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BGBl I 103/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes
(NR: GP XXIV IA 1308/A AB 962 S. 83 . BR: AB 8412 S. 790 .)

103. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 31.12.2009“.

2. § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 17 Abs. 1 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

3. § 19 lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts, insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten nur weitergegeben werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch

  1. 1. persönlichen Kontakt oder
  2. 2. telefonischen Kontakt oder
  3. 3. Vertragsbestimmungen oder
  4. 4. Abfrage elektronischer Verzeichnisse
    1. a) der Österreichischen Ärztekammer oder
    2. b) der Österreichischen Zahnärztekammer oder
    3. c) des Österreichischen Hebammengremiums oder
    4. d) der Österreichischen Apothekerkammer oder
    5. e) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder
    6. f) des Bundesministers für Gesundheit

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind vor der erstmaligen Weitergabe der Gesundheitsdaten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern

  1. 1. Datum und Art der Kontaktaufnahme,
  2. 2. die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
  3. 3. die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
  4. 4. die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen

    zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.

(3) Die Weitergabe von Gesundheitsdaten darf unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn

  1. 1. die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
  2. 2. die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten, nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
  3. 3. automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
  4. 4. die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
  5. 5. allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.

(4) Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 1 und 3 können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (§ 14 Abs. 1 DSG 2000) zumutbar ist.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen oder allfälligen sonstigen betroffenen Interessensvertretungen, unter Berücksichtigung des Abs. 4, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Weitergabe von Gesundheitsdaten unter den erleichterten Bedingungen des Abs. 1 und 3 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.

(6) Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelten die erleichterten Bedingungen nach Abs. 1 und 3 für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen nach Abs. 1 und 3 gelten.

(7) Bis zum 31. Dezember 2015 ist § 6 nicht auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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