VwGH 2004/12/0037

VwGH2004/12/003710.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des MMag. Dr. E H in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Wissenschaft und Forschung) vom 26. Mai 2003, Zl. 416.398/3-VII/5/2003, betreffend Abgeltung von im Wintersemester (WS) 2000/2001 bis einschließlich Sommersemester (SS) 2002 abgehaltenen Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen Fach in analoger Anwendung des § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) iVm § 2 BGALP bzw. AbgG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §7;
GehG 1924 §51 idF 1997/I/109;
GehG 1924 §51a idF 1999/I/127;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51;
GehG 1956 §51a idF 1999/I/127;
VwRallg;
ABGB §7;
GehG 1924 §51 idF 1997/I/109;
GehG 1924 §51a idF 1999/I/127;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51;
GehG 1956 §51a idF 1999/I/127;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 an der (nunmehrigen) Universität für Musik und darstellende Kunst G. als Hochschulassistent an der Lehrkanzel für Musikgeschichte ernannt und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten (Lehrbefugnis in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Fach) überstellt worden war, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird nach wie vor an der genannten Universität verwendet.

Mit an diese gerichteter Eingabe vom 16. April 2002 machte er geltend, er sei neben seiner wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mit der Abhaltung der künstlerischen Lehrveranstaltung "Ensembleleitung" im Ausmaß von fünf Semesterwochenstunden (SWSt.) betraut. § 51a GehG sehe für Kollegen, deren primäre Unterrichtstätigkeit aus künstlerischen Fächern bestehe, die aber auch eine wissenschaftliche Lehrveranstaltung abhielten, eine Regelung zur Kumulierung deren gesamter Lehre vor. Eine derartige Bestimmung für den umgekehrten Fall fehle jedoch im § 51 GehG. Auf diese Ungleichbehandlung von Wissenschaft und Kunst vor dem Gesetz hingewiesen, sei "in Absprache von ZA mit dem BMBWK und BMöLS die Lösung gefunden" worden, dass, "so lange eine Kumulationsregelung in § 51 nicht besteht, künstlerische Lehre von Professoren und Dozenten, welche für ein wissenschaftliches Fach ernannt bzw. bestellt sind, diese künstlerische Lehre über BGALP abzugelten ist". Diese Vereinbarung sei im Mitteilungsblatt des Universitätslehrerverbandes 1/2001, S. 3, veröffentlicht worden. Er stelle daher den Antrag, ihm "rückwirkend ab WS 2000/2001 im Sinne oz. Vereinbarung meinen bereits geleisteten Unterricht von je fünf SWSt. des künstlerischen Faches nach BGALP abzugelten".

Mit Bescheid vom 9. August 2002 wies der Rektor der Universität für Musik und darstellende Kunst G. diesen Antrag ab.

In seiner Begründung stellte er, nach Wiedergabe des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers und der Rechtslage, dessen Lehrtätigkeit ab dem Zeitpunkt seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten (1. Oktober 2000) wie folgt fest:

Semester

Lehrveranstaltung

Semesterstunden

fachlicheZugehörigkeit

WS 2000/01

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

MusikhistorischeSpezialvorlesung

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung

5

§ 51a GehG

SS 2001

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

MusikhistorischeSpezialvorlesung

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung(Lehramt)

2

§ 51a GehG

 

Ensembleleitung (IGP)

3

§ 51a GehG

WS 2001/02

Ausgewählte Kapitel der Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung(Lehramt)

2

§ 51a GehG

 

Ensembleleitung (IGP)

3

§ 51a GehG

 

Operngeschichte

2

§ 51 GehG

SS 2002

Ausgewählte Kapitel der Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung(Lehramt)

2

§ 51a GehG

 

Ensembleleitung (IGP)

3

§ 51a GehG

 

Operngeschichte

2

§ 51 GehG

 

Privatissimum

2

§ 51 GehG

Eine Kollegiengeldabgeltung habe der Beschwerdeführer nur für die Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen (künstlerischwissenschaftlichen) Fächern im Rahmen des § 51a Abs. 12 iVm § 51 GehG erhalten.

Im Mitteilungsblatt des Universitätslehrerverbandes (Ausgabe 1/2001, S. 3) habe der Zentralausschuss der Universitätslehrer (ZA) veröffentlicht, dass (in Absprache zwischen BMBWK, BMöLS und dem ZA) für die Abgeltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen von Universitätsprofessoren und Dozenten an Kunstuniversitäten, die für ein wissenschaftliches Fach ernannt (bestellt) seien, die aber daneben auch künstlerische Lehrveranstaltungen abhalten sollten, die Abgeltung aus dem künstlerischen Fach nicht durch die Kollegiengeldabgeltung im Rahmen des GehG, sondern nur über das (nunmehrige) Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (AbgG), also durch eine Lehrauftragsremuneration, zu erfolgen hätte. Es wären daher Lehraufträge nach diesem Gesetz zu erteilen und entsprechend abzugelten. Bereits abgehaltene Lehre, für die eine Betrauung oder Beauftragung ausgesprochen worden sei, wäre in diesem Sinn als Lehrauftrag abzugelten.

Gemäß § 2 Abs. 1 AbgG bestehe für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, ein Anspruch auf Remuneration. § 2 Abs. 6 AbgG lege in diesem Zusammenhang jedoch explizit fest, dass insbesondere Universitätsdozenten eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a GehG gebühre.

Halte also ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem (zentralen) künstlerischen Fach oder einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerischwissenschaftlichen) Fach ab, so seien diese Lehrveranstaltungen gemäß § 51a Abs. 13 GehG je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG einzubeziehen. § 51a Abs. 14 GehG bestimme, dass Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (zentrales) künstlerisches Fach ernannter Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt worden sei, je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder § 51 GehG einzubeziehen seien.

Darüber hinaus gebühre in den Fällen der Abs. 13 und 14 gemäß § 51a Abs. 15 GehG eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (zentralen) künstlerischen Fach mindestens 12 Semesterstunden betrage. Eine Abgeltungsregelung für den Fall, dass ein für ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach ernannter Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung beauftragt worden sei, sehe das Gesetz nicht vor.

Selbst wenn dies als planwidrige Lücke qualifiziert und Abs. 15 des § 51a GehG analog für die Lehrtätigkeit herangezogen werden könnte, wäre eine Abgeltung vorliegendenfalls ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer je Semester lediglich fünf Semesterstunden in künstlerischen Fächern unterrichtet habe.

§ 51a Abs. 2 GehG sehe für weniger als 12 Semesterstunden tatsächlich geleisteter Lehrtätigkeit keine Abgeltungsvorschrift vor, die - analog § 51a Abs. 15 letzter Satz GehG - unter entsprechender Außerachtlassung der Untergrenze für das Erreichen eines Kollegiengeldanspruches in künstlerischen Fächern eine betragsmäßig bestimmte Auszahlungsanordnung definieren würde.

Mit der Dienstrechtsnovelle BGBl. I Nr. 127/1999, die mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten sei, sei die Erteilung von Lehraufträgen nach den Bestimmungen des BGALP an Ordinarii und Dozenten unzulässig. Vielmehr seien seitdem Lehrveranstaltungen, mit denen Ordinarii bzw. Dozenten außerhalb ihres Nominalfaches beauftragt worden seien, je nach fachlicher Zuordnung dieser Lehrveranstaltung, in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß §§ 51 f. GehG einzubeziehen. Eine analoge Heranziehung der Regelungen des BGALP (bzw. AbgG) für die (rückwirkende) Erteilung und Abgeltung von Lehraufträgen an Universitätsdozenten sei somit auch aus diesem Gesichtspunkt auf Grund ausdrücklich entgegengesetzter Abgeltungsanordnung ausgeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausschließlich die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides bekämpfte und die rückwirkende Abgeltung des von ihm geleisteten Unterrichts von je fünf Semesterwochenstunden des künstlerischen Fachs "Ensembleleitung" ab dem WS 2000/01 nach dem AbgG beantragte.

Im Berufungsverfahren teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2003 (zusammengefasst) mit, von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auszugehen. Erhebungen hätten ergeben, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Verwaltungsübereinkommen nicht vorliege. Tatsächlich hätten im Zusammenhang mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften für die Abgeltung von wissenschaftlicher und künstlerischer "Mischlehre" informelle Gespräche zwischen BMBWK, BMöLS und ZA für die Universitätslehrer stattgefunden, deren Ergebnis die Rechtsauffassung erbracht habe, dass in den §§ 51 und 51a GehG zwar für die Abgeltung von Lehrveranstaltungen eines für ein wissenschaftliches Fach bestellten Universitätsprofessors oder Universitätsdozenten, der außerhalb seiner venia docendi im Rahmen einer Betrauung auch künstlerische Lehrveranstaltungen abhalte, Abgeltungsvorschriften nicht bestünden und die analoge Anwendung des § 51a Abs. 13 GehG unzulässig wäre. Die Lösung "dieser abgeltungsrechtlichen Frage" könnte lediglich mittels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gefunden werden. Der im Mitteilungsblatt des Universitätslehrerverbandes enthaltenen Veröffentlichung der aus dem Sukkus der genannten Gespräche vorgenommenen Abwägung von Alternativen komme keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gab hiezu am 7. Mai 2003 eine Stellungnahme ab, in der er einräumte, dass "die Art und die Qualität" der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen unbestritten sei. Im Übrigen hielt er (inhaltlich präzisierend) an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 2 Abs. 2 DVG und § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sowie §§ 51 und 51a GehG iVm § 2 Abs. 6 Universitäts-Abgeltungsgesetz, BGBl. Nr. 463/1974, "jeweils in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung", ab.

Nach Darstellung des Antrages, des unstrittigen Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, die Lehrbefugnis des Beschwerdeführers habe ein künstlerischwissenschaftliches Fach als Nominalfach umfasst. Er habe sowohl Lehrveranstaltungen im Rahmen seiner Lehrbefugnis als auch solche im künstlerischen Fach "Ensembleleitung" abgehalten.

Hinsichtlich der einem wissenschaftlichen bzw. künstlerischwissenschaftlichen Fach zuzuordnenden Lehrveranstaltungen kämen die Abgeltungsregeln des § 51 GehG zur Anwendung. Für das Zusammentreffen von Lehre aus einem zentralen künstlerischen Fach bzw. einem sonstigen künstlerischen Fach mit solcher aus einem wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Fach eines Universitätsdozenten sehe § 51a Abs. 13 GehG vor, dass diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Abs. 1 und § 51 GehG einzubeziehen seien.

§ 51a Abs. 14 GehG regle den Fall, dass ein für ein zentrales bzw. künstlerisches Fach ernannter Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches mit Lehrveranstaltungen beauftragt werde, was zur Konsequenz habe, dass diese Lehrveranstaltungen, je nach ihrer fachlichen Zuordnung, in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Abs. 1 bzw. § 51 GehG einzubeziehen seien. Darüber hinaus lege § 51a Abs. 15 GehG fest, dass in den Fällen seiner Abs. 13 und 14 eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Abs. 1 GehG nur dann gebühre, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (oder künstlerischen Fach) mindestens 12 Semesterstunden betrage. Werde dieses Semesterstundenausmaß erreicht, entfalle bezüglich des wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Faches die abgeltungsfähige Mindestlehrverpflichtung gemäß § 51 Abs. 4 zweiter Satz GehG (Lehre im Ausmaß von weniger als drei Semesterstunden).

Halte ein Universitätsdozent, dessen Lehrbefugnis ein wissenschaftliches bzw. wissenschaftlich-künstlerisches Fach umfasse, zusätzlich Lehrveranstaltungen aus einem (zentralen) künstlerischen Fach ab, gebühre eine Kollegiengeldabgeltung mangels gesetzlicher Anordnung bezüglich der künstlerischen Stunden nicht.

Die gegenwärtig an den Universitäten der Künste geltende Abgeltungssystematik im Hinblick auf im Bundesdienstverhältnis stehende Universitätsdozenten sei mittels der Dienstrechts-Novelle 1999 neu gefasst worden. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage diesbezüglich zu entnehmen sei, sei das primäre Ziel der Novelle gewesen, die im Gefolge der organisations- und studienrechtlichen Reformen der Kunstuniversitäten erforderlichen Anpassungen des Dienst- und Besoldungsrechtes durchzuführen. Dabei habe den Besonderheiten des Lehrbetriebes, vor allem in den künstlerischen Fächern, Rechnung getragen werden sollen. Die Einheit zwischen Universitäten und Universitäten der Künste für jede der einzelnen Hochschullehrergruppen sollte möglichst gewahrt bleiben.

Im Zuge der Neuordnung der Lehrtätigkeit sei das Abgeltungsregime der Kollegiengeldabgeltung für die Lehre in einem zentralen künstlerischen Fach bzw. einem sonstigen künstlerischen Fach von der Bemessung nach der Zahl der betreuten Studierenden auf eine Bemessung nach der Anzahl der abgehaltenen Semesterstunden umgestellt worden. Auf Grund der dem Prinzip des künstlerischen Einzel- bzw. Kleingruppenunterrichts immanenten Eigenart der Lehrtätigkeit an den Universitäten der Künste habe die Abgeltungsfähigkeit der Lehre bei einer Mindestlehrverpflichtung von 12 Semesterstunden begonnen, wobei die Obergrenze der Abgeltung in etwa dem Höchstbetrag der Kollegiengeldabgeltung für wissenschaftliche Fächer entsprechen sollte. Ein wesentliches Ziel der Novellierung sei es gewesen, die Lehrtätigkeit auf Grund einer entsprechend breiten Lehrbefugnis bzw. auf Grund einer Beauftragung außerhalb des künstlerischen Nominalfaches für Lehre in weiteren künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Fächern abgeltungsrechtlich zu berücksichtigen. Dies sei unter der Annahme erfolgt, dass eine solche Kombination regelmäßig einen wesentlich geringeren Anteil der Lehre aus dem wissenschaftlichen Fach gegenüber der Lehre aus dem künstlerischen Fach zeitigen werde. Diesem Umstand sollte § 51a Abs. 15 GehG insofern Rechnung tragen, als eine derartige Kombination der Lehrtätigkeit die Abhaltung von zumindest 12 Semesterstunden Lehre aus dem künstlerischen Fach für den Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung bedinge. Das in der Kumulation regelmäßig relativ weniger Umfang einnehmende wissenschaftliche Fach habe für den Erwerb eines Abgeltungsanspruches auch ein Ausmaß von weniger als drei Semesterstunden genügen lassen.

Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut der genannten Abgeltungsvorschriften zeigten auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, dass die Intention des Gesetzgebers auf die Privilegierung des Zusammentreffens von Lehrtätigkeit aus einem (zentralen) künstlerischen Fach mit wissenschaftlicher bzw. wissenschaftlich-künstlerischer Lehre an einer Universität der Künste ausgerichtet sei.

Eine planwidrige Lücke, wie vom Beschwerdeführer behauptet, liege nicht vor: Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden sei, diese aber in bestimmter Richtung als nicht präzisiert (unvollständig) gelten könne. Das Besoldungsrecht enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Konstellation des Beschwerdefalles, sodass der geltend gemachte Anspruch nach den allgemeinen Abgeltungsregeln für das Kollegiengeld (§§ 51 und 51a GehG) zu prüfen sei. Dies habe zur Folge, dass sowohl für die Anzahl der wissenschaftlichen als auch für jene der künstlerischen Semesterstunden die abgeltungsfähigen Mindestgrenzen der §§ 51 bzw. 51a Abs. 3 GehG zu beachten seien. Der Beschwerdeführer erreiche die Mindestgrenze von 12 Semesterstunden für die künstlerische Lehre nicht, sodass ein Anspruch auf Abgeltung ausscheide. Eine anwendbare Abgeltungsregel sei nicht vorhanden, eine echte Lücke nicht gegeben.

Ähnliches gelte für die geforderte analoge Anwendung der Abgeltungsvorschriften des Universitäts-Abgeltungsgesetzes (AbgG). Auch hiernach blieben die Abgrenzungsvorschriften der §§ 51 und 51a GehG aufrecht, wonach der Gesetzgeber den vorliegenden Fall einer Kumulierung wissenschaftlicher mit künstlerischer Lehre bewusst nicht einer besoldungsrechtlichen Sonderregelung unterworfen habe (wird näher ausgeführt).

Die Grundlage "dieser vermeintlichen Ungleichbehandlung wissenschaftlicher und künstlerischer Mischlehre" sei durch die Notwendigkeit der didaktischen Umsetzung von künstlerischer Lehre im Rahmen des künstlerischen Einzel- bzw. Kleingruppenunterrichtes bedingt. Das Gewicht der jeweils verrichteten Lehrtätigkeit sei durch die fachliche Zuordnung bestimmt und finde dadurch Niederschlag in den besoldungsrechtlichen Vorschriften über deren Abgeltung. Dies komme illustrativ auch durch den die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten regelnden § 180b BDG 1979 deutlich zum Ausdruck. In dessen Abs. 7 werde das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung notwendige Semesterstundenausmaß nach der fachlichen Zugehörigkeit in der Form gewichtet, dass die Lehre in einem zentralen künstlerischen oder künstlerischen Fach im Umfang von 75 v.H. je Semesterstunde angerechnet werde. Derart sachlich begründete Differenzierungen seien auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unterschiedliche Bewertung der inhaltlichen Bedeutung von Wissenschaft und Kunst lasse sich aus der differenzierten Behandlung der entsprechend facheinschlägigen Lehre nicht erschließen, weil beide Bereiche unterschiedliche Anforderungen an den Lehrbetrieb stellten.

Die im Mitteilungsblatt Nr. 1/2001 des Universitätslehrerverbandes enthaltene Wiedergabe einer vermeintlichen Übereinkunft zwischen BMBWK, BMöLS und ZA sei nicht geeignet, verbindliche Rechtswirkungen zu entfalten. Abgesehen davon, dass sich der Inhalt dieser "Verwaltungsvereinbarung" nicht habe verifizieren lassen, handle es sich beim Universitätslehrerverband um einen Verein unter privater Trägerschaft. Das so bezeichnete Mitteilungsblatt habe den Charakter einer Vereinszeitschrift, möge der Verein auch die Funktion einer gleichsam politischen Vertretung der Universitätslehrer wahrnehmen. Ihm komme jedoch keinerlei Dienstgeberqualität oder Funktion zu. Die in Rede stehende Vereinbarung sei weder im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst G. noch in einem sonstigen staatlichen Publikationsorgan veröffentlicht worden. Sie verpflichte den Dienstgeber Bund daher nicht und könnte ihm selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn anlässlich der Diskussion einschlägiger Abgeltungsfragen auf Beamtenebene die im Text enthaltene Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ventiliert worden wäre. Auch ein Vertrauensschutz werde dadurch nicht erzeugt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 961/03-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Sie übersieht dabei, dass es - angesichts der tatsächlichen Unterschiede in den Unterrichtsmethoden und den typischen Hörerzahlen - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die verschiedenen Kombinationen von wissenschaftlichen und künstlerischen Fächern bei der Abgeltung der Lehrtätigkeit unterschiedlich zu behandeln, und es ihm freisteht, dabei atypische Kombinationen außer Betracht zu lassen. Ihr Vorbringen lässt daher die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist der Abgeltungsanspruch für eine in den Studienjahren 2000/2001 und 2001/2002 abgehaltene Lehrveranstaltung in einem künstlerischen Fach im Ausmaß von jeweils 5 Semesterwochenstunden strittig. Dabei handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch, der an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.

§ 51 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997

lautete auszugsweise:

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140 % und für Universitätsdozenten 120 % des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5 % für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegienabgeltung.

...

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

..."

Durch Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 21 des BGBl. I Nr. 142/2000, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2002, wurde § 51 Abs. 2 GehG wie folgt neu gefasst:

"(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 EUR gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist."

§ 51a GehG idF des Art. II Z. 29 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautete auszugsweise:

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste

§ 51a. (1) (Ordentlichen) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 2 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)

................

18 029 S,

2. für 14 bis 15 Semesterstunden

.................................................

36 057 S,

3. für 16 bis 17 Semesterstunden

.................................................

43 268 S,

4. für 18 bis 19 Semesterstunden

.................................................

50 480 S,

5. für 20 bis 21 Semesterstunden

.................................................

57 691 S,

6. für 22 bis 23 Semesterstunden

.................................................

64 903 S,

7. ab 24 Semesterstunden

.......................................................... ...

72 114 S.

     

Diese Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Studienjahr angestiegen ist.

(3) für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.

...

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität der Künste nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem (Ordentlichen) Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität der Künste oder Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des (Ordentlichen) Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von (Ordentlichen) Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerischwissenschaftlichen) Fach ist § 51 anzuwenden.

(13) Hält ein (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß § 51 einzubeziehen.

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 51 einzubeziehen.

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach § 51 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen."

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erhielt § 51a Abs. 2, 11 und 16 GehG folgende Fassung:

"(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)

..............

1 390,7 EUR,

2. für 14 bis 15 Semesterstunden

...............................................

2 781,1 EUR,

3. für 16 bis 17 Semesterstunden

...............................................

3 337,4 EUR,

4. für 18 bis 19 Semesterstunden

...............................................

3 893,7 EUR,

5. für 20 bis 21 Semesterstunden

...............................................

4.449,9 EUR,

6. für 22 bis 23 Semesterstunden

...............................................

5 006,1 EUR,

7. ab 24 Semesterstunden

.......................................................... .

5 562,5 EUR.

     

Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

...

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

...

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 5 562,5 Euro je Semester nicht übersteigen."

Die Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127 (1764 BlgNR XX. GP, 83) lautet auszugsweise:

"Zu Art. II Z 29 (§ 51a GehG):

Für die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Ordentlichen Hochschulprofessoren an den bisherigen künstlerischen Hochschulen in wissenschaftlichen Fächern gilt bereits § 51 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, für die Abgeltung der Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern gilt noch immer die wesentlich ältere Regelung des § 51a.

Seit längerer Zeit wird von Dienstnehmerseite gewünscht, bei der Kollegiengeldabgeltung für eine Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach von einer Bemessung nach der betreuten Studierenden auf eine Bemessung nach der Anzahl der abgehaltenen Semesterstunden überzugehen.

Die bisherige Bemessung nach der Zahl der Studierenden geht noch auf die Zeit vor dem Kunsthochschul-Studiengesetz (1983) zurück. Nach den damaligen Studienvorschriften wäre eine Bemessung nach Wochenstunden nicht realisierbar gewesen. Die Studienreformen auf der Grundlage des Kunsthochschul-Studiengesetzes hätten einen Übergang zu einer Bemessung der Abgeltung nach Wochenstunden zwar theoretisch zugelassen, eine solche Reform nach dem Modell der Universitäten wäre aber nicht finanzierbar gewesen.

Die im Entwurf vorgesehene Neuregelung geht von folgenden Überlegungen aus:

...

e) Hat ein Universitätsprofessor auf Grund einer entsprechend breiten Lehrbefugnis (venia docendi) oder auf Grund einer Beauftragung außerhalb des künstlerischen Nominalfaches Lehrveranstaltungen sowohl aus dem künstlerischen als auch aus einem wissenschaftlichen Fach abzuhalten, soll die Kollegiengeldabgeltung für die beiden Fächer getrennt nach den Abgeltungsregeln für künstlerische (§ 51a) und für wissenschaftliche (§ 51) Fächer berechnet werden. Im Falle einer solchen Kombination wird der Anteil der Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach regelmäßig wesentlich geringer sein als der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem künstlerischen Fach. Abs. 15 soll dieser Relation dadurch Rechnung tragen, dass auch bei dieser Kombination eine Lehrtätigkeit im künstlerischen Fach im Mindestausmaß von zwölf Semesterstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung ist; beim wissenschaftlichen Fach soll dagegen auch eine Stundenanzahl von weniger als drei berücksichtigt werden. Das heißt, für eine oder zwei Semesterstunde(n) im wissenschaftlichen Fach sollen 12,5 % bzw. 25 % des Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 gebühren. Die gemäß § 51a und § 51 errechneten Beträge sollen addiert werden, die betragsmäßige Obergrenze der §§ 51a und 51 darf jedoch auch in diesem Fall nicht überschritten werden.

..."

Der bis zum 29. September 2001 geltende § 172a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautete:

"§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) zu betrauen. Eine Betrauung mit einer sechs Semesterstunden übersteigenden Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei weiteren Semesterstunden ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens 21 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist."

Mit Wirkung ab 30. September 2001 erhielt § 172a BDG 1979 durch Art. I Z. 15 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, folgende Fassung:

"§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist."

Die §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (kurz: ALP-G), BGBl. Nr. 463/1974 idF der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,

2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie

3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,

2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:

  1. a) Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
  2. b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.

(4) ...

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1992, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

  1. 1. in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
  2. 2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)

a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 760 S,

b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 980 S,

c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 206 S,

d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln oder Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen (' künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz') 9 096 S.

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:

1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:

a)

im Fall des Abs. 2 lit. a

.....................................

12 708 S,

b)

im Fall des Abs. 2 lit. b

.....................................

9 456 S,

c)

im Fall des Abs. 2 lit. c

.....................................

6 204 S,

d)

im Fall des Abs. 2 lit. d

.....................................

7 836 S;

2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird:

a)

im Fall des Abs. 2 lit. a

.....................................

12 204 S,

b)

im Fall des Abs. 2 lit. b

.....................................

9 084 S,

c)

im Fall des Abs. 2 lit. c

.....................................

5 958 S,

d)

im Fall des Abs. 2 lit. d

.....................................

7 524 S.

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Remuneration."

Durch Artikel 16 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, erhielt das genannte Gesetz (ab 1. Oktober 2001) den Titel "Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste" (kurz: AbgG) sowie die genannten Bestimmungen folgenden Wortlaut:

"Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und

2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 EUR (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 EUR (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.

(4) ...

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

  1. 1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,
  2. 2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):

1.

für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Z 3 ................................................

  
  
  

1 161,2 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 15 978 S),

    

2.

für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Z 3 und 4 ......................................

  
  
  

863,9 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 11 887 S),

    

3.

für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt ....................................

  
  
  
  
  

566,9 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 7 801 S),

    

4.

für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach ('künstlerische Assistenz') .....................

  
  
  
  
  
  
  
  

715,7 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 9 848 S).

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:

1.

im Fall des Abs. 2 Z 1 ...........................

960,1 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 13 211 S),

2.

im Fall des Abs. 2 Z 2 ...........................

714,7 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 9 835 S),

3.

im Fall des Abs. 2 Z 3 ...........................

468,7 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 6 450 S),

4.

im Fall des Abs. 2 Z 4 ...........................

591,9 Euro

(bis 31. Dezember

   

2001: 8 145 S).

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration."

Die Regierungsvorlage zur 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109 (691 BlgNR XX. GP, 47) lautet auszugsweise:

"Zu Art. VII (Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen):

Zu Art. VII Z 1 (§ 1):

Entsprechend dem vorliegenden System der Abgeltung der Lehrtätigkeit an Universitäten und Hochschulen sollen die Universitäten und Hochschulen nur die Lehrveranstaltungen in ihre Budgetplanung aufnehmen und abgelten müssen, nach denen sie auch Bedarf haben. Es ist einer Universität oder Hochschule nicht nur in Zeiten knapper Budgets unzumutbar, Abgeltungen für Lehrveranstaltungen leisten zu müssen, die sie für ihren Lehrbetrieb nicht benötigt. Dies soll keineswegs das Recht auf ein Angebot und auf die Abhaltung von in den Wirkungsbereich der Universität (Hochschule) fallenden Lehrveranstaltungen durch Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi der eigenen oder einer anderen (allenfalls ausländischen) Universität (Hochschule) unterbinden.

Zur Bestätigung des Bedarfs ist die Erteilung eines Lehrauftrags an einen Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi nicht notwendig, eine entsprechende Bedarfsbestätigung durch die betreffende Universität (Hochschule) genügt. In diesem Fall soll entweder eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes gebühren oder diese Lehrveranstaltung in die Abrechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß den §§ 51 oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956 einzubeziehen sein. Budgetär zu belasten ist dabei - erforderlichenfalls im Umbuchungsweg - immer die Universität (Hochschule), an der diese Lehrveranstaltung abgehalten wird.

Die Bemessung der Abgeltung gemäß § 1 war bisher an den Grundbetrag der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 Gehaltsgesetz 1956 gebunden. Wegen der grundsätzlichen Änderung der Regelung der Kollegiengeldabgeltung für Universitätsprofessoren soll die Abgeltung gemäß § 1 verselbständigt werden. Die im Abs. 3 angeführten Beträge entsprechen der Umrechnung aus dem bisherigen Grundbetrag.

Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten sollen zwar von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule Lehraufträge erhalten können, die Abgeltung hiefür soll jedoch grundsätzlich nicht gesondert nach § 1 oder durch eine Remuneration nach § 2 erfolgen. Diese Lehrauftragsstunden sollen in die Abrechnung der im Rahmen des Dienstverhältnisses geleisteten Lehrtätigkeit einbezogen, also zu der an der 'Stammfakultät' (-universität, -hochschule) geleisteten Lehrtätigkeit hinzugerechnet und gemäß den §§ 51 bzw. 52 Gehaltsgesetz 1956 abgegolten werden. Im Umbuchungsweg soll die Universität (Hochschule) budgetär belastet werden, die den Lehrauftrag erteilt hat."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beharrt auf dem Vorliegen einer (echten) Gesetzeslücke. § 51a GehG könne nicht als "besoldungsrechtliche Sonderregel" angesehen werden. Er treffe vielmehr nachvollziehbar insgesamt Vorsorge für das Zusammentreffen von künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre. Da vom Gesetzgeber sogar der Fall bedacht worden sei, dass an einer Kunstuniversität nur Wissenschaft unterrichtet werde, habe er offensichtlich den Fall "Hauptfach Wissenschaft - Nebenfach Kunst" entweder übersehen oder sei (wie der Beschwerdefall zeige, fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass eine solche Fallkonstellation nicht vorkommen werde. Auch dieses Zusammentreffen hätte jedoch, um eine umfassende Regelung der Honorierung "von 'gemischter' Lehrtätigkeit an Kunstuniversitäten" zu erreichen, an dieser Stelle vom Gesetzgeber geregelt werden müssen.

Nach der österreichischen Rechtsordnung seien erbrachte Leistungen grundsätzlich zu honorieren. Honoriere man "gemischte Lehre in der Gewichtung Wissenschaft als Haupt- und Kunst als Nebenfach" ausschließlich nach den §§ 51 und 51a GehG, käme man im Extremfall zum Ergebnis, dass bis zu 11 in künstlerischen Fächern geleistete Semesterstunden, die zusätzlich zum Hauptfach Wissenschaft erbracht würden, im Einklang mit den genannten Normen unhonoriert blieben. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine vom Gesetz gewollte Beschränkung handle und eine Regelung lediglich aus Sicht des Beschwerdeführers erstrebenswert wäre.

Ein Lückenschluss hätte dadurch zu erfolgen, einerseits im Weg der Analogie "den Wortlaut des § 51a Abs. 15 GehG auch für den umgekehrten Fall Wissenschaft/Kunst anzunehmen" und, da sich auch auf diesem Weg nicht das ziffernmäßige Ausmaß der Honorierung der geleisteten künstlerischen Lehrtätigkeit ermitteln lasse, "zusätzlich die Honorarbeträge des § 2 Abs. 1 AbgG zur Lückenfüllung heranzuziehen". Die belangte Behörde sei bei ihren Feststellungen nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer in dem in Frage stehenden Zeitraum in seinem Hauptfach, der Wissenschaft, jeweils die Mindestanzahl von drei Semesterstunden erreicht bzw. sogar überschritten habe und "die in Kunst abgehaltenen Lehrstunden" zusätzlich zu diesem Mindestmaß abgehalten worden seien. Der Sachverhalt erweise sich daher zudem als ergänzungsbedürftig.

Dem ist zu entgegnen, dass der österreichischen Rechtsordnung der in der Beschwerde behauptete allgemeine Grundsatz nicht entnommen werden kann, dass die Erbringung von Leistungen regelmäßig die Gebührlichkeit eines Entgeltes begründet. Vielmehr liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz oder Verordnung) geltend gemacht werden können. Die Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche ist somit auf Grundlage des Gesetzes zu lösen, mit anderen Worten setzte jeder besoldungsrechtliche Anspruch eine ihn begründende Rechtsvorschrift voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, mwN). Dies gilt auch für sonstige geldwerte Ansprüche für Leistungen, die im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erbracht werden und die nicht - wie die Kollegiengeldabgeltung nach §§ 51 und 51a GehG - Bezugsbestandteil (iSd § 3 GehG) sind.

Dass dies im Beschwerdefall nach dem Wortlaut der - von der belangten Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend angewendeten - Bestimmungen des § 51a GehG (in Verbindung mit § 2 Abs. 6 AbgG) nicht der Fall ist, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine echte durch Analogie zu den Bestimmungen des § 51a GehG, die eine kombinierte Lehrtätigkeit betreffen, zu schließende Lücke vor, ist Folgendes zu erwidern:

Erforderlich für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Einschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0319).

Die oben wiedergegebene Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 1999, mit der die Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste in § 51a in Anlehnung an die Kollegiengeldabgeltung an Universitäten völlig neu geregelt wurde, lässt keinen Zweifel daran offen, dass nur Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten in einem künstlerischen Nominalfach in zwei Fällen, in denen diese auch Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach abhalten, dafür auch ein Kollegiengeldanspruch nach § 51 GehG eingeräumt wurde. Dazu gehört auch der Fall nach § 51a Abs. 14 GehG, in dem dieser Personenkreis außerhalb seines künstlerischen Nominalfachs mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung aus einem wissenschaftlichen Fach betraut wurde. Weder aus diesen Materialien zu § 51a GehG idF BGBl. I Nr. 127/1999 noch aus anderen Umständen ergeben sich darauf Hinweise, dass der Gesetzgeber einem Universitätsdozenten an einer Universität der Künste in einem wissenschaftlichen Nominalfach, der auch mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen Fach betraut wurde - also eine Kombination, wie sie im Beschwerdefall vorliegt -, zu seinem Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG für seine im wissenschaftlichen Nominalfach abgehaltenen Lehrveranstaltungen auch einen weiteren Anspruch nach § 51a GehG für die von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen Fall einräumen wollte. Schon deshalb kann nicht zweifelsfrei von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden. Damit ist auf die beiden weiteren vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Abgeltungsanspruches für die im strittigen Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen Fach an der Universität für Musik und darstellende Kunst G. gezogenen Analogien (Entfall der Untergrenze von mindestens 12 Semesterstunden für einen Kollegiengeldanspruch in einem künstlerischen Falle in Analogie zu § 51a Abs. 15 GehG sowie - ungeachtet der entgegenstehenden Normen nach § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 6 ALP-G bzw. AbgG - die Anwendbarkeit der genannten Gesetze für die Ermittlung der Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs) nicht mehr weiter einzugehen. Bemerkt wird jedoch, dass die vom Beschwerdeführer geforderte analoge Anwendung des ALP-G bzw. AbgG für die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs für die von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen Fach zu einer wesentlich höheren Abgeltung führen würde als dies sonst nach § 51a GehG für eine Lehrveranstaltung dieser Art der Fall ist und dass dies nicht einmal für den ausdrücklich geregelten 'umgekehrten' Fall nach § 51a Abs. 15 GehG zutrifft.

Gegen das Fehlen einer Abgeltung für die im Beschwerdefall vorliegende Fallkonstellation im Regelungsregime der §§ 51 bzw. 51a GehG hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu den im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, B 961/03), so dass sich auch daraus (zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes) kein Argument für eine in Betracht zu ziehende Analogie gewinnen lässt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, so dass die (auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende) Verfahrensrüge ins Leere geht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. November 2008

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