OGH 10ObS176/94

OGH10ObS176/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ana F*****, Pensionistin, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 1994, GZ 34 Rs 127/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. September 1993, GZ 10 Cgs 114/93i-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 27.1.1936 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, die ab 1.1.1993 monatlich S 2.964,40 netto betrug. Gemäß Wiedereinreise-Sichtvermerk der Fremdenpolizei vom 29.1.1993 wurde der Klägerin der Aufenthalt in Österreich und die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich bis 10.7.1993 gestattet. Mit 1.4.1993 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, daß weder sie noch ihr Ehemann jemals ins ehemalige Jugoslawien zurückkehren würden, der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses liege in Österreich. Der Ehemann der Klägerin hat keine Einkünfte; über seinen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ist noch nicht abgesprochen. Am 2.4.1993 unterfertigte die am 2.11.1956 geborene Tochter der Klägerin, Janja T*****, eine in Wien wohnhafte Hilfsarbeiterin österreichischer Staatsangehörigkeit, folgende Verpflichtungserklärung: "Ich ... lade F***** Ana und F***** Andrija zu einem Besuch in der Dauer von 6 Monaten zu mir ein. Ich verpflichte mich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen. Ich verpflichte mich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. ... Durch Diese Verpflichtungserklärung sind beispielsweise auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfaßt. ..."

Mit Aufenthaltsbewilligung des Amts der Wiener Landesregierung vom 14.8.1993 wurde der private Aufenthalt der Klägerin bis 11.1.1994 verlängert.

Mit Bescheid der Beklagten vom 1.6.1993 wurde der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.1.1993 bis 31.5.1993 anerkannt und mit monatlich S 2.225,40 festgesetzt. Dabei rechnete die Beklagte als Sachbezug der Klägerin und ihres Ehemannes eine freie Station an und zwar für die Klägerin monatlich S 2.654,-- und für den Ehegatten monatlich S 2.123,20 (80 % von S 2.654,--).

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1993 unter Abstandnahme von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber der Tochter. Dazu brachte die Klägerin vor, daß die Ausgleichszulage unter Rücksichtnahme auf ihre Pension von S 2.964,40 netto zu niedrig sei, weil ihr Ehegatte kein Einkommen beziehe und die Beklagte zu Unrecht einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Tochter als Einkommen anrechne, was nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit der am 2.4.1993 abgegebenen Erklärung habe sich die Tochter der Klägerin verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft der Klägerin aufzukommen und den dort genannten öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten zu ersetzen. Ausgehend von dieser Verpflichtungserklärung müsse sich die Klägerin gemäß § 292 ASVG als Sachbezug eine freie Station anrechnen lassen, die dem Ehegatten der Klägerin ebenfalls gebührende Naturalleistung der freien Station sei mit 80 % in Anrechnung zu bringen. Für die Bewertung der Sachbezüge gelte jene Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station ab 1.1.1993 monatlich S 2.654,-- für die Klägerin und S 2.123,20 monatlich für den Ehemann heranzuziehen sei. Ausgehend von diesen Ansätzen errechne sich ein Ausgleichszulagenanspruch in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe.

