Normen
AVG §56
AVG §58
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
BDG 1979 §105 Z1
BDG 1979 §109
BDG 1979 §110
BDG 1979 §111
BDG 1979 §123
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §124 Abs1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94 Abs1 Z2
B-VG Art122 Abs2
B-VG Art126b Abs5
B-VG Art51a
LDG 1984 §69
LDG 1984 §95 Abs2
ÖNORM A 2050
StGB §7 Abs1
VStG §5 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines
Spruchteiles 1, soweit in diesem die Nichteinhaltung der Ö-NORM
A 2050 bei der im Juni 1986 erfolgten mündlichen Vereinbarung
mit der Fa. G vorgeworfen wird (erster Tatvorwurf), sowie des
Spruchteiles 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
hinsichtlich des Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe
von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine
Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres. In der Zeit
vom 1. Juli 1985 bis einschließlich 31. Juli 1990 leitete der
Beschwerdeführer die für Flüchtlingsbetreuung zuständige
Abteilung III/14 (frühere Bezeichnung: Abteilung IV/5).
Auf Grund des sogenannten "Rohberichtes" des Rechnungshofes
- Bericht des Rechnungshofes vom 4. Mai 1990 über das Ergebnis
der Gebarungsprüfung beim Bundesministerium für Inneres
betreffend das Flüchtlingswesen (Flüchtlingsbetreuung) (im
folgenden Rechnungshofbericht genannt) - der beim
Bundesminister für Inneres am 11. Mai 1990 eingelangt war und
zu dem das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom
22. Mai 1990 gegenüber dem Rechnunghof eine umfassende
Stellungnahme abgegeben hatte, hielt die Dienstbehörde mit
Schreiben vom 5. Oktober 1990 dem Beschwerdeführer jene Punkte
des Rechnungshofberichtes vor (Punkte 31, 33, 39, 83 und 89),
aus denen sich nach näher begründeter Auffassung der
Dienstbehörde der Verdacht der Begehung von
Dienstpflichtverletzungen ergeben habe, lud den
Beschwerdeführer ein, hiezu innerhalb einer bestimmten Frist
Stellung zu nehmen und kündigte für den Fall des
Eingeständnisses der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen
ihre Absicht an, nach § 131 BDG 1979 eine Disziplinarverfügung
zu erlassen.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Oktober 1990 Stellung, in der er im wesentlichen die
Ansicht vertrat, er habe während seiner Tätigkeit als Leiter
der Abteilung IV/5 (nachmals III/14) die ihm übertragenen
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen besorgt. Nach einem
Aktenvermerk vom 15. Oktober 1990 bedeutet dieses Schreiben
nach Mitteilung des Beschwerdeführers, daß er die ihm
angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht eingestehe.
Hierauf erstattete die Dienstbehörde mit Schreiben vom
16. Oktober 1990 gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 Disziplinaranzeige
gegen den Beschwerdeführer an die belangte Behörde. Die
Disziplinaranzeige deckt sich inhaltlich mit dem Vorhalt vom
5. Oktober 1990; sie wurde nach der Aktenlage dem
Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 durch Hinterlegung
am 23. Oktober 1990 zugestellt.
Nach dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
5. November 1990 (dem Beschwerdeführer zugestellt am
7. November 1990) beschloß die belangte Behörde in ihrer
Sitzung vom 31. Oktober 1990 gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren wegen des
Verdachtes einzuleiten, er habe
"1. im Juni 1986 mit der Firma G mündlich vereinbart, den
Preis des Mittagessens von S 42,35 auf S 49,50 und den des
Abendessens von S 30,25 auf S 33,-- zu erhöhen und im
Jahr 1988 neuerlich eine Preiserhöhung des Mittagessens auf
S 52,80 mündlich vereinbart, wobei die Bestimmungen der
Ö-Norm A 2050 hinsichtlich der Vergabe von Leistungen in
beiden Fällen nicht eingehalten wurden, somit möglicher-
weise dem Bund einen Vermögensnachteil von S 250.000,--
verursacht und dadurch gegen Ihre Dienstpflichten gemäß
§ 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben
unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu,
gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie gegen Ihre
Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen
zu befolgen, schuldhaft verstoßen,
2. wiederholte Male wissentlich die freihändige und mündliche
Auftragsvergabe von Transportleistungen entgegen den
Bestimmungen der Ö-Norm A 2050 hinsichtlich der Vergabe von
Leistungen durch Bedienstete der Abteilung IV/5 toleriert,
und somit gegen Ihre Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1
BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter
Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft
und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie § 45 Abs. 1
BDG 1979, nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, daß
Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und
in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise
erfüllen, schuldhaft verstoßen,
3. entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 26 der Richtlinien
für die Inventar und Materialverwaltung keine unvermutete
Prüfung des Inventar- und Materialbestandes durchgeführt,
und somit gegen Ihre Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1
BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter
Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft
und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen, § 44 Abs. 1 BDG 1979,
nämlich Weisungen zu befolgen, sowie § 45 Abs. 1 BDG 1979,
nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, daß Ihre
Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in
zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise
erfüllen, schuldhaft verstoßen,
4. am 23. März 1988 eine auf der Ebene der Sektionsleitung
entstandene Dienstanweisung ohne hiezu berechtigt zu sein
abgeändert und dadurch gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 43
Abs. 1, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung
der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und
unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
aus eigenem zu besorgen, und § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich
Weisungen zu befolgen, schuldhaft verstoßen;
5. Ende des Jahres 1987 einem Bediensteten der Abteilung IV/5
Überstunden für die Ablegung eines
"Stapelfahrerführerscheines" angeordnet, einerseits ohne
hiezu ermächtigt zu sein und andererseits unter
Einbeziehung der für den Kursbesuch erforderlichen
Reisezeiten in die Überstundenanordnung, und dadurch gegen
seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich
Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den
Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu
besorgen, und 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen zu
befolgen, schuldhaft verstoßen,
durch alle diese Handlungen gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 43
Absatz 2 BDG 1979, nämlich in Ihrem gesamten Verhalten darauf
Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten
bleibt, verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne
des § 91 BDG 1979 begangen."
In der Begründung berief sich die belangte Behörde auf die
im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofes erstattete
Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 16. Oktober 1990. Der
Verdacht beziehe sich auf die Punkte 31, 33, 39, 83 und 89 des
Rechnungshofberichtes und zwar im folgenden Umfang:
Der Rechnungshof habe in Punkt 31 seines zitierten Berichtes
folgendes ausgeführt:
"31 VERPFLEGUNGSVERTRAG
31.1.1 Im Gegensatz zu allen anderen Flüchtlingslagern, die
über eigene Dienstküchen verfügten, erlaubte die personelle
Besetzung des nur mit zwei Bediensteten besetzten
Flüchtlingslager Reichenau ausschließlich die Zubereitung des
Frühstücks, während das Mittag- und Abendessen seit etwa
15 Jahren durch den "Gasthof Maria G" geliefert wurde.
Die Auftragsvergabe erfolgte freihändig und ohne die Einholung
von Angeboten anderer allenfalls als Lieferanten in Frage
kommender Gasthöfe.
31.1.2 Es konnte vom RH nicht in Erfahrung gebracht werden, aus
welchen Gründen trotz häufiger Beschwerden der Heimleiter über
Qualität und Quantität der gelieferten Verpflegung von den
jeweiligen Leitern der Abt. IV/5 keine ernsthaften Versuche
unternommen wurden,andere Lieferanten zu finden.
Vielmehr hat Min.Rat Mag. R am 9. Juni 1986 mit der Fa. G
mündlich vereinbart, den Preis des Mittagessens von S 42,35 auf
S 49,50 und den des Abendessens von S 30,25 auf S 33,-- zu
erhöhen. 1988 kam es zu einer weiteren Preiserhöhung des
Mittagessens auf S 52,80.
31.1.3 Die Höhe der vereinbarten Beträge lag damit wesentlich
über den mit anderen Vertragspartnern getroffenen
Vereinbarungen, denen in gleichgelagerten Fällen nur der
übliche Verpflegssatz von S 46,-- für das Mittagessen und
S 24,50 für das Abendessen zugestanden worden war.
Dadurch lag der Preis des Mittagessens um rd. 15 v.H., der des
Abendessens sogar um rd. 35 v.H. über den sonst bezahlten
Sätzen.
Der dem Bund dadurch entstandene Vermögensnachtil kann daher
unter der Annahme einer unteren Belagsgrenze von
45 Flüchtlingen und einem Differenzbetrag pro Tag und
Flüchtling von S 15,30 - mit jährlich mindestens 250.000,--
angenommen werden.
31.2 Die bei der Auftragsvergabe bzw. -verlängerung sowie
Vertragsänderung gewählte Vorgangsweise steht nach Ansicht des
RH nicht im Einklang mit den die Vergabe von Leistungen
regelnden Normen. Die jeweiligen Leiter der Abt. IV/5 haben
daher ihre Kompetenzen eindeutig überschritten. Der RH erblickt
darin eine Dienstpflichtverletzung. Er empfiehlt, durch den
Vergaberichtlinien entsprechende Maßnahmen für eine
kostengünstige Lösung dieses Problems zu sorgen."
Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe der Verdacht,
die in diesem Zusammenhang gepflogene Vorgangsweise entspreche
tatsächlich nicht den die Vergabe von Leistungen regelnden
Normen. Obwohl der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Inneres zum zitierten Rechnungshofsbericht zu entnehmen sei,
daß die Auftragsvergabe freihändig aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten erfolgt sei, erscheine der Verdacht weiterhin
gegeben, daß durch ein im wesentlichen passives Verhalten des
Beschwerdeführers der - im Bereich des Bundesministeriums für
Inneres als generelle Weisung geltenden - ÖNORM A 2050 nicht
entsprochen worden sei.
Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe
gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft
verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des
§ 91 BDG 1979 begangen.
Der Rechnungshof habe in Punkt 33 seines zitierten
Berichtes folgendes ausgeführt:
"33 PERSONENTRANSPORT
33.1.1 Aufgrund der großen Anzahl bundesbetreuter Personen
reichten die den Einrichtungen für die Flüchtlingsbetreuung
zugewiesenen Dienst-Kfz für die zwischen den jeweiligen
Unterbringungsmöglichkeiten, d.s. fünf Flüchtlingslager und rd.
400 Beherbergungsbetriebe, durchzuführenden Überstellungen von
Flüchtlingen kapazitätsmäßig nicht aus.
Die Situation hat dazu geführt, daß eine große Anzahl privater
Transportunternehmungen vom BMI regelmäßig mit
Flüchtlingstransporten betraut wird.
33.1.2 Außer den Kosten für Übersiedlungen wurden vom BMI auch
Schülerbeförderungskosten für Kinder bundesbetreuter
Flüchtlinge getragen, wobei die Gesamtkosten für Übersiedlungen
und Schülertransporte im Rechnungsjahr 1988 insgesamt rd.
S 15.331.000 betrugen.
Während bei den Schülertransporten überwiegend öffentliche
Verkehrsmittel verwendet werden konnten und das BMI bei
privaten Transportunternehmungen dieselben Tarife vergütete,
die auch für die einheimischen Schulkinder verrechnet wurden,
war die Tarifgestaltung bei den Flüchtlingstransporten im Zuge
von Überstellungen völlig uneinheitlich.
33.2 Wie vom RH festgestellt wurde, sind in keinem einzigen
Fall entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM A 2050
Ausschreibungen durchgeführt oder auch nur Vergleichsangebote
eingeholt worden.
Im Regelfall erfolgte die Auftragsvergabe aufgrund von
unverlangt eingesandten oder auch nur fernmündlichen Angeboten
der Transportunternehmungen, wobei die Tarife in der Folge
zwischen dem Unternehmen und dem zuständigen Referenten der
Abt. IV/5 fernmündlich vereinbart wurden; auch die Ausfertigung
eines schriftlichen Vertrages unterblieb.
33.3 Der RH bemängelt die der ÖNORM A 2050 widersprechende
Praxis der Auftragsvergabe und empfiehlt die Durchführung von
Ausschreibungen."
Die belangt Behörde hege auch diesbezüglich die Vermutung,
daß die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gepflogene
Vorgangsweise tatsächlich nicht den die Vergabe von Leistungen
regelnden Normen entspreche. Obwohl der Stellungnahme des
Bundesministeriums für Inneres zu dem zitierten
Rechnungshofbericht zu entnehmen sei, die Auftragsvergabe sei
auf Grund geographischer Gesichtspunkte freihändig erfolgt,
erscheine der Verdacht weiterhin gegeben, daß durch ein im
wesentlichen passives Verhalten des Beschwerdeführers den
Bestimmungen der ÖNORM A 2050 nicht entsprochen worden sei.
Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte
gegen seine Verpflichtungen gemäß §§ 45 Abs. 1 und 43 Abs. 1
BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine
Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Der Rechnungshof habe in Punkt 39 seines zitierten
Berichtes folgendes ausgeführt:
"39 UNVERMUTETE KOMMISSIONELLE PRÜFUNG
39.1 In § 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 26 Abs. 5 der Richtlinien für
die Inventar- und Materialverwaltung wird bestimmt, daß neben
der alljährlich von der Inventarverwaltung durchzuführenden
Inventur innerhalb von fünf Jahren eine unvermutete
kommissionelle Prüfung des Inventar- und Materialbestandes
durch eine vom Dienststellenleiter zu bestellende
Inventurkommission vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang wäre
noch festzustellen, daß in bezug auf die maximale fünfjährige
Frist zwischen diesen Prüfungen keine Ausnahmebestimmungen
bestehen, d.h. daß eine allfällige Erstreckung auf keinen Fall
zulässig ist.
Es konnte vom RH nicht in Erfahrung gebracht werden, wann eine
solche Prüfung im Bereich der Flüchtlingslager letztmals
durchgeführt worden war.
Aufgrund der siebenjährigen Skartierungsfrist und der Tatsache,
daß keine aktenmäßigen Unterlagen vorgefunden wurden, erscheint
die von der zuständigen Referentin in der Abt. IV/5 erhaltene
Auskunft, daß seit mindestens zehn Jahren keine derartige
Kontrolle stattgefunden habe, durchaus glaubhaft.
39.2 Der RH bemängelt nicht nur das vorschrifts- und
pflichtwidrige Verhalten des Leiters der Abt. IV/5, sondern
weist auch nachdrücklich auf die fehlende ressortinterne
Kontrolle durch die Buchhaltung hin. Er empfiehlt daher, die
unverzügliche Durchführung der längst überfälligen Prüfungen
anzuordnen."
Die Ansicht des Rechnungshofes erscheine gerechtfertigt, da
auch die Kontrolle des Material- und Inventarbestandes der
Ingerenz des Leiters der Abteilung IV/5 unterlegen sei.
Es bestehe somit der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte
durch die bezeichneten Unterlassungen gegen seine
Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen
und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91
BDG 1979 begangen.
Der Rechnungshof habe in Punkt 83 seines zitierten
Berichtes folgendes ausgeführt:
"83 VERSTOSS GEGEN DAS EINKOMMENSTEUERGESETZ 1988
83.1 Die unter Zl. 4.043/1-SL IV/73 erlassene Dienstanweisung
über die Organisation und Verwaltung der "Besonderen
Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres" enthält in
Kapitel IV im Punkt III Bestimmungen über die Auszahlung von
"erhöhtem Taschengeld" an Flüchtlinge, die Hilfsdienste
verrichten.
Offensichtlich um der steuerrechtlichen Problematik
auszuweichen, wurde bestimmt, daß eine jährliche
Gesamtbeschäftigungsdauer derart zu begrenzen sei, "daß der
jeweils festgelegte Steuerfreibetrag nicht überschritten wird".
Bei der Lagerleiterbesprechung am 23. März 1988 in Reichenau
wurden die anwesenden Lagerleiter von ihrem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Ab. IV/5, angewiesen,
Remuneranten auch ungeachtet der von diesen erreichten
Jahresverdienstsummen zu beschäftigen.
Aufgrund dieser Weisung trat der Zustand ein, daß von den
Einkommen eines relativ großen Personenkreises - allein im
Flüchtlingslager Traiskirchen sind ständig mehr als
100 Remuneranten beschäftigt, deren monatliche Nettoeinkünfte
häufig einen Betrag von rd. S 8.000,-- erreichen - keine
Einkommensteuer entrichtet wurde.
83.2 Obwohl die Herbeiführung dieses für den Bund
vermögensnachteiligen Zustandes nicht in erster Linie Ziel der
zitierten Weisung gewesen sein konnte, stellt die Tatsache, daß
die Verletzung der Pflicht zur Leistung von Einkommensteuer im
Zusammenhang mit der Weisungserteilung in Kauf genommen wurde,
nach Ansicht des RH eine schuldhafte Verletzung der
Dienstpflichten des Leiters der Abt. IV/5 dar.
Erschwerend war in diesem Zusammenhang noch, daß der Beamte
- aufgrund der Tatsache, daß die erwähnte "Dienstanweisung" des
BMI auf der Ebene der Sektionsleitung entstanden ist - als
Abteilungsleiter gar nicht berechtigt gewesen war, Abweichungen
von der noch in Kraft befindlichen Dienstvorschrift von sich
aus anzuordnen."
Wiewohl der Verstoß gegen einkommensteuerrechtliche
Bestimmungen nicht Gegenstand der Disziplinaranzeige gewesen
sei, bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte eine
Dienstanweisung ohne hiezu berechtigt zu sein abgeändert und
dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß §§ 43 und 44 Abs. 1
BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine
Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen.
Der Rechnunghof habe in Punkt 86 seines zitierten Berichtes
unter anderem folgendes ausgeführt:
".....
Ein Aktenvermerk vom 28. Dezember 1987 betr. Rückvergütung der
angefallenen Kosten für die Ausbildung eines Mitarbeiters zum
Staplerfahrer besagt, daß u.a. lt. Weisung des Leiters der
Abt. IV/5 die dafür erforderlichen Reisezeiten in Form von ÜST
abzugelten
wären. ......"
Nach Ansicht der belangten Behörde dürften Reisezeiten nur
unter besonderen Umständen, die im relevanten Fall nicht
gegeben seien, als Überstunden verrechnet werden. Außerdem sei
der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Anordnung
von Überstunden ermächtigt gewesen. Es bestehe daher der
Verdacht, daß der Beschwerdeführer durch die bezeichneten
Unterlassungen gegen die ihn nach § 43 Abs. 1 BDG 1979
treffenden Verpflichtungen schuldhaft verstoßen habe und
dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979
begangen habe. Wiewohl seiner Stellungnahme vom 9. August 1990
zu entnehmen sei, daß die Überstundenanordnung erforderlich
gewesen sei, um wenigstens einen Bediensteten zur Erlangung der
Berechtigung (als Staplerfahrer) zu motivieren, liege die
Rechtswidrigkeit der Überstundenanordnung auf der Hand.
Im Zusammenhang mit der offenkundigen Mißachtung
bestehender dienstlicher Anweisungen und allgemeiner
Rechtsvorschriften bestehe darüber hinaus der Verdacht, der
Beschwerdeführer hätte gerade im sensiblen Bereich der
Flüchtlingsbetreuung durch die bezeichneten Handlungsweisen
auch gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979
schuldhaft verstoßen. Diese Verdachtslage werde auch nicht
durch seine Aussage in seiner an die Dienstbehörde gerichteten
Stellungnahme vom 11. Oktober 1990, wonach er die ihm
"übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen" besorgt
habe, entkräftet.
Zur Frage der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 führte
die belangte Behörde aus, der relevante Rechungshofbericht sei
dem Bundesministerium für Inneres am 11. Mai 1990 zur Kenntnis
gebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei daher der frühest
mögliche Zeitpunkt des Beginnes der sechsmonatigen
Verjährungsfrist im Sinn des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979
anzunehmen.
Auf Grund der oben angeführten Erwägungen hätten die
gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente
nicht ausgeräumt werden können, sodaß gegen den
Beschwerdeführer die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu
beschließen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die
Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich
der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, daß ein
Disziplinarverfahren gegen ihn nicht ohne Vorliegen der
Voraussetzungen des § 91 und entgegen der Verjährungsregel des
§ 94 BDG 1979 eingeleitet werde, durch unrichtige Anwendung
dieser Normen sowie der Vorschriften über die
Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die
Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG in Verbindung mit
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der
Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid
übernehme wortgleich in seinem Spruch und mit geringen
Abweichungen auch in seiner Begründung die Ausführungen der
Disziplinaranzeige, die sich ihrerseits auf bestimmte Zitate
aus dem Rechnungshofbericht beschränkt habe. Mit keinem Wort
werde auf die abweichende Stellungnahme des Bundesministeriums
für Inneres (zum Rohbericht des Rechnungshofes) eingegangen, in
dem es das Verhalten des Beschwerdeführers als richtig
verteidigt habe. Deshalb müsse nicht nur die objektive
Unrichtigkeit der Auffassung des Rechnungshofes angenommen
werden, sondern könne den Beschwerdeführer auch kein
Verschulden treffen. Die Frage des Vorliegens eines
ausreichenden Verdachtes einer schuldhaften
Dienstpflichtverletzung habe daher ohne Berücksichtigung jener
vorhandenen oder jedenfalls sofort verfügbaren Stellungnahme
des Bundesministeriums für Inneres zum Rohbericht des
Rechnungshofes nicht mängelfrei beantwortet werden können.
Unter diesem Gesichtspunkt nimmt der Beschwerdeführer in der
Folge zu einzelnen Anschuldigungspunkten Stellung. So führt er
- soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles wesentlich
erscheint - unter anderem zu Spruchteil 1 des angefochtenen
Bescheides aus, die üblichen Verpflegssätze von S 46,-- für ein
Mittagessen und S 24,50 für ein Abendessen seien von ihm bzw.
seiner Abteilung selbst festgesetzt worden. Eine Überschreitung
im Einzelfall könne daher keinen Weisungsverstoß darstellen;
die Überschreitung im Falle des Lagers Reichenau sei durch die
örtlichen Gegebenheiten erzwungen gewesen; der Rechnungshof
habe auch nie näher angegeben, auf Grund welcher Lokale in
welchen Orten er niedrigere Vergleichspreise erhoben habe. Zu
Spruchteil 3 führte der Beschwerdeführer aus, es werde mit
keinem Wort gesagt, daß die "unvermutete Prüfung des Inventar-
und Materialbestandes" zu seinen Dienstpflichten gehöre,
weshalb er gegenteiliges unterstelle. Zu den Spruchteilen 4 und
5 wandte der Beschwerdeführer Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 1
BDG 1979 ein, weil wegen der Billigung der dort angesprochenen
Anordnungen seitens der zuständigen Vorgesetzten die
Dienstbehörde schon zu einem früheren Zeitpunkt (als durch den
Rohbericht des Rechnungshofes) hievon Kenntnis erlangt habe.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß in keinem Fall in der
Bescheidbegründung angegeben werde, welche Schuldform (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit) vorliege. Zwar werde bei jedem
Anschuldigungspunkt nach der Tatbestandsumschreibung stereotyp
die Behauptung der "schuldhaften" Verletzung bestimmter
Dienstpflichten aufgestellt, nicht jedoch erklärt, ob
Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit unterstellt werde. Hätte
die belangte Behörde diese Frage geprüft, hätte sie nicht nur
Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit ausgeschlossen, da sich
der Beschwerdeführer in einer bekannt schwierigen und immer
schwieriger gewordenen Situation nach bestem Wissen und
Gewissen bemüht habe, die ihm gestellte Aufgabe bestmöglichst
zu bewältigen.
Das ihm unter Spruchteil 2 vorgeworfene Tolerieren von
ÖNORM-widrigen Vergabepraktiken seiner Mitarbeiter bleibe
mangels konkreter Fakten zu unbestimmt.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch vor, der
im Spruchteil 1 enthaltene Vorwurf verstoße - soweit er sich
auf einen Vertragsabschluß im Juni 1986 beziehe - erkennbar
gegen die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979.
Spruchteil 2 sei zur Gänze inhaltlich rechtswidrig, weil die
ÖNORM A 2050 für den Beschwerdeführer nicht rechtsverbindlich
sei.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung
zu.
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine
Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem
9. Abschnitt dieses Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer
Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen
ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem
Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die
Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt
der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine
Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor
der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG 1979 die
Dienstbehörde, die Disziplinarkommissionen und die
Disziplinaroberkommission. Welche Behörden Dienstbehörden sind,
bestimmt § 2 DVG, welcher als Zuständigkeitsnorm auch im
9. Abschnitt des BDG 1979 anwendbar ist (vgl. z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990,
Zl. 90/09/0121). Im Beschwerdefall ist unbestritten der
Bundesminister für Inneres Dienstbehörde.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979 sieht vor, daß das
Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände
vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht
erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung
darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine
oder nur unbedeutende Folge nach sicht gezogen hat und überdies
eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der
Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung
von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der
Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die
Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob
ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige
Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der
Disziplinarkommission durchzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der
Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines
Disziplinarverfahren das Ziel, zu klären, ob die
Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob
allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der
Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. dazu das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979,
Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des
Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen
den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer
Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße
Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen
werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113,
vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112 sowie vom
18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061 und Zl. 90/09/0044). Die
Disziplinarkommission muß bei Fällung eines
Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber
haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung
begangen hätten; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens
nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß
im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte
Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl.
dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluß
nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in
erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber
klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein
Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die
Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender
Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061
und die dort angeführte Vorjudikatur).
Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die
Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung,
als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und
eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des
Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet
wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen
Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in dem für eine Subsumtion
relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung
des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem
geschilderten Verhalten der Verdacht einer
Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989,
Zl. 89/09/0113).
Zu prüfen ist zunächst, ob die belangte Behörde ihrer
Verpflichtung zu einer für die Erlassung des angefochtenen
Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen
ist.
Der in diesem Zusammenhang allgemein erhobene Vorwurf des
Beschwerdeführers geht dahin, die belangte Behörde habe nicht
die zum Rechnungshofbericht erstattete Stellungnahme des
Bundesministers für Inneres (vom 22. Mai 1990) berücksichtigt,
sondern sich nur auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde
gestützt, die ihrerseits auf dem Rechnungshofrohbericht beruht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Prüfungsberichten
(einschließlich der sogenannten Rohberichte) des
Rechnungshofes, die dieser in Wahrnehmung der ihm im 5.
Hauptstück des B-VG übertragenen Aufgaben erstellt hat, wegen
Sachkompetenz des Rechnungshofes, die durch seine
institutionelle Stellung verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist
(weitgehende Konzentration der Gebarungskontrolle bei diesem
Staatsorgan und seine "Regierungsunabhängigkeit" im Sinne des
Art. 122 Abs. 2 B-VG) besondere Bedeutung zukommt. Im Hinblick
auf die dem Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgegebenen
Prüfungsziele (vgl. den für den Bundesbereich geltenden
Art. 126b Abs. 5, aber auch Art. 51a B-VG), die gleichzeitig
Handlungsmaxime für die Verwaltung der kontrollierten
Rechtsträger sind, und das einfachgesetzlich im
Rechnungshofgesetz geregelte Prüfungsverfahren, sind die in
Rechnungshofberichten festgestellten Mängel, soweit der
Verdacht schuldhaften Verhaltens gegeben ist, grundsätzlich in
besonderer Weise geeignet, den Ausgangspunkt für
Disziplinarverfahren zu bilden. Sie können daher einer
Disziplinaranzeige der Dienstbehörde - wie dies im
Beschwerdefall geschehen ist - zugrunde gelegt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Grundsätzlichen die
Auffassung des Beschwerdeführers, daß Stellungnahmen des
überprüften Rechtsträgers (Ressorts) zu einem Prüfungsbericht
des Rechnungshofes, die zur Aufklärung möglicher
Mißverständnisse oder zur Rechtfertigung möglicher Mißstände
vorgebracht werden, für die disziplinäre Beurteilung des
Verhaltens eines kritisierten Beamten von Bedeutung sein können
und deshalb von den Disziplinarbehörden in ihre Überlegungen
einzubeziehen sind.
Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, in welcher
Phase sich das Disziplinarverfahren befindet.
Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen zur
Frage, wann mit Einstellung oder mit Einleitungsbeschluß
vorzugehen ist und welche Anforderungen an den
Einleitungsbeschluß zu stellen sind, erweist sich die
(allgemeine) Verfahrensrüge des Beschwerdeführers im
Beschwerdefall als nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen
wollte, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des
Bundesministers für Inneres zum Rechnungshofbericht von
vornherein nicht herangezogen, ist dem entgegenzuhalten, daß
der angefochtene Bescheid in der Begründung zu den im
Spruchteil 1 und 2 zur Last gelegten Anschuldigungen auf die
Stellungnahme des Bundesminsters für Inneres ausdrücklich bezug
nimmt und sich damit auseinandersetzt, warum sich trotz dieser
Stellungnahme der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
ergibt. Was den im Spruchteil 1 enthalten ersten
Anschuldigungspunkt sowie den Spruchteil 2 und 3 betrifft, kann
dahingestellt bleiben, ob diese Bezugnahme auch ausreichend
ist, sind doch diese Teile des angefochtenen Bescheides schon
aus anderen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu
näher unten).
Was den zweiten vom Spruchteil 1 umfaßten Vorwurf betrifft
(Gewährung eines im Vergleich zu den üblichen Verpflegssätzen
überhöhten Entgeltes beim Vertragsabschluß im Jahr 1988), wird
unter Bedachtnahme auf die Funktion des Einleitungsbeschlusses
im weiteren Verfahren zu klären sein, ob dieser Vorwurf
zutrifft. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit des Vorwurfes
kann im Beschwerdefall auf Grund der vorliegenden Fakten nicht
gesprochen werden.
Die im Spruchteil 4 zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung lautet auf Abänderung einer auf der
Ebene der Sektionsleitung bestehenden Dienstanweisung durch den
hiefür nicht zuständigen Beschwerdeführer. Die in diesem
Zusammenhang vom Rechnungshof aufgeworfene Frage der
steuerrechtlichen Behandlung des durch die inkriminierte
Weisung des Beschwerdeführers herbeigeführten Zustandes ist
- nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchteiles 4 (trotz
unklarer Ausführungen in der Begründung des angefochtenen
Bescheides) - nicht Gegenstand des disziplinären Vorwurfes. Die
in der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zu
Punkt 83 des Rechnungshofberichtes gemachte Äußerung beschränkt
sich jedoch - wie der Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 82
dieses Berichtes zeigt - nur auf diese steuerrechtliche
Problematik. Im übrigen stellte der Bundesminister für Inneres
in diesem Punkt ausdrücklich fest, es werde überprüft werden,
"inwieweit eine vom Leiter der zuständigen Fachabteilung
begangene Dienstpflichtverletzung" vorliegt.
Zum Spruchteil 5, der sich nur auf einen Teil aus Punkt 86
des Rechnungshofberichtes stützt, hat der Bundesminister für
Inneres überhaupt keine Stellungnahme abgegeben.
Aus diesen Gründen erweist sich daher das Vorbringen
(Unterlassung der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des
Bundesministers für Inneres zum Rohbericht des Rechnungshofes)
des Beschwerdeführers, soweit es die Spruchteile 4 bis 5
betrifft schon mangels Erheblichkeit als unbegründet, läßt doch
- wie dargetan - die Stellungnahme des Bundesministers für
Inneres in diesem Bereich keinesfalls einen offenkundigen
Umstand bezüglich der objektiven oder subjektiven Tatseite
erkennen, der zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 hätte
führen müssen.
Zum Vorwurf der unterbliebenen Bezeichnung der Schuldform
im Einleitungsbeschluß ist dem Beschwerdeführer einzuräumen,
daß das BDG 1979 (§ 91) als Voraussetzung für die disziplinäre
Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von
Dienstpflichten normiert; zum Schuldbegriff gehört unter
anderem das psychologische Schuldelement, d.h. der Beamte muß
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vgl. dazu sowie
zur Ermittlung des Sinngehaltes dieser beiden Schuldformen das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989,
Zl. 89/09/0023, vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/09/0025 sowie vom
21. Februar 1991, Zl. 90/09/0171). Das BDG 1979 enthält ferner
- anders als § 5 Abs. 1 erster Satz VStG und § 7 Abs. 1 StGB -
keine generelle Bestimmung, welche Schuldform für die Begehung
einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Da aber beide
Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter den Schuldbegriff
des BDG 1979 fallen, reicht nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits Fahrlässigkeit aus (so z.B.
das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/09/0025 unter Hinweis auf
KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten,
Seite 141).
Im Hinblick auf die klarstellende Funktion des
Einleitungsbeschlusses ist eine besondere Anführung der dem
Beamten im konkreten Fall vorgeworfenen Schuldform im Spruch
des Einleitungsbeschlusses grundsätzlich entbehrlich, weil
diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine
Bedeutung zukommt. Die für die Schwere der
Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe
bedeutsame Feststellung der Schuldform spielt in dieser Phase
des Disziplinarverfahrens keine rechtserhebliche Rolle.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß
aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß
die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine
Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem
Beamten zumindest Fahrlässigkeit d.h. die gebotene und
zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid.
Die belangte Behörde hat - wie der Beschwerdeführer selbst
zugesteht - bei jeder zur Last gelegten Tat auf den Verdacht
der schuldhaften Begehung hingewiesen und ist daher von der
Geltung des Schuldprinzips im Disziplinarverfahren ausgegangen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die
belangte Behörde aber auch - gestützt auf die
Disziplinaranzeige - im Hinblick auf die Art der vorgeworfenen
Verstöße unter Berücksichtigung der Stellung des
Beschwerdeführers als Abteilungsleiter und seiner mehrjährigen
Tätigkeit im Bereich der Flüchtlingsbetreuung davon ausgehen,
es bestehe zumindest der Verdacht einer sorgfaltswidrigen
Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Sein Hinweis auf sein
Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt
schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation die ihm
gestellten Aufgaben bestmöglich zu bewältigen, reicht schon
mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das
offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes wie er
z. B. er in einer außergewöhnlichen Belastungssituation gelegen
sein kann, darzutun. Auch diese Frage wird aber im weiteren
Disziplinarverfahren zu klären sein.
Was das sonstige (konkrete) Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den einzelnen Anschuldigungspunkten
enthält, ist folgendes zu bemerken:
ZUM SPRUCHTEIL 1:
Der ERSTE TATVORWURF, im Juni 1986 mit der Firma G eine
mündliche Vereinbarung bestimmten Inhaltes getroffen zu haben,
wobei die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 (Vergaberichtlinien)
nicht eingehalten worden seien, ist - wie der Beschwerdeführer
zutreffend rügt - nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 als verjährt
anzusehen. Nach der insoweit eindeutigen Umschreibung im Spruch
des angefochtenen Bescheides und auch in Verbindung mit der
Begründung wird die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in
der Außerachtlassung der Vergaberichtlinien bei einem im
Juni 1986 erfolgten Vertragsabschluß gesehen und nicht in der
Unterlassung der Bemühungen, die sich aus dem möglicherweise
rechtswidrig erfolgten Vertragsabschluß für den Bund ergebenden
vermögensrechtlichen Nachteile im Rahmen der zivilrechtlichen
Möglichkeiten wieder zu beseitigen. Allfällige Fehlleistungen
beim Vertragsabschluß sind mit diesem Zeitpunkt als
abgeschlossen zu betrachten, sodaß die dreijährige
Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zu laufen
beginnt. Da eine Hemmung der Verjährung nach § 94 Abs. 2
BDG 1979 nach der Aktenlage im Beschwerdefall nicht in Betracht
kommt, war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen
Einleitungsbeschlusses (7. November 1990) dieser Tatvorwurf
bereits nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 offenkundig verjährt,
was zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zu führen
hat. Dieser Teil des Spruchteiles 1 ist daher mit
Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Zum inhaltlich gleichgelagerten disziplinären Vorwurf der
fehlerhaften mündlichen Abänderung dieser Vereinbarung im
Jahr 1988 (ZWEITER TATVORWURF) bestehen wegen der zeitlichen
Lagerung keine Bedenken aus der Sicht des § 94 Abs. 1 Z. 2
BDG 1979, da bei jedem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Jahr 1988 die in der zitierten Vorschrift genannte
Verjährungsfrist gewahrt ist. Es läßt sich auch in Verbindung
mit dem Vorwurf im Rechnungshofbericht unter Berücksichtigung
der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten
Stellungnahme des Bundesministers für Inneres (Rechtfertigung
der vorgenommenen freihändigen Vergabe) hinreichend erkennen,
daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten im
Verdacht der Gewährung eines überhöhten Preises (für das
Mittagessen) besteht. Im übrigen wurde bereits oben näher
dargelegt, daß das Zutreffen dieses Verdachtes Gegenstand des
weiteren Disziplinarverfahrens zu sein hat, nicht aber bei der
Fassung des Einleitungsbeschlusses restlos aufzuklären ist.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer
inhaltlichen Rechtswidrigkeit (wenn auch zum Spruchteil 2) die
Rechtsverbindlichkeit der ÖNORM A 2050 bestreitet, ist ihm
entgegenzuhalten, daß die von der Bundesregierung erstmals 1963
beschlossene und in der Folge mehrfach abgeänderte Empfehlung
der ÖNORM A 2050 im jeweiligen Ressortbereich durch den
zuständigen Bundesminister für verbindlich erklärt wurde (vgl.
dazu z.B. WENGER, Recht des öffentlichen Beschaffungswesens
(öffentliche Aufträge) in WENGER (HRSG), Grundriß des
österreichischen Wirtschaftsrechtes II, Seite 229 und WENGER
Das Recht der öffentlichen Aufträge, Seite 67 ff sowie die
einschlägigen Verbindlicherklärungen in den Ressorts bei BÖS,
Öffentliche Aufträge in Österreich, Seite 461 ff). Im übrigen
hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen
Bescheides zu Spruchteil 1 auf die Geltung der genannten
Vergaberichtlinie als generelle Weisung im Ressortbereich des
Bundesministeriums für Inneres ausdrücklich hingewiesen.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde
bezüglich des zweiten Tatvorwurfes im Spruchteil 1 ein
Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete.
ZUM SPRUCHTEIL 2:
Wenn auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das
dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch auch nur in groben
Umrissen zu beurteilen ist, so genügt der Spruchteil 2 des
angefochtenen Bescheides diesen Anforderungen nicht. Weder aus
dem Spruch noch aus der Begründung läßt sich nämlich
feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beschwerdeführer
als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050
widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat.
Die bloße Angabe, der Beschwerdeführer habe "wiederholte Male"
in der inkriminierten Weise gehandelt, läßt auch jede
Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung
erforderlich gewesen wäre, vermissen. Dieser Spruchteil erweist
sich daher gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig.
ZUM SPRUCHTEIL 3:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last
gelegte Unterlassung der Durchführung der unvermuteten Prüfung
des Inventar- und Materialbestandes gehöre nicht zu seinen
Dienstpflichten, trifft zu. Die belangte Behörde stützt den
vorgeworfenen Verstoß gegen die solcherart im Spruch
umschriebene Dienstpflicht auf die §§ 19 und 26 der Richtlinien
für die Inventar- und Materialverwaltung. Nach diesen
Bestimmungen obliegt aber dem Dienststellenleiter lediglich die
Aufgabe der Einsetzung der Inventurkommission; diese - und
nicht der Dienststellenleiter - hat die unvermutete
kommissionelle Prüfung durchzuführen. Schon deshalb begründet
der im Spruchteil 3 zur Last gelegte Vorwurf keine
Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers, so daß die Frage
ungeprüft bleiben kann, ob ihm überhaupt die Stellung eines
Dienststellenleiters im Sinne der zitierten Richtlinie zukommt.
Dieser Spruchteil erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich
rechtswidrig.
ZUM SPRUCHTEIL 4:
Dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorwurf des
Eintritts der Verjährung wegen Billigung der Vorgangsweise des
Beschwerdeführers durch zuständige Vorgesetzte (und damit der
vor Zeitpunkt der Übermittlung des Rechnungshofberichtes
gelegenenen Kenntnis der Dienstbehörde) nach § 94 Abs. 1 Z. 1
BDG 1979 ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf die nach
§ 109 Abs. 3 BDG 1979 unbestritten erfolgte Übermittlung der
Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer, zu der dieser im
Disziplinarverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, eine im
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung
vorliegt. Aus der Aktenlage selbst ergibt sich kein
Anhaltspunkt für das offenkundige Vorliegen des vom
Beschwerdeführer nun erstmals geltend gemachten
Verjährungsgrundes, sodaß auch diese Frage erst im weiteren
Disziplinarverfahren zu klären sein wird.
ZUM SPRUCHTEIL 5:
Hingegen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, es läge
bezüglich der von diesem Spruchteil erfaßten Anschuldigung
Verjährung vor, im Ergebnis berechtigt. Anders als bei
Spruchteil 4 wurde nämlich der Tatzeitpunkt des im Spruchteil 5
vorgeworfenen Verhaltens mit "Ende des Jahres 1987"
umschrieben. Der Tatzeitpunkt ist auch in Verbindung mit der
Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend
konkretisiert. Aus dem zitierten Aktenvermerk vom
28. Dezember 1987 ergibt sich nämlich nicht, wann der
Beschwerdeführer einem Mitarbeiter Überstunden (unter
Einbeziehung von Reisezeiten) angeordnet hat. Im Hinblick auf
die Aktenlage wäre daher die belangte Behörde verpflichtet
gewesen zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der (voraussichtlichen)
Erlassung ihres Bescheides (die Zustellung an den
Beschwerdeführer erfolgte tatsächlich am 7. November 1990),
nicht bereits Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979
eingetreten ist, weil dies nach der zeitlichen Lagerung des
Falles in Betracht zu ziehen war und nicht ausgeschlossen
werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der
Verfahrensvorschriften in diesem Punkt zu einem anderen
Bescheid hätte kommen können. Es erweist sich daher der
angefochtene Bescheid in diesem Punkt als mit Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Einleitungsbeschluß der belangten Behörde bezüglich seines
Spruchteiles 1 (soweit er sich auf den ersten Tatvorwurf
bezieht) und 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und bezüglich seines
Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG
aufzuheben; bezüglich der Spruchteile 1 (zweiter Tatvorwurf), 3
und 4 war hingegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Ausspruch auf Aufwandersatz
gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß
im Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung
des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert
wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und
Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird
auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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