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§ 85 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

B. Behördliche Überwachung der Fällungen

Bewilligungspflichtige Fällungen

§ 85.

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

  1. a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
  2. b) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
  3. c) Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.

(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.

(3) Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen

  1. a) Waldverwüstung (§ 16),
  2. b) wiederholten Verstoßes gegen § 13,
  3. c) wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (§ 88 Abs. 4)

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029341