OGH 10ObS168/03h (RS0117784)

OGH10ObS168/03h17.1.2023

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.

Normen

ASVG §73a
ASVG §292 Abs1
ASVG §292 Abs3

10 ObS 168/03hOGH15.07.2003

Veröff: SZ 2003/84

10 ObS 306/02aOGH15.07.2003
10 ObS 71/09bOGH16.06.2009

Auch; Beisatz: Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach § 292 Abs 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. (T1)

10 ObS 28/11gOGH31.05.2011

Auch

10 ObS 141/12aOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 8/14wOGH25.02.2014

nur: Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist. (T2)<br/>Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/16

10 ObS 5/17hOGH24.01.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T3)

10 ObS 156/16pOGH21.02.2017

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 6/18gOGH20.02.2018
10 ObS 41/22kOGH13.09.2022

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Bei Bezug in- und ausländischer Pensionen ist § 292 Abs 3 ASVG aber teleologisch dahin zu reduzieren, dass der nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist. (T4)

10 ObS 150/22iOGH17.01.2023

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030715_OGH0002_010OBS00168_03H0000_001