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BGBl I 102/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Bundesgesetz: 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010
(NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83 . BR: AB 8411 S. 790 .)

102. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach der lit. l folgende lit. m angefügt:

  1. „m) die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätigen Personen mit Behinderung;“

2. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.“

3. § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Pflichtversicherung der in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, Z 3 lit. h, i und l sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge oder Beschäftigungstherapie dient (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m), und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“

4. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.“

5. § 28 Z 2 lit. i lautet:

  1. „i) die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge oder Beschäftigungstherapie dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder nach § 13 BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,“

6. § 31 Abs. 5 Z 11 lautet:

  1. „11. über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Krankenversicherungsträgern nach § 129 Abs. 2;“

7. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten (§ 4 Z 2 und 8 DSG 2000).“

8. § 35 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber.“

9. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

10. Im § 58 Abs. 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.“

11. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
  • der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
  • eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.“

12. Im § 74 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.“

13. Im § 74 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.“

14. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung und der Beitragseinhebung nach § 73a bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geregelt; in Angelegenheiten der Beitragseinhebung nach § 73a ist die Abgeltung durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit festzulegen. Die Höhe des Hundertsatzes ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung festzusetzen. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an.“

15. Im § 122 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.

16. § 129 samt Überschrift lautet:

„Leistungen außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers

§ 129. (1) Nimmt eine/ein Anspruchsberechtigte/r eine Leistung außerhalb des Sprengels des für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträgers in Anspruch, so ist jener Krankenversicherungsträger, in dessen Sprengel die Leistung in Anspruch genommen wird, verpflichtet, Sachleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit (§ 117 Abs. 1 Z 2) und Mutterschaft (§ 117 Abs. 1 Z 4) sowie die Zahnbehandlung nach § 153 gegen Verrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten ohne Verwaltungsauslagen zu gewähren. Davon abweichend erfolgen die Bewilligung und die Kostenübernahme von Anstaltspflege, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Kieferregulierungen nach den Bestimmungen des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Die mit dem aushelfenden Krankenversicherungsträger in vertraglichen Beziehungen stehenden Personen und Einrichtungen (Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/Apothekerinnen usw.) sind aber auch in diesen Fällen zur Leistung nach den für sie geltenden Verträgen verpflichtet. Alle übrigen Leistungen sowie Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach seinen Regelungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Hauptverband kann Richtlinien über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Krankenversicherungsträgern aufstellen. Diese Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.“

17. § 175 Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen im oder nach dem achten Schuljahr handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt.“

18. Im § 181 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m“ ersetzt.

19. § 335 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4, 5 und 8) sowie bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, h, i, l und m in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, die institutionelle Kinderbetreuung oder Beschäftigungstherapie beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.“

20. Im Schlussteil des § 343 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „persönlich haftenden“.

21. Im § 343d Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „einen gemeinsamen“ durch den Ausdruck „jeweils einen bundeseinheitlichen“ ersetzt.

22. Im § 347 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 345, 345a und 346“ durch den Ausdruck „§§ 344, 345, 345a und 346“ ersetzt.

23. § 347 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.“

24. Nach § 459f wird folgender § 459g samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 73a)

§ 459g. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 73a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
  2. 2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
  3. 3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

25. Dem § 652 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bestellung der Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommissionen hat längstens bis zum 1. Jänner 2011 zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung hat die jeweilige paritätische Schiedskommission ihre Zuständigkeit in der bisherigen Zusammensetzung wahrzunehmen.“

26. Nach § 656 wird folgender § 657 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 (74. Novelle)

§ 657. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. m, 10 Abs. 2 und 5, 12 Abs. 1, 28 Z 2 lit. i, 31a Abs. 4, 35 Abs. 2, 74 Abs. 2a und 3, 82 Abs. 1, 122 Abs. 2, 175 Abs. 5 Z 3, 181 Abs. 4 und 335 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010;
  2. 2. mit 1. Juli 2011 die §§ 31 Abs. 5 Z 11, 58 Abs. 2 und 129 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010;
  3. 3. rückwirkend mit 1. September 2010 die §§ 343 Schlussteil, 343d Abs. 1 Z 3, 347 Abs. 1 und 2 sowie § 652 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 - SchKV 2010) kann in Umsetzung der §§ 344 und 652 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes über die Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft treten.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 73a) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 73a ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.

(4) Ausgenommen bei Ausgleichszulagenbezieher/inne/n obliegt es abweichend von § 73a Abs. 2 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz den Krankenversicherungsträgern, hinsichtlich jener inländischen Pensionsbezieher/innen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt, auf Basis der von den Pensionsversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Datenlage betreffend Bezieher/innen ausländischer Pensionen festzustellen, in welcher Höhe ein Krankenversicherungsbeitrag von der ausländischen Rente zu entrichten ist. Die Krankenversicherungsträger haben dem für den Einbehalt zuständigen Pensionsversicherungsträger die Höhe des einzubehaltenden Betrages mitzuteilen. Erstmalige Sachverhaltsfeststellungen betreffend Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2011, die zum 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen sind, sind vom Krankenversicherungsträger weiter zu führen. Ab 1. Jänner 2012 sind sämtliche abgeschlossenen Sachverhaltsfeststellungen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übernehmen und allfällige Veränderungen von diesem festzustellen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“

2. § 14c Abs. 1 lautet:

„(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Im Falle des § 14a Abs. 3 beginnt sie im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1.“

3. § 14c Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des § 14a Abs. 3 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist.“

4. Im § 14f Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 14a Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3“ ersetzt.

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 29a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

6. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 29a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
  • der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
  • eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

(2) Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 194 iVm §§ 409 ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.“

7. Nach § 35 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

8. Nach § 229e wird folgender § 229f samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 29a)

§ 229f. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 29a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
  2. 2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
  3. 3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

9. § 332 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 333.“

10. Nach § 337 wird folgender § 338 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010

§ 338. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 14a Abs. 3, 14c Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie 14f Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010;
  2. 2. mit 1. Juli 2011 § 35 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 29a) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 29a ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 26a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 26a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
  • der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
  • eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

(2) Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 182 iVm §§ 409 ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.“

3. Im § 33 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 26a) schulden die von dieser Rente nach § 26a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

4. Nach § 217b wird folgender § 217c samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 26a)

§ 217c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 26a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
  2. 2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
  3. 3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

5. § 323 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 324.“

6. Nach § 327 wird folgender § 328 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010

§ 328. (1) § 33 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 26a) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 26a ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 14 lautet:

„Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten“

2. Der Text des bisherigen § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Dienstgeber/innen (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.“

3. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

4. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

§ 22b. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
  • der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
  • eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

(2) Die Versicherungsanstalt hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen. Im Falle eines/einer nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der/die Bezieher/in einer Pension nach dem ASVG ist, obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 129 iVm §§ 409 ff. ASVG). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit zu gewährenden Pension nach dem ASVG mit einer Hinterbliebenenpension, ist die Versicherungsanstalt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zuständig; bei Zusammentreffen eines Ruhegenusses mit einer Eigenpension, die auf Grund einer anderen als nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit erworben wurde, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die höhere Leistung gebührt.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.“

5. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 22b) schulden die von dieser Rente nach § 22b Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.“

6. Nach § 159d wird folgender § 159e samt Überschrift eingefügt; der bisherige § 159e erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 159f.“.

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 22b)

§ 159e. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt und den pensionsauszahlenden Stellen nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 22b Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
  2. 2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
  3. 3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

7. § 224 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 225.“.

8. Nach § 226 wird folgender § 227 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010

§ 227. (1) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 22b) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 22b ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.“

Fischer

Faymann

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