VwGH 90/09/0192

VwGH90/09/019230.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

 

Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher,

 

Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der

 

Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Mag. R in W,

 

vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid

 

der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres

 

vom 5. November 1990, Zl. 371/1-DK/1/90, betreffend Einleitung

 

eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979, zu

 

Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §58
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
BDG 1979 §105 Z1
BDG 1979 §109
BDG 1979 §110
BDG 1979 §111
BDG 1979 §123
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §124 Abs1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94 Abs1 Z2
B-VG Art122 Abs2
B-VG Art126b Abs5
B-VG Art51a
LDG 1984 §69
LDG 1984 §95 Abs2
ÖNORM A 2050
StGB §7 Abs1
VStG §5 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines

 

Spruchteiles 1, soweit in diesem die Nichteinhaltung der Ö-NORM

 

A 2050 bei der im Juni 1986 erfolgten mündlichen Vereinbarung

 

mit der Fa. G vorgeworfen wird (erster Tatvorwurf), sowie des

 

Spruchteiles 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes,

 

hinsichtlich des Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge

 

Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

 

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe

 

von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

 

ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem

 

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine

 

Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres. In der Zeit

 

vom 1. Juli 1985 bis einschließlich 31. Juli 1990 leitete der

 

Beschwerdeführer die für Flüchtlingsbetreuung zuständige

 

Abteilung III/14 (frühere Bezeichnung: Abteilung IV/5).

 

Auf Grund des sogenannten "Rohberichtes" des Rechnungshofes

 

- Bericht des Rechnungshofes vom 4. Mai 1990 über das Ergebnis

 

der Gebarungsprüfung beim Bundesministerium für Inneres

 

betreffend das Flüchtlingswesen (Flüchtlingsbetreuung) (im

 

folgenden Rechnungshofbericht genannt) - der beim

 

Bundesminister für Inneres am 11. Mai 1990 eingelangt war und

 

zu dem das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom

 

22. Mai 1990 gegenüber dem Rechnunghof eine umfassende

 

Stellungnahme abgegeben hatte, hielt die Dienstbehörde mit

 

Schreiben vom 5. Oktober 1990 dem Beschwerdeführer jene Punkte

 

des Rechnungshofberichtes vor (Punkte 31, 33, 39, 83 und 89),

 

aus denen sich nach näher begründeter Auffassung der

 

Dienstbehörde der Verdacht der Begehung von

 

Dienstpflichtverletzungen ergeben habe, lud den

 

Beschwerdeführer ein, hiezu innerhalb einer bestimmten Frist

 

Stellung zu nehmen und kündigte für den Fall des

 

Eingeständnisses der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen

 

ihre Absicht an, nach § 131 BDG 1979 eine Disziplinarverfügung

 

zu erlassen.

 

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

 

11. Oktober 1990 Stellung, in der er im wesentlichen die

 

Ansicht vertrat, er habe während seiner Tätigkeit als Leiter

 

der Abteilung IV/5 (nachmals III/14) die ihm übertragenen

 

Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen besorgt. Nach einem

 

Aktenvermerk vom 15. Oktober 1990 bedeutet dieses Schreiben

 

nach Mitteilung des Beschwerdeführers, daß er die ihm

 

angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht eingestehe.

 

Hierauf erstattete die Dienstbehörde mit Schreiben vom

 

16. Oktober 1990 gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 Disziplinaranzeige

 

gegen den Beschwerdeführer an die belangte Behörde. Die

 

Disziplinaranzeige deckt sich inhaltlich mit dem Vorhalt vom

 

5. Oktober 1990; sie wurde nach der Aktenlage dem

 

Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 durch Hinterlegung

 

am 23. Oktober 1990 zugestellt.

 

Nach dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom

 

5. November 1990 (dem Beschwerdeführer zugestellt am

 

7. November 1990) beschloß die belangte Behörde in ihrer

 

Sitzung vom 31. Oktober 1990 gegen den Beschwerdeführer gemäß

 

§ 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren wegen des

 

Verdachtes einzuleiten, er habe

 

"1. im Juni 1986 mit der Firma G mündlich vereinbart, den

 

Preis des Mittagessens von S 42,35 auf S 49,50 und den des

 

Abendessens von S 30,25 auf S 33,-- zu erhöhen und im

 

Jahr 1988 neuerlich eine Preiserhöhung des Mittagessens auf

 

S 52,80 mündlich vereinbart, wobei die Bestimmungen der

 

Ö-Norm A 2050 hinsichtlich der Vergabe von Leistungen in

 

beiden Fällen nicht eingehalten wurden, somit möglicher-

 

weise dem Bund einen Vermögensnachteil von S 250.000,--

 

verursacht und dadurch gegen Ihre Dienstpflichten gemäß

 

§ 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben

 

unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu,

 

gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung

 

stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie gegen Ihre

 

Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen

 

zu befolgen, schuldhaft verstoßen,

 

2. wiederholte Male wissentlich die freihändige und mündliche

 

Auftragsvergabe von Transportleistungen entgegen den

 

Bestimmungen der Ö-Norm A 2050 hinsichtlich der Vergabe von

 

Leistungen durch Bedienstete der Abteilung IV/5 toleriert,

 

und somit gegen Ihre Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1

 

BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter

 

Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft

 

und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden

 

Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie § 45 Abs. 1

 

BDG 1979, nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, daß

 

Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und

 

in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise

 

erfüllen, schuldhaft verstoßen,

 

3. entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 26 der Richtlinien

 

für die Inventar und Materialverwaltung keine unvermutete

 

Prüfung des Inventar- und Materialbestandes durchgeführt,

 

und somit gegen Ihre Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1

 

BDG 1979, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter

 

Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft

 

und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden

 

Mitteln aus eigenem zu besorgen, § 44 Abs. 1 BDG 1979,

 

nämlich Weisungen zu befolgen, sowie § 45 Abs. 1 BDG 1979,

 

nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, daß Ihre

 

Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in

 

zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise

 

erfüllen, schuldhaft verstoßen,

 

4. am 23. März 1988 eine auf der Ebene der Sektionsleitung

 

entstandene Dienstanweisung ohne hiezu berechtigt zu sein

 

abgeändert und dadurch gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 43

 

Abs. 1, nämlich Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung

 

der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und

 

unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

 

aus eigenem zu besorgen, und § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich

 

Weisungen zu befolgen, schuldhaft verstoßen;

 

5. Ende des Jahres 1987 einem Bediensteten der Abteilung IV/5

 

Überstunden für die Ablegung eines

 

"Stapelfahrerführerscheines" angeordnet, einerseits ohne

 

hiezu ermächtigt zu sein und andererseits unter

 

Einbeziehung der für den Kursbesuch erforderlichen

 

Reisezeiten in die Überstundenanordnung, und dadurch gegen

 

seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich

 

Ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden

 

Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den

 

Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu

 

besorgen, und 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich Weisungen zu

 

befolgen, schuldhaft verstoßen,

 

durch alle diese Handlungen gegen Ihre Dienstpflicht gemäß § 43

 

Absatz 2 BDG 1979, nämlich in Ihrem gesamten Verhalten darauf

 

Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die

 

sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten

 

bleibt, verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne

 

des § 91 BDG 1979 begangen."

 

In der Begründung berief sich die belangte Behörde auf die

 

im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofes erstattete

 

Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 16. Oktober 1990. Der

 

Verdacht beziehe sich auf die Punkte 31, 33, 39, 83 und 89 des

 

Rechnungshofberichtes und zwar im folgenden Umfang:

 

Der Rechnungshof habe in Punkt 31 seines zitierten Berichtes

 

folgendes ausgeführt:

 

"31 VERPFLEGUNGSVERTRAG

 

31.1.1 Im Gegensatz zu allen anderen Flüchtlingslagern, die

 

über eigene Dienstküchen verfügten, erlaubte die personelle

 

Besetzung des nur mit zwei Bediensteten besetzten

 

Flüchtlingslager Reichenau ausschließlich die Zubereitung des

 

Frühstücks, während das Mittag- und Abendessen seit etwa

 

15 Jahren durch den "Gasthof Maria G" geliefert wurde.

 

Die Auftragsvergabe erfolgte freihändig und ohne die Einholung

 

von Angeboten anderer allenfalls als Lieferanten in Frage

 

kommender Gasthöfe.

 

31.1.2 Es konnte vom RH nicht in Erfahrung gebracht werden, aus

 

welchen Gründen trotz häufiger Beschwerden der Heimleiter über

 

Qualität und Quantität der gelieferten Verpflegung von den

 

jeweiligen Leitern der Abt. IV/5 keine ernsthaften Versuche

 

unternommen wurden,andere Lieferanten zu finden.

 

Vielmehr hat Min.Rat Mag. R am 9. Juni 1986 mit der Fa. G

 

mündlich vereinbart, den Preis des Mittagessens von S 42,35 auf

 

S 49,50 und den des Abendessens von S 30,25 auf S 33,-- zu

 

erhöhen. 1988 kam es zu einer weiteren Preiserhöhung des

 

Mittagessens auf S 52,80.

 

31.1.3 Die Höhe der vereinbarten Beträge lag damit wesentlich

 

über den mit anderen Vertragspartnern getroffenen

 

Vereinbarungen, denen in gleichgelagerten Fällen nur der

 

übliche Verpflegssatz von S 46,-- für das Mittagessen und

 

S 24,50 für das Abendessen zugestanden worden war.

 

Dadurch lag der Preis des Mittagessens um rd. 15 v.H., der des

 

Abendessens sogar um rd. 35 v.H. über den sonst bezahlten

 

Sätzen.

 

Der dem Bund dadurch entstandene Vermögensnachtil kann daher

 

unter der Annahme einer unteren Belagsgrenze von

 

45 Flüchtlingen und einem Differenzbetrag pro Tag und

 

Flüchtling von S 15,30 - mit jährlich mindestens 250.000,--

 

angenommen werden.

 

31.2 Die bei der Auftragsvergabe bzw. -verlängerung sowie

 

Vertragsänderung gewählte Vorgangsweise steht nach Ansicht des

 

RH nicht im Einklang mit den die Vergabe von Leistungen

 

regelnden Normen. Die jeweiligen Leiter der Abt. IV/5 haben

 

daher ihre Kompetenzen eindeutig überschritten. Der RH erblickt

 

darin eine Dienstpflichtverletzung. Er empfiehlt, durch den

 

Vergaberichtlinien entsprechende Maßnahmen für eine

 

kostengünstige Lösung dieses Problems zu sorgen."

 

Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe der Verdacht,

 

die in diesem Zusammenhang gepflogene Vorgangsweise entspreche

 

tatsächlich nicht den die Vergabe von Leistungen regelnden

 

Normen. Obwohl der Stellungnahme des Bundesministeriums für

 

Inneres zum zitierten Rechnungshofsbericht zu entnehmen sei,

 

daß die Auftragsvergabe freihändig aufgrund der örtlichen

 

Gegebenheiten erfolgt sei, erscheine der Verdacht weiterhin

 

gegeben, daß durch ein im wesentlichen passives Verhalten des

 

Beschwerdeführers der - im Bereich des Bundesministeriums für

 

Inneres als generelle Weisung geltenden - ÖNORM A 2050 nicht

 

entsprochen worden sei.

 

Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe

 

gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft

 

verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des

 

§ 91 BDG 1979 begangen.

 

Der Rechnungshof habe in Punkt 33 seines zitierten

 

Berichtes folgendes ausgeführt:

 

"33 PERSONENTRANSPORT

 

33.1.1 Aufgrund der großen Anzahl bundesbetreuter Personen

 

reichten die den Einrichtungen für die Flüchtlingsbetreuung

 

zugewiesenen Dienst-Kfz für die zwischen den jeweiligen

 

Unterbringungsmöglichkeiten, d.s. fünf Flüchtlingslager und rd.

 

400 Beherbergungsbetriebe, durchzuführenden Überstellungen von

 

Flüchtlingen kapazitätsmäßig nicht aus.

 

Die Situation hat dazu geführt, daß eine große Anzahl privater

 

Transportunternehmungen vom BMI regelmäßig mit

 

Flüchtlingstransporten betraut wird.

 

33.1.2 Außer den Kosten für Übersiedlungen wurden vom BMI auch

 

Schülerbeförderungskosten für Kinder bundesbetreuter

 

Flüchtlinge getragen, wobei die Gesamtkosten für Übersiedlungen

 

und Schülertransporte im Rechnungsjahr 1988 insgesamt rd.

 

S 15.331.000 betrugen.

 

Während bei den Schülertransporten überwiegend öffentliche

 

Verkehrsmittel verwendet werden konnten und das BMI bei

 

privaten Transportunternehmungen dieselben Tarife vergütete,

 

die auch für die einheimischen Schulkinder verrechnet wurden,

 

war die Tarifgestaltung bei den Flüchtlingstransporten im Zuge

 

von Überstellungen völlig uneinheitlich.

 

33.2 Wie vom RH festgestellt wurde, sind in keinem einzigen

 

Fall entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM A 2050

 

Ausschreibungen durchgeführt oder auch nur Vergleichsangebote

 

eingeholt worden.

 

Im Regelfall erfolgte die Auftragsvergabe aufgrund von

 

unverlangt eingesandten oder auch nur fernmündlichen Angeboten

 

der Transportunternehmungen, wobei die Tarife in der Folge

 

zwischen dem Unternehmen und dem zuständigen Referenten der

 

Abt. IV/5 fernmündlich vereinbart wurden; auch die Ausfertigung

 

eines schriftlichen Vertrages unterblieb.

 

33.3 Der RH bemängelt die der ÖNORM A 2050 widersprechende

 

Praxis der Auftragsvergabe und empfiehlt die Durchführung von

 

Ausschreibungen."

 

Die belangt Behörde hege auch diesbezüglich die Vermutung,

 

daß die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gepflogene

 

Vorgangsweise tatsächlich nicht den die Vergabe von Leistungen

 

regelnden Normen entspreche. Obwohl der Stellungnahme des

 

Bundesministeriums für Inneres zu dem zitierten

 

Rechnungshofbericht zu entnehmen sei, die Auftragsvergabe sei

 

auf Grund geographischer Gesichtspunkte freihändig erfolgt,

 

erscheine der Verdacht weiterhin gegeben, daß durch ein im

 

wesentlichen passives Verhalten des Beschwerdeführers den

 

Bestimmungen der ÖNORM A 2050 nicht entsprochen worden sei.

 

Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte

 

gegen seine Verpflichtungen gemäß §§ 45 Abs. 1 und 43 Abs. 1

 

BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine

 

Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

 

Der Rechnungshof habe in Punkt 39 seines zitierten

 

Berichtes folgendes ausgeführt:

 

"39 UNVERMUTETE KOMMISSIONELLE PRÜFUNG

 

39.1 In § 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 26 Abs. 5 der Richtlinien für

 

die Inventar- und Materialverwaltung wird bestimmt, daß neben

 

der alljährlich von der Inventarverwaltung durchzuführenden

 

Inventur innerhalb von fünf Jahren eine unvermutete

 

kommissionelle Prüfung des Inventar- und Materialbestandes

 

durch eine vom Dienststellenleiter zu bestellende

 

Inventurkommission vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang wäre

 

noch festzustellen, daß in bezug auf die maximale fünfjährige

 

Frist zwischen diesen Prüfungen keine Ausnahmebestimmungen

 

bestehen, d.h. daß eine allfällige Erstreckung auf keinen Fall

 

zulässig ist.

 

Es konnte vom RH nicht in Erfahrung gebracht werden, wann eine

 

solche Prüfung im Bereich der Flüchtlingslager letztmals

 

durchgeführt worden war.

 

Aufgrund der siebenjährigen Skartierungsfrist und der Tatsache,

 

daß keine aktenmäßigen Unterlagen vorgefunden wurden, erscheint

 

die von der zuständigen Referentin in der Abt. IV/5 erhaltene

 

Auskunft, daß seit mindestens zehn Jahren keine derartige

 

Kontrolle stattgefunden habe, durchaus glaubhaft.

 

39.2 Der RH bemängelt nicht nur das vorschrifts- und

 

pflichtwidrige Verhalten des Leiters der Abt. IV/5, sondern

 

weist auch nachdrücklich auf die fehlende ressortinterne

 

Kontrolle durch die Buchhaltung hin. Er empfiehlt daher, die

 

unverzügliche Durchführung der längst überfälligen Prüfungen

 

anzuordnen."

 

Die Ansicht des Rechnungshofes erscheine gerechtfertigt, da

 

auch die Kontrolle des Material- und Inventarbestandes der

 

Ingerenz des Leiters der Abteilung IV/5 unterlegen sei.

 

Es bestehe somit der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte

 

durch die bezeichneten Unterlassungen gegen seine

 

Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen

 

und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91

 

BDG 1979 begangen.

 

Der Rechnungshof habe in Punkt 83 seines zitierten

 

Berichtes folgendes ausgeführt:

 

"83 VERSTOSS GEGEN DAS EINKOMMENSTEUERGESETZ 1988

 

83.1 Die unter Zl. 4.043/1-SL IV/73 erlassene Dienstanweisung

 

über die Organisation und Verwaltung der "Besonderen

 

Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres" enthält in

 

Kapitel IV im Punkt III Bestimmungen über die Auszahlung von

 

"erhöhtem Taschengeld" an Flüchtlinge, die Hilfsdienste

 

verrichten.

 

Offensichtlich um der steuerrechtlichen Problematik

 

auszuweichen, wurde bestimmt, daß eine jährliche

 

Gesamtbeschäftigungsdauer derart zu begrenzen sei, "daß der

 

jeweils festgelegte Steuerfreibetrag nicht überschritten wird".

 

Bei der Lagerleiterbesprechung am 23. März 1988 in Reichenau

 

wurden die anwesenden Lagerleiter von ihrem unmittelbaren

 

Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Ab. IV/5, angewiesen,

 

Remuneranten auch ungeachtet der von diesen erreichten

 

Jahresverdienstsummen zu beschäftigen.

 

Aufgrund dieser Weisung trat der Zustand ein, daß von den

 

Einkommen eines relativ großen Personenkreises - allein im

 

Flüchtlingslager Traiskirchen sind ständig mehr als

 

100 Remuneranten beschäftigt, deren monatliche Nettoeinkünfte

 

häufig einen Betrag von rd. S 8.000,-- erreichen - keine

 

Einkommensteuer entrichtet wurde.

 

83.2 Obwohl die Herbeiführung dieses für den Bund

 

vermögensnachteiligen Zustandes nicht in erster Linie Ziel der

 

zitierten Weisung gewesen sein konnte, stellt die Tatsache, daß

 

die Verletzung der Pflicht zur Leistung von Einkommensteuer im

 

Zusammenhang mit der Weisungserteilung in Kauf genommen wurde,

 

nach Ansicht des RH eine schuldhafte Verletzung der

 

Dienstpflichten des Leiters der Abt. IV/5 dar.

 

Erschwerend war in diesem Zusammenhang noch, daß der Beamte

 

 

BMI auf der Ebene der Sektionsleitung entstanden ist - als

 

Abteilungsleiter gar nicht berechtigt gewesen war, Abweichungen

 

von der noch in Kraft befindlichen Dienstvorschrift von sich

 

aus anzuordnen."

 

Wiewohl der Verstoß gegen einkommensteuerrechtliche

 

Bestimmungen nicht Gegenstand der Disziplinaranzeige gewesen

 

sei, bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte eine

 

Dienstanweisung ohne hiezu berechtigt zu sein abgeändert und

 

dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß §§ 43 und 44 Abs. 1

 

BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch eine

 

Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen.

 

Der Rechnunghof habe in Punkt 86 seines zitierten Berichtes

 

unter anderem folgendes ausgeführt:

 

".....

 

Ein Aktenvermerk vom 28. Dezember 1987 betr. Rückvergütung der

 

angefallenen Kosten für die Ausbildung eines Mitarbeiters zum

 

Staplerfahrer besagt, daß u.a. lt. Weisung des Leiters der

 

Abt. IV/5 die dafür erforderlichen Reisezeiten in Form von ÜST

 

abzugelten

 

wären. ......"

 

Nach Ansicht der belangten Behörde dürften Reisezeiten nur

 

unter besonderen Umständen, die im relevanten Fall nicht

 

gegeben seien, als Überstunden verrechnet werden. Außerdem sei

 

der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Anordnung

 

von Überstunden ermächtigt gewesen. Es bestehe daher der

 

Verdacht, daß der Beschwerdeführer durch die bezeichneten

 

Unterlassungen gegen die ihn nach § 43 Abs. 1 BDG 1979

 

treffenden Verpflichtungen schuldhaft verstoßen habe und

 

dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979

 

begangen habe. Wiewohl seiner Stellungnahme vom 9. August 1990

 

zu entnehmen sei, daß die Überstundenanordnung erforderlich

 

gewesen sei, um wenigstens einen Bediensteten zur Erlangung der

 

Berechtigung (als Staplerfahrer) zu motivieren, liege die

 

Rechtswidrigkeit der Überstundenanordnung auf der Hand.

 

Im Zusammenhang mit der offenkundigen Mißachtung

 

bestehender dienstlicher Anweisungen und allgemeiner

 

Rechtsvorschriften bestehe darüber hinaus der Verdacht, der

 

Beschwerdeführer hätte gerade im sensiblen Bereich der

 

Flüchtlingsbetreuung durch die bezeichneten Handlungsweisen

 

auch gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979

 

schuldhaft verstoßen. Diese Verdachtslage werde auch nicht

 

durch seine Aussage in seiner an die Dienstbehörde gerichteten

 

Stellungnahme vom 11. Oktober 1990, wonach er die ihm

 

"übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen" besorgt

 

habe, entkräftet.

 

Zur Frage der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 führte

 

die belangte Behörde aus, der relevante Rechungshofbericht sei

 

dem Bundesministerium für Inneres am 11. Mai 1990 zur Kenntnis

 

gebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei daher der frühest

 

mögliche Zeitpunkt des Beginnes der sechsmonatigen

 

Verjährungsfrist im Sinn des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979

 

anzunehmen.

 

Auf Grund der oben angeführten Erwägungen hätten die

 

gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente

 

nicht ausgeräumt werden können, sodaß gegen den

 

Beschwerdeführer die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu

 

beschließen gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

 

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der

 

Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge

 

Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

 

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die

 

Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung

 

der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

 

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich

 

der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, daß ein

 

Disziplinarverfahren gegen ihn nicht ohne Vorliegen der

 

Voraussetzungen des § 91 und entgegen der Verjährungsregel des

 

§ 94 BDG 1979 eingeleitet werde, durch unrichtige Anwendung

 

dieser Normen sowie der Vorschriften über die

 

Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die

 

Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG in Verbindung mit

 

§ 105 BDG 1979).

 

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge

 

Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der

 

Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid

 

übernehme wortgleich in seinem Spruch und mit geringen

 

Abweichungen auch in seiner Begründung die Ausführungen der

 

Disziplinaranzeige, die sich ihrerseits auf bestimmte Zitate

 

aus dem Rechnungshofbericht beschränkt habe. Mit keinem Wort

 

werde auf die abweichende Stellungnahme des Bundesministeriums

 

für Inneres (zum Rohbericht des Rechnungshofes) eingegangen, in

 

dem es das Verhalten des Beschwerdeführers als richtig

 

verteidigt habe. Deshalb müsse nicht nur die objektive

 

Unrichtigkeit der Auffassung des Rechnungshofes angenommen

 

werden, sondern könne den Beschwerdeführer auch kein

 

Verschulden treffen. Die Frage des Vorliegens eines

 

ausreichenden Verdachtes einer schuldhaften

 

Dienstpflichtverletzung habe daher ohne Berücksichtigung jener

 

vorhandenen oder jedenfalls sofort verfügbaren Stellungnahme

 

des Bundesministeriums für Inneres zum Rohbericht des

 

Rechnungshofes nicht mängelfrei beantwortet werden können.

 

Unter diesem Gesichtspunkt nimmt der Beschwerdeführer in der

 

Folge zu einzelnen Anschuldigungspunkten Stellung. So führt er

 

 

erscheint - unter anderem zu Spruchteil 1 des angefochtenen

 

Bescheides aus, die üblichen Verpflegssätze von S 46,-- für ein

 

Mittagessen und S 24,50 für ein Abendessen seien von ihm bzw.

 

seiner Abteilung selbst festgesetzt worden. Eine Überschreitung

 

im Einzelfall könne daher keinen Weisungsverstoß darstellen;

 

die Überschreitung im Falle des Lagers Reichenau sei durch die

 

örtlichen Gegebenheiten erzwungen gewesen; der Rechnungshof

 

habe auch nie näher angegeben, auf Grund welcher Lokale in

 

welchen Orten er niedrigere Vergleichspreise erhoben habe. Zu

 

Spruchteil 3 führte der Beschwerdeführer aus, es werde mit

 

keinem Wort gesagt, daß die "unvermutete Prüfung des Inventar-

 

und Materialbestandes" zu seinen Dienstpflichten gehöre,

 

weshalb er gegenteiliges unterstelle. Zu den Spruchteilen 4 und

 

5 wandte der Beschwerdeführer Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 1

 

BDG 1979 ein, weil wegen der Billigung der dort angesprochenen

 

Anordnungen seitens der zuständigen Vorgesetzten die

 

Dienstbehörde schon zu einem früheren Zeitpunkt (als durch den

 

Rohbericht des Rechnungshofes) hievon Kenntnis erlangt habe.

 

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß in keinem Fall in der

 

Bescheidbegründung angegeben werde, welche Schuldform (Vorsatz

 

oder Fahrlässigkeit) vorliege. Zwar werde bei jedem

 

Anschuldigungspunkt nach der Tatbestandsumschreibung stereotyp

 

die Behauptung der "schuldhaften" Verletzung bestimmter

 

Dienstpflichten aufgestellt, nicht jedoch erklärt, ob

 

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit unterstellt werde. Hätte

 

die belangte Behörde diese Frage geprüft, hätte sie nicht nur

 

Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit ausgeschlossen, da sich

 

der Beschwerdeführer in einer bekannt schwierigen und immer

 

schwieriger gewordenen Situation nach bestem Wissen und

 

Gewissen bemüht habe, die ihm gestellte Aufgabe bestmöglichst

 

zu bewältigen.

 

Das ihm unter Spruchteil 2 vorgeworfene Tolerieren von

 

ÖNORM-widrigen Vergabepraktiken seiner Mitarbeiter bleibe

 

mangels konkreter Fakten zu unbestimmt.

 

Schließlich bringt der Beschwerdeführer unter dem

 

Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch vor, der

 

im Spruchteil 1 enthaltene Vorwurf verstoße - soweit er sich

 

auf einen Vertragsabschluß im Juni 1986 beziehe - erkennbar

 

gegen die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979.

 

Spruchteil 2 sei zur Gänze inhaltlich rechtswidrig, weil die

 

ÖNORM A 2050 für den Beschwerdeführer nicht rechtsverbindlich

 

sei.

 

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung

 

zu.

 

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine

 

Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem

 

9. Abschnitt dieses Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.

 

Nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer

 

Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen

 

ihn nicht

 

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

 

Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die

 

Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

 

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt

 

der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine

 

Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor

 

der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

 

Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG 1979 die

 

Dienstbehörde, die Disziplinarkommissionen und die

 

Disziplinaroberkommission. Welche Behörden Dienstbehörden sind,

 

bestimmt § 2 DVG, welcher als Zuständigkeitsnorm auch im

 

9. Abschnitt des BDG 1979 anwendbar ist (vgl. z.B. das

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990,

 

Zl. 90/09/0121). Im Beschwerdefall ist unbestritten der

 

Bundesminister für Inneres Dienstbehörde.

 

§ 118 Abs. 1 BDG 1979 sieht vor, daß das

 

Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn

 

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

 

Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände

 

vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

 

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht

 

erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung

 

darstellt,

 

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

 

oder

 

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine

 

oder nur unbedeutende Folge nach sicht gezogen hat und überdies

 

eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der

 

Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung

 

von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

 

Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der

 

Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die

 

Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob

 

ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige

 

Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der

 

Disziplinarkommission durchzuführen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des

 

Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der

 

Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines

 

Disziplinarverfahren das Ziel, zu klären, ob die

 

Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob

 

allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der

 

Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. dazu das

 

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979,

 

Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

 

15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des

 

Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen

 

den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer

 

Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht,

 

wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der

 

Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen

 

gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße

 

Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus

 

denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen

 

werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des

 

Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113,

 

vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112 sowie vom

 

18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061 und Zl. 90/09/0044). Die

 

Disziplinarkommission muß bei Fällung eines

 

Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber

 

haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung

 

begangen hätten; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens

 

nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß

 

im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte

 

Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl.

 

dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

 

13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluß

 

nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in

 

erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber

 

klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein

 

Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die

 

Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender

 

Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des

 

Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061

 

und die dort angeführte Vorjudikatur).

 

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die

 

Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung,

 

als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und

 

eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des

 

Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last

 

gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet

 

wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen

 

Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in dem für eine Subsumtion

 

relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung

 

des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem

 

geschilderten Verhalten der Verdacht einer

 

Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis des

 

Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989,

 

Zl. 89/09/0113).

 

Zu prüfen ist zunächst, ob die belangte Behörde ihrer

 

Verpflichtung zu einer für die Erlassung des angefochtenen

 

Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen

 

ist.

 

Der in diesem Zusammenhang allgemein erhobene Vorwurf des

 

Beschwerdeführers geht dahin, die belangte Behörde habe nicht

 

die zum Rechnungshofbericht erstattete Stellungnahme des

 

Bundesministers für Inneres (vom 22. Mai 1990) berücksichtigt,

 

sondern sich nur auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde

 

gestützt, die ihrerseits auf dem Rechnungshofrohbericht beruht.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Prüfungsberichten

 

(einschließlich der sogenannten Rohberichte) des

 

Rechnungshofes, die dieser in Wahrnehmung der ihm im 5.

 

Hauptstück des B-VG übertragenen Aufgaben erstellt hat, wegen

 

Sachkompetenz des Rechnungshofes, die durch seine

 

institutionelle Stellung verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist

 

(weitgehende Konzentration der Gebarungskontrolle bei diesem

 

Staatsorgan und seine "Regierungsunabhängigkeit" im Sinne des

 

Art. 122 Abs. 2 B-VG) besondere Bedeutung zukommt. Im Hinblick

 

auf die dem Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgegebenen

 

Prüfungsziele (vgl. den für den Bundesbereich geltenden

 

Art. 126b Abs. 5, aber auch Art. 51a B-VG), die gleichzeitig

 

Handlungsmaxime für die Verwaltung der kontrollierten

 

Rechtsträger sind, und das einfachgesetzlich im

 

Rechnungshofgesetz geregelte Prüfungsverfahren, sind die in

 

Rechnungshofberichten festgestellten Mängel, soweit der

 

Verdacht schuldhaften Verhaltens gegeben ist, grundsätzlich in

 

besonderer Weise geeignet, den Ausgangspunkt für

 

Disziplinarverfahren zu bilden. Sie können daher einer

 

Disziplinaranzeige der Dienstbehörde - wie dies im

 

Beschwerdefall geschehen ist - zugrunde gelegt werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Grundsätzlichen die

 

Auffassung des Beschwerdeführers, daß Stellungnahmen des

 

überprüften Rechtsträgers (Ressorts) zu einem Prüfungsbericht

 

des Rechnungshofes, die zur Aufklärung möglicher

 

Mißverständnisse oder zur Rechtfertigung möglicher Mißstände

 

vorgebracht werden, für die disziplinäre Beurteilung des

 

Verhaltens eines kritisierten Beamten von Bedeutung sein können

 

und deshalb von den Disziplinarbehörden in ihre Überlegungen

 

einzubeziehen sind.

 

Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, in welcher

 

Phase sich das Disziplinarverfahren befindet.

 

Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen zur

 

Frage, wann mit Einstellung oder mit Einleitungsbeschluß

 

vorzugehen ist und welche Anforderungen an den

 

Einleitungsbeschluß zu stellen sind, erweist sich die

 

(allgemeine) Verfahrensrüge des Beschwerdeführers im

 

Beschwerdefall als nicht berechtigt.

 

Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen

 

wollte, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des

 

Bundesministers für Inneres zum Rechnungshofbericht von

 

vornherein nicht herangezogen, ist dem entgegenzuhalten, daß

 

der angefochtene Bescheid in der Begründung zu den im

 

Spruchteil 1 und 2 zur Last gelegten Anschuldigungen auf die

 

Stellungnahme des Bundesminsters für Inneres ausdrücklich bezug

 

nimmt und sich damit auseinandersetzt, warum sich trotz dieser

 

Stellungnahme der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung

 

ergibt. Was den im Spruchteil 1 enthalten ersten

 

Anschuldigungspunkt sowie den Spruchteil 2 und 3 betrifft, kann

 

dahingestellt bleiben, ob diese Bezugnahme auch ausreichend

 

ist, sind doch diese Teile des angefochtenen Bescheides schon

 

aus anderen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu

 

näher unten).

 

Was den zweiten vom Spruchteil 1 umfaßten Vorwurf betrifft

 

(Gewährung eines im Vergleich zu den üblichen Verpflegssätzen

 

überhöhten Entgeltes beim Vertragsabschluß im Jahr 1988), wird

 

unter Bedachtnahme auf die Funktion des Einleitungsbeschlusses

 

im weiteren Verfahren zu klären sein, ob dieser Vorwurf

 

zutrifft. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit des Vorwurfes

 

kann im Beschwerdefall auf Grund der vorliegenden Fakten nicht

 

gesprochen werden.

 

Die im Spruchteil 4 zur Last gelegte

 

Dienstpflichtverletzung lautet auf Abänderung einer auf der

 

Ebene der Sektionsleitung bestehenden Dienstanweisung durch den

 

hiefür nicht zuständigen Beschwerdeführer. Die in diesem

 

Zusammenhang vom Rechnungshof aufgeworfene Frage der

 

steuerrechtlichen Behandlung des durch die inkriminierte

 

Weisung des Beschwerdeführers herbeigeführten Zustandes ist

 

 

unklarer Ausführungen in der Begründung des angefochtenen

 

Bescheides) - nicht Gegenstand des disziplinären Vorwurfes. Die

 

in der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zu

 

Punkt 83 des Rechnungshofberichtes gemachte Äußerung beschränkt

 

sich jedoch - wie der Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 82

 

dieses Berichtes zeigt - nur auf diese steuerrechtliche

 

Problematik. Im übrigen stellte der Bundesminister für Inneres

 

in diesem Punkt ausdrücklich fest, es werde überprüft werden,

 

"inwieweit eine vom Leiter der zuständigen Fachabteilung

 

begangene Dienstpflichtverletzung" vorliegt.

 

Zum Spruchteil 5, der sich nur auf einen Teil aus Punkt 86

 

des Rechnungshofberichtes stützt, hat der Bundesminister für

 

Inneres überhaupt keine Stellungnahme abgegeben.

 

Aus diesen Gründen erweist sich daher das Vorbringen

 

(Unterlassung der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des

 

Bundesministers für Inneres zum Rohbericht des Rechnungshofes)

 

des Beschwerdeführers, soweit es die Spruchteile 4 bis 5

 

betrifft schon mangels Erheblichkeit als unbegründet, läßt doch

 

 

Inneres in diesem Bereich keinesfalls einen offenkundigen

 

Umstand bezüglich der objektiven oder subjektiven Tatseite

 

erkennen, der zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 hätte

 

führen müssen.

 

Zum Vorwurf der unterbliebenen Bezeichnung der Schuldform

 

im Einleitungsbeschluß ist dem Beschwerdeführer einzuräumen,

 

daß das BDG 1979 (§ 91) als Voraussetzung für die disziplinäre

 

Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von

 

Dienstpflichten normiert; zum Schuldbegriff gehört unter

 

anderem das psychologische Schuldelement, d.h. der Beamte muß

 

vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vgl. dazu sowie

 

zur Ermittlung des Sinngehaltes dieser beiden Schuldformen das

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989,

 

Zl. 89/09/0023, vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/09/0025 sowie vom

 

21. Februar 1991, Zl. 90/09/0171). Das BDG 1979 enthält ferner

 

 

keine generelle Bestimmung, welche Schuldform für die Begehung

 

einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Da aber beide

 

Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter den Schuldbegriff

 

des BDG 1979 fallen, reicht nach Auffassung des

 

Verwaltungsgerichtshofes bereits Fahrlässigkeit aus (so z.B.

 

das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

 

vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/09/0025 unter Hinweis auf

 

KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten,

 

Seite 141).

 

Im Hinblick auf die klarstellende Funktion des

 

Einleitungsbeschlusses ist eine besondere Anführung der dem

 

Beamten im konkreten Fall vorgeworfenen Schuldform im Spruch

 

des Einleitungsbeschlusses grundsätzlich entbehrlich, weil

 

diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine

 

Bedeutung zukommt. Die für die Schwere der

 

Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe

 

bedeutsame Feststellung der Schuldform spielt in dieser Phase

 

des Disziplinarverfahrens keine rechtserhebliche Rolle.

 

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß

 

aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß

 

die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine

 

Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem

 

Beamten zumindest Fahrlässigkeit d.h. die gebotene und

 

zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.

 

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid.

 

Die belangte Behörde hat - wie der Beschwerdeführer selbst

 

zugesteht - bei jeder zur Last gelegten Tat auf den Verdacht

 

der schuldhaften Begehung hingewiesen und ist daher von der

 

Geltung des Schuldprinzips im Disziplinarverfahren ausgegangen.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die

 

belangte Behörde aber auch - gestützt auf die

 

Disziplinaranzeige - im Hinblick auf die Art der vorgeworfenen

 

Verstöße unter Berücksichtigung der Stellung des

 

Beschwerdeführers als Abteilungsleiter und seiner mehrjährigen

 

Tätigkeit im Bereich der Flüchtlingsbetreuung davon ausgehen,

 

es bestehe zumindest der Verdacht einer sorgfaltswidrigen

 

Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Sein Hinweis auf sein

 

Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt

 

schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation die ihm

 

gestellten Aufgaben bestmöglich zu bewältigen, reicht schon

 

mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das

 

offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes wie er

 

z. B. er in einer außergewöhnlichen Belastungssituation gelegen

 

sein kann, darzutun. Auch diese Frage wird aber im weiteren

 

Disziplinarverfahren zu klären sein.

 

Was das sonstige (konkrete) Vorbringen des

 

Beschwerdeführers zu den einzelnen Anschuldigungspunkten

 

enthält, ist folgendes zu bemerken:

 

ZUM SPRUCHTEIL 1:

 

Der ERSTE TATVORWURF, im Juni 1986 mit der Firma G eine

 

mündliche Vereinbarung bestimmten Inhaltes getroffen zu haben,

 

wobei die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 (Vergaberichtlinien)

 

nicht eingehalten worden seien, ist - wie der Beschwerdeführer

 

zutreffend rügt - nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 als verjährt

 

anzusehen. Nach der insoweit eindeutigen Umschreibung im Spruch

 

des angefochtenen Bescheides und auch in Verbindung mit der

 

Begründung wird die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in

 

der Außerachtlassung der Vergaberichtlinien bei einem im

 

Juni 1986 erfolgten Vertragsabschluß gesehen und nicht in der

 

Unterlassung der Bemühungen, die sich aus dem möglicherweise

 

rechtswidrig erfolgten Vertragsabschluß für den Bund ergebenden

 

vermögensrechtlichen Nachteile im Rahmen der zivilrechtlichen

 

Möglichkeiten wieder zu beseitigen. Allfällige Fehlleistungen

 

beim Vertragsabschluß sind mit diesem Zeitpunkt als

 

abgeschlossen zu betrachten, sodaß die dreijährige

 

Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zu laufen

 

beginnt. Da eine Hemmung der Verjährung nach § 94 Abs. 2

 

BDG 1979 nach der Aktenlage im Beschwerdefall nicht in Betracht

 

kommt, war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen

 

Einleitungsbeschlusses (7. November 1990) dieser Tatvorwurf

 

bereits nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 offenkundig verjährt,

 

was zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zu führen

 

hat. Dieser Teil des Spruchteiles 1 ist daher mit

 

Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

 

Zum inhaltlich gleichgelagerten disziplinären Vorwurf der

 

fehlerhaften mündlichen Abänderung dieser Vereinbarung im

 

Jahr 1988 (ZWEITER TATVORWURF) bestehen wegen der zeitlichen

 

Lagerung keine Bedenken aus der Sicht des § 94 Abs. 1 Z. 2

 

BDG 1979, da bei jedem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im

 

Jahr 1988 die in der zitierten Vorschrift genannte

 

Verjährungsfrist gewahrt ist. Es läßt sich auch in Verbindung

 

mit dem Vorwurf im Rechnungshofbericht unter Berücksichtigung

 

der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten

 

Stellungnahme des Bundesministers für Inneres (Rechtfertigung

 

der vorgenommenen freihändigen Vergabe) hinreichend erkennen,

 

daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten im

 

Verdacht der Gewährung eines überhöhten Preises (für das

 

Mittagessen) besteht. Im übrigen wurde bereits oben näher

 

dargelegt, daß das Zutreffen dieses Verdachtes Gegenstand des

 

weiteren Disziplinarverfahrens zu sein hat, nicht aber bei der

 

Fassung des Einleitungsbeschlusses restlos aufzuklären ist.

 

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer

 

inhaltlichen Rechtswidrigkeit (wenn auch zum Spruchteil 2) die

 

Rechtsverbindlichkeit der ÖNORM A 2050 bestreitet, ist ihm

 

entgegenzuhalten, daß die von der Bundesregierung erstmals 1963

 

beschlossene und in der Folge mehrfach abgeänderte Empfehlung

 

der ÖNORM A 2050 im jeweiligen Ressortbereich durch den

 

zuständigen Bundesminister für verbindlich erklärt wurde (vgl.

 

dazu z.B. WENGER, Recht des öffentlichen Beschaffungswesens

 

(öffentliche Aufträge) in WENGER (HRSG), Grundriß des

 

österreichischen Wirtschaftsrechtes II, Seite 229 und WENGER

 

Das Recht der öffentlichen Aufträge, Seite 67 ff sowie die

 

einschlägigen Verbindlicherklärungen in den Ressorts bei BÖS,

 

Öffentliche Aufträge in Österreich, Seite 461 ff). Im übrigen

 

hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen

 

Bescheides zu Spruchteil 1 auf die Geltung der genannten

 

Vergaberichtlinie als generelle Weisung im Ressortbereich des

 

Bundesministeriums für Inneres ausdrücklich hingewiesen.

 

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde

 

bezüglich des zweiten Tatvorwurfes im Spruchteil 1 ein

 

Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete.

 

ZUM SPRUCHTEIL 2:

 

Wenn auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das

 

dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch auch nur in groben

 

Umrissen zu beurteilen ist, so genügt der Spruchteil 2 des

 

angefochtenen Bescheides diesen Anforderungen nicht. Weder aus

 

dem Spruch noch aus der Begründung läßt sich nämlich

 

feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beschwerdeführer

 

als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050

 

widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat.

 

Die bloße Angabe, der Beschwerdeführer habe "wiederholte Male"

 

in der inkriminierten Weise gehandelt, läßt auch jede

 

Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung

 

erforderlich gewesen wäre, vermissen. Dieser Spruchteil erweist

 

sich daher gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig.

 

ZUM SPRUCHTEIL 3:

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last

 

gelegte Unterlassung der Durchführung der unvermuteten Prüfung

 

des Inventar- und Materialbestandes gehöre nicht zu seinen

 

Dienstpflichten, trifft zu. Die belangte Behörde stützt den

 

vorgeworfenen Verstoß gegen die solcherart im Spruch

 

umschriebene Dienstpflicht auf die §§ 19 und 26 der Richtlinien

 

für die Inventar- und Materialverwaltung. Nach diesen

 

Bestimmungen obliegt aber dem Dienststellenleiter lediglich die

 

Aufgabe der Einsetzung der Inventurkommission; diese - und

 

nicht der Dienststellenleiter - hat die unvermutete

 

kommissionelle Prüfung durchzuführen. Schon deshalb begründet

 

der im Spruchteil 3 zur Last gelegte Vorwurf keine

 

Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers, so daß die Frage

 

ungeprüft bleiben kann, ob ihm überhaupt die Stellung eines

 

Dienststellenleiters im Sinne der zitierten Richtlinie zukommt.

 

Dieser Spruchteil erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich

 

rechtswidrig.

 

ZUM SPRUCHTEIL 4:

 

Dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorwurf des

 

Eintritts der Verjährung wegen Billigung der Vorgangsweise des

 

Beschwerdeführers durch zuständige Vorgesetzte (und damit der

 

vor Zeitpunkt der Übermittlung des Rechnungshofberichtes

 

gelegenenen Kenntnis der Dienstbehörde) nach § 94 Abs. 1 Z. 1

 

BDG 1979 ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf die nach

 

§ 109 Abs. 3 BDG 1979 unbestritten erfolgte Übermittlung der

 

Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer, zu der dieser im

 

Disziplinarverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, eine im

 

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung

 

vorliegt. Aus der Aktenlage selbst ergibt sich kein

 

Anhaltspunkt für das offenkundige Vorliegen des vom

 

Beschwerdeführer nun erstmals geltend gemachten

 

Verjährungsgrundes, sodaß auch diese Frage erst im weiteren

 

Disziplinarverfahren zu klären sein wird.

 

ZUM SPRUCHTEIL 5:

 

Hingegen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, es läge

 

bezüglich der von diesem Spruchteil erfaßten Anschuldigung

 

Verjährung vor, im Ergebnis berechtigt. Anders als bei

 

Spruchteil 4 wurde nämlich der Tatzeitpunkt des im Spruchteil 5

 

vorgeworfenen Verhaltens mit "Ende des Jahres 1987"

 

umschrieben. Der Tatzeitpunkt ist auch in Verbindung mit der

 

Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend

 

konkretisiert. Aus dem zitierten Aktenvermerk vom

 

28. Dezember 1987 ergibt sich nämlich nicht, wann der

 

Beschwerdeführer einem Mitarbeiter Überstunden (unter

 

Einbeziehung von Reisezeiten) angeordnet hat. Im Hinblick auf

 

die Aktenlage wäre daher die belangte Behörde verpflichtet

 

gewesen zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der (voraussichtlichen)

 

Erlassung ihres Bescheides (die Zustellung an den

 

Beschwerdeführer erfolgte tatsächlich am 7. November 1990),

 

nicht bereits Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979

 

eingetreten ist, weil dies nach der zeitlichen Lagerung des

 

Falles in Betracht zu ziehen war und nicht ausgeschlossen

 

werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der

 

Verfahrensvorschriften in diesem Punkt zu einem anderen

 

Bescheid hätte kommen können. Es erweist sich daher der

 

angefochtene Bescheid in diesem Punkt als mit Rechtswidrigkeit

 

infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

 

Aus den angeführten Gründen war daher der

 

Einleitungsbeschluß der belangten Behörde bezüglich seines

 

Spruchteiles 1 (soweit er sich auf den ersten Tatvorwurf

 

bezieht) und 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen

 

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und bezüglich seines

 

Spruchteiles 5 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

 

Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG

 

aufzuheben; bezüglich der Spruchteile 1 (zweiter Tatvorwurf), 3

 

und 4 war hingegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

 

unbegründet abzuweisen.

 

Die Entscheidung über den Ausspruch auf Aufwandersatz

 

gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß

 

im Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung

 

des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

 

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert

 

wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und

 

Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird

 

auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des

 

Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte