Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 357/1990
§ 3.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 357/1990
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000916
Dokumentnummer
NOR12013339
alte Dokumentnummer
N1199012718J
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