OGH 10ObS41/22k

OGH10ObS41/22k13.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christina Hartl‑Wach (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Vodera (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2022, GZ 10 Rs 99/21 h‑17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. März 2021, GZ 33 Cgs 16/21s‑6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00041.22K.0913.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 209,39 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 34,90 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin bezog von 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 eine österreichische Alterspension in Höhe von brutto 487,27 EUR monatlich, 14 x jährlich, also insgesamt 6.821,78 EUR jährlich. Zusätzlich bezog sie in diesem Zeitraum eine deutsche Rente, die im ersten Halbjahr 473,70 EUR und im zweiten Halbjahr 492,15 EUR monatlich betrug (den Feststellungen ist nicht unmittelbar zu entnehmen, ob brutto oder netto). Sonderzahlungen erhielt sie nicht; der (deutsche) Rentenbezug belief sich im Jahr 2019 daher auf insgesamt 5.795,10 EUR.

[2] Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 teilte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin mit, dass der Ausgleichszulagen-Jahresausgleich für das Jahr 2019 einen Mehrbetrag von 423,22 EUR ergeben habe. Die Klägerin erhob dagegen am 10. Juli 2020 „Widerspruch“ und ersuchte, ihr die Berechnung des ihrer Ansicht nach zu geringen Mehrbetrags zu erläutern. Einen Bescheid erließ die Beklagte in der Folge nicht.

[3] Mit dem als Säumnisklage gewerteten Schreiben vom 25. Jänner 2021 begehrte die in erster Instanz unvertretene Klägerin die „nochmalige Überprüfung der zu wenig überwiesenen Jahresausgleichszahlung“.

[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Ausgleichszulagen-Jahresausgleich von 423,22 EUR für das Jahr 2019 zu zahlen. Das über diesen Betrag hinausgehende Begehren wies es ab. Für die Berechnung des Jahresausgleichs sei zunächst die Summe der (Einzel-)Richtsätze im betreffenden Jahr zu ermitteln, die für das Jahr 2019 13.062,84 EUR betrage. Sodann seien die Einkünfte des Jahres zu addieren, was hier 12.616,88 EUR (6.821,78 EUR plus 5.795,10 EUR) ergebe. Dieser Betrag sei in einem letzten Schritt von der Summe der Richtsätze in Abzug zu bringen, woraus im Anlassfall eine Differenz von 445,96 EUR (13.062,84 EUR minus 12.616,88 EUR) resultiere. Davon sei noch der Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % (§ 73 Abs 1 ASVG), also 22,74 EUR, abzuziehen, sodass der Klägerin 423,22 EUR netto zustünden.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es billigte die Berechnung des Erstgerichts und verwies darauf, dass § 292 Abs 3 ASVG zwischen der Pension und dem aus den übrigen Einkünften erzielten Nettoeinkommen unterscheide. Darauf aufbauend entspreche es der langjährigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Berechnung der Ausgleichszulage die Bruttopension zuzüglich der übrigen Nettoeinkünfte zugrunde zu legen sei. Das gelte auch im Fall des Jahresausgleichs nach § 296 Abs 5 und 6 ASVG, zumal es sich auch dabei um einen Anspruch auf Ausgleichszulage handle. Der von der Klägerin angestrebte Abzug der Krankenversicherungsbeiträge für die deutsche Rente habe nicht zu erfolgen, weil diese ansonsten auf die Versichertengemeinschaft überwälzt würden.

[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht mangels zu klärender Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.

[7] Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie den Zuspruch eines Ausgleichszulagen-Jahresausgleichs „in gesetzlicher Höhe“ anstrebt. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag

[8] In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

[10] 1. Die Klägerin zieht die von den Vorinstanzen angewandte Methode der Berechnung des Ausgleichszulagen-Jahresausgleichs grundsätzlich nicht in Zweifel. Diese beruht auf höchstgerichtlicher Rechtsprechung (10 ObS 78/20y SSV‑NF 34/56, Rn 26).

