Normen
BauG Vlbg 1972;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
EisenbahnG 1957 §12 Abs2 Z2;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwRallg;
BauG Vlbg 1972;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
EisenbahnG 1957 §12 Abs2 Z2;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 1. August 1994 die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung des Kellergeschosses der Talstation des Doppelsesselliftes und Dreisesselliftes P auf den Grundstücken 159/7 und 159/1 KG L. Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Einreichplan ergibt sich, daß der gegenständliche Erweiterungsbau - abgesehen von den Stiegenaufgängen - aus einem als "Lager" bezeichneten Raum, einem als "Schi- und Schuhlager" bezeichneten Raum und einem weiteren, keine Zweckwidmung aufweisenden Raum besteht.
Mit Bescheid vom 5. September 1994 erteilte die belangte Behörde - hinsichtlich des Doppelsesselliftes als Seilbahnbehörde erster Instanz gemäß § 12 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 (EG), und hinsichtlich des Dreisesselliftes als delegierte Seilbahnbehörde gemäß § 12 Abs. 1 EG - gemäß §§ 35 und 36 EG der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Errichtung des "Zubaues beim Talstationsgebäude der Sessellifte P auf den Grundstücken 159/7 und 159/1, KG L, gemäß dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projekt von Architekt Mag. R, vom 28.7.1994 und dem Ergebnis der am 19.8.1994 durchgeführten Verhandlung laut der beigeschlossenen Verhandlungsschrift". In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um eine Erweiterung des bestehenden Talstationsgebäudes für den Doppelsessellift und den Dreisessellift P. Die Räumlichkeiten in diesem Erweiterungsbau dienten unter anderem als Lagerräume und seien deshalb als Bestandteil des bestehenden Talstationsgebäudes anzusehen. Dieses Gebäude stelle eine Eisenbahnanlage dar, sodaß die Bestimmungen des Baugesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen diesen Bescheid, soweit er von der belangten Behörde (aufgrund der Ermächtigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) als delegierte Seilbahnbehörde erlassen worden ist.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die mitbeteiligte Partei beantragte zudem, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch den
angefochtenen Bescheid
- a) in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens
- b) in ihrem Recht auf Wahrung ihrer Parteirechte als Anrainerin nach dem EG sowie ihrer Nachbarrechte nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, und
- c) in ihrem Recht auf Durchführung des Verfahrens durch die zuständige Behörde verletzt.
Der Bezeichnung des Beschwerdepunktes kommt insofern rechtliche Relevanz zu, als es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird sohin der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. N.F. 11525/A).
Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (lit. a) handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 244).
Die von der Beschwerdeführerin unter lit. b und c vorgetragenen Beschwerdepunkte lassen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen bloß die Behauptung der Verletzung im Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde erkennen.
Der Geltendmachung einer derartigen Rechtsverletzung steht nicht entgegen, daß in der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin "in der Sache selbst" keine Einwendungen erhoben worden sind.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 34 Abs. 4 EG im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, das gegenständliche Bauvorhaben wäre nicht nach dem EG, sondern allenfalls nach dem Vorarlberger Baugesetz zu genehmigen gewesen, und zwar nicht durch die belangte Behörde, sondern (in erster Instanz) durch den Bürgermeister. Das Bauvorhaben betreffe nämlich nicht eine Eisenbahnanlage, weil es - abgesehen von der Zweckwidmung als allgemeines Lager und als Lager für Schi und Schuhe - als Anschluß der Liftstation an ein in O geplantes unterirdisches Stollensystem diene, über welches der Transport von Gütern, zudem aber auch der Zugang zu den Schiliften in den schneereichen Wintermonaten erfolgen solle. Auch stelle ein Schistall keinen Betriebsraum einer Seilbahn dar.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Dieser Kompetenztatbestand umfaßt insbesondere Regelungen über die Errichtung von Gebäuden und die Baupolizei. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus gefolgert werden kann, daß für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 94/05/0053, hinsichtlich Anlagen, die dem Luftverkehr dienen). Gemäß § 3 lit. b des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf Bauwerke, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen dienen.
Gemäß § 10 EG sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Oktober 1963, Slg. Nr. 6123/A, hiezu ausgesprochen, daß Eisenbahnanlagen Einrichtungen seien, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, daß ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist. An dieser Rechtsansicht hält der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall fest. Zu beachten ist allerdings, daß Bauten gemäß § 10 EG auch dann Eisenbahnanlagen sind, wenn sie "nur teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Daraus folgt, daß Räumlichkeiten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr sind, dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage gelten, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden.
Solcherart hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, daß die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Erweiterung des Kellergeschosses der bestehenden Seilbahnstation als (Teil einer) Eisenbahnanlage anzusehen ist. Dazu kommt, daß diese Erweiterung u.a. als Lager gewidmet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 91/03/0166, ausgesprochen hat, gehören auch Lagerräume zu den unter § 10 EG fallenden Einrichtungen. Der Verwaltungsgerichtshof kann es sohin nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde über das gegenständliche Bauvorhaben nach den §§ 35, 36 EG entschieden hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der nach dem Einreichplan keine Zweckwidmung aufweisende Raum einen Zugang von dem in der Beschwerde erläuterten Stollensystem zum Seilbahngebäude darstellt und ob ein derartiger Zugang nicht schon für sich eine dem § 10 EG zu subsumierende Zweckwidmung darstellte.
Die geltendgemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor. Eine weitergehende Prüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsgerichtshof infolge der Bindung an die Beschwerdepunkte verwehrt.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VO BGBl. Nr. 416/1994. Der Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand der mitbeteiligten Partei (S 12.500,--) umfaßt auch die Mehrwertsteuer.
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