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Anlage 2 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Anlage 2

Anlage 2 zu § 38

(1) Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.

(3) Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. 1. allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
  2. 2. Elementar- und Primarstufenpädagogik und – didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe) im Ausmaß von 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat,
  3. 3. Schwerpunkt (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich oder einem pädagogischen Schwerpunkt) im Ausmaß von 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkten sowie
  4. 4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. 1. allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
  2. 2. pro Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkten für unterrichtsgegenstandsbezogene Fachwissenschaften und Fachdidaktik bzw. für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Unterrichtsgegenstände (kohärentes Fächerbündel) im Ausmaß von 190 bis 230 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik vom Gesamtausmaß der unterrichtsgegenstandsbezogenen Fachwissenschaften und Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat, oder
  3. 3. statt des zweiten Unterrichtsgegenstandes eine pädagogische Spezialisierung im Umfang von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkte sowie
  4. 4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4a) Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4 festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.

(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:

  1. 1. Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),
  3. 3. Diagnostik und Förderung,
  4. 4. Individualisierung und Personalisierung des Lernens,
  5. 5. Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,
  6. 6. Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,
  7. 7. Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und
  8. 8. Kommunikation und Elternarbeit.

(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.

(7) Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.

(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5 UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS‑Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS‑Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS‑Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.

(9) Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.

Schlagworte

Diversitätskompetenz, Bachelorstudium, Elementarpädagogik, Erziehungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249759

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