Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
BAO §48a
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art5
DSGVO Art6
EMRK Art10
EMRK Art8
GRC Art11
GRC Art8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2235505.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch 1. XXXX 2. XXXX ., und 3. Mag. XXXX , alle p.A. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom XXXX , betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
A1) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft betreffend das Auskunftsersuchen
„betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“
insofern zu Unrecht verweigerte, als sie
1. nicht die von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idgF, zu veröffentlichenden Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, und
2. nicht die Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen,
3. nicht die der belangten Behörde von der COFAG, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.(ÖHT) übermittelten Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der aws und/oder der ÖHT Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen
im Rahmen des genannten Auskunftsbegehrens beauskunftet hat.
A2) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) unter seiner E-Mail-Adresse XXXX folgendes Auskunftsbegehren (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
2. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunftserteilung nicht erfolgen könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG die Organe des Bundes sowie Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen hätten, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Eine derartige Verschwiegenheitspflicht stelle die in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten – soweit sie nicht ihrerseits durch andere gesetzliche Bestimmungen wirksam beschränkt würde – dar. Hinsichtlich der Bekanntgabe konkreter Stundungen stünde neben datenschutzrechtlichen Gründen auch die abgabenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 48a BAO einer Auskunft entgegen.
Bei der Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen inklusive der konkreten Summen der jeweiligen Covid-19 Unterstützungsleistungen handle es sich nicht um allgemeine Auskünfte, sondern konkrete Detailinformationen zur Geschäftsgebarung der jeweiligen Unternehmen, welche unter den Schutzbereich des § 1 DSG oder, soweit ein Konnex zu einer natürlichen Person herstellbar sei, gemäß der DSGVO zu subsumieren seien. Darüber hinaus überwiege das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Unternehmen an der Bekanntgabe der konkreten Unterstützungsleistungen das berechtigte Interesse des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten (in diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen). Aus einer Veröffentlichung der Namen, insbesondere in Verbindung mit den jeweiligen Beträgen, könnten Rückschlüsse auf die Ertragssituation, die Rentabilität und damit die Wettbewerbsfähigkeit am Markt im Vergleich zu anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gezogen werden samt diesbezüglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Auch eine davon abweichende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Daten über COVID-19-Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Allerdings seien, um den berechtigten Interessen an Transparenz ebenfalls entsprechen zu können, diesbezügliche Verpflichtungen als gelinderes Mittel gesetzlich vorgesehen: So sei gemäß EU-Beihilferecht die Gewährung von Einzelbeihilfen über 500.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Einmeldung der entsprechenden Daten in das sogenannte Transparency Award Module (TAM) würde voraussichtlich ab September 2020 erfolgen. Zudem sei der Bundesminister für Finanzen gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmungen gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz dargestellt würden, insbesondere deren finanzielle Auswirkungen.
3. Mit E-Mail vom 28.07.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides bezüglich seiner Anfrage.
4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung (erst) nach Verweigerung der Auskunft oder Verstreichen der Frist nach dem AuskunftspflichtG gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine erforderliche Verbesserung des Antrages gemäß § 13 AVG vorzunehmen, um eine zweifelsfreie Zuordnung des Antrages zu ihm als Person oder auch zur angeführten juristischen Person zu ermöglichen.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Schreiben (nochmals) ausführlich ausgeführt, welche rechtlichen Argumente nach Ansicht der belangten Behörde einer Auskunftserteilung entgegenstünden. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die einer Auskunftserteilung entgegenstehenden datenschutzrechtlichen und abgabenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen; darüber hinaus wurde ausgeführt, dass, soweit die gewünschten Informationen in die direkte Zuständigkeit der Finanzverwaltung fielen – dies sei für den abgefragten Aspekt der Steuerstundung in der Fall – damit, unbeschadet der Darlegungen im Ergebnis der vorgenommenen Interessenabwägung, ein enormer Verwaltungsaufwand verbunden wäre, zumal dafür in den einzelnen Steuerakten im Wege der Finanzämter der Grund einer genehmigten Steuerstundung auf die Subsumierbarkeit unter den vom Beschwerdeführer abgefragten Zusammenhang zu prüfen wäre. Eine solche Ausarbeitung des Datenmaterials nach den vom Beschwerdeführer definierten Abfragekriterien würde den Rahmen des AuskunftspflichtG jedenfalls sprengen: Als Schranke sei nämlich in der Rechtsprechung des VwGH der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand definiert worden.
Soweit der Beschwerdeführer Zuschüsse zu den Fixkosten und Garantien für Kredite anspreche, sei ferner zu beachten, dass die Entscheidung über die Vergabe von Garantien für Überbrückungskredite auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienten, sowie über die Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüsse auf Grundlage des § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetzes der Covid-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH (COFAG) obliege. Die Entscheidung über die Vergabe von Garantien über Überbrückungskredite auf Grundlage des KMU-Förderungsgesetzes sowie auf Grundlage des Garantiegesetzes 1977 erfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die aws bzw. für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die ÖHT. Soweit diese Informationen gewünscht würden, lägen sie der belangten Behörde gar nicht vor und müssten erst in der gewünschten Form beschafft werden. Auch dies sei gemäß den zitierten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur nicht mehr gedeckt.
5. Mit E-Mail vom 31.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Visitenkarte als Mitarbeiter des XXXX vor und ersuchte abermals um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides. Dazu führte er aus, dass er die beantragten Informationen in seiner Tätigkeit als Journalist für die XXXX des XXXX benötige. Es gebe daher kein Privatinteresse, sondern ein berufliches Interesse in seiner Funktion als „public watchdog“.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.07.2020 zum Begehren des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundung und/oder Zuschüsse für den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben, sowie die Bekanntgabe der jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen ab (Spruchpunkt 1.).Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsabgabe zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.).
Begründet wurde Spruchpunkt 1. im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 21.07.2020 und 28.07.2020 ausgeführten Argumenten. Nach Abwicklung der dargestellten divergierenden Interessen, die es hierzu beachten gebe, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass auch in Ansehung der bedeutsamen Rolle des Antragstellers als „public watchdog“ die gewünschte Übermittlung der abgefragten Informationen nicht erfolgen könne, da sie in der angefragten Form zum Zeitpunkt der Antragstellung beim adressierten Organ des Bundes gar nicht verfügbar seien und erst umfangreich ausgearbeitet werden (Stundungen) oder von einem Dritten beschafft werden (Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite) müssten, bzw. nicht erfolgen dürfe, da die im konkreten Fall als höherwertig einzustufenden verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungsinteressen Betroffener dem entgegenstünden (Stundungen). Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, vermöge dabei keine Grundlage für ein anderes Ergebnis vor den geschilderten Umständen zu geben. Die im zitierten Erkenntnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 MRK erfolgte Klarstellung zu dem eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Wiener Auskunftspflichtgesetz, dass der Zugang zu Informationen als hohes Gut in einer Demokratie anzusehen und daher zu beachten sei, sei unumstritten, ändere allerdings nichts an den im vorliegenden Fall überwiegenden Geheimhaltungsinteressen zum Schutz nicht zuletzt der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Zusammenfassung des angefochtenen Bescheides folgende Beschwerdegründe aus: Um sich zu vergewissern, dass jene Maßnahmen, die mit dem Auskunftsbegehren vom 02.06.2020 angefragt worden seien, in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen, genüge ein Blick in die Vollzugsklauseln der jeweiligen Materiengesetze:
- § 19 des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (BGBl. I Nr. 44 /2020)
- § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes –ABBAG-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 /2014)
- § 10 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU-BefG (BGBl. Nr. 432/1996)
- § 15 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes – Garantiegesetz 1977 (BGBl. Nr. 296/1977)
Weiters sähen die Materiengesetze einschlägige Verordnungsermächtigungen zugunsten der belangten Behörde vor. Dadurch determiniere die belangte Behörde das Verwaltungshandeln (im konkreten Fall: Förderungs- und Subventionsverwaltung) der vom Bund gegründeten bzw. kontrollierten Unternehmungen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien (BGBl II Nr. 143 /2020), zu verweisen.
Dass die Subventions- bzw. Förderungsverwaltung der belangten Behörde teilweise auf privatrechtliche organisierte Rechtsträger (COFAG, aws, ÖHT) ausgegliedert worden sei, ändere nichts daran, dass die angefragten Materien weiterhin im Wirkungsbereich der belangten Behörde lägen. Mit Erkenntnis vom 27.02.2013, 2009/17/0232, habe der VwGH festgestellt, dass die belangte Behörde als (zum damaligen Zeitpunkt) zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde der korrekte Adressat für Auskünfte über den Inhalt eines Pensionskassenvertrages gewesen sei. Nichts Anderes könne für den konkreten Fall gelten, in welchem die belangte Behörde (jedenfalls auch) Aufsichtsbehörde bzw. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der ausgegliederten Rechtsträger sei. Die Auslagerung von Verwaltungshandeln in Rechtsform des Privatrechts könne nicht dazu führen, dass das subjektive Recht des Einzelnen auf Auskunft ins Leere laufe bzw. wesentlich erschwert werde. Andernfalls könnten sich die Organe des Bundes dieser Rechtspflicht durch Ausgliederung entziehen. Ein derartiger (verfassungswidriger) Inhalt sei dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu unterstellen. In weiterer Folge wurden einige Beispiele angeführt, welche zeigen würden, dass dem BMF hinsichtlich der ausgegliederten Gesellschaften umfassende Lenkungs- bzw. Ingerenzbefugnisse zukämen.
Es bestehe auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Verwaltungsaufgaben. Die belangte Behörde habe bekannt gegeben, dass bei der Finanzverwaltung mit Stichtag 30.04.2020 bereits 190.504 Anträge auf Steuerstundungen eingegangen und genehmigt worden seien. Es sei daher wenig glaubwürdig, dass das BMF zwar die exakte Anzahl an COVID-19-Steuerstundungen zu einem gewissen Zeitpunkt veröffentlichen könne, nicht aber die dazugehörigen Namen und Summen der Unternehmen. Dass die Daten nicht aktenkundig seien, werde vom BMF nicht behauptet. Dass im konkreten Fall eine umfangreiche Ausarbeitung notwendig wäre, könne insofern nicht nachvollzogen werden, als mit Finanz Online ein zentrales Einmeldungs-und Datenverarbeitungssystem bestehe.
Gemäß § 3b ABBAG-Gesetz habe der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen worden seien, vorzulegen. Dieser besonderen Berichtspflicht und der „detaillierten Darstellung“ könnte die belangte Behörde gar nicht nachkommen, wenn die im Zusammenhang mit Unternehmensförderungen vorliegenden bzw. eingemeldeten Daten bei der belangten Behörde nicht entsprechend aufgearbeitet würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen solle. Dass die Daten erst von Dritten beschafft werden müssten, sei angesichts der persönlichen Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Hinzu komme, dass die COFAG dem Bundesminister für Finanzen über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten habe (Aufsichts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht; vgl. Punkt 9. der im Anhang in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11.09.2020, BGBl. II Nr. 143/2020, enthaltenen umfassenden Richtlinien). Im speziellen Fall der Übernahme von Garantien für Kredite im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 sei bereits oben dargestellt worden, dass es hier stets einer Einzelfallzustimmung durch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter bedürfe. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Garantiefälle bei der Finanzverwaltung aktenkundig seien. Es erscheine ja auch wenig glaubwürdig, dass die belangte Behörde bei Haftungsübernahmen in derart großen Umfang, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Bundes führen könnten, kein umfassendes Informations- bzw. Mitspracherecht hätte.
Zur Interessenabwägung (Informationsinteresse und Verschwiegenheitspflichten) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Weder § 1 Datenschutzgesetz (DSG) noch § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) würden eine absolute Verschwiegenheitspflicht des auskunftspflichtigen Organs normieren. § 48a Abs. 4 lit. b BAO sehe selbst vor, dass die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen „befugt“ sei, wenn sie (u.a.) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolge.
Im Anwendungsbereich des AuskunftspflichtG habe vielmehr eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei(en), stattzufinden. Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei überwiegenden der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass auch das Recht auf Zugang zu Informationen („passive Informationsfreiheit“) vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. In weiterer Folge wurden die vom EGMR genannten Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant seien, näher ausgeführt und insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, verwiesen. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, seien daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt journalistischer oder anderer Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme. Das Sammeln der angefragten Informationen sei ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dem Auskunftswerber komme in seiner Funktion als Journalist des XXXX ohne Zweifel auch eine Rolle als „public [watchdog]“ bzw. „social watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage beim BMF sei auch notwendig für die Ausübung der Meinung- und Rundfunkfreiheit, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden könnten bzw. in dieser Form nicht veröffentlicht seien. Weiters seien die angefragten Informationen solche von allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse. Es handle sich nicht um eine schützenswerte „Privatangelegenheit“ der jeweils antragstellenden Unternehmen, ob sie staatliche Förderungen erhielten. Das Wissen über die angefragten Daten könne zu zahlreichen medialen und zivilgesellschaftlichen Debatten beitragen, die allesamt im öffentlichen Interesse lägen. Habe die allgemeine Öffentlichkeit keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Daten, werde eine fundierte öffentliche Diskussion von vornherein unmöglich gemacht.
Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen, die Hilfe beantragt hätten, könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen „nachteiligen Wettbewerb“ mit anderen Marktteilnehmern auslösen könnte. Fraglich sei auch, inwiefern die möglicherweise aus der Hilfeleistung indirekt ableitbaren Informationen über die Ertragssituation einzelner Unternehmen schutzwürdig seien, wenn die betroffenen Interessenvertretungen der Unternehmen bzw. die Unternehmen selbst (auch medial) lautstark staatliche Unterstützungsleistungen auch in großem Umfang forderten. Auch sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise bei Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden.
Der (EU-) Gesetzgeber habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen öffentlicher Förderungen bzw. Beihilfen das Informationsinteresse überwiege: So müssten sämtliche Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU veröffentlicht werden. Was die Ausführungen der belangten Behörde zur Publikation im Rahmen des Transparency Award Module (TAM) betreffe, so räume sie selbst ein, dass dort keine vollständige Veröffentlichung der gewährten staatlichen Beihilfen in der angefragten Form erfolgen werde. Insgesamt stärke die Argumentation der belangten Behörde, dass den berechtigten Interessen an Transparenz auch anderweitig (zumindest in Teilen) entsprochen werde bzw. werden wird, eher den Standpunkt des Beschwerdeführers: Denn sofern es sich um allgemein verfügbare Daten handle, falle das schützenswerte Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung weg (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSG) und die Auskunft müsse erteilt werden.
Was das Grundrecht auf Datenschutz betreffe, so lege die von der belangten Behörde verwendete Argumentation, dass eine Datenherausgabe nur dann zulässig sei, wenn das jeweilige Gesetz eine entsprechende Ermächtigung enthielte, das Verständnis nahe, dass eine wie immer geartete „gesonderte gesetzliche Regelung“ bestehen müsse, damit die Datenübermittlung zulässig sei. Damit wäre dem Auskunftspflichtgesetz jeglicher Anwendungsbereich entzogen.
Bei genauerer Betrachtung der DSGVO zeige sich, dass die Bestimmungen der DSGVO der gewünschten Auskunft nicht entgegenstünden. Vielmehr verlange Art. 85 DSGVO iVm § 9 DSG (datenschutzrechtliches „Medienprivileg“) eine Abwägung zwischen den Datenschutz auf der einen Seite und der Informationsfreiheit auf der anderen Seite, die im konkreten Fall zugunsten der Informationsfreiheit ausfalle.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Der XXXX . Die Verpflichtungen, die XXXX übertragen worden seien, seien zweifellos als im öffentlichen Interesse liegend zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer als Journalist XXXX die angefragte Auskunft auf auch aufgrund von Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 1 AuskunftspflichtG zu erteilen sei. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem BMF die diesbezügliche Herstellung eines rechtskonformen Zustandes (Erteilung der begehrten Auskunft) auftragen.
8. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.09.2020 mit dem angefochtenen Bescheid zusammen mit einer Gegenschrift dem BVwG zur Entscheidung vor. Darin wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente der belangten Behörde wiederholt.
