vgl. Stellungnahme vom 09.03.2022, S. 2 sowie E-Mail vom 20.04.2022 mit Verweis auf Schreiben der ÖGK vom 07.05.2021), ist Folgendes auszuführen:

3.4.1.3.1. Zum Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 ist auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt.

Der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung beträgt, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, für das Jahr 2021 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a) sublit. aa) ASVG in Verbindung mit BGBl. II Nr. 576/2020 EUR 1.578,36.

Da das gemeinsame Einkommen der beiden Beschwerdeführer im Jahr 2021 wie festgestellt und beweisgewürdigt monatlich EUR 1.844,34 (14 Mal jährlich) betrug, wurde der Richtsatz in Höhe von EUR 1.578,36 um EUR 265,98 überschritten.

3.4.1.3.2. Zum Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 ist auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.

115% des Richtsatzes entsprechenden Richtsatzes in Höhe von EUR 1.578,36 (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 293 Abs. 1 lit. a) sublit. aa) ASVG iVm BGBl. II Nr. 576/2020) ergeben EUR 1.815,11.

Das sich auf monatlich EUR 1.844,34 belaufende gemeinsame Einkommen der beiden Beschwerdeführer im Jahr 2021 überstieg deshalb den Richtsatz in Höhe von EUR 1.815,11 um EUR 29,23.

In Anbetracht des Umstandes, dass auch der Richtsatz in Höhe von EUR 1.815,11 (§ 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008), überschritten wurde, kann ein näheres Eingehen auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer und/oder die Zweitbeschwerdeführerin an Krankheiten oder Gebrechen iSd § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 leidet, durch die ihm bzw. ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, unterbleiben.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit über Antrag iSd § 4 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 RRZ 2008 liegen somit nicht vor.

3.4.2. Zur Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit in besonderen Fällen (§ 5 RRZ 2008):

Schließlich ist zu prüfen, ob die belangte Behörde das Vorliegen einer Situation, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 3 und § 4 der RRZ 2008 vergleichbar sei, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der RRZ 2008 verwirklicht werden (vgl. Schreiben vom 24.11.2021, S. 6), zu Recht verneinte.

3.4.2.1. Gemäß § 5 RRZ 2008 ist in anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

3.4.2.2. Unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung ist gemäß § 5 RRZ 2008 zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Einkommen der beiden Beschwerdeführer durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. VwGH 23.05.2012, 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung (zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen) sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044; 15.02.2006, 2005/08/0087; 19.12.2007, 2006/08/0327) [vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158]. Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158)

3.4.2.3. Konkret können an krankheitsbedingten Aufwendungen die Rezeptgebühren in Höhe von EUR 182,00 für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2021 sowie der Betrag in Höhe von EUR 27,53, mit dem seitens des Erstbeschwerdeführers in einer deutschen Apotheke Medikamente gekauft wurden, in Ansatz gebracht werden. Zudem können als krankheitsbedingte Aufwendungen für den Erstbeschwerdeführer Kosten in Höhe von EUR 49,00 sowie Kosten für Zahnbehandlungen der Zweitbeschwerdeführerin für EUR 172,00 sowie EUR 780,00 in Ansatz gebracht werden.

Die Argumentation der Beschwerdeführer, die durch den Einkauf von Medikamenten in Deutschland erzielten Einsparungen in Höhe von EUR 92,17 mindernd geltend machen zu können (vgl. Schreiben vom 09.03.2022, S. 3), verfängt nicht, da die Zahlungen eben nicht tatsächlich geleistet wurden.

3.4.2.4. Die sonst, insbesondere in der seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgelisteten Ausgaben (z.B. Wasser- und Kanalgebühren, Abfallentsorgung, Strom, Heizung, aber auch Instandhaltung PKW, PKW Betriebsstoffverbrauch, KFZ-Versicherungen, Reisespesen, u.a.) sind als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren und haben deshalb außer Acht zu bleiben.

3.4.2.5. Mindert man das gemeinsame jährliche Einkommen der beiden Beschwerdeführer in Höhe von EUR 25.820,76 (= EUR 1.844,34 x 14) um den für Rezeptgebühren (=EUR 182,00 | = 28 x EUR 6,50) und für jene in Deutschland gekauften Medikamente (=EUR 27,53) sowie für Batterien (=EUR 49,00) sowie Zahnarztkosten (=EUR 172,00 + EUR 780,00 = EUR 952,00) aufgelaufenen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.210,53, ergibt dies einen Betrag in Höhe von EUR 24.610,23. Dividiert durch vierzehn (14) ergibt dies einen Betrag in Höhe von EUR 1.757,87 vierzehnmal im Jahr.

Der Richtsatz nach § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 in Höhe von EUR 1.578,36 wird diesfalls um EUR 179,51 (=EUR 1.757,87 – EUR 1.578,36) überschritten, weshalb die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern im Sinne der angeführten, zu § 5 RRZ 2008 ergangenen Judikatur nicht erreicht wird. Im Sinne der Rechtsprechung ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Situation vorläge, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 3 und § 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.

Selbst wenn zudem die von den Beschwerdeführern angeführten EUR 92,17 in Ansatz gebracht werden, ergibt einen Betrag in Höhe von EUR 24.518,06, dividiert durch vierzehn (14), ergibt einen Betrag von EUR 1.751,29, wird der Richtsatz nach § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 in Höhe von EUR 1.578,36 nach wie vor überschritten und die soziale Schutzbedürftigkeit von Richtsatzbeziehern im Sinne der angeführten Judikatur nicht erreicht.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit in besonderen Fällen iSd § 5 RRZ 2008 sind somit nicht gegeben.

3.5. Weder sind somit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit über Antrag iSd § 4 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 RRZ 2008, noch jene für eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit in besonderen Fällen iSd § 5 RRZ 2008 gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen des Verfahrens eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen erwiesen erscheint. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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