BVwG W219 2111328-1

BVwGW219 2111328-119.10.2015

AVG 1950 §42 Abs1
AVG 1950 §42 Abs2
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §34
SeilbG 2003 §36
SeilbG 2003 §40
SeilbG 2003 §41
SeilbG 2003 §42
SeilbG 2003 §43
SeilbG 2003 §44
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §42 Abs1
AVG 1950 §42 Abs2
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §34
SeilbG 2003 §36
SeilbG 2003 §40
SeilbG 2003 §41
SeilbG 2003 §42
SeilbG 2003 §43
SeilbG 2003 §44
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2111328.1.00

 

Spruch:

W219 2111328-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Nuener, Anichstraße 40, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.06.2015, GZ: BMVIT-231.232/0023-IV/SCH3/2015, betreffend die seilbahnrechtliche Baugenehmigung der XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 1 AVG und § 40 SeilbahnG 2003 mangels Legitimation zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid, Spruchpunkt I.1., erteilte die belangte Behörde der XXXX (in der Folge: Genehmigungswerberin) für die XXXX, die seilbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003. Mit Spruchpunkt I.2. erteilte die belangte Behörde eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 ff iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz 1975. Mit Spruchpunkt II. sprach sie über die von der Genehmigungswerberin zu tragenden Verfahrenskosten ab. Mit Spruchpunkt III. entschied die belangte Behörde "über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen"; Spruchpunkt III. 5. lautet:

"Die Einwendungen des [nunmehrigen Beschwerdeführers], die in der Beilage J der Verhandlungsschrift vom 11.06.2015 aufscheinen, werden gemäß § 8 AVG 1991 iVm § 40 Seilbahngesetz 2003 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen."

1.1. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird nach Schilderung des Verfahrensablaufs (unter Hinweis auf die am 11.06.2015 in XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung), Beschreibung des Gegenstandes des Verfahrens und Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften unter "Genehmigungsvoraussetungen" mit näherer Begründung festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der XXXX, gegenüber den mit der allfälligen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend anzusehen sei, wovon nach Durchführung der Interessenabwägung nach § 42 Seilbahngesetz 2003 auszugehen gewesen sei.

Unter "Auseinandersetzung mit den Einwendungen" findet sich in der Begründung des bekämpften Bescheides Folgendes:

"Zu den Einwendungen von [Name des Beschwerdeführers] (dinglich

Berechtigter) ... betreffend die von ihm behauptete fehlende

Vereinbarung zwischen ihm und der Genehmigungswerberin für die Nutzung des sogenannten ‚XXXX' im Rahmen der Bautätigkeiten für das gegenständliche Projekt wird folgendes bemerkt:

Mit seiner Forderung, die seilbahnrechtliche Baugenehmigung erst nach Vorliegen seiner Zustimmung zur Wegbenutzung zu erteilen, hat [der Beschwerdeführer] kein ihm im Rahmen seiner Parteistellung gemäß§ 40 Seilbahngesetz 2003 eingräumtes subjektiv-öffentliches Recht (bzw. die Verletzung eines solchen) geltend gemacht. Er ist nicht Eigentümer einer im Sinne des § 40 Seilbahngesetz betroffenen Liegenschaft. Der ‚XXXX' liegt außerhalb des Bauverbots- und Gefährdungsbereiches der geplanten Seilbahn. Seine diesbezüglichen Einwendungen waren daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

[Der Beschwerdeführer] wurde als dinglich Berechtigter (Einforstungsberechtigter) zur mündlichen Verhandlung geladen. Bezüglich dieser Rechte wurden von ihm keine Einwendungen vorgebracht.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Zustimmung des [Beschwerdeführers] zur Nutzung des ‚XXXX' durch die Genehmigungswerberin keine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der seilbahnrechtlichen Baugenehmigung darstellt. Die Genehmigungswerberin verfügt über mehrere Möglichkeiten, die gegenständliche Seilbahn zu errichten (wie etwa Bau einer Materialseilbahn, Nutzung einer anderen Zufahrtsmöglichkeit, Durchführung von Hubschraubertransporten). Eine Nutzung des betreffenden Weges ist daher für die Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Seilbahn nicht unbedingt erforderlich.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass von der Genehmigungswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine vertragliche Vereinbarung, abgeschlossen zwischen ihr und der Bringungsgemeinschaft ‚XXXX' vorgelegt wurde, die der Genehmigungswerberin die Benutzung des betreffenden Weges gestattet. Im Hinblick auf die nunmehr beabsichtigten Bautätigkeiten und diese Wegenutzung soll laut Mitteilung der Genehmigungswerberin ein nochmaliger positiver Beschluss in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft gefasst worden sein. Da jedoch ohnehin alternative Transport(wege)möglichkeiten für die Errichtung der gegenständlichen Seilbahn bestehen, kann die Frage der Berechtigung der Nutzung des ‚XXXX' durch die Genehmigungswerberin dahin gestellt bleiben, welche im Übrigen eine zivilrechtliche Fragestellung darstellt, für deren Klärung keine Zuständigkeit der Seilbahnbehörde besteht."

1.2. Als "Beilage" zum bekämpften Bescheid bezeichnet die belangte Behörde eine im Akt erliegende "Schlussäußerung der Genehmigungswerberin", die unter der Überschrift "Zu den von XXXX vorgebrachten Einwendungen" folgende Ausführungen enthält:

"Die do. Seilbahnbehörde wird ersucht, diese Einwendungen zurückzuweisen und/oder iÜ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Entgegen der Ausführungen [des Beschwerdeführers] ist gem. der Satzung der Bringungsgemeinschaft XXXX gem. § 17 Abs. 1 GSLG 1970 ... eine Benützung dieser Weganlage auch ohne ausdrückliche Zustimmung [des Beschwerdeführers] durch die Genehmigungswerberin gestattet und befindet sich dieser Weg nicht im Eigentum [des Beschwerdeführers] bzw. bestehen im Rahmen der Wegegemeinschaft aufrechte Genehmigungen der [Genehmigungswerberin], diese Wegeanlage auch für die vorliegende Bauführung zu nutzen. Gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung ist für einen Beschluss der Vollversammlung die einfache Mehrheit der Erhaltungsanteile der anwesenden Mitglieder erforderlich und gem. § 9 Abs. 6 ist die nachträgliche Einbeziehung eines Mitgliedes in die Bringungsgemeinschaft durch Beschluss der Vollversammlung möglich. Dementsprechend wurde mit der Bringungsgemeinschaft ein Übereinkommensvertrag am 10. Juni 1987 zum Zwecke der Mitbenützung des XXXX durch die Genehmigungswerberin abgeschlossen und diese in die Bringungsgemeinschaft mit 7 Beitragspunkten einbezogen.

In der Vollversammlung vom 10.04.2015 wurde ua eine Erhöhung der Punkteanteile der [Genehmigungswerberin] beschlossen. Dieser Beschluss wurde zwar von [Name des Beschwerdeführers] beeinsprucht, der bestehende Mitgliedsstatus der [Genehmigungswerberin] und das daraus resultierende Recht auf Mitbenutzung der Wegeanlagen besteht jedoch zweifelsfrei.

Weiters ist feszuhalten, dass eine alternative Zufahrt zur geplanten Mittelstation, Stützenstandorten etc. auch ohne Berührung von im Eigentum [des Beschwerdeführers] stehenden Grundstücken via Brennachweg der ÖBF AG auch dann möglich ist, wenn die Einwendungen [des Beschwerdeführers] zumindest zivilrechtlich zu Recht bestünden.

Aus Sicht der [Genehmigungswerberin] wird mit den Einwendungen des [Beschwerdeführers] schließlich keine Berechtigung im Rahmen der Parteistellung des § 40 SeilbG 2003 geltend gemacht, weil - selbst auf Grundlage der eigenen Vorbringen des Einwendungswerbers - weder durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften noch solche, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie oder solche, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten, angesprochen werden.

Schließlich sei angemerkt, dass der Einschreiter dem Verfahren lediglich auf Grund bestehender Einforstungsrechte im Bereich des forstrechtlichen Rodungsverfahrens beigezogen wurde. Hierzu wurden seinerseits keinerlei Einwendungen erhoben, sodass diesbezüglich auch die endgültige Präklusionswirkung und Verwirkung der mit dieser Parteistellung verbundenen Rechte eingetreten ist."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde vom 20.07.2015. Der bekämpfte Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit im Umfang der Erteilung der Baugenehmigung gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003 angefochten, während die Erteilung der Rodungsbewilligung gemäß § 17 ff iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz 1975 nicht angefochten werde.

2.1. Zum Sachverhalt merkt der Beschwerdeführer an, er sei Eigentümer im einzelnen genannter Liegenschaften in XXXX. Mit Kundmachung von 12.05.2015, die auch an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei, habe die belangte Behörde die mündliche Verhandlung am 11.06.2015 anberaumt. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 09.06.2015 an die belangte Behörde Einwendungen gegen die beantragte seilbahnrechtliche Baugenehmigung erhoben. Im Rahmen der Verhandlung sei festgehalten wrden, dass der Bau der Seilbahn größtenteils mittels LKW und Bagger erfolge und dass die beiden Stationen jeweils über Güterwege mit Kraftfahrzeugen aller Art erreichbar seien. Bereits auf Grund dieser Feststellungen in der Verhandlung ergebe sich, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers, die Bestandteil des sogenannten "Gerloserwiesenweges" seien, durch die "beantragte Baumaßnahme" betroffen seien.

2.2. Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass ihm eine Parteistellung in diesem seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zukomme und eine seilbahnrechtliche Baubewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn der Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer dieser zustimmt.

Die belangte Behörde führe in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, dass die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Nutzung des Gerloserwiesenweges keine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der seilbahnrechtlichen Baugenehmigung darstelle, weil die Genehmigungswerberin über mehrere Möglichkeiten verfüge, die gegenständliche Seilbahn zu errichten, wie etwa Bau einer Materialseilbahn, Nutzung einer anderen Zufahrtsmöglichkeit oder Durchführung von Hubschraubertransporten. Die belangte Behörde hätte - so die Beschwerde - hiezu gemäß §§ 37, 39 und 45 ff AVG "Beweis aufnehmen müssen, ob diese Schlussfolgerungen überhaupt zutreffen". Schließlich ergebe sich bereits aus der Verhandlung eindeutig, dass die Errichtung mittels LKW und Bagger erfolge und für eine Teilstrecke eine Materialseilbahn vorgesehen sei. Lediglich die Montage der Stützen erfolge mittels Hubschraubertransporten. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, zu erheben, ob die Errichtung tatsächlich ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers erfolge, somit eine Inanspruchnahme des Gerloserwiesenweges für die Errichtung nicht erforderlich sei. Die belangte Behörde habe aber hiezu keine Beweise aufgenommen und auch keine Feststellungen getroffen, was den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste. Mangels Aufnahme von Beweisen und Feststellung eines Sachverhalts sei die rechtliche Beurteilung, ob die Grundstücke des Beschwerdeführers "den Tatbestand des § 40 SeilbG erfüllen" und daher dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt, überhaupt nicht möglich. Einfach zu behaupten, dass die Genehmigungswerberin mehrere Möglichkeiten hätte, die Seilbahnanlage zu errichten, sei keine sachlich fundierte Aussage, sondern müsse als reine Vermutung der belangten Behörde abgetan werden.

Die belangte Behörde habe weiters "das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers" verletzt, indem sie die "Schlussäußerung" der Genehmigmungswerberin (vgl. oben Pkt. I.1.2.) zu den Einwendungen des Beschwerdeführers diesem nicht zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt habe. Diese Vorgehensweise stehe den Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens entgegen. Der "Schlussäußerung" sei zu entgegnen, es sei unrichtig, dass eine Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Rahmen der Bringungsgemeinschaft Gerloserwiesenweg für die Bauführung gestattet sei. Der Abschluss der dargelegten "Zusatzregelung (Erhöhung der Punkteanteile der [Genehmigungswerberin] - Mitgliedstatus der [Genehmigungswerberin])" bedürfe "jedenfalls einer einstimmigen Beschlussfassung als Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung". Im Übrigen werde gerade durch diese Stellungnahme der Genehmigungswerberin zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke des Beschwerdeführers offensichtlich sehr wohl für den Seilbahnbau benötigt würden.

Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufnahme von Beweisen aus dem Verwaltungsakt und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Abweisung des Antrags der Genehmigungswerberin auf Erteilung der seilbahnrechtlichen Baugenehmigung, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

3. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.07.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

4. Die Genehmigungswerberin nahm mit Schreiben vom 18.08.2015 zur Beschwerde Stellung.

Nach einem "einleitenden Exkurs" zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führt die Genehmigungswerberin aus, es sei richtig, dass die vom Beschwerdeführer genannten Grundstücke in dessen Eigentum stünden. Keine dieser Liegenschaften - über die der Gerloserwiesenweg zumindest teilweise führe - sei jedoch durch die Seilbahnanlage selbst berührt. Die Stellungnahme hält fest, gemessen an § 40 SeilbG 2003 betreffend die Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren sei der Beschwerdeführer weder Bauwerber noch - mangels irgendeines Vorbringens - Wasser- oder Bergwerksberechtigter. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer als mutmaßlich Einforstungsberechtigter "iSd lit. b. 2)" zur seilbahn- und forstrechtlichen Verhandlung geladen worden. Dabei sei eine mögliche Parteistellung des Beschwerdeführers als Eigentümer eines genannten Grundstücks "aus grundbücherlich (noch) verzeichneten Weide- und (Holz‑)Bezugs-/Benützungsdienstbarkeiten ... auf der trassengegenständlichen Liegenschaft der XXXX" angenommen worden. Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der schriftlichen Eingabe vom 09.06.2015 ergebe sich "keinerlei Inhalt der erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit der möglichen Beeinträchtigung dieser Weide- und Einforstungsrechte". Der Beschwerdeführer habe sich dabei vielmehr auf Ausführungen zu seinem Liegenschaftseigentum im Zusammenhang mit der Zufahrtssituation zu den Seilbahnanlagen über den XXXX beschränkt. Mangels Erhebung von Einwendungen im Zusammenhang mit den parteistellungsstiftenden dinglichen Weide- und Einforstungsrechten seien mit Ablauf der mündlichen Verhandlung somit die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1991 mit dem Ergebnis des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers eingetreten.

Letztlich erschöpfe sich die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheidende Rechtsfrage in der Entscheidung über die Parteistellung des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Liegenschaften lägen mindestens ca. 150 Meter, teilweise sogar hunderte Meter von der konkreten Seilbahntrasse sowie sonstigen relevanten Seilbahnanlagen entfernt. Damit sei weder eine Berührung dieser Liegenschaften des Beschwerdeführers durch den Bauverbots-, noch durch den Gefährdungsbereioch der Seilbahn auch nur denkmöglich, was vom Beschwerdeführer konkret auch nie behauptet worden sei. Den "Sub-Tatbestand ‚durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften'" legt die Genehmigungswerberin in dieser Stellungnahme im Ergebnis dahin aus, dass damit eine unmittelbare Liegenschaftsinanspruchnahme durch die Seilbahnanlagen gemeint sei. Nach VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, reiche es für eine Qualifikation als Seilbahnanlage nicht aus, wenn die betreffende Anlage für Bauzwecke verwendet wird, vielmehr müsse diese nach erfolgter Inbetriebnahme mit dem Betrieb und Verkehr der Seilbahnanlage unmittelbar in Zusammenhang stehen. Dies gelte für die Befahrung des XXXX in keinster Weise.

Die Eigentümerstellung an einer möglicher Weise als Bauzufahrtsstraße genutzten Liegenschaft erfülle somit keinen der Tatbestände einer Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, sodass die Zurückweisung der Einwendungen zu Recht erfolgt sei. Für den Fall, dass diese Eigentümerstellung doch eine Parteistellung begründen könnte, merkt die Stellungnahme an, dass sich die subjektiv-öffentlichen Berechtigungen der Parteien gemäß § 40 SeilbG im Wesentlichen auf Einwendungen zur Abwägung der öffentlichen Interessen an der Anlagenrealisierung gegenüber den privaten Interessen des betroffenen Liegenschaftseigentümers - über diese Interessenabwägung habe die Seilbahnbehörde gemäß § 42 SeilbG 2003 abzusprechen - beschränkten. Die Zustimmung des Eigentümers einer durch den Bau in Anspruch genommenen Liegenschaft bilde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Voraussetzung für die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen und somit auch seilbahnrechtlichen Baugenehmigung. Selbst eine Verweigerung der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Nutzung seiner Liegenschaften für Bauzufahrtszwecke könne die Erteilung einer Baugenehmigung nicht hindern. Eine derartige Partei werde mit der Verweisung ihrer diesbezüglichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg in keinem Recht verletzt (Hinweis auf VwGH 24.11.1999, 95/03/0173, mwN). Weder den Einwendungen vom 09.06.2015, noch der Beschwerde ließe sich entnehmen, dass der Beschwerdefüher hinsichtlich der Inanspruchnahme der ins Treffen geführten Grundstücke das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber seinen privaten Interessen in Abrede stellen würde; vielmehr werde "(nur) die Zustimmung zur Inanspruchnahme per se nicht erteilt." Damit mache der Beshcerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 40 SeilbG 2003 geltend, sondern lediglich auf den Zivilrechts- und allenfalls ein nachfolgendes Enteignungsverfahren zu verweisende zivile Rechte. Die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers sei somit "auch aus diesem Titel" zu Recht erfolgt.

Es folgen Ausführungen betreffend die behauptetermaßen mangelnde Relevanz der "Schlussäußerung" der Genehmigungswerberin sowie die mangelnde Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ausführungen unter dem Titel "Alternativvarianten - Zufahrt".

Schließlich werden die Anträge gestellt, die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurück-, in eventu abzuweisen, in eventu die Entscheidung der belangten Behörde in der Form zu bestätigen, dass die Baugenehmigung für das Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme der vom Beschwerdeführer genannten Grundstücke erteilt werde.

5. Der Bescherdeführer machte von der Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme binnen vom Bundesverwaltungsgericht gesetzter Frist zu äußern, keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Schreiben vom 12.05.2015 machte die belangte Behörde gemäß §§ 36, 38 und 39 Seilbahngesetz 2003 iVm §§ 40 bis 44 AVG kund, dass am 11.06.2015 eine mündliche Verhandlung über den Antrag der Genehmigungswerberin auf Erteilung der Baugenehmigung für die "XXXX" stattfinde. Dieses Schreiben wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 09.06.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.06.2015, brachte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ihm zugestellte Kundmachung der mündlichen Verhandlung Folgendes vor (dieses Schreiben bildet auch die "Beilage J der Verhandlungsschrift vom 11.06.2015" - vgl. Spruchpunkt III.5. des bekämpften Bescheides):

"[Der Beschwerdeführer] erhebt in diesem Verfahren Einwendungen und begründet diese wie folgt:

[Der Beschwerdeführer] ist Eigentümer ... [im Einzelnen genannter

Grundstücke in XXXX].

Über diese Grundparzellen bzw. über einen Teil derselben führt der XXXX, wobei sowohl für den Bau dieser Einseilumlaufbahn als auch den Betrieb derselben die Benützung dieses Weges notwendig ist.

Eine Zustimmung von [Name des Beschwerdeführers] als Eigentümer dieses Weges über die in seinem Eigentum stehenden Grundparzellen liegt nicht vor bzw. hat die Antragstellerin sich auch nicht im Vorfeld bemüht die Zustimmung zu erhalten. Ohne Zustimmung von [Name des Beschwerdeführers] kann sohin die Konsenswerberin diesen Weg über diese Grundparzellen nicht nutzen, wobei dieser Weg die einzige Möglichkeit bildet sowohl während der Bauphase als auch der Betriebsphase die von der Konsenswerberin beabsichtigten Baumaßnahmen umzusetzen.

Es fehlt daher eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung dieser Baumaßnahmen für die Konsenswerberin, wobei es daher bei ihr liegen wird vor Erteilung der Baugenehmigung für eine Einseilumlaufbahn die Zustimmung von [Name des Beschwerdeführers] als Grundeigentümer, über dessen Grundparzellen der einzige Weg verläuft, um die Baumaßnahmen zu realisieren, einzuholen.

Es wird daher ausdrücklich beantragt, vor Vorliegen der Zustimmung von [Name des Beschwerdeführers] die Baugenehmigung nicht zu erteilen."

1.3. Der Beschwerdeführer hat während der mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 keine (weiteren) Einwendungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unbestritten:

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst vorgebracht, die Kundmachung der mündlichen Verhandlung zugestellt erhalten zu haben. Außerdem hat er in der Beschwerde selbst den Wortlaut seines Schreibens vom 09.06.2015 wiederholt. Dass der Beschwerdeführer weitere Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung erhoben hat, ist nach der Verhandlungsschrift auszuschließen und wird auch nicht vorgebracht.

Weitere Feststellungen, etwa zur Lage der Grundstücke des Beschwerdeführers in Relation zur geplanten Seilbahn, zum Verlauf des "XXXX" oder zur Berechtigung der Genehmigungswerberin zu deren Benützung, waren mangels Entscheidungserheblichkeit (vgl. die rechtliche Würdigung unten Pkt. II.3.3) nicht zu treffen. Diesbezüglichen Beweisanträgen war daher nicht zu folgen (vgl. zB VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 mwN).

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid‑)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig: Nach Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zuständigkeiten von A bis Z (2013), S. 47, FN 229, mwN, handelt es sich bei der hier greifenden Zuständigkeit des genannten Bundesministers gemäß § 14 SeilbahnG um unmittelbare Bundesverwaltung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 - SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 idF BGBl. I Nr. 40/2012, lauten:

"Baugenehmigung

§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. ...

...

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

§ 41. (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. ...

§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst."

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das VwGVG (§ 18 leg.cit.) enthält lediglich die Regelung, Partei vor dem Verwaltungsgericht solle auch die belangte Behörde sein. Die Parteistellung der übrigen Parteien ist nach § 8 AVG, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist, zu beurteilen. Insoweit Personen im Verwaltungsverfahren ihre Parteistellung, etwa infolge Präklusion (§ 42 Abs. 1 AVG), verloren haben, sind sie nicht beschwerdelegitimiert (vgl. zu alldem Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], zu § 18 VwGVG, S. 61 f, insb. K8 und K9, mwN).

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, erstreckt sich diese Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG selbst dann, wenn - was hier ohnedies nicht ersichtlich ist - die Verhandlung nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig erhalten. Am Tag vor der Verhandlung ging bei der belangten Behörde sein Schreiben vom 09.06.2015 ein; während der Verhandlung selbst erhob der Beschwerdeführer jedenfalls keine (weiteren) Einwendungen (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen oben Pkt. II.1.2). Zu prüfen ist somit, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 09.06.2015 Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG erhoben hat.

Nach herrschender Lehre und Judikatur (vgl. zum Folgenden Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, zu § 42, Rz 32 und 33) ist unter "Einwendung" im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert die Parteistellung im weiteren Verfahren. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein.

Mit seinem Schreiben vom 09.06.2015 machte der Beschwerdeführer nichts anderes als ein Recht auf Zustimmung zum Bauvorhaben der Genehmigungswerberin geltend; dieses Zustimmungsrecht stehe ihm als Eigentümer von Grundstücken, über die ein Weg führe, dessen Benützung für Bau und Betrieb der zur Genehmigung beantragten Seilbahnanlage notwendig sei, zu. Damit hat der Beschwerdeführer keine zulässige subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung erhoben:

Zur Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren durch § 40 SeilbG 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151) ausgesprochen, diese folge nahezu wortgleich § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006; daher könne auf die Judikatur zu § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 in dieser Fassung zurückgegriffen werden.

§ 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 in dieser Fassung räumte - exakt wie der hier anzuwendende § 40 SeilbG 2003 - insbesondere Eigentümern von durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften Parteistellung ein. Zu eben dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.03.1994, 92/03/0037, mwN) ausgesprochen, entgegen der Auffassung des (dortigen) Beschwerdeführers setze die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht voraus, daß alle Betroffenen dem Vorhaben zustimmen. Auch die zivilrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers für den Eigentumsübergang der für das Bauvorhaben benötigten Grundflächen an das Eisenbahnunternehmen sei nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (diese Einwendungen hatten sich auf die zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der für den Eisenbahnbau erforderlichen Grundabtretungen an die mitbeteiligte Partei und die in diesen Verträgen enthaltenen Nebenvereinbarungen bezogen) seien zivilrechtlicher Natur und ließen nicht die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte erkennen.

Auch für den vorliegenden Fall - wie erwähnt trifft nunmehr das SeilbahnG 2003 eine wesensgleiche Regelung der Parteistellung und der damit verbundenen subjektiv-öffentlichen Rechte - muss daher gelten, dass der Beschwerdeführer - selbst dann, wenn ihm ursprünglich etwa als Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines betroffenen Grundstücks iSd § 40 SeilbG 2003 Parteistellung zugekommen sein sollte - mit der ausschließlichen Behauptung, er sei in einem Recht auf Zustimmung zum Bauvorhaben (in Gestalt der Zustimmung zur Benützung eines Weges, die behaupteterweise für den Bau und Betrieb unbedingt erforderlich sei) verletzt, keine zulässige subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung erhoben und eine allfällige Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG somit verloren hat.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dass die "Schlussäußerung" der Genehmigungswerberin dem Beschwerdeführer nicht vor Bescheiderlassung zum Parteiengehör zugestellt wurde, kann den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in Verfahrensrechten verletzen, da die dort thematisierten Fragen betreffend das Recht zur Benützung des "XXXX" nicht entscheidungsrelevant sind.

3.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde

zurückzuweisen ist ...") unterbleiben.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ab (vgl. die Judikaturverweise in Pkt. II.3.3., etwa VwGH 02.03.1994, 92/03/0037; 10.10.2007, 2007/03/0151), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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