BVwG W213 2000459-2

BVwGW213 2000459-23.5.2017

BDG 1979 §14 Abs7
BDG 1979 §36 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §69
B-VG Art.133 Abs4
GehG §15
GehG §16
GehG §19
GehG §20
PG 1965 §58
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2000459.2.00

 

Spruch:

W213 2000459-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 01.04.2016, GZ. 0060-104162-2016, betreffend Nebengebühren, Lenkertaggeld, Nebengebührenwerte, Urlaubsanspruch und Beteiligung am Unternehmen, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 15 GehG, § 69 BDG 1979 und § 58 PG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides statt

 

"abgewiesen und hinsichtlich des Begehrens

 

* auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 zurückgewiesen."

 

lautet

 

* "und auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 abgewiesen."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit am 01.06.2015 beim Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellungen, dass ihm für den Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 Nebengebühren in der Höhe von €

12.086,10 sowie für den Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2013 die Betriebssonderzulage in der Höhe von € 1.322,85 zustehe und nachbezahlt werde, ihm die Beteiligungen am Unternehmen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in der Höhe von insgesamt € 2.411,00 zustünden und ausbezahlt würden, ihm die Urlaube aus den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 280 Stunden nicht verfallen seien sowie ihm die Nebengebührenwerte von Februar 2012 bis April 2015 zustünden und für die Pension entsprechend berücksichtigt würden.

 

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 22.04.2013 in Ruhestand versetzt worden. Nachdem er den Bescheid anfochten und das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben habe, sei die belangte Behörde aber wieder zu dem Schluss gekommen, der Beschwerdeführer könne die Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes gemäß seiner dienstrechtlichen Stellung weiterhin erfüllen, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Während der Dauer dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer rechtswidrig nicht zum Dienst zugelassen worden und die entsprechenden Kürzungen seines Gehaltes seien rechtswidrig durchgeführt worden. Seit 11.11.2011 stehe ihm daher Folgendes zu: Nachzahlung der Betriebssonderzulage, Nachzahlung der Erschwerniszulage, Nachzahlung der Geldverkehrszulage, Nachzahlung Belohnung Massensendungen, Nachzahlung Lenkertaggeld, Nachzahlung Belohnung Versandhauskataloge, Nachzahlung Belohnung für Zählung, Nachzahlung Überstunden Grundstunden und Überstundenzuschlag, Feststellung der Nebengebührenwerte für die Pension, Feststellung der Urlaubsansprüche der Jahre 2012/2013 sowie Auszahlung der Beteiligung am Unternehmen 2012, 2013 und 2014.

 

2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG ein, wiederholte in dieser im Wesentlichen seinen Antrag ergänzt um Auszüge aus dem Rechnungshofbericht zur Österreichischen Post AG für den Zeitraum 2002 bis 2011, welche untermauern sollten, dass der Beschwerdeführer aus betriebswirtschaftlichen Zwängen in Pension versetzt werden sollte, obwohl er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht erfülle.

 

3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge gemäß § 16 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

 

"1. Ihr Antrag vom 29. Mai 2015, eingelangt am 01. Juni 2015 wird hinsichtlich des Begehrens

 

* auf Nachzahlung der Nebengebühren (Erschwerniszulage/Paket-Stückgeld, Fehlgeldentschädigung-Geldverkehrszulage und Überstunden) für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015,

 

* auf Nachzahlung der Belohnung für die Zustellung der Info Mail Sendungen (Massensendungen), der Belohnung für die Zustellung der Versandhauskataloge und der Belohnung für die Zählung nichtbescheinigter Sendungen für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015,

 

* auf Nachzahlung der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis von Februar 2012 bis Juni 2013,

 

* auf Auszahlung des Lenkertaggeldes für die Zeit von Zeit von Februar 2012 bis April 2015,

 

abgewiesen und

 

hinsichtlich des Begehrens

 

* auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 zurückgewiesen.

 

2. Hinsichtlich Ihrer Ansprüche auf Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 wird festgestellt, dass Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 – soweit dieser nicht im Jahr 2015 konsumiert wurde – mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen ist."

 

Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15.11.2011 bis 03.05.2015 mangels gesundheitlicher Eignung nicht zum Dienst zugelassen gewesen sei. Im Ruhestandversetzungsverfahren habe das chefärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz mangels Dienstfähigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, und der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, entsprechende Therapien in Anspruch zu nehmen. Die letzten Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes ausüben könne, weshalb das Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt worden sei. In diesem Zeitraum habe er seine Bezüge ohne entsprechende Nebengebühren erhalten. Die Betriebssonderzulage sei seit Mai 2013 wieder angewiesen worden. Nebengebühren und Belohnungen seien für diesen Zeitraum jedoch nicht in Auszahlung gebracht worden. Die Unternehmensbeteiligungen für 2012, 2013 und 2014 seien nicht angewiesen worden. Die Abtragungsfrist für den Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus 2012 habe mit Ende 2014 geendet, jene für den Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus 2013 habe mit Ende 2015 geendet.

 

Zu den Nebengebühren führte die belangte Behörde aus, diese sollten tätigkeitsbezogene, besondere individuelle Leistungen, zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen oder Umstände des Dienstes sowie spezifische Erschwernisse abgelten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben. Bei Wegfall der Verwendung würden daher auch die Nebengebühren wegfallen. Die bloße Dienstbereitschaft sei nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sei ausschließlich die tatsächliche Erbringung dieser Leistung. Die Unternehmensbeteiligung sei eine freiwillige und ohne Rechtsanspruch gewährte Leistung des Unternehmens. In der dazu ergangenen Grundsatzdienstanweisung sei die "Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres" ein Ausschlussgrund für die jährliche Unternehmensbeteiligung. Zum Erholungsurlaub wurde ausgeführt, gemäß § 69 BDG 1979 und § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 sei der Erholungsurlaub des Jahres 2012 mit Ende 2014 und der Erholungsurlaub des Jahres 2013 mit Ende des Jahres 2015 verfallen. Den im Antrag angeführten Erholungsurlaub aus 2014 sowie einen Teil des Erholungsurlaubes aus 2015 habe der Beschwerdeführer im Übrigen bereits verbraucht. Betreffend die Nebengebührenwerte wurde im Bescheid ausgeführt, mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 ausgeschlossen.

 

Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass im angeführten Zeitraum aufgrund der damals häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig gewesen sei und mehrere Gutachten zu diesem Zeitpunkt die Dienstfähigkeit nicht bestätigen hätten können.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe machte er wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

Konkret wurde ausgeführt, sämtlichen Schreiben der belangten Behörde könne nicht entnommen werden, welche Verwendung des Beschwerdeführers durch die PVA überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer hätte ausschließlich nach Pt 5 überprüft werden dürfen. Dieses rechtswidrige Vorgehen habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg im Krankenstand ohne Krankschreibung verbracht habe und dadurch massive Nachteile erlitten habe.

 

Nach detaillierter Wiedergabe des Verfahrensganges und Verweisung auf die Berufung vom 07.05.2013 wurde zum Gesamtanforderungsprofil eines Zustellers ausgeführt, die Hebe- und Tragebelastung sei nicht vorgegeben, auch die Arbeitsabläufe seien in jedem Rayon unterschiedlich. Weder das Anforderungsprofil "Landzustelldienst" noch das Anforderungsprofil "Verteildienst für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen " könnten daher auf alle Zustelltätigkeiten angewendet werden. Darüber hinaus sei das Anforderungsprofil "Landzustelldienst" ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und ohne vorhergehende Evaluierung nach dem ASchG erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei problemlos in der Lage, weiterhin als Zusteller zu arbeiten.

 

Das Verhalten der Behörde im Ruhestandsversetzungsverfahren sei in Schädigungsabsicht gesetzt worden, für den Beschwerdeführer ergäben sich daraus Nachteile hinsichtlich weiterer Zahlungen und Ansprüche. Dass die belangte Behörde mit ihrem Vorgehen Kosten sparen und den Beschwerdeführer schädigten wollte, zeige sich auch darin, dass dem Beschwerdeführer noch immer kein orthopädischer Sitz für das Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei.

 

Der Verfahrensmangel liege darin, dass die belangte Behörde den Pensionsakt sowie die Entscheidung des BVwG nicht als Beweismittel herangezogen habe.

 

Weiters wurde ausgeführt, die Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei und so lange im § 14 BDG-Verfahren bleiben müsse, bis sich eine dauernde Dienstunfähigkeit unter Zugrundelegung unrichtiger Anforderungsprofile ergeben sollte.

 

Hätte die Behörde den gesamten Sachverhalt festgestellt, hätte sie zum Ergebnis gelangen können, dass der Beschwerdeführer willkürlich trotz Dienstfähigkeit nicht zum Dienst zugelassen worden sei. Die Behörde gehe aber rechtsirrig davon aus, dass eine begründete Abwesenheit vorgelegen sei und eine bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden könne, sodass Nebengebühren nicht zustehen würden. Dieses Vorgehen entspreche auch nicht der Fürsorgepflicht. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen seien mit einer Beweislastumkehr verbunden, weshalb die belangte Behörde zu beweisen habe, dass sie diese sowohl im Zustellbereich Pt 8 als auch im Fachdienst Pt 5 eingehalten habe. In Zusammenschau mit dem in der Säumnisbeschwerde wiedergegebenen Rechnungshofbericht erscheine es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens dienstunfähig gewesen sein soll.

 

Zur Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach der Wegfall der Verwendung grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren führe. Daraus sei abzuleiten, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe. Da der Beschwerdeführer leistungsbereit gewesen sei, die Behörde ihn aber nicht zum Dienst zugelassen habe, lag es in der Sphäre der belangten Behörde, dass er seinen Dienst nicht verrichten konnte, weshalb der Anspruch auf Nebengebühren zu Recht bestehe.

 

Zur Unternehmensbeteiligung wurde in der Beschwerde ausgeführt, diese stelle auf die Erbringung treuer Dienste ab, die in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen, nicht auf Gründe in der Sphäre der belangten Behörde. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung zur Jubiläumszuwendung sowie der betrieblichen Übung.

 

Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die im Jahr 2013 entstandenen Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2015 verfallen hätten können. Dem Beschwerdeführer würde daher ein Urlaubsentschädigungsanspruch von mindestens 160 Stunden zustehen.

 

Zu den Nebengebührenwerten wurde ausgeführt, die Behörde habe zur Frage, wann und wie lange der Beschwerdeführer bis zur amtswegigen Einleitung des § 14 BDG-Verfahrens im Krankenstand gewesen sei, keine Feststellungen getroffen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes lasse sich auch aus der letzten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nicht ableiten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer auch während des gesamten § 14 BDG-Verfahrens diensttauglich gewesen sei. Der belangten Behörde hätte aber spätestens mit 27.08.2013 (Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie durch den Beschwerdeführer) klar sein müssen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen sei. Dennoch habe die Behörde den Beschwerdeführer bis 02.04.2015 gegen seinen Willen im Krankenstand gelassen.

 

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer, obwohl dieser dienstfähig gewesen sei, rechtswidrig nicht zum Dienst zugelassen worden, weshalb ihm Urlaubsansprüche vorenthalten und Bezugsbestandteile nicht ausbezahlt worden seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 29.05.2015 begehrten Bezugsbestandteile und Urlaubsansprüche zu Recht bestünden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der am 29.07.1960 geborene Beschwerdeführer steht seit 01.04.1989 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.1989 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er mit seinem Einvernehmen bei der Postfiliale XXXX im Personalreservepool unterwertig eingesetzt.

 

Am 11.11.2011 wurde von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eingeleitet. Er wurde mit Bescheid vom 22.04.2013 in den Ruhestand versetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, woraufhin der Bescheid zur Ruhestandsversetzung vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlungen aufgehoben wurde. Nach ergänzenden Ermittlungen seitens der belangten Behörde wurde das Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt und der Beschwerdeführer zum Dienstantritt aufgefordert. Im Zeitraum von 15.11.2011 bis 03.05.2015 war der Beschwerdeführer sohin nicht zum Dienst zugelassen.

 

Während des offenen Ruhestandsversetzungsverfahrens hat der Beschwerdeführer seine Bezüge ohne entsprechende Nebengebühren erhalten. Die Betriebssonderzulage wurde ab Mai 2013 wieder angewiesen. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wurde die Unternehmensbeteiligung nicht angewiesen.

 

Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt, aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie aus der Beschwerde. Sie konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

Das Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 15 Nebengebühren

 

(1) Nebengebühren sind

 

1. die Überstundenvergütung (§ 16),

 

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

 

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

 

4. die Journaldienstzulage (§ 17a),

 

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

 

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

 

7. die Belohnung (§ 19),

 

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),

 

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

 

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

 

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

 

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

 

14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

 

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

 

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt."

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

 

"Verfall des Erholungsurlaubes

 

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."

 

Das Pensionsgesetz 1965 (PG) lautet auszugsweise wie folgt:

 

"Nebengebührenzulage

 

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

 

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss."

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, in der Zeit von 15.11.2011 bis 03.05.2015 dienstfähig gewesen und somit rechtswidrig nicht zum Dienst zugelassen worden zu sein. Er habe daher rechtswidrig Kürzungen des Gehalts erlitten.

 

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

 

Im Falle der Dienstunfähigkeit eines Beamten kann eine Enthebung vom Dienst – wenn der Beamte nicht von sich aus dem Dienst fernbleibt und seine Abwesenheit gemäß § 51 BDG 1979 rechtfertigt – auch durch Untersagung der weiteren Dienstleistung durch die Dienstbehörde verfügt werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 304, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1999, 97/12/0108).

 

Weiters gilt der Beamte gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde (zuvor Berufung) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Mit Erhebung der Berufung am 03.05.2013 galt der Beschwerdeführer daher als beurlaubt.

 

Unbestritten ist, dass die Behörde den Beschwerdeführer ab 15.11.2011 nicht mehr zum Dienst zugelassen hat und der Beschwerdeführer durch den Entfall seiner Dienste Nebengebühren, namentlich Betriebssonderzulage, Erschwerniszulage, Geldverkehrszulage, Belohnungen sowie Grundvergütung und Überstundenzuschlag für Überstunden, sowie Lenkertaggeld und Beteiligung am Unternehmen nicht erhalten hat.

 

Zum Antrag auf Nachzahlung der Nebengebühren und auf Auszahlung des Lenkertaggeldes:

 

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH, 23.04.2012, 2011/12/0131; vgl. auch 10.11.2008, 2004/12/0037, mwN).

 

Gemäß § 15 Abs. 1 GehG stellen unter anderem die Überstundenvergütung, die Belohnung, die Erschwerniszulage, die Aufwandsentschädigung und die Fehlgeldentschädigung Nebengebühren dar.

 

Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebührt handelt (§ 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015 lautet: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [ ] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i. d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").

 

Aus der auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG ergangenen Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012 ergibt sich, dass es sich auch bei der Erschwerniszulage (Paket) um eine Nebengebührt handelt.

 

Die vom Beschwerdeführer genannten Belohnungen (Massesendungen; Zustellung von Versandhauskatalogen; Zählung nicht bescheinigter Sendungen) gebühren laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Bescheid auf Basis des § 19 GehG und fallen daher ebenfalls unter Nebengebühren. Gleiches gilt für die Geldverkehrszulage, die sich unmittelbar auf § 20 GehG gründet, sowie für die in § 16 GehG geregelte Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden.

 

Wie die belangte Behörde bereits ausführte, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühre (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012; vgl. auch 10.09.2009, 2008/12/0178, 20.05.2009, 2008/12/0149, mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch vom 28.06.2000, 95/12/0267).

 

Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0272; 25.02.2004, 2003/12/0065).

 

Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wäre (vgl. VwGH 23.04.2012). Die vom Beschwerdeführer genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren bezieht sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG geregelten Bestimmungen (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231), können im vorliegenden Fall aber nicht herangezogen werden.

 

Unter Zugrundelegung des oben genannten Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bleibt für die von der Beschwerde herangezogene Argumentation, alleine die Dienstleistungsbereitschaft des Beamten begründe den Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebengebühren, kein Raum. Die Argumentation ist nicht geeignet, dem Grundsatz der Verwendungsbezogenheit von Nebengebühren Abweichendes entgegen zu stellen.

 

Fallbezogen stand der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 nicht in Verwendung und hat er daher die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht, sodass die verwendungsbezogenen Nebengebühren für diesen Zeitraum nicht zustanden.

 

Aus der Lenkertaggeld-Verordnung 2012 ergibt sich, dass das Lenkertaggeld nur für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer bestimmten Ausbleibezeit (= Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zum Zeitpunkt der Rückkehr an die Dienststelle) gebührt und somit klar tätigkeitsbezogen ist. Da auch diese anspruchsbegründende Tätigkeit im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 nicht erbracht wurde, gilt das bereits Gesagte und bestand in diesem Zeitraum auch kein Anspruch auf das Lenkertaggeld.

 

Zum Antrag auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte:

 

In der Beschwerde würde ausgeführt, die Ausschüttung der Unternehmensbeteiligung stelle auf die Erbringung treuer Dienste ab, die in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen. Diese Erfolgsprämie stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Jubiläumzuwendung bzw. aufgrund der betrieblichen Übung zu.

 

Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine betriebliche Übung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit der Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich auch darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 28.03.2008, 2006/12/0150). Selbst wenn in der Vergangenheit jährlich eine Unternehmensbeteiligung ausbezahlt worden wäre, würde es sich hierbei allenfalls um eine Betriebsübung, durch die bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen keine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber möglich ist, handeln. Im Allgemeinen wird nämlich davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur soweit entstehen können, wie dies das Gesetz vorsieht (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150, mwN.; vgl auch zur Betriebsübung bei Beamten: OGH 30.6.2010, 9 ObA 46/09v).

 

Darüber hinaus ist auch aus der Rechtsprechung zur Jubiläumszuwendung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Jubiläumszuwendung gerade eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt, welche auf das Vorliegen treuer Dienst abstellt, während hinsichtlich der Unternehmensbeteiligung eine vergleichbare rechtliche Grundlage nicht besteht.

 

Ein Anspruch auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung bestand daher, wie im bekämpften Bescheid bereits zutreffend ausgeführt wurden, unter Berücksichtigung des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Rechtsgrundlage nicht.

 

Gemäß § 58 PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Die Behörde hat richtig ausgeführt, dass kein Anspruch auf Nebengebührenzulage besteht, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 zu Recht auch keine Nebengebühren bezogen hat.

 

Die belangte Behörde hat - trotz der Zurückweisung der Begehren auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung und Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte – auch diese Begehren inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung des Antrages trägt. Die Intention der belangten Behörde, mit der angefochtenen Erledigung eine meritorische Entscheidung zu treffen, ergibt sich klar aus der Bescheidbegründung ("Abgesehen davon, dass als Ausschlussgrund für die jährliche Unternehmensbeteiligung u.a. die ‚Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres‘ festgelegt ist, ist mangels gesetzlicher Grundlage die Durchsetzbarkeit eines eventuellen diesbezüglichen Anspruches vor der Dienstbehörde nicht vorgesehen" bzw. " ist jedoch mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage ausgeschlossen"). Es handelt sich bei der "Zurückweisung" um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. zB VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007; 26.04.2012, 2010/07/0129, mwN).

 

Zum Antrag auf Feststellung bezüglich des Erholungsurlaubes:

 

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass "dem Beschwerdeführer aus den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 280 Stunden jährlich, sohin den gesamten Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 von 560 Tagen nicht verfallen ist und der Beschwerdeführer somit insgesamt 28 Wochen gesetzlichen Erholungsurlaub hat", welcher im Übrigen den Ausführungen in den Beschwerdegründen widerspricht, wonach die im Jahr 2013 entstandenen Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2015 verfallen hätten können, ist Folgendes auszuführen:

 

§ 69 BDG 1979 bestimmt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ausnahmsweise wird der Zeitpunkt des Verfalls um ein Jahr hinausgeschoben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund gerechtfertigter krankheitsbedingter Abwesenheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht möglich ist.

 

Der Beschwerdeführer war ab 15.11.2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst abwesend im Sinne des § 51 Abs. 1 erster Satz BDG 1979. Es handelte sich daher um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Weiters gilt nach der Rechtsprechung des VwGH, dass der Zeitraum einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließt (vgl. für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub das Erkenntnis vom 24.09.1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).

 

Die Behörde hat daher rechtskonform den zweiten Satz des § 69 BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus des Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen ist, ist daher (ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdegründen selbst) rechtskonform erfolgt.

 

Der Urlaubsentschädigungsanspruch war weder Gegenstand des Antrages vom 29.05.2015 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Er kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Im Übrigen könnte ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits deshalb nicht gebühren, weil ein solcher gemäß § 13e GehG nur im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand zusteht. Der Beschwerdeführer ist aber, insbesondere weil der Ruhestandsversetzungsbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist, bisher nicht aus dem Dienststand ausgeschieden.

 

Die Beschwerde war daher gemäß § 15 GehG sowie § 69 BDG 1979 und § 58 PG iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden wäre (vgl. zB. VwGH 26.01.1993, 92/08/0263).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

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