VwGH 2012/03/0011

VwGH2012/03/001126.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des I-Club in W,

2. des J Club in S, 3. des JS in A, alle vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 21. Juni 2010, Zl Senat-AB-09-0024, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
12010E034 AEUV Art34;
12010E036 AEUV Art36;
31994L0025 Sportboote-RL;
62005CJ0142 Aklagaren VORAB;
62005CJ0433 Sandström VORAB;
AVG §56;
AVG §59;
AVG §73;
EURallg;
SchiffahrtsanlagenV 1991;
SchiffahrtsanlagenV 2008 §54 Abs1;
SchiffahrtsanlagenV 2008 §54 Abs3;
SchiffahrtsanlagenV 2008;
SchiffahrtsG 1997 §60 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §66 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WVO 2005;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (iF auch: UVS), den (zuletzt am 28. Juli 2008 ergänzten) Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb "einer Waterbiketrainingsstrecke und einer Steganlage in Form einer Rettungsinsel auf der Donau zwischen Strom-km 2100,200 bis Strom-km 2098,000 am rechten Donauufer" (also - im Wesentlichen - einer Bewilligung für das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche auf der Donau mittels Waterbikes bzw Wassermotorrädern) ab; weiters wurde der am 8. Oktober 2008 gestellte Eventualantrag auf "Feststellung, dass der Betrieb von Waterbikes in jenem Ausmaß zulässig sei, wie dies für Kleinfahrzeuge nach der Wasserstraßen-Verkehrsordnung zulässig sei", als unzulässig zurückgewiesen.

Nach einer Darstellung des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheids und einer vollinhaltlichen Wiedergabe der dagegen erhobenen Berufung legte der UVS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Bestimmungen der §§ 60, 66 und 71 des Schifffahrtsgesetzes sowie § 55 der Schifffahrtsanlagenverordnung dar und hob hervor, es sei während des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Änderung der Rechtslage gekommen: In der früheren Fassung der Schifffahrtsanlagenverordnung (idF BGBl II Nr 249/2005) seien Sonderbestimmungen für "Waterbike-Zonen" enthalten gewesen (§ 2 Z 20, § 28a, § 56a Abs 1; Anlage 4), die mit der - am 23. August 2008 in Kraft getretenen - Novelle BGBl II Nr 298/2008 zur Gänze entfallen seien. Mangels abweichender Übergangsbestimmung sei auch auf das anhängige Bewilligungsverfahren die neue Rechtslage anzuwenden. Antragsgegenstand sei stets die Errichtung einer Waterbike-Zone im Sinne des § 28a der Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 gewesen; nach Änderung der genannten Verordnung fehle nunmehr die Grundlage dafür, dem Antrag stattzugeben. Eine Antragsänderung sei weder dem (erstinstanzlichen) Verfahrensakt noch der Berufung zu entnehmen, weshalb auch der UVS nur in dieser Sache zu entscheiden habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Behörde "nunmehr über den Antrag im Sinn des § 60 iVm § 66 Schifffahrtsgesetz positiv abzusprechen" habe, könne nicht gefolgt werden. Bei den ehemals normierten Waterbike-Zonen per se handle es sich schon dem Wortlaut folgend nicht um eine Anlage im Sinne der derzeit geltenden Rechtslage (Hinweis auf § 2 Z 4 und Z 1 der Schifffahrtsanlagenverordnung); nur auf Grund der Legaldefinition "Waterbike-Zone" gemäß § 2 Z 20 Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 sei neben "sonstigen Anlagen" auch die "Wasserfläche" umfasst gewesen. Die Errichtung und der Betrieb einer Steganlage allein betrachtet stelle ohne Zweifel eine Anlage im Sinne des Schifffahrtsgesetzes dar, könne jedoch "als wesentlicher Teil des gesamten Verfahrens nicht alleine gedacht werden". Eine unabhängige Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Steganlage sei nicht beantragt worden und würde auch dem erklärten Parteiwillen widersprechen.

Der UVS könne auch "die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken" der Beschwerdeführer nicht teilen.

Diese hätten geltend gemacht, dass eine Anwendung der "neuen", durch die Novelle BGBl II Nr 298/2008 geänderten Rechtslage das Rechtsstaatsprinzip verletze, weil der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des anhängigen (einzigen) Bewilligungsverfahrens, das ungebührlich lang hinausgezögert worden sei, die gesetzlichen Grundlagen für dieses - zulässige und aussichtsreiche - Verfahren entzogen habe. Die neue (nationale) Rechtslage verstoße nach Auffassung der Beschwerdeführer aber wegen ihrer Wirkung auch gegen das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen iSd Art 28 EGV.

