Normen
FERG 2001 §5 Abs1
FERG 2001 §5 Abs6
FERG 2001 §5 Abs7
FERG 2001 §5 Abs8
FERG 2001 §8 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §34
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030044.L00
Spruch:
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A.1. Mit (Teil‑)Bescheid vom 12. Februar 2015 entschied die erstrevisionswerbende KommAustria über den Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 7 Fernseh‑Exklusivrechtegesetz (FERG), in welchem sie die mitbeteiligte Partei verpflichtete, der zweitrevisionswerbenden Partei die Sendesignale ihrer ab dem 14. Februar 2015 übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball‑Bundesliga unter näher genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen und die zweitrevisionswerbende Partei berechtigte, diese Signale zu näher genannten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm zu verwenden.
3 Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 5 Abs. 5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen, wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C‑347/14, New Media Online, angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt (Spruchpunkt 9). Gleichzeitig wurde der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel nach durchgeführter Interessenabwägung gemäß § 13 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 10).
4 A.2. Mit Bescheid der KommAustria vom 11. Februar 2016 wurde der (Teil)Bescheid vom 12. Februar 2015 dahingehend ergänzt, dass die darin erteilte Berechtigung auch das Recht umfasse, die im Fernsehprogramm der zweitrevisionswerbenden Partei ausgestrahlte Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga unter näher genannten Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wurde unter Verweis auf die Begründung des Bescheides vom 12. Februar 2015 abgewiesen.
5 B. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Partei statt, hob die Bescheide der erstrevisionswerbenden KommAustria auf (Spruchpunkt A.I.) und wies den verfahrenseinleitenden Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 7 FERG ab (Spruchpunkt A.II). Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
6 Begründend stellte das BVwG fest, das Fernsehprogramm der zweitrevisionswerbenden Partei sei jedenfalls seit dem 8. September 2016 von der A GmbH und nicht mehr von der zweitrevisionswerbenden Partei veranstaltet worden. Die zweitrevisionswerbende Partei betreibe auch kein anderes Fernsehprogramm und sei deshalb seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin iSd § 2 Z 17 Audiovisuelle Mediendienste‑Gesetz (AMD‑G). Gemäß § 5 FERG stehe das Recht der Kurzberichterstattung Fernsehveranstaltern zu. Da die zweitrevisionswerbende Partei das Programm „O“ nicht mehr betreibe und auch kein anderes Fernsehprogramm veranstalte, komme ihr dieses Recht jedenfalls nicht mehr zu, ihrem Antrag könne daher nach § 5 Abs. 7 FERG nicht entsprochen werden. Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage dafür, den ausdrücklichen Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 5 Abs. 7 FERG auf einen Antrag gemäß § 5 Abs. 8 FERG auszuweiten oder dahingehend umzudeuten. § 5 Abs. 8 FERG spreche ausdrücklich davon, dass die Regulierungsbehörde auf Antrag nachträglich aussprechen könne, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, wenn aufgrund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden könne. Die zweitrevisionswerbende Partei habe jedoch einen Antrag nach § 5 Abs. 7 FERG und nicht (auch) einen Antrag gemäß § 5 Abs. 8 FERG gestellt. Aus diesen Gründen sei den Beschwerden stattzugeben gewesen, die Bescheide der KommAustria seien aufzuheben gewesen. Damit sei der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei unerledigt und sei darüber abzusprechen. Aus den dargelegten Überlegungen sei der Antrag mangels Fernsehveranstaltereigenschaft abzuweisen.
7 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der rechtlichen Konsequenz bei Wegfall der Eigenschaft als Fernsehveranstalter in einem laufenden Verfahren liege keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die Rechtslage aufgrund des gesetzlichen Wortlauts diesbezüglich eindeutig sei. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lägen nicht vor.