Das Erstgericht sprach der Klägerin eine monatliche Ausgleichszulage von S 4.035,60 zu. § 292 ASVG stelle ausdrücklich nur auf den Aufenthalt im Inland ab, nicht aber darauf, daß der Pensionist auch einen Wohnsitz in Österreich habe. Auch durch eine Einladung ins Inland sei das Tatbild in bezug auf den Aufenthalt im Inland verwirklicht. Der Klägerin stehe daher grundsätzlich der Anspruch auf Ausgleichszulage unter Berücksichtigung eines Richtsatzes von S 7.000,-- monatlich zu. Die Verpflichtungserklärung der Tochter der Klägerin gegenüber der Republik habe keine Auswirkungen auf die Höhe der gebührenden Ausgleichszulage, weil § 294 ASVG ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen seinen Ehegatten, gegen den geschiedenen Ehegatten bzw. gegen seine Eltern taxativ aufzähle. Ansprüche des Pensionsberechtigten auf Unterhalt gegenüber seinen Kindern seien hingegen nicht als die Ausgleichszulage mindernd in Anrechnung zu bringen. Der Klägerin stehe daher der volle Differenzbetrag zwischen Nettopension und Richtsatz zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, nicht aber der Berufung der Beklagten Folge. Es änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es - ausgehend vom monatlichen Familienrichtsatz von S 9.967,-- - die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin eine monatliche Ausgleichszulage von S 7.002,60 zu gewähren. Da die Klägerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe, betrage der monatliche Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit. a sub.lit. aa ASVG S 9.967,-- und nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, nur S 7.000,--. Der Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin müsse sich auf Grund der Verpflichtungserklärung als Sachbezug eine freie Station anrechnen lassen, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Es treffe zu, daß nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte gelten und dem Nettoeinkommen zuzurechnen seien. Danach wären Unterhaltsansprüche, die nicht in der taxativen Aufzählung des § 294 Abs 1 ASVG enthalten seien, bei Ausgleichszulagen rechtlich relevant, doch setze eine Anrechnung auf das Gesamteinkommen voraus, daß es sich hiebei um Einkünfte in Geld- oder Geldeswert iS des § 292 Abs 3 ASVG handle. Diese Voraussetzung fehle im vorliegenden Fall. Die Verpflichtungserklärung der Tochter habe lediglich dazu dienen sollen, der Klägerin und ihrem Ehegatten den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Sie könne nicht dahin interpretiert werden, daß die Klägerin gegenüber ihrer Tochter dadurch einen Unterhaltsanspruch erworben hätte. Die Tochter habe sich nur dazu verpflichtet, die Republik Österreich, die Länder, Gemeinden und andere öffentliche Rechtsträger schadlos zu halten; eine Unterhaltsverpflichtung der Tochter gegenüber der Klägerin sei mit dieser Erklärung nicht abgegeben worden. Da im Ausgleichszulagenrecht nur Unterhaltsansprüche auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf Grund einer vertraglichen, vom Unterhaltsberechtigten jederzeit erzwingbaren Verpflichtung anzurechnen seien, die Klägerin aber durch die Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten (gemeint offenbar gegenüber der Tochter) keinen Rechtsanspruch erworben habe, müsse diese Verpflichtungserklärung bei Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage unberücksichtigt bleiben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin führt aus, daß sich die Tochter der Klägerin im ersten Teil der zitierten Erklärung sehr wohl verpflichtet habe, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen; erst im zweiten Teil dieser Verpflichtungserklärung sei vom Kostenersatz gegenüber den genannten Rechtsträgern die Rede. Der erste Teil dieser Verpflichtungserklärung sei nicht gegenüber einem Dritten abgegeben worden, sondern gegenüber den bezeichneten eingeladenen Personen. Auch Unterhaltsansprüche jeglicher Art seien Einkünfte in Geld oder Geldeswert und daher als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Es sei daher augenscheinlich, daß sich die Klägerin nach § 292 Abs 3 ASVG bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches als Sachbezug eine freie Station anrechnen lassen müsse; die dem Ehegatten der Klägerin ebenfalls gebührende Naturalleistung der freien Station sei mit 80 % anzurechnen. Der Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die Klägerin auf Grund der mehrfach zitierten Verpflichtungserklärung vom 2.4.1993 einen vertraglichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Tochter hat. Dabei ist zunächst auf Sinn und Zweck dieser Verpflichtungserklärung einzugehen.

Fremde, also Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (§ 1 Abs 1 des Fremdengesetzes - FrG), brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung; § 1 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG). Von Fremden, die sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke des AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen (Abs 2). Nach § 5 Abs 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtsvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Paßpflichtige Fremde brauchen nach § 5 FrG für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird. Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist (§ 7 Abs 1 FrG). Nach § 10 Abs 1 AufG ersetzt die Aufenthaltsbewilligung einen nach dem FrG notwendigen Sichtvermerk; sie ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerks zu erteilen und daher im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthalts in Österreich genau anzugeben; der Ausländer hat überdies glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließunggrund iS des § 5 AufG vorliegt. Ein Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs 1 AufG liegt wie gesagt vor, wenn dem Fremden gemäß § 10 Abs 1 FrG ein Sichtvermerk nicht erteilt werden dürfte; insbesondere liegt ein Ausschließungsgrund vor, wenn der Lebensunterhalt des Fremden oder eines für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß § 10 Abs 1 FrG ist die Erteilung des Sichtvermerks unter anderem zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über eine alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt; ein Versagungsgrund liegt weiters vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Der Begriff der "eigenen Mittel" findet sich auch in sämtlichen Sozialhilfegesetzen der Länder (zB § 10 Wiener Sozialhilfegesetz, LBGl. 1973/11; § 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl. 1077/1). Er wird dort als "Einkommen und Vermögen" definiert und umfaßt grundsätzliche sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, mit Ausnahme jener, die aus der Sozialhilfe erfließen könnten. Hilfeleistung nach den Sozialhilfegesetzen ist dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende über eigene Mittel verfügt. In diesem Sinn wird der Begriff auch vom FrG verwendet; als eigene Mittel in diesem Sinne werden daher Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung sowie Barmittel und Guthaben bei Kreditinstituten, lukrierbares Vermögen und Ansprüche des Privatrechtes, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu werten sein (EB zur RV des FrG 692 BlgNR 18. GP 34). Ein Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 FrG liegt also nicht vor, wenn der Fremde Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, über eigene Barmittel oder Guthaben bei Kreditinstituten verfügt oder - wie hier - Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung bereits hat bzw erfolgreich geltend machen kann. Zu diesen Sozialversicherungsansprüchen gehören aber nicht nur Pensionsansprüche aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenpensionsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Ausgleichszulage sind zu berücksichtigen: Auf die Gewährung der Ausgleichszulage besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, weshalb der Sichtvermerk im Hinblick auf den Ausgleichszulagenanspruch auch nicht nach § 10 Abs 1 Z 3 FrG versagt werden könnte (so auch Schrammel, Aufenthaltsrecht V B, 16 - in Vorbereitung). Daraus folgt, daß im Fall der Klägerin von vornherein kein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs 1 FrG vorlag.

