Rechtssatz
Der Feststellung der Ausgleichszulage sind die Bruttopension des Pensionisten zuzüglich seiner übrigen Nettoeinkünfte und der Nettoeinkünfte seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zugrunde zu legen.
10 ObS 112/08f | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die volle Anrechnung des Ehegatteneinkommens, die sich aus dem klaren Wortlaut des § 292 Abs 2 ASVG ergibt („ist auch das gesamte Nettoeinkommen des ... Ehegatten ... zu berücksichtigen"), wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht. (T1) |
10 ObS 41/22k | OGH | 13.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ist nicht die Netto-, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen. Andernfalls würden die Krankenversicherungsbeiträge, die gemäß § 73 ASVG auch von der Ausgleichszulage zu leisten sind, faktisch vom Bund finanziert. Ein Abzug der nach § 73 Abs 1 ASVG – also insbesondere von der Pension und der Ausgleichszulage – einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge hat zu unterbleiben, weil diese ansonsten auf die Versichertengemeinschaft überwälzt würden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_010OBS00177_9300000_002