Normen
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beide Beschwerdeführer stehen als Universitätslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin ist außerordentliche Universitätsprofessorin und war bis zu ihrer Suspendierung Stellvertreterin des Institutsleiters (des Zweitbeschwerdeführers) am Institut X an der Karl-Franzens-Universität Graz.
Der Zweitbeschwerdeführer ist ordentlicher Universitätsprofessor und war bis zu seiner Suspendierung Leiter des Instituts X an der Karl-Franzens-Universität in Graz.
Mit Bescheiden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Disziplinarsenat IX für Universitätslehrer an der Karl-Franzens-Universität Graz jeweils vom 13. Oktober 2000 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. wegen weiterhin bestehender Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und weiterhin bestehender Gefährdung des Ansehens des Amtes mit sofortiger Wirkung von ihren Dienstverpflichtungen suspendiert, und ausgesprochen, dass ihnen für die Dauer der Suspendierung der Zugang zu den Diensträumlichkeiten des Instituts für pharmazeutische Technologie untersagt werde.
In den zeitgleich zugestellten Einleitungsbeschlüssen des Disziplinarsenates IX der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde gemäß § 123 Abs. 2 BDG
I. der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt, durch
- 1. Behinderung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,
- 2. Abwertung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,
- 3. Verletzung der Pflichten hinsichtlich einer korrekten Personalführung,
- 4. gravierende Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Lehre,
- 5. Nichtbefolgung einer Dienstanweisung des Studiendekans,
- 6. Unterlassung jeglicher zumutbarer Vorsorge hinsichtlich der Erreichbarkeit als Stellvertreterin des Institutsleiters, und
7. Erlassung einer rechtswidrigen Dienstanweisung an eine Mitarbeiterin des Instituts
gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben,
II. dem Zweitbeschwerdeführer zur Last gelegt, durch
1. Behinderung und Abwertung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,
2. Nichtbefolgung einer schriftlichen Dienstanweisung des stellvertretenden Dekans,
3. schwer wiegende Versäumnisse in der Personalführung, nämlich durch Unterlassung der Dienstaufsichtspflicht sowie in der Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht von mitwirkenden Assistentinnen und Unterlassung von Maßnahmen zur Rettung des Dienstklimas,
4. gravierende Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Lehre, nämlich durch Vernachlässigung der Betreuungspflicht von DiplomantInnen und DessertantInnen sowie der Duldung von wiederholten Störungen des Lehr- und Prüfungsbetriebes und
5. Unterlassen jeglicher zumutbarer Vorsorge hinsichtlich der Erreichbarkeit als Institutsleiter,
gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
Begründend führte die Disziplinarkommission aus, sie sei zur Auffassung gelangt, dass bei dem Verbleib beider Beschwerdeführer im Dienststand sowohl eine Gefährdung des Lehrbetriebes als auch eine Gefährdung des Ansehens des Instituts X der Y Fakultät - und damit auch der Gesamt-Universität Graz - zu erwarten sei.
Dem sei zu Grunde gelegen, dass die naturwissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz auf Grund studentischer Beschwerden über einen signifikanten Rückstau Studierender bei der Absolvierung der Einführungsvorlesung und der praktischen Übungen aus X von beinahe einem Jahreskontingent zu dessen Abbau Maßnahmen gesetzt habe, indem vom Fakultätskollegium gemäß § 25 UOG 1993 zwei Gastprofessoren bestellt worden seien, welche in den Sommerferien 2000 zusätzliche Lehrveranstaltungen hätten abhalten sollen. Die Auswahl der Gastprofessoren - Privatdozent Dr. A. Z., Apotheker und Hochschuldozent am Institut X der Universität Frankfurt am Main und Dr. K.L., Apotheker und Assistent am Institut X der Universität Frankfurt am Main - sei sogar auf Vorschlag des Zweitbeschwerdeführers erfolgt. Als die beiden Gastprofessoren ihre Tätigkeit am Institut X aufgenommen hätten, seien beide Beschwerdeführer ihnen allerdings ablehnend gegenüber getreten und hätten sie durch verschiedenste Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung zu hindern gesucht. Diese Maßnahmen hätten zu einer signifikanten Verschlechterung des gesamten Betriebsklimas sowie zu einer Verschlechterung des Ausbildungsklimas für die Studierenden geführt. Die Dienstvorgesetzten (Dekan und Studiendekan) seien durch diese Vorkommnisse veranlasst gewesen, das Verhalten der Beschwerdeführer dem Rektor vorzutragen. Dieser habe in der Folge die Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführer an den Disziplinarsenat IX für Universitätslehrer erhoben.
Die Disziplinarkommission ging bei Erlassung der erstinstanzlichen Suspendierungsbescheide "nach Sichtung aller Unterlagen sowie nach Rücksprache mit dem Dekan der Y Fakultät, dem Studiendekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät und Teilen des ehemaligen Personals des Instituts X" davon aus, beide Beschwerdeführer hätten die von den Gastprofessoren durchzuführende Lehre in der dienstrechtlichen Stellung als a.o. Universitätsprofessorin (die Erstbeschwerdeführerin) bzw. in der Funktion als Institutsleiter als auch in der dienstrechtlichen Stellung als Universitätsprofessor (Zweitbeschwerdeführer) von Beginn an behindert. Am 2. August 2000 habe Gastprofessor Dozent Dr. Z. dem Vizestudiendekan Univ. Prof. H, in einem Gespräch mitgeteilt, dass er bereits bei der Vorbereitung für die Sommerkurse praktisch keine Unterstützung für seine künftige Lehrtätigkeit erfahren hätte. Ihm wäre nach seiner Bestellung zum Gastprofessor telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Reihe von Unterlagen existierte, diese aber auf Grund ihres Umfanges nicht per Post übermittelt werden könnten. Daraufhin wäre er im Mai nach Graz gereist, um die Gastprofessur vorzubereiten. Er hätte jedoch nur einige Übungsaufgaben, ein Arzneibuch und einige Kopien zum Suchtgiftgesetz ausgehändigt bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer hätte keine Gruppeneinteilung gelten lassen wollen und beide Beschwerdeführer hätten überall in die von ihm abgehaltenen Übungen eingegriffen und offenbar konzeptlos Übungsbeispiele ohne Vorbereitung improvisatorisch durchführen lassen. Erst nach einem klärenden Gespräch mit dem Dekan und dem Studiendekan wäre die alleinige Zuständigkeit des Gastprofessors für seine Gruppe akzeptiert worden. Dennoch sei er dauernd kleinlichen Protest- und Störaktionen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt widerrechtlich in die Lehrtätigkeit der Gastprofessoren eingegriffen. Sie habe die Gastprofessoren auch vor den Studierenden lautstark in ihrer fachlichen Qualifikation herabgewürdigt und darüber hinaus wegen Nichtigkeiten Streitgespräche vom Zaun gebrochen. Gastprofessor Doz. Dr. Z. sei von der Erstbeschwerdeführerin regelmäßig angeschrieen worden, wenn es um banale Dinge gegangen sei. Sie sei entgegen einer mündlichen Weisung des Studiendekans mehrfach in der von Gastprofessor Doz. Dr. Z. zu betreuenden Lehrveranstaltung erschienen, habe seine Anordnungen in der Lehre widerrufen und ihn auch verbal attackiert.
Sie habe auch die mündliche Dienstanweisung des Studiendekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät, die Lehrveranstaltung der Gastprofessoren nicht mehr zu unterbrechen und nicht mehr daran teilzunehmen, mehrfach missachtet ebenso wie die Dienstanweisung des Dekans, die Lehrveranstaltung der Gastprofessoren nicht zu behindern. Sie habe überdies eine Dienstbesprechung mit dem Studiendekan, in welcher sie von diesem auf die Unzulässigkeit ihrer Eingriffe in die selbständige Lehre des Gastprofessors Doz. Dr. Z. hingewiesen worden sei, ungerechtfertigt vorzeitig verlassen. Die Beschwerdeführerin habe die Besprechung mit der Bemerkung beendet, dass sie sich mit dem Studiendekan "nicht mehr unterhalten" wolle.
Dem Zweitbeschwerdeführer werde in seiner Funktion als Institutsleiter vorgeworfen, keine Vorkehrungen zur Einhaltung der mündlichen Dienstanweisung des Studiendekans an die Erstbeschwerdeführerin getroffen zu haben, wonach diese die Lehrveranstaltung der Gastprofessoren nicht mehr zu unterbrechen und auch nicht mehr daran teilzunehmen hätte. Als unmittelbarer Dienstvorgesetzter seiner Ehegattin wäre er dazu verpflichtet gewesen, die Vollziehung der Dienstanweisung des übergeordneten Universitätsorgans (Dekan/Studiendekan) auf Institutsebene sicherzustellen. Er habe überdies durch überraschende Beendigung der Mitwirkung von Vertragsassistentin Mag. D. in der Lehrveranstaltung von Gastprofessor Doz. Dr. Z. und durch überraschende Änderungen von Übungsaufgaben für die Studierenden das Bemühen der Gastprofessoren, ein gedeihliches Praktikum durchzuführen, laufend behindert.
Beide Beschwerdeführern hätten dies auch dadurch getan, dass sie als Institutsleiter (der Zweitbeschwerdeführer) bzw. dessen Stellvertreterin (die Erstbeschwerdeführerin) in der Zeit vom 9. bis 22. August 2000 für alle Institutsangehörigen für dringende Angelegenheiten des Institutsbetriebes unerreichbar gewesen seien. Ohne auf die Frage der Präsenzpflicht einer a.o. Univ. Professorin (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) einzugehen, sei es aber erforderlich, dass dann, wenn der Institutsleiter nicht erreichbar sei, jedenfalls die Stellvertreterin desselben erreichbar oder in angemessener Zeit erreichbar sei. Das Recherchieren und Überwinden einer Geheimnummer sei den Dienstvorgesetzten jedenfalls nicht zumutbar. Professor Dozent Dr. Z. hätte dadurch keine Möglichkeit gehabt, aus den Institutsbeständen die nötigen Chemikalien für seine Lehrveranstaltung zusammenzustellen, weil sich diese im versperrten Dienstzimmer der Erstbeschwerdeführerin befunden hätten. Dies habe nur deshalb zu keiner Doppelanschaffung von Materialien geführt, weil der stellvertretende Dekan durch Ersatzvornahme am Institut tätig geworden sei.
Dem Zweitbeschwerdeführer werde als Institutsleiter ebenfalls vorgeworfen, keine organisatorischen Vorkehrungen für das Vorhandensein der für die Durchführung der Versuchsanordnung nötigen Chemikalien im Kurs X. I getroffen zu haben. Gastprofessor Doz. Dr. Z. habe im Rahmen seiner Lehrveranstaltung diese spezielle Versuchsanordnung nicht durchführen können, weil die benötigte Chemikalie plötzlich nicht verfügbar gewesen sei. Am 1. Tag des H.praktikums seien die benötigten Praktikumsubstanzen (Pellets) sowie Informationsmaterial nicht vorhanden gewesen, obwohl dem Gastprofessor Doz. Dr. Z. in der letzten Praktikumwoche betreffend X. I und II zugesichert worden sei, dass diese übungsrelevanten Materialien vorhanden sein würden.
Beide Beschwerdeführer hätten zwei am Institut beschäftigte Assistentinnen als auch den dort beschäftigten Laboranten dienstlich angewiesen, den Gastprofessoren nur das Notwendigste an Laborgeräten und Hilfsmitteln herauszugeben und nur die allernötigste Unterstützung angedeihen zu lassen. Dadurch sei der Dienst- und Lehrbetrieb des Instituts nicht gefördert, sondern beeinträchtigt worden. Die Dienstaufsicht des Zweitbeschwerdeführers als Institutsleiter gegenüber seiner im Institut mittätigen Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin, sei ebenfalls nicht hinreichend wahrgenommen worden, insbesondere habe er keinerlei Maßnahmen dagegen ergriffen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich um ein sozial adäquates Verhalten bemühe. Insofern trage er auch für die wiederholten Schreiausbrüche der Erstbeschwerdeführerin gegenüber MitarbeiterInnen des Institutes die Verantwortung. Ihn treffe die Verantwortung für die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Arbeits- und Betreuungsklimas am Institut. Auch habe er seine Aufsichtspflicht insoweit unterlassen, als er den am Institut tätigen Laboranten vor rechtswidrigen Attacken der Erstbeschwerdeführerin - gemeint ist die Kündigungsandrohung - zu schützen.. Beide hätten es unterlassen, bei Eintreffen der beiden Gastprofessoren organisatorische Maßnahmen für die entsprechende Versorgung mit Lehrmitteln zu treffen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Lehrtätigkeit des Gastprofessors Doz. Dr. Z. auch dadurch behindert, dass sie es durch ihre ungerechtfertigte Abwesenheit als Institutsvorstandstellvertreterin unmöglich gemacht habe, notwendige Chemikalien für das bevorstehende Homöopathiepraktikum am 28. August 2000 aus den Institutsbeständen, die sich in ihrem Dienstzimmer befunden hätten, zusammenzustellen. Unter anderem hätten sich die Gastprofessoren eine Waage am Institut Z. besorgen müssen, weil der Laborant des Institutes auf die Anweisung des Zweitbeschwerdeführers hin eine Waage des Instituts X habe wegsperren müssen.
