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§ 3 AuskPflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 357/1990

§ 3.

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 357/1990

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12013339

alte Dokumentnummer

N1199012718J

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