Rechtssatz
Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit. Es ist nicht Sinn der Verfahrenshilfe, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten. Zudem wirken die Begünstigungen der Verfahrenshilfe nur vorläufig.
10 ObS 109/13x | OGH | 12.09.2013 |
nur: Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit. (T1)<br/>Veröff: SZ 2013/83 |
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00106_10A0000_002