Das Ermittlungsverfahren habe nämlich, so der UVS weiter, gezeigt, dass die Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 verfassungsrechtlich bedenklich gewesen sei. Die Möglichkeit der Bewilligung von Waterbike-Zonen habe einen erheblichen Eingriff in andere Grundrechte wie beispielsweise die Freiheit der Erwerbsbetätigung dargestellt, zudem sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Natur zu befürchten gewesen. Es sei daher die "Rückänderung" der Schifffahrtsanlagenverordnung nachvollziehbar.

Es könne aber auch ein Verstoß gegen das in Art 28 EGV normierte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen durch die im Beschwerdefall zu treffende Einzelfallentscheidung nicht erkannt werden. Die Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 habe andere und zum Teil höherwertigere Schutzgüter offensichtlich nicht berücksichtigt, insbesondere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der übrigen Schifffahrt auf der Donau, aber auch unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des gesamten Ökosystems in diesem Bereich.

Da der UVS die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden habe, sei der Bewilligungsantrag abzuweisen gewesen; dem darüber hinaus gestellten Eventualantrag fehle eine gesetzliche Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2011, B 1095/10-8, abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der Begründung dieses Beschlusses wird insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzeswidrigen Verordnung.

Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

In der unterschiedlichen Behandlung von Wassermotorrädern und sonstigen Kleinfahrzeugen ist aufgrund ihrer Verschiedenheit keine Unsachlichkeit zu erblicken."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten die Beschwerdeführer die Beschwerde. Sie sehen sich (so die Ausführungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkte") in ihrem "Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer Waterbike-Strecke auf der Donau (öffentlichem Gewässer)" verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die weitere Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:

1. Schifffahrtsgesetz, BGBl II Nr 62/1997 idF BGBl I Nr 17/2009 (SchFG):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1. 'Fahrzeuge': Binnenschiffe einschließlich

Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

...

3. 'Kleinfahrzeuge': Fahrzeuge, deren Länge gemessen

am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen

Fahrgastschiffe;

4. 'Sportfahrzeug': Fahrzeug, das für Sport- oder

Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

...

7. 'Motorfahrzeug': Fahrzeug, das mit einem

Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

...

12. 'Schwimmkörper': Flöße und andere fahrtaugliche

Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

...

19. 'Schifffahrtsanlage': Anlage, die unmittelbar

Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

...

25. 'Sportanlage': Schifffahrtsanlage, die Sport- oder

Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

...

33. 'Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)':

Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

...

44. 'Sportboot-Richtlinie': die Richtlinie 94/25/EG

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35;

...

Wasserstraßen

§ 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

...

Verkehrsregelung

§ 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:

  1. 1. die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;
  2. 2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
  3. 3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
  4. 4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
  5. 5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;

    6. die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;

    7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;

    8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;

    9. der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;

    10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

    11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen

1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;

  1. 2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
  2. 3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;

    4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;

  1. 5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
  2. 6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
  3. 7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.

    ...

    Verkehrsbeschränkungen

§ 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

...

Veranstaltungen

§ 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

...

Sondertransporte

§ 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

...

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen

§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).

(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.

...

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß."

§ 2 Z 33 SchFG geht zurück auf die Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl I Nr 41/2005.

Die RV (814 BlgNR 22. GP) lautet hiezu (auszugsweise):

"Die Einführung des Begriffs 'Wassermotorrad' auf gemeinschaftlicher Ebene (Richtlinie 2003/44/EG ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Abl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, Seite 18) bedarf der innerstaatlichen Umsetzung auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht."

2.1. Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl II Nr 298/2008 (in Kraft getreten am 28. August 2008):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.

...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. 'Schifffahrtsanlage': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

...

4. 'Sportanlage': Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen Verbotsbereiche

§ 54. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Beschränkungsbereiche

§ 55. Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt."

Die Anlage 2 dieser Verordnung ("Verbotsbereiche auf der Donau") bestimmt in Position 7 den Bereich von Strom-km 2132,10 bis 2075,00 am rechten Ufer als Verbotsbereich.

Dieser Verbotsbereich war bereits in früheren Fassungen der Verordnung enthalten (vgl Anlage 2 zur Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl Nr 334/1991).

2.2. Mit der am 12. August 2005 in Kraft getretenen Novelle BGBl II Nr 249/2005 waren - soweit im Beschwerdefall von Interesse - folgende Änderungen der Schifffahrtsanlagenverordnung (BGBl Nr 334/1991) erfolgt:

Dem § 2 (Begriffsbestimmungen) wurde folgende Z 20 angefügt:

"20. Waterbike-Zone: Sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist."