8 C. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.
9 C.a. Die KommAustria bringt in ihrer außerordentlichen Revision (zusammengefasst) vor, es sei im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage zu beantworten, ob das BVwG im Rahmen der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden den vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrag ohne Weiteres abweisen und die Bescheide der KommAustria insofern habe beheben dürfen, oder ob das BVwG zeitraumbezogen auch über die Zulässigkeit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts vor diesem festgestellten Zeitpunkt abzusprechen gehabt hätte. Entscheidend sei, ob die Entscheidung der KommAustria gemäß § 5 Abs. 7 FERG einen zeitraumbezogenen Anspruch über den jeweiligen Antrag auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes darstellt, ob also nach den materiellen Verwaltungsvorschriften des FERG eine Abweichung vom allgemeinen Verfahrensgrundsatz geboten sei, wonach die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde und in der Folge das Verwaltungsgericht ihrer Entscheidung die Sach‑ und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hätte. Dass gegenständlich ein zeitraumbezogener Abspruch zu erfolgen habe, ergebe sich zwingend daraus, dass das FERG einen materiellrechtlichen Anspruch des berechtigten Fernsehveranstalters gegenüber dem Inhaber ausschließlicher Übertragungsrechte begründe. Der Bescheid der KommAustria stelle demnach einen Rechtsgestaltungsbescheid dar, mit dem die Rechte gemäß § 5 FERG für den Zeitraum des jeweils verfahrensgegenständlichen Ereignisses eingeräumt werden. Stelle die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde einen derartigen zeitraumbezogenen Anspruch dar, so begründe dieser auch die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, weshalb das BVwG die Richtigkeit der Entscheidung der KommAustria zeitraumbezogen zu überprüfen habe, aber nicht zur Abweisung des gesamten verfahrenseinleitenden Antrags aufgrund des nachträglichen Wegfalls einer Voraussetzung der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts berechtigt sei. Durch die im Erkenntnis des BVwG vertretene Rechtsauffassung würde im Regelfall ein Rechtsschutzdefizit eintreten, müsste es demnach auch in all jenen Fällen zu einer nachträglichen Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags kommen, in denen das verfahrensgegenständliche Ereignis zwar nicht im Zeitpunkt der Entscheidung der KommAustria, aber in jenem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Vergangenheit liege, da in einem solchen Fall die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes nicht mehr in Betracht käme. Diese Konstellation sei auch nicht über einen Eventualantrag gemäß § 5 Abs. 8 FERG zu lösen.
10 C.b. Die zweitrevisionswerbende Partei führt in ihrer Revision ‑ neben den auch schon von der KommAustria ins Treffen gebrachten Argumenten ‑ aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig sein dürfe, wieviel Zeit das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung benötige. Hätte das BVwG die Entscheidung über die Beschwerden der mitbeteiligten Partei bereits früher getroffen, nämlich bevor die zweitrevisionswerbende Partei die Fernsehveranstaltereigenschaft verloren habe, wäre die Richtigkeit der Entscheidung der KommAustria zu überprüfen gewesen.
11 II. Rechtslage
12 A. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Fernseh‑Exklusivrechtegesetz, BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 (FERG), lauten wie folgt:
„Kurzberichterstattung
§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs. 3 bis 5.
(3) Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen:
1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;
2. Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;
3. Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;
4. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;
5. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;
6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;
7. Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.
(4) Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.
(5) Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.
(6) Ein im Sinne des Abs. 1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.
(7) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.
(8) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(9) Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs. 1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.
(10) Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.“
13 B. In der RV 285 BlgNR XXI. GP , S. 11 ff, zum FERG finden sich für den vorliegenden Zusammenhang folgende Erläuterungen:
„Zu § 5:
...