Verfügt der Fremde über keine eigenen Mittel iS des § 10 Abs 1 FrG, so kann ihm gemäß § 10 Abs 3 Z 2 FrG trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes ein Sichtvermerk erteilt werden, wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz in Österreich die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint. Diese "Patronatserklärung" verschafft dem Fremden, wie sich aus der zitierten Bestimmung klar ergibt, keine "eigenen Mittel", sondern ermöglicht der Behörde lediglich, trotz dem Fehlen eigener Mittel einen Sichtvermerk zu erteilen (ebenso Schrammel aaO). Diese Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG ("Patronatserklärung") stellt daher ein subsidiäres Mittel für die Erteilung eines Sichtvermerkes dar, die an sich zu versagen wäre, weil eben der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel (etwa Bargeld oder Einkommen) verfügt.

§ 5 AufG verweist bezüglich der Sichtver- merksversagungsgründe lediglich auf § 10 Abs 1 FrG, nicht jedoch auf dessen Abs 3. Nach dem Wortlaut dürfte daher eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, wenn der Fremde über keine eigenen Mittel zum Unterhalt verfügt; eine Patronatserklärung wäre nicht ausreichend für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil sie ja den Sichtvermerksversagungsgrund nicht behebt. § 5 AufG betont allerdings im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 10 Abs 1 FrG, daß insbesondere der Lebensunterhalt des Fremden gesichert sein muß. Das AufG selbst läßt offen, wie der Fremde die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel nachweist. Der Lebensunterhalt kann im Ergebnis auch dann gesichert sein, wenn Dritte erklärt haben, alle Kosten zu tragen, die der öffentlichen Hand durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können. Die Aufenthaltsbewilligung darf daher trotz des Vorliegens eines Sichtvermerks- versagungsgrundes dann erteilt werden, wenn eine solche Patronatserklärung vorliegt (ebenso Schrammel aaO).

Fraglich ist, inwieweit im Aufenthaltsbewilligungsverfahren auf Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, die der Fremde erst nach seiner Einreise nach Österreich realisieren kann. Strebt er in Österreich eine Beschäftigung an, kann das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen grundsätzlich als Sicherung des Lebensunterhaltes gewertet werden. Ob der Fremde nach seiner Einreise Erwerbseinkommen erzielen wird, steht im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht fest. Will sich der Fremde nach seiner Einreise erst um einen Arbeitsplatz bemühen, muß der Unterhalt aus anderen Quellen gesichert sein. Zu berücksichtigen sind aber auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen. Das Einkommen ist daher gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (§ 89 ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (§ 292 ASVG). Hält sich der Fremde im Inland auf, so hat er - wie schon erwähnt - einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Aufenthaltsbewilligung darf daher nicht mit dem Argument versagt werden, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, der regelmäßig vor dem Inlandsaufenthalt liegt, sei das notwendige Einkommen noch nicht nachgewiesen. Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich (zutreffend Schrammel aaO).

Es ist nun richtig, daß in den Ausnahmsfällen des § 10 Abs 3 FrG entweder eine mögliche finanzielle Belastung Österreichs keine Rolle spielen (Z 1) oder durch Maßnahmen des Privatrechtes im Rahmen des Vorhersehbaren ausgeschlossen werden soll (Z 2; vgl RV aaO). Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es kann nämlich nicht Sinn der Patronatserklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten. Die Patronatserklärung kann auch objektiv nicht so verstanden werden, daß der Patron die Gebietskörperschaft oder einen Sozialversicherungsträger entlasten will. Sinn und Zweck dieser Verpflichtungserklärung kann nur in der Übernahme der Ausfallshaftung für solche Kosten liegen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. In diesem Sinne ist auch die Verpflichtung zu verstehen, für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen: Auch diese Verpflichtung kann nur subsidiär für den Fall angenommen werden, als der Eingeladene eben nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Hat aber auch ein Fremder bei Inlandaufenthalt gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichszulage, dann wird dieser Anspruch nicht dadurch beseitigt, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.

Die einzig und allein aus dem Fremdenrecht erklärbare Verpflichtungserklärung der Tochter der Klägerin ist daher zusammenfassend nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage zu schmälern.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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