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§ 49f VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2018

2. Unterabschnitt

Professoren Dienstverhältnis

§ 49f.

(1) Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.

(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.

(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:

  1. 1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. 2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,
  3. 3. die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. 4. Qualifikation zur Führungskraft,
  5. 5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
  6. 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,
  7. 7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.

(4) Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:

  1. 1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. 2. hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,
  3. 3. die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. 4. Qualifikation zur Führungskraft,
  5. 5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
  6. 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

(5) Die Universität hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.

(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.

(9) § 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. § 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206312