Im Gegensatz zu Art. 3a der Fernsehrichtlinie und zu Art. 9a des geänderten Übereinkommens, die vorsehen, dass ein im Vorhinein bestimmtes ‚Ereignis‘ für einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit auch im frei zugänglichen Fernsehen verfolgbar sein soll, hat nach der vorliegenden (Art. 9 umsetzenden) Bestimmung des § 5 jeder im EWR‑Raum bzw. in einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassene Fernsehveranstalter künftig den Anspruch, dass ihm das Recht in nachrichtenmäßiger Form über wichtige Ereignisse zu berichten, an denen ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Fernsehveranstalter Exklusivrechte erworben hat, eingeräumt wird.
Zu § 5 im Einzelnen:
...
Abs. 4 [nunmehr Abs. 7] bezweckt im Streitfalle eine gütliche Einigung unter den beteiligten Fernsehveranstaltern herbeizuführen und im Fall des Scheiterns einer Einigung unter Beiziehung der jeweils zuständigen Kommission die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts der Kurzberichterstattung aufzutragen. Diese wird also zunächst unter Beiziehung der beteiligten Fernsehveranstalter zu versuchen haben, durch Vermittlung unter den Streitteilen einen Kompromiss zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, so wird sie bescheidmäßig darüber abzusprechen haben, ob der anrufende Veranstalter von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassen wurde und zum anderen die Anforderungen des Ereignisses als von allgemeinem Informationsinteresses vorliegen und bejahendenfalls dem im Sinne des § 5 Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter bescheidmäßig auftragen, dem ‚Gegner‘ die Kurzberichterstattung durch die Übermittlung des Signals und gegen angemessenen Kostenersatz zu ermöglichen. Um bei aktuellen Anlässen eine rasche Entscheidung herbeizuführen, sollte der Einigungsversuch ehestmöglich unternommen werden bzw. im Falle des Scheiterns der Einigungsversuche umgehend ein Ausspruch der Kommission erfolgen.
Abs. 5 [nunmehr Abs. 8] regelt jene Fälle, in denen tatsächlich vorher keine Einigung erzielt werden konnte oder ein Verfahren vor der Kommission nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann und das Recht der Kurzberichterstattung nicht eingeräumt wurde. In diesem Fall kann die Kommission auch nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein solches Recht einzuräumen gewesen wäre. Die Konsequenz eines derartigen Ausspruches ist, dass in diesem Fall eine Geldstrafe (gegen jenen Fernsehveranstalter, der die Einräumung des Rechts ungerechtfertigt verweigert hat) zu verhängen ist (vgl. § 7 Abs. 1) bzw. dass der verpflichtete Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.
...“
14 III. Erwägungen
15 A. Entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichtes ist die Revision (im Sinne des Revisionsvorbringens dazu) schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 7 FERG (gerade auch im Hinblick auf die vorliegend entscheidungswesentliche Frage, welche Sach‑ und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Sachentscheidung betreffend § 5 Abs. 7 FERG zugrunde zu legen hat) fehlt, um dem Verwaltungsgericht Leitlinien für die Handhabung dieser Bestimmung zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 133 Abs. 4 letzter Halbsatz B‑VG).
16 B.1. Nach § 5 FERG hat jeder im EWR‑Raum bzw. in einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassene Fernsehveranstalter den Anspruch, dass ihm das Recht in nachrichtenmäßiger Form über wichtige Ereignisse zu berichten, an denen ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Fernsehveranstalter Exklusivrechte erworben hat, eingeräumt wird (vgl. RV 285 BlgNR XXI. GP , S. 12).
17 Dazu normiert § 5 Abs. 1 iVm Abs. 6 FERG, dass ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben hat, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist. Damit wird der Primat der vertraglichen Einigung statuiert.
18 Scheitert eine solche vertragliche Einigung, sieht § 5 Abs. 7 FERG die Durchsetzung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Regulierungsbehörde vor. Danach soll diese nach ihrer Anrufung zunächst eine gütliche Einigung zwischen den beteiligten Fernsehveranstaltern herbeiführen, insbesondere indem sie versucht, durch Vermittlung zwischen den Streitteilen einen Kompromiss zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, so hat sie bescheidmäßig auf dem Boden der dazu in § 5 Abs. 7 FERG näher getroffenen Vorschriften über die Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung abzusprechen. Auf diesem Weg kann dem Anrufenden die Kurzberichterstattung durch die Übermittlung des Signals und gegen angemessenen Kostenersatz ermöglicht werden. Um bei aktuellen Anlässen eine rasche Entscheidung herbeizuführen, ist der Einigungsversuch ehestmöglich zu unternehmen bzw. im Falle dessen Scheiterns umgehend der angesprochene Bescheid zu erlassen (vgl. wiederum RV 285 BlgNR XXI. GP , S. 14).
19 B.2. Diesem Verfahren nachgeordnet regelt § 5 Abs. 8 FERG jene Fälle, in denen tatsächlich vorher keine Einigung erzielt werden konnte oder ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann und das Recht der Kurzberichterstattung nicht eingeräumt wurde. In diesem Fall kann die Regulierungsbehörde auch nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein solches Recht einzuräumen gewesen wäre. Die Konsequenz eines derartigen Ausspruches ist, dass in diesem Fall eine Geldstrafe (gegen jenen Fernsehveranstalter, der die Einräumung des Rechts ungerechtfertigt verweigert hat) verhängt werden kann (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 FERG) bzw. dass der verpflichtete Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. § 5 Abs. 8 FERG sieht somit ein Feststellungsverfahren vor, in welchem für einen vergangenen Zeitraum festgestellt wird, ob dem beantragenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen gewesen wäre, um darauf basierend Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Diese Bestimmung weist derart eine zeitraumbezogene Komponente auf, da darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.
20 C. Im vorliegenden Fall hat die erstrevisionswerbende KommAustria eine Entscheidung im Verfahren nach § 5 Abs. 7 FERG getroffen; der Beschwerde gegen diesen Bescheid kam aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren zur Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts konnte daher im Sinne des § 5 Abs. 8 erster Satz FERG „nicht rechtzeitig abgeschlossen“ werden, ehe die Eigenschaft der erstrevisionswerbenden Partei als Fernsehveranstalterin bzw. Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unstrittig weggefallen ist. Die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts im Verfahren nach § 5 Abs. 7 FERG kam daher nicht mehr in Betracht, sondern es wäre nur die Möglichkeit offen gestanden, das Verfahren über Antrag der erstrevisionswerbenden Partei in ein Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 8 FERG zu modifizieren und nachträglich auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Einen solchen Antrag hat die erstrevisionswerbende Partei jedoch, wie sie selbst einräumt, nicht gestellt.
21 Im Gegensatz zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 8 leg. cit. kommt eine zeitraumbezogene Betrachtungsweise im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 7 FERG nicht zum Tragen, zumal es in diesem Verfahren gerade nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes (vgl. idS VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; vgl. idZ ferner VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066, wonach aus den maßgebenden Bestimmung selbst ermittelt werden muss, ob eine stichtags‑ bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat).
22 Schon aus diesem Grund erweist sich die Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien, das BVwG hätte über die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts zeitraumbezogen absprechen müssen und den Bescheid nicht für jene Zeiträume aufheben dürfen, in denen bei der zweitrevisionswerbenden Partei die Fernsehveranstaltereigenschaft noch gegeben gewesen sei, als verfehlt.
23 D. Auch das Revisionsvorbringen, das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dürfe nicht davon abhängig sein, wieviel Zeit das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung benötige, ist nicht zielführend. Selbst wenn das BVwG die Entscheidungspflicht gemäß § 34 VwGVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend. Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die revisionswerbenden Parteien günstigere Sach‑ und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. dahingehend VwGH 26.6.2014, 2012/03/0011, mwN).
24 IV. Ergebnis
25 A. Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
26 B. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. die Entscheidungen VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, VwSlg. 19.508 A, und VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; vgl. idZ ferner auch VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046).
Wien, am 5. September 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
