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Widerspruchsrecht gegen Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank

Datenschutz & E-Government JudikaturOLG WienBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2008/87jusIT 2008, 184 Heft 5 v. 31.10.2008

DSG § 28 Abs 2

GewO 1994 § 152

Die Bonitätsdatenbank einer Auskunftei über Kreditverhältnisse nach § 152 GewO ist als öffentlich zugängliche Datei zu qualifizieren, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interessen des Abfragenden abhängig ist.

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