Normen
AVG §74;
BDG 1979 §37 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §13;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §25;
KAG Tir 1957 §41 Abs5;
KAG Tir 1957 §41 Abs7;
AVG §74;
BDG 1979 §37 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §13;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §25;
KAG Tir 1957 §41 Abs5;
KAG Tir 1957 §41 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Außerordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Medizinischen Universität Innsbruck in Verwendung. Unbestritten ist, dass er mit Bescheid vom 18. August 2008 suspendiert worden war und die Suspendierung mit Bescheid der Disziplinarbehörde zweiter Instanz vom 22. Dezember 2008 aufgehoben wurde.
In seinem Schriftsatz vom 30. April 2010 brachte er - rechtsfreundlich vertreten - vor, er sei in seinem Einkommen so zu stellen, als ob er nicht vorläufig suspendiert worden wäre. Der Dienstgeber habe ihm sämtlichen Entfall, insbesondere auch an "Poolgeldern", zu ersetzen. Er habe für die Monate August 2008 bis Jänner 2009 Anspruch auf folgende Nachzahlung:
"2.1. Bezug (samt Mehr /Überstunden, Dienste, Zulagen)
I bis VII/2008 | |||||
Gehaltszettel ……………………………………………………..…….... | EUR | 55.429,77 | |||
Sonderzahlung 1/3 von EUR 2.186,35 ……………………….………… | EUR | 728,78 | |||
Dienste VII …………………………………………………..………….. | EUR | 2.194,86 | |||
Dienste XI/2007 …………………………………...………………….. - | EUR | 1.866,32 | |||
Dienste XII/2007 ……………………………………...………………. - | EUR | 1.658,88 | |||
gesamt …………………………………………………………………... | EUR | 54.828,21 | |||
Monatsdurchschnitt 1/7 …………………………………………………. | EUR | 7.832,60 | |||
VIII bis XII/2008 | |||||
EUR 7.832,60 x 5 ……………………………………………………….. | EUR | 39.163,00 | |||
Bezug laufend EUR 4.925,27 x 5 ……... | EUR | 24.626,35 | |||
Dienste VIII …………………………… | EUR | 1.535,36 | |||
Sonderzahlung EUR 2186,35 : 3 x 5 ….. | EUR | 3643,92 | EUR | 29.805,63 | |
offen ……………………………………………………………….……. | EUR | 9.357,37 | |||
I/2009 | |||||
Erhöhung EUR 7.832,60 + 2,7 % ………………………………………. | EUR | 8.044,08 | |||
Bezug laufend …………………………. | EUR | 4.925,27 | |||
Sonderzahlung EUR 2.186,35 : 3 ……... | EUR | 728,78 | EUR | 5.654,05 | |
offen ……………………………………………………………………. | EUR | 2.390,03 |
2.2. Poolgelder
I bis VII …………………………………………………………………. | EUR | 10.875,93 |
Monatsdurchschnitt ……………………………………………………... | EUR | 1.553,70 |
VIII bis XII EUR 1.553,70 x 5 offen …………………………………… | EUR | 7.768,50 |
I/2009 EUR 1.553,70 + 2,7 % offen | EUR | 1.595,65 |
"
Er beantrage, ihm für den genannten Zeitraum "Bezügenachzahlung inklusive Zulagen, Mehr-/Überstunden, 'Diensten', und Poolgeldern von brutto … EUR 21.111,55 samt 9,5 % Zinsen gestaffelt ab 01.09.2008 aus den Nettobeträgen zu gewähren".
Nach Einräumung von Gehör durch das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck als Dienstbehörde erster Instanz zur Gebührlichkeit der geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses äußerte sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2010 dahingehend, dem Antrag vom 30. April d. J. sei zugrunde gelegt, dass die Grundbezüge und -zulagen nicht gekürzt worden seien. Die behobene Suspendierung habe allerdings auch bewirkt, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen aus Journaldiensten, Überstunden und Sonn- und Feiertagsstunden habe erzielen können. Die Behebung der Suspendierung bestätige, dass sie zu Unrecht erfolgt gewesen sei. Damit habe er Anspruch darauf, dass ihm sämtliche Nachteile ausgeglichen würden. Dies gelte auch für die "Poolgelder". Auch wenn diese nicht durch die Universität geschuldet seien, sei es doch die Universität gewesen, die durch ihre rechtswidrige Suspendierung der Beschwerdeführung diese Verdienstmöglichkeit gebracht habe. Sollte ihm durch faktische Erfüllung nicht Rechnung getragen werden, erwarte er darüber einen Bescheid.
Der Äußerung war ein "Kostenverzeichnis" mit der Gesamtsumme von EUR 1.676,88 angeschlossen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 wies die Dienstbehörde erster Instanz die Anträge vom 30. April und 20. Mai d. J. als unbegründet ab. Für die Fortzahlung einer Journaldienstzulage - so die wesentliche Begründung - bestehe ohne Erbringung der entsprechenden Leistung keine Rechtsgrundlage. Der gemäß § 41 Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes den jeweilig honorarberechtigten Klinikleitern zustehende Anteil an den an der jeweiligen Krankenhausabteilung/ Universitätsklinik erzielten Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten (Poolgelder) stelle keinen Bezugsbestandteil dar und werde nicht von der Medizinischen Universität über die Lohnverrechnung ausbezahlt. Welcher Anteil des Gesamtpools letztlich den nachgeordneten Ärzten zukomme, sei zwischen dem Poolrat und dem liquidationsberechtigten Primararzt/Klinikvorstand zu vereinbaren, wobei auf die fachliche Qualifikation der nachgeordneten Ärzte und die von ihnen erbrachten Leistungen Bedacht zu nehmen sei. Abschließend befasste sich die Begründung dieses Bescheides mit den Richtlinien der Ärzte (für Tirol) für die Bestellung, Zusammensetzung und Aufgaben des Poolrates sowie die Verteilung der Poolgelder auf die Poolberechtigten und die Notwendigkeit der Befassung eines Schlichtungsausschusses nach § 94 Ärztegesetz bei Streitigkeiten.
In der dagegen erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst an seiner bisherigen Rechtsansicht fest und fügte dieser bei, § 1155 ABGB sei zumindest sinngemäß anzuwenden. Demgemäß gebühre ihm Ersatz auch dann, wenn der Behörde kein Verschulden für die Rechtswidrigkeit ihrer Suspendierung anzulasten sein sollte. Auch das der österreichischen Bundesverfassung innewohnende rechtsstaatliche Prinzip erfordere solchen Ausgleich. Das der Berufung angeschlossene "Kostenverzeichnis" wies einen Gesamtbetrag von EUR 1.048,14 aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und den Antrag auf Ersatz von Verfahrenskosten zurück. Im Rahmen der Begründung dieses Bescheides traf sie nach Darstellung des Verfahrensganges nachstehende Feststellungen und Erwägungen:
"Unstrittig kann festgestellt werden, dass antrags- und damit verfahrensgegenständlich allein der Zeitraum Ihrer vorläufigen Suspendierung in der Dauer vom 18. August 2008 bis 22. Dezember 2008 ist.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Suspendierung mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 22. Dezember 2008, … aufgehoben wurde. Mittlerweile hat das Amt der MUI mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 Disziplinaranzeige gegen Sie erhoben und Sie mit Bescheid vom 23. Jänner 2009 abermals vorläufig suspendiert. In der Folge hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung diese vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 bestätigt und die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 19. November 2009 die Suspendierung aufrecht gehalten.
Ebenso unbestritten ist Ihr dienstrechtlicher Status als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Universitätsdozent.
Ihr Dienstgeber ist der Bund und sind Sie kraft gesetzlicher Anordnung nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes 2002 (UG) der MUI zur Dienstleistung zugewiesen.
Ihr auf Auszahlung eines bestimmten Betrages gerichteter Antrag vom 30. April 2010 wurde im Zusammenhalt mit Ihrem Bescheidbegehren in der Äußerung vom 20. Mai 2010 als Feststellungsantrag über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung für den Zeitraum Ihrer vorläufigen Suspendierung gewertet.
…
§ 27 Abs. 4 des Krankenanstalt- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, räumt den Landesgesetzgebungen ein zu bestimmen, ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren und den Pflegegebühren an Krankenanstalten eingehoben werden können. Diese bundesgesetzliche Ermächtigung wurde in §§ 41 ff des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (TirKAG), LGBl. Nr. 5/1958, umgesetzt und die Einhebung von Sondergebühren für Pfleglinge in der Sonderklasse zugelassen. Nach Abs. 7 leg. cit. gebührt dabei auch den nicht honorarberichtigten Ärzten (das sind am Landeskrankenhaus Innsbruck die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen) ein Anteil an den Honoraren, die nach einem 'Poolsystem' abgerechnet werden.
Abseits der Gebühren nach § 27 Abs. 4 KAKuG besteht auch nach bundesgesetzlichen krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften eine Honorarberechtigung der Vorstände von Universitätskliniken und der Leiter von Klinischen Abteilungen im Hinblick auf die Behandlung von Pfleglingen in der Sonderklasse.
Aus dienstrechtlicher Perspektive stellen diese krankenanstaltenrechtlichen Regelungen Ermächtigungen zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen, also solcher Tätigkeiten, die nicht für den Dienstgeber Bund erbracht werden, dar. Die Abgeltung von Nebenbeschäftigungen findet ausschließlich im Rahmen der diesbezüglich anzuwendenden Rechtsvorschriften, im Regelfall des Zivilrechtes, statt.
Was nun den von Ihnen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierung vor den Dienstbehörden geltend gemachten Anspruch auf Bezugsnachzahlung anbelangt, war Folgendes zu beachten:
Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind ausschließlich nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zu prüfen. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen sind Sie regelmäßig weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar. Bezugsrechtliche Ansprüche können nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. die Verordnungen), allenfalls aus rechtskräftigen Bescheiden, geltend gemacht werden. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind ...
Nach der verfestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes … begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen bezugsrechtlichen Anspruch nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, über den die Dienstbehörde abzusprechen hätten.
Nach der eingangs zitierten Rechtslage bleibt der Monatsbezug eines Beamten während der Dauer einer vorläufigen Suspendierung ungeschmälert aufrecht. Lediglich die Aufrechthaltung bzw. Verhängung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission bzw. die Disziplinaroberkommission hat die Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel zur Folge. Hingegen ist dem Dienst- und Besoldungsrecht eine Regelung dergestalt, dass darüber hinaus eine etwa nach dem Durchschnitt der bisherigen Inanspruchnahme berechnete Journaldienstzulage oder Abgeltung für sonst verrichtete Mehrdienstleistungen weiter gebührt, fremd. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch dem einschlägig erhobenen Zinsenbegehren jeglicher gesetzlicher Rückhalt fehlt.
Diesbezüglich ist zudem darauf zu verweisen, dass durch die auch für den Zeitraum einer vorläufigen Suspendierung fortgebührende Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß § 49a GehG alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen eines Universitätsdozenten abgegolten sind. Ein Anspruch auf Mehrleistungsvergütung über den § 49a GehG hinaus besteht nicht.
Insoweit ist daher der Dienstbehörde erster Instanz nicht entgegen zu treten, wenn diese einen Anspruch auf Nachzahlung von Einkünften nach dem 'Ausfallsprinzip' in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften verneint.
Ähnliches gilt für den geltend gemachten Ersatz des Entfalls des Anteils an den Sonderhonoraren (Poolgeld) während der Dauer Ihrer vorläufigen Suspendierung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesen Sonderhonoraren nicht um bezugsrechtliche Ansprüche nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern um die Abgeltung einer Tätigkeit in einer Nebenbeschäftigung, deren daraus abgeleitete Rechte und Pflichten nicht zum Gegenstand eines dienst- bzw, besoldungsrechtlichen Anspruches, über den die Dienstbehörden abzusprechen hätten, gemacht werden kann. Auch diesbezüglich ist die erstinstanzliche Dienstbehörde daher im Recht, wenn sie einen Abgeltungsanspruch verneint.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass der gegenständlich geltend gemachte Anspruch nicht im Wege eines dienstbehördlichen Verfahrens von den Dienstbehörden geprüft werden kann. Dabei schadet es nicht, dass die erstinstanzliche Behörde statt zurückweisend abweislich entschieden hat.
Die Geltendmachung von aus vermeintlichen Schadensfolgen einer verhängten vorläufigen Suspendierung abgeleiteten Ersatzansprüchen ist dem Zivilrechtsweg vorbehalten.
Was den im Rahmen der Berufung erhobenen Antrag auf Ersatz der mit einem Betrag von EUR 1048,14 nach dem Tarif des RATG verzeichneten Verfahrens- bzw. Vertretungskosten anbelangt, ist auf den im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 74 AVG zu verweisen, der den Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten durch die Verfahrensparteien festschreibt. Im Dienstrechtsverfahren findet daher ein Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung nicht statt. Ihr darauf abzielender Antrag war demzufolge zurückzuweisen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 281/11, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und mit einem weiteren Beschluss vom 2. August 2011 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, den durch eine rechtskräftig aufgehobene vorläufige Suspendierung erlittenen Verdienstentgang vom Dienstgeber ausgeglichen zu erhalten; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde räumt ein, dass das öffentlich-rechtliche Besoldungssystem keine ausdrückliche Regelung für eine Konstellation wie der vorliegenden enthalte. So regle weder § 13 GehG noch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 den Fall, dass der Dienstgeber den Beamten - ungerechtfertigt - davon abhalte, seine Dienste zu leisten und dieser dadurch keine "Dienste" (Journaldienste, Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden) erbringen könne und infolge dessen einen Verdienstentgang erleide. Der Beamte befinde sich sohin in diesem Zusammenhang vermögensrechtlich völlig in der Hand des Dienstgebers. Im "privaten Arbeitsrecht" sei die Anwendung des Ausfallsprinzips bei Dienstverhinderung aus Gründen, welche in der Sphäre des Arbeitgebers lägen, gesichert, während dem Beamten ohne sachliche Begründung eine solche Absicherung nicht zukomme. Es bestehe keine sachliche Begründung, warum ein Beamter insofern schlechter gestellt sein sollte. Es könne auch nicht sachlich begründet werden, warum dem öffentlichen Dienstgeber freistehen solle, ohne weiters die Einkünfte des Beamten zu schmälern, indem er diesem die Möglichkeit zu Mehrleistungen nehme, die er durch Jahre hindurch erbracht habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bereits die Anwendung des Sachlichkeitsgebotes im System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts "zugestanden (92/12/0010)" und könne daher eine analoge Anwendung privatrechtlicher Vorschriften auf das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis nicht jedenfalls ausgeschlossen werden. In der Entscheidung "95/12/9971" habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 13 GehG die Fälle, in denen die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen sein, nicht abschließend regle; und dass jedenfalls dann, wenn die Suspendierung ex tunc beseitigt werde, ein Rechtsfolgen-Beseitigungsanspruch bestehe. Rechtsfolgen-Beseitigung bedeute, den Beamten in seinen Einkünften so zu stellen, als wenn er keinen Entgang erlitten hätte. Dass § 13 GehG nur vom Monatsbezug spreche, stehe dem nicht im Wege. Vielmehr gelte dafür, was der Oberste Gerichtshof zum eingeschränkten Entgeltbegriff des § 8 Abs. 1 AngG im Verhältnis zu dem des § 3 Abs. 3 EFZG und des § 6 Abs. 3 UrlG judiziert habe "(9ObA365/93)" sinngemäß. Es handle sich nur um eine Vereinfachung des Begriffs, der sich bloß daraus erkläre, dass bei Beamten das Entgelt in der Regel keinen größeren Schwankungen unterworfen sei. Dies zeige insbesondere das Gehaltsgesetz 1956, das gemäß § 16 Abs. 1 für Überstunden grundsätzlich von Zeitausgleich ausgehe, gemäß § 17 Abs. 3 für Sonn- und Feiertagsdienst von Einrechnung in den Normaldienst. § 7 GehG spreche nur von Monatsbezug und Sonderzahlung. Mangels eigener Regelung in den §§ 16 bis 18 GehG müsste die Auszahlung von Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung fraglich bleiben. Andererseits kenne das Gehaltsgesetz 1956 sehr wohl das Ausfallsprinzip. So beziehe es in § 13c Abs. 4 oder § 12e Abs. 2 sehr wohl die Abgeltung fiktiver Mehr- und Sonderdienste ein. Der Terminus Monatsbezug und/oder Gehalt sei nicht in jedem Fall auf seine positiv gesetzliche Beschreibung beschränkt. Das Gehaltsgesetz 1956 und noch weniger das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 regle die besoldungsrechtlichen Ansprüche abschließend.
Der Verfassungsgerichtshof habe in "G13/86" ganz konkret mit der Bestimmung des § 1155 ABGB argumentiert, nicht nur mit ihrer analogen Anwendung; auch wenn er im konkreten Fall die Anwendung des § 1155 ABGB abgelehnt habe.
Mit dem Rechtsfolgen-Beseitigungsanspruch, wie ihn der Verwaltungsgerichtshof "in 95/12/0071" aufgezeigt habe, korrespondiere das vom Verfassungsgerichtshof insbesondere "in G119/86" sehr begründete rechtstaatliche Prinzip der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes. Dieses Gebot faktischer Effizienz von Rechtsbehelfen erfordere, dass der Beschwerdeführer in seinen Einkünften so gestellt werde, als ob der Bescheid vom 18. August 2008 zur vorläufigen Suspendierung nie ergangen wäre. Dabei könne kein Unterschied gemacht werden, wer Schuldner der entgangenen Einkünfte gewesen sei, und ob der Anspruch darauf auf Gesetz oder Vertrag beruhe. Nachdem eine ausdrückliche Regelung im öffentlich-rechtlichen Besoldungsrecht nicht bestehe, sei durch die (analoge) Anwendung des § 1155 ABGB ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. Allenfalls sei § 13 GehG derart erweitert auszulegen, dass dessen Nachzahlungsverpflichtung nicht nur formelle Kürzungen nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 auszugleichen habe, sondern jede auch nur faktische Verkürzung der Einkünfte.
Die sogenannten "Poolgelder" gebührten nach § 41 Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes. Darnach kämen den nachgeordneten Ärzten, die an der Untersuchung und Behandlung von Pfleglingen in der Sonderklasse mitwirkten, Anteile an den Honoraren der honorarberechtigten Ärzte nach § 41 Abs. 5 leg. cit. zu. Zufolge der vorläufigen Suspendierung habe der Beschwerdeführer als nachgeordneter Arzt in diesem Sinn nicht nach § 41 Abs. 7 leg. cit. mitwirken können und für die Zeit dieser Suspendierung keinen Anteil an den Poolgeldern erhalten. Die Poolgelder seien zwar nicht vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber geschuldet, seien aber solche Leitungen Dritter, die für Tätigkeiten gewährt würden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten Leistungen des Beschwerdeführers zählten, "im Sinne von 9 Oba 249/94". Sie seien auch nach dem Ausfallsprinzip Teil des Arbeitsentgeltes und dementsprechend vom Dienstgeber zu ersetzen.
Der von der belangten Behörde angesprochene Zivilrechtsweg für Ersatzansprüche stelle keine Alternative dar. Amtshaftung setze Verschulden und dafür eine derart außergewöhnliche Beurteilung voraus, die nicht mehr vertretbar sei. Demgegenüber genüge für vorläufige Suspendierung "eine recht grobe Beurteilung", an die nur geringe Anforderungen gestellt seien. Im konkreten Anlassfall sei der Dienstbehörde wohl nicht derart grobe Fehlbeurteilung vorzuwerfen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2008 suspendiert war und durch Entfall seiner Dienste Nebengebühren, namentlich eine Journaldienstzulage und Vergütung für Mehrdienstleistungen im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, und anteilige "Poolgelder" aus Einnahmen aus der (unterbliebenen) Behandlung von Privatpatienten nicht erhalten hat.
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachte "Verdienstentgang" ausschließlich solche, im angefochtenen Bescheid namentlich genannte gehaltsrechtliche Nebengebühren sowie "Poolgelder" umfasst. Sie behauptet insbesondere nicht, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge die infolge der Suspendierung gekürzten, jedoch offensichtlich nach § 13 letzter Satz GehG nachbezahlten Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG beträfen.
Die Beschwerde räumt ein, dass das "öffentlich rechtliche Besoldungssystem" keine ausdrückliche Regelung für eine Konstellation wie der vorliegenden enthalte; m.a.W. dass dem Gesetz, namentlich dem Gehaltsgesetz 1956, nicht zu entnehmen ist, dass mangels Erbringung von Diensten infolge einer Suspendierung entfallene Nebengebühren dem Beamten nachzuzahlen wären, wie dies § 13 letzter Satz GehG ausdrücklich für den nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezug vorsieht.
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2008, Zl. 2004/12/0037, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Obwohl der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 5 GehG bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel in dieser Bestimmung zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0178, oder vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0149, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Prinzipien bleibt für die von der Beschwerde argumentierte Heranziehung von Grundsätzen des "privaten Arbeitsrechts" kein Raum. Die im Übrigen von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 erweisen sich nach dem Gesagten als auf den Beschwerdefall einer Suspendierung und eines dadurch bedingten Entganges an Nebengebühren von ihrem Tatbestand her als unanwendbar und daher nicht geeignet, dem Grundsatz der Verwendungsbezogenheit von Nebengebühren Abweichendes entgegen zu stellen. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer herangezogene "rechtsstaatliche Prinzip".
Betreffend die sogenannten "Poolgelder" räumt die Beschwerde überdies selbst ein, dass es sich hiebei um Leistungen Dritter handelt, die für Tätigkeiten gewährt würden, die der Beschwerdeführer "dienstvertraglich geschuldet" habe. Es handelt sich somit schon nach seinem Vorbringen behaupteter Maßen um die Abgeltung von Leistungen, die er außerhalb seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund und auch außerhalb einer Nebentätigkeit für den Bund (vgl. § 37 Abs. 1 BDG 1979, § 25 GehG) erbringt oder erbracht hätte. Für eine Abgeltung oder Nachzahlung des Entfalls solcher "Poolgelder" besteht daher - wiederum unter Bedachtnahme auf den eingangs genannten Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - in dessen Rahmen keine gesetzliche Grundlage.
Die angefochtene Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens unterzieht die Beschwerde keinerlei Rüge. Auch im Dienstrechtsverfahren gilt zufolge des § 1 Abs. 1 DVG iVm § 74 AVG der Grundsatz der Selbsttragung von Verfahrenskosten (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilbd., Rz 2 zu § 74 mwN), weshalb der belangten Behörde auch in diesem Punkt der Entscheidung nicht entgegengetreten werden kann.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2012
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