Beide Beschwerdeführer hätten die Bestellung der Gastprofessoren - und damit Personalentscheidungen der Y Fakultät -
gegenüber der Standesvertretung der Apotheker diskreditiert und auf die gleiche Weise auch die fachliche Qualifikation der Gastprofessoren in Misskredit gebracht. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 an den Studiendekan seien vom Präsidenten der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein Gespräch mit den Beschwerdeführern Anordnungen des Studiendekans kritisiert worden (es folgt die wörtliche Wiedergabe eines Teils dieses Schreibens). Ein gleich lautendes Schreiben sei auch an den Dekan ergangen. Aus diesen Briefen würden "schwer wiegende fachliche Probleme" in Bezug auf Lehrveranstaltungen moniert, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hätten, weil der namentlich angesprochene Gastprofessor Dr. L. seinen Dienst an der Universität erst mit 7. August 2000 angetreten habe.
Die Erstbeschwerdeführerin habe darüber hinaus ihre Verpflichtungen zur konkreten Personalführung verletzt, indem sie wiederholt Mitarbeiter lautstark verbal angegriffen habe. Sie habe den im Institut X tätigen Laboranten dadurch unter psychischen Druck gesetzt, dass sie ihm schriftlich - und am darauffolgenden Tag auch mündlich - angedroht habe, "alles für seine Kündigung" zu unternehmen, wobei Anlass für diese Androhung die Tatsache gewesen sei, dass er einer rechtmäßigen Dienstanweisung des stellvertretenden Dekans nachgekommen sei. Durch ihre zahlreichen Wutausbrüche und ihr menschenunwürdiges Verhalten gegenüber ihren MitarbeiterInnen habe die Erstbeschwerdeführerin am Institut ein Betriebsklima aufkommen lassen, das dazu geführt habe, dass sämtliche MitarbeiterInnen des Instituts X (zwei Assistentinnen, eine Sekretärin und ein Laborant) mit der Begründung um Dienstversetzung ersucht hätten, dass sie dem psychischen Druck am Institut nicht mehr gewachsen wären. Diesen Versetzungsansuchen sei vom Rektor entsprochen, die Versetzungen bereits durchgeführt worden. Diese Fehlleistungen hätten zu einer gänzlichen Ausdünnung der wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personaldecke des Instituts geführt, die auch beträchtliche Folgewirkungen auf das Lehrangebot des Instituts hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin habe die DiplomantInnen, DissertantInnen und den wissenschaftlichen Nachwuchs am Institut nur mangelhaft betreut. Aus schriftlichen Stellungnahmen ehemaliger AbsolventInnen gehe hervor, dass ihre Betreuung von Diplomarbeiten bzw. Dissertationsarbeiten auch schon in der Vergangenheit ungenügend gewesen wäre. Auch Gastprofessor Doz. Dr. Z. habe bekannt gegeben, dass er eine "äußerst unfreundliche" Behandlung der Studierenden durch die Erstbeschwerdeführerin wahrgenommen hätte. Sie habe immer wieder ohne Angabe von Gründen gemäß den Bestimmungen des UniStG angekündigte Prüfungstermine verschoben bzw. keinen geordneten Prüfungsbetrieb durchgeführt. Dies habe zu Orientierungslosigkeit und damit zu unverhältnismäßigen psychischen Prüfungsbelastungen bei den Studierenden geführt, was sich aus zwei Schreiben der österreichischen Hochschülerschaft vom 3. Mai 2000 bzw. vom 19. Oktober 2000, in denen eine Reihe von Sachverhalten aufgelistet worden seien, ergeben habe.
Der Erstbeschwerdeführerin werde auch der Vorwurf gemacht, dass ihr Prüfungsverhalten nicht ausschließlich von objektiven Prüfungsmaßstäben geleitet, sondern unverhältnismäßig von persönlich-strategischen Kalkülen beeinträchtigt worden sei. So habe sich z.B. ein signifikant schlechter Notendurchschnitt zu einem Zeitpunkt gezeigt, in dem die Studienvertreter auf Fakultätsebene eine Beseitigung des Rückstaus an Studierenden durch Bereitstellung zusätzlicher Lehrer urgiert hätten. So hätte die Erstbeschwerdeführerin am 19. Oktober 1999 die Vorlesung "Einführung in die UE aus X I und II" verschoben, weil sie sich "nicht in der Lage gefühlt" hätte, die Vorlesung abzuhalten. Sie wäre durch die Besprechung im Dekanat am Vortag "zu aufgewühlt" gewesen. Gerade diese Vorlesung sei aber am 9. Dezember 1999 mit einem Notendurchschnitt von 4,72 abgeprüft worden. Der Notendurchschnitt für sämtliche Prüfungen an diesem Tage habe bei 4,2 gelegen. Ein Vergleich mit anderen Prüfungsdokumentationen im Wintersemester 1999/00 und im Sommersemester 2000 zeige ein signifikant anderes Beurteilungsbild.
