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§ 49l VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

3. Unterabschnitt

Assistenten Aufnahme

§ 49l

(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 8, 27c sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die

  1. 1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
  2. 2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(3) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 als Assistenten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 90 des Universitätsgesetzes 2002) ist nicht erforderlich.