BDG 1979 §118
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2212538.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Hofrat Dipl. Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 WIEN, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG; SENAT 4 vom 21.11.2018, GZ BMBWF-623/0032-DK/2018 über die Suspendierung, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Suspendierung zwischen dem 21.09.2018 und dem 31.10.2020 war rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Schulleiter (Direktor) einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt.
2. Mit Bescheid vom 21.09.2018 verfügte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) als Dienstbehörde auf Basis eines „Sonderberichts der Internen Revision“ vom 14.08.2018 (im Folgenden: RevB) die vorläufige Suspendierung des BF.
Kernvorwürfe gegen den BF waren im Wesentlichen, er habe rechtswidrig die Auszahlung von „Taxen“ und „Sonderprämien“ angeordnet, einen Erlass zu „Aufgabenprofil und Verrechnung“ diesbezüglich nicht eingehalten, von „falschen Arbeitsplatzbeschreibungen“ gewusst und diese geduldet, sei seinen Vorgesetztenaufgaben hinsichtlich der „Kontrolle der Dienstzeiten“ bestimmter Mitarbeiter nicht nachgekommen und habe „rechtswidrige Reiseabrechnungen“ genehmigt.
Mit selben Datum erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission (DK) und eine inhaltsgleiche Strafanzeige, mit der die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ersucht wurde, anhand des beigeschlossenen Revisionsberichts allfällige strafrechtlich relevante Handlungen des BF und seiner Mitarbeiter zu prüfen.
3. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX (StA - GZ XXXX ) mit, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB eingeleitet wurde (AS 43).
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.11.2018 wurde der BF von der DK suspendiert (AS 183).
Zum Sachverhalt wurde im Bescheid das Folgende festgestellt (Kürzung auf das Wesentliche und Anonymisierung durch BVwG):
„Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft lautet:
Anbei wird der Sonderbericht der Internen Revision des BMBWF mit dem Ersuchen, allfällige strafrechtlich relevante Handlungen des Direktors […] einer Prüfung zu unterziehen, angezeigt.
Die Interne Revision des BMBWF hat folgenden Sachverhalt und nachstehende Begründung erstellt:
Der Angezeigte steht als Schulleiter in einem öffentlich-rechtlichen-Dienstverhältnis zum Bund und leitet obige Schule.
Es besteht der dringende Verdacht, dass der Angezeigte:
1. Taxenzahlungen an Mitarbeiterinnen für Tätigkeiten angeordnet hat, die Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sind bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen so formuliert/ interpretiert hat, dass Tätigkeiten, die eigentlich dem Arbeitsplatz inhärent sind, als nicht dem Arbeitsplatz zugehörig erscheinen, um Taxenzahlungen zu rechtfertigen, wodurch dem Bund beispielsweise im Jahr 2017 ein Schaden in Höhe von ca. € 600.000,- entstanden ist. Einer Aufforderung zur Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen ist der Angezeigte aus obigem Grund nicht nachgekommen.
2. Die Taxenzahlungen ohne zugrundeliegende rechtliche Grundlagen und ohne schriftliche Vereinbarungen anordnete.
3. ‚Sonderprämien‘ ohne nachvollziehbare qualitative und/oder quantitative Begründung und ohne dementsprechende Dokumentation als Teil der Taxenzahlungen an die Mitarbeiterinnen angeordnet hat, wodurch dem Bund ein noch zu erhebender Schaden in Höhe der jährlichen ‚Sonderprämien‘ an Bedienstete entstanden ist.
4. Den Erlass ‚Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung XXXX ‘ aus 2014 (BMUKK- XXXX 2013) nicht einhielt, indem er
a) die im Erlass geforderte Vereinbarung zwischen Schulleitung und Schulbehörde erster Instanz verweigerte,
b) am XXXX nicht für eine einheitliche Taxenabrechnung sorgte,
c) die Vorgaben zur Auftragskalkulation nicht einhielt,
d) die Vorgaben zum jährlichen Tätigkeitsbericht nicht einhielt und
e) die Taxenabrechnung ohne Zugrundelegung quantitativer Parameter anordnete.
5. Von mindestens einer falschen Arbeitsplatzbeschreibung wusste und keine Neubewertung veranlasste.
6. Taxenzahlungen in nicht angemessener Höhe anwies.
7. Seine Vorgesetztenfunktion in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung und Dienstzeiten nicht einhielt, indem er
a) willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Höhe Stunden aus 1:1 aus dem Gleitzeitguthaben der Mitarbeiterinnen strich,
b) keine Trennung der Tätigkeiten der an der XXXX verwendeten Mitarbeiterinnen in Haupt- bzw. Nebentätigkeit/-beschäftigung im Zeiterfassungssystem und für LehrerInnen keine Zeitaufzeichnung für die Nebentätigkeit/-beschäftigung veranlasste,
c) Missstände im Zeiterfassungssystem selbst bzw. fehlerhafte Eintragungen der Dienstzeiten von Mitarbeiterinnen nicht korrigieren lies und
d) die Einhaltung der höchstzulässigen Tagesdienstzeit von 13 Stunden nicht überwachte.
8. Reiseabrechnungen, die nicht den Vorgaben der Reisegebührenvorschrift entsprechen, abzeichnete bzw. deren Auszahlung anordnete.
Die angezeigten Vorfälle sind aus Anlass der (BMBWF-internen) Revision ‚Gebarung und Ordnungsmäßigkeitsprüfung an der […]‘ durch die Abteilung Interne Revision festgestellt worden und haben im Sonderbericht ‚Strafrechts-und Dienstpflichtverletzungen an der […]‘, GZ BMBWF- XXXX /2018, vom 14. August 2018 Eingang gefunden. Der detaillierte Sachverhalt zu den einzelnen Vorhalten ist dem beigeschlossenen Sonderbericht samt Anlagen zu entnehmen. Die darin zu den einzelnen Anzeigetatbeständen enthaltenen Sachverhalte samt bezogenen, im Rahmen der Revision ermittelten Beweise (Aussagen von Bediensteten, Einsichtnahme in bezughabende Akten und Aktenteile sowie in die Arbeitsplatzbeschreibungen, Einsichtnahme in die Systeme des Bundeshaushaltssystems [HV-SAP] und der Bundesbesoldung [PM-SAP] und des am XXXX verwendeten Zeiterfassungssystems, Abrechnungsunterlagen, Belege für die Abrechnung über die Handkassa) bieten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen von disziplinären bzw. sonst strafbaren Vergehen geschlossen werden kann (z.B: VwGH vom 17. Juni 1993, ZI. 93/09/0224 u.a.). Somit musste von der Existenz eines substantiierten, begründeten und konkreten Tatverdachts ausgegangen werden.
Beweise:
- Sonderbericht der Internen Revision GZ BMBWF- XXXX 2018, vom 14. August 2018, samt Anlagen.
- durchzuführende Einvernahmen der (noch bekannt zu gebenden) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle sowie des XXXX
[…]
Die Dienstbehörde hat sich daher veranlasst gesehen, gegen Sie Disziplinaranzeige wegen der §§ 43,43a und 45 BDG 1979 sowie überdies Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten.
Gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Beide Voraussetzungen des Absatz 1 Ziffer 3 BDG 1979 sah die Dienstbehörde als gegeben an. Deswegen seien jedenfalls wesentliche Interessen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 des Dienstes gefährdet. Die Dienstbehörde stellte weiters fest, dass die im Zuge der Prüfung festgestellten Mängel nicht nur den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen aufzeigen, sondern auch, dass Sie bei der Dienstbehörde den Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins erweckten. Die Dienstbehörde fügt sodann die von der internen Revision erstellte Begründung ihres Berichtes und die erforderlichen Maßnahmen an.
Die Disziplinaranzeige ist in allen Punkten (somit Punkt 1 bis Punkt 8) gleichlautend wie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft.“
Es folgte eine tabellarische Auflistung der im Verdachtsbereich angesiedelten Dienstpflichtverletzungen der §§ 43, 44, 45 BDG und eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Punkten, in der auch die Beweismittel näher angeführt waren (Seiten 5-8). Sodann wurde das Folgende ausgeführt (Seite 19):
„Es besteht somit der Verdacht, dass Sie Ihrer Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nachgekommen sind.
Die Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sind so geartet, dass Ihre Belassung im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, dies aus folgendem Grund:
Als sichernde Maßnahme nach Rechtsverletzungen eines Beamten sieht das Gesetz zur Wahrung des Ansehens des Amtes bzw. zur Wahrung der dienstlichen Interessen eine Enthebung des Beamten vom Dienst vor. Bei der Verhängung der Suspendierung müssen dem Beamten zunächst Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden; dies bedeutet jedenfalls, dass eine Dienstpflichtverletzung noch nicht nachgewiesen sein muss. Es genügt ein entsprechend konkreter Verdacht. Aufgrund des nachvollziehbaren und detaillierten Berichtes der internen Revision bzw. der Begründung des Berichtes der internen Revision besteht der Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen, wie sie oben aufgelistet sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2004, 2003/09/0034 u.e.w.) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme die bei zutreffender gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht besteht.
Bei einem ausreichend substantiierten Verdacht auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, dem Beamten wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern.
Der substantiierte Verdacht ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Disziplinaranzeige, der Anzeige an die Staatsanwaltschaft und dem Bescheid zur vorläufigen Suspendierung.
Aufgrund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde unter Zugrundelegung des Berichts der internen Revision muss von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ausgegangen werden, die auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen beinhalten und zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führten. Im Bericht kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass das Vertrauen der Schulverwaltung, der Lehrer, Schülerinnen und Schüler und Eltern aber auch der Auftraggeber von Gutachten an die [VA] in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttert ist und bis zur Klärung bzw. Abschluss des Falles Ihre Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (§ 43 Abs. 1 BDG 1979). Der Verdacht ist auch insoferne als schwerwiegend zu beurteilen, als es einen langen Tatbegehungszeitraum (jedenfalls ab 2016 fortlaufend) gibt und der entstandene Schaden im Verdachtsbereich sehr hoch ist, nämlich alleine im Jahr 2017 jedenfalls im sechsstelligen Bereich, an fehlerhaft ausbezahlten Taxen. Das verdächtigte Verhalten ist noch nicht vollständig abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten, insbesondere aufgrund der Höhe der Taxenauszahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zwischen einem drei- bis hin zu einem sechststelligen Betrag im Jahr 2017 bewegt, wobei im Einzelfall 2017 an eine Person (neben seinem Gehalt als Dienstnehmer in Höhe von € 45.487,31) zusätzlich € 190.855,96 an Taxen ausbezahlt worden sind.
Darüber hinaus besteht Verdunklungsgefahr, da Sie - im Falle der Belassung im Dienst - Zeugen beeinflussen könnten, da die Erhebungen mit der Erstattung der Disziplinar- und Strafanzeige nicht abgeschlossen wurden und Sie im Falle Ihrer Dienstausübung mit genau jenen Bediensteten zusammen arbeiten würden, noch dazu in der Stellung als Vorgesetzter, die auf Grund der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Falle weiterer Ermittlungen als Zeugen einvernommen werden könnten. Dies ist geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.
Über die Vorkommnisse laut Sonderbericht wurde bereits in den Medien mehrmals (z.B.: am XXXX und am XXXX ) berichtet. Diese Berichterstattung erregte besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit. Dabei wurde der lange Begehungszeitraum, als auch die sehr hohe mögliche Schadenssumme genannt. Durch die Belassung im Dienst würde wegen der Art der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet.
Weiters besteht der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 1 BDG, da Sie als Vorgesetzter und Dienststellenleiter Ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht bzw. Ihrer Anleitungspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise sowie Ihrer Pflicht, Fehler und Missstände Ihrer Mitarbeiter abzustellen, nachzukommen haben, dies insbesondere auch in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung, Dienstzeiten und Reiseabrechnungen. Ebenso besteht der Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG, durch die Nichtbehebung der gravierenden Missstände bei der Zeiterfassung trotz Aufforderung am 23. oder 28. Jänner 2018, durch die Nichtbefolgung von Teilen des Erlasses „Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der XXXX " aus 2014 (BMUKK- XXXX /2013) sowie der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Aktualisierung von Arbeitsplatzbeschreibungen. Die Befolgung von Weisungen sowie die Einhaltung von Arbeitszeiten zählen zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, zumal bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre und zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen kann. Die damit ohne Zweifel verbundene Unruhe in der Belegschaft sowie negative Vorbildwirkung ist geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.
Weiters besteht der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 insofern als die Ihnen vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Aufgrund Ihrer Tätigkeit als Leiter der […] haben Sie eine Vorbildfunktion und unterliegen einem erhöhten charakterlichen Profil. Der hinreichend konkretisierte Verdacht auf Schädigung Ihres Dienstgebers am Vermögen ist mit einem hohen Vertrauensverlust betreffend das Ansehen der XXXX sowohl gegenüber Schülern, Eltern und Erziehungsberechtigen, als auch gegenüber Auftraggebern verbunden und betrifft daher eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung aufgrund derer eine Suspendierung auszusprechen ist. Auch ist der in § 2 SchOG 1962 verankerte Bildungsauftrag der Schule mit den gegen Sie vorliegenden Verdachtsmomenten nicht vereinbar.
Da die aufgezeigten Verfehlungen den Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen und Schädigung des Ansehens des Amtes und der wesentlichen Interessen des Dienstes zwingend nahelegen, sind Sie vom Dienst zu suspendieren. Unter Zugrundelegung der Disziplinaranzeige, des Suspendierungsbescheides, der Anzeige an die Staatsanwaltschaft sowie des Berichtes der internen Revision und aufgrund des Vorgesagten, besteht der Verdacht, dass Sie wissentlich und mit Schädigungsabsicht gehandelt haben.“
5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 (Postaufgabedatum 18.12.2018) erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den am 26.11.2018 zugestellten Suspendierungsbescheid der DK, beantragte eine Verhandlung und die Aufhebung in eventu die Zurückverweisung, wegen angeführter Ermittlungsmängel. In der Beschwerde wurden neben Ausführungen zu den einzelnen Anschuldigungspunkten insbesondere angeführt, die Geschäftseinteilung der DK für das Jahr 2018 sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden und es sei ungerechtfertigter Weise ein Ersatzmitglied herangezogen worden. Die Vorwürfe seien auch nicht hinreichend konkret, sodass etwa nicht beurteilt werden könne, ob nicht Verjährung vorliege und sei kein Parteiengehör zum Revisionsbericht, der die Grundlage der Anzeige darstelle, gewährt worden.
6. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 09.01.2019 von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Geschäftseinteilung und Zusammensetzung des Senates sei gem. § 101 Abs 5 BDG an der Amtstafel kundgemacht worden (dazu wurden die GE und Lichtbilder der Amtstafel vorgelegt) und sei das vorgesehene Ersatzmitglied des Senats tätig geworden, weil sich ein Mitglied für befangen erklärt habe.
7. Das BVwG erließ – ohne die beantragte Verhandlung durchzuführen – am 14.02.2019 ein Erkenntnis (GZ W208 2212538-1/2E) mit dem es die Suspendierung bestätigte.
8. Zunächst erhob der BF dagegen Beschwerde beim VfGH und machte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs B-VG) sowie auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) geltend. Begründend wurde ausgeführt die Geschäftseinteilung 2018 der DK (im Folgenden GE 2018) sei nicht ordnungsgemäß bis spätestens 31.12.2017 kundgemacht worden, sondern erst am 27.03.2018. Weiters sei ein Ersatzmitglied herangezogen worden, ohne dass die in § 101 Abs 4 BDG angeführten Gründe dafür vorgelegen seien.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 11.06.2019, E 1114/2019 abgelehnt (OZ 10).
9. Der ebenso dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beim VwGH wurde hingegen mit Erkenntnis vom 07.04.2020, Ra 2019/09/0135-6, Berechtigung zuerkannt und das Erkenntnis des BVwG infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Tragende Begründung war, dass das BVwG entgegen der geänderten Rsp des VwGH (Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/09/0156) keine Verhandlung durchgeführt habe, obwohl diese beantragt und konkrete Tatsachenvorbringen erstattet worden wären (OZ 15).
10. Mit Ladungen vom 06.05.2020 wurde vom BVwG eine Verhandlung im Gegenstand für den 02.06.2020 anberaumt.
11. Am 26.05.2020 langte ein Beweisantrag des BF ein, indem dieser die Ladung von vier Zeugen zum Beweis dafür beantragte, dass er sich an die Vorgaben des Bundesministeriums gehalten habe, Arbeitsplatzbeschreibungen ordnungsgemäß erfolgt seien, die Auszahlungen von Nebentätigkeiten und Prämien durch quantitative und qualitative Leistungen gerechtfertigt gewesen seien und keine Weisung zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen vorgelegen habe (OZ 18).
12. Das BVwG führte am 02.06.2020 eine erste Verhandlung durch (OZ 19). Im Zuge dieser Verhandlung brachte der BF vor, der Beschwerdepunkt hinsichtlich der Falschzusammensetzung des Senates der DK bleibe aufrecht und dass es eine namentlich genannte Zeugin gebe, die ihm mitgeteilt habe, dass der Aushang der GE 2018 erst „danach“ (gemeint nach dem Suspendierungsbeschluss) an der Amtstafel angebracht worden wäre bzw dort davor nichts gehangen sei (VHS I, 4). Er führte auf Befragung sodann an, welche Auskünfte die von ihm namhaft gemachten vier Zeugen – deren kurzfristige Ladung nicht mehr möglich war - machen könnten. Die Parteien erhielten in der Verhandlung die Gelegenheit zu den Anschuldigungspunkten im Bescheid eine Äußerung abzugeben und wurde der belangten Behörde aufgetragen, dem BVwG Beweise und/oder Zeugen zu nennen aus denen die ordnungsgemäße Kundmachung der GE 2018 an der Amtstafel hervorgehe. Der BF wiederholte noch einmal seine Anträge auf Einvernahme der von ihm genannten Zeugen.
13. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 legte die belangte Behörde Ausdrucke aus dem ELAK zur Erlassung und Kundmachung der GE 2018 und ein Foto des Aushangs an der Amtstafel des Ministeriums vor. Sie nannte auch den Namen und die Ladungsadresse der Bediensteten, die den Auftrag zum Aushang gehabt und dessen Durchführung im ELAK bestätigt habe. Weiters wurden der Vorsitzende der DK, der die GE 2018 erlassen hatte, sowie der Leiter der Internen Revision als Zeugen für die Erlassung bzw die Richtigkeit der Inhalte des Revisionsberichtes namhaft gemacht (OZ 20).
14. Das BVwG beraumte mit Ladungen vom 01.07.2020, für den 03.09.2020 eine zweite Verhandlung an, um die Frage der Kundmachung der GE zu klären und einen Teil der beantragten Zeugen zu hören.
15. Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 beantragte der RV des BF die Ladung einer weiteren Zeugin zum Beweis dafür, dass die GE 2018 „ … im Herbst bzw. im Dezember 2018 nicht an der vorgesehenen Stelle aufgefunden wurde …“ (OZ 23).
16. Das BVwG führte am 03.09.2020 die zweite Verhandlung durch (OZ 25). Zur Frage der Kundmachung der GE 2018 wurden sowohl die ursprünglich vom BF genannte Zeugin Fr. Edeltraud N XXXX (im Folgenden: N) einvernommen, als auch die nachträglich genannte Zeugin Fr. Anna B XXXX (im Folgenden: B). Die Zeugin der belangten Behörde, Frau Susanne L XXXX (im Folgenden: L) - die den Aushang am 24.04.2018 im ELAK bestätigt hatte - konnte krankheitsbedingt nicht einvernommen werden. Weiters wurde ein Zeuge des BF, der Verwaltungsleiter Mag. Ernst S XXXX (im Folgenden: ES) und der Leiter der Revisionsabteilung Dr. Andreas B XXXX (im Folgenden: AB) einvernommen.
17. Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 legte der RV des BF eine mit 10.09.2020 datierte Mitteilung der StA XXXX ( XXXX ) vor. Darin wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zu den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 8 der Sachverhaltsdarstellung (Vorwurf der Untreue § 153 Abs 1 Abs 3 zweiter Fall StGB) aus Beweisgründen und zu den übrigen Punkten (4 und 7), weil kein tatsächlicher Grund zur (strafrechtlichen) Verfolgung mangels Anfangsverdacht vorlag, eingestellt wurde (OZ 26).
Ebenso wurde eine „Eidesstattliche Erklärung“ eines weiteren Mitarbeiters des BF, Gottfried S XXXX (im Folgenden: GS) vorgelegt, wonach er am 07.12.2018 im Beisein von Fr. N und Fr. B die Fotos der Amtstafel im Ministerium ohne Erfolg nach Informationen zur DK durchgesehen habe (OZ 28).
18. Die belangte Behörde brachte eine Protokollberichtigung (OZ 27) und eine schriftliche Erklärung der L ein, worin diese im Wesentlichen versicherte die GE 2018 am 24.04.2018 ausgehängt zu haben. Weiters wurde eine umfangreiche Urkundensammlung des Zeugen AB vorgelegt (OZ 30), der in der Verhandlung angegeben hatte, es gebe zur Causa einen „Gesamtbericht“ der für das Verständnis der Dimension und der Abläufe/Prozesse hilfreich und nur dem Minister vorgelegt worden sei (VHS II, 31).
Die Urkundensammlung enthält im Wesentlichen ein vom BMBWF bei der Rechtsanwaltskanzlei XXXX in Auftrag gegebenes XXXX (Teil A) zur Prüfung der straf-, disziplinär- sowie arbeitsrechtlichen Situation im Hinblick auf die Mitarbeiter des XXXX , ein teilweise geschwärztes Gutachten der Finanzprokuratur (dessen Datum ebenso geschwärzt wurde) zum „Sonderbericht der Revision“ (Teil B), die einschlägigen Erlässe zur Gebarung der VA vom 05.09.1998 und 13.01.2014 (Teil C, ident mit Anhang 2 RevB, AS 109-114 und AS 116-119), die Originale der Interviews, die von der Revisionsabteilung geführt wurden (Teil D), ein Beispiel eines sogenannten „Sammelzahlungs- und Verrechnungsauftrages für November 2017“, der durch den BF unterzeichnet ist und mit dem dieser für andere Mitarbeiter und für sich selbst, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung in Übereinstimmung mit den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen bestätigt hatte (Teil E, ident mit Anhang 5 RevB, AS 121-123), Beispiele von Arbeitsplatzbeschreibungen von drei Bediensteten (Teil F), einen Bericht zu Systemfehlern bei der Zeitabrechnung und bei Reiserechnungen sowie den Erlass zu „Dienstzeit-Dienstplan für das Verwaltungspersonal - Rundschreiben Nr. 25/2016“ (Teil G) und eine umfangreiche Tabelle samt der dazugehörigen Belege über Dienstreisen aus den Jahren 2015 und 2016 die nicht RGV-konform, sondern über einen „Barauslagenersatz“ abgerechnet worden waren (Teil H).
19. Das BVwG übermittelte die in den Punkten 17. und 18. genannten Unterlagen am 24.09.2020 allen Parteien (OZ 31).
Der DK wurden diese Unterlagen (darin auch die Mitteilung der StA über die Einstellung des Verfahrens gegen den BF) am 28.09.2020 zugestellt. In der folgenden Verhandlung stellte sich heraus, dass weder die DK noch die Dienstbehörde von der StA über die Einstellung informiert worden war.
Der Disziplinaranwalt teilte nach mehreren Fehlzustellungen, deren Ursache im Bereich des BMBWF lagen, mit, dass ihn die Unterlagen nunmehr erreicht hätten.
Die DK teilte mit, dass sie den Akt an die nunmehr zuständige Bundesdisziplinarbehörde (BDB) abgetreten habe (OZ 32).
Der RV des BF teilte mit Schriftsatz vom 13.10.2020 mit, dass die belangte Behörde mit dem nunmehr vorgelegten Konvolut von über 300 Seiten nur darauf abziele vom wahren Beweisthema abzulenken. Das Gutachten der Finanzprokuratur sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen teilweise geschwärzt, die Ausführungen im Gutachten ließen offen, ob diese überhaupt die Person des BF beträfen und Reiserechnungen hätten vom BF nur stichprobenartig überprüft werden können, weil die Abrechnung nicht über ihn erfolgt sei (OZ 33).
20. Vor diesem Hintergrund wurde mit Ladungen vom 05.11.2020 eine dritte Verhandlung im Gegenstand für den 21.12.2020 vom BVwG anberaumt. Geladen wurden die Zeugin Fr. L sowie der Zeuge GS.
21. Am 15.11.2020 teilte der Disziplinaranwalt mit, dass er ab sofort eine fünfjährige Karenzierung antrete (OZ 36) und langte am 07.12.2020 eine Mitteilung des BMBWF ein, die eine neue Disziplinaranwältin namhafte machte (OZ 38). Diese nahm am 11.12.2020 Akteneinsicht (OZ 39).
22. Am 21.12.2020 fand die dritte Verhandlung und strengen COVID-19-Schutzmaßnahmen statt, bei der alle Parteien anwesend waren. Die Zeugin L erschien und konnte zur Kundmachung der GE 2018 klarstellen, dass es im Ministerium zwei Amtstafeln gebe, sie die GE 2018 (wie von ihr schon schriftlich angegeben – OZ 30) am 24.04.2018 an jener für das BMBWF ausgehängt hatte und wurde klar, dass die Zeugin B offenbar die (alte) Amtstafel des Wissenschaftsministeriums fotografiert hatte. Die Aussagen des Zeugen GS bestätigten, dass er keine direkte Wahrnehmung von der Amtstafel hatte und nur die Fotos am Mobiltelefon der B gesehen hatte. Als Fachbereichsleiter-Stellvertreter wurde er auch inhaltlich zu den Abläufen in der VA befragt.
In der Verhandlung wurden die noch offenen Beweisanträge zur Einvernahme weiterer Zeugen zurückgezogen. Von einer Verkündung wurde wegen der fortgeschrittenen Zeit sowie aufgrund der Einschränkungen durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen abgesehen. Den Parteien wurde eine Frist von 14-Tagen für allfällige Protokollrügen eingeräumt, die jedoch nicht einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der BF stand seit dem Jahr 2002 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit XXXX 2020 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Schulleiter/Direktor XXXX einer höheren technischen Bundeslehranstalt (HTBLA) mit angeschlossener XXXX (VA).
Als Schulleiter war er Vorgesetzter von rund 450 Bedienstete in fünf Gebäuden, die Mehrheit davon Lehrpersonal. Rund 100 Mitarbeiter dieser 450 Personen waren in der Verwaltung tätig und von diesen rund 45 in der VA. Die Bediensteten sind, bis auf 5 Personen, die noch Beamte sind, alles Vertragsbedienstete ([VB], VHS II, 12, 16).
Neben Verwaltungs- und Lehrpersonal das ausschließlich an der Schule tätig war, gab es Verwaltungspersonal an der Schule mit Aufgaben an der VA, Lehrpersonal an der Schule mit fallweiser Nebentätigkeit an der VA, Lehrpersonal an der Schule mit einem zweiten eigenen Dienstvertrag an der VA und Verwaltungspersonal das ausschließlich an der VA tätig war (Gutachten Rechtsanwälte XXXX , Seite 2 [Teil A] und Aussage des Zeugen ES (VHS II, 13).
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Das gegen ihn im Gegenstand am 21.09.2018 bei der StA angezeigte und am 30.10.2018 eingeleitete Strafverfahren wegen Untreue (§ 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB), wurde am 10.09.2020 von der StA eingestellt (vgl vorne Pkt I.17.). Von der Einstellung hat die DK erst am 28.09.2020 durch das Parteiengehör des BVwG Kenntnis erlangt.
Als Direktor pflegte er einen konsensualen Führungsstil (VHS II, 17) und stand im Blickpunkt sowohl der Vorgesetzten und Kollegen als auch der Schüler und Eltern sowie von Auftraggebern der VA und der interessierten Öffentlichkeit. Medienberichterstattungen in der Causa erfolgten am XXXX und am XXXX . Die Schule verfügt auch über eine Internetseite.
1.2. Zum Sachverhalt
1.2.1. Es liegen spätestens seit Übermittlung des RevB am 14.08.2018 an den Minister des BMBWF (=Dienstbehörde) konkrete Anhaltspunkte vor, dass der BF die ihm im gegenständlichen Bescheid angelasteten in Punkt I.4. und unten beschriebenen Handlungen bzw Unterlassungen – zumindest zum Teil – begangen hat. Zur subjektiven Tatseite kann derzeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ob der BF bei einzelnen Punkten, wissentlich, vorsätzlich oder bloß fahrlässig gehandelt hat.
1.2.2. Die VA nimmt als staatliche Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle des Bundes Aufträge Dritter an und erzielt dadurch Einnahmen für den Bund. Die einzelnen Fachbereiche der VA (Akustik/Bauphysik, Baustoffe/Silikattechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Heizung/Lüftung, Kunststoff-/Umwelttechnik, Maschinenbau) waren bis 2004 selbstständige VA unter eigener Leitung und wurden dann zu einer großen VA zusammengelegt. Die ehemaligen Leiter der Einzel-VA wurden damit zu Fachbereichsleitern die unter der Leitung des Direktors der jeweiligen Schule standen, der sie angeschlossen waren (RevB, Seite 12, AS 101).
1.2.3. Seit dem 05.01.1998 (ANHANG 3 RevB, AS 116) regelte ein Erlass des damaligen „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ die Verrechnung der Gebarung der VA (GZ XXXX 97). Die Einnahmen der VA aus der Auftragsannahme von Dritten waren damit zweckgewidmet und sollten den dadurch verursachten Aufwand abdecken, weil eine Dotierung aus dem Budget nicht mehr vorgesehen war. Anlässlich der Übernahme eines Auftrages sollte mit dem Auftraggeber ein Werkvertrag abgeschlossen werden, mit dem sich die VA zur Übernahme des Auftrages verpflichtete. Es erging die Empfehlung diese Werkverträge schriftlich abzuschließen. Die Aufträge waren sodann durch eigenes Personal oder der Weitergabe der Verpflichtung an einen Dritten (z.B. Lehrer) zu erfüllen. Im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung waren keine Personalausgaben vorgesehen und waren Entgelte für Tätigkeiten im Rahmen der VA – sofern sie nicht aus der reellen Gebarung getragen wurden – nur in Form von Werkverträgen möglich. Ausdrücklich geregelt war, dass derartige Werkverträge, in denen ein gesondertes Entgelt für Prüfungen vorgesehen ist, nur mit Personen geschlossen werden durften, bei denen diese Tätigkeit nicht in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung enthalten war. War die Tätigkeit in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten, wurde sie im Rahmen der Dienstleistung zum Bund erbracht, wofür keine zusätzliche Bezahlung – ausgenommen allfällige Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften – statthaft waren. Die Leiter der Schulen denen VA angeschlossen waren, wurden ermächtigt derartige Werkverträge abzuschließen. Es war auch angeordnet, getrennt nach Auftrag, die Zahl der geleisteten Stunden (differenziert nach der Qualifikation des Pesonals), die verbrauchten größeren Sachgüter, die dem Auftraggeber unmittelbar verrechnet wurden und die verwendeten Ressourcen (Energie, Reinigung, Kleinmaterial …), die dem Auftraggeber nicht unmittelbar weiterverrechnet wurden, zu erfassen. Weiters war auch die Errechnung eines Gesamtkostenbeitrages vorgesehen, der gemeinsam mit dem Stundensatz die Gebührenansätze der Ziviltechnikverordnung nicht unterschreiten durfte. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wären die höheren Kosten zu verrechnen gewesen. Eine jährliche Berichtspflicht war ebenso angeordnet.
1.2.4. Am 13.01.2014 wurde mit dem Erlass „Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der VA“ vom 13.01.2014, GZ: BMUKK- XXXX 2013 (ANHANG 2 RevB, AS 109, im Folgenden als „Erlass 2014“ bezeichnet) eine Neuregelung getroffen, weil der Erlass aus 1997 in der Praxis schwer zu handhaben und umzusetzen war. Im Vorfeld konnte der BF eine informelle Stellungnahme (seiner Erinnerung nach an Mag. R XXXX ) abgeben und gab es eine Besprechung aller Direktoren, wo auch der damalige Sektionschef und Genehmiger des Erlasses Dipl. Ing. Mag. Dr. D XXXX teilnahm. Ein formelles Stellungnahmeverfahren fand - den Angaben des BF nach - nicht statt (Aussage BF, VHS II, 3).
Im Votum dieses Erlasses im ELAK (ANHANG 2 RevB, AS 115) ist u.a. angeführt, dass festgehalten wurde, dass Gebühren für jene Personen, die an der Durchführung von Projekten mitwirken, gesonderte Entgelte nur für Tätigkeiten ausgezahlt werden könnten, die nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung der konkreten Personen enthalten seien. Ein Vertragsverhältnis entstehe somit nur zwischen dem die Prüfung beauftragenden Unternehmen und dem Bund, vertreten durch die Leitung der Schule sowie der Schule als Auftraggeber und den Prüfern, sofern diese Tätigkeit nicht von deren Arbeitsplatzbeschreibung erfasst sei, als Auftragnehmer. Die Schule und die VA hatten keinen Zugang zum ELAK (vgl BF in VHS II, 3 und die Aussage des Zeugen ES in VHS II, 15).
Der BF behauptete in seiner Einvernahme beim BVwG (VHS II, 3), dass ihm der Inhalt dieses Votums, erst seit dem Verfahren bekannt sei. Das verwundert, kannte er doch auch den Vorgängererlass, in dem diese Einschränkung ausdrücklich ebenso genannt war, und war er zumindest informell eingebunden. Im Übrigen musste er noch aus seiner eigenen Grundausbildung als Beamter wissen, dass eine (extra bezahlte) Nebentätigkeit nur etwas sein kann, was nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes des jeweiligen Bediensteten steht (§ 37 BDG). Ebenso, dass hier keine Nebenbeschäftigung, sondern eine Nebentätigkeit vorlag, weil die Aufträge ja für den Bund erfüllt wurden, der seinerseits Verpflichtungen mit den Auftraggebern eingegangen ist. Vor diesem Hintergrund kann er denn Verdacht, die Einschränkung der Extrabezahlung von Nebentätigkeiten gekannt und bewusst dagegen verstoßen zu haben bzw derartige Verstöße seiner Mitarbeiter toleriert zu haben (dazu unten), nicht ausräumen und wird die subjektive Tatseite im Verfahren durch Einvernahme der in die Erlassung des Erlass 2014 involvierten Personen zu klären sein.
Im Erlass 2014 – den der BF kannte (VHS II, 3) und dessen teilweise Nichteinhaltung ihm vorgeworfen wird - ist einleitend festgehalten, dass die Kooperation zwischen Schule und VA einen Mehrwert für den Unterricht bringe, weil die Erfahrungen aus der VA in die Lehrtätigkeit einfließen würden und die VA, sofern dies die Zertifizierungsrichtlinien zuließen, für den technischen Unterricht zur Verfügung stünden. Die VA seien ein wichtiger Kooperationspartner für die Wirtschaft.
Sodann wurde ausgeführt, dass der Schulleiter, dem die VA angegliedert sei auch die folgenden (AS 110) Aufgaben der Leitung der VA zu übernehmen habe:
- Koordinierung, Kooperationen, Projekte und Synergiepflege zwischen Schule, den schulischen Gremien (Schulgemeinschaftsausschuss, Kuratorium) und der VA;
- Kontaktpflege mit der Wirtschaft, Auftraggebern, Akkreditierungsstellen, der Öffentlichkeit und Behörden sowie dem tertiären Bildungssektor;
- Qualitätspolitik im Sinne der Qualitätsvorgaben im Bereich der Prüf- und Überwachungstätigkeit durch ein explizites Qualitätsmanagement;
- Sicherstellung einer unabhängigen und transparenten Prüftätigkeit;
- Allfällige Akkreditierung und die Einhaltung der dazu erforderlichen Parameter;
- Mehrwertschaffung für die schulische Ausbildung durch einen tagesaktuellen praktischen und theoretischen und nachhaltigen Erfahrungs- und Wissensaustausch;
- Nutzung der Erfahrungen und Kenntnisse der VA im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten als Grundlage für schulische Projekte und Diplomarbeiten und zur Vermittlung der Lehrplanziele mit höchstmöglichem praktischem Bezug, insbesondere durch standortindividuelle (Lehr-)Konzepte und projektbezogene Lehrtätigkeit;
- Standortbezogene interne und externe Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals im Rahmen eines Personalentwicklungskonzeptes;
- Gewährleistung und Stärkung der Inhalts- und Prozesskompetenz am Standort.
Die operative Umsetzung der einzelnen Aufgabenbereiche könne an weitere Personen delegiert werden. Eine Weitergabe sei im Rahmen der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibungen entsprechend schriftlich zu dokumentieren.
Es sei jährlich in einer Wissensbilanz transparent zu machen, wie sich die Qualifikationen des eingesetzten (Lehr-)Personals verbessern würden, wobei eine Zuordnung der Personen zu den jeweiligen Fachbereichen zu erfolgen habe.
Zur Kalkulation der Auftragskosten, waren detaillierte Anweisungen enthalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass bei einem Auftragswert von 1000 Euro oder mehr, Aufzeichnungen getrennt nach den übernommen Aufträgen, der Zahl der geleisteten Stunden je Auftrag (differenziert nach der Qualifikation des Personals), den verbrauchten größeren Sachgütern oder Fremdleistungen, die dem Auftraggeber unmittelbar verrechnet werden sowie den verwendeten Ressourcen, die dem Auftraggeber nicht unmittelbar verrechnet werden, zu führen seien. Aus diesen Aufzeichnung sei der Gemeinkostenbeitrag zu errechnen, welcher bei 40 % der Gesamtkosten liegen solle. Der Stundensatz für das eingesetzte operative Personal orientiere sich an § 34 GebAG für Sachverständige.
Im Gegensatz zum Vorgängererlass – wo dies nur eine Empfehlung war - wurde nunmehr ausdrücklich angeordnet, dass für die Übernahme eines Prüfauftrages ein schriftlicher Vertrag abzuschließen sei. Auch die Berichtspflicht wurde detaillierter geregelt und die Einrichtung eines Controlling angeordnet. Der Jahresbericht der VA hatte demnach das Folgende zu umfassen:
- Aufwendungen und Erträge
- Aus- und Einzahlungen
- Durchgeführte Prüfaufträge, wobei gleichartige zusammengefasst werden konnten
- verrechnete Stundenentgelte
- verrechneten Gemeinkostenstundensätze, samt Berechnung
- die im laufenden Jahr geplanten Anschaffungen
Als Punkt IV. des Erlasses wurde – neu im Vergleich zum Vorgängererlass - die interne Aufteilung der „vereinnahmten Mittel“ geregelt. Diese Mittel wurden in der Praxis (und auch im RevB) als „Taxen“, teilweise auch als „Sonderprämien“ bezeichnet.
Demnach hatte die Aufteilung der Einnahmen der VA für alle Gutachten, Prüfbefunde, Prüfzeugnisse und Berichte nach einem einheitlichen Schema zu erfolgen. Aus den vereinnahmten Mitteln waren vorrangig Investitionen in Maschinen und Infrastruktur und die Aufwendungen sicherzustellen, um den laufenden Betrieb und die weitere Leistungsfähigkeit zu gewährleisten oder die Rücklagen des Standorts zu stärken.
Der Personalanteil, der mit 60 % der Summe der vereinnahmten Mittel festgelegt wurde, sollte nach dem folgenden Schema – unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Parameter – aufgeteilt werden:
Bearbeitende Expertise 80 % (48 % der vereinnahmten Mittel)
Operative Leitung 10 % (6 % der vereinnahmten Mittel)
Sonstige Tätigkeiten 6 % (3,6 % der vereinnahmten Mittel)
Schulleitung 4 % (2,4 % der vereinnahmten Mittel)
Dieser Erlass erging nach dem Verteiler an alle Direktionen.
Der Eingang des Erlasses konnte - nach den Angaben des Zeugen ES (dem Verwaltungsleiter der Schule und der VA seit Herbst 2014) – in der Eingangsdokumentation der VA nicht aufgefunden werden (VHS II, 14). Der Verwaltungsleiter gab an, er haben den Erlass nicht gekannt und sei das auch nicht sein Aufgabebereich gewesen, er sei schon umgesetzt gewesen, als er im Dezember 2014 gekommen sei und es sei kein Unterschied bei der Entlohnung von Bediensteten der VA und den dort in einer Nebentätigkeit eingesetzten Lehrern gemacht worden. Jeder der an einem Auftrag beteiligt gewesen sei, sei unter dem SAP-Kürzel NT571 extra bezahlt worden (VHS II, 14).
Der BF kannte den Erlass (VHS I, 5). Er gab dazu an, die Fachbereichsleiter seien mit der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnung betraut gewesen (VHS II, 15). Der Erlass 2014 sei von allen Direktoren mit VA so ausgelegt worden, wie von ihm (VHS I, 4).
Ob sich der BF zu seiner Auslegung des Erlasses, wonach – unter anderen ihm selbst - eine Umsatzbeteiligung der vereinnahmten Mittel zugestanden wäre, rechtlich beraten ließ und wieso er gegen diese klar gesetzwidrige Anordnung im Erlass nicht remonstriert hat, steht noch nicht fest und wird im Verfahren zu klären sein. Besonders relevant in diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsplatzbeschreibung des BF selbst sein, aus der sich ergeben wird, ob für ihn als Beamten die Leitung der VA eine extra zu honorierende Nebentätigkeit nach § 37 BDG darstellte oder nicht.
Abschließend war im Erlass 2014 zu diesem Punkt geregelt, dass bis zur Erfüllung der im Erlass angeordneten Vorgaben durch die Schulleitung und deren Überprüfung, die weiteren Anweisungen ausgesetzt würden.
Im letzten Punkt des Erlasses 2014 (V.) ist angeordnet, dass die Schulleitung mit der Schulbehörde erster Instanz eine Vereinbarung abzuschließen habe, die die rechtlichen Bestimmungen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten regle.
1.2.5. Nach Ausführungen in einer rechtlichen Stellungnahme der Finanzprokuratur zum „Sonderbericht der Internen Revision“ (vorne Punkt I.18/B) wurden mit Bediensteten der VA „Freie Dienstverträge“ geschlossen, deren Inhalt zumindest teilweise Aufgaben waren, die diese auch nach ihrer Arbeitsplatzbeschreibung wahrzunehmen hatten, dadurch sei es zu einer Umgehung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie ungerechtfertigten Doppelabgeltungen gekommen und der Republik ein Schaden entstanden. Die Höhe kann aufgrund von Schwärzungen im Gutachten nicht festgestellt werden. Im Bescheid ist die Rede von € 600.000,--, deren Berechnung wird aber vom BF bestritten (dazu unten auch Punkt 1.2.7.)
1.2.6. Ein Gutachten einer Anwaltskanzlei (vorne Punkt I.18/A) führt darüber hinaus zum Revisionsbericht im Wesentlichen aus, dass keine Nebentätigkeiten gemeldet worden seien, teils keine Angemessenheit der ausbezahlten „Taxen“ iSd § 25 GehG vorliege, es an einer Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums zur Nebentätigkeitsabgeltung fehle und keine Sonderverträge iSd § 36 VBG abgeschlossen worden seien. Der BF sei in Kenntnis darüber gewesen, dass er nur mündliche Verträge mit den Bediensteten abgeschlossen habe, sowie „Taxen“ ohne rechtliche Grundlage und zum Teil für Leistungen die in den Arbeitsplatzbeschreibungen vorhanden gewesen seien oder an Personen die an den Prüfungen überhaupt nicht beteiligt gewesen seien, ausbezahlt worden seien.
1.2.7. Zu den einzelnen Punkten im Suspendierungsbescheid wird vor diesem Hintergrund derzeit das Folgende festgestellt (kursiv jeweils der Vorwurf in der Begründung des Suspendierungsbescheides, darunter die vorläufigen Feststellungen durch das BVwG):
1. Taxenzahlungen an Mitarbeiterinnen für Tätigkeiten angeordnet hat, die Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sind bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen so formuliert/ interpretiert hat, dass Tätigkeiten, die eigentlich dem Arbeitsplatz inhärent sind, als nicht dem Arbeitsplatz zugehörig erscheinen, um Taxenzahlungen zu rechtfertigen, wodurch dem Bund beispielsweise im Jahr 2017 ein Schaden in Höhe von ca. € 600.000,- entstanden ist. Einer Aufforderung zur Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen ist der Angezeigte aus obigem Grund nicht nachgekommen.
Vorweg ist dazu festzustellen, dass der BF die Zahlungen nicht „angeordnet“ hat, sondern durch seine Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit die Grundlage dafür geschaffen hat.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der BF wusste, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen veraltet waren, viele hochqualifizierte Akademiker auf zu gering bewerteten Arbeitsplätzen für Maturanten eingesetzt waren und die mit der geringeren Bewertung verbundenen Gehaltseinbußen mit den Zahlungen für die Nebentätigkeiten kompensiert wurden, um keine „schlafenden Hunde damit zu wecken“. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ES (VHS II, 18, 19) und der des BF selbst (VHS I, 6).
Der BF hat nach den Aussagen des Zeugen ES (VHS II, 19) keinen konkreten Antrag auf Anpassung von Bewertungen einzelner Bediensteter gestellt hat. Der BF wollte das Gesamtsystem ändern. Es wurde kein Antrag gestellt die Arbeitsplatzbeschreibung des Fachbereichsleiter VB Ing. Mag. Hebert M XXXX (im Folgenden: M) zu ändern, der als Lehrer einen zweiten Dienstvertrag (Sondervertrag) für seine Tätigkeit bei der VA bekam, indem die Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage 5, VHS II) zwar hinterlegt, der Tätigkeitsbereich aber im Dienstvertrag nicht angeführt war (VHS II, 13). Die Arbeitsplatzbeschreibung M stammt nach dem Stempel noch aus dem Jahr 1994 und enthält als Funktion noch „Leiter der Versuchsanstalt“ für „Wärme- und Schalltechnik“ und unter anderem als Aufgaben des Arbeitsplatzes, die Leitung der VA in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, Führung, Motivation und Kontrolle der Mitarbeiter, Verhandlungen mit Auftraggebern, Kontakte mit der Wirtschaft usw. sowie bei Tätigkeiten insbesondere die Durchführung von Messungen, Auswertungen und die Ausarbeitung von Gutachten. Dass der BF als Direktor nach dem Erlass 2014 zumindest einen Teil dieser Aufgaben übernimmt und dem Fachbereichsleiter übergeordnet ist, ist der Arbeitsplatzbeschreibung nicht zu entnehmen.
Es besteht – entgegen der Beteuerung des BF, er habe nie eine Aufforderung erhalten Arbeitsplatzbeschreibungen zu ändern (VHS I, 6) - der begründete Verdacht, dass der BF dem Auftrag im Erlass 2014, wonach er seine Aufgaben im Rahmen der Leitung der VA an weitere Personen (hier sind zweifellos die Fachbereichsleiter oder auch andere Mitarbeiter gemeint) in Form von schriftlichen Funktions- und Tätigkeitsbeschreibungen (hier sind bei objektiver Auslegung die Arbeitsplatzbeschreibungen gemeint) weitergeben konnte (Seite 2), nicht nachgekommen ist. Der BF selbst gab dazu bei seiner Befragung durch die Revision an, er habe nur mündliche Verträge geschlossen (Interview 29.11.2017, Seite 5, Beilage 4 VHS II). Es habe sich durch die Umbenennung der Einzelversuchsanstalten in Fachbereiche an deren Arbeitsplätzen überhaupt nichts geändert. Er habe nach dem Erlass 2014 die „Taxen“ bezahlt und keinen Verdacht gehabt, dass das nicht korrekt wäre, weil Dinge die in der Arbeitsplatzbeschreibung drinnen stünden nicht als Nebentätigkeiten abgerechnet werden dürften (VHS I, 6). Ob neben M noch weitere Mitarbeiter betroffen sind und welche, steht noch nicht fest und deutet die Liste im Anhang 1 des RevB (AS 108) iVm mit der Aussage des Zeugen ES (HS II, 13), der angab Mag. B XXXX (der sich auf der Liste findet, allerdings als Dipl. Ing.) habe neben seiner Tätigkeit als Lehrer ebenfalls einen eigenen Dienstvertrag in der VA gehabt, darauf hin, ebenso wie die Aussage des Zeugen B (VHS II, 26), der angab, es seien viele Bedienstete schlechter bewertet gewesen als sie eingesetzt wurden und deshalb seien ihnen die Taxen bezahlt worden.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens (Anhang 6, AS 124) gab der BF an, es sei nicht zwischen den Taxen 2016 und 2017 unterschieden und ein fiktiver Stundenlohn errechnet worden, wodurch sich ein falscher Eindruck ergebe, auch sei die qualitative Mehrleistung nicht berücksichtigt worden (VHS I, 7).
Zusammengefasst kann der BF den Verdacht von systematischen rechtswidrigen Zahlungen von (Neben)tätigkeiten auf Basis unzureichender Arbeitsplatzbeschreibungen die den Dienstverträgen hinterlegt waren, vor dem Hintergrund der oa Aussagen nicht zerstreuen, wenngleich einzuräumen ist, dass der Vorwurf im noch ausstehenden Einleitungsbeschluss insbesondere hinsichtlich der konkret betroffenen Mitarbeiter, deren Arbeitsplatzbeschreibungen und an diese konkret zu Unrecht ausbezahlten Taxen (einen Schaden) zu präzisieren sein wird.
2. Die Taxenzahlungen ohne zugrundeliegende rechtliche Grundlagen und ohne schriftliche Vereinbarungen anordnete.
Dieser Vorwurf steht in engem Zusammenhang mit dem Punkt 1 (zur „Anordnung“ gilt das dort Gesagte). Der BF gab dazu in seiner Beschwerde an, dass die rechtliche Grundlage der Erlass 2014 und keine schriftliche Vereinbarung notwendig gewesen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG rechtfertigte er sich dazu widersprüchlich damit, dass der Abschluss von Vereinbarungen eine Sache der Fachbereichsleiter gewesen und er davon ausgegangen sei, dass diese zumindest mündlich erfolgt seien (VHS, 7).
Der Zeuge GS (immerhin ein stellvertretender Fachbereichsleiter) gab dazu an, seine eigene Arbeitsplatzbeschreibung nie gesehen zu haben (VHS III, 11, 12), er wisse nicht, ob er den Erlass offiziell habe kennen dürfen, habe ihn aber gekannt, und sein Chef (gemeint sein Fachbereichsleiter) habe ihn umgesetzt. Dienstanweisungen oder Checklisten dazu habe es aber nicht gegeben (VHS III, 10). Er wisse nicht, ob die Kostenkalkulation die er gemacht habe, eingefordert worden wäre oder er sie aus Eigeninitiative gemacht habe. Es habe schriftliche Aufträge zu den konkreten Prüfaufträgen gegeben. Es seien prozentuelle Aufteilungen der vereinnahmten Mittel vorgesehen gewesen, das sei automatisiert erfolgt. Eine Aufteilung nach Qualifikation sei, seines Wissens nach nicht erfolgt (VHS III, 11, 12). Er sei als VB in der VA 40 Stunden angestellt gewesen. Es habe keinen schriftlichen Vertrag, sondern eine mündliche Absprache gegeben, dass man über die Arbeitsplatzbeschreibung hinaus höherwertige Tätigkeiten in dieser Form ausübe. Das seien Erfahrungswerte gewesen, die die Fachbereichsleiter weitergegeben hätten (VHS III, 13).
Vor diesem Hintergrund kann er den Verdacht nicht ausräumen, weil im Erlass 2014 ausdrücklich die schriftliche Delegation gefordert war und es seine Aufgabe als Vorgesetzter war, diese Weisung entsprechend umzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
3. ‚Sonderprämien‘ ohne nachvollziehbare qualitative und/oder quantitative Begründung und ohne dementsprechende Dokumentation als Teil der Taxenzahlungen an die Mitarbeiterinnen angeordnet hat, wodurch dem Bund ein noch zu erhebender Schaden in Höhe der jährlichen ‚Sonderprämien‘ an Bedienstete entstanden ist.
Dazu gab der BF an, der Begriff „Sonderprämie“ sei unglücklich. Es sei um die direkte Abgeltung der „bearbeitenden Expertise“ gegangen. Die Gesamtsumme die einem Fachbereich (gemeint der Prozentsatz der einvernahmten Mittel für einen Auftrag) zugestanden sei, sei dadurch nicht erhöht worden, sondern der Anteil der anderen verringert. Die Rechtsgrundlage sei wiederum der Erlass 2014.
Dazu ist festzustellen, dass es im Erlass 2014 den Begriff „Sonderprämien“ nicht gibt, eine Aufteilung nach einem „einheitlichen Schema“ angeordnet ist und wörtlich ausgeführt wird, dass 48 % der vereinnahmten Mittel für die bearbeitende Expertise veranschlagt werden sollen.
Im Anhang 4 und Anhang 13 des RevB (AS 161) finden sich ein Beispiel für die Abrechnung und eine Anordnung eines Fachbereichsleiter (Andreas D XXXX ), wo dieser (erst) am 30.11.2017 für seinen Fachbereich einen Aufteilungsschlüssel der oben genannten 48 % in externe Mitarbeiter, Lehrpersonal in Nebentätigkeit und Bundesbedienstete sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Parametern festlegte.
Daraus ergibt sich wiederum ein enger Zusammenhang zum Punkt 1 und 4 b), weil es um die (weitere) Aufteilung der (rechtswidrigen) Umsatzbeteiligung in den einzelnen Fachbereichen ging. Der Verdacht, dass der BF seine Führungsaufgaben diesbezüglich nicht wahrgenommen hat, weil er die selbstständige Aufteilung durch die Fachbereichsleiter ohne schriftliche einheitliche Grundlage durch ihn geduldet hat, besteht, unabhängig davon, ob durch die interne Aufteilung ein Schaden eingetreten ist oder nicht. Zur „Anordnung“ gilt wieder das zu Punkt 1 Gesagte.
4. Den Erlass ‚Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der VA‘ aus 2014 (BMUKK-18.100/15-ll/2e/2013) nicht einhielt, indem er
a) die im Erlass geforderte Vereinbarung zwischen Schulleitung und Schulbehörde erster Instanz verweigerte,
Der BF gab dazu an, nicht grundlos gehandelt zu haben. Er habe Bedenken gehabt, so wie die anderen Kollegen auch, in die Privathaftung genommen zu werden und nicht unterschrieben. Das Ministerium habe das nach Einschaltung der Schulaufsicht auch nicht weiter betrieben (VHS I, 8). Der Zeuge AB bestätigte dies und sprach von einer Verfehlung der Zentralstelle, wonach die Auszahlungen zu stoppen gewesen wären (VHS II, 27).
Dazu ist festzustellen, dass in diesem Punkt kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des BF erblickt werden kann. Die Weisung im Erlass 2014 eine Vereinbarung abzuschließen, richtet sich eindeutig an die Schulbehörde erster Instanz. Dem BF kann vor dem Hintergrund, dass es der Schulbehörde offen gestanden wäre, in einer Weisung die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen der Gesetze anzuordnen – und diese Anordnung offenbar nicht erfolgt ist - kein Vorwurf gemacht werden.
b) am XXXX nicht für eine einheitliche Taxenabrechnung sorgte,
Dazu ist festzustellen, dass dieser Vorwurf mit jenem in Punkt 3 im Zusammenhang steht, weil es um die einheitliche interne Aufteilung der 48 % für die „bearbeitende Expertise“ geht, für die der BF keinerlei Vorgaben gemacht hat. Der BF hat dazu ausgesagt, dass er diese Aufteilung den Fachbereichsleitern überlassen habe, die das nach qualitativen und quantitativen Kriterien gemacht hätten (VHS I, 8). Das zeige sich auch im Anhang 13 zum RevB (AS 157). In der Befragung durch die Revisionsabteilung am 26.06.2018 hat der BF eingeräumt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein einheitliches Berechnungsschema der Taxen über die Fachbereiche hinweg zu etablieren (Urkundensammlung Zeuge AB, Teil D, Seite 3 des Interviews). Wobei noch unklar ist, was der BF dazu versucht hat. Im Erlass 2014 findet sich das Wort „sollen“ (Seite 5), das durchaus Interpretationsspielraum zulässt. Generell ist aber festzustellen, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Umsatzbeteiligung im Erlass 2014 rechtswidrig war und damit auch die gewählte Form deren interner Aufteilung auf das Personal der VA.
c) die Vorgaben zur Auftragskalkulation nicht einhielt,
Dazu ist festzustellen, dass die Vorgaben zur Auftragskalkulation im Erlass 2014 (Seite 3, AS 111) vorsahen, dass unter anderem der „Geschätzte Stundenaufwand“ anzusetzen sei, der sich wiederum aus den Aufwendungen für Personal für vergleichbare Aufträge aus der Vergangenheit ergebe und sich am Stundensatz des § 34 GebAG für Sachverständige orientiere. In begründeten Fällen könne davon nach Absprache mit dem Ministerium abgewichen werden.
Tatsächlich wurden die Stunden des eingesetzten Personals nur teilweise nachvollziehbar aufgezeichnet, weil es bis zur Einführung des Zeiterlasses 2016 (Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016) keine getrennte Erfassung der Haupt- und Nebentätigkeit gab (Zeuge ES, VHS II, 16), Lehrer überhaupt keiner Zeiterfassung unterlagen (Zeuge AB, VHS II, 24) und die Stunden auftragsspezifisch nicht aufgezeichnet wurden, weil dies technisch nicht möglich gewesen ist (Zeuge GS, VHS III, 14). Der BF gab dazu an, dass die Kalkulationen durch die Fachbereichsleiter erfolgt seien und sich diese an marktüblichen Preisen und Zeitansätzen orientiert hätten (VHS I, 8). Diese Aussagen erhärten den Verdacht eines Weisungsverstoßes. Es wird allerdings erforderlich sein im Einleitungsbeschluss ganz konkrete – noch nicht verjährte Fälle – anzuführen, von denen es nach Aussage des Zeugen AB „jede Menge“ gebe (VHS II, 27).
d) die Vorgaben zum jährlichen Tätigkeitsbericht nicht einhielt und
Dazu ist festzustellen, dass der BF den diesbezüglichen Vorwürfen, wonach der Bericht (gemeint offenbar jener aus 2017 – Anhang 12, AS 50) von den Vorgaben im Erlass 2014 abgewichen sei, weil er weder eine Erfolgsermittlung noch Angaben über geleistete Stunden differenziert nach Qualifikation beinhalte noch die Berechnung des Gemeinkostenstundensatzes, konkrete Angaben zum Personalstand und auch das Organigramm nicht zwischen den Anstellungsverhältnissen unterscheide, nicht derart entgegengetreten ist, dass er den Verdacht entkräften hätte können. Er hat lediglich gesagt, dass er zu den von ihm vorgelegten Berichten nie eine Rückmeldung erhalten habe und im Jänner 2018 nur beanstandet worden sei, dass die Liste der bearbeiteten Aufträge fehle, die er nachgeliefert habe (VHS I, 9). Versäumnisse der Vorgesetzten (Berichtsempfänger) sind zwar auf der subjektiven Tatseite zu berücksichtigen, können die Nichteinhaltung einer Weisung aber nicht rechtfertigen.
e) die Taxenabrechnung ohne Zugrundelegung quantitativer Parameter anordnete.
Dazu ist zunächst wiederum festzustellen, dass der BF eine Taxenabrechnung nicht direkt „angeordnet“ hat, sondern die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigte, die diese Auszahlung ausgelöst hat. Der Vorwurf ist nach der Begründung dahingehend zu interpretieren, dass er diese Bestätigung erteilt hat, obwohl er gewusst hat oder zumindest wissen hätte müssen, dass es hinsichtlich der Personengruppen „bearbeitende Expertise“, „operative Leitung“ und „Schulleitung“ aufgrund fehlender Zeitaufzeichnungen keine quantitativen Parameter gab. Der BF gab dazu an, dass die Fachbereichsleiter dafür verantwortlich gewesen seien und diese sehr wohl nach qualitativen und quantitativen Kriterien vorgegangen seien. Er habe sich am Jahresende berichten lassen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass in der Zeiterfassung die Nebentätigkeit gesondert zu erfassen gewesen wäre. Das System habe das nicht gekonnt und es seien auch keine eigenen Listen geführt worden, was aber ohnehin im Verantwortungsbereich der Fachbereichsleiter gelegen wäre. Es habe zu den einzelnen Aufträgen Aufzeichnungen hinsichtlich der aufgewendeten Zeiten gegeben. Diese seien die Basis für die Ausbuchung gewesen, damit es nicht zu Doppelverrechnungen habe kommen können.
Er hat, um seine Dienstaufsicht diesbezüglich unter Beweis zu stellen eine E-Mail vom 17.02.2017 an einen Fachbereichsleiter (Andreas D XXXX ) vorgelegt, wo er die Überstundenstände der Mitarbeiter zum Stichtag 31.12.2014 anführte und deren Korrektur hinsichtlich der Taxen für 2014 einforderte. Er ersuchte um Auflistung der Anteile der qualitativen und quantitativen Anteile der ausbezahlten Taxen pro Mitarbeiter und dementsprechende Begründung (VHS I, 9 und Beilage 1).
Damit kann er den Verdacht vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussage nicht entkräften, weil nicht ersichtlich ist, dass diesem Auftrag nachgekommen worden wäre und die Dienstaufsicht auch in den folgenden Jahren (2015-2018) und gegenüber den anderen Mitarbeitern/Fachbereichsleitern ausgeübt wurde. Unter anderem die Aussagen des Zeugen GS, der – wie bereits oben erwähnt – angab, dass die Stunden auftragsspezifisch nicht aufgezeichnet wurden, weil dies technisch nicht möglich gewesen sei (Zeuge GS, VHS III, 14), legen eine mangelnde Dienstaufsicht und Anleitung nahe.
Es wird allerdings auch hier erforderlich sein im Einleitungsbeschluss ganz konkrete – noch nicht verjährte Fälle – anzuführen.
5. Von mindestens einer falschen Arbeitsplatzbeschreibung wusste und keine Neubewertung veranlasste.
Dazu ist festzustellen, dass dieser Vorwurf bereits im Punkt 1 enthalten ist und wird deshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
6. Taxenzahlungen in nicht angemessener Höhe anwies.
Der BF hat nicht selbst „angewiesen“, sondern die Grundlage für diese Anweisung durch seine Bestätigungsschreiben geschaffen. Er hat sich dabei - seinen Angaben nach - auf die Listen der Fachbereichsleiter verlassen und sei ihm erst mit der Revision bewusstgeworden, dass er die sachliche Richtigkeit für sich selbst, nicht hätte unterschreiben dürfen. Es sei für ihn die Höhe nicht beeinflussbar gewesen, weil für die Schulleitung ein fixer Prozentsatz aller vereinnahmten Mittel, gemäß Erlass, vorgesehen gewesen sei (VHS I, 10).
In der Beschwerde hat er moniert, dass die belangte Behörde nur pauschal angeführt hätte, dass den Zahlungen keine konkreten Leistungen in gemessener Arbeitszeit gegenüberstehen würden und sei dies nicht überprüfbar.
Den Verdacht eine Dienstpflichtverletzung kann er damit nicht zerstreuen, da der Punkt 6 in engem Zusammenhang mit den Punkten 2, 4 c), 4 e) sowie 7 a) steht und es auf die Höhe der unrechtmäßig durch ihn ausgelösten Zahlungen nicht entscheidend ankommt. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Dem Punkt 7 ist vorauszuschicken ist, dass diese Vorwürfe im Zusammenhang mit der mangelnden Zeitaufzeichnung bzw Kontrolle der Dienstzeiten stehen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass mit dem Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016, eine verbindliche Regelung für das Verwaltungspersonal (und damit auch die VA) hinsichtlich der Dienstzeit und deren elektronischer Erfassung ergangen ist. Darin ist auch geregelt, wie diesbezüglich bei Abwesenheiten, Dienstreisen und Nebentätigkeiten vorzugehen ist (Beilage 6, VHS II). Im Punkt 3.2.4. dieses Erlasses ist wörtlich ausgeführt (Hervorhebung durch BVwG): „Nebentätigkeiten/Vortragstätigkeiten während der Rahmendienstzeit, soweit eine Vergütung dafür bezogen wird, sind als solche zu erfassen und zählen nicht zur Dienstzeit.“ Im Punkt 4 ist angeführt: „Vor bzw. nach der Rahmendienstzeit sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann eine Anrechnung der Zeiten nur nach vorangehender Anordnung des/der Dienstvorgesetzten erfolgen.“
Bei objektiver Betrachtung ist dieses Rundschreiben auch für Lehrer, sofern diese über einen zweiten Dienstvertrag als Verwaltungspersonal bei der VA verfügen, anzuwenden.
Der Zeuge ES (Verwaltungsleiter) hat ausgesagt, dass er sich an konkrete Anweisungen, wie der Erlass umzusetzen sei, nicht erinnern könne, es habe aber immer wieder Besprechungen gegeben, wie er auf die jeweiligen Bedürfnisse der Fachbereiche anzuwenden sei (VHS II, 16). Der BF hat dazu angeführt der Zeiterlass sei vom Verwaltungsleiter umgesetzt worden (VHS I, 5).
Dem Teil G der vom Zeugen AB vorgelegten Urkunden, ist hingegen lediglich eine Umsetzung des Vorgängererlasses (Rundschreiben Nr. 70/2001) zu entnehmen. In dieser undatierten Gleitzeitvereinbarung zwischen dem BF und der Personalvertreterin N ist unter anderem ein Gleitzeitrahmen von 06:00 bis 21:15 Uhr für die Bediensteten der VA (Nicht-Lehrer-Personals) festgelegt. Eine Umsetzung des aktuellen Rundschreibens Nr. 25/2016 durch schriftliche Weisungen des BF (oder die Dokumentation von mündlichen in Form von Aktenvermerken) findet sich nicht. Das verwundert, weil in diesem Rundschreiben, welches als Weisung zu werten ist, kein Gleitzeitrahmen angeordnet ist, sondern nur Beispiele gegeben werden. Der BF kann daher den Verdacht nicht zerstreuen, dass er diesbezüglich seinen Führungsaufgaben nicht nachgekommen ist.
7. Seine Vorgesetztenfunktion in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung und Dienstzeiten nicht einhielt, indem er
a) Willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Höhe Stunden aus 1:1 aus dem Gleitzeitguthaben der Mitarbeiterinnen strich,
Dazu gab der BF an, es seien Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitern, Fachbereichsleitern und dem Verwaltungsleiter erfolgt und anhand der Abrechnungen der Taxen eine Rückrechnung erfolgt, um Doppelzahlungen zu vermeiden (VHS I, 9, 10).
Der Zeuge ES hat dazu angeführt, dass mit Einführung dieses Erlasses (gemeint das Rundschreiben Nr. 25/2016) klargeworden sei, dass eine getrennte Zeitaufzeichnung betreffend Nebentätigkeit und Haupttätigkeit erforderlich sei. Diese sei vorher nicht erfolgt. Es sei dann versucht worden, nach Gesprächen mit den Mitarbeitern und Fachbereichsleitern jene Überstunden bzw. Zeitguthaben von denen man aufgrund der Taxenabrechnungen gewusst habe, dass sie bereits finanziell abgegolten worden seien, herauszurechnen und habe man diese zum Stichtag Mai 2017 ausgebucht. Die unzulängliche Zeiterfassung habe dann aber weiterlaufen müssen, um nachzuweisen wieviele Stunden angefallen seien. Man habe auf Vorschläge der Revision gewartet, die aber nicht gekommen seien (VHS II, 16).
Der Zeuge AB gab dazu an, dass sich die willkürliche Vorgangsweise daraus ergebe, dass kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den verrechneten und den ausgebuchten Stunden bestehe. Er verwies dabei auf den Anhang 6 des RevB (AS 124). Im Anhang 6 wurden in einer Tabelle die zum Stichtag 06.05.2017 ausgebuchten Stunden den ausbezahlten Taxen des Jahres 2016 und 2017 gegenübergestellt und daraus ein fiktiver Stundenlohn errechnet. Diese Stundenlöhne waren extrem unterschiedlich und lagen erheblich über jenen aus der Haupttätigkeit (vgl dazu auch Punkt 6.). Der BF machte Berechnungsfehler geltend. Es sei nicht zwischen den Taxen 2016/2017 unterschieden worden. Durch die Errechnung eines fiktiven Stundensatzes ergebe sich ein falscher Eindruck. Der Punkt der qualitativen Mehrleistung sei nicht berücksichtigt worden (VHS I, 7).
Vor dem Hintergrund dieser Aussagen und dem Faktum, dass bereits im Erlass 2014 eine Aufzeichnung der pro Auftrag geleisteten Stunden angeordnet war, um eine Kalkulationsgrundlage zu haben, kann der Verdacht einer willkürlichen Vorgehensweise – um die Versäumnisse seit 2014 auszubessern - nicht entkräftet werden.
b) keine Trennung der Tätigkeiten der an der VA verwendeten Mitarbeiterinnen in Haupt-bzw. Nebentätigkeit/-beschäftigung im Zeiterfassungssystem und für LehrerInnen keine Zeitaufzeichnung für die Nebentätigkeit/-beschäftigung veranlasste,
Dazu hat der BF angegeben, es seien immer Tätigkeiten für den Bund gewesen und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine getrennte Zeitaufzeichnung erforderlich sei. Lehrer hätten gar keine Zeitaufzeichnungen und sei dies auch nicht gefordert worden deren gutachterliche Tätigkeit zeitlich zu erfassen (VHS I, 10).
Dass dem BF die Notwendigkeit einer getrennten Aufzeichnung nicht bewusst gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 37 BDG, die ihm bekannt sein mussten und den Vorgaben zur Auftragskalkulation im Erlass 2014 (Seite 3, AS 111) nicht nachvollziehbar, weil bereits dort angeordnet war, dass unter anderem der „geschätzte Stundenaufwand“ anzusetzen sei, der sich wiederum aus den Aufwendungen für Personal für vergleichbare Aufträge aus der Vergangenheit ergebe. Diese Vorgabe kann nur erfüllt werden, wenn die Stundenanzahl je Personen und Art ihrer Tätigkeit bekannt ist bzw dokumentiert wurde. Im Übrigen steht dieser Vorwurf iZm mit jenem in Punkt 4 e) und wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
c) Missstände im Zeiterfassungssystem selbst bzw. fehlerhafte Eintragungen der Dienstzeiten von Mitarbeiterinnen nicht korrigieren lies und
Dazu hat der BF angegeben, die Einzelfälle (angeführt im Anhang 8 und 10 – AS 134, AS 137) seien ihm bei 110 Bediensteten nicht aufgefallen. Er verstehe auch nicht, wieso das System das zugelassen habe (VHS I, 11). Damit kann der BF den Verdacht einer zumindest fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzung nicht entkräften.
Bereits seit dem Erlass 2014, aber insbesondere nach Inkrafttreten des neuen Zeiterlasses im Oktober 2016, hatte er als Dienststellenleiter ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung dessen Vorgaben zu legen und die ihm unterstellten Zwischenvorgesetzten entsprechend anzuweisen und zu kontrollieren. Die enormen Zeitguthaben, die letztlich im Mai 2017 ausgebucht wurden, hätten dem BF bei der gebotenen Sorgfalt schon vorher auffallen müssen. Es handelte sich um Systemfehler im Zeiterfassungssystem die offenbar schon Jahre bestanden.
Das Kürzel ARZ (für Arzt) bei nur wenigen Bediensteten (vgl. Anhang 9) war leicht zu kontrollieren. Der Zeuge ES (Verwaltungsleiter) hat ausgesagt, dass er sich nicht erinnern könne, besondere Anweisungen hinsichtlich der Umsetzung des Dienstzeiterlasses bekommen habe (VHS II, 16).
Die Doppelzählung bei Anwesenheit an dienstfreien Tagen zumindest bei einem ihm direkt unterstellten Fachbereichsleiter (M) hätte ihm bei entsprechender Sorgfalt auffallen können (Anhang 10) und kann der BF die Nichtkorrektur bei einem Fachbereichsleiter nicht damit erklären, dass er die Kontrolle der Dienstzeit delegiert hatte. Wenngleich zuzugestehen ist, dass einmal ein Fehler unterlaufen kann.
d) die Einhaltung der höchstzulässigen Tagesdienstzeit von 13 Stunden nicht überwachte.
Dazu ist festzustellen, dass der vorliegende Sachverhalt, wonach 4 Bedienstete (Anhang 9) eine Tagesdienstzeit von 13 Stunden überschritten haben, vor dem Hintergrund des § 20 VBG iVm § 48a Abs 2 Z 2 lit b BDG, nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet, weil dies erlaubt ist, wenn die Kontinuität des Dienstes insbesondere die Forschungs- und Entwicklungsarbeit dies erfordert. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, geht weder aus dem Text des RevB noch dem Anhang 9 hervor. Der BF hat dazu angegeben, dass dies Versuche gewesen sein könnten, die nicht unterbrochen hätten werden dürfen (VHS I, 11). In den vom Zeugen AB in seiner Einvernahme dazu angekündigten und vorgelegten Unterlagen (VHS II, 30 und OZ 30) finden sich keine Ermittlungsergebnisse, welche darauf hindeuten würde, dass die dort angeführten 10 Dienstzeitüberschreitungen (neun 2016 und eine 2017) nicht notwendig gewesen wären.
8. Reiseabrechnungen, die nicht den Vorgaben der Reisegebührenvorschrift entsprechen, abzeichnete bzw. deren Auszahlung anordnete.
Zu diesem Vorwurf und die damit zusammenhängenden Anhänge 14, 15, 16 des RevB hat der BF angeführt, dass in den allermeisten Fällen Messgeräte mitzuführen gewesen seien und deshalb sei die Nutzung des Privat-PKW genehmigt worden. Hinsichtlich der Verstreichung der 6-Monatsfrist und der Abrechnung erst danach, sei es „Usus“ gewesen, dass erst abgerechnet werde, wenn der Zahlungseingang der Auftraggeberfirma eingelangt sei. In zumindest einem angeführten Fall würden auch die von der Revision angeführten Kilometerangaben nicht stimmen. Er habe die Kontrolle und Genehmigung der Reiserechnungen an die Fachbereichsleiter delegiert gehabt (VHS I, 11). Der Zeuge GS (Fachbereichsleiter-Stv) hat darüber hinaus angeführt, dass die Reisekosten nur ein „Durchläufer“ gewesen wären, weil sie an den Auftraggeber weiterverrechnet worden seien, es könne auch sein, dass die Kosten für den Privat-PKW für den Auftraggeber günstiger gewesen seien (VHS III, 12).
Im Anhang 14, 15 und 16 finden sich Beispiele aus 2013 (AS 179, 180), 2015 und 2016, wo ein sogenannter „Barauslagenersatz“ mit Kilometergeld für die dort angeführten Bedienstete in Form eine Monatsabrechnung bezahlt wurde. In der Urkundensammlung des Zeugen AB, Teil H finden sich 28 Abrechnungen aus 2015 und 2016 bei denen formelle Mängel festgestellt wurden. Bei einigen dieser Abrechnungen ist als „Freigeber“ der BF angeführt und handelt es sich dabei auch um Aktivitäten wie Auftraggeber-Besprechungen, wo die Mitnahme von Messgeräten nicht zu vermuten ist. Der Zeuge AB hat dazu angeführt, dass es sich nicht nur um den Transport von Messgeräten und die Abrechnung von Km-Geld gehandelt habe, dafür habe er Verständnis, sondern es bei allen gemachten Stichproben Formalmängel gegeben hätte (VHS III, 31).
Hier wird die belangte Behörde in einem Einleitungsbeschluss – sofern nicht Verjährung vorliegt (vgl dazu die rechtliche Beurteilung) - konkret anzuführen haben, bei welchen Rechnungen welche Mängel aufgetreten sind. Der BF kann mit dem bloßen Hinweis er habe die Kontrolle delegiert gehabt, nicht den Verdacht entkräften, er habe seine Kontrollpflichten als Vorgesetzter iZm mit der Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen vernachlässigt.
1.3. Zur Kundmachung der GE 2018 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Senates der DK
1.3.1. Am 27.03.2018 wurde vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission im BMBWF Dr. Friedrich F XXXX mit GZ BMBWF-622/0001-DK/B/2018, eine „Senats- und Geschäftseinteilung für das Jahr 2018“ (GE 2018) beschlossen und mittels Aushang am 24.04.2018 von FOI Susanne L XXXX (GZ BMBWF-17.051/0003-Präs/1/2018) an der Amtstafel am Sitz der DK kundgemacht (OZ 20). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des zuständigen Senates der DK im gegenständlichen Suspendierungsverfahren am 16.11.2018, war diese daher erlassen und kundgemacht.
1.3.2. Im über die Suspendierung entscheidenden Senat 4 der DK findet sich die dort eingeteilte Vorsitzende MR Dr. Roswitha G XXXX und die an erster Stelle für den Zentralausschuss entsandte HR Mag. Gerlinde B XXXX sowie die als erstes Ersatzmitglied vom Leiter der Zentralstelle eingeteilte MR Mag. Brigitte V XXXX , welche als Ersatz für Frau HR Mag. Judith E XXXX (welche sich für befangen erklärt hat) tätig wurde.
Die Befangenheitserklärung (AS 60) hat Frau HR Mag. Judith E XXXX am 23.10.2018 verfasst und am 24.10.2018 an die Senatsvorsitzenden der DK übermittelt. Sie hat diese damit begründet, dass sie bereits in die Erstellung des Rohberichtes zum Revisionsbericht und an der Erstattung der Disziplinaranzeige gegen andere Beamte und bei Belehrungen und Ermahnungen in der Causa beteiligt gewesen sei. Sie sei auch Ansprechpartnerin für den BF betreffend Arbeitsplatzbeschreibungen und sonstigen Besprechungen mit dem BF gewesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und zur Sache ergeben sich insbesondere aus der Disziplinaranzeige, dem Bescheid, dem im Akt befindlichen Revisionsbericht samt Anhängen sowie den in den jeweiligen Verhandlungen getätigten Aussagen und den im Verfahrensgang angeführten Urkunden. Die Fundstellen sind in den Feststellungen mit AS bezeichnet, sofern sie sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt beziehen, mit OZ, sofern sie den Akt des BVwG betreffen und mit VHS I-III, sofern sie sich auf Aussagen in den drei Verhandlungen beziehen.
Soweit der BF anführt, dass im Bescheid bloß die Angaben des Revisionsberichtes und der Disziplinaranzeige unreflektiert übernommen wurden, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Bericht konkrete und im Rahmen des Verfahrens überprüfbare Fakten enthält. Die in den Verhandlungen vor dem BVwG getätigten Aussagen des BF und der Zeugen, konnten eine Fehlerhaftigkeit der Darstellung der Anhaltspunkte zumindest in den entscheidenden Anschuldigungspunkten nicht aufzeigen, wenngleich in einigen Punkten die Vorwürfe vermischt und damit doppelt erhoben wurden.
Im Anschuldigungspunkt 7 d) hat die Revision aus dem bloßen Überschreiten der höchstzulässigen Tagesdienstzeit von 13 Stunden, von 4 Bediensteten 2016 und 2017 in den dort angeführten Fällen, einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung abgeleitet, ohne Beweismittel dafür anzuführen, dass diese Überschreitung nicht notwendig waren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 VBG iVm § 48a Abs 2 Z 2 lit b BDG erfüllt waren. Die bloße Überschreitung der 13 Stunden-Grenze alleine, stellt keinen Anhaltspunkt dar, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegen könnte.
Im Anschuldigungspunkt 4 a) ist offensichtlich, dass nicht der BF, sondern seine Vorgesetzten im Verdacht stehen eine Dienstpflichtverletzung (konkret Weisungsverstoß gegen den Erlass 2014) begangen zu haben, dass ergibt sich klar aus der Formulierung der Weisung und der Zeugenaussagen des AB, der ausgesagt hat, dass eine Verfehlung der Zentralstelle vorliegt (VHS II, 27).
Dass noch weitere Einvernahmen von Zeugen erforderlich sind, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären ändert nichts daran, dass zu allen wesentlichen Anschuldigungspunkten ausreichend Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen vorliegen.
Der RevB verweist nach einer Zusammenfassung hinsichtlich der dem BF gemachten Vorwürfe jeweils auf Anhänge in denen nachprüfbare Details angeführt sind. Anhang 1 führt die Namen der Empfänger und Summen der (angeblich) doppelt ausgezahlten Beträge an. Anhang 2 gibt den einschlägigen Erlass und das Votum wieder, in dem angeführt ist, dass „gesonderte Entgelte nur für Tätigkeiten ausgezahlt werden können, die nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung“ enthalten sind. Anhang 3 den Vorgängererlass aus 1998, der dem BF bekannt gewesen ist und in dem ebenfalls angeführt ist, dass Werkverträge, die eine gesonderte Bezahlung für Prüfungen vorsehen, nur mit Personen geschlossen werden können, bei denen diese Tätigkeit nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten ist. Dass der BF bestreitet dies gewusst zu haben, kann den Verdacht nicht entkräften.
Anhang 4 enthält ein konkretes Beispiel für eine „Sonderprämie“. Anhang 5 enthält ein Beispiel für eine konkrete Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit für den Verrechnungszeitraum November 2017 unter anderem an den BF selbst. Die Anhänge 6 bis 11 enthalten ebenfalls konkrete und überprüfbare Daten (Namen, Dienststunden, Datumsangaben) zu gelöschten Stunden, als gerechtfertigten Abwesenheiten anerkannte Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit, Überschreitungen der Tagesdienstzeit von 13 Stunden, der doppelten Buchung an dienstfreien Tagen und eine Arbeitsplatzbeschreibung. Anhang 12 enthält den Tätigkeitsbericht für 2017, indem z.B. die Berechnung der Gemeinkostenstundensätze fehlt, die im Erlass 2014 angeordnet ist, und Anhang 13 Zwei unterschiedliche interne Regelungen zur Aufteilung der vereinnahmten Mittel und zur Auszahlung bzw. Aufteilung von Prämien in zwei Fachbereichen. Die Anhäge 14 – 16 enthalten konkrete Fälle von Abrechnungen von Dienstreisen, entgegen der RGV aus den Jahren 2013, 2015 und 2016.
Sofern der BF zu den vom Zeugen AB vorgelegten weiteren Unterlagen (OZ 30) in seiner Stellungnahme vom 13.10.2020 (OZ 33) anführt, dass 300-Seiten-Konvolut würde sich im Wesentlichen mit bereits vorgelegten Urkunden decken und würde vom wahren Beweisthema ablenken und sodann inhaltlich moniert, dass das Gutachten der Finanzprokurator teilweise geschwärzt sei und gar nicht klar sei, ob es überhaupt den BF betreffe, ist ihm entgegen zu halten, dass aus dem Inhalt hervorgeht, dass der gegenständliche „Sonderbericht der Internen Revision“ (RevB) gemeint ist. Dass ergibt sich auch aus dem Kontext mit den anderen vorgelegten Unterlagen. Das Gutachten und diese Unterlagen, stellen neben den anderen Beweismitteln auch nur einen weiteren Anhaltspunkt für den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen dar.
Zum in der Stellungnahme ebenfalls dargelegten Standpunkt, dass die Abwicklung der Reiserechnungen nicht über ihn erfolgt sei und er nur Stichproben habe machen können, wir auf die Ausführungen zu Punkt 8 in den Feststellungen verwiesen. Eine Delegierung an Zwischenvorgesetzte enthebt den BF nicht davor ausreichend Stichprobenkontrollen durchzuführen und Missstände abzustellen. Wenn bei einer Stichprobe von 28 Rechnungen, keine einzige formal korrekt ist, liegen ausreichende Anhaltspunkte zumindest für eine mangelhafte Dienstaufsicht in diesem Bereich vor.
2.2. Der vom BF zunächst behaupteten Nichterlassung der Geschäftseinteilung 2018 der DK (GE), steht die von der Behörde samt dem Objektlauf vorgelegte und mit 27.03.2018 datierte GE (OZ 20) und die glaubhafte Zeugenaussage der Zeugin L entgegen, die den Aushang am 24.04.2018, im Auftrag des Vorsitzenden der DK, an der Amtstafel des BMBWF durchgeführt und im ELAK dokumentiert hat.
Die vom BF zur Untermauerung seiner erstmals in der ersten Verhandlung beim BVwG erhobene Behauptung, die GE sei erst nach der Zustellung des Suspendierungsbescheides vom 21.11.2018 an der Amtstafel des Ministeriums kundgemacht worden (VHS I, 4), hat sich als nicht richtig bzw Missverständnis erwiesen. Die von ihm zunächst namhaft gemachte Zeugin N hatte diese Wahrnehmung nicht selbst gemacht, sondern bezog sich auf Fotoaufnahmen der Zeugin B von der Amtstafel am 07.12.2018, auf denen zu erkennen gewesen wäre, dass nichts ausgehängt gewesen sei (VHS II, 4). Die Zeugin B hatte allerdings keine Ahnung wie eine Geschäftseinteilung aussieht und hat nach Stichworten aus dem konkreten Verfahren, wie dem Namen des Rechtsanwalts, des BF oder der Schule etc. gesucht, die sich nicht fand und finden konnte, und sodann Fotos aller ausgehängten Schriftstücke gemacht (VHS II, 8). Die Fotos konnten nicht vorgelegt werden, weil sie versehentlich bei einem Update des Mobiltelefons gelöscht worden waren, sodass nicht mehr überprüfbar war, was tatsächlich fotografiert wurde (VHS II, 9). Der ebenfalls als Zeuge für den nicht rechtzeitigen Aushang namhaft gemachte Zeuge ES hatte keine direkte Wahrnehmung der Amtstafel gemacht, sondern dies nur von seinen Kolleginnen B und N im Gespräch erfahren (VHS II, 18). Erst durch die Einvernahme der Zeugin L (die in der Vorverhandlung erkrankt war), stellte sich heraus, dass es im BMBWF zwei Amtstafeln gibt, weil Wissenschafts- und Unterrichtsministerium bis zur Regierungsumbildung getrennt waren und die Zeugin B die Schriftstücke an der Amtstafel des ehemaligen Wissenschaftsministeriums (beim Eingang zum Minoritenstüberl) fotografiert hatte. Die Zeugin L hatte die GE aber an der Amtstafel des Unterrichtsministeriums bzw. BMBWF ausgehängt (VHS III, 6). Damit ist klar bewiesen, dass die GE rechtzeitig ausgehängt war und war die folgende Zeugenaussage des GS, der ebenfalls nur bei der Einsicht in die Fotos am Mobiltelefon der B dabei war und keine GE gesehen haben will (VHS III, 9), nicht mehr ausschlaggebend.
Aus dieser GE ergibt sich auch klar die Zuständigkeit des tätig gewordenen Ersatzmitgliedes bei Befangenheit und liegt im Akt die Befangenheitserklärung (AS 60) ein, die inhaltlich auch nachvollziehbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer weiteren Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
[…]
„Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
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1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, | |||||||||
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. | ||||||||||
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
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1. | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) | |||||||||
2a. | für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, | |||||||||
3. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und | |||||||||
5. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, | |||||||||
b) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
| bei der Dienstbehörde. | |||||||||
(3) […] (4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
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1. | wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder | |||||||||
2. | wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder | |||||||||
3. | wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. | |||||||||
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. | ||||||||||
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).
Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.3.1. Allgemein
Der BF wurde mit 01.11.2020 in den Ruhestand versetzt und hat damit die Notwendigkeit der Suspendierung geendet. Es geht nunmehr um die Rechtmäßigkeit der Suspendierung im Zeitraum zwischen 21.09.2018 und 31.10.2020. Für diesen Zeitraum musste der BF eine Kürzung seines Monatsbezuges von einem Drittel hinnehmen und hat er daher trotz seines bereits angetretenen Ruhestandes ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung (vgl dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0022 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum hier einschlägigen § 112 Abs 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen „ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die DK – mit Ausnahme der Anschuldigungspunkte 4 a) und 7 d) – im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt hat, dass der BF im Verdacht stehe Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 44 und 45 BDG begangen zu haben.
Als Vorgesetzter hatte der BF die Dienst- und Fachaufsicht zu führen, dafür Sorge zu tragen dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VB und Beamte) in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise arbeiten. Er hatte sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit und Weisungen (hier relevant: der Erlass 2014 zur Gebarung der VA und das Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016 zur Dienstzeitregelungen) zu sorgen (§ 45 BDG). Auch er selbst hatte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern nicht die Ausnahmen des § 44 Abs 2 oder Abs 3 BDG vorlagen.
Die Nichteinhaltung dieser Pflichten ab 2014 bzw 2016 wird dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen und betrifft der Tatverdacht den Kernbereich der Dienstpflichten des BF als Vorgesetzten und Leiter.
Die Verdachtsgründe lassen sich in drei Themenbereiche zusammenfassen:
a) Verstoß bzw Duldung von Verstößen gegen einzelne Anordnungen im Erlass 2014 sowie Befolgung einer bei objektiver Betrachtung klar als rechtswidrig erkennbaren Anordnung einer Umsatzbeteiligung an den Einnahmen der VA, wobei sich der zugrundeliegende RevB im Wesentlichen auf die Jahre 2016/2017 beschränkt (Anschuldigungspunkte 1-6 mit Ausnahme des Punktes 4a der nicht dem BF anzulasten ist);
b) Mangelhafte Anleitung, Kontrolle in Bezug auf Zeitaufzeichnungen und Duldung falscher bzw keiner Zeitaufzeichnung sowie eines rechtswidrigen (willkürlichen) Bereinigungsversuches doppelt gebuchter Stunden zum Stichtag 06.05.2017 nach der Erlassung des Rundschreibens Nr. 25/2016 vom 28.10.2016 (Punkt 7 mit Ausnahme 7 d]);
c) Mangelhafte Anleitung und Kontrolle in Bezug auf Dienstreisen und deren Abrechnung sowie Duldung nicht korrekter Dienstreiseabrechnungen, wobei sich der RevB auf 28 Stichproben aus den Jahren 2015/2016 beschränkte, die nach den Ausführungen der Revision alle mangelhaft waren (Punkt 8).
Bereits die Vorwürfe zu a) sind in Summe derart schwerwiegend, dass sie eine Suspendierung rechtfertigen. Der Einhaltung von Weisungen kommt im öffentlichen Bereich eine tragende Rolle zu, insbesondere dann, wenn es um die finanzielle Gebarung bzw dem Umgang mit öffentlichen Geldern oder die Aufzeichnung und Einhaltung der Dienstzeiten geht. Gerade Vorgesetzte sind aufgrund ihrer Vorbildwirkung gefordert erteilte rechtskonforme Weisungen einzuhalten (§ 44 Abs 1 BDG) und bei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Einhaltung ausreichend zu kontrollieren (§ 44 Abs 3 BDG).
Im bisherigen Verfahren, hat der BF den Eindruck erweckt, dass er der Meinung war, wenn er seine Verpflichtungen (mündlich) delegiert, ihm keine Verantwortung für deren Einhaltung mehr zukommt.
Es sind auch Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er überhaupt keine oder zumindest keine ausreichend konkreten Anleitungen zur internen Umsetzung des Erlasses 2014 gegeben hat.
§ 44 Abs 3 BDG hätte den BF darüber hinaus verpflichtet gegen eine „ihm erkennbar rechtswidrige Weisung“ zu remonstrieren und diese nur dann einzuhalten, wenn sie in der Folge schriftlich wiederholt wurde. Der Beamte kann sich niemals auf die Gehorsamspflicht gegenüber einer nicht beanstandeten Weisung berufen. Hat der BF rechtliche Bedenken, hat er die Pflicht zur Remonstration (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 237). Im gegenständlichen Verfahren ist noch offen, ob der BF, angesichts der Ausführungen im Vorerlass aus 1998 und dem Votum im Erlass 2014, tatsächlich keine rechtlichen Bedenken hatte, den Punkt IV (Vereinnahmte Mittel und interne Aufteilung) des Erlasses 2014 so auszulegen, wie er es getan hat. Faktum ist, dass er und Bedienstete der VA (die sich als unter ihren Qualifikationen bewertet fühlten und möglicherweise auch waren) durch seine Auslegung (zum Teil massiv) finanziell profitiert haben und dass sie für Nebentätigkeiten entlohnt wurden, die in ihren Arbeitsplatzbeschreibungen enthalten waren.
Im Falle der Strafrechtswidrigkeit wäre die Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG von vornherein nicht zu befolgen gewesen. Wenn angeführt wird, dass gegen den weisungserlassenden Vorgesetzten das Verfahren eingestellt wurde (VHS I, 13), ist für den BF nichts gewonnen, weil das nichts am Verdacht der (erkannten) Rechtswidrigkeit dieses Punktes der Weisung ändert. Der genehmigende Beamte und die Zwischenvorgesetzten des BF werden im Disziplinarverfahren noch zu befragen und die Akten der StA dazu anzufordern sein. Die Einstellung bzw Nichteinleitung eines Verfahrens gegen den Weisungsgeber wegen einer strafrechtlichen Verjährung durch die StA, würde an der Strafrechtswidrigkeit der Weisung bzw eines Teils einer Weisung nichts ändern, weil eine Verurteilung dafür nicht erforderlich ist.
Die Einstellung des gegen den BF geführten Strafverfahrens wegen Untreue (§ 153 StGB) kann den Verdacht im Gegenstand nicht ausräumen, weil § 153 StGB „Wissentlichkeit“ als Schuldform voraussetzt und bei den dem BF vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bereits fahrlässige Begehung genügt (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Im Übrigen ist aufgrund der bisher vorliegenden Anhaltspunkte (vgl die Feststellungen) nicht auszuschließen, dass nicht zumindest ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Weisungsverstöße gegen Anordnungen im Erlass 2014 (die im Einleitungsbeschluss konkret zu benennen sein werden) bzw der Befolgung des rechtswidrigen Punkt IV. des Erlasses 2014 vorliegt.
Die Befolgung von rechtswidrigen Weisungen begründet den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG, sofern bei nicht strafrechtswidrigen Weisungen nicht der Tatbestand des § 44 Abs 3 BDG erfüllt ist (Remonstration und schriftliche Wiederholung der Weisung). Dass der BF gegen den rechtswidrigen Teil der Weisung remonstriert hätte, hat er nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus seiner bisherigen Verantwortung, dass er die Rechtswidrigkeit nicht erkannt haben will.
Auch zu den Themenbereichen b) und c) ist dem BF vorzuwerfen, dass der Verdacht besteht, dass er seine Verantwortung nach den §§ 43 Abs 1 iVm 45 BDG als Vorgesetzter an die Fachbereichsleiter und den Verwaltungsleiter delegiert hat und zumindest keine ausreichend konkreten Anleitungen und gewissenhafte Kontrollen gemacht hat.
Der Verdacht der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ist in Summe als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit (§ 43 Abs 2 BDG) aber auch des Dienstgebers in die gesetzmäßige, treue, gewissenhafte und engagierte Dienstausübung des BF (§ 43 Abs 1 BDG) - als Leiter einer derart großen und wichtigen Organisationseinheit - nachhaltig zu erschüttern.
Wenn der BF anführt, dass ihm vor der Suspendierung zum Revisionsbericht kein Parteiengehör gewährt wurde, zeigt er damit zwar einen Verfahrensfehler auf, weil aus § 45 Abs 2 und Abs 3 AVG abzuleiten ist, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme vor Bescheiderlassung vorzuhalten sind (vgl VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054). Dem BF ist es aber im Beschwerdeverfahren – in Kenntnis der Vorwürfe und in drei Verhandlungen vor dem BVwG - nicht gelungen durch seine angeführten Argumente, mit Ausnahme der Punkte 4 a) und 7 d) - die Verdachtsmomente zu entkräften.
Im Gegenstand ist der Tatverdacht für eine Suspendierung hinreichend konkretisiert. Soweit die Tathandlungen noch nicht klar abgrenzbar sind ist die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Grades des Verschuldens des BF. Dazu steht der DK noch vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit offen weitergehende Ermittlungsaufträge an die Dienstbehörde zu erteilen (§ 123 Abs 1 BDG) und dadurch die Verjährungsfrist zu verlängern (§ 94 Abs 1 BDG). Die Disziplinarbehörde hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht (VHS III, 6).
3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen
Dass aufgrund der Art der Vorwürfe und der Funktion des BF als Schulleiter bei einer Nichtsuspendierung Verdunkelungsgefahr durch Zeugenbeeinflussung (im Wesentlichen seine Mitarbeiter und Untergebenen) bestand bzw der Anschein einer solchen in der Öffentlichkeit entstehen könnte und damit das Ansehen des Amtes gefährdet ist, liegt auf der Hand. Im Verfahren hat sich gezeigt, dass viele Mitarbeiter der VA von der Auslegung des Erlasses 2014 des BF und seiner Dienstführung profitiert haben, sodass nicht auszuschließen ist, dass er in der Lage gewesen wäre diese bei einer Belassung im Dienst zu beeinflussen. Der BF hätte bei einer Nichtsuspendierung weiterhin mit Bediensteten Dienst versehen, die als Zeugen für seine Schuld- bzw Unschuld im Straf- und Disziplinarverfahren in Frage kommen.
Der Vorwurf der mehrfachen Nichteinhaltungen von Weisungen und der Vernachlässigung von Führungsaufgaben über einen längeren Zeitraum durch die Tolerierung der Nichteinhaltung der Dienstzeitregelungen und die Ausschüttung von Sonderzahlungen (Umsatzbeteiligungen) bzw. die nicht nachvollziehbare Handhabung der Abgeltung von Nebentätigkeiten bei bestimmte Bediensteten, ist auch geeignet den Betriebsfrieden massiv zu gefährden, weil er bei der Mehrzahl der Vorwürfe die Verantwortung bei seinen Fachbereichsleitern und Verwaltungsleiter sieht, an die er Führungs- und Kontrollaufgaben mündlich delegiert habe. Bei einer Rückkehr des BF vor Klärung der Vorwürfe wäre darüberhinaus ein weiterer Disziplin- und Autoritätsverlust zu befürchten gewesen. Der BF pflegte einen konsensualen Führungsstil, und konnte sich – so legen es die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe – gegenüber seinen Fachbereichsleitern nicht durchsetzen.
Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen vor diesem Hintergrund vor.
3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall.
Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand – wieder mit Ausnahme des Punktes 4 a) und dzt 7 d), welche aber für die Suspendierung nicht ausschlaggebend waren - nicht vor.
Die Doppelnennung als eigenen Spruchpunkt der Vorwürfe im Punkt 5 und teilweise Punkt 6 ändert nichts am dort dargelegten Verdacht von Dienstpflichtverletzungen und wird von der belangten Behörde im Einleitungsbeschluss zu beheben sein.
Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43, 44 und 45 BDG bleibt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens bestehen und kann schon bei der Nichteinhaltung von Weisungen nicht mehr von bloßen Bagatelldelikten gesprochen werden (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde.
Das Handeln auf Weisung ist per se noch kein Einstellungsgrund, weil nicht jede Weisung „blind“ zu befolgen ist. Die Ermittlungen haben bis dato nicht ergeben, dass der BF nicht doch eine strafgesetzwidrige Weisung befolgt oder ihn keinesfalls eine Remonstrationspflicht getroffen hat (vgl VwGH 17.12.2013, 2013/09/0121).
Das vereinzelte Übersehen von unrichtigen Zeitkarteneintragungen beim Themenbereich b) kann zwar auch dem sorgfältigsten Beamten passieren, im vorliegenden Fall lag aber ein offenbar jahrelanger Systemfehler vor, der vom BF nicht bemerkt wurde, was dem Vorwurf den Bagatellcharakter nimmt. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass der BF überhaupt keine schriftlichen und nachvollziehbaren Anweisungen zur Umsetzung des Zeiterlasses (Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016) ergriffen, keine ausreichenden Stichprobenkontrollen durchgeführt und erst zum Stichtag 06.05.2017, durch Ausbuchung von rechtswidrig eingetragenen Stunden (deren Nachvollziehbarkeit zweifelhaft ist und mehr oder weniger mit den Bediensteten „vereinbart“ wurde) versucht hat, seine Versäumnisse bis dahin zu korrigieren.
Zum Argument der Verjährung ist das Folgende zu sagen:
Die ausreichende Kenntnis vom Verdacht durch die Dienstbehörde erfolgte frühestens am 14.08.2018 durch die Vorlage des RevB (die belangte Behörde, wird den genauen Zeitpunkt im Einleitungsbeschluss nachzuweisen haben).
Während des Strafverfahrens, dass von der Anzeige am 21.09.2018 bis zur Mitteilung der Einstellung an die DK am 28.09.2020, 24 Monate und 7 Tage dauerte, war der Ablauf der Frist gemäß § 94 Abs 2 Z 5 lit b BDG gehemmt.
Die relative Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten wurde durch die fristgerechte Erteilung des Ermittlungsauftrages der belangten Behörde (vgl VHS III, 7) um 6 weitere Monate verlängert und beträgt daher ein Jahr ab Kenntnis. Die relative Verjährungsfrist läuft daher aufgrund der Hemmung erst am 21.09.2021 aus.
Die absolute Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 2 BDG ist drei Jahre gerechnet ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung.
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens kommt eine allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs 4 BDG nicht zur Anwendung.
Die absolute Verjährungsfrist wird jedoch ebenfalls um die Dauer des Strafverfahrens verlängert und beträgt daher 5 Jahre und 7 Tage, gerechnet ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung.
Die Vorwürfe die ein Verhalten des BF im Jahr 2015 oder davor zum Inhalt haben, wären daher verjährt, jene aus 2016 würden je nach Begehungsdatum im Laufe des Jahres 2021 verjähren, es sei denn, sie können als fortgesetzte Delikte (Dauerdelikt) angesehen werden, weil sie dann erst mit der letzten Tathandlung verjähren würden.
Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).
Die Vorwürfe zum Themenkomplex a) und b) beinhalten Verhaltensweisen, aus dem Jahr 2017 und ist diesbezüglich keine Verjährung eingetreten.
Es gibt auch Anhaltspunkte, dass die zeitliche davorliegenden Verhaltensweisen zum Themenkomplex a), von einem einheitlichen Willensentschluss des BF getragen waren die Bestimmungen des Punktes IV. des Erlasses 2014 – obwohl rechtswidrig – anzuwenden bzw diese rechtswidrig zu interpretieren. Hingegen andere - rechtskonforme - Anordnungen in diesem Erlass mit Eventualvorsatz nicht anzuwenden, sodass dzt nicht gesagt werden kann, dass kein „Gesamtkonzept“ (die anderen genannten Voraussetzungen liegen zweifellos vor) bestand und damit offensichtlich Verjährung vorliegt.
Wie bereits angeführt, trägt bereits der Verdacht in diesem Themenbereich die Suspendierung.
Beim Themenkomplex b) ist zu unterscheiden:
Der Punkt 7 a) betrifft ein Verhalten am 06.05.2017 und ist offensichtlich nicht verjährt.
Der Punkt 7 b) steht im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Erlasses 2014 und des Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016 und ist nach den Feststellungen nicht offensichtlich, dass der Vorwurf verjährt wäre, weil kein Fortsetzungsdelikt vorliegt. Der einheitliche Willensentschluss liegt darin, dass der BF im Verdacht steht es unterlassen zu haben, eine den Vorgaben des Erlasses 2014 entsprechende getrennte Zeitaufzeichnung nach Auftrag und Qualifikation bzw nach Haupt- und Nebentätigkeit anzuordnen und durchzusetzen.
Zum Punkt 7 c) sind konkrete Einzelfälle im Anhang 8 und 10 angeführt deren frühestes Datum der 18.04.2016 ist, alle anderen haben sich nachher zugetragen. Diese sind derzeit nicht verjährt. Ein Gesamtkonzept (Gesamtvorsatz) ist nicht erkennbar.
Zum Punkt 7 d) ist aufgrund der derzeit vorliegenden Beweismittel keine Dienstpflichtverletzung vorliegend, der Verdacht könnte sich aber durch noch durchzuführende Ermittlungen erhärten und ist die frühestens vorgeworfene Übertretung der 13 Stunden Maximalarbeitszeit mit 25.02.2016 datiert, würde also bereits in rund einem Monat verjähren. Dieser Punkt ist für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung nicht ausschlaggebend, sodass sich eine Verjährung nicht auswirken würden.
Zum Themenkomplex c) bzw Punkt 8 liegen derzeit 28 Reiserechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 vor, die Ermittlungen dazu sind aber noch nicht abgeschlossen und ist nicht ausgeschlossen, das diesbezüglich nicht noch eine Nachtragsanzeige erfolgen wird. Der Umstand, dass keine der 28 Rechnungen formell korrekt war und regelmäßig ein „Barauslagenersatz“ bezahlt wurde, lässt derzeit nicht den offensichtlichen Schluss zu, dass die Vorgehensweise des BF nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen war, nach der Delegation an seine Fachbereichsleiter keine Stichproben durchzuführen, und ein Fortsetzungsdelikt vorliegt.
Letztlich kommt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Suspendierung nicht auf eine allfällige Verjährung bei den Themenkomplexen b) und c) an, weil bereits der Themenkomplex a) diese trägt.
Eine falsche Zusammensetzung und damit eine Unzuständigkeit des Senats der DK oder eine zu späte Kundmachung der GE 2018 an der Amtstafel lagen nicht vor, sodass sich auch daraus kein Einstellungsgrund ergibt.
Zusammengefasst lag der Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen und eine damit verbundene Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen, bei einer Belassung des BF im Dienst, vor. Die Suspendierung ist zu Recht erfolgt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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