DSG § 28 Abs 2
GewO 1994 § 152
Die Bonitätsdatenbank einer Auskunftei über Kreditverhältnisse nach § 152 GewO ist als öffentlich zugängliche Datei zu qualifizieren, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interessen des Abfragenden abhängig ist.