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§ 185 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Vollziehung

§ 185.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem bzw. der

  1. 1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5 und 48;
  2. 2. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 117 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 147 Abs. 3;
  3. 3. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6, soweit sich diese Bestimmung auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
  4. 4. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 6;
  5. 5. Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 117 Abs. 1;
  6. 6. Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 1a Abs. 1a, 48 und 58 Abs. 6.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren gemäß den

  1. a) gewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

(3) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 3 dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 5 und 6, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, des § 122 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 17 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256569

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