9. Mit Schriftsatz von 01.12.2020, eingelangt beim BVwG am 04.12.2020, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG dahingehend, dass er nunmehr wie folgt laute:
„Hiermit beantrage ich gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr. 287/1987 idgF, die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10 % aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“
Durch diese Antragsänderung werde weder ein neuer Sachverhalt vorgebracht noch der Prozessgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens überschritten. Vielmehr bewege sich der –nunmehr um bestimmte Aspekte eingeschränkte – Parteienantrag vollständig innerhalb des Rahmens des bisherigen Verfahrens und stelle lediglich ein „minus“ der früheren Anfrage und kein „aliud“ dar. Demzufolge konstituierte die Eingrenzung des Antrags keine wesentliche Änderung im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG und sei somit zulässig.
Der Einschränkung des Antrags liege die Überlegung zugrunde, dass die auf EU-Recht fußende Transparenzdatenbank 115.280 Einträge enthalte (Stand 14.11.2020). Davon seien 22.000 unter 1.250 Euro. Das entspreche den untersten 8,78 % an Förderempfängern. Für diese Unternehmen würde daher eine namentliche Bekanntgabe nicht (mehr) beantragt, sondern lediglich die Angabe der (pro Kategorie: Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse, Kreditgarantien) genehmigten Summe. So werde sichergestellt, dass insbesondere kleine und Familienunternehmen sowie Einzelunternehmerinnen und -unternehmer nicht im Fokus stünden. Mittlere und große Unternehmen stünden im Zentrum seines Rechercheinteresses. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Schilderung der Datensätze entsprechend der Betragshöhe bei der Behörde zu keinem unzumutbaren Aufwand führe, da eine solche Sortierung bereits mit vergleichsweise einfachen Mitteln, wie dem Software-Programm Microsoft Excel bewerkstelligt werden könne, wobei eine professionelle Datenbank, wie sie von der belangten Behörde und deren nachgeordneten Dienststellen in diesem Zusammenhang vermutlich betrieben werde, noch effizientere Auswertungen ermögliche. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch in diesem Zusammenhang eine Auskunftsverweigerung aufgrund der Behauptungen eines unzumutbaren Zusatzaufwandes nachvollziehbarer Begründungen bedürfe. Die unsubstantiierte Behauptung eines Mehraufwandes werde dazu nicht ausreichen.
Der im Rahmen der Bescheidbeschwerde unter Punkt 4. gestellte Beschwerdeantrag werde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG wie folgt modifiziert (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):
„Der Beschwerdeführer stellt den Antrag das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend einer Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenvorschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“
Begründend wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, verwiesen, welche Ausführungen zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit dem Auskunftspflichtgesetz enthalte. Im Vergleich zum Antrag vom 23.09.2020 ergebe sich insofern im Ergebnis keine wesentliche Änderung, als die belangte Behörde im Fall der Feststellung, dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert worden sei, jedenfalls einer der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen, d.h., die Auskunft zu erteilen hätte. Insofern mache es keinen maßgeblichen Unterschied, ob die Erteilung der Auskunft vom Gericht explizit angeordnet werde oder ob sie Folge des Erkenntnisses sei.
In weiterer Folge wurde auf die Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU eingegangen, unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH 09.11.2010, C-92/09, Schecke und Eifert) sowie die EU-Verordnung Nr. 1306/2013 betreffend die Veröffentlichung von Agrarförderungen.
Die Veröffentlichung der Daten sei für Österreich über die allgemein einsehbare Website www.transparenzdatenbank.at erfolgt. Hier seien keine Wettbewerbsnachteile für einzelne Landwirte zu beobachten. Es scheine daher nicht nachvollziehbar, warum die Veröffentlichung anderer Förderungen einen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen sollte.
Zur Reichweite des Antrags wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Presseaussendung der belangten Behörde vom 10.08.2020 unter anderem darauf verweise, dass mittlerweile ein 51 Milliarden EUR schweres Hilfspaket geschnürt worden sei. Bei einer derartigen Summe und einer solchen Vielzahl an Begünstigten sei es nicht möglich, ein konkretes journalistisches Ergebnis der Anfrage zu definieren. Das journalistische Ergebnis sei – im „Rumsfeldschen Sinne“ – ein „known unknown“. Erst die Daten würden den Anfang einer Recherche begründen, erst die Beauskunftung der Daten ermögliche die Kontrolle der eingesetzten Mittel. Recherche heiße eben nicht, schon vor der Frage die Antwort zu kennen. Journalisten würden ein Rechercheinteresse mit Fragen begründen, denen sie „nachstellen“ wollten. Das könnten z.B. sein:
„Haben Spender für politische Parteien signifikant höhere Beträge aus Steuerstundungen, Fixkostenzuschüssen oder Kreditgarantien erhalten, wurde politischen Gegnern und deren Firmen weniger Hilfen zuerkannt? Wie stark profitieren Konzerne, die durch ihre internationalen Unternehmensstrukturen Steuern umgehen oder durch klimaschädliche Aktivitäten gegen die Pariser Klimaziele agieren? Gibt es signifikante Unterschiede in der Struktur der Beihilfenempfänger (Standort, Größe des Unternehmens, Branche)? Welchen Anteil haben die Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse oder Kreditgarantien am Gesamtumsatz vom Unternehmen? Welche Branchen profitieren wie stark von den Hilfen, welche Rechtsformen profitieren stärker, welche schwächer? Wie sehr haben Unternehmen, die in der Pandemie große Gewinne gemacht haben (z.B. Supermärkte, Möbelhäuser), die Beihilfen in Anspruch genommen?“
Das Rechercheinteresse gelte nicht den „kleinen Fischen“, es gelte strukturellen Zusammenhängen, die sich aus den ausgezahlten Hilfen ergäben. Es sei aber nicht möglich entsprechende Muster zu erkennen oder sich auch nur einen Überblick zu verschaffen, wenn bei der Behörde diesbezüglich ein Informationsmonopol bestehe oder das Recht auf Zugang zu Informationen nur kleinteilig gewährt werde.
Zur Interessenabwägung wurde ergänzend ausgeführt, dass spätestens mit der Präzisierung des verfahrenseinleitenden Antrags dieser nicht außer Verhältnis zum Eingriff in die Interessen der betroffenen Unternehmen stehe. Im Vergleich zu einem Auskunftsbegehren, das zusätzliche Datenkategorien umfasst hätte, stelle der gegenständliche Antrag das gelindere Mittel dar. Aufgrund der Vielzahl an Unternehmen, die Hilfen beantragt hätten, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern auslösen könne. Die konkrete Anfrage betreffe auch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, also Daten, die kommerziellen Wert hätten bzw. deren Offenlegung per se einen Wettbewerbsnachteil (durch Transferierung von „Know-how“) bedeuten würde. Außerdem sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise beim XXXX oder bei anderen Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der XXXX im Rahmen der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Online-Angebote seinerseits an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden sei, die dem Schutz jener dienten, die von einer Medienberichterstattung betroffen seien. In diesem Zusammenhang seien etwa das Mediengesetz (insbesondere §§ 6 ff), das ABGB (insbesondere § 1330), das UrhG (insbesondere § 78) und das XXXX (insbesondere §§ 4 und 10) zu nennen: damit seien betroffenen Unternehmen etwa vor übler Nachrede, Kreditschädigung oder unsachlicher Berichterstattung geschützt. Aus den genannten Gründen sei daher nicht erkennbar, dass den betroffenen Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung zukomme, welches dem mit dem Auskunftsersuchen formulierten Informationsinteresse auch nur annähernd gleichkommen würde.
10. Dazu nahm die belangte Behörde, inzwischen vertreten durch die Finanzprokuratur, mit Schriftsatz vom 02.02.2021 Stellung. Die Auskunft sei aufgrund der Verschwiegenheitspflichten gemäß § 1 Abs. 1 DSG iVm der DSGVO, aber auch § 48a BAO rechtmäßig verweigert worden. Die Auskunft sei aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Besorgung der gewünschten Auskunft die übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beinträchtige und Angelegenheiten außerhalb des Wirkungsbereiches der befassten Behörde betroffen seien, gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG rechtmäßig nicht erteilt worden. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente zum datenschutzrechtlichen und abgabenrechtlichen Geheimnisschutz und wies abermals auf den hohen Verwaltungsaufwand bei einer allfälligen Beauskunftung hin; auch lägen Informationen zu den Zuschüssen u den Fixkosten und Garantien der belangten Behörde nicht unmittelbar vor.
Zur Modifikation des verfahrensleitenden Antrages wurde vorgebracht, dass § 13 Abs. 8 AVG keine taugliche Grundlage für die Änderung des ursprünglichen Auskunftsbegehrens darstelle. Der verfahrensleitende Antrag sei daher der Antrag auf Bescheiderlassung, nur dieser könne gegebenenfalls im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG modifiziert werden. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei daher nicht die Erteilung der Auskunft, sondern die Entscheidung nach § 4 AuskunftspflichtG. Die Entscheidung des BVwG habe außerdem nur feststellenden Charakter und sei darauf beschränkt, eine Feststellung dazu zu treffen, ob eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden sei. Diese Feststellung könne sich jedoch nur auf jenes Auskunftsbegehren beziehen, welches Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei. Die Modifikation des ursprünglichen Auskunftsbegehrens sei daher unzulässig.
Zur Anpassung des Beschwerdebegehrens führte die Rechtsvertretung der belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde vom 23.09.2020 beantragt habe, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die unverzügliche Herstellung eines rechtskonformen Zustandes (Erteilung der begehrten Auskunft) aufzutragen. Dieser Sachantrag sei unzulässig. Das BVwG sei allein zu spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigere. Gelange das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert habe, so könne es lediglich diesen feststellenden Ausspruch treffen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026); ein Leistungsbefehl des BVwG an die belangte Behörde sei unzulässig.
Aus Sicht der belangten Behörde sei es zweifelhaft, ob dieses Begehren nachträglich durch ein anderes Begehren ausgetauscht werden könne. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft zur Anfrage vom 27.07.2020 gewesen. Es sei im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nunmehr zu entscheiden, ob die Auskunft zur Anfrage vom 27.07.2020 zu Recht verweigert worden sei, weshalb sich ein zulässiges Begehren im gegenständlichen Verfahren auch nur auf das Auskunftsbegehren zur Anfrage vom 27.07.2020 beziehen könne.
Zur Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, ob die Weitergabe der begehrten Förderdaten das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG verletze. Das BVwG habe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Agrarförderungen ausgesprochen, dass es sich dabei um Veröffentlichungen aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen handle, welche Vorrang auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht und damit gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz genießen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einschränkung auf 90% der Förderungsempfänger sei nicht nur unzulässig, sondern auch sachlich nicht nachvollziehbar: Ob ein bestimmter Rechtsträger durch die Preisgabe personenbezogener Daten an Dritte in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt werde, könne objektiv nicht davon abhängen, ob die Förderung, die dieser Rechtsträger erhalten habe, gerade noch unterhalb oder gerade schon oberhalb der 10 % Marke liege.
Ein Vergleich mit der Situation bei Agrarförderungen führe ins Leere, weil diese im Wesentlichen für bewirtschaftete Flächen gewährt würden und sich daraus keine Rückschlüsse auf die konkrete wirtschaftliche Situation des geförderten Landwirtschaftsbetriebes ziehen ließen.
11. Dieser Schriftsatz der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
12. Am 23.02.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und deren Rechtsvertretungen statt. Da ein Großteil der vom BVwG gestellten Fragen von der belangten Behörde nicht beantwortet werden konnte, wurde sie aufgefordert, die Antworten auf diese Fragen innerhalb von 14 Tagen nachzureichen.
13. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 nahm die belangte Behörde zu den in der Verhandlung gestellten Fragen Stellung und führte aus, dass Steuerstundungen auf der Grundlage von § 212 BAO gewährt würden. Die Daten würden vom BRZ, dem technischen Dienstleister des BMF, in den relevanten Datenbanken der Applikationen I/10-AE (Abgabeneinhebung und -verrechnung) in strukturierter Form gespeichert. Die Daten würden weder in FinanzOnline noch im ELAK gespeichert. Man könne die Daten nicht nach Schlagworten, zum Beispiel „COVID-19“ oder nach der gesetzlichen Bestimmung, aufgrund der sie gewährt würden, elektronisch durchsuchen. Die Daten würden vom BRZ auch in den Datenbanken der Applikation I/10-BP (Betriebsprüfung) im Datawarehouse Steuer (DWH) gesondert gespeichert. Nach dem Grund für eine gewährte Steuerstundung könne automationsunterstützt nicht in den Datenbanken gefiltert werden. Wie bereits ausgeführt wäre zur Beantwortung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers eine aktenweise Erhebung bei den Finanzämtern notwendig. Ein solch umfangreiches, manuelles Nachbearbeiten dieser enormen Datenmenge wäre jedenfalls nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung möglich.
Weiters verwies die belangte Behörde abermals auf den abgabenrechtlichen Geheimnisschutz und die Erläuterungen zum AuskunftspflichtG, aus denen hervorgehe, dass bestehende besondere Verschwiegenheitspflichten – wie etwa in der Bundesabgabenordnung […] – unberührt blieben. Es liege auch keine allgemeine Verfügbarkeit zu Steuerstundungen vor: Auskünfte von Gläubigerschutzverbänden seien pro Abruf (nicht unerheblich) entgeltpflichtig und daher nicht öffentlich zugänglichen Informationen gleichzusetzen. Selbst bei Einholung einer Bonitätsauskunft würde diese keine Informationen über Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit der Steuerlast des Betroffenen enthalten. Auch aus den unternehmensrechtlichen Offenlegungspflicht lasse sich nichts gewinnen: Angaben zur Steuerlast enthalte zwar die Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses, zu deren Offenlegung seien aber gemäß § 231 UGB nur Kapitalgesellschaften – sohin GmbH und AG – verpflichtet. Ein Großteil der begehrten Daten entfiele aber auf natürliche Personen oder Personengesellschaften, die davon nicht erfasst seien. Selbst jene Unternehmen, die zur Offenlegung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet seien, würden in der Gewinn- und Verlustrechnung aber nur einen Gesamtbetrag über ihre Ertragssteuern ausweisen, aber keine Information über allfällige Zahlungserleichterungen bei Entrichtung der Steuerschuld veröffentlichen. Die Daten seien nur in ihrer Gesamtheit für journalistische Zwecke interessant, in aggregierter Form würden die Daten aber ohnehin monatlich öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Dies stelle ein gelinderes Mittel als ein Eingriff in den datenschutzrechtlichen Geheimnisschutz einer solch großen Anzahl von Betroffenen dar. Mit den gewährten Steuerstundungen sei keine Auszahlung öffentlicher Mittel verbunden, daher greife nicht das Argument des Beschwerdeführers, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Förderdaten veröffentlicht würden und den Landwirten kein Wettbewerbsnachteil entstehe. Auch sei das modifizierte Auskunftsbegehren nicht verhältnismäßig, weil die Einschränkung auf den Betrag, der höher als die untersten 10 % liege, nicht sachlich nachvollziehbar sei. Auch ein europaweiter Vergleich scheide aus, weil eine Steuerlast immer mit dem Vorliegen eines inländischen Anknüpfungsmerkmals verbunden sei. Die Abgabenbehörden hätten bei Weitergewährung von Steuerstundung einen engen, gesetzlichen Rahmen zu wahren und seien Bevorzugungen seien möglich.
Zu den Fixkostenzuschüssen wurde ausgeführt, dass man zwischen dem Fixkostenzuschuss I (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 entstanden seien) und dem Fixkostenzuschuss 800.000 (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 entstanden seien) unterscheiden müsse. Die Gewährung der Fixkostenzuschüsse erfolge durch die COFAG. Diese habe dem Bundesminister für Finanzen gemäß Punkt 9 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse I laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und der Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die COFAG habe dem Bundesminister für Finanzen gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen zu berichten und ebenfalls diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die Fixkostenzuschüsse würden aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt und es bestehe kein Anspruch darauf. Aggregierte Daten würden täglich von der COFAG dem BMF übermittelt. Die COFAG habe auch einen Monatsbericht an die belangte Behörde zu übermitteln, der zu jedem Instrument alle Datensätze enthalte, aus denen auch Name und Beträge der Antragsteller ersichtlich seien. Die Berichtspflicht der COFAG gegenüber dem BMF sei gemäß § 3b Abs. 3 Z 5 ABBAG-Gesetz verpflichtend in allen per Verordnung erlassenen Richtlinien des BMF festgelegt und durch Vereinbarungen näher ausgestaltet. Gemäß § 6a Abs. 1 ABBAG-Gesetz seien Bestimmungen dieses Gesetzes auf Tochtergesellschaften, die von der ABBAG gegründet würden, sinngemäß anzuwenden. Die COFAG sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der Abbau-Managementgesellschaft des Bundes (ABBAG) und sei über Auftrag des BMF an die ABBAG gemäß § 2 Absatz 2a ABBAG-Gesetzes gegründet worden. Weder im ABBAG-Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag der COFAG befänden sich Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen.
In weiterer Folge verwies die belangte Behörde abermals auf den Geheimnisschutz, insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall sei ob der großen Menge an vom Auskunftswerber begehrten Informationen aber schlicht nicht möglich und würde einen Aufwand darstellen, der eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Behörde bedeute. Die betroffenen Bezieher von Fixkostenzuschüssen hätten vernünftigerweise auch nicht absehen können, dass Ihre Daten auch für journalistische Zwecke personenbezogen weiterverarbeitet werden könnten. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob nach der Weitergabe der begehrten Informationen an den Beschwerdeführer mit dessen Weitergabe an das Recherchenetzwerk XXXX die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Betroffenen eingehalten würden. Die Folge wären Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen. Personenbezogene Daten würden bei einer Förderleistung im Einzelfall von über EUR 500.000,-- bzw. EUR 100.000,-- bzw. EUR 10.000,-- (Letzteres im Bereich der Landwirtschaft) veröffentlicht. Eine über diese Veröffentlichung hinausgehende, personenbezogenere Auskunft und von Förderleistungen sei unverhältnismäßig. Die staatlich gewährten Fördermittel seien als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse bestehe. Weiters argumentierte die belangte Behörde abermals damit, dass die begehrten Daten weder bei den Kreditauskunfteien noch über die Offenlegungspflichten nach dem UGB erhalten werden könnten und dass den betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entstehen könne. Auch liege es nicht im Ermessen der COFAG, ob Fixkostenzuschüsse zuerkannt würden, sondern diese würden bei Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gewährt. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Förderdaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sei die Veröffentlichung von Daten für die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehbar. Auch hier sei die Einschränkung auf Beträge über den unteren 10 %-Bereich nicht sachlich begründet. Auch würden in größeren Unternehmen naturgemäß höhere Fixkosten entstehen als in kleineren Unternehmen, somit würde ein höherer Fixkostenzuschuss an ein größeres Unternehmen nicht eine Bevorzugung großer oder internationaler Unternehmen bedeuten.
Zu den Garantien für Kredite wurde ausgeführt, dass ab 25.03.2020 Übernahmen von Schadloshaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 durch das BMF auf Grundlage der gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes mit der als Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-1 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 618/2020, erfolgen würden. Die COFAG habe dem Bundesminister für Finanzen gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über ergriffene finanzielle Maßnahmen laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen. Garantien für Kredite würden im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen. Auf die Gewährung einer Garantie bestehe kein Anspruch. Die COFAG entscheide für Garantien auf Grundlage der Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gemäß ABBAG-Gesetz. Die aws vergebe Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMDW wie für Garantieübernahmen der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz und der Richtlinien des BMF für Garantieübernahmen der aws gemäß Garantiegesetz 1977 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die ÖHT vergebe Haftungen auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft gemäß KMU-Förderungsgesetz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. In beiden Fällen sei für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes die Zustimmung des Beauftragten des BMF erforderlich. Für die Covid-19 Haftungen sei die COFAG gemäß § 1 der Covid-19-BeauftragtenV als Beauftragte bestellt worden. Die Abwicklungsstellen würden über ein automationsunterstütztes System für diese Daten verfügen. Die aws und die ÖHT würden sowohl an die COFAG als auch an den Bundesminister für Finanzen berichten. Analog zu den Daten über Fixkostenzuschüssen würden die Daten von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogen übermittelt. Die Meldungen der aws und würden in aggregierter und personen- bzw. unternehmensbezogener Form übermittelt. Die belangte Behörde führte weiters aus, zu welchen Stichtagen die Daten übermittelt würden und in wessen Eigentum sich aws und ÖHT befänden. Die originären Daten seien bei den jeweils abwickelnden Stellen gespeichert. Weiters verwies die belangte Behörde wiederum auf ihre vorigen Ausführungen zum Geheimnisschutz, zur Interessenabwägung und zur Verhältnismäßigkeit.
Zum „Transparency Award Modul“ wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 („AGVO“) die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht werden. Die Kommission prüfe fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich seien, weshalb derzeit bereits die 5. Änderung des Befristeten Rahmens in Geltung stehe (2021/C 34/06). In dieser 5. Änderung seien auch Anpassungen zur Veröffentlichungspflicht gemäß Rz 88 enthalten: Die Veröffentlichungspflicht im TAM werde auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 EUR bzw. von mehr als 10.000 EUR in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Umfasst von einer Veröffentlichungspflicht seien Fixkostenzuschuss und Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19-Hilfen. Diese Daten seien prinzipiell verfügbar. An der Strukturierung der Datensätze an der Schnittstelle zum TAM werde derzeit gearbeitet. Es seien Garantien ab einer Höhe von 100.000 EUR ins TAM aufzunehmen, der Fixkostenzuschuss ab 500.000 EUR. Der Informationszugang über den Budgetbericht oder das TAM stelle jedenfalls das gelindere Mittel im Vergleich zu einer beinahe uneingeschränkten Datenweitergabe an personenbezogenen, schutzwürdigen Daten dar. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass von der Berichtspflicht an den Budgetausschuss gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz nur der Fixkostenzuschuss und die Kreditgarantien umfasst seien. Bisher seien knapp 700 Millionen Zuschüsse an Fixkosten sowie Kreditgarantien in Höhe von ca. 4,8 Milliarden EUR gewährt worden. Im Rahmen des Maßnahmenschwerpunkts „Haftungsübernahme für Reiseleistungsausübungsberechtigte“ seien bis zum 15.02.2020 2146 Anträge mit einer Haftungssumme von 21,1 Millionen EUR genehmigt worden zum Stichtag 24.02.2021 hätten und 71.000 Unternehmen einen Fixkostenzuschuss I und etwa 26.000 Unternehmen eine Garantie beantragt.
14. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.03.2021 aus, dass die belangte Behörde im Widerspruch zu ihren Ausführungen, dass sie nicht automationsunterstützt nach dem Grundfälle Steuerstundung filtern könne, in ihrem Bericht für das Parlament eine exakte Zahl der genehmigten Anträge von Steuerstundungen anführe. Bei den Steuerstundungen sei davon auszugehen, dass sie der Höhe nach sortiert seien und damit von der belangten Behörde entsprechend dem Begehren beauskunftet werden könnten. Überdies sei auf der Webseite des BMF ein eigenes Formular mit dem Titel es „SRS-COVID-19 9999“ abrufbar, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass nach dem Grund nicht gefiltert werden könne.
Zum Geheimnisschutz wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrem gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz Art. 10 EMRK außer Acht lasse. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Rechtsprechung, insbesondere auf das Judikat des EGMR Magyar Helsinki Bizottság (Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536), in dem ausgeführt worden sei, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehe, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich sei. In diesem Zusammenhang wurde besonders auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als „Public Watchdog“ verwiesen. Auch bei Steuerstundungen und dem Verzicht auf ein Prozent der Zinsen träte ein Entgang von Budgetmitteln von 20 Millionen EUR im Jahr ein. Schon allein aufgrund der Höhe dieser Summe ergebe sich das öffentliche Interesse. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Definition journalistischer Zwecke durch die belangte Behörde. Auch habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der XXXX Steuerstundungen beauskunfte, sondern dass bereits jetzt mehrere Möglichkeiten bestünden, um sich über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu informieren – auch wenn diese kostenpflichtig seien. Die Zusammenfassung in den monatlich öffentlich zu Verfügung gestellten Budgetberichten könne kaum eine ausreichend transparente, für journalistische Zwecke verwendbare Information, über die Verwendung von 2,3 Milliarden EUR darstellen.
Zum Geheimnisschutz, zur Interessenabwägung und zum TAM im Zusammenhang mit Fixkostenzuschüssen führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass zwar einerseits ein Geheimnisschutz gegenüber Journalistinnen bestehen solle, andererseits aber alle Förderungen über 100.000 EUR in der Transparenzdatenbank veröffentlicht werden müssen. Auch die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer möge zuwarten, bis die Daten im TAM veröffentlicht würden, gehe völlig an der Realität vorbei. Dies sei vom Auskunftspflichtgesetz nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit den Garantien für Kredite wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Wie die belangte Behörde selbst ausführe, würden „analog zu Daten über Fixkostenzuschüssen … von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogene übermittelt“. Auch hier reiche der veröffentlichte Bericht an den Finanzausschuss des Nationalrates nicht aus, der informierten Öffentlichkeit ein qualifiziertes Bild über die konkrete Verwendung der Gelder zu gewähren. Zusammengefasst werde von der belangten Behörde an keiner Stelle nachvollziehbar bestritten, dass sie über die angefragten Daten verfüge bzw. sie diese im Endeffekt ohne großen Aufwand zur Verfügung stellen könne.
15. Mit Schreiben vom 06.04.2021 forderte das BVwG die belangte Behörde zur ergänzenden Beantwortung einiger Fragen auf.
16. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 nahm die belangte Behörde dazu Stellung. Auf die Frage, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der COVID-19 Unterstützung Fixkostenzuschüsse oder Garantien für Kredite erhielten, insgesamt unter die Veröffentlichungspflichten (im Rahmen des TAM) fielen, wurde mitgeteilt, dass mit Stichtag 31.03.2021 59 COFAG-Kreditgarantien gewährt worden seien, von denen 98 % veröffentlicht würden. Beim Fixkostenzuschuss handle es sich um 74.715 genehmigte Anträge, wovon 779 veröffentlicht würden, dies bedeute ein Prozent.
Zur Verfügbarkeit der Daten wurde ausgeführt, dass die relevante IT-Struktur der belangten Behörde auf stichtagbezogene Auswertungen ausgerichtet sei und nicht auf personen- bzw. ursachenbezogene Auswertungen, weshalb die Anfragebeantwortung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers nicht ohne erheblichen Aufwand erfolgen hätte können. Das System sei nicht in der Lage eine ursachenbezogene Auswertung automationsunterstützt durchzuführen, weil dafür kein Auswertungsbedarf seitens der belangten Behörde bestehe. Das System sei nicht in der Lage, automationsunterstützt zwischen Steuerstundungen und Ratenvereinbarungen zu unterscheiden, sondern werte Zahlungserleichterungen gesamthaft aus. Eine Unterscheidung zwischen Steuerstundungen und Ratenvereinbarungen müsse daher ebenfalls über den Einzelakt erfolgen. Bei der Unterscheidung zwischen Unternehmern und Nicht-Unternehmen ergebe sich die Problematik, dass natürliche Personen Unternehmer sein könnten, sodass eine Trennung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht zielführend sei. Eine Differenzierung wäre insoweit möglich, als Unternehmen eine betriebliche Veranlagung durchführen müssten und daher diese als Filterkriterium für Unternehmer herangezogen werden könne. Eine fehlerlose Trennung zwischen Unternehmen und Nicht-Unternehmen sei damit allerdings auch nicht sichergestellt, weil Privatpersonen, die eine Eigentumswohnung vermieten, eine betriebliche Veranlagung durchführen müssten, dennoch aber nicht als Unternehmer zu qualifizieren seien. Damit wäre eine solche Datenübermittlung unzweifelhaft überschießend und unverhältnismäßig. Der vermeintlich bestehende Widerspruch zur Anzahl an Zahlungserleichterungen gemäß „Monatsbericht Jänner 2021“ sowie „Covid-19-Berichterstattung“, der mit 369.679 Anträgen angegeben werde, erkläre sich dadurch, dass für viele Unternehmer die Notwendigkeit bestehe, laufend neue Anträge auf Zahlungserleichterungen einzubringen, welche auch eine neue Erledigung bewirken würden.
Die 10 %-Grenze sei ungeeignet, nur die „kleinen Fische“ aus dem Informationsersuchen auszuscheiden. Der Grenzwert wäre deutlich höher anzusetzen, um das Ersuchen nicht als überschießend bewerten zu müssen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 04.03.2021, E4037/2020-10, eine Judikaturwende vollzogen habe. Der gegenständliche Sachverhalt sei aber in den für die Entscheidung des VfGH wesentlichen Punkten abweichend, da es sich verfahrensgegenständlich bei den Betroffenen um privatwirtschaftlich handelnde Unternehmen, die keine öffentliche Funktion ausüben würden handle, die gegenständliche Anfrage die Weitergabe Zigtausender personenbezogener Datensätze begehre und die begehrten Informationen nicht bereit und verfügbar seien.
16. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schriftsatz vom 10.05.2021 dazu Stellung nahm. Die belangte Behörde vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass es nicht möglich sei, dem Begehren des Auskunftswerbers entsprechend nachzukommen. Mittlerweile seien zwar von der COFAG Datensätze ins TAM eingespeist worden, daraus sei aber nichts gewonnen, weil selbst eine etwaige Veröffentlichung im TAM letztendlich das Recht auf Auskunft entsprechend dem Auskunftspflichtgesetz nicht ersetze. Unabhängig davon decke auch der Umfang der nunmehr im Rahmen des TAM gemeldeten Daten nicht einmal ansatzweise das Begehren des Antragstellers. So seien beispielsweise nur die Daten von 0,68 % der Empfänger von Fixkostenzuschüssen erfasst. Weiters seien zwar Daten der COFAG, nicht aber von ÖHT und aws erfasst. Die Frage des BVwG, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der Covid-19-Unterstützung Fixkostenzuschüsse oder Garantien für Kredite erhalten hätten, insgesamt unter den Art. 9 der Verordnung (EU) Nummer 65/2014 idgF vorgesehenen Veröffentlichungspflichten fielen, sei sohin nicht vollumfänglich, sondern nur zu 0,22 % (59 Fälle von 25.902 Garantien) beantwortet worden. Auch an der Zahl der Fixkostenzuschüsse seien berechtigte Zweifel anzubringen. Die COFAG selbst nenne auf ihrer Homepage am 03.05.2021 eine Zahl von 96.024 „ausbezahlter Anträge“, die belangte Behörde wolle aber bis 31.3.2021 nur 74.715 Anträge genehmigt haben.
Zur 10 %-Grenze führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich an der auf dem EU-Recht fußenden Transparenzdatenbank orientiert habe. Die Überlegung sei hier gewesen, dass diese für das EU-Haushaltsjahr 2019 insgesamt 115.280 Einträge enthalte, davon seien 10.129 Einträge unter € 1250 und damit anonymisiert. Das entspreche den untersten 8,78 % an Förderempfängern. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Filterung der Daten entsprechend der Betragshöhe bei der Behörde zu keinem unzumutbaren Aufwand führe bzw. geführt habe. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der nunmehrig erfolgten TAM-Meldung, für die offenkundig nach der Betragshöhe gefiltert worden sei. Nichts Anderes, als dass für die belangte Behörde eine Filterung entsprechend der 10 %-Grenze ohne großen Aufwand möglich sei, zeige die Behörde selbst dort unter Punkt II. c bzw. hinsichtlich der Fixkostenzuschüsse und Garantien unter Punkt III. ihrer Ausführungen. Weiters nahm der Beschwerdeführer zu den inhaltlichen Bedenken der belangten Behörde zur 10 % Grenze Stellung. Zudem zweifelte der Beschwerdeführer an, dass die Verfügbarkeit der Daten nicht gegeben sei (insbesondere, weil es für die Steuerstundungen eigene Formulare gebe, die sich auf Covid-19 bezögen) und wiederholte seine Argumente bezüglich der Interessensabwägung.
17. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde übermittelt; weiters wurden beide Parteien aufgefordert, nachvollziehbare Angaben zu ihrer Berechnung der 10 %-Grenze zu machen, da die Berechnungen nicht nachvollzogen werden könnten.
18. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 09.06.2021 eine Stellungnahme, in welcher er abermals ausführte, dass der Einschränkung im Antrag die Überlegung zugrunde gelegen sei, dass die auf EU-Recht fußende Transparenzdatenbank Einträge unter 1.250 EUR anonymisiere. Bezüglich der Steuerstundungen, Zuschüssen zu den Fixkosten bzw. Garantien für Kredite gebe es keine vergleichbaren veröffentlichten Zahlen, weshalb vom Beschwerdeführer ein Weg bzw. eine Formulierung gesucht worden sei, die letztendlich zu einem vergleichbaren Ergebnis führe, wie die Transparenzdatenbank mit der Anonymisierung von Einträgen unter 1.250 EUR. Gemeint sei mit dem Antrag gewesen, dass in einem ersten Schritt die Steuerstundungen, Zuschüsse zu den Fixkosten bzw. Garantien für Kredite in einer Liste geführt würden, in der auch die „Begünstigten“ angeführt seien. Diese Liste werde dann in einem zweiten Schritt nach Höhe in absteigender Reihenfolge der gewährten Beiträge sortiert. Die untersten 10% der in dieser Liste Angeführten seien nicht zu beauskunften; alle anderen schon.
Der Antrag werde dahingehend verdeutlicht, dass „das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben möge, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“, in eventu „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“
19. Die belangte Behörde führte mit Stellungnahme vom 18.06.2021 abermals aus, dass die (wiederholte) Antragsänderung durch den Beschwerdeführer nicht zulässig sei. Die vom Beschwerdeführer aktuell begehrte Auskunft sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen. Zudem sei der aktuelle Auskunftsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen, wie die 10% zu ermitteln seien, wenn ein Unternehmen mehrere Anträge auf Fixkostenzuschuss stelle, zu welchem Stichtag die Daten abzufragen seien, sowie ob Abfrage nach „Namen aller Unternehmen“ auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig seien, umfasse, was insbesondere für die Zahlungserleichterungen (darin enthalten Steuerstundungen) relevant sei, unpräzise. Weiters wurde abermals festgehalten, dass eine Trennung der Daten zu Zahlungserleichterungen in Ratenvereinbarungen und Steuerstundungen nicht leicht möglich sei und eine, „Liste“ der Unternehmen nicht einfach automatisch erstellt werden könne. Hierin würden die Probleme des großen Verwaltungsaufwandes und des Begehrens um Auskunft zu Daten außerhalb des Wirkungsbereiches der belangten Behörde liegen. Weiters wurde ausgeführt, bei welchen Beträgen nach dem modifizierten Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers jeweils die 10%-Grenze zu bestimmten Stichtagen liegen würden. Die Informationen zu ÖHT-Kreditgarantien seien unter Einbindung des BMLRT erhoben worden, dies zeige deutlich, dass diese nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen und damit nicht von deren Auskunftspflicht umfasst sein könnten. Zu den von der aws gewährten Kreditgarantien würden der belangten Behörde keine Daten vorliegen, da diese Daten nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen. Weiters wurden Erklärungen zur Berechnung des Schwellenwertes in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.04.2021 abgegeben. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass sich die Förderungen, die im TAM bislang veröffentlicht worden seien, auf das Jahr 2020 beziehen würden. Weiters enthielt der Schriftsatz Angaben über das Volumen der Zahlungserleichterungen, der Fixkostenzuschüsse und der Kreditgarantien sowie zu der von der TAM-Veröffentlichungspflicht umfassten Anzahl an Fixkostenzuschüssen und Garantien. Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch hinsichtlich der genannten Zahl der Fixkostenzuschüsse zu der von der COFAG auf deren Homepage genannten Zahl von 96.024 „ausbezahlten Anträgen“ mit Stand 03.05.2021 sei auszuführen, dass sich die beiden Zahlen auf unterschiedliche Zeiträume und unterschiedliche Betrachtungsweisen beziehen würden. Die Zahl zum Stichtag 31.03.2021 gebe die Anzahl der Antragsteller wieder, während die auf der Homepage veröffentlichte Zahl zum 03.05.2021 die ausbezahlten Anträge widerspiegle. Die Anzahl der Anträge sei höher als die Anzahl der Antragsteller zum selben Stichtag, weil ein Antragsteller beim Fixkostenzuschuss bis zu drei Tranchen (Auszahlungen) beantragen könne.
20. Mit Schreiben vom 20.07.2021 wurden vom BVwG der belangten Behörde Widersprüche hinsichtlich ihres Vorbringens zur Einmeldung der Fixkostenzuschüsse in das TAM sowie des Vorhandenseins von Daten der aws sowie der ÖHT vorgehalten und eine weitere Stellungnahme zur rechtlichen Qualifikationen der Steuerstundungen eingefordert. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 nahm die belangte Behörde dazu Stellung und führte aus, dass die Republik Österreich im Sinne einer einheitlichen Anwendung beschlossen habe, auch Fixkostenzuschüsse ab einer Höhe von EUR 100.000,-- ins TAM einzumelden. Steuerstundungen würden nicht als Beihilfen gesehen und nicht eingemeldet. Zu Haftungen der aws und ÖHT seien „ausgewählte Daten“ verfügbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird dem Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere wird Folgendes festgestellt.
1. Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie:
Die COVID-19-Pandemie und insbesondere die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung haben den stärksten Einbruch der Weltwirtschaft seit den 1930er Jahren verursacht. Ausgehend von China griff die Pandemie auf Europa über und erfasste im zweiten Quartal fast die gesamte Welt. Die weltwirtschaftliche Aktivität schrumpfte in der ersten Jahreshälfte extrem, allerdings legte die Weltwirtschaft im dritten Quartal wieder kräftig zu, und der Welthandel hat sich merklich erholt. Unterstützend wirkten die äußerst umfangreichen geld- und fiskalpolitischen Maßnahmen, die zur Begrenzung der ökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Nach einem Rückgang um 11,7 % im zweiten Quartal des ablaufenden Jahres stieg die Wirtschaftsleistung im Euroraum im dritten Quartal um 12,5 % gegenüber dem Vorquartal. Trotz dieses kräftigen Wachstums lag das BIP damit immer noch um 4,4 % unter dem Vorkrisenniveau. Das erneute Aufflammen der COVID-19-Pandemie im Herbst drückte in vielen Teilen der Welt auf die Wirtschaft. So wurden etwa im Euroraum die Reise- und Kontaktbeschränkungen verschärft, und viele Regierungen verhängten einen zweiten Lockdown, der allerdings oftmals weniger Bereiche des öffentlichen Lebens umfasste und die Produktion weniger stark betraf als im Frühjahr. Es dürfte daher noch zu keiner starken Beeinträchtigung der internationalen Lieferketten gekommen sein; allerdings haben sich im November die Stimmungsindikatoren, nach der starken Verbesserung seit April, merklich verschlechtert. Im Laufe 2021 sollte aber die Pandemie durch Impfungen erfolgreich bekämpft werden können und die Weltwirtschaft auf einen robusten Wachstumskurs zurückkehren. Die gestiegene Arbeitslosigkeit, die notwendige Rückführung der fiskalpolitischen Unterstützungsmaßnahmen, die Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Handelspolitik sowie die gestiegene Verschuldung im Unternehmensbereich könnten die Wirtschaftserholung allerdings dämpfen.
2. Der Beschwerdeführer ist Journalist und Moderator der XXXX des XXXX .
3. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse des XXXX folgendes Auskunftsbegehren:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.07.2020 zum Begehren des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundung und/oder Zuschüsse für die Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben, sowie die Bekanntgabe der jeweiligen bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsabgaben zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
6. In seiner Stellungnahme vom 01.12.2020, eingelangt beim BVwG am 04.12.2020, modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG dahingehend, dass er wie folgt lautete: „Hiermit beantrage ich gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr. 287/1987 idgF, die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10 % aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“
Im selben Schreiben wurde der im Rahmen der Bescheidbeschwerde unter Punkt 4. gestellte Beschwerdeantrag gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG wie folgt modifiziert:
„Der Beschwerdeführer stellt den Antrag das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend einer Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenvorschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10 % aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“
7. Mit Stellungnahme vom 08.06.2021 modifizierte der Beschwerdeführer den Beschwerdeantrag gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG abermals wie folgt:
„das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“, in eventu „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“
8. Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen werden von den Finanzämtern auf der Grundlage von § 212 BAO gewährt und liegen der belangten Behörde vor. Die Daten werden vom BRZ, dem technischen Dienstleister der belangten Behörde und in den relevanten Datenbanken der Applikationen I/10-AE (Abgabeneinhebung und-Verrechnung) in strukturierter Form gespeichert. Die Daten werden vom BRZ auch in den Datenbanken der Applikation I/10-BP (Betriebsprüfung) im Datawarehouse Steuer (DWH) gesondert gespeichert. Die Daten werden weder in FinanzOnline noch im ELAK gespeichert. Zahlungserleichterungen werden gesamthaft ausgewertet. Nach dem Grund für eine gewährte Steuerstundung wird derzeit nicht automationsunterstützt in den Datenbanken gefiltert.
9. Der Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG) obliegt die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Die Geschäftsanteile an der ABBAG befinden sich zu 100 % im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteile des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.
Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ABBAG, die im Auftrag des Bundesministers für Finanzen gegründet wurde. Die Gewährung der Fixkostenzuschüsse erfolgt durch die COFAG. Diese hat dem BMF über gewährte Fixkostenzuschüsse laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und der Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen.
Die Fixkostenzuschüsse werden aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt und es besteht kein Anspruch darauf. Aggregierte Daten werden täglich von der COFAG an die belangte Behörde übermittelt. Die COFAG übermittelt auch einen Monatsbericht an die belangte Behörde, der zu jedem Instrument alle Datensätze enthält, aus denen auch Name und Beträge der Antragsteller ersichtlich sind. Die Berichtspflicht der COFAG gegenüber dem BMF ist gemäß § 3b Abs. 3 Z 5 ABBAG-Gesetz verpflichtend in allen per Verordnung erlassenen Richtlinien des BMF festgelegt und durch Vereinbarungen näher ausgestaltet. Gemäß § 6a Abs. 1 ABBAG-Gesetz sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Tochtergesellschaften, die von der ABBAG gegründet würden, sinngemäß anzuwenden.
10. Seit 25.03.2020 erfolgen Übernahmen von Schadloshaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 durch die belangte Behörde auf Grundlage der gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz mit der als Verordnung des BMF erlassenen Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-1 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 618/2020. Die COFAG hat dem BMF gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über ergriffene finanzielle Maßnahmen laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen. Garantien für Kredite erfolgen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Garantie besteht kein Anspruch. Die COFAG entscheidet für Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMF zur Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gemäß ABBAG-Gesetz.
Die aws vergibt Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMDW für Garantieübernahmen der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz und der Richtlinien des BMF für Garantieübernahmen der aws gemäß Garantiegesetz 1977 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die ÖHT vergibt Haftungen auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft gemäß KMU-Förderungsgesetz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. In beiden Fällen ist für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes die Zustimmung des Beauftragten des BMF erforderlich. Für die Covid-19 Haftungen ist die COFAG gemäß § 1 der Covid-19-BeauftragtenV als Beauftragte bestellt worden. Die Abwicklungsstellen verfügen über ein automationsunterstütztes System, in dem die Daten verarbeitet werden.
Die belangte Behörde wird mittels diverser Berichte der aws, der ÖHT und der COFAG über die Haftungen informiert
Die aws und die ÖHT berichten sowohl an die COFAG als auch an die belangte Behörde. Die Meldungen der aws und ÖHT werden in aggregierter und personen- bzw. unternehmensbezogener Form übermittelt. Analog zu den Daten über Fixkostenzuschüsse werden die Daten von der COFAG täglich aggregiert und monatlich der belangten Behörde personen- bzw. unternehmensbezogen übermittelt.
11. Die belangte Behörde erhält in regelmäßigen Abständen von der COFAG die Namen der Unternehmen und die Höhe der genehmigten Summen pro Unternehmen bezüglich Fixkostenbeitrag und Garantien für Kredite. Die belangte Behörde erhält weiters regelmäßig Informationen über Haftungen bezüglich der aws und der ÖHT.
12. Der BMF ist gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsunfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhält die belangte Behörde die dafür erforderlichen Daten.
12. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 („AGVO“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über EUR 500.000,-- veröffentlicht werden. Die Informationen müssen gemäß Art. 9 Abs. 4 AGVO in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Für Maßnahmen, die auf Grundlage der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, 2020/C 91 I/01, gewährt worden sind bestehen gemäß Rz 34 ergänzende Veröffentlichungsvorschriften: Die Mitgliedstaaten haben für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Einzelbeihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen gemäß Anhang III der AGVO auf der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website, dem „Transparency Award Modul“ („TAM“) zu veröffentlichen. Die Kommission prüft fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich sind, weshalb derzeit bereits die 5. Änderung des Befristeten Rahmens in Geltung steht (2021/C 34/06). In dieser 5. Änderung sind auch Anpassungen zur Veröffentlichungspflicht gemäß Rz 88 enthalten: Die Veröffentlichungspflicht im TAM wurde auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000,-- bzw. von mehr als EUR 10.000,-- in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Die von der belangten Behörde einzumeldenden Daten liegen dieser vor.
Seit der ersten Maihälfte 2021 sind in Österreich personenbezogene Daten über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen und Garantien (ausgewiesen nach Unternehmen und der gewährten Summe), soweit sie unter die in Art. 9 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 („AGVO“) idgF normierte Veröffentlichungspflicht fallen, im „Transparency Award Modul“ (TAM) veröffentlicht worden. Am 18.06.2021 umfasste diese Veröffentlichung Forderungen, die sich auf im Jahr 2020 genehmigte Förderungen bezogen. Von der belangten Behörde wurden sowohl Fixkostenzuschüsse als auch Garantien ab einer Höhe von EUR 100.000,-- eingemeldet. Die von aws und ÖHT abgewickelten Kreditgarantien werden von diesen selbst ins TAM eingemeldet.
13. Das Volumen der von aufrechter Zahlungserleichterung (Steuerstundung und Ratenvereinbarung) umfassten Abgabenbeträge belief sich zum Stichtag 28.05.2021 auf EUR 2.451.874.907,52, das Volumen (Auszahlungshöhe) des Fixkostenzuschusses zum Stichtag 31.05.2021 auf EUR 926.024.501, das Volumen der COFAG Kreditgarantien zum Stichtag 31.05.2021 auf EUR 649.762.304 und das Gesamtvolumen der ÖHT Kreditgarantien („Überbrückungsfinanzierung“) auf EUR 1.047.207.189.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem hg. Gerichtakt, insbesondere aus den schriftlichen Stellungnahmen und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie ergeben sich aus der Prognose der österreichischen Wirtschaft 2020 – 2022 des IHS, https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/5580/1/ihs-prognose-dezember-2020-kurzfassung-verzoegerte-konjunkturerholung-covid-19-pandemie-hohe-budgetbelastung.pdf
Zur Verfügbarkeit der Daten ist Folgendes festzuhalten:
Wie die belangte Behörde selbst ausführt, fallen die Daten über Steuerstundungen bei den Abgabenbehörden an und liegen der belangten Behörde vor. Zahlungserleichterungen werden gesamthaft ausgewertet. Ein automationsunterstütztes Filternder der gewährten Steuerstundungen nach dem jeweiligen Grund findet nach dem glaubwürdigen Vorbringen der belangten Behörde derzeit nicht statt.
Was die Verfügbarkeit von Daten über im Zusammenhang mit Covid-19 gewährte Fixkostenzuschüsse und Garantien anlangt, so wurde deren Verfügbarkeit von der belangten Behörde zunächst verneint und vorgebracht, dass diese Daten erst beschafft werden müssten. Im Laufe des Verfahrens wurde von der belangten Behörde jedoch eingeräumt, dass ihr die in Rede stehenden Daten zur Erstellung des Berichtes an den Budgetausschuss, zu dem die belangte Behörde gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz monatlich verpflichtet ist, bzw. im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes sowohl von der COFAG als auch von aws und ÖHT übermittelt werden.
Wenngleich die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 19.04.2021 – wieder relativierend – darauf hinwies, dass in Bezug auf den Fixkostenzuschuss und gewährte Garantien ein Entsprechen des Auskunftsbegehrens ein Sammeln von Daten durch die belangte Behörde bedeuten würde, so ist doch davon auszugehen, dass die Daten entsprechend bei der belangten Behörde vorhanden sind und nicht nach Erstellung des Berichtes für den Budgetbericht umgehend skartiert wurden. Auch in der Verwaltung muss eine Nachvollziehbarkeit für behördliches Handeln zumindest für einen bestimmten Zeitraum gegeben sein. Dass die Daten bei ihr nicht mehr vorhanden seien, wurde von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2021 ausführt, dass „zu den von der aws gewährten Kreditgarantien der belangten Behörde keine Daten vorliegen“, so ist dies offenbar auf die in das TAM einzumeldenden Daten bezogen, da sie in ihrer Äußerung vom 08.03.2021 ausdrücklich angeführt hat, dass aws und ÖHT auch personen- bzw. unternehmensbezogene Daten an sie übermitteln. Auf Vorhalt dieser Widersprüche führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2021 aus, dass aws und ÖHT für den Bericht an den Budgetausschuss nur aggregierte Daten zur Verfügung stellen. Allerdings seien im Zusammenhang mit der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes sehr wohl „ausgewählte Daten über begebene Haftungen“ verfügbar. Warum dies nicht die vom Beschwerdeführer geforderten Daten betreffen soll, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt, auch führte sie (wiederum) nicht aus, welche „ausgewählten Daten“ bei ihr verfügbar sind. In Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde vom 08.03.2021 ergibt sich, dass der belangten Behörde jedenfalls (auch) personen- und unternehmensbezogene Daten zu den Haftungen/Garantien für Kredite von aws und ÖHT vorliegen. Wie in dieser Stellungnahme auch ausgeführt wird, wird die belangte Behörde bei den COVID-19 Haftungen über jeden Antrag zur Übernahme der Schadloshaltungsverpflichtung und Entscheidung der COFAG als Beauftragte informiert. Daher geht das BVwG davon aus, dass der belangten Behörde jedenfalls auch aws bzw. ÖHT betreffende Daten vorliegen, die nach dem Antrag des Beschwerdeführers in dem im Spruch genannten Umfang zu beauskunften wären.
Weiters hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2021 mitgeteilt, dass bei ihr die in das TAM einzumeldenden Daten verfügbar sind. In der Stellungnahme vom 18.06.2021 und 27.07.2021 führte sie aus, dass aws und ÖHT die Daten selbst ins TAM einmelden und die dazu entsprechenden Datensätze nicht vorliegen (was allerdings nicht ausschließt, dass ihr ein Teil der Daten über die von diesen übernommenen Garantien in anderem Zusammenhang [siehe oben] vorliegen).
Daher ist von der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer angefragten Daten der belangten Behörde im Umfang der Feststellungen auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A):
3.2.1. Rechtsgrundlagen
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idgF, lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.
Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Im Lichte des § 4 Abs. 3 BMG 1986 kann der Begriff „Wirkungsbereich" dahingehend verstanden werden, dass Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Eine Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung.
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl. Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:
„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Art 10 EMRK lautet:
„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
Art. 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 303, 14.12.2007, lauten:
„Artikel 8 -Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Artikel 11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheitund die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“
Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) | auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); |
b) | für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); |
c) | dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); |
d) | sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); |
e) | in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); |
f) | in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); |
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) | Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; |
b) | die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; |
c) | die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; |
d) | die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; |
e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; |
f) | die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. |
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) | Unionsrecht oder |
b) | das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. |
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) | jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, |
b) | den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, |
c) | die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden, |
d) | die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, |
e) | das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.“ |
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
„(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 48a BAO lautet:
„E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn era) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oderc) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) […]
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oderd) soweit sie nach § 48b Abs. 2, 3 oder 4 befugt ist.“
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.2.1. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Änderung des zugrundeliegenden Auskunftsersuchens; Behördenzuständigkeit und Vollziehungsbereich:
Aufgrund der Einwände der belangten Behörde betreffend das Beschwerdebegehren und die Antragsänderung durch den Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist auf den Gegenstand der Prüfung durch das BVwG sowie auf die Behördenzuständigkeit näher einzugehen:
Zur Antragsänderung:
Das BVwG hat grundsätzlich nicht nur über die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. stellvertretend für viele andere und mwN VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Allerdings stellt die „Sache" des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
In einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Auskunftspflicht ist das Verwaltungsgericht alleine zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt ein Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden Ausspruch) tätigen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2021 betont, dass die Stellung eines Auskunftsersuchens noch kein förmliches, dem AVG unterliegendes Verfahren darstelle, der Erteilung einer Auskunft kein Bescheidcharakter zukomme, und eben die Entscheidung des BVwG nur feststellenden Charakter habe, so darf dabei in weiterer Folge nicht übersehen werden, dass das BVwG – wie gerade dargestellt – die Angelegenheit zu prüfen hat, die durch die belangte Behörde zu entscheiden war, soweit sie durch den Spruch des Bescheids begrenzt ist. Der daher zu definierende Prüfumfang, nämlich die Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel einer Feststellung, ob die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, kann daher nur unter Bezugnahme auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers gesehen werden; anders ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft mit Bescheid der belangten Behörde denkunmöglich. Der dem Beschwerdeverfahren zur Prüfung unterliegende Bescheid ist dementsprechend untrennbar mit dem Auskunftsersuchen verknüpft, weshalb sich das BVwG im Beschwerdeverfahren zwangsläufig mit dem Auskunftsersuchen an sich im Detail auseinanderzusetzen hat.
Zu den Auswirkungen einer Änderung dieses Ersuchens im Laufe des Beschwerdeverfahrens: Das Vorbringen der belangten Behörde, ein Auskunftspflichtverfahren unterliege zuerst nicht dem AVG, erst der Antrag auf Bescheiderlassung nach § 4 AuskunftspflichtG würde die Verfahrenseinleitung darstellen, wird nicht geteilt: Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides) abzielen. In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers/der Antragstellerin aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dem Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], RZ 1).
Darüber hinaus kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass das Verfahren im nunmehrigen Stadium im Rahmen des Verweises des § 17 VwGVG dem AVG unterliegt.
Demnach ist nach § 13 Abs. 8 AVG eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird, wobei der Gesetzgeber die Unbestimmtheit dieser Wendung bewusst in Kauf nahm. Allerdings ist eine Antragsänderung wohl dann nicht zulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags handelt, sondern um ein neues, anderes Vorhaben, es also eine andere Qualität erhält. Die AB betonen jedoch die Änderungsfreundlichkeit des Gesetzes, sodass im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist. Auch im (früheren) Berufungsverfahren war eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig – was aufgrund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl. §§ 11 und 17 AVG) gilt.
Allerdings ziehen § 66 Abs. 4 AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG, da die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz jedenfalls auf die „Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt ist. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten „Projekt" noch von derselben „Sache" gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage und aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen. Eine „Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird jedenfalls durch eine Antragsänderung verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm oder eine Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zur Folge hat. Eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren darf weiter nicht subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien stärker oder anders berühren. Im Falle zulässiger Änderungen im Rechtsmittelverfahren darf das Verwaltungsgericht nur mehr über das geänderte Projekt entscheiden. In einem Beispiel aus der Gewerbeordnung, wonach das Ende der Betriebszeit eines Gastgarten vorverlegt werden sollte, wertete der VwGH die Antragsänderung als innerhalb der „Sache" liegend, weil damit der Genehmigungsantrag eingeschränkt wurde bzw. gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw iSd § 74 Abs. 2 GewO zu erwarten waren (vgl. zu diesem Absatz sinngemäß sowie mwN und Verweisen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], K 45ff).
Gegenständlich stellt das im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer modifizierte Ersuchen eine Verkleinerung des ursprünglichen Ersuchens dar, also ein Minus im Vergleich zum ursprünglichen Ersuchen, da damit die angeforderte Auskunft eingeschränkt wurde: So sollen (im Hinblick auf den Primärantrag des Beschwerdeführers, über den vorrangig abzusprechen ist) nicht mehr alle Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Stundungen und/oder Zuschüsse zu Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben, sowie die jeweiligen Summen beauskunftet werden, sondern aus dieser Menge alle Unternehmen, denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenvorschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10 % aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist. Der zweite Teil des Begehrens ist im Sinne der vom Beschwerdeführer vorgenommenen „Präzisierung“ – einer De facto-Modifizierung, die er bezüglich der Beschwerde an das BVwG formuliert hat, aber sinngemäß auch auf den Auskunftsantrag zu beziehen ist – zu sehen, dass jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, dabei nicht zu beauskunften sind.
Durch diese Änderung des Ersuchens im Beschwerdeverfahren werden weder die anzuwendende Rechtsgrundlage, noch die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz geändert oder die Rechte Dritter stärker berührt.
Das BVwG verkennt gegenständlich nicht, dass der VwGH in seinem Erkenntnis Ra 2020/01/0239, Rz 61 ff, ausgesprochen hat, dass in einem vergleichbaren Verfahren die von einem Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung sei. Somit sei in der dort vorliegenden Rechtssache „Sache" des Verfahrens vor dem BVwG gewesen und Gegenstand des nunmehr beim BVwG angefochtenen und zu prüfenden Erkenntnisses alleine die Frage, ob die dort belangte Behörde die begehrte Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert habe. Schon aus diesem Grund sei dem in der Revisionsbeantwortung gestellten Antrag des Mitbeteiligten, der VwGH möge über einen abgewandelten Antrag entscheiden, nicht näher zu treten. Dieser Aussage des VwGH lag jedoch ein abgewandelter Antrag im Revisionsverfahren zugrunde, und damit eine andere Situation als die gegenständliche, auf die § 13 Abs. 8 AVG anzuwenden ist.
Zum Beschwerdebegehren:
Schließlich moniert die belangte Behörde das adaptierte Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers, das nunmehr darauf lautet, dass das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben möge, „dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“, in eventu, „dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieses Begehrens zweifelhaft sei. Das Begehren würde auch bestimmen, in welchem Umfang die verwaltungsbehördliche Entscheidung angefochten werde. Einem nachträglichen Austausch des Begehrens könnte eine allfällige Teilrechtskraft des Bescheids entgegenstehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts deutlich entgegengetreten ist: Nach seiner ständigen Rechtsprechung folgt aus dem Beschwerdebegehren nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts. Der Wortlaut „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" in § 27 VwGVG stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen, als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte. Dennoch ist die Prüfungsbefugnis keine unbegrenzte; sie wird durch die „Sache" des bekämpften Bescheids bzw. die „Verwaltungssache" einerseits, andererseits durch die Voraussetzung der Geltendmachung einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst" hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. § 27 VwGVG enthält andererseits auch keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. Der äußere Rahmen der „Sache" ist ferner dann eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird; die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dann auf die angefochtenen trennbaren Bestandteile einer Sache begrenzt. Umgekehrt besteht bezüglich untrennbarer Bestandteile einer „Sache" die Befugnis zur vollumfänglichen reformatorischen Sachentscheidung (vgl. zu diesem Absatz Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 27 [Stand 31.3.2018, rdb.at], K5). Schließlich ist auch eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheids gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 9 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], K9). Auf das gegenständliche Verfahren bezogen ist der belangten Behörde dahingehend recht zu geben, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, der darauf ausgerichtet war, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Herstellung eines rechtskonformen Zustands (Erteilung der Auskunft) auftragen solle, im Sinne der dazu einschlägigen Rechtsprechung in VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, unrichtig formuliert war. Letztlich modifizierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren iSd dargestellten Rechtsprechung nunmehr richtig in Bezug auf eine Feststellung durch das BVwG und konsequenterweise bereits eingeschränkt auf den modifizierten Antrag, zu dessen Änderung der Beschwerdeführer berechtigt war.
Im Lichte dieser dargestellten Grundsätze und insbesondere auch deshalb, weil konkret im angefochtenen Bescheid weder trennbare Spruchteile noch Fragen zu einer allfälligen Teilrechtskraft von Bestandteilen des Spruchs hervorgekommen sind, stellt sich das Beschwerdebegehren insgesamt als zulässig dar.
Im Ergebnis ist der gegenständliche Entscheidungsumfang für das BVwG bezüglich des AuskunftspflichtG zwar damit begrenzt, dass es „nur" zu prüfen und festzustellen hat, ob die belangte Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht erteilte, und dies auf Basis des Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG, allerdings kann diese Prüfung nicht ohne Berücksichtigung des Auskunftsersuchens vorgenommen werden. Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Modifikation des Auskunftsersuchens geht nicht über die „Sache" der Verwaltungsangelegenheit, begrenzt durch den Spruch des Bescheids, hinaus, sondern stellt eine Reduktion, Verkleinerung des ursprünglichen Ersuchens dar, die weder die Rechtsgrundlage, noch die Zuständigkeit des BVwG berührt und Interessen Dritter nur weniger, nicht mehr als das ursprüngliche Ersuchen, zu belasten in der Lage ist. Schließlich geht aus den verfahrensrechtlichen Grundlagen keine Erlaubnis für eine restriktive Auslegung des Prüfumfangs in Bezug auf das Beschwerdebegehren für das BVwG hervor.
Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers siehe die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.2.4.
Zuständigkeit und Wirkungsbereich der belangten Behörde:
Das BVwG geht von der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zur Auskunftserteilung und Bescheiderlassung im gegenständlichen Fall aus (vgl. dazu VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232, Rz 2.3 f betreffend das BMF iZm dem PKG). Das Fehlen einer solchen sachlichen Zuständigkeit wurde auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht, sondern ließ sich diese in das Verfahren ein.
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 BMG umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien unter anderen die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Dem BMF obliegen demnach u.a. Angelegenheiten der Bundesfinanzen; Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik; Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination und Angelegenheiten des Bundesvermögens.
Gemäß § 3b ABBAG-Gesetz hat der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen wurden, vorzulegen. Daraus erhellt, dass die belangte Behörde für die Erfüllung dieser Aufgabe von der COFAG Daten über Zuschüsse zu Fixkosten und Garantien erhält und über diese Daten verfügt und im Rahmen ihres Wirkungsbereichs verwendet.
Weiters wird für die von aws und ÖHT im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommenen Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bzw. § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz regelmäßig eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen. Die Übernahme der Bundeshaftung erfolgt durch die COFAG. Diese erhält Angaben zu den Finanzierungen von aws und ÖHT und berichtet wiederum an die belangte Behörde. Die belangte Behörde erhält u. a. auch personen- und unternehmensbezogene Daten von aws und ÖHT. Zudem wird das BMF bei den COVID-Haftungen über jeden Antrag zur Übernahme der Schadloshaltungsverpflichtung und Entscheidung der COFAG als Beauftragte informiert.
Dass bestimmte Daten grundsätzlich in einem anderen Ressort generiert werden (Gewährung von Garantien durch aws oder ÖHT) ändert nichts daran, dass Daten darüber der belangten Behörde vorliegen und im Rahmen des Vollziehungsbereichs verwendet werden. Weiters verfügt die belangte Behörde über die Daten aus der Abgabenverwaltung.
Das Bundesministerium für Finanzen ist auch die zuständige Behörde, um Daten bezüglich gewährter Fixkostenzuschüsse und Garantien ins TAM einzumelden, soweit diese Meldung nicht vom aws und ÖHT selbst vorgenommen wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Förderungen (im Umfang der Feststellungen) in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen.
3.2.2.2. In der Sache:
3.2.2.2.1. Zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs. 3 B-VG:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als „Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).
Zur abgabenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht betreffend Steuerstundungen:
§ 48a B-VG stellt eine Ausführungsbestimmung zur verfassungsmäßig normierten Amtsverschwiegenheitsbestimmung dar. Langheinrich und Ryda führen dazu aus:
„Art 20 Abs 3 B-VG (FN 1) verpflichtet alle Verwaltungsorgane zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dem einfachgesetzlichen Gesetzgeber ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lediglich erlaubt, diese Verfassungsbestimmung im spezifischen Kontext zu lockern bzw aufzuheben. Mit anderen Worten normiert Art 20 Abs 3 B-VG die äußere Grenze innerhalb derer der einfache Gesetzgeber Normen erlassen kann (VfGH v 16. 10. 1970, G 5/70).
Auf Grundlage dieser Verfassungsbestimmung hat der Bundesgesetzgeber innerhalb der vorgegebenen Grenzen die in diesem Beitrag behandelte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht in den einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 48a, 48b und 48c BAO normiert.
Dies bedeutet einerseits, dass die Normadressaten, die § 48a BAO anspricht, mit jenen auf die sich Art 20 B-VG bezieht, ident sind. Bedingt durch dieses Unterordnungsverhältnis ist in jedem Fall zuerst zu prüfen, ob die relevanten Umstände unter Art 20 Abs 3 B-VG zu subsumieren sind und wenn dies der Fall ist, ist hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO eine Überprüfung vorzunehmen.
Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass nicht unter die Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) fallende Umstände auch nicht als unter die Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO fallend zu erachten sind. Schutzobjekt sind einerseits die Interessen der Gebietskörperschaft als auch andererseits jene der Partei an der Geheimhaltung. […] Nach der stRsp des VwGH hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zu Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Sie hat somit iSd Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen (VwGH v 27. 2. 2009, 2008/17/0151; 23. 11. 1990, 89/17/0028; 17. 6. 1992, 91/01/0201; 31. 3. 2003, 2000/10/0052).“ (Langheinrich/Ryda, Das Verhältnis der abgaberechtlichen Geheimhaltungspflicht zu Amtsgeheimnis und Amtsverschwiegenheit (Teil I), in: FJ 2010, 9)
In der Regierungsvorlage zum AuskunftspflichtG (BGBl. 287/1987) wird ausgeführt: „Bestehende besondere Verschwiegenheitspflichten – wie etwa in der Bundesabgabenordnung, im Kreditwesengesetz, im Ausfuhrförderungsgesetz – bleiben unberührt.“
Bei der Erteilung von Auskünften aufgrund des AuskunftspflichtG sind dessen § 1 Abs. 1 zufolge gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (und damit auch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) zu beachten (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz2 § 48a Rz 28).
Sowohl der (ehemalige) Unabhängige Finanzsenat (RV/0629-S/11 vom 15.11.2011) als auch das Bundesfinanzgericht (RV/5101142/2014 vom 06.05.2015) sehen das AuskunftspflichtG nicht als taugliches Eingriffsgesetz in das Steuergeheimnis an. So wird im letztgenannten Erkenntnis ausgeführt: „Da in § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 Verschwiegenheitsverpflichtungen generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden, kann durch ein Auskunftsbegehren die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO nicht umgangen werden.“
Folgt man den Materialien zum AuskunftspflichtG und der genannten Judikatur, so wäre die Auskunft über Steuerstundungen schon aus diesem Grund zu verweigern.
Aber selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, dass das AuskunftspflichtG auch ein taugliches Gesetz darstellen könnte, um das Steuergeheimnis zu durchbrechen, wäre Folgendes zu erwägen: Wie oben ausgeführt, sind in diesem Zusammenhang die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Wie die belangte Behörde ausführt, wären gerade im Bereich der Steuerstundungen Rückschlüsse auf das Vermögen von vielen Einzelunternehmern möglich, was problematisch scheint (siehe dazu unten die rechtlichen Überlegungen zum Datenschutz von Einzelunternehmern). Insofern ginge bereits einerseits eine Abwägung der Parteieninteressen in vielen Fällen zugunsten der betroffenen Unternehmen aus.
Darüber hinaus ist allerdings beim Steuergeheimnis auch von einem öffentlichen Interesse der Gebietskörperschaft auszugehen, Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, geheim zu halten. Wenngleich die Erläuterungen zur BAO diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthalten, ist davon auszugehen, dass auch ein Interesse des Bundes/der belangten Behörde an Geheimhaltung dieser Daten besteht: So ist etwa nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts der „Zweck des Steuergeheimnisses, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquelle vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen.“ http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1991/XX910654.HTM , Az. 2 BvR 1493/89, Volltext, BStBl. 1991 II S. 654, 668., weitere Fundstelle NJW 1991, 2129–2133.
Diese Erwägungen sind auch auf die österreichische Rechtslage zu übertragen. Würden Steuerpflichtige jederzeit Gefahr laufen, dass – aufgrund einer Abwägung nach dem AuskunftspflichtG – ihre vertraulichen Daten preisgegeben werden, bestünde die Gefahr, dass das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Abgabenbehörden untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden. Dies liefe dem Interesse des Bundes, regelmäßig wahrheitsgemäße Angaben steuerrelevante Sachverhalte mitgeteilt zu bekommen und eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellten, diametral entgegen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, in der zum Vorliegen von Gründen der durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen Folgendes ausgeführt wird:
„17 Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) II.2. zu Art. 20 B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum: "überwiegendes" Interesse; vgl. dazu Perthold/Stoizner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) S. 142, 163 f). […]
18 Die Revision verkennt im erwähnten Zulässigkeitsvorbringen, dass das BVwG im vorliegenden Fall die der Auskunftserteilung entgegenstehende Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nicht mit dem Vorliegen überwiegender Parteiinteressen (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 erster Satz letzte Var B-VG) begründet hat.
19 In diesem Zusammenhang ist die Revisionswerberin im Übrigen darauf hinzuweisen, dass als "Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG alle Personen anzusehen sind, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei", auf deren Interessen bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen wäre, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. auch dazu die unter Rn. 17 zitierte Rechtsprechung; geschützt sind demnach zB. Geschäfts- und Betriebsgeheimnnisse Dritter, vgl. etwa VwGH Ra 2015/04/0010). Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist die um Auskunft ersuchte (hier: die belangte) Behörde jedoch nicht "Partei" im Sinne dieser Vorschrift, sodass es auf deren "Interessen" von vornherein nicht ankommt.
20 Das BVwG hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft vielmehr tragend (ua.) auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG erwähnten Interessen der "auswärtigen Beziehungen" (vgl. dazu VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035) sowie erkennbar - indem es auf die mögliche Gefährdung effektiver Ermittlungen bzw. einer effektiven Strafverfolgung gegenüber der Revisionswerberin oder deren Mitarbeiter im Falle der Auskunftserteilung hingewiesen hat - der "Vorbereitung einer Entscheidung" (vgl. zum weiten Begriffsverständnis dieses Tatbestandes VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) gestützt. Hinsichtlich dieser durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete - Interessenabwägung nicht in Betracht, sondern begründet deren Vorliegen jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.“ (VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140)
Auch im hier gegenständlichen Fall ist die Geheimhaltung der Daten aufgrund eines öffentlichen Interesses geboten, nämlich aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, welches keiner Interessenabwägung zugänglich ist und daher einer Auskunftserteilung entgegensteht.
Ergänzend ist festzuhalten, dass ein – eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigendes – zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 48 Abs. 4 lit. b BAO nicht vorliegt. Auch vom Fehlen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses kann bereits aufgrund der oben angeführten Argumentation nicht ausgegangen werden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde, wie sie auch in ihrer Stellungnahme von 27.07.2021 bekräftigt, keine Informationen über Steuerstundungen veröffentlicht und diese Informationen auch nicht öffentlich zugänglich sind.
Somit wurden von der belangten Behörde die begehrten Daten über genehmigte Steuerstundungen zu Recht nicht beauskunftet und war die Beschwerde bezüglich des Antrags, festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunftspflicht hinsichtlich einer Offenlegung von Unternehmen, die Steuerstundungen erhalten haben und in welchem Ausmaß dies der Fall war, verletzt hat, abzuweisen.
Ob die Beauskunftung – wie von der belangten Behörde vorgebracht – einen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, kann vor dem Hintergrund der soeben ausgeführten rechtlichen Erwägungen dahingestellt bleiben.
Zur Amtsverschwiegenheit betreffend Fixkostenzuschüsse und der Gewährung von Garantien:
Im Gegensatz zu Steuerstundungen, die aus verschiedenen Gründen und im Rahmen einer dauerhaften auf gegenseitigem Vertrauen basierenden „Steuerbeziehung“ zwischen dem Unternehmen und der Abgabenverwaltung gewährt werden, handelt es sich bei Covid-19-Fixkostenzuschüssen und gewährten Garantien um ausnahmsweise im Rahmen einer Pandemie gewährte Förderungen. Diese werden im Rahmen der Privatwirtschaft vergeben und es besteht kein Rechtsanspruch an der Gewährung. Insofern ist von einem zwingenden öffentlichen Interesse (wie dies zur Aufrechterhaltung der Steuerverwaltung geboten ist), das einer Auskunftserteilung entgegensteht, nicht auszugehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der auf EU-Ebene normierten Veröffentlichungen von Covid-19-Förderungen hinsichtlich der hier relevanten Förderungen lediglich die Fixkostenzuschüsse und die gewährten Garantien veröffentlicht und die Steuerstundungen nicht als Beihilfen im Sinne der genannten Verordnung qualifiziert. Auch dies untermauert die berechtigterweise unterschiedliche Behandlungen von Steuerstundungen und anderen Covid-19-Förderungen.
Im Übrigen wurden von der belangten Behörde Gründe der Amtsverschwiegenheit in Bezug auf Fixkostenzuschüsse und die Gewährung von Garantien gar nicht geltend gemacht. Soweit eine Abwägung der Parteiinteressen eine Rolle spielen könnte, wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
3.2.2.2.2. Zur Interessenabwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung/Zugang auf Information und dem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens:
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, aus, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der/die Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:
- den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),
- die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,
- den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),
- die Rolle des Zugangswerbers/der Zugangswerberin (als Journalist/in bzw. als "social watchdog" („gesellschaftlicher Wachhund") oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen),
- und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.
Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem/der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der Auskunftswerber_in eine Rolle als „watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083; vgl. auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 sowie VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) führt in seiner rezenten Entscheidung VfGH 04.03.2021, E-4037/2020-10, zur Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung/Zugang auf Information und dem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus:
„2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung und auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst (VfSlg 14.218/1995, 17.568/2005, 20.014/2015 und 20.340/2019).
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl zB VfSlg 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991, 19.571/2011) auch unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl 14.967/89, Newsletter Menschenrechte 1998, 59) die Ansicht vertreten, dass aus Art10 Abs1 EMRK jedoch keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in VfSlg 19.571/2011 ausgesprochen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat hingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Art10 Abs1 EMRK angenommen (siehe EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07, Newsletter Menschenrechte 2013, 433).
2.2. In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.).
2.3. Daraus ergibt sich, dass Art10 Abs1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571/2011) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien (siehe Punkt 2.2.) im Einzelfall bestehen.“
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Funktion und Rolle ist davon auszugehen, dass er die oben genannten Kriterien erfüllt. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Unzweifelhaft besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Gelder, die als „Covid-19-Förderungen“ verwendet wurden, zumal hier Steuergeld in großem Ausmaß („koste es, was es wolle“) zur Unterstützung von Unternehmen eingesetzt wurde.
Auf der anderen Seite betrifft das gegenständliche Auskunftsbegehren, soweit die Daten nicht schon gesetzlich angeordnet zu veröffentlichen sind – etwa abweichend vom Judikat VfGH 04.03.2021, E-4037/2020-10 – nicht ehemalige „öffentliche Personen“ wie Abgeordnete, die im Zusammenhang mit ihrem früheren Mandat noch Entgeltfortzahlungen erhielten, sondern private Unternehmen, die durch die Pandemie einer Unterstützung bedürfen.
Auf der Grundlage der verschiedenen Interessenslagen ist vom BVwG zu beurteilen, inwieweit datenschutzrechtliche Bestimmungen dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers entgegenstehen und – soweit hier verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen sind – diese Abwägung zu treffen.
Zum Grundrecht auf Datenschutz:
Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/der Betroffenen. Grundrechtsträger/innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet. Unter dem Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung seiner/ihrer Daten und vor der Weitergabe verstanden (vgl. Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K12 zu § 1).
Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung darf nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (Interessensabwägung) und nur auf Grund der Gesetze erfolgen, die aus Gründen des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sind, nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (vgl. Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K51 zu § 1).
Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich um personenbezogene Daten, die bei einer staatlichen Behörde (dem Bundesministerium für Finanzen) verarbeitet werden.
Der Verfassungsgerichtshof führt zur Frage, ob es sich beim AuskunftspflichtG um eine für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausreichend präzise gesetzliche Grundlage handelt, Folgendes aus:
„3.2. Eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung dieser Grundrechte ist nach dem jeweiligen Gesetzesvorbehalt (vgl zur Meinungsäußerungsfreiheit zB VfSlg 12.886/1991, 17.960/2006 und 20.014/2015 sowie zum Datenschutz zB VfSlg 17.940/2006, 19.892/2014 und 20.359/2019) nur zulässig, sofern sie aus einem der in Art10 Abs2 EMRK bzw §1 Abs2 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Der genannte Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und in jenes auf Datenschutz durch §1 Abs1 Auskunftspflichtgesetz dient jeweils dem "Schutz der Rechte anderer" iSd Art10 Abs2 EMRK bzw §1 Abs2 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK, nämlich dem jeweils entgegengesetzten Grundrecht. Der Eingriff verfolgt somit jedenfalls ein legitimes Ziel.
3.3. Im Hinblick auf §1 Abs2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein (vgl zB VfSlg 18.643/2008, 19.886/2014, 20.359/2019). Diese Anforderung ist durch §1 Abs1 Auskunftspflichtgesetz – entgegen der in der Gegenschrift des Präsidenten des Nationalrates vertretenen Auffassung – im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art10 Abs1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich (vgl VfSlg 18.018/2006, 20.014/2015) zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Aus dem zuletzt genannten Grund erweist sich die Regelung auch als verhältnismäßig.“ (VfGH 04.03.2021, E-4037/2020-10).“
Zur DSGVO:
Der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue bzw. ergänzende Rechtslage auf Basis der (europäischen, und damit vorrangig anzuwendenden) DSGVO, ist voranzustellen, dass die DSGVO einen Datenschutz natürlicher Personen vorsieht. Soweit es sich um natürliche Personen handelt, die als Einzelunternehmer agieren, fallen etwa deren wirtschaftliche Daten unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Die DSGVO kennt zwar einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen nicht, jedoch können auch Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person anzusehen sein, nämlich z.B. dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so u.U. bei Kapitalgesellschaften mit nur einem/einer Gesellschafterin (vgl. Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Art. 4; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Art. 7 und 8 der GRC: EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53 [Zitat oben im Verfahrensgang]) fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung. Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen (auch in diesem Fall) als personenbezogene Daten angesehen werden (vgl. Art. 4 Z 1 DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Art. 15; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 1, K49 f).
Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht ausgeschlossen werden, umso mehr, als im gegenständlichen Fall auch Einzelpersonen/-unternehmen betroffen sein können. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Art. 11 GRC ergeben.
Die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsprechung, die sich auf die EMRK bezieht, zur Auslegung der GRC wird in Art. 52 Abs. 3 GRC eröffnet. Demnach müssen die zuvor genannten Grundsätze einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich als auf die neue Rechtslage übertragbar angesehen werden.
Somit ist in weiterer Folge eine Abwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz und dem Recht auf Meinungsfreiheit/Zugang zu Information zu treffen. Weiters ist zu prüfen, ob im gegebenen Zusammenhang weitere Eingriffsnormen bestehen, die eine Offenlegung der in Rede stehenden Daten anordnen.
Zur Rolle und zum Interesse des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer als Journalist XXXX und dort XXXX tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog" im Sinne der EGMR- und VwGH-Rechtsprechung zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessenabwägung zugrunde gelegt.
Ebenso wenig strittig ist, dass die Covid-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen, die zu ihrer Eindämmung umgesetzt wurden, den stärksten Einbruch der Weltwirtschaft seit den 1930er Jahren verursacht haben. Auch die heimische Wirtschaft schrumpfte im ersten Halbjahr 2020 in einem historischen Ausmaß.
Als eine von mehreren angedachten und umgesetzten Unterstützungsmaßnahmen wirtschaftlicher Natur in dieser Situation dienen – neben den oben angesprochenen Steuerstundungen – auch Fixkostenzuschüsse und Garantien für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen des wirtschaftlichen Handelns betroffen sind.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die aktuelle pandemiebedingte Situation mit ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt eine außergewöhnliche, „historische" ist, an die als wirtschaftspolitische Maßnahme die kurzfristige, schnelle Ausschüttung von sehr hohen Beträgen aus öffentlichen Mitteln geknüpft wurde und nach wie vor wird. Es ist zuzugestehen, dass an einer öffentlichen Debatte über die Art und Weise sowie die Höhe der verwendeten Unterstützungsleistungen und damit einhergehend an einer gesellschaftlichen Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz gegen Missbrauch in dieser außergewöhnlichen Situation ein großes Interesse der Allgemeinheit besteht.
Das hier als Maßstab herangezogene Interesse an der Information zum Anstoß eines öffentlichen Diskurses ist nicht gleichzusetzen mit einem bereits inhärenten, vorauseilenden Vorwurf einer missbräuchlichen Gebarung. Es stellt im Gegenteil zuallererst eine Form der Teilhabe der Bürgerinnen an demokratischen Entscheidungsprozessen dar.
In diesem Licht ist die begehrte Auskunft jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conductpublic affairs", EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen (vgl. wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Dass die angefragten Informationen bei der belangten Behörde grundsätzlich vorliegen und – was die vorliegenden Daten zu gewährten Fixkosten und Garantien betrifft –verfügbar sind, geht aus den Feststellungen (s. oben Punkt II.1.) hervor.
Damit müssen vier der oben genannten Kriterien zur Ermittlung der Reichweite des Rechts auf Zugang als erfüllt angesehen werden, nämlich der Zweck und das Ziel des Informationsersuchens als Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zur Schaffung eines Forums einer notwendigen und bedeutenden öffentlichen Debatte, die Rolle des Zugangswerbers als Journalist und damit als public watchdog, der Charakter der begehrten Information als eine solche, die im großen öffentlichen Interesse liegt und deren Offenlegung Transparenz über den Umgang mit erheblichen öffentlichen Mitteln schaffen soll, sowie die Existenz der verfügbaren Information.
Zu den datenschutzrechtlichen Interessen der Unternehmen:
Dem öffentlichen Interesse an einem breiten Diskurs über die Vergabe und Abwicklung der Covid19-Förderungen an Unternehmen sowie der dabei wesentlichen Rolle des Beschwerdeführers und der unbestritten dafür geeigneten und auch verfügbaren Informationen stehen die Interessen bzw. das Recht der Fördernehmer/innen an Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber:
Zu den Argumenten der Parteien im Einzelnen:
EuGH-Rechtsprechung und Transparenzdatenbank:
Die belangte Behörde beruft sich in ihrer Argumentation auf das oben (im Verfahrensgang) bereits zitierte EuGH-Erkenntnis zu Schecke und Eifert in Bezug auf die in der Verordnung [EG] Nr 1290/2005 [über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik] in Art. 44a vorgesehene Veröffentlichung von Daten der Empfängerinnen und der genauen Beträge, die jede/r aus dem EGFL [Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft] und ELER [Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes] erhalte, wonach seitens des EU-Gesetzgebers ursprünglich Überlegungen dazu anzustellen gewesen wären, dass diese Verpflichtung nicht über das hinausgehen würde, was zur Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele erforderlich wäre (vgl. Rz 79). Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung und Prüfung der Erforderlichkeit hätte jedoch seitens des Rates und der Kommission nicht stattgefunden, und wären weniger eingriffsintensive Veröffentlichungen, nämlich beschränkte namentliche Veröffentlichungen, durch den Gesetzgeber nicht geprüft worden. Der EuGH verdeutliche weiter, dass dem Ziel der Transparenz nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten zuerkannt werden könne (vgl. Rz 85).
Die Kommission organisierte daraufhin im Jahr 2011 eine Konsultation mit Vertreterinnen und Vertretern von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie, der Arbeitnehmer/innen und der Zivilgesellschaft sowie der Unionsorgane, in deren Rahmen Optionen der Veröffentlichungen von Daten geprüft wurden (vgl. ErwG 72 ff der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 [Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik]). Durch die Einführung eines unteren Schwellenwerts, unter dem der Name eines/einer Begünstigten nicht offengelegt wird, soll nun das Kontrollbedürfnis in Hinblick auf die Höhe der Beihilfe einerseits und die Begrenzung des Eingriffs in die Rechte von Begünstigten andererseits berücksichtigt werden (vgl. ErwG 82 leg.cit.). Zur Entsprechung der Datenschutzerfordernisse sollen Empfängerinnen von Fördermitteln über die Veröffentlichung ihrer Daten, bevor sie stattfindet, und über die Verarbeitungszwecke informiert werden (vgl. ErwG 86 leg.cit). Die nunmehrige Veröffentlichungsregel findet sich in den Art. 111 ff und umfasst die jährliche nachträgliche Veröffentlichung von Begünstigten der Fonds, und zwar der Vor- und Nachnamen von natürlichen Personen bzw. der eingetragene Name der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Vereinigung, die (Wohn-) Sitzgemeinde, die Beträge der Zahlungen in dem betreffenden Haushaltsjahr, wobei diese Informationen auf einer speziellen Website zwei Jahre lang zugänglich bleiben sollen. Ausgenommen sind die Namen von Begünstigten, die gleich oder weniger als 1.250 € (oder des Betrags, der in Hinblick auf die Kleinerzeugerregelung vom Mitgliedstaat festgesetzt wurde) an Beihilfen in einem Jahr erhalten. Gemäß Art. 113 leg. cit. unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten von der Veröffentlichung ihrer Daten und über den Verarbeitungszweck. In Österreich findet sich die diese Regelungen umsetzende Datenbank unter www.transparenzdatenbank.at .
Aus diesen Ausführungen lassen sich die Schlüsse ziehen, dass die Veröffentlichung der Beihilfenempfänger/innen (grundsätzlich) die öffentliche Kontrolle der Verwendung der verausgabten Beträge stärkt und damit zur angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung beiträgt. Außerdem ermöglicht der Transparenzgrundsatz, in Art. 1 und 10 EUV sowie Art. 15 AEUV verankert, eine bessere Beteiligung der Bürgerinnen am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung in einem demokratischen System (vgl. Schecke und Eifert, Rz 68 f). Auch die ErwG der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 referenzieren auf das angestrebte Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds (ErwG 73 ff, arg. ErwG 84: „Diese Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger."
Andererseits kommen eben den in den zugrundeliegenden europäischen Rechtstexten vorhandenen Anforderungen an Transparenz und Kontrolle der Fördergebarung kein absoluter Vorrang vor datenschutzrechtlichen Interessen zu, sondern war der EU-Gesetzgeber aufgefordert, die Interessen der Förderempfänger/innen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten bei der Ausgestaltung einer der Transparenz dienenden Veröffentlichungspflicht zu berücksichtigen und auf die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Kontext der Zweckerreichung Rücksicht zu nehmen. So ist nicht jede Maßnahme zur Transparenz gerechtfertigt, sondern nur die, die dafür notwendig ist, um den Zweck (Kontrolle, Teilhabe der Öffentlichkeit, Hintanhaltung von Missbrauch) zu erreichen. Die nunmehr aktuelle Rechtslage durch die Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 realisiert diese Abwägung durch die Ausnahme von Kleinförderempfängerinnen und -empfängern bis zu einem Schwellenwert, deren Namen für die Veröffentlichung zu anonymisieren sind.
Indem der Beschwerdeführer mit seinem modifizierten Auskunftsersuchen dem Beispiel des gerade beschriebenen Systems einer Interessensabwägung auf europäischer Ebene im Rahmen der GAP folgt und damit ein Kontrollinteresse gegenüber mittleren und größeren Förderempfängerinnen und -empfängern verdeutlicht, zeigt er ein Verständnis für die Notwendigkeit der Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsinteressen. Allerdings handelt es sich dabei um eine willkürlich gezogene Grenze, die jedenfalls nicht als Richtschnur für eine Grenze gesehen werden kann, ab der die Verhältnismäßigkeit als gegeben erachtet wird.
Die gerade behandelten Grundlagen und Erkenntnisse aus der europäischen Rechtslage zur GAP sind nämlich auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt jedenfalls nicht ohne Weiteres übertragbar: Für die gerade dargestellten Veröffentlichungen der Empfängerinnen von Beihilfen von Agrarförderungen besteht eben im Gegensatz zur nationalen Rechtslage betreffend die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe eine Rechtsgrundlage in der Verordnung selbst, und sind die Empfänger/innen außerdem noch über eine Veröffentlichung zu informieren (vgl. ErwG 86 und Art. 113 der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013). Darüber hinaus wird in Erinnerung gerufen, dass es gegenständlich nicht darum geht, die Empfängerinnen von Covid19-Förderungen der Wirtschaft in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen.
Wettbewerbsnachteil:
Von der belangten Behörde wird weiter vorgebracht, dass die Veröffentlichung der Förderungen für die Betroffenen im Zusammenhang mit Mitbewerberinnen und -bewerbern einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringen könnte: So sei jedenfalls ein Wettbewerbsnachteil für die Betroffenen verbunden, wenn Mitbewerber oder Geschäftspartner das Wissen über notwendige Zahlungserleichterungen zum Nachteil der Betroffenen nutzen könnten, indem sie etwa den Betroffenen erhöhte Vertragsversicherungsleistungen auferlegen oder von einem zukünftigen Vertragsabschluss von vornherein absehen würden. Denkbar sei auch eine Verschlechterung der Bonitätsdaten Betroffener, womit zukünftige Finanzierungen teurer würden.
Weiters bringt die belangte Behörde vor, dass sie, da das Grundrecht auf Datenschutz in jedem Einzelfall zu wahren sei, selbst dann, wenn sie bei generalisierender Betrachtung zum Schluss gelangt wäre, dass das Auskunftsinteresse im Allgemeinen überwiege, auch jeden Einzelfall hätte prüfen müssen, weil a priori nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund besonderer Umstände in einem konkreten Einzelfall kein überwiegendes Auskunftsinteresse bestehe. Angesichts der Fülle der abgefragten Daten wäre diese Einzelfallprüfung schlichtweg unmöglich; jedenfalls hätte sie die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt, sodass nach § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG keine Auskunftspflicht bestanden habe. Hätte die belangte Behörde die verlangten Informationen über personenbezogene Daten ohne ausreichende Interessensabwägung im Einzelfall herausgegeben, hätten ihr weitreichende Konsequenzen gedroht, und wäre sie insbesondere den betroffenen Unternehmen gegenüber nach § 29 Abs. 1 DSG zum Ersatz der Schäden verpflichtet gewesen.
Der Beschwerdeführer setzt diesen Argumenten entgegen, dass bereits aufgrund der Vielzahl an Unternehmen, die die in Rede stehenden Förderungen beantragt hätten, nicht davon gesprochen werden könne, dass die Veröffentlichungen der Firmennamen einen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Teilnehmerinnen und -nehmern am Markt auslösen könnten. Wenn mehr oder alle Unternehmen einer Branche Förderungen erhalten würden, ließe sich daraus kein Schaden für ein einzelnes Unternehmen ableiten. Die Anfrage beträfe auch nicht Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, und die Ertragssituation und Bonität der österreichischen Unternehmen sei außerdem im Regelfall gut dokumentiert, so z.B. bei Gläubigerschutzverbänden.
Dass die Information über den Bezug und die Höhe einer Covid-19-Förderung geeignet ist, indirekt über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens Auskunft zu geben, wird nicht angezweifelt. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im engeren Sinne stellt diese Information allerdings nicht dar.
Voranzustellen ist, dass, abhängig von Unternehmensform und -volumina (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer/innen-Anzahl), Wirtschaftsdaten der Unternehmen von diesen bereits regelmäßig selbst zu veröffentlichen sind, woraus sich grundsätzlich Hinweise auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen ableiten lassen (so Kapitalgesellschaften, vgl. § 277 ff UGB).
Es ist zutreffend, dass auch mit der Möglichkeit von Beauskunftungen durch Kreditauskunfteien Zugang zu Wirtschaftsdaten erlangt wird; eine Musteranfrage unter XXXX weist als Kategorien für solcherart zugängliche Informationen auf: einen „Compliance Check" mit XXXX Rating, Ausfallswahrscheinlichkeit, Zahlweise, Zahlungsverhalten, Risikoeinschätzung, eine Anmerkung zur finanziellen Lage, eine Einschätzung im Branchenvergleich, eine Anmerkung zur Branche, die Funktionsträger, Inkassofälle, Kennwerte, allgemeine Firmeninformation, Standorte, Beteiligungsverhältnisse, Bilanz, GuV, Bilanzkennzahlen, Grundbuch und historische Entwicklung (vgl. Musteranfrage zur Abfragekategorie „UnternehmensprofilStandard", XXXX ). Allerdings ist hier zu bedenken, dass diese Daten nicht „veröffentlicht“ sind, sondern nur gegen Entgelt und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Auskunftswerbers beauskunftet werden. (vgl. hierzu auch die untenstehenden Ausführungen beim Ergebnis der datenschutzrechtlichen Überlegungen).
Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung des Unternehmensnamens und der Beihilfenhöhe für solche Unternehmen, die in nicht stark von der wirtschaftlichen Situation betroffenen Branchen tätig sind und zu denen Informationen über ihre eigene wirtschaftliche Situation nur in einem geringen Umfang oder gar nicht im Wege anderer Veröffentlichungen oder Dienstleistungen erhältlich sind, für Mitbewerberinnen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zulassen.
Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Auskunftsersuchens die Herausgabe von Unternehmensnamen und Beihilfensummen an einen Journalisten und nicht eine allgemeine Veröffentlichung der Information mit Zugang für die Allgemeinheit ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 01.12.2020 vor, im Rahmen seiner Arbeit und der seines Dienstgebers an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden zu sein, die dem Schutz von Betroffenen von Medienberichterstattung dienen, nämlich §§ 6 ff MedienG (Persönlichkeitsschutz und Entschädigungstatbestände), § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung), § 78 UrhG (Bildnisschutz) und XXXX (insbes. XXXX ). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Umgang mit den angefragten Daten selbst an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden, womit ihn für den Fall einer Veröffentlichung von Unternehmensnamen und Fördersummen durch ihn entsprechende Schutzpflichten und Abwägungserfordernisse treffen (zum Medienprivileg vgl. unten Punkt 3.2.2.2.3.). Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht ausgeschlossen, die Daten einzelner Unternehmen als Resultat seiner Recherchen auch zu veröffentlichen.
Zusammenfassend ist in die Überlegung, ob die Beantwortung des Auskunftsbegehrens einen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen mit sich bringt, miteinzubeziehen, dass in Branchen, die stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, negative Auswirkungen unter Mitbewerberinnen und -bewerben bereits eingeschränkt zu sehen sind, weiters Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größe gesetzlich dazu verpflichtet sind, Daten über ihre wirtschaftliche Gebarung zu veröffentlichen und über Dienstleister/innen die Abfrage von Informationen über die Unternehmensbonität – kostenpflichtig und bei Vorbringen eines berechtigten Interesses - offen steht. Darüber hinaus ist auch der Beschwerdeführer als Empfänger der angefragten Daten durch rechtliche Rahmenbedingungen, nicht zuletzt datenschutzrechtlicher Natur, gebunden, und durch die Herausgabe der Daten an ihn keine allgemeine Veröffentlichung vorgesehen, was die Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen innerhalb konkurrierender Unternehmen reduziert.
Diese Erwägungen führen jedoch nicht zwangsweise zu dem Resultat, dass sämtliche Unternehmensarten gleichermaßen zu beauskunften sind, da sich aufgrund verschiedener Strukturen und Veröffentlichungspflichten verschiedene Gewichtungen des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ergeben.
Zum Umfang des Ersuchens:
Weiters ist auf den Umfang des Ersuchens einzugehen: Der Beschwerdeführer begründet sein – auch nach Modifikation – breit angelegtes Informationsersuchen, das auf alle Unternehmen gerichtet ist, denen eine entsprechende Förderung genehmigt wurde wobei jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am wenigsten erhalten haben, dabei nicht zu beauskunften sind, in eventu, eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, sowie die Summen der genehmigten Beihilfen, damit, dass diese Daten als Beginn für die Recherchetätigkeit benötigt würden, um die journalistisch relevanten Fragen formulieren zu können, wofür ein Gesamtbild vonnöten wäre. Das Rechercheinteresse gelte strukturellen Zusammenhängen.
In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen danach, ob tatsächlich die Bekanntgabe der Unternehmensnamen in Verbindung mit den Beihilfensummen notwendig ist, sowie nach der – trotz der Einschränkung – verbliebenen Breite des Ersuchens, auf „alle" Unternehmen gerichtet, wobei jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, dabei nicht zu beauskunften sind.