[11] 2. Die Klägerin meint, die Vorinstanzen hätten die höchstgerichtliche Rechtsprechung in zwei Punkten unrichtig angewandt: Zum einen sei bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zwar von der Bruttopension und den sonstigen Nettoeinkünften auszugehen. Beim Bezug von zwei Pensionsleistungen seien für den Jahresausgleich hingegen die jeweiligen Nettopensionen maßgeblich, zumal in § 296 Abs 6 Z 3 ASVG nicht wie in § 296 Abs 1 ASVG auf die „Pension“ schlechthin, sondern „die gebührenden Pensionen“ abgestellt werde. Feststellungen zur Höhe der beiden Nettopensionen habe das Erstgericht aber nicht getroffen. Zum anderen sei von der deutschen Rente jedenfalls der davon zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach § 73a ASVG in Abzug zu bringen. Denn dieser beziehe sich sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich ausschließlich auf die deutsche Rente, die selbst nach Ansicht der Vorinstanzen neben der österreichischen (Brutto‑)Pension als sonstiges Einkommen mit ihrem Nettobetrag zu berücksichtigen sei. Die Ansicht der Vorinstanzen stelle eine Diskriminierung von EU‑Bürgern mit Anspruch auf eine in- und eine ausländische Pensionsleistung dar, weil diese von der zweiten, ausländischen Pension einen Beitrag zur Krankenversicherung entrichten müssten.

[12] Beide Argumente überzeugen nicht.

3. Zur Heranziehung der Brutto‑ oder der Nettopensionen

[13] 3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht die Netto-, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen (RIS‑Justiz RS0085216; 10 ObS 2/19w SSV‑NF 33/42; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 296 ASVG Rz 2). Dies wird mit der Definition des Nettoeinkommens in § 292 Abs 3 ASVG begründet, die sich ausdrücklich nur auf Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 1 und 2 ASVG, nicht aber auf die Pension des Ausgleichszulagenwerbers bezieht (10 ObS 135, 136/93 SSV‑NF 8/23 ua).

[14] 3.2. Die Ausgleichszulage ist also der Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebührt, wenn – soweit hier relevant – die Summe aus Bruttopension und sonstigen Nettoeinkünften den Richtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) nicht erreicht (10 ObS 11/17s; 10 ObS 89/16k SSV‑NF 30/54 ua). Zu den übrigen Einkünften (sonstigen Nettoeinkommen) zählen dabei auch (ausländische) Pensionsleistungen, die zusätzlich zu jener Pension bezogen werden, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll (RS0117784). In dem Sinn hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass bei Berechnung der Ausgleichszulage die inländische Pension (zu der die Ausgleichszulage hinzutreten soll) brutto anzusetzen ist, während die weitere ausländische Pension im Ausmaß ihres Nettobezugs zu berücksichtigen ist (10 ObS 135, 136/93 SSV‑NF 8/23; siehe auch 10 ObS 70/15i SSV‑NF 29/45).

[15] 3.3. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, erfolgt mit dem Jahresausgleich nach § 296 Abs 5 bis 7 ASVG bloß eine weitere (nachträgliche) Entscheidung über die Ausgleichszulage in Fällen, in denen der Pensionsberechtigte wiederkehrende Einkünfte erhält, die weniger als vierzehnmal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe anfallen (§ 296 Abs 5 ASVG), oder in denen die Pension nur für Teile eines Kalenderjahres gebührt (§ 296 Abs 7 ASVG). Mit der Möglichkeit des Jahresausgleichs sollen in diesen Situationen Nachteile für die Pensionsberechtigten verhindert und es soll dem Pensionsversicherungsträger erspart werden, die Ausgleichszulage für jeden einzelnen Monat gesondert festsetzen zu müssen (10 ObS 78/20y SSV‑NF 34/56; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 296 ASVG Rz 11). In letzter Konsequenz ist der Jahresausgleich daher nur eine nachträgliche (Neu-)Berechnung der für ein Kalenderjahr zustehenden Ausgleichszulage zu einem Zeitpunkt, in dem die dafür notwendigen Parameter definitiv feststehen. Stichhältige Argumente, warum diese (Neu‑)Berechnung anhand anderer Grundlagen erfolgen soll als die erstmalige Festsetzung der Ausgleichszulage, zeigt die Klägerin nicht auf. Die von ihr angesprochene Verwendung unterschiedlicher Begriffe (Singular/Plural) in § 296 Abs 1 und Abs 6 Z 3 ASVG geht offenkundig darauf zurück, dass sich die Richtsätze (§ 293 ASVG) auf den Kalendermonat beziehen (RS0084844 [T1]; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 293 ASVG Rz 2). In § 296 Abs 1 ASVG wird dem Richtsatz demgemäß auch die monatliche Pension (Pensionsleistung), zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, gegenübergestellt, wohingegen es in § 296 Abs 6 ASVG auf die Summe der Richtsätze und daher auch auf die Summe der im Kalenderjahr gebührenden Pensionen, dh der Summe der monatlichen Pensionsleistungen ankommt.

