VwGH 95/03/0173

VwGH95/03/017324.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der C W in O, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Mai 1995, Zl. Ib-622-13/94, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: B KG, vertreten durch Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19), zu Recht erkannt:

Normen

EisenbahnG 1957 §14 Abs1;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §14 Abs1;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober 1994 (wie sich auch dem im Verwaltungsakt befindlichen Einreichplan entnehmen lässt) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung eines Personenaufzugs und der Erweiterung des Kellergeschosses der Bergstation der B auf dem Grundstück 159/8, KG Lech.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1995 erteilte die belangte Behörde als delegierte Seilbahnbehörde gemäß § 12 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EisbG), gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2 EisbG der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Personenaufzugs und die Erweiterung des Kellergeschosses der Bergstation der B auf dem Grundstück 159/8, KG Lech, nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 2. September 1994, 7. September 1994, 8. September 1994, 29. September 1994, sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung laut beiliegender Verhandlungsschrift vom 7. Dezember 1994, bei Einhaltung der weiters genannten Bedingungen und Auflagen (Spruchpunkt 1). Die belangte Behörde verwies weiters die Einwendungen der Beschwerdeführerin "hinsichtlich des Eigentums" an dem genannten Grundstück gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg (Spruchpunkt 2), die Einwendungen der Beschwerdeführerin "hinsichtlich der Beurteilung des Bauvorhabens nach dem Baugesetz" wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3). In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass es sich beim Bergstationsgebäude der Seilbahn um eine Eisenbahnanlage handelt und kein Zweifel bestehe, dass die Errichtung des Personenaufzugs bzw. die Erweiterung des Kellergeschosses an bzw. im Gebäude der Bergstation erfolgen solle, weshalb das vorliegende Bauvorhaben nach dem EisbG zu beurteilen sei. Die belangte Behörde führt weiters aus, es stehe fest, dass die von der Beschwerdeführerin (u.a.) vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des derzeitigen außerbücherlichen Grundeigentümers am Grundstück 159/8, KG Lech, nunmehr "geregelt und geklärt" seien, und daher zumindest die Zustimmung der bücherlichen Eigentümerin zur Erteilung der gegenständlichen Baugenehmigung vorliege. Ungeachtet dessen handle es sich dabei um Einwendungen, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen und der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil das Vorarlberger Baugesetz anzuwenden gewesen wäre, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Bezeichnung des Beschwerdepunktes - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/03/0314, mit dem eine Beschwerde derselben Beschwerdeführerin erledigt wurde, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Weiters zeigt die Beschwerde mit ihrem unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde hätte die Legitimation der mitbeteiligten Partei zur Stellung des in Rede stehenden Antrages auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vorab von Amts wegen zu prüfen gehabt, und auf Grund der Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei weder bücherliche Eigentümerin der Bauliegenschaft sei, noch eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung von der Beschwerdeführerin, der bücherlichen Grundeigentümerin, zur beabsichtigten Bauführung vorgelegen sei, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gehabt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, ist es doch für die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach der hg. Rechtsprechung nicht Voraussetzung, dass der Eigentümer einer durch den Bau in Anspruch genommenen Liegenschaft dem Vorhaben zustimmt (vgl. das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 92/03/0037).

Somit war die vorliegende Beschwerde aus den vorstehenden sowie aus den in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996 genannten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die von der mitbeteiligten Partei beanspruchte Beilagengebühr in der Höhe von S 480,-- zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

Wien, am 24. November 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte