Freie Fällungen
§ 86.
- a) Fällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
- b) Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben,
- c) Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,
- d) alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht § 85 Abs. 1 anzuwenden ist.
(2) Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. § 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu vermeiden.
(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 198/1967
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132217
alte Dokumentnummer
N8197522448L
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