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§ 92 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Geltungsdauer der Fällungsbewilligung

§ 92.

(1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.

(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029343