VwGH 92/08/0263

VwGH92/08/026326.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der HR, vertreten durch deren gesetzlichen Vertreter KR in S, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Oktober 1992, Zl. VII/1-F-35.560/6-92, betreffend Ruhen der Blindenbeihilfe gemäß § 36 NÖ SHG, zu Recht erkannt:

Normen

SHG NÖ 1974 §32;
SHG NÖ 1974 §36 Abs1 litc;
SHG NÖ 1974 §36 Abs3;
VwRallg;
SHG NÖ 1974 §32;
SHG NÖ 1974 §36 Abs1 litc;
SHG NÖ 1974 §36 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. Juli 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Gewährung von Blindenbeihilfe im Sinne des § 32 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200 (NÖ SHG). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. August 1992 wurde der Beschwerdeführerin (zwar) die Blindenbeihilfe ab 1. August 1992 gewährt, jedoch ausgesprochen, daß diese gemäß § 36 NÖ SHG (mit Ausnahme der Sonderzahlungen, die in den Monaten Juni und Dezember ausbezahlt würden) ruht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Nach Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dazu begründend aus, daß die Beschwerdeführerin im Wohnheim O im Rahmen einer Maßnahme der Behindertenhilfe untergebracht sei. Die Kosten dieser Maßnahme trage das Land Niederösterreich aus Mitteln der Sozialhilfe. Daher ruhe gemäß § 36 NÖ SHG der Anspruch auf Blindenbeihilfe. Da die Sonderzahlungen nicht ruhten, würden diese an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über diese Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil - ihrer Meinung nach: zu Unrecht - die Blindenbeihilfe (ausgenommen deren Sonderzahlungen) ruhend gestellt worden sei. Dazu führt sie aus, daß "die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Behindertenheim ... von einer Anstalt der belangten Behörde verschuldet" worden sei, und zwar insoweit, als "die Beschwerdeführerin das Augenlicht in der Heilanstalt G durch eine zu große Kinderanzahl und durch mangelnde Aufsicht verloren hat und außerdem inzwischen ein Gehörschaden dazugekommen ist".

Gemäß § 32 des NÖ SHG ist Blinden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich besitzen und das sechste Lebensjahr vollendet haben, über Antrag Blindenbeihilfe zu gewähren, soweit sie keinen gleichartigen Anspruch nach anderen (im Gesetz näher bezeichneten) Rechtsvorschriften besitzen.

Gemäß § 36 leg. cit. ruht der Anspruch (u.a.) auf Blindenbeihilfe im Sinne des § 32, solange der Anspruchsberechtigte (lit. c) auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers, des Bundes oder des Sozialhilfeträgers in einer Kranken- oder Sozialhilfeeinrichtung untergebracht ist. Der Anspruch ruht jedoch nicht in dem Monat, in dem der Eintritt oder Austritt erfolgt.

Gemäß § 36 Abs. 3 leg. cit. bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Blindenbeihilfe jedoch kein Ruhen der Sonderzahlungen. Diese gebühren gemäß § 32 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. in den Monaten Juni und Dezember in der Höhe der jeweils für diese Monate zustehenden Blindenbeihilfe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie in einem Behindertenheim auf Kosten des Sozialhilfeträgers untergebracht ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Blindenbehilfe (ausgenommen die Sonderzahlungen) für die Dauer dieser Unterbringung gemäß § 36 Abs. 1 lit. c des NÖ SHG ruht.

Die - oben wiedergegebenen - gesetzlichen Bestimmungen, auf Grund derer Blindenbeihilfe nach dem NÖ SHG zuerkannt werden kann, bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Beschwerdeauffassung, daß eine solche Beihilfe auch als "Schadenersatzanspruch" gewährt werden könnte. Ob der Beschwerdeführerin solche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Land Niederösterreich zustehen, ist nicht im Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe sondern - gegebenenfalls - im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Das Ruhen der der Beschwerdeführerin zuerkannten Blindenbehilfe tritt jedenfalls - wie nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht zweifelhaft sein kann - unabhängig davon ein, ob der Leidenszustand, der die Gewährung dieser Behilfe rechtfertigt, auf ein schuldhaftes Verhalten von Organen des Landes Niederösterreich zurückzuführen ist oder nicht.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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