Mehrfach wurden in der Judikatur, jüngst auch vom OGH, Bonitätsdatenbanken von Auskunfteien über Kreditverhältnisse als öffentlich zugängliche Dateien gem § 28 Abs 2 DSG 2000 beurteilt. Dieser Beitrag analysiert kritisch ua die von der Rechtsprechung verwendete Argumentation zur öffentlichen Zugänglichkeit und das sich daraus ergebende Widerspruchsrecht.