Dem 3. Teil wurde ein § 28a angefügt:

"Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze

§ 28a. (1) Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze dürfen nur außerhalb der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne errichtet werden.

(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne einzuhalten:

Waterbike-Zonen: in jede Richtung 15 m

..."

In § 56 Abs 1 letzter Satz wurde normiert, dass auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt ist.

Die Anlage 4 normierte folgende Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen auf der Donau:

 

"Strom‑km

 

 

2223,150

-

2101,200

2098,000

-

2065,100

2064,300

-

2048,000

2046,000

-

1987,500

1986,000

-

1970,000

1968,000

-

1954,600

1952,300

-

1872,700"

   

 

Die beschwerdegegenständliche Wasserfläche, auf der die Beschwerdeführer die Bewilligung der Einrichtung einer Waterbiketrainingsstrecke beantragten (von km 2100,200 bis km 2098,000), liegt also nicht innerhalb dieses Verbotsbereichs.

2.3. Die mit der genannten Novelle eingeführten Sonderbestimmungen für Waterbike-Zonen sind mit der Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl II Nr 298/2008, in Kraft getreten am 27. August 2008, wieder entfallen.

3. Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl II Nr 248/2005 idF BGBl II Nr 296/2009 (WVO):

"1. Teil

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.

2. Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau.

Die Bestimmungen des 3. Teiles (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstrecken) gelten

a) für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 20.01 und 20.02 und für die March nach Maßgabe des § 30.02;

...

2. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

1. 'Fahrzeug': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;

...

4. 'Kleinfahrzeug': Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;

...

7. 'Schwimmkörper': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;

...

3. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf

österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

a) 'Motorfahrzeug': Fahrzeug, das mit einem

Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau,

Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des

Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

b) 'Sportfahrzeug': Fahrzeug, das für Sport- oder

Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

c) 'Schwimmkörper': Flöße und andere fahrtaugliche

Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen

sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und

Wasserschischleppgeräte);

d) 'Sportgerät': Luftmatratzen, Schwimmreifen und

andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

...

k) 'Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)':

Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

l) 'Waterbike-Zone': sonstige Anlage, die eine

Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes bestimmt

ist;

...

§ 11.13 Veranstaltungen

1. Veranstaltungen ... bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

...

3. Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

...

d) den Einsatz von Schwimmkörpern,

...

Ausnahmen gestatten.

§ 11.14 Sondertransporte

1. Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über

die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper ... zu enthalten.

...

5. Abschnitt

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

...

§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen und Wasserflugplätzen

1. Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Z 3, anzubringen.

...

6. Abschnitt

Fahrregeln

...

§ 16.08 Schwimmkörper

1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 verboten.

2. Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.

3. Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a) der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,

b) alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c) der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und

d) vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

..."

4. Auf den Beschwerdefall bezogen ist daraus - zusammengefasst - Folgendes hervorzuheben:

§ 66 Abs 1 SchFG knüpft die Errichtung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, an Wasserstraßen an eine Bewilligung.

Für Sportzwecke dienende Anlagen gelten die Bestimmungen des § 60 Abs 1 und Abs 5 SchFG sinngemäß (§ 66 Abs 4 SchFG).

§ 60 Abs 1 SchFG bestimmt, dass auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen sind (Verbotsbereiche).

Auf dieser Grundlage wurde durch die Schifffahrtsanlagenverordnung ein Verbotsbereich festgelegt (Anlage 2), in dem die Errichtung von Sportanlagen untersagt ist (§ 54 Abs 1 Schifffahrtsanlagenverordnung bzw § 56 Abs 1 Schifffahrtsanlagenverordnung 1991), sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 54 Abs 3 (früher: § 56 Abs 3) greift.

Unabhängig davon verbietet die WVO grundsätzlich (die Ausnahmeregelungen für Veranstaltungen und Sondertransporte sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung) den Einsatz von "Schwimmkörpern" (zu denen entsprechend der Legaldefinition auch "Waterbikes" zu zählen sind) auf österreichischen Wasserstraßen iSd § 0.01 Z 3 WVO (also ua auf der Donau), sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 16.08 Z 3 WVO greift (Einsatz von nach dem SchFG zugelassenen Waterbikes innerhalb von vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 186/2008 bewilligten und entsprechend bezeichneten Waterbike-Zonen).

5. Die Beschwerde macht Folgendes geltend:

Auch wenn wegen der in Rede stehenden Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung eigene Waterbike-Zonen seit dem 28. August 2008 nicht mehr vorgesehen seien, hätte dem Antrag doch auf Grundlage der §§ 60, 66 SchFG stattgegeben werden müssen, zumal die generelle Norm des § 66 die Erteilung einer Bewilligung für Sportanlagen - bei der geplanten Anlage handle es sich um eine solche - ermögliche und die Anlage auch nicht in einem Verbotsbereich zu liegen komme.

6. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Jener Bereich, in dem die von den Beschwerdeführern geplante Waterbike-Zone eingerichtet werden soll (auf der Donau zwischen Strom-km 2100,200 bis Strom-km 2098,000 am rechten Donauufer), liegt - entgegen der Annahme der Beschwerde - innerhalb eines Verbotsbereichs nach Anlage 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl II Nr 298/2008:

Gemäß Position 7 dieser Anlage ist der Bereich von Stromkm 2132,10 bis Strom-km 2075,00 am rechten Donauufer (insofern unverändert geblieben durch die in Rede stehenden Novellen der Schifffahrtsanlagenverordnung) als Verbotsbereich festgelegt.

Auf diesen Teilen ist gemäß § 54 Abs 1 Schifffahrtsanlagenverordnung die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 SchFG, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.

Gemäß § 54 Abs 3 der genannten Verordnung gilt das Verbot des Abs 1 zwar nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 SchFG, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Im Beschwerdefall muss aber nicht abschließend geklärt werden, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern geplanten Waterbike-Zone (die ausgehend von den Antragsunterlagen im Verwaltungsverfahren eine durch Bojen bzw Döpper abgegrenzte Wasserfläche samt Slip- und Steganlage umfasst) um eine "Anlage" iSd § 66 SchFG handelt, die auf Grundlage ihrer Konfiguration die Voraussetzungen des § 54 Abs 3 Schifffahrtsanlagenverordnung erfüllt, also trotz des grundsätzlichen Verbots nach § 54 Abs 1 dieser Verordnung bewilligungsfähig wäre:

§ 16.08 WVO verbietet grundsätzlich (Z 1) den Einsatz von "Schwimmkörpern", lässt aber ausnahmsweise (Z 3) den Einsatz von zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 186/2008 bewilligten und bezeichneten Waterbike-Zonen - unter weiteren Voraussetzungen - zu. Außerhalb derartiger Zonen ist der Einsatz von Schwimmkörpern im Allgemeinen und von Waterbikes im Besonderen also unzulässig.

Auch wenn man also - im Sinne des Beschwerdevorbringens - davon ausginge, bei der geplanten Waterbike-Zone in ihrer Gesamtheit handle es sich um eine Anlage iSd § 66 SchFG, wäre auf der von ihr abgegrenzten Wasserfläche vor dem Hintergrund des § 16.08 WVO das von den Beschwerdeführern primär gewünschte Fahren mit Waterbikes unzulässig; dies steht der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegen.

7. Die Beschwerde macht weiter, wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend, die Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung (Entfall der Sonderbestimmungen für Waterbikes bzw Waterbike-Zonen durch die Novelle BGBl II Nr 298/2008), die nach Auffassung der Beschwerdeführer allein den Zweck gehabt habe, ihr zulässig und aussichtsreich geführtes Verfahren zu konterkarieren, verletze "die rechtsstaatlichen Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung", weshalb richtigerweise weiterhin die Rechtslage vor dem 27. August 2008 anzuwenden gewesen wäre.

8. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Behörden haben grundsätzlich - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgebenden Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt - ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 77 ff).

Daran ändert der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, das Verfahren sei "verzögert" worden, nichts: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführer günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl VwGH vom 19. Februar 2003, 2002/12/0324, mwN).

Von der belangten Behörde (wie auch schon von der Erstbehörde) war daher das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht (das - ebenso wie bis zur Novelle BGBl II Nr 249/2005 - in der Schifffahrtsanlagenverordnung keine Sonderbestimmungen für Waterbikes mehr vorsieht) anzuwenden, zumal eine abweichende Anordnung, etwa eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren, in der Schifffahrtsanlagenverordnung 2008 nicht getroffen wurde.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch der Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der an ihn gerichteten, im gegebenen Zusammenhang inhaltsgleichen Beschwerde abgelehnt hat, augenscheinlich die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht geteilt hat.

Allein auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids geltenden nationalen Rechtslage konnte dem Antrag also kein Erfolg beschieden sein.

9. Die Beschwerde macht weiter geltend, das generelle Verbot der Benutzung von Waterbikes auf der Donau widerspreche der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG geänderten Fassung und verstoße - wegen ihrer einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichkommenden Wirkung - gegen Art 28 EGV (nunmehr Art 34 AEUV):

Zwar stehe seit dem Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009, Rs C- 142/05 , fest, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen einer nationalen Regelung, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Waterbikes außerhalb bezeichneter Wasserflächen verbiete, nicht entgegen stehen. Voraussetzung sei aber, dass die nationalen Behörden tatsächlich - innerhalb angemessener Frist - Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung von Bereichen, in denen Waterbikes verwendet werden dürfen, erlassen. Derartiges sei in Österreich aber nicht geschehen.

Österreich habe zwar aufgrund der zwingend umzusetzenden Richtlinienbestimmungen im Jahr 2005 die Errichtung von Waterbike-Zonen zugelassen (durch die Novellierung der Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl II Nr 249/2005, durch welche die Errichtung von Waterbike-Zonen ermöglicht worden sei), letztlich aber - mit der Novelle BGBl II Nr 298/2008, mit der diese Möglichkeit ersatzlos beseitigt worden sei - wieder generell unterbunden.

Somit gebe es seit dem 28. August 2008 in Österreich keine Möglichkeit mehr, Waterbikes auf öffentlichen Gewässern zu benutzen. Dies entspreche nicht nur einer Einschränkung des Warenverkehrs mit Waterbikes, sondern einer gänzlichen Verhinderung.

Hinzu trete, dass der gegenständliche Bereich der Donau in S für die Ausübung der in Rede stehenden Sportart besonders geeignet sei, weil die Republik Österreich nach der Hochwasserkatastrophe 2002 hier großzügige Absiedlungen veranlasst habe.

10. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

10.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl L 164, 15) in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl L 214, 18) geänderten Fassung (iF: Richtlinie 94/25 ) von Bedeutung (die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl L 354, 90) ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden):

Erwägungsgründe:

"...

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen.

Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerläßlichen Anforderungen festgelegt.

...

Der Bau von Sportbooten kann insofern Auswirkungen auf die Umwelt haben, als die Boote Schadstoffe freisetzen können. Deshalb ist es erforderlich, Umweltschutzbestimmungen in die Richtlinie aufzunehmen, insoweit diese den Bau von Sportbooten unter dem Gesichtspunkt ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt betreffen.

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, unter Einhaltung des Vertrages die Anforderungen festzulegen, die sie für die Schiffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege, und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, daß Sportboote in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise geändert werden.

...

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Richtlinie gilt

a) in Bezug auf Entwurf und Bau für

i) Sportboote und unvollständige Boote;

ii) Wassermotorräder;

iii) alle in Anhang II aufgelisteten,

selbstständig auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebrachten und

für den Einbau bestimmten Bauteile;

b) in Bezug auf Abgasemissionen für

i) Antriebsmotoren, die bei Sportbooten und

Wassermotorrädern angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für

den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

ii) bei diesen Booten angebaute bzw.

eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein 'größerer Umbau des

Motors' vorgenommen wird;

c) in Bezug auf Geräuschemissionen für

i) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne

integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate;

ii) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne

integriertes Abgassystem oder mit Innenbordaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden;

iii) Wassermotorräder;

...

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) 'Sportboot' unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf' dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden;

b) 'Wassermotorrad' Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 in Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

...

Artikel 2

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schiffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang 1 genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen. Artikel 4

Freier Verkehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Kapitel II erfüllen.

..."

Gemäß Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2003/44/EG erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2004 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Jänner 2005 an.

Die Erwägungsgründe 5, 6 und 8 der Richtlinie 2003/44/EG lauten:

"(5) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind nunmehr in die verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft einzubeziehen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Entsprechende Bestimmungen sind bereits in der Entschließung des Rates vorn 3. Dezember 1992 über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt (5) enthalten und wurden in den Schlussfolgerungen des Rates (Industrie) vorn 29. April 1999 erneut aufgegriffen.

(6) In einigen Mitgliedstaaten gelten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Geräusch- und Abgasemissionen von Sportbooten und Motoren begrenzen, um so die Gesundheit des Menschen und die Umwelt sowie gegebenenfalls die Gesundheit der Haustiere zu schützen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich voneinander und können daher den freien Warenverkehr für diese Erzeugnisse beeinträchtigen und Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft darstellen.

...

(8) Die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften ist die einzige Möglichkeit zur Beseitigung von Handelshemmnissen dieser Art und von unlauterem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt. Das Ziel einer Begrenzung der Geräusch- und Abgaseimissionen kann von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die grundlegenden Anforderungen für den freien Warenverkehr von Sportbooten, Wassermotorrädern und all jener Motortypen festgelegt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen."

10.2. Art 34 und 36 AEUV lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Artikel 34

(ex-Artikel 28 EGV)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen

gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Artikel 36

(ex-Artikel 30 EGV)

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen."