Es werde der Erstbeschwerdeführerin ferner vorgeworfen, einer der im Institut tätigen Assistentinnen die Dienstanweisung erteilt zu haben, eine durch Unachtsamkeit zu Boden gefallene und damit unbrauchbar gewordene Menge Suchtgift als "normalen Verbrauch" in das Suchtgiftbuch einzutragen. Ein unrichtiger Eintrag sei als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren, da nach den Vorschriften der Suchtgiftverordnung auch für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vormerkführung bestehe. Als ordnungsgemäß könnten die Aufzeichnungen jedoch nur dann bezeichnet werden, wenn Vorfälle, bei denen Suchtgifte für die wissenschaftliche Forschung unbrauchbar würden, auch als solche dokumentiert würden. Hinsichtlich dieses Vorwurfes trete erschwerend hinzu, dass die Erstbeschwerdeführerin Suchtgiftbeauftragte ihres Institutes sei und ihr in dieser Funktion sogar erhöhte Schutz- und Sorgfaltspflichten zukämen.
Der Zweitbeschwerdeführer habe schwer wiegende Versäumnisse in der Personalführung, insbesondere durch Unterlassung der Dienstaufsichtspflicht sowie Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht der im Institut X tätigen Assistentinnen begangen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er als Institutsleiter eine Assistentin, die vom Studiendekan auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich zur Mitwirkung in der Lehre beauftragt gewesen sei, de facto selbständige Lehre habe durchführen lassen. Diese Assistentin habe Praktika X I und II selbständig durchzuführen gehabt und sei dabei weder in technischer noch in didaktischer Weise unterstützt bzw. angeleitet worden. Eine weitere Assistentin sei auf Grund der enormen Lehrbelastung am Institut nicht mehr in der Lage gewesen, die vom Dienstgeber geforderte eigene Forschungstätigkeit entsprechend voranzutreiben. Dadurch sei für sie bereits eine Gefährdung ihres dienstlichen Fortkommens an der Universität insoweit eingetreten, als der von ihr nicht verschuldete geringe wissenschaftliche Output im Zuge der Verlängerung ihres Dienstverhältnisses von der Fakultät nicht entsprechend hätte gewürdigt werden können. Der Zweitbeschwerdeführer als unmittelbarer Dienstvorgesetzter hätte gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 die Verwendung eines Universitätsassistenten so zu lenken gehabt, dass diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen ermöglicht werde. Darüber hinaus werde ihm zur Last gelegt, dass er seine Bediensteten durch einschlägige Dienstanweisungen psychischen Belastungen ausgesetzt habe. Er habe einer der ihm unterstellten Assistentinnen die Anweisung gegeben, "in die Vorlesung von Gastprofessor Dozent Dr. Z. zu gehen und einerseits mitzuprotokollieren, ob dieser seine Vorlesung wohl in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen halten würde und andererseits ob inhaltlich die österreichischen Gegebenheiten berücksichtigt würden".
Dem Zweitbeschwerdeführer werde ferner vorgeworfen, seinen PrüfungskandidatInnen eine Liste vorgelegt zu haben, in der die Studierenden mit ihrer Unterschrift die adäquate Betreuung in den Übungen hätten bestätigen sollen, was trotz des Hinweises, dass die Nichteintragung in die Unterschriftenliste keine Auswirkungen auf die Benotung haben würde, zu einer psychischen Nötigung der PrüfungskandidatInnen geführt habe. Weiters habe er seine Aufsichtspflicht gegenüber seiner mittätigen Ehegattin, der Erstbeschwerdeführerin, dadurch verletzt, dass er keine organisatorischen oder dienstrechtlichen Maßnahmen gesetzt habe, um Unregelmäßigkeiten im Prüfungsbetrieb hintanzuhalten (gemeint sind die wiederholt begründungslos vorgenommenen Verschiebungen von Prüfungsterminen).
Dem Zweitbeschwerdeführer werde darüber hinaus der Vorwurf gemacht, ohne Angabe von sachlichen Gründen zu Ungunsten der Studierenden deren Zeugnisnoten abgeändert zu haben. Aus den Angaben der vernommenen Zeugen sei bekannt geworden, dass von dieser für die Studierenden nachteiligen Notenänderung nur jene Zeugnisse betroffen gewesen seien, die noch im Sekretariat zur Abholung bereit gelegen seien (nicht aber jene, die bereits ausgefolgt gewesen seien).
Auf Grund der genannten Vorwürfe - unvorgreiflich der im folgenden Disziplinarverfahren vorzunehmenden Entscheidung - erachtete die Behörde erster Instanz für den Fall des Verbleibs der Beschwerdeführer an ihren Dienststellen wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Gegen diese Bescheide erhoben beide Beschwerdeführer Berufungen.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde diesen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 105, 112 Abs. 1 BDG 1979 keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisse bestätigt.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisse und der dagegen erhobenen Berufungen führte die belangte Behörde begründend aus, dem zur Frage der Zuständigkeit der Disziplinarkommission erster Instanz zu dem auf § 112 Abs. 1 BDG 1979 gestützten Ausspruch der Suspendierung erstatteten Berufungsvorbringen sei zu erwidern, dass in dem Fall, dass bereits ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission oder bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, keine Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Suspendierung mehr bestehe, weil nämlich dann diese Behörden für die Suspendierung zuständig seien.
Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide seien die Beschwerdeführer Vorstand des Institutes X der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. dessen Stellvertreter(in) gewesen. Auf Grund einer Organisationsreform dieser Universität treffe dies im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht mehr zu. Die Beschwerdeführer seien nunmehr Angehörige des Instituts Z. und X der Universität Graz. Der Zweitbeschwerdeführer sei auf Grund der Personalstruktur dieses Institutes nicht ex lege Institutsvorstand, die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht mehr seine Stellvertreterin, sodass sämtliche Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer möglichen Ausnützung der Position als Institutsvorstand bzw. dessen Stellvertreter für die Frage der Berechtigung der Aufrechterhaltung der Suspendierung nicht mehr relevant seien. Dies treffe beispielsweise auf den Verdacht gegen die Erstbeschwerdeführerin zu, gegen den Laboranten des Instituts eine Drohung gerichtet zu haben, sie werde alles dran setzen, dass dieser gekündigt werde; Gleiches gelte auch für den Verdacht mehrfachen unangekündigten Nichterscheinens zu Lehrveranstaltungen, häufig unbegründeter Terminverschiebungen von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie Verdacht der Störung des Dienstfriedens und der Ordnung des Dienstbetriebes durch inadäquates unbeherrschtes Verhalten. Im Hinblick auf den präventiven Charakter der Suspendierung sei diese bezüglich aller jener Vorwürfe sohin nicht mehr geboten - unabhängig davon, ob diese Verdachtsgründe im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz berechtigterweise erhoben worden seien - die aus der Funktion des Zweitbeschwerdeführers als Institutsvorstand bzw. der Erstbeschwerdeführerin als dessen Stellvertreterin und Ehegattin resultierten.
Die Verfügung der Suspendierung setze den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährde. Verdacht sei mehr als eine bloße Vermutung. Es sei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden könne, die die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfülle. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichten zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Es könnten daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So könne eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten sei. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen könne aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Werde in den Berufungen behauptet, dass lediglich die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer derartigen wichtigen Dienstpflichtverletzung, dass von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Disziplinarverfahren auszugehen sei, zur Suspendierung eines Beamten führen könne, so sei dem entgegen zu halten, dass zu einer Suspendierung einerseits keinesfalls allein der Umstand berechtigte, dass eine Entlassung zu erwarten sei, dass aber auch andererseits für diese sichernde Maßnahme die Prognose der Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung, nicht Voraussetzung sei.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 seien in den vorliegenden Fällen erfüllt. Allein der Verdacht der Begehung der den Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als Universitätsprofessoren vorgeworfenen Verhaltensweisen sei nach Ansicht der belangten Behörde durchaus geeignet, so ansehensmindernd, innerdienstlich vertrauensmindernd und den Dienstbetrieb gefährdend zu wirken, dass eine Suspendierung gerechtfertigt erscheine. Zu den einzelnen - von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant eingestuften - Verdachtsgründen:
1. Der konkrete und begründete Verdacht der während des Zeitraums vom 9. bis zum 22. August 2000 für die Angehörigen des Instituts X gegeben gewesenen Unerreichbarkeit der Beschwerdeführer betreffe diese nicht nur in deren Funktion als Institutsvorstand bzw. Stellvertreterin des Institutsvorstandes, sondern auch diejenige als Universitätsprofessor(in). Auch in der vorlesungsfreien Zeit müsse die Erreichbarkeit eines Universitätsprofessors gewährleistet sein. Sei ein Universitätsprofessor im Sommer für ein paar Wochen für seine Institutsmitarbeiter unerreichbar, ohne dass seine Abwesenheit durch Inanspruchnahme eines genehmigten Erholungsurlaubes gerechtfertigt wäre, so seien dadurch jedenfalls wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Der Verdacht der Abwesenheit der Beschwerdeführer während des in Rede stehenden Zeitraumes und damit der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG 1979, seien nach wie vor aufrecht. Im nachfolgenden Disziplinarverfahren werde zu klären sein, ob die Beschwerdeführer ortsabwesend gewesen seien, ohne dass die Abwesenheit vom Dienst durch einen genehmigten Erholungsurlaub gerechtfertigt gewesen sei.
2. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bestehe der weitere konkrete und substanziierte Verdacht, diese habe den universitären Unterricht des Gastprofessors Doz. Dr. Z. gestört, der Verdacht des Eingriffes in die diesem gewährleistete Abhaltung von Lehrveranstaltungen trotz gegenteiliger Weisung des Studiendekans, ebenfalls wesentliche Interessen des Dienstes (Schutz des Vortragenden vor Störungen) im Sinne einer ungehinderten, von Interventionen und Behelligungen frei bleibenden, selbständigen Lehrtätigkeit und sei auch geeignet, das Ansehen des Amtes der Erstbeschwerdeführerin als Universitätsprofessorin zu gefährden und beinhalte den Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979. Diesen Verdacht habe die Erstbeschwerdeführerin nicht zu entkräften vermocht.
3. Des Weiteren habe die Erstbeschwerdeführerin auch den Verdacht nicht zu entkräften vermocht, sie habe DiplomantInnen, DissertantInnen und den wissenschaftlichen Nachwuchs am Institut jedenfalls in mehreren Fällen nur mangelhaft betreut. Dieser Verdacht ergebe sich aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Schreiben und Protokollen, sei insoweit ausreichend substanziiert und bleibe auch dann aufrecht, wenn sich allenfalls andere DiplomantInnen und/oder DissertantInnen von der Erstbeschwerdeführerin ausreichend oder gut betreut gefühlt haben sollten. Dieser Verdacht, der einen schwer wiegenden Vorwurf gegen die Erstbeschwerdeführerin als Universitätsprofessorin beinhalte, impliziere die Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und stelle jedenfalls eine Gefährdung des Ansehens des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 leg. cit. dar.
4. Darüber hinaus bestehe der begründete Verdacht, die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehegatten, den Zweitbeschwerdeführer, durch ihre Intervention veranlasst, die Benotung von konkreten Prüfungsergebnissen im Nachhinein - nach Unterfertigung der Prüfungszeugnisse durch den Institutsvorstand und Bereitlegen dieser zur Abholung durch die Studierenden, wobei einige dieser Prüfungszeugnisse tatsächlich bereits abgeholt worden und von der nachträglichen Abänderung daher nicht betroffen gewesen seien - in der überwiegenden Zahl der Fälle zu Ungunsten der PrüfungskandidatInnen abzuändern. Es bestehe in diesem Zusammenhang weiter der dringende Verdacht, die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehegatten in ihrer Eigenschaft als Universitätsprofessorin bei der Notenvergabe unsachlich beeinflusst und dadurch an einem nicht objektiv begründeten Prüfungskalkül durch diesen mitgewirkt. Der Verdacht der unsachlichen Vorgangsweise bei Prüfungen und der mangelnden Objektivität bei deren Beurteilung sei für den Universitätslehrer ein gravierender Vorwurf im Sinne der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, der das Ansehen des Amtes im Sinn des § 512 Abs. 1 leg. cit. erheblich gefährde.
5. Korrespondierend dazu führte die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid aus, ein weiterer schwerer Vorwurf gegen den Zweitbeschwerdeführer als Universitätslehrer sei darin gelegen gewesen, dass er im Verdacht stehe, Zeugnisnoten ohne Angabe von sachlichen Gründen zu Ungunsten der Studierenden abgeändert zu haben. Ihm werde vorgeworfen, bei Lehrveranstaltungszeugnissen über die Übung aus X I im Sommersemester 2000 die Benotung nachträglich geändert zu haben. Am 28. August 2000 habe er die Sekretärin des Instituts angewiesen, die Zeugnisse der Studierenden auszuteilen. Einem Teil der Studierenden seien die Zeugnisse ausgefolgt worden; jene Zeugnisse, die noch nicht abgeholt gewesen seien, seien vom Zweitbeschwerdeführer jedoch zurückverlangt und von ihm neuerlich benotet worden, wobei sechs von sieben Kalkülen verschlechtert worden seien. Darunter hätten sich auch Zeugnisse befunden, die vom Zweitbeschwerdeführer bereits unterfertigt gewesen seien. Weder mit seiner Rechtfertigung vom 1. September 2000 noch in seinem Berufungsvorbringen habe der Zweitbeschwerdeführer diesen konkreten Verdacht zu entkräften vermocht. Auch der nach wie vor gegen ihn bestehende konkrete Verdacht der Abänderung von Prüfungsergebnissen zu Ungunsten der KandidatInnen im Nachhinein - nachdem die Zeugnisse bereits unterfertigt und zur Entnahme bereit gelegt gewesen seien - und ohne Angabe von sachlichen Gründen ziehe zwingend den Verdacht nach sich, der Zweitbeschwerdeführer als Universitätsprofessor lasse es bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen an der unbedingt erforderlichen Objektivität mangeln. Der Verdacht der unsachlichen Vorgangsweise bei Prüfungen und der mangelnden Objektivität bei deren Beurteilung sei für einen Universitätslehrer ein gravierender Vorwurf im Sinne der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, der das Ansehen seines Amtes erheblich gefährde.
Hinsichtlich der gegen beide Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe habe sich die Disziplinarkommission eingehend auseinandergesetzt. Auch unter Außerachtlassung der Suspendierungsgründe, die die Funktion der Beschwerdeführer als Institutsleiter bzw. dessen Stellvertreterin beträfen, blieben somit gravierende Verdachtsgründe erhalten, die die Funktion der Beschwerdeführer als Universitätsprofessoren beträfen. Die angeführten Verdachtsgründe, die nach der Aktenlage konkret und substanziiert seien, reichten nach Ansicht auch der belangten Behörde aus, die Verhängung einer Suspendierung zu rechtfertigen, weil durch die verdachtsbegründende Vorgangsweise sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung als vorläufiger sichernder Maßnahme, die im Verdachtsbereich zu treffen sei, seien die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, die Disziplinarkommission habe die Erforschung der materiellen Wahrheit unterlassen und es verabsäumt, sich mit den gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer kritisch würdigend auseinander zu setzen, auf das nachfolgende Disziplinarverfahren zu verweisen. Bei Vorliegen der in § 112 Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzungen sei die Suspendierung eines Beamten zwingend auszusprechen. Mangels diesbezüglicher Kompetenz der Disziplinarkommissionen bleibe für die von den Beschwerdeführern relevierten gelinderen Mittel bzw. Maßnahmen kein Raum.
Werde eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genüge schon, dass auf Grund einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es müsse im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden.
Bei einer Suspendierung, die in § 112 BDG 1979, also im Gesetzestext vor den §§ 123 ff BDG 1979, geregelt sei, müsse auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Die Auslegung, dass nach den Vorschriften des BDG 1979 bei einer Suspendierung keine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, ergebe sich vor allem aus den Abs. 1 und 2 des § 124 leg. cit., wonach die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung mit Verhandlungsbeschluss anzuberaumen hat und darin die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind. Diese gebe es jedoch bloß in einem Disziplinarverfahren, in dem über Schuld und Strafe zu entscheiden sei.
Dem Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführer seien entgegen Art. 6 MRK in ihren Verteidigungsrechten grob beschränkt worden, sei zu entgegnen, dass - unabhängig von der Frage, ob das Disziplinarverfahren der Beschwerdeführer im Sinne der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Lichte der Natur der Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschwerdeführer als Universitätsprofessoren vom Anwendungsbereich des Art. 6 MRK überhaupt umfasst sei - dies auf das hier verfahrensgegenständliche Suspendierungsverfahren wegen dessen Sicherungs- (und nicht Straf-) Charakters jedenfalls nicht zutreffe.
Mit dem Vorbringen, dem Disziplinaranwalt sei zu Unrecht die Möglichkeit eröffnet worden, an den Sitzungen des Disziplinarsenates teilzunehmen, seien die Beschwerdeführer insoweit im Recht, als dem Disziplinaranwalt keine Parteistellung im Suspendierungsverfahren zukomme. Diesen Verfahrensfehler (nämlich der Teilnahme des Disziplinaranwalts an den Sitzungen der Disziplinarkommission) mangle es aber nach Ansicht der belangten Behörde deshalb an Relevanz, weil sich der Disziplinaranwalt der Aktenlage nach in den angesprochenen Sitzungen in keiner Weise zur Sache (zur Frage des Vorliegens der Verhängung der sichernden Maßnahme der Suspendierung rechtfertigender Verdachtsgründe) geäußert habe.
Dem Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführer seien zu den gegen sie erhobenen Verdachtsgründen nicht gehört worden, sei entgegen zu halten, dass diese mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und tatsächlich auch Stellung genommen hätten. Der Vorwurf, es sei ihnen die Möglichkeit genommen gewesen, an der Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Suspendierungsverfahrens mitzuwirken, habe somit nicht zu Recht erhoben werden können. Im Ergebnis schließe sich die belangte Behörde somit den Ausführungen im erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid an, dass auf Grund der vorliegenden Verdachtsgründe wesentliche Interessen des Dienstes sowie das Ansehen des Amtes gefährdet erschienen. Dass eine "negative Prognose" für eine Suspendierung bestehen müