AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1432973.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei an, in XXXX in Somalia geboren, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Tumaal anzugehören. Sie habe acht Jahre die Grund- und Mittelschule in XXXX besucht. In Somalia würden sich sieben Geschwister, die Ehefrau, zwei Söhne und drei Töchter aufhalten. Sie habe Bossaso in Februar 2012 mit einem Flugzeug verlassen.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, in Somalia gefoltert und angeschossen worden zu sein. Sie gehöre zu einer Minderheit und habe eine Frau aus einer anderen Schicht geheiratet. Von da an habe sie Probleme gehabt. Mit dieser Frau habe die beschwerdeführende Partei fünf Kinder. Sie sei von anderen Volksgruppen gefoltert worden. Sie habe das lange ausgehalten, weil sie das Land nicht habe verlassen wollen. Die Familie ihrer Frau sage, dass die beschwerdeführende Partei sterben müsse.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.01.2013 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, in Puntland gelebt zu haben. Die letzten drei Jahre habe sie sich in Bossaso aufgehalten. Sie habe das Land 2011 verlassen und sich in Griechenland aufgehalten. In Bossaso habe sie alleine in einem Haus gelebt. Vier ihrer Geschwister leben in XXXX, drei in der Stadt
XXXX. Diese beiden Städte würden in Puntland liegen. XXXX liege ca. 70 km von Bossaso entfernt. Zuletzt habe sie bei ihrer Ausreise Kontakt mit ihrer Familie gehabt. Sie sei seit 2003 verheiratet und habe fünf Kinder. Ihre älteste Tochter stamme aus ihrer ersten Ehe. Die ganze Familie sei in XXXX aufhältig. Ihre Kinder und ihrer Frau habe sie vor zwei Jahren zuletzt gesehen. Sie sei einmal von Bossaso nach XXXX auf Besuch gefahren. Wo sich die Mutter ihrer ersten Tochter aufhalte, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Die beschwerdeführende Partei sei seit 2003 geschieden und seit 2003 zum zweiten Mal verheiratet. Ihre älteste Tochter lebe bei ihrer Schwester. Im Jahr 2007 habe sie ihre jetzige Familie verlassen und sei nach Bossaso gezogen. Zwischen 2003 und 2007 habe sie mit ihrer zweiten Frau und den Kindern zusammengelebt. Danach habe sie die Familie nur einmal besucht.
Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie große Probleme mit der Familie ihrer Frau gehabt habe. Ihre Brüder haben der beschwerdeführenden Partei Probleme gemacht und sie in den Kopf geschossen. Dies habe sich am 18.07.2011 ereignet. Sie gehöre den Tumaal an, ihre Frau den Darood, Subclan Warsangeli. Die Brüder haben der beschwerdeführenden Partei die Heirat mit ihrer Schwester vorgeworfen, weil sie einer Minderheit angehöre. Deswegen habe sie XXXX verlassen. Sie sei im Jahr 2010 nochmals zurückgekehrt. Nach dem Vorfall, bei dem die beschwerdeführende Partei angeschossen worden sei, befragt, gab diese an, dass die Brüder ihr von Anfang an Probleme gemacht haben und sie deswegen XXXX verlassen habe. 2011 seien sie dann nach Bossaso gekommen. Dies habe sich alles in Bossaso abgespielt. Nach konkreten Informationen nachgefragt gab die beschwerdeführende Partei an, bei der XXXX gearbeitet zu haben. Die beiden Schwager seien ins Büro gekommen, wo sie auf die beschwerdeführende Partei geschossen haben. Die Polizei sei gekommen und die Schwager seien weggelaufen. Nachgefragt, ob es vor dem 18.07.2011 schon Vorfälle mit den Brüdern gegeben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass diese ein paar Mal versucht haben, sie umzubringen. Sie hätten die beschwerdeführende Partei jedoch nicht gefunden. Nachgefragt nach konkreteren Angaben gab die beschwerdeführende Partei an, gehört zu haben, dass nach ihr gesucht werde. Sie kenne ihre zweite Frau schon lange. Ihre Familie habe nichts von der Volksgruppe der beschwerdeführenden Partei gewusst. Nachgefragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Familie nicht gewusst habe, dass sie und ihre zweite Frau Kontakt gehabt haben. Die Beziehung habe es seit 2000 gegeben, 2003 sei geheiratet worden. Die Familie der Frau habe von der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei erfahren, als das zweite Kind zur Welt gekommen sei. Man habe verlangt, dass sie sich scheiden lassen. Die Familie habe einen Onkel der beschwerdeführenden Partei kennen gelernt. Die Familie ihrer Frau habe auch mit ihrem Onkel gesprochen, der gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen solle. Die Familie ihrer Frau hätte nachgeforscht. Sie seien sich nicht mehr sicher gewesen, dass sie ihrem Clan angehöre. Die Familie der Frau habe den Onkel besucht. Wie ihre Schwager das erfahren haben sollen, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Nachgefragt glaube die beschwerdeführende Partei, dass die Probleme mit den Brüdern ihrer Frau 2008 angefangen haben, nach der Geburt ihres Sohnes. Zwischen 2008 und 2011 seien die Brüder ein paarmal nach Bossaso gekommen. Sie haben ein paarmal mit der beschwerdeführenden Partei gesprochen. Auf die Frage, wieso die Schwager gewusst haben, dass die beschwerdeführende Partei in Bossaso lebe, meinte diese, dass sie gewusst haben, dass sie XXXX verlassen habe. Zweimal seien die Brüder nach Bossaso gekommen. Trotz des Umzugs nach Bossaso haben die Schwager die Scheidung gewollt. Auf die Frage, warum sich die beschwerdeführende Partei nicht scheiden ließ, meinte sie, dass sie dies nicht gewollt habe. Befragt, was die Polizei gemacht habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass die Schwager dann weggefahren seien. Die Polizei habe gewusst, dass es sich bei den Schützen um die Schwager gehandelt habe. Die Schwager hätten sich dann versteckt. Auf die Frage, woher sie dies wisse, meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr dies ihre Familie erzählt habe. Mit der habe sie gesprochen, als sie in Griechenland gewesen sei. Sie habe da mit ihren Schwestern Kontakt gehabt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie damals gemeint habe, keinen Kontakt mit ihrer Familie zu haben, seitdem sie in Österreich sei. Sie wiederholte, im Juli 2011 aus Somalia ausgereist zu sein. Ihr Vater sei im Jahr 2010 an einem natürlichen Tod gestorben. Den letzten Kontakt zu ihrer Frau habe sie gehabt, als in Griechenland gewesen sei. Es ginge ihr gut.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Somalia stamme und der Volksgruppe der Tumaal angehöre. Den dargestellten Fluchtgrund habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht. Danach traf die Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Puntland. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass sich die beschwerdeführende Partei in Widersprüche verwickelt habe.
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei von Anfang an gleichlautende, nachvollziehbare und konkrete Angaben gemacht habe. Sie werde aufgrund ihrer Ethnie verfolgt, und könnten staatliche Institutionen keinen effektiven Schutz bieten.
6. Mit Schreiben vom 25.09.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
7. Am 27.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
" [...] R: Können Sie mir erzählen, wo Sie in Somalia gelebt haben?
P: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen und habe auch in Bossasso gewohnt.
R: Wo liegt XXXX?
P: Es ist ca. 70 km von Bossasso entfernt, in Richtung XXXX. Aber ein bisschen weiter weg von dort.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia?
P: Ja. Mein Geschwister und meine Mutter. Sie leben in verschiedenen Orten in der Nähe von Bossasso und in Bossasso selbst. Meine Frau und meine Kinder sind jetzt in Äthiopien.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia und Äthiopien?
P: Ja, ich habe zu allen Kontakt. Ich telefoniere fast jeden Tag mit meiner Frau und den Kindern. Die Mehrheit meiner Familie in Puntland lebt jetzt in Bossasso.
R: Wann sind Ihre Frau und die Kinder nach Äthiopien gegangen?
P: Sie halten sich seit ca. 6 Monaten in Äthiopien auf. Das Verfahren zur Familienzusammenführung läuft. Sie haben die meiste Zeit in Bossasso gewohnt und hat meine Gattin auch dort gearbeitet. Als sie erfahren haben, dass ich sie nach Österreich holen will, sind sie nach Äthiopien gereist.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Den Tumaal.
R: Erzählen Sie mir etwas über Ihre Volksgruppe - was zeichnet sie aus?
P: Die Tumaal sind meistens Friseure und Schuhmacher in Puntland. Wir sind wie jeder andere. Wir werden diskriminiert, weil wir ein Minderheitsclan sind. Wir sind Somalier. Wir sind traditionell Schmiede und Schuhmacher. Wenn wir die Chance dazu bekommen, machen wir auch andere Arbeiten.
R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine irgendwelche Probleme in Somalia?
P: Ja. Ich habe meine Frau, die zum Warsangeli-Clan gehört, geheiratet. Ich hatte Probleme mit ihrer Familie bzw. ihrem Clan. Meine Frau hat ihrer Familie erzählt, dass ich einem anderen Clan als den Tumaal angehöre und zwar dem Auramale-Clan. Die Mehrheit der Auramale lebt in Kismayo. Nach dem somalischen Bürgerkrieg sind viele Leute Richtung Puntland und Somaliland ausgewandert. Diese Leute des Warsangeli-Clans haben versucht, herauszufinden, wer die ausgewanderten Personen sind und haben versucht die Clanzugehörigkeit der anderen herauszufinden. Es sind mehrere Leute des Auramale-Clan angekommen. Die Clan-Mitglieder des Auramale-Clan haben festgestellt, dass ich kein Auramale bin. Die Familie meiner Frau haben intensiv versucht, festzustellen, welchem Clan ich angehörige. Als sie draufgekommen sind, welchem Clan ich angehöre, haben sie mich aufgefordert, mich von meiner Frau scheiden zu lassen. Ich habe dies verneint und gemeint, dass ich meine Frau ganz normal geheiratet habe. Dann haben sie mit meiner Frau gesprochen, sie sollte mich verlassen. Sie hat auch nein gesagt. Sie haben auch versucht, mit meinem Vater zu sprechen. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt krank und er war in Malaysia. Meine Frau hat ihrer Familie vorgeschlagen, sie mögen warten, bis mein Vater zurückkommt. Mein Vater kam aber nicht zurück, da er in Malaysia gestorben ist. Als dies bekannt wurde, hat die Familie meiner Frau versucht meinen Onkel zu erreichen. Mein Onkel hat mir davon erzählt, dass die Angehörigen meiner Frau ihn aufgesucht haben und meinten, ich solle mich scheiden lassen. Ich habe gemeint, das mache ich nicht. Wir haben Kinder miteinander und ich liebe meine Frau. Mein Onkel hat mehrmals versucht, mit mir zu sprechen, ich habe aber jedes Mal eine Scheidung verneint. Mein Onkel ist dann zur Familie meiner Frau gegangen und hat ihnen das Ergebnis mitgeteilt. Ich wurde dann von der Familie angerufen, sie haben mich bedroht. Sie meinten, mein Vater ist nicht zurückgekommen und ich wollte auf meinen Onkel nicht hören. Ich hätte sie angelogen und sei kein Auramale. Ich solle mich so schnell wie möglich von meiner Frau scheiden lassen. Sollte ich dem nicht nachkommen, würden sie mir etwas antun. Ich sagte ihnen, ich werde mich nicht verteidigen und von meiner Frau nicht scheiden lassen. Ich habe nach islamischem Ritus meine Frau geheiratet. Ich habe auch gesagt, ich meinte, sie seien Rassisten. Ich habe gearbeitet, ich war in einem Büro beschäftigt. Sie haben meine Kollegen nach mir gefragt. Meine Arbeitskollegen haben mir mitgeteilt, dass die Leute nach mir gefragt und mich gesucht hätten. Sie nannten mir auch die Fahrzeuge, mit denen sie unterwegs waren. Die Kollegen haben ihnen gesagt, dass sie das auch erledigen könnten. Die Männer meinten, sie suchen mich persönlich. Als meine Kollegen mir davon erzählten, dass diese Leute nach mir suchten, wusste ich sofort warum. Ich bin dann zwei Monate nicht zur Arbeit gegangen, weil ich Angst davor hatte, gefunden zu werden. Ich wurde gekündigt, weil ich zwei Monate von der Firma abwesend war. Nach meiner Kündigung habe ich versucht, mit meinem Chef persönlich zu sprechen. Es kam zu einem persönlichen Gespräch. Mein Chef hat mir noch eine Chance gegeben. Einige Tage, nachdem ich meine Arbeit wieder aufgenommen habe, es war am 19.07.2011; sie sind gekommen und haben mir in den Kopf geschossen. Seit dieser Zeit weiß ich nichts mehr.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Ihre Frau geheiratet haben?
P: Ja, ca. 2003. Ich habe in Bossasso gelebt. Ich war öfter in Bossasso, da meine Frau dort gearbeitet hat.
R: Wo haben Sie hauptsächlich gewohnt, zum Zeitpunkt der Geburt der ersten Kinder?
P: Von 2003 bis 2007 in Bossasso. Meine Frau hat dort gearbeitet und gewohnt. Ich habe sie immer wieder im Haus besucht. Von 2003 bis 2007 hatten wir zwei Kinder miteinander. Nach 2007, nachdem ihre Familie draufgekommen ist, dass ich Tumaal bin, hatten wir keinen festen Wohnsitz mehr. Ich habe in der Nähe von XXXX bei einem Landwirt gearbeitet. Ich habe die Erzeugnisse auch transportiert und zwar von XXXX nach Bossasso.
R: Wusste Ihre Frau, als Sie sich kennengelernt haben, dass Sie Tumaal sind?
P: Ja. Sie wollte aber nicht, dass ihre Familie das weiß und hat deshalb gesagt, ich wäre Auramale. Meine Frau wusste davon von Anfang an. Sie hat es der Familie aber nicht erzählt.
R: Wann ist Ihr Vater gestorben?
P: 2010.
R: Zwischen 2007 und 2010 hat die Familie Ihrer Frau immer wieder gesagt, Sie sollen sich scheiden lassen?
P: Ja. Meine Frau hat ihrer Familie gesagt, sie mögen auf die Rückkehr meines Vaters warten.
R: Dann sind nochmals zwei Jahre vergangen, bis es zu der Schießerei kam?
P: Ja.
R: Kam es zwischen 2010 und 2011 zu Problemen mit den Brüdern Ihrer Frau?
P: Ja, das war von 2010 bis 2011. Sie haben mich mehrmals bedroht, angegriffen wurde ich in dieser Zeit aber nicht.
R: Können Sie nochmals etwas genauer erklären, wie die Familie Ihrer Frau herausgefunden hat, dass Sie Tumaal sind?
P: Es kamen mehrere Leute von den anderen Clans nach Puntland. Sie haben immer wieder nach mir gefragt. Niemand hat aber gewusst, dass ich Auramale bin. Als sie erfahren haben, dass ich der Sohn meines Vaters bin, haben sie sofort erkannt, dass ich Tumaal bin. Die Familie meiner Frau hat sehr lange geforscht. Sie haben fast jeden in der Stadt gefragt, ob man mich kennen würde oder meinen Vater. Mein Vater war fast jedem in der Stadt bekannt. Mein Vater war ein bekannter Mann.
R. Wieso haben die Brüder Ihrer Frau Sie erst 2007 gefunden, wenn Sie doch 2003 geheiratet haben und Ihr Vater so berühmt war?
P: Er war nicht so berühmt, er hat sich für die Tumaal eingesetzt. Er hat diese Leute auch immer unterstützt. Die Brüder meiner Frau haben von mir Geld verlangt. Es ist bei uns Tradition, dass der Ehemann der Familie der Frau bei der Heirat, aber auch ihrer Familie Geld oder anderes gibt. Ich habe meiner Frau 2.000 Dollar bei der Heirat gegeben. Der Familie aber nichts. Deshalb haben die Brüder meiner Frau so intensiv nach meiner Familie gesucht. Ich hatte damals nicht das Geld, der Familie auch Geld zu geben.
R: Rein hypothetisch, wenn Sie heute nach Bossasso oder XXXX zurückkehren müssten, was wäre da Ihre größte Sorge? Wovor hätten Sie Angst?
P: Ich bin fest davon überzeugt, dass sie mich umbringen werden. Sie wollten mich schon damals umbringen.
R: Können Sie mir den Grund nennen?
P: Ein Tumaal darf keine Warsangeli-Frau heiraten. Der zweite Grund ist, dass ich mich nicht von meiner Frau scheiden lassen wollte.
R: Wie ist es Ihrer Frau ergangen, seit Sie auch Puntland weg sind?
P: Ihre Familie hat sie unterstützt. Sie wollte aber nichts mit ihrer Familie zu tun haben. Sie hat ganz normal in Bossasso weitergelebt und gearbeitet. Ihre Familie wollte das nicht und hat sie wieder nach XXXX zurückgeschickt. In XXXX gibt es Krieg zwischen der Al Shabaab und der Regierung. Ich wollte nicht, dass meine Familie dort lebt.
R: Welcher Beschäftigung ist Ihre Frau nachgegangen?
P: Sie war Obstverkäuferin.
RV: Wo in Somalia lebt der Clan der Tumaal und heißt er überall Tumaal?
P: Im Osten von Somalia nennt man ihn Gaboye. In Puntland nennt man sie Tumaal.
RV: Können Sie noch die Sub-Clans nennen, denen Sie angehören?
P: Ich gehöre zu XXXX.
RV: Welchem Clan gehört Ihre Frau an? Bitte nennen Sie auch die Sub-Clans.
P: Sie ist Wasangeli. Der Sub-Clan ist XXXX. Ein weiterer Sub-Clan ist XXXX.
R: In welchem Bereich haben Sie vor dem Schuss auf Sie gearbeitet?
P: In einem XXXXBüro. [...]
R an P: Möchten Sie noch etwas angeben?
P: Ja. Ich habe in Österreich zwei Operationen gehabt. Eine war vor meiner Einvernahme vor dem BAA. Ich hatte die Unterlagen mit, ich war sehr gestresst, da mir der Arzt mitgeteilt hatte, dass ich eine zweite Operation benötige. Ich wollte der Referentin mitteilen, dass ich meine Einvernahme verschieben möchte. Ich habe dies aber völlig vergessen. Seit meiner Verletzung habe ich vieles vergessen. Bei meiner zweiten Einvernahme verlief alles positiv. Wenn ich mich daran erinnere, was mir passiert ist, werde ich immer sehr traurig.
Der RV wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. eine allgemeine Stellungnahme abzugeben:
RV: Ergänzend zu den Länderinformationen des Bundesverwaltungsgerichtes verweise ich auf den aktuellen Bericht des USDOS, Human Rights Practice 2014 zu Somalia vom 25.06.2015, der bestätigt, dass Misch-Ehen zwischen Angehörigen eines Minderheiten Clans und Angehörigen eines Hauptclans noch immer problematisch sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der P mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei ihrer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch die Familie bzw. dem Clan der Gattin droht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 11.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 11.02.2013 gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Tumaal an.
Die beschwerdeführende Partei lebte in Somalia in Puntland in XXXX und Bossaso.
1.1.2. Im Jahr 2003 heiratete die beschwerdeführende Partei eine Angehörige der Warsangeli, XXXX.
Die Ehefrau und Kinder der beschwerdeführenden Partei halten sich zur Zeit in Äthiopien auf. Die Mutter und Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben in Bossaso und Umgebung. Mit beiden Teilen ihrer Familie ist die beschwerdeführende Partei regelmäßig in Kontakt.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Die beschwerdeführende Partei weist zwei Schussverletzungen am Kopf auf. Sie wurde im Juli 2011 von den Brüdern ihrer Frau angeschossen.
1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia/Puntland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Politische und Sicherheitslage in Puntland
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014 bzw. Juli 2015)
"Puntland - Politische Lage
Mit internationaler Unterstützung konstituierte sich 1998 der Puntland State of Somalia, mit der Hauptstadt Garoowe. Puntland regelt seine inneren Angelegenheiten weitgehend autonom, strebt aber keine Unabhängigkeit von Mogadischu an. Im Januar 2014 gab es zum dritten Mal seit 1998 einen friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland: Das von Clan-Ältesten ernannte Parlament wählte Abdiweli "Gas", einen ehemaligen nationalen Regierungschef, zum Nachfolger von Mohamed Ahmed "Farole" (AA 3.2014c).
Mit einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wurden am 14.10.2014 die Beziehungen zwischen den beiden Akteuren normalisiert. Zuvor waren die Beziehungen aufgrund unterschiedlicher Ansichten zu einem künftigen Central State (Gliedstaat Somalias) deutlich abgekühlt (IRIN 21.10.2014).
Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in den meisten Teilen Puntlands gewährleistet. Außerdem übt Puntland über die meisten Teile staatliche Kontrolle aus; Ausnahmen sind die Grenzgebiete zu Somaliland und die XXXX-Berge (BS 2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.9.2014
- BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
- IRIN - Integrated Regional Information Network (21.10.2014):
Analysis: The state of state-building in Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/288879/423296_de.html , Zugriff 30.10.2014
Puntland - Sicherheitslage
Insgesamt ist Puntland relativ stabil. Da die Sicherheitskräfte dort über Struktur und Organisation verfügen, ist es unwahrscheinlich, dass al Shabaab hier Erfolge erzielt (B 10.2014). Allerdings hat jene militante Gruppe, welche bereits zuvor Teile der XXXX-Berge gehalten hatte, im Jahr 2012 den Anschluss an al Shabaab verkündet. Puntländische Sicherheitskräfte sind wiederholt gegen die Gruppe vorgegangen (BS 2014). Ende September 2014 kam es in den XXXX-Bergen wieder zu Kämpfen zwischen den Militanten und puntländischen Truppen (BBC 1.10.2014). Zwischenfälle mit diesen Militanten gab es auch entlang der Straße von Garoowe nach Bossaso (UNSG 25.9.2014). Insgesamt ist kein Ende der al Shabaab-Präsenz in den XXXX-Bergen absehbar und es wird dort auch weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen geben (A 17.10.2014). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen durch, um einer Infiltration durch al Shabaab zu entgegnen, z.B. am 22.9.2014 (Nugaal; 100 Verhaftungen) oder am 28.9.2014 (Garoowe; mehrere Verhaftungen) (A 3.10.2014).
Für Puntland kann das Stabilitätsniveau zur Sicherheitssituation als ‚hoch' angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich nur für jene Gebiete, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden. Ausnahmen sind daher einige Küstengebiete (Piraten, Ras Caseyr) und die Golis-Berge (XXXX-Rebellen). Die Regierung von Puntland verfügt nur über vergleichsweise wenige Sicherheitskräfte. Bisher hat sich deren Anzahl aber als ausreichend erwiesen, um die generellen Sicherheitsbedürfnisse im Land zu erfüllen (BAA 25.7.2013).
Quellen:
- A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
- A - Organisation A (3.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
- B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation
- Somalia - Sicherheitslage
- BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for XXXX mountains,
http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-29444355 #sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 30.10.2014
- BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
- UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html , Zugriff 30.10.2014
2.2. Clans
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
- ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L änderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
- B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
- C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
- ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L änderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
- UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf , Zugriff 27.8.2014
- UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014 - der Bericht ist online abrufbar
Zur Mischehe zwischen Mehrheitsclan- und Minderheitenclanangehörigen führt der Bericht aus, dass Mischehen traditionell eingeschränkt bzw. verboten seien, obwohl es in den letzten Jahren zu Lockerungen gekommen sei. Mischehen kämen gelegentlich vor. Es gebe aber Berichte über Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung, einen (versuchten) Mord eines der Ehegatten. Die soziale Anerkennung hänge davon ab, ob zum Beispiel ein männlicher Mehrheitsclanangehöriger eine Angehörige einer Minderheit heiraten würde; das käme manchmal ohne große Probleme vor. Die Heirat zwischen einer Angehörigen eines Mehrheitsclans mit einem Minderheitenclanangehörigen sei aber inakzeptabel. [...] Die Frau würde von ihrer Familie und ihrem Clan ausgestoßen werden. (Seite 102f).
2.2.3. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: (...) Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans (...), 27.02.2013
Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans
"Mitgliedern der Hauptclans sei es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten, berichtet Abby in seinem oberhalb bereits genannten Bericht vom Oktober 2005. Falls es zu einer Heirat zwischen einem Mitglied der Midgan und einem Mitglied eines Hauptclans komme, würde dies zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige der Hauptclans führen: (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)
Laut einem Artikel von Somalia Report vom Mai 2011 würden Midgan in der somalischen Gesellschaft diskriminiert. Die Zeitung beschreibt die Geschichte einer Angehörigen des Darod-Clans, die einen Angehörigen der Midgan geheiratet habe. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam versteckt gelebt hätten, habe sie einen Sohn geboren. Ihre Brüder hätten sie schließlich gefunden, geschlagen und damit gedroht, sie und ihren Sohn zu töten. Zu dieser Zeit sei ihr Ehemann bereits aus Angst vor Angriffen aus dem Land geflohen: (Somalia Report, 18. Mai 2011)
Laut einem an ACCORD im Dezember 2011 übermittelten Bericht der Somalia-Expertin Virginia Luling könnten Angehörige der Midgan nicht Angehörige der "noblen" somalischen Clans heiraten. Diese Vorschrift könnte in der heutigen Zeit weniger streng befolgt werden, jedoch gebe es gleichsam Fälle von Paaren, die in diesem Zusammenhang gelyncht worden seien: (Luling, ohne Datum, S. 4)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden: (IRB, 4. Dezember 2012)
Der oberhalb bereits erwähnte ACCORD-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom Dezember 2009 erwähnt bezüglich Mischehen Folgendes:
"Während seitens der sab keine Vorbehalte hinsichtlich Eheschließungen mit Angehörigen nomadischer Clans bestehen, würde - aus Sicht der ‚noblen' Clans - ein Mitglied eines nomadischen Clans im Falle einer Heirat mit einer den sab angehörenden Person den Schutz durch den eigenen Clan verlieren." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)
Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen:
(MRG, 23. November 2010, S. 3) (MRG, 23. November 2010, S. 15) (MRG, 23. November 2010, S. 18)
Das Integrated Regional Information Network (IRIN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2010 einen Vorsitzenden der Minderheitengruppe Gabooyo, Ahmed Shide Jama, in Somaliland. Dieser habe Folgendes angegeben: "Sollte einer unserer Jungen so dumm sein, ein Mädchen aus einem Hauptclan ("majority community") zu heiraten, kann ich Ihnen garantieren, dass er und das Mädchen getötet werden": (IRIN, 2. Juli 2010)
Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen
Clans gebe: (Somaliland Times, 24. Dezember 2011)"
Quellen: Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von
Minderheiten und Angehörigen größerer Clans:
• Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005?http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)?http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf
• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)?https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html
• IRIN - Integrated Regional Information Network: Ahmed Shide Jama, "It is as if no one knows we are here", 2. Juli 2010?http://www.irinnews.org/HOV/89707/SOMALIA-Ahmed-Shide-Jama-It-is-as-if-no-one-knows-we-are-here
• Luling, Virginia: Report On The Caste Groups In Somalia, ohne Datum
• MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010?http://www.minorityrights.org/download.php?id=912
• Somalia Report: Somali Minorities Face Double Whammy, 18. Mai 2011?http://www.somaliareport.com/index.php/post/757
Somaliland Times: Suldan Dakir Urges Somalis to Stop Discrimination Against Minorities, 24. Dezember 2011?http://www.somalilandtimes.net/sl/2011/517/6.shtml
2.2.4. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia:
Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan [a-9202-2 (9229)], 12. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html (Zugriff am 23. September 2015)
Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Obergruppe der sab ein, zu denen auch die die Midgan/Gabooye gehören würden:
"Traditionell stellen die sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Intern können die sab segmentäre Lineage-Systeme nach somalischem Muster haben. Mischehen zwischen diesen Minderheitengruppen bzw. -untergruppen und den‚noblen' nomadischen Clans sind weder erlaubt, noch werden diese akzeptiert. Die sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die sab besitzen und praktizieren verschiedene, allgemein verachtete, berufliche Fertigkeiten und werden daher häufig auf Basis ihrer beruflichen Funktion identifiziert. Das einzige den sab zur Verfügung stehende Mittel, sich der Vorherrschaft der somalischen Nomaden zu widersetzen, besteht darin, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse geheim halten, da dies - beispielsweise in Belangen des Hausbaus und der Durchführung diverser handwerklicher Tätigkeiten - zu einer Abhängigkeit der Nomaden von den sab führt. Die sab sprechen eine eigene Sprache, die heutzutage jedoch im Verschwinden begriffen ist." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)
"Folgende Gruppen zählen zu den sab:
Gabooye / Midgan
Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir (Details siehe unten) zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 die Vorsitzende der Gabooye Minority Organisation for Europe and North America. Diese habe angegeben, dass der Clan sich selbst als Gabooye bezeichne, während andere Clans den"unhöflichen" Begriff Midgan verwenden würden. Die Gabooye seien primär im Norden Somalias (Somaliland) beheimatet, obwohl einige Mitglieder in Mogadischu leben würden:
"In a telephone interview with the Research Directorate, the Secretary of the Gabooye Minority Organisation for Europe and North America (Gabooye Organisation), a UK-based NGO that monitors the social, economic and political situation of the Gabooye in East Africa (11 June 2012), explained that the 'clan' refers to itself as Gabooye, while other clans use the 'rude' term Midgan (6 Nov. 2012).
[...]
"According to the Secretary of the Gabooye Organisation, the Gabooye are primarily located in the north of Somalia [Somaliland], although some reside in Mogadishu (6 Nov. 2012)." (IRB, 4. Dezember 2012)
Im Bericht zu einer Feldstudie über Minderheiten in Somalia vom Oktober 2005 hält Abdi Abby, rechtlicher Leiter der NGO Oxfordhouse, fest, dass der Begriff "Midgan" abwertend sei. Die Midgan würden sich deshalb selbst als Gaboye bezeichnen. Ein Midgan zu sein, bedeute, lebenslang mit Demütigungen konfrontiert zu sein. Sie würden als unrein, sündig und beschmutzend erachtet. Sie würden gemieden, missbraucht und verachtet. Die Menschen würden dazu tendieren, die Midgan zu meiden, missbrauchen und zu verachten:
"The term 'Midgan' itself is conceptually degrading, therefore in order to forestall the stigma that goes with the name Midgan they now refer to themselves as Gaboye. To be a Midgan means to suffer life long indignities. They are deemed to be impure, sinful and polluting. People tend to avoid them, abuse them and look upon them with disdain." (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)
In einem im Jänner 2013 veröffentlichten Bericht zu Somalia, der auf einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo nach Nairobi und Mogadischu basiert, werden die Angaben verschiedener Quellen zu marginalisierten bzw. Minderheitengruppen zitiert. Eine vor Ort tätige internationale NGO zählt marginalisierte Gruppen, wie unter anderem die Midgan, zu den gefährdeten Gruppen in Mogadischu. Im Afgoye-Korridor würden sich laut Angaben einer weiteren NGO weiterhin Binnenvertriebene (Gaboye aus Somaliland und Midgan) befinden, die keine Ressourcen für eine Rückkehr in ihre Heimatgebiete hätten:
"5 Humanitarian issues in Mogadishu
5.1 Vulnerable groups
Aside from the urban poor [see below] an international NGO working in S/C [South-Central] Somalia (B) explained that there are two groups of people which are most vulnerable in Mogadishu. These two groups are either marginalized or exploited: Marginalized: some belong to minority/marginalized groups such as Midgan, Gaboye, Tumal and Jareer." (DIS, Jänner 2013, S. 58)
"But there are also IDPs [Internally Displaced People] remaining in the Afgoye Corridor who never had a house or lived in Mogadishu but they do not have the resources to return to their original home area. They find the conditions in the IDP camps in the Afgoye Corridor better than the alternatives. Some of these are Gaboye clan members originally from Somaliland. Others are Midgan." (DIS, Jänner 2013, S. 69)
Das IRB zitiert in oben genannter Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 die Vorsitzende der Gabooye Minority Organisation for Europe and North America. Diese habe angegeben, die Gabooye würden "nicht wirklich" mit Hauptclans verbündet sein, jedoch würden sie Berichten zufolge gut mit anderen Minderheitengruppen auskommen. Im Süden des Landes gebe es Diskriminierung von Gabooye, jedoch sei die "allgemeine Unsicherheit" eine größere Bedrohung als" gezielte Verfolgung". Obwohl die Regierung von Somaliland behaupte, dass sich die Lage gebessert habe, komme es weiterhin zu Diskriminierung von und Gewalt gegen Gabooye. Die Medien in Somaliland würden nur selten über Diskriminierung oder Gewalt gegen Mitglieder der Gabooye berichten, da sie nicht in Konflikt mit Mitgliedern des Hauptclans geraten wollten, die die Regierung und Gerichte dominieren würden:
"According to the Gabooye Organisation secretary, the Gabooye are 'not really allied' with any major clans in Somalia, but are reported to be on good terms with other minority groups (6 Nov. 2012). [...]
The Secretary of the Gabooye Organisation similarly indicated that discrimination against Gabooye in the south exists but that 'generalized insecurity' is a greater risk than targeted persecution (6 Nov. 2012). [...]
The Gabooye Organisation secretary stated that, although the Somaliland government claims that the situation has improved, discrimination against the Gabooye in Somaliland is 'bad' and violence against them continues to occur (6 Nov. 2012). [...]
According to the Secretary, the Somaliland media rarely reports on incidents of discrimination or violence against the Gabooye because they do not want to come into conflict with members of the majority clan, who dominate the government and courts (ibid.). [...]
According to the Secretary of the Gabooye Organisation, the majority of Gabooye are not permitted to go to school with other Somali children (6 Nov. 2012)." (IRB, 4. Dezember 2012)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein:
"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten:
"While one interview respondent stated that Gaboye people in Somaliland have experienced improved social integration and inclusion compared to their situation before, 25 others have reported that inequalities and discrimination are still apparent. For example, one Somali organization has estimated that only between 30 and 40 Gaboye - out of as many as 10,000 in Hargeisa - are studying or have studied at university." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)
Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Gaboye/Midgan zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:
"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."
(NOAS, April 2014, S. 46)
Ein Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Februar 2011 zitiert einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheitengruppen wie unter anderem die Midgan (Gaboye) komme:
"The independent expert stated that discrimination and abuses against minorities and vulnerable groups continued unabated. Somali minorities such as the Benadir/Rer Hamar, Midgan (Gadoye) and Tomal, in particular the African Bantu/Jarir population, who had been traditionally discriminated against in Somali society, continued to face abuses and human rights violations." (HRC, 21. Februar 2011, S. 11)
Eine örtliche NGO habe laut dem oberhalb bereits genannten Bericht des DIS vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten größere Ängste als Angehörige der größeren Clans. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien:
"Regarding clan protection a local NGO in Mogadishu (A) stated that the unarmed marginalized groups have more fears than people belonging to the major clans and this will continue as long as the police and security forces are weak institutions. The marginalized groups in this context are the caste groups, i.e. the Midgan, Tumal, Benadiris and Jareer. The NGO also mentioned the Arabs still residing in the city as being part of the marginalized groups."
(DIS, Jänner 2013, S. 51)
Laut einem weiteren Bericht der MRG vom November 2010 hätten Minderheiten in Fällen von Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkt Zugang zur Justiz:
"The clan structure of the majorities continues to exclude minorities from significant political participation and employment; limits their access to justice where abuse has been perpetrated against them or they stand accused of a crime; denies them their rights to development, education and sustainable livelihoods; and prevents and punishes inter-marriage with members of majority groups." (MRG, 23. November 2010, S. 3)
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund, an dieser zu zweifeln.
Die Feststellungen betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus XXXX bzw. Bossaso und den aktuellen Aufenthalt ihrer Familie gründen sich auf den diesbezüglich gleichbleibenden bzw. glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei basiert auf einem Strafregisterauszug vom 24.09.2015.
3.3. Die beschwerdeführende Partei machte im Rahmen der Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Es ergaben sich für die erkennende Richterin keine Hinweise darauf, dass Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Eheschließung mit einer Angehörigen der Warsangeli und die sich darauf gründenden Probleme nicht glaubhaft sind.
Außerdem bezieht das Bundesverwaltungsgericht mit ein, dass die beschwerdeführende Partei zwei Schussverletzungen am Kopf erlitt. Die Angaben, die sie zu ihren Problemen in Puntland machte, sind im Lichte dieser schweren Verletzungen - die Narben davon sind mit freiem Auge erkennbar - ausreichend konsistent.
Dass die beschwerdeführende Partei also mit einer Mehrheitsclanangehörigen verheiratet war und ist und deswegen von deren Familie bedroht und auch angeschossen wurde, ist daher für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und konnte festgestellt werden.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia/Puntland und die Lage der Minderheiten, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die Anmerkungen der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Verweis auf den Bericht Human Rights Practices 2014 Somalia des USDOS stehen den Aussagen der unter 2. angeführten Berichte insbesondere zur Mischehe nicht entgegen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle, dass die beschwerdeführende Partei Angehöriger einer sab-Minderheit, der Tumaal, ist und im Jahr 2003 eine Mehrheitsclanangehörige der Warsangeli geheiratet hat. Nach Bekanntwerden der Eheschließung forderte die Familie der Ehefrau die Scheidung, was die beschwerdeführende Partei jedoch nicht wollte. Im Juli 2011 wurde die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Familie ihrer Frau zweimal in den Kopf geschossen.
4.3.2. Die diesbezüglich relevanten Länderberichte gehen einhellig davon aus, dass Mischehen, vor allem zwischen Berufskasten (sab oder Waable) und Mehrheitsclanangehörigen, traditionell beschränkt sind. Obwohl dieses Tabu in vergangenen Jahren aufweichen würde, seien Ehen zwischen weiblichen Mehrheitsclanangehörigen und männlichen Minderheitenangehörigen selten (siehe oben 2.2.1.). Es gebe dazu auch Berichte von Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung oder einen Mordversuch am Ehegatten (siehe oben 2.2.2.). Ein Bericht aus Somaliland führte aus, dass es in vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen sei, es jedoch auch zu Feindseligkeiten und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen sei (siehe oben 2.2.3.).
Das Vorbringen und auch die aktuelle Befürchtung der beschwerdeführenden Partei, wegen ihrer Ehe mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans Verfolgung und Gewalt erlebt zu haben und erleben zu können, ist vor diesem Hintergrund plausibel und nachvollziehbar. Es gibt auch keine ausreichenden Hinweise in den Berichten dahingehend, dass eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit und der Mischehe nicht auch nach wie vor entsprechend wahrscheinlich sein würde. Die gegenständliche Ehe ist aufrecht.
4.3.3. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der puntländischen Behörden kann das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgehen (siehe dazu BVwG, Erkenntnis vom 23.01.2015, W211 1428942 und den aktuellen Asylländerbericht der ÖB aus dem Oktober 2015: "Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die Regelung dieser Konflikte grundsätzlich den Clans überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können." (Seite 7).
4.3.4. Die beschwerdeführende Partei gehört einer Minderheit an und verbrachte ihr ganzes Leben in Puntland. Ihre in Somalia verbliebene Familie lebt in Bossaso und Umgebung. Bei der vorliegenden Konstellation kann daher auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia und/oder Somaliland in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
4.3.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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