[16] 3.4. Wenn die Vorinstanzen der Berechnung des Ausgleichszulagen-Jahresausgleichs für das Jahr 2019 daher die (österreichische) Bruttopension und die (deutsche) Nettorente zugrunde legen, steht das im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben demgemäß auch zu Recht den aus der österreichischen Pension resultierenden Nettobetrag nicht festgestellt.

4. Zum Abzug des Krankenversicherungsbeitrags nach § 73a iVm § 73 ASVG von der deutschen Pensionsleistung

[17] 4.1. Der Klägerin ist beizupflichten, dass unter dem Begriff des Nettoeinkommens iSd § 292 Abs 3 ASVG das Einkommen zu verstehen ist, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist (RS0117784 [T2]; 10 ObS 6/18g ua). Es wird aus der Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit den Verlusten gebildet, wobei dieser Betrag um die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Abgaben, Umlagen und Beiträge) zu vermindern ist (§ 292 Abs 3 ASVG; vgl 10 ObS 77/13s SSV‑NF 27/52 ua). Angesichts des Grundsatzes, dass die inländische Pension brutto, eine zusätzlich gewährte ausländische Pension dagegen netto zu berücksichtigen ist (oben 3.2.), könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die nach § 73a ASVG von der deutschen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge vorweg abzuziehen sind.

[18] Dennoch trifft die Ansicht der Vorinstanzen im Ergebnis zu.

[19] 4.2. Nach den Gesetzesmaterialien zur 29. ASVG‑Novelle (BGBl 1973/31) sollte durch das Abstellen auf die „Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens“ in § 292 Abs 1 ASVG klargestellt werden, dass der Ermittlung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht die Netto-, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen ist(vgl oben 3.1.). Andernfalls würden nämlich die Krankenversicherungsbeiträge, die gemäß § 73 ASVG auch von der Ausgleichszulage zu leisten sind, faktisch vom Bund finanziert (ErläutRV 404 BlgNr 13. GP  106). Darauf aufbauend entspricht es der – vom Berufungsgericht beachteten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Abzug der nach § 73 Abs 1 ASVG – also insbesondere von der Pension und der Ausgleichszulage – einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge zu unterbleiben hat, zumal diese ansonsten auf die Versichertengemeinschaft überwälzt würden (10 ObS 2/19w SSV‑NF 33/42; 10 ObS 177/93 SSV‑NF 7/116).

[20] 4.3. Mit dem 2. SVÄG 2010 (BGBl I 2010/102) wurde mit § 73a ASVG die innerstaatliche (vgl Art 5 und Art 30 VO [EG] 883/2004) Rechtsgrundlage für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionsleistungen geschaffen. Erklärtes Ziel der Regelung ist es, im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine Gleichstellung aus- und inländischer Pensionen bzw Renten herbeizuführen. Es sollte damit die Ungleichbehandlung von Pensionisten mit einem rein inländischen Pensionsbezug und Pensionisten mit einem niedrigen Inlands- und einem hohen Auslandsbezug beseitigt werden, die dadurch entstand, dass erstere die Beiträge von der gesamten Pension, zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten, aber dennoch (um unter Umständen beträchtlich geringere Beiträge) den vollen Versicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) erhielten (ErläutRV 937 BlgNr 24. GP  5 f).