Es kann nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer zum Erkennen von Zusammenhängen, für einen Überblick über die Gesamtgebarung und für die Ausarbeitung entsprechend weiterzuverfolgender Fragestellungen eine möglichst breite und vollständige Datenlage erstrebenswert und wesentlich erscheint. Je kleiner und selektiver eine Auswahl von Datensätzen wäre, desto weniger könnten diese einer Kontrollfunktion nachkommen.
Andererseits muss dabei auch auf das Prinzip der Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Rechte Dritter im Zusammenhang mit Verletzungen ihrer datenschutzwürdigen Interessen Rücksicht genommen werden, das auch dem EuGH Urteil zu Schecke und Eifert sowie jenen der österreichischen Höchstgerichte (vgl. u.a. wie oben VfSlg. 18975/2009) zu entnehmen ist: Wie vom Beschwerdeführer wiederholt ausgeführt, geht es ihm in seiner Rolle als Journalist und im Kontext der aktuell pandemiebedingten außergewöhnlichen Situation und der raschen Ausschüttung hoher Beihilfen um die Möglichkeit einer Kontrolle der öffentlichen Gebarung.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit könnte damit in die vorzunehmende Abwägung Einzug halten, indem Rechercheinteressen konkretisiert werden, die sich z.B. auf bestimmte Sektoren oder Branchen, oder auf bestimmte Kriterien von Beihilfe beziehenden Unternehmen (Gesellschaftsform, Umsatz, Anzahl von Mitarbeiterinnen) oder doch schon auf ein Verdachtsmoment beziehen, von dem aus eine Frage/ein Auskunftsersuchen in Angriff genommen werden könnte. An diese konkreteren Auskunftsersuchen bzw. journalistischen Fragen und Rechercheinteressen wäre dann immer noch eine Kontrollfunktion im Zusammenhang mit den konkreteren abgefragten Daten und ein entsprechend definierter öffentlicher Diskurs zur Gebarung geknüpft, wenn auch nicht so umfassend, wie im Kontext des nunmehr modifizierten Auskunftsersuchens. Dieser Zugang würde aber der – nachvollziehbar erstrebenswerten – Möglichkeit entgegenstehen, einen umfassenden Überblick über die Gebarung zu erhalten und damit strukturelle Zusammenhänge wahrnehmen zu können.
Damit ist das nunmehr definierte – breite – Rechercheinteresse des Beschwerdeführers darauf gerichtet, durch Zugang zu den Daten einen möglichst vollständigen Überblick über die Gebarung im Zusammenhang mit der Covid-19-Förderungen zu erhalten und – ausgehend von diesem Überblick – nähere Recherchefragen, basierend auf einem Kontrollinteresse, zu formulieren und zu verfolgen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, so z.B. des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat (vgl. dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog" und mwN: EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 166 ff). In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Anforderung auf Nennung der Unternehmensnamen notwendig für die Umsetzung des Rechercheinteresses ist.
Allerdings kann die bloße Einziehung einer (willkürlichen) 10%-Schwelle keine hinreichende Rechtfertigung bieten, dass eine Bekanntgabe der darüber liegenden Förderungen als „verhältnismäßig“ und die Bekanntgabe der darunter liegenden Unternehmen und Förderbeträge als „unverhältnismäßig“ zu bezeichnen ist, da es sich, wie bereits aufgeführt wurde, bei der Agrar-Transparenzdatenbank nicht nur um eine andere Konstellation handelt, sondern vor allem die dort vorgesehenen Offenlegungspflichten auf einer europarechtlichen Norm beruhen. Es werden daher andere (oben erwähnte) Erwägungen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Veröffentlichung heranzuziehen sein.
Ergebnis der datenschutzrechtlichen Erwägungen:
Zu den ins TAM zu meldenden Daten:
Wie die belangte Behörde ausführte, sind von der Einmeldung ins TAM lediglich Fixkostenzuschüsse und gewährte Garantien betroffen. Zum „Transparency Award Modul“ wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 („AGVO“) die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht werden. Die Informationen müssen gemäß Art. 9 Abs. 4 AGVO in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Download Funktionen abgerufen werden können. Für Maßnahmen, die auf Grundlage der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, 2020/C 91 I/01, gewährt worden sind, bestehen gemäß Rz 34 ergänzende Veröffentlichungsvorschriften: Die Mitgliedstaaten haben für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Einzelbeihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen gemäß Anhang III der AGVO auf der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website, dem Transparency Award Modul („TAM“),zu veröffentlichen. Die Kommission prüft fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich sind, weshalb derzeit bereits die 5. Änderung des Befristeten Rahmens in Geltung steht (2021/C 34/06). In dieser 5. Änderung sind auch Anpassungen zur Veröffentlichungspflicht gemäß Rz 88 enthalten: Die Veröffentlichungspflicht im TAM wurde auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000 bzw. von mehr als EUR 10.000 in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Die belangte Behörde hat selbst vorgebracht, sowohl Fixkostenzuschüsse als auch Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19 Hilfen ab einem Betrag von EUR 100.000,-- zu veröffentlichen.
Somit liegt eine auf unionsrechtlichen Normen begründete Veröffentlichungspflicht vor, die eine zulässige gesetzliche Einschränkung des in § 1 DSG normierten Rechts auf Geheimhaltung, aber auch im Sinne des Art. 6 DSGVO darstellt.
Da die genannten zu veröffentlichenden Daten der belangten Behörde auch schon bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens (zumindest im bis zum damaligen Zeitpunkt angefallenen Ausmaß) vorlagen und aufgrund der vorgesehenen Veröffentlichungspflicht keine Schutzwürdigkeit aufwiesen, war hier von einem eindeutigen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe auszugehen und hätten die vorliegenden Daten dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden müssen.
Dass eine Veröffentlichung der Daten (die für Herbst 2020 avisiert wurde, aber erst im Mai 2021 tatsächlich durchgeführt wurde) erfolgte, hat keinen Einfluss darauf, dass diese – nicht schutzwürdigen – Daten dem Beschwerdeführer zu beauskunften waren und sind. Daher war in diesem Punkt der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben.
Zu den nicht im TAM veröffentlichten Fixkostenzuschüssen und Garantien:
Zu den datenschutzrechtlichen Interessen von Einzelpersonen:
Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung beteuert, nicht an „kleinen Fischen“ bzw. auch nicht an Einzelunternehmen interessiert zu sein, hat diese jedoch – abgesehen von der 10%-Grenze – nicht explizit von seinem Auskunftsbegehren ausgenommen.
Was eine Veröffentlichung der Daten von Einzelunternehmen/-personen betrifft, so ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Veröffentlichung der diese betreffenden Förderdaten auch Aufschluss über das Vermögen dieser (natürlichen) Personen geben kann und dies einen intensiveren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeutet als Rückschlüsse auf das Vermögen einer juristischen Person zu ermöglichen. Damit fällt in diesem Fall eine Interessenabwägung gemäß § 1 Abs. 2 DSG zugunsten der Einzelunternehmer aus.
Überdies wäre in diesem Fall, da es sich um natürliche Personen handelt, über § 1 DSG hinaus die DSGVO anwendbar. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang zunächst auf Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO berufen und die Meinung vertreten, dass das AuskunftspflichtG kein Gesetz darstelle, dass den Vorgaben dieser Bestimmung entspreche. In ihrer Stellungnahme vom 08.03.2021 berief sich die belangte Behörde hingegen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, welche eine Abwägung der Interessen zwischen den Interessen Dritter und den betroffenen Personen vorsieht.
Da es sich bei einer Auskunftserteilung um eine Weiterverarbeitung von Daten handelt, die die belangte Behörde in einem anderen Zusammenhang und zu einem anderen Zweck (nämlich zur Gewährung von Hilfen im Rahmen der Covid-19-Pandemie) ermittelt hat, ist auf Übermittlungen nach dem AuskunftspflichtG Art. 6 Abs. 4 DSGVO anwendbar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es sich beim Auskunftspflichtgesetz um eine „Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“ handelt. Würde man dies verneinen, so käme die in Art. 6 Abs. 4 normierte Interessenabwägung nach den dort genannten Kriterien zur Anwendung, die jedenfalls zugunsten der betroffenen Person ausginge, da eine Auskunftserteilung keinem dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung angelagerten „kompatiblen“ Zweck entspräche und auch die Abwägung nach den anderen Kriterien zugunsten der betroffenen Person ausginge (da es im gegebenen Fall keine geeigneten Garantien wie Verschlüsselung gäbe und auch kein Zusammenwirken zwischen den Betroffenen und dem Beschwerdeführer stattfände). Damit wäre aber eine Auskunftserteilung über natürliche Personen im Rahmen des AuskunftspflichtG gänzlich verunmöglicht.
Es spricht daher viel dafür, das AuskunftspflichtG (wenngleich es den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO nicht entspricht, was dieses Gesetz aber schon aufgrund der unbestimmten Formulierung des Art. 23 Abs. 2 [„insbesondere“] nicht automatisch nichtig macht), als Eingriffsgesetz iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO (zur Sicherstellung des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen) zu werten. In diesem Fall wäre hier wiederum eine Abwägung nach § 1 AuskunftspflichtG durchzuführen. Diese führt jedoch aus den oben zur Abwägung nach § 1 Abs. 2 DSG genannten Gründen ebenfalls zum Resultat, dass jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen die Auskunftsinteressen des Beschwerdeführers überwiegt.
Es ist daher der belangten Behörde darin zu folgen, dass sie nicht verpflichtet war, eine Auskunft über Einzelunternehmen bzw. natürliche Personen und die von diesen erhaltenen Summen der Covid-19-Förderungen zu erteilen (soweit es sich nicht um Einzelunternehmen handelt, deren Daten im TAM veröffentlicht werden).
Zu den datenschutzrechtlichen Interessen juristischer Personen und Personengesellschaften:
Wie oben ausgeführt wurde, gilt das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz – abweichend von Regelungen in anderen europäischen Staaten – auch für juristische Personen und Personengemeinschaften. Wenn die belangte Behörde allfällige Wettbewerbsnachteile von Unternehmen anspricht, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und – soweit dieser die Daten von Unternehmen in weiterer Folge veröffentlicht – auch die Öffentlichkeit Kenntnis von der Höhe der Förderungen für bestimmte Unternehmen erhalten und dadurch auch Aufschlüsse über das Vermögen und die Bonität des Unternehmens erhalten würde. Dass dies mit einem ins Gewicht fallenden Wettbewerbsnachteil verbunden wäre, ist jedoch bei jenen Unternehmen auszuschließen, die ohnehin schon einer weitgehenden Veröffentlichungspflicht ihrer finanziellen Situation unterliegen. Dies ist der Fall bei Kapitalgesellschaften, die der Veröffentlichungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 277 ff UGB unterfallen. Auch wenn im Rahmen dieser Veröffentlichungen die konkreten Förderzuwendungen nicht einzeln ausgewiesen sein sollten, so ist doch die grundsätzliche finanzielle Situation der genannten Unternehmen in den Veröffentlichungen von Bilanzen dgl. erkennbar.
Bezüglich jener Unternehmen steht daher das Recht auf Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer zumindest dem Recht der Unternehmen auf Geheimhaltung gleichwertig gegenüber und wäre daher die Auskunft zu erteilen (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Argument des Beschwerdeführers, dass über Kreditauskunfteien Auskünfte über die Bonität von Unternehmen eingeholt werden können, zwar insofern zutrifft, als man von diesen gewisse Bonitätsangaben erhalten kann, dass die Beauskunftung dieser Daten aber an ein berechtigtes Interesse gebunden ist. Dennoch ist der Zugang zu diesen Daten relativ niederschwellig möglich. Der OGH hat dazu in seiner Entscheidung 6Ob156/09y vom 12.11.2009 unter Verweis auf seine Entscheidung 6Ob195/08g vom 01.10.2008 ausgeführt: „In dieser Entscheidung billigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Datei der beklagten Partei um eine öffentlich zugängliche Datei handle, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende „berechtigte Interesse" des Abfragenden abhängig sei.“ Allerdings wurde diese Entscheidung im Schrifttum teilweise kritisiert (vgl. etwa Leissler, apropos: Aktuelles zum Datenschutz bei Bonitätsauskünften, ecolex 2009, 181; Forgó/Kastelitz, Das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000, jusIT 2009, 18; Jahnel, Widerspruchsrecht gegen Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank, jusIT 2008, 184 [zur vom Obersten Gerichtshof in 6 Ob 195/08g bestätigten zweitinstanzlichen Entscheidung]), teilweise ausdrücklich gebilligt (vgl. Dörfler, Datenschutz: OGH auf Abwegen? ecolex 2009, 636).
Unter Abwägung der verschiedenen Argumente ist nach Ansicht der erkennenden Richterin die Schwelle zum Erhalt dieser Daten zwar niedrig angesetzt, bedeutet aber nicht, dass allen von den Kreditauskunfteien verarbeiteten Daten zu Unternehmen (also insbesondere auch Einzelunternehmen oder nicht publikationspflichtigen Unternehmen) keinerlei Schutzwürdigkeit mehr zukommt.
Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als dem Beschwerdeführer die Namen der Unternehmen und Summen der gewährten Förderungen bezüglich der gemäß §§ 277 ff. UGB veröffentlichungspflichtigen Kapitalgesellschaften zu Unrecht nicht beauskunftet wurden.
Zum Umfang der Beauskunftung:
Soweit von der belangten Behörde vorgebracht wird, dass sie nicht über alle in Rede stehenden Daten der aws und ÖHT verfügt, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach dem Auskunftsbegehren zumindest teilweise entsprochen werden muss, wenn die gewünschten Informationen in diesem Umfang gegeben werden können (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093).
Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass der Umfang der zu erteilenden Auskunft sich nach dem Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bestimmt (vgl. hierzu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.10.2019, VGW-101/056/11488/2018-7, Seite 15). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend ist. Auch dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die revisionswerbenden Parteien günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0044).
3.2.2.2.3. Zum Medienprivileg:
Der Beschwerdeführer stützt seine ursprüngliche Beschwerde auf das sog. „Medienprivileg" des § 9 Abs. 1 DSG, wonach auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Medienmitarbeiter sowie Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes iSd Mediengesetzes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes, die Bestimmungen des DSG sowie die Kapitel II, III, IV, V, VI, VII und IX der DSGVO keine Anwendung finden.
Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung vorgenommene pauschale Ausnahme von den materiellen Vorgaben der DSGVO in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu Art. 85 Abs. 2 DSGVO steht. Darüber hinaus bleibt Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) jedenfalls anwendbar (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, § 9, K 8 und 11).
Die belangte Behörde, die den Eingriff in den Datenschutz vorzunehmen hat, ist außerdem nicht Adressatin der Bestimmung, weshalb gegenständlich ihre nähere Prüfung unterbleiben kann.
Im Zusammenhang mit der Position des Beschwerdeführers für den Fall des Erhalts der ersuchten Auskunft (oder eines Teiles davon) ist er, wie bereits oben dargestellt, auf die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG zu verweisen.
3.2.2.2.4. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers:
Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen eines solchen Antrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren Antrag) unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Vielmehr belastet die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Der angesprochenen rechtskräftigen Abweisung steht eine rechtskräftige Zurückweisung des Hauptantrages bzw. dessen Zurückziehung gleich (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152; 24.1.2019, Ra 2018/21/0119.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Eventualantrag des Beschwerdeführers dahingehend „dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“ eine Erweiterung im Vergleich zum Primärantrag darstellt, da keine Einschränkung der Auskunftserteilung hinsichtlich der 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am wenigsten erhalten haben, formuliert wurde. Es kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach von der belangten Behörde die begehrten Daten über genehmigte Steuerstundungen sowie über Einzelpersonen und Unternehmen, die nicht unter die Veröffentlichungspflichten des UGB fallen, zu Recht nicht beauskunftet wurden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zu der höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt: So fehlt es zum einen an Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage der Antragsmodifikation im Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz. Außerdem fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit der in VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, aufgestellten Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte der Geltung der DSGVO und zur Frage der Anwendung des Art. 6 Abs. 4 DSGVO auf die Verarbeitung durch die belangte Behörde.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
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