OGH 10ObS2/19w

OGH10ObS2/19w30.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 9. November 2018, GZ 25 Rs 71/18d‑23, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. August 2018, GZ 35 Cgs 124/18d‑17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00002.19W.0730.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. Jänner 2018 eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von 256,91 EUR zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1. Jänner 2018 eine weitere monatliche Ausgleichszulage in Höhe von 33,28 EUR zu gewähren, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.359,14 EUR (darin enthalten 226,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 609,67 EUR (darin enthalten 101,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Höhe der von der Beklagten der Klägerin ab 1. 1. 2018 zu leistenden monatlichen Ausgleichszulage.

Die Klägerin bezieht seit 1. 1. 2018 eine Invaliditätspension in Höhe von 652,51 EUR brutto. In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass eine Anrechnung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin nicht stattfindet.

Die Beklagte lehnte den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab dem 1. 1. 2018 mit Bescheid vom 23. 2. 2018 ab.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichszulage von 290,19 EUR monatlich ab 1. 1. 2018 verpflichtete.

Diesen Betrag ermittelte es aus der Differenz zwischen dem anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz und der Nettopension der Klägerin (Bruttopension abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags). Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, soweit eine 256,91 EUR monatlich übersteigende Ausgleichszulage zugesprochen wurde.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in der Ausmittlung der Höhe der Ausgleichszulage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen ist. Sie ist auch berechtigt.

Gemäß § 296 Abs 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und – hier nicht relevant – den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen und dem Richtsatz.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht die Netto-, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen (10 ObS 177/93 SSV‑NF 7/116; 10 ObS 135, 136/93 SSV‑NF 8/23; 10 ObS 337/97z SSV‑NF 12/21; RS0085216; Pfeil in SV‑Komm § 296 ASVG Rz 2; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG10 § 296 Rz 1). Ein Abzug der Krankenversicherungsbeiträge hat zu unterbleiben, soll doch die gesetzliche Regelung nicht dazu führen, dass die gemäß § 72 Abs 1 ASVG auch von der Ausgleichszulage einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge faktisch auf die Versichertengemeinschaft überwälzt würden (vgl 10 ObS 177/93 SSV‑NF 7/116).

Der im vorliegenden Fall anzuwendende Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG beträgt im Jahr 2018 909,42 EUR. Die Differenz zwischen der Bruttopension der Klägerin und dem anzuwendenden Richtsatz beträgt daher nur 256,91 EUR.

In diesem Sinn ist daher der Revision der Beklagten Folge zu geben.

Der Kostenzuspruch an die Klägerin betreffend das erst‑ und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf deren Obsiegen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).

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