[21] 4.4. Die Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a Abs 1 ASVG werden zwar von der inländischen Pension einbehalten (§ 73a Abs 3 ASVG), sie stehen deshalb aber nicht in einem Zusammenhang mit ihr. Die Beiträge werden auch nicht in § 73 Abs 1 ASVG genannt, also nicht zu einem Teil der (inländischen) Pension erklärt. Da sie vom Begriff des „gesetzlichen“, also eines auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Abzugs iSd § 292 Abs 3 ASVG erfasst werden, wären sie daher grundsätzlich bei Ermittlung der ausländischen Nettopensionsleistung bezugsmindernd zu berücksichtigen. Das würde aber dazu führen, dass der nach § 73a ASVG (hier:) einbehaltene Krankenversicherungsbeitrag für die ausländische Pensionsleistung auf den Bund überwälzt würde, weil sein Abzug bei der ausländischen Pension/Rente im selben Ausmaß die Ausgleichszulage erhöht. Trotz der ausdrücklich gegenteiligen Zielsetzung der 29. ASVG‑Novelle würde der Ausgleichszulagenbezieher dadurch zu Lasten der Versichertengemeinschaft von Krankenversicherungsbeiträgen (zumindest teilweise) befreit und überdies die durch das 2. SVÄG 2010 angestrebte Gleichstellung der Pensionsbezieher gerade nicht erreicht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass bei gleichem Gesamteinkommen und gleichem Umfang des Versicherungsschutzes nur deshalb ein anderer (geringerer) Beitrag zur Krankenversicherung zu leisten sein soll, weil nicht nur eine inländische, sondern ein in- und eine ausländische Pension bzw Rente bezogen wird, besteht nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, der Gesetzgeber habe Fälle wie den vorliegenden bedacht und den aus § 292 Abs 3 ASVG resultierenden Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung von der ausländischen Pension/Rente bewusst nicht abweichend geregelt. Im Gegenteil geht der eindeutige Gesetzeszweck und der Wille des historischen Gesetzgebers klar in die andere Richtung.

[22] 4.5. Für die vorliegende Konstellation fehlt es daher an einer nach dem Zweck des Gesetzes notwendigen Ausnahme, weil der Wortlaut des § 292 Abs 3 ASVG im Vergleich zu seinem klar erkennbaren Zweck überschießend ist. Denn nach der dargestellten ratio legis sollen Beiträge zur Krankenversicherung für ausländische Teilpensionen bzw ‑renten entgegen seinem (zu) weiten Wortlaut gerade keine Abzugsposten iSd § 292 Abs 3 ASVG darstellen.

[23] 4.6. Als Ergebnis folgt: § 292 Abs 3 ASVG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass der nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten, die zusätzlich zu einer inländischen Pension – zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll –  bezogen werden, nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist.

4.7. Den weiteren Einwänden der Klägerin ist zu entgegnen:

[24] 4.7.1. Eine Diskriminierung von EU-Bürgern ist nicht ersichtlich, weil das erzielte Auslegungsergebnis ebenso für Inländer gilt, die Pensionen bzw Renten aus dem In- und dem Ausland beziehen.

[25] 4.7.2. Bedenken dagegen, dass es sich bei der festgestellten Höhe der deutschen Rente um den Nettobetrag handelt, bestehen schon angesichts der von der Klägerin – mit ihrem Verfahrenshilfeantrag – vorgelegten Unterlagen, aus denen sich der aus Deutschland angewiesene Rentenbetrag ergibt, nicht.

[26] 5. Zusammenfassend verringern die gemäß § 73a ASVG im Hinblick auf die deutsche Rente einbehaltenen Beiträge in der Krankenversicherung die übrigen Einkünfte nicht. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

[27] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ist eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 2 Abs 1 ASGG, § 502 Abs 1 ZPO abhängig, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen (RS0085871). Dass die Klägerin Verfahrenshilfe genießt, steht dem nicht entgegen (RS0126140).

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