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§ 120 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Aufnahme in die Fachschule

§ 120.

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

  1. 1. die körperliche und geistige Eignung und
  2. 2. das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

  1. 1. der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
  2. 2. einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
  3. 3. einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2
  1. als gegeben.

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

  1. 1. wenn die Berufsausbildung
  1. a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder
  2. b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
  1. 2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.

(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256562

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