AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W222.1311313.2.00
Spruch:
W222 1311313-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin nach der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. IFA-Zahl XXXX, Verfahrenszahl XXXX aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geboren am XXXX, StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, ZI. IFA-Zahl XXXX, Verfahrenszahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 30.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2005 mit Bescheid vom 20.03.2007, ZI. XXXX, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009, ZI. C13 311.313-1/2008/8E wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.08.2010; ZI. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 23.09.2010 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, ZI. 2012/22/0228-6 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Ersatz-Berufungsbescheid vom 26.06.2013, GZ. XXXX wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wird.
Am 14.11.2013 stellte der Beschwerdeführer in der XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens, Art. 8 EMRK).
Folgende Schriftstücke wurden vorgelegt: der Führerschein des Beschwerdeführers, eine ZMR Auskunft, ein Diplom der Wiener Volkshochschulen GmbH VHS XXXX (A2 Grundstufe Deutsch 2, österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vom 30.09.2012, zwei eidesstattliche Erklärungen der Landesverwaltung Punjab samt Übersetzung, ein Scheidungsurteil des Gerichts von XXXX samt Übersetzung, mehrere Kontoübersichten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien.
Mit am 27.04.2015 eingelangtem Schriftsatz wurde eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage eingebracht sowie ein Antrag gem. § 4 AsylG-DV gestellt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits seit 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. In Hinblick auf das von der Behörde behauptete absolute Erteilungshindernis aufgrund der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei auszuführen, dass Rückkehrentscheidungen gem. § 60 Abs. 3 FPG gegenstandlos würden, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 erteilt werde. Viereinhalb Jahre seines bisherigen Aufenthaltes seien jedenfalls rechtmäßig gewesen. Mit seiner Lebensgefährtin sei er nicht mehr zusammen, sie würden sich lediglich noch die gleiche Wohnung teilen. Zudem sei sein Privat- und Familienleben zu beachten, er sei im Bundesgebiet vollinhaltlich integriert, sei der deutschen Sprache zur Gänze mächtig, verfüge über einen umfangreichen Freundeskreis mit Österreichern, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und sein Lebensunterhalt sei gesichert. Er sei aushilfsweise als Zusteller für die Firma XXXX tätig und werde auch durch seine Freunde unterstützt. Seit 2007 sei er rückstandsfrei bei der XXXX kranken- und unfallversichert. Weiters würde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen. In die österreichische Lebensweise sei er vollinhaltlich integriert. Als Nachweis für sein Vorbringen legte er ein Konvolut an Unterlagen vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.04.2015, IFA-Zahl XXXX Verfahrenszahl XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.11.2013 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei.
Begründend führte das BFA aus, dass in seinem Fall weder die Identität noch ein allfälliges Privatleben nachgewiesen worden sei. Die ungeklärte Identität, seine Vorstrafe und die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot würden absolute Versagungsgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellen. Eine Abwägung müsse daher zu Lasten seines Privatlebens ausfallen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 12 2.Fall StGB, § 15 StGB und § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Gegen den Bescheid des BFA wurde rechtzeitig Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel bis hin zur absoluten Unbegründetheit aufgrund nicht nachvollziehbarer Aktenwidrigkeiten erhoben. Zudem sei die am 27.04.2015 eingelangte Stellungnahme nicht beachtet worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, IFA Zahl XXXX, Verfahrenszahl XXXX wurde der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid vom 19.03.2015 gem. § 55 AsylG gemäß § 14 VwGVG stattgegeben und vorentschieden:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gem. § 55 AsylG werde gem. § 58 Abs.10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund gem. § 60 Abs. 1 AsylG darstelle sowie dass Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. die strafrechtliche Unbescholtenheit sei.
Gegen die "Beschwerdevorentscheidung" vom 26.05.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein "Vorlageantrag" gemäß § 15 VwGVG" gestellt. Der Beschwerdeführer beantrage ausdrücklich die Vorlage der Beschwerde vom 13.05.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
Mit dem am 19.06.2015 eingelangten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der geschiedene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführten Personalien. Seit 2005 hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 erworben und kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen. Seit 2006 arbeitet der Beschwerdeführer als Zeitungsausträger bei XXXX als Aushilfe und geht zurzeit einer Beschäftigung bei der Firma XXXX nach. Seine weiteren Berufsziele sieht er in der Tätigkeit als Koch in einer Pizzeria und verfügt diesbezüglich über eine Arbeitsplatzzusage der Pizzeria XXXX XXXX. Der Beschwerdeführer finanziert ohne fremde Unterstützung aus eigenen Mitteln eine Mietwohnung, welche er befristet bis 14.07.2019 gemietet hat. Er verfügt zudem seit 2007 durchgehend über eine Kranken- und Unfallversicherung.
Während seines Aufenthalts war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Sein Heimatland hat er im Alter von 23 Jahren verlassen. Außer seinen in Indien lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) bestehen keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal der Beschwerdeführer indische Bräuche ablehnt und sich im Verlauf der Jahre die österreichische Lebensweise angeeignet hat.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Bestimmung zur versuchten Schlepperei gemäß § 12 2. Fall StGB iVm § 15 StGB iVm § 114 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 122/2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig am 09.07.2013 verurteilt, indem er im April 2012 den unmittelbaren Täter dadurch bestimmt hat, dass er die Schleppung seines Bruders in Auftrag gab und die Bezahlung im Familienverband sicherstellte.
Mit Ersatz-Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26.06.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die Personalien, der Familienstand und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im Laufe des Verfahrens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurde einem ZMR-Auszug in Übereinstimmung mit seinen Angaben entnommen.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher sich der Beschwerdeführer ohne Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin sehr gut auf Deutsch verständigen konnte, selbst überzeugen. Zudem legte der Beschwerdeführer diesbezüglich zwei Diplome über bestandene Deutschprüfungen für die Niveaus A2 und B1 vor.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen in Österreich stützen sich insbesondere auf seine glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die durch die Vorlage von zahlreichen Unterlagen bekräftigt wurden.
Dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ist den zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben von diversen Freunden und Bekannten zu entnehmen.
Die Feststellungen zu allfälligen Bindungen zum Herkunftsstaat beruhen auf den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens.
Aus einem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung aufweist. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sind aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
§ 81 Abs. 24 NAG bestimmt, dass Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen sind.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0178)
Das BFA stützt die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK auf den Umstand, dass "die Vorstrafe und die Rückkehrentscheidung iVm. dem Einreiseverbot" absolute Versagungsgründe darstellen würden.
Zur Frage, ob einem erfolgversprechenden Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 von vornherein der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegenstehe, führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, ZI. Ro 2015/21/0037 aus:
"Gemäß diesen Ausführungen hat also im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die vom BVwG angesprochene allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (zur gebotenen Beachtung von Gründen des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Aufhebung von Einreiseverboten siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2012, G 74/12)."
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde steht sohin die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht absolut der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 entgegen, sondern ist diesbezüglich ausschlaggebend, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ist - wie die anschließende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK aufzeigen wird - von einer solchen maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der im Juni 2013 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auszugehen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seitdem eine Deutschprüfung für das Niveau B1 absolviert, seine Deutschkenntnisse stark verbessert, sich gesellschaftlich sowie beruflich integriert hat und nicht mehr strafgerichtlich belangt wurde.
Auch die einmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stellt kein absolutes Erteilungshindernis dar, wie es das Bundesamt vermeinte. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2). Da sich § 60 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ausdrücklich nur auf §§ 56 und 57 AsylG 2005 bezieht - wie vom Verwaltungsgerichtshof auch im oben zitierten Erkenntnis vom 16.12.2015, ZI. Ro 2015/21/0037, festgehalten wurde -, ist im vorliegenden Fall lediglich auf die Ziffer 1 zurückzugreifen. Anhaltspunkte für das Vorliegen des darin beschriebenen Sachverhalts sind verfahrensgegenständlich jedoch nicht hervorgekommen, weshalb § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt ist und sohin auch einer Titelerteilung nicht im Wege steht.
Trotz des grundsätzlich schwerwiegenden Umstandes der strafgerichtlichen Verurteilung kommt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Gesamtabwägung zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen:
Im Hinblick auf die Interessensabwägung des § 9 Abs. 2 BFA-VG war für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens vorliegt.
Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsdauer von bereits 11 Jahren im Bundesgebiet aufweist, ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht und am 16.12.2013 das Diplom für den B1 Kurs erhalten, und legte diesbezüglich entsprechende Zeugnisse vor. Seit 2006 arbeitet der Beschwerdeführer als Zeitungsausträger bei XXXX als Aushilfe. Zurzeit geht der Beschwerdeführer einer Beschäftigung bei der Firma XXXX nach. Seine weiteren Berufsziele sieht der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Koch in einer Pizzeria und verfügt diesbezüglich bereits über eine Arbeitsplatzzusage der Pizzeria XXXX(vgl. Arbeitsvorvertrag vom 17.04.2015, AS 576) und zeigt damit überaus Bereitschaft auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung, welche er befristet bis 14.07.2019 gemietet hat und die er ohne fremde Unterstützung aus eigenen Mitteln finanziert. Er verfügt zudem seit 2007 durchgehend über eine Kranken- und Unfallversicherung.
Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, er verfügt neben seiner beruflichen Tätigkeit über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und wurde diesbezüglich auch sein Engagement für seine Mitmenschen durch entsprechende Unterstützungsschreiben bestätigt.
Sein Heimatland hat er bereits im Alter von 23 Jahren verlassen. Der Beschwerdeführer lehnt die indischen Bräuche ab, dies lässt sich durch den Umstand untermauern, dass er sich aus der von seinen Eltern arrangierten Ehe gelöst hat. Es ist daher nicht von einer starken Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland auszugehen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist weiterhin aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird, was angesichts seiner sehr guten Deutschkenntnisse und den absolvierten Deutschkursen durchaus realistisch ist.
Bei der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist jedoch auch auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, Bedacht zu nehmen und dem Beschwerdeführer insofern seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Bestimmung zur versuchten Schlepperei (§ 12 zweiter Fall StGB iVm § 15 StGB iVm § 114 Abs. 1 FPG) vom 04.07.2013 anzulasten.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 13.03.2001, 2000/18/0097 und VwGH 24.04.2001, 98/18/0192).
Im Fall Boultif v. Schweiz, 02.08.2001, application no. 54273/00, entwickelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die sogenannten acht Boultif-Kriterien zur Abwägung, ob eine Ausweisung notwendig und verhältnismäßig ist und daher den Eingriff in das Privat- und Familienleben rechtfertigt. Sie beziehen sich auf straffällige Personen, die eine Familie im Aufenthaltsstaat haben (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 9 BFA-VG K47). Zur Beurteilung von Straftaten zog der EGMR die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seit der Tat verstrichene Zeitspanne und das Verhalten in dieser Zeit heran. Betreffend den damals zu entscheidenden Fall hielt er fest, dass die durch die begangene Straftat hervorgerufene Befürchtung, der Antragsteller stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, durch die individuellen Umstände des vorliegenden Falles abgeschwächt werden. Sohin geht auch der EGMR davon aus, dass die durch das Fehlverhalten eines Fremden bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die Umstände des Einzelfalls gemildert werden kann.
Auch wenn seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass ein eminentes öffentliches Interesse daran besteht, die Schlepperei mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterbinden (VwGH 28.10.1993, 93/18/0305; 08.10.1992, 92/18/0304), ist verfahrensgegenständlich der dem Beschwerdeführer anzulastende Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wegen Bestimmung zur versuchten Schlepperei strafbar machte, weil er seinen in Indien lebenden Bruder die Einreise nach Italien ermöglichen wollte. Dieser Straftat lag sohin nicht die Ausnützung der Not von Menschen zum eigenen finanziellen Vorteil als Motiv zugrunde, sondern das familiäre Naheverhältnis zum Bruder des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Art und Schwere der Straftat ist weiters anzumerken, dass vom Strafgericht ein abgelegtes Geständnis, ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als Milderungsgründe gewertet wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Vergleich zu den zwei weiteren Angeklagten am mildesten bestraft. Seine Strafe wurde ihm zur Gänze bedingt nachgesehen und wurde die Dauer der Freiheitsstrafe (6 Monate) angesichts des möglichen Höchstmaßes von zwei Jahren jedenfalls im unteren Bereich angesetzt.
Das Gewicht der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung ist zudem aufgrund der seit der Tatbegehung im April 2012 verstrichenen Zeit zu mindern. Seit rund viereinhalb Jahren wurde vom Beschwerdeführer kein weiteres strafgerichtliches Fehlverhalten gesetzt und hat er diesen Zeitraum - wie oben dargelegt - intensiv genützt, um sich beruflich und sozial in Österreich zu integrieren. Schließlich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft vermitteln, dass er die von ihm als "riesengroßer Fehler" bezeichnete Straftat bereut und ein derartiges Fehlverhalten nicht mehr setzen wird. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen wird das Gewicht der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung maßgeblich abgeschwächt und treten die privaten Interessen des Beschwerdeführers derart in den Vordergrund, dass sie die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr im 11. Jahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich die Dauer seines Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Falle des Beschwerdeführers ist maßgeblich, dass es bereits erfolglos Urgenzen an die indische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben hat. Diese Verzögerungen sind dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist sohin davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Zwar wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachzertifikate des ÖSD vom 30.08.2012 betreffend Deutsch/Niveau/A2 sowie vom 16.12.2013 betreffend Deutsch/Niveau/B1 und erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14 Abs.2 NAG.
Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Daher wird laut oben angeführter Judikatur des VwGH die Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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