10.3. In dem seitens der Beschwerde genannten Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009, Mickelsson und Roos, Rs C-142/05 , Slg 2009, I- 4273, hat der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens zum Verhältnis der unionsrechtlichen Bestimmungen der RL 94/25/EG bzw der Art 28 und 30 EGV (nunmehr Art 34 und 36 AEUV) und nationaler Regelungen, die die Benutzung von Waterbikes auf bestimmten Wasserflächen verbieten, Stellung genommen.

Nach der in diesem Verfahren zu prüfenden nationalen Regelung war die Benützung von Waterbikes nur auf öffentlichen Wasserstraßen und auf solchen Wasserflächen zulässig, hinsichtlich derer die zuständige Behörde die Benützung zugelassen hat; eine derartige Regelung (Zulassung der Benützung von Waterbikes) war jedenfalls hinsichtlich solcher Wasserflächen zu treffen, auf denen (zusammengefasst) die Benützung durch Waterbikes keine erheblichen Belästigungen bzw Schäden für die Allgemeinheit, die Umwelt und die Fischerei bewirken könnte.

In diesem Urteil führte der EuGH Folgendes aus:

"20 Außerdem stellt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/25 klar, dass deren Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.

21 Somit steht diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes die Benutzung von Wassermotorrädern auf bestimmten Gewässern untersagen, vorausgesetzt, diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen die Regeln des Vertrags.

22 Die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Verordnung gehört zu der Kategorie der nationalen Maßnahmen, die in der letztgenannten Bestimmung der Richtlinie 94/25 angesprochen sind. Denn diese Verordnung verbietet allgemein die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung kann Länsstyrelsen für die Provinz diejenigen Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen bezeichnen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen. Länsstyrelsen ist allerdings verpflichtet, derartige Bestimmungen in Bezug auf die in § 3 Nrn. 1 bis 3 der genannten Verordnung aufgeführten Gewässer zu erlassen.

23 Folglich ist zu prüfen, ob die Art. 28 EG und 30 EG nationalen Regelungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen.

Zur Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG

24 Als 'Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen' im Sinne des Art. 28 EG sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaats anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, 'Cassis de Dijon', 120/78, Slg. 1979, 649, Randnrn. 6, 14 und 15, vom 26. Juni 1997, Familiapress, C-368/95 , Slg. 1997, 1-3689, Randnr. 8, und vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01 , Slg. 2003, 1-14887, Randnr. 67). Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C- 110/05 , Slg. 2009,1-0000, Randnr. 37).

25 Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass zur Zeit des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Sachverhalts keine für den Betrieb von Wassermotorrädern freigegebenen Bereiche bezeichnet worden waren, so dass diese nur auf öffentlichen Wasserstraßen geführt werden durften. Allerdings weisen die Angeklagten im Ausgangsverfahren und die Kommission darauf hin, dass diese Wasserstraßen für den kommerziellen Schwerverkehr bestimmt seien, was den Betrieb von Wassermotorrädern gefährlich mache, und dass sich jedenfalls der größte Teil der schiffbaren schwedischen Gewässer außerhalb der genannten Straßen befinde. Die tatsächlichen Möglichkeiten, Wassermotorräder in Schweden zu führen, seien somit nur unbedeutend.

26 Auch wenn die fragliche nationale Regelung weder bezwecken noch bewirken sollte, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, was das vorlegende Gericht prüfen muss, kann die Beschränkung der Verwendung eines Erzeugnisses, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auferlegt, je nach ihrer Tragweite erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 56).

27 Verbraucher, die wissen, dass die von einer derartigen Regelung gestattete Benutzung sehr begrenzt ist, haben nämlich nur ein geringes Interesse daran, das fragliche Erzeugnis zu kaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 57).

28 Insoweit hätten die nationalen Regeln über die Bezeichnung der schiffbaren Gewässer und Wasserstraßen, wenn sie, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dazu führen sollten, die Benutzer von Wassermotorrädern daran zu hindern, von diesen den ihnen eigenen und wesensimmanenten Gebrauch zu machen, oder deren Nutzung stark zu behindern, zur Folge, den Zugang dieser Erzeugnisse zum fraglichen nationalen Markt zu behindern, und wären damit vorbehaltlich einer Rechtfertigung nach Art. 30 EG oder gemäß den zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nach Art. 28 EG verboten ist.

29 Außerdem muss die nationale Bestimmung in beiden Fällen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Die schwedische Regierung trägt vor, dass sich die nationale Verordnung mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt sowie mit den in Art. 30 EG genannten Zielen rechtfertigen lasse. Die Beschränkung der Benutzung von Wassermotorrädern auf bestimmte Bereiche erlaube es u. a., für die Umwelt nicht hinnehmbare Störungen zu vermeiden. Denn die Benutzung von Wassermotorrädern habe für die Tierwelt nachteilige Folgen, insbesondere dann, wenn ein solches Fahrzeug längere Zeit auf engem Raum betrieben oder mit großer Geschwindigkeit gefahren werde. Die Gesamtheit der freigesetzten Geräusche sei für Mensch und Tier störend, vor allem für bestimmte Arten geschützter Vögel. Außerdem erleichtere der einfache Transport der Wassermotorräder die Verbreitung von Tierkrankheiten.

31 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 EG nach Art. 30 EG Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegensteht, die u.a. zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind.

32 Nach ständiger Rechtsprechung kann außerdem das Ziel des Umweltschutzes nationale Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-524/07 , Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Der Schutz der Umwelt zum einen und der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen zum anderen sind im vorliegenden Fall eng miteinander verbundene Ziele; daher sind sie zusammen zu prüfen, um zu beurteilen, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gerechtfertigt ist.

34 Es ist unbestreitbar, dass eine Beschränkung oder ein Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern geeignete Mittel wären, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Damit die nationale Regelung als gerechtfertigt angesehen werden kann, obliegt es allerdings noch den nationalen Behörden, darzutun, dass ihre beschränkenden Auswirkungen auf den freien Warenverkehr nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist.

35 Die schwedische Regierung trägt vor, dass das fragliche Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern deren Benutzern nicht weniger als 300 öffentliche Wasserstraßen an der schwedischen Küste und auf den großen Seen belasse, was ein sehr ausgedehnter Bereich sei. Außerdem schließe die geografische Lage dieser Wasserflächen in Schweden Maßnahmen aus, die eine andere Tragweite hätten als die Bestimmungen, die in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Verordnung enthalten seien.

36 Insoweit ist es zwar im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen als das in § 2 der nationalen Verordnung vorgesehene Verbot ein gewisses Maß an Umweltschutz gewährleisten können; doch kann den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, ein Ziel wie den Schutz der Umwelt durch die Einführung allgemeiner Regeln zu verwirklichen, die zum einen angesichts der geografischen Besonderheiten des betroffenen Mitgliedstaats notwendig und zum anderen von den nationalen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien, Randnr. 67).

37 Die nationale Verordnung sieht ein allgemeines Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen vor, sofern nicht Länsstyrelsen Bereiche außerhalb dieser Straßen bezeichnet, in denen Wassermotorräder benutzt werden können. Insoweit ist Länsstyrelsen schon nach dem Wortlaut von § 3 der nationalen Verordnung gehalten, unter den in der genannten Vorschrift definierten Bedingungen solche Bestimmungen zu erlassen.

38 In Bezug auf die geltend gemachte Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme ist somit festzustellen, dass der Wortlaut der nationalen Verordnung selbst vermuten lässt, dass in den Bereichen, die so im Wege von Durchführungsmaßnahmen bezeichnet werden müssen, Wassermotorräder benutzt werden können, ohne Risiken oder Belästigungen hervorzurufen, die für die Umwelt als nicht hinnehmbar erachtet werden. Daraus folgt, dass ein allgemeines Verbot der Benutzung derartiger Erzeugnisse außerhalb öffentlicher Wasserstraßen eine Maßnahme darstellen würde, die über das zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes Erforderliche hinausgehen würde.

39 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche kann grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen werden, vorausgesetzt zunächst, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, sind, derartige Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sodann, dass diese Behörden tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet haben, die den in der nationalen Verordnung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und schließlich, dass derartige Maßnahmen innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.

40 Daraus folgt, dass sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche durch das Ziel des Schutzes der Umwelt rechtfertigen lässt, sofern die vorstehend genannten Bedingungen eingehalten werden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

41 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06 , Slg. 2008, 1-581, Randnr. 23). Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u.a. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07 , Slg. 2008,1-0000, Randnr. 30)."

Aus diesen Gründen erkannte der EuGH wie folgt:

"Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet.

Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,

10.4. In dem ebenfalls aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen eines schwedischen Gerichts ergangenen Urteil vom 15. April 2010, Sandström, Rs C-433/05 , Slg 2010, I- 2888, bestätigte der EuGH diese Grundsätze:

In dieser Rechtssache waren von den zuständigen nationalen Behörden bereits bestimmte Wasserflächen (außerhalb öffentlicher Wasserstraßen) ausgewiesen worden, auf denen die Benützung von Waterbikes zulässig ist. Der EuGH führte aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob die nationale Verordnung, durch die bestimmte Wasserflächen zur Benützung freigegeben wurden, den im Urteil Mickelsson dargestellten Kriterien genügen:

"35 Insoweit ist zu beachten, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Mickelsson und Roos, Randnr. 41)."

Ein (sich aus einer nicht ausreichenden Ausweisung derartiger Wasserflächen ergebendes) Verbot der Benützung von Waterbikes auf Wasserflächen, auf denen die in Rede stehende Benutzung keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zeitigt, wäre unverhältnismäßig; ob dies zutrifft, sei vom nationalen Gericht zu prüfen (vgl Rz 38).

10.5. Diese "Aufgabenverteilung" zwischen nationalem Gericht und EuGH hat letzterer jüngst etwa im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger ua, Rs C-390/12 , betreffend das Verhältnis zwischen Art 56 AEUV und nationaler, die Durchführung von Glücksspielen einschränkender Regelungen, bekräftigt:

"47 Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 51).

48 Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

49 Insbesondere muss es sich - vor allem im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung - vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50 und 56).

50 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stoß u. a., EU:C:2010:504, Rn. 72).

52 Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird."

11. Auf den nunmehrigen Beschwerdefall bezogen ergibt sich daraus Folgendes:

11.1. Die Beschwerdeführer hatten sich bereits im Verwaltungsverfahren auf Art 28 EGV und das beim EuGH anhängige Verfahren Mickelsson bezogen und geltend gemacht, Art 28 EGV stehe dem Verbot der Benützung von Waterbikes auf Wasserstraßen entgegen. Zwar erfahre Art 28 EGV Einschränkungen durch Art 30 EGV, doch sei aus den im Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen zu erkennen, dass allfällige Ausschlussgründe iSd Art 30 EGV (insbesondere zwecks Schutzes der Umwelt, des Lebens und der Gesundheit von Menschen) nicht vorlägen. Die Behörden seien daher verpflichtet, das SchFG und die Schifffahrtsanlagenverordnung "EU-konform zu interpretieren und den Warenverkehr von Waterbikes nicht zu behindern".

11.2. Die belangte Behörde hat dem entgegnet, dass durch die seitens der Schifffahrtsanlagenverordnung idF der Novelle BGBl II Nr 249/2005 eingeräumte Möglichkeit der Bewilligung von Waterbike-Zonen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Natur bzw das gesamte Ökosystem im fraglichen Bereich zu befürchten gewesen wäre und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der übrigen Schifffahrt auf der Donau der angestrebten Bewilligung entgegen stünden. Deshalb sei die "Rückänderung" der Schifffahrtsanlagenverordnung durch die Novelle BGBl II Nr 298/2008 nicht zu beanstanden.

11.3. Damit hat die belangte Behörde, die insoweit im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wurde, zwar Gesichtspunkte angesprochen, die vor dem Hintergrund der dargestellten Unionsrechtslage von Bedeutung sind, nämlich insbesondere ein Verbot der Benützung von Waterbikes auf bestimmten Wasserflächen rechtfertigen können.

Sie hätte es aber nicht dabei belassen dürfen, dass die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anwendbare nationale Regelung die Einrichtung von Waterbike-Zonen nicht mehr vorsah und - auf Wasserstraßen - den Einsatz von Waterbikes generell verbietet. Vielmehr wäre sie - wie jede andere mitgliedstaatliche Behörde, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird - auf Basis der unmittelbaren Anwendung und des (auch) von ihr zu beachtenden Vorrangs von unionsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, eine dem Unionsrecht allenfalls entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen (vgl - grundsätzlich - zu den sich aus dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen ableitbaren Verpflichtungen nationaler Behörden VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0102, mit Nachweisen aus der Judikatur des EuGH).

Es wäre ihr daher - unter Beachtung der im Urteil Mickelsson hervorgehobenen Grundsätze - insbesondere oblegen zu prüfen, ob Gründe des Umweltschutzes, der Sicherheit von Leben bzw Gesundheit von Menschen oder die Wahrung der Sicherheit der Schifffahrt (also Gesichtspunkte, die - wie dargestellt - auch nach den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen eine Einschränkung der Benützung von Waterbikes rechtfertigen können) die Versagung der beantragten Bewilligung erfordern.

Auf Basis der Aktenlage kann nämlich nicht gesagt werden, dass derartige Gründe ein generelles Verbot der Benützung von Waterbikes auf Wasserstraßen rechtfertigen.

12. Das Unterlassen der erforderlichen Prüfung - offenkundig auf Basis einer unzutreffenden Rechtsansicht - belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 26. Juni 2014

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