Schulgeldfreiheit
§ 121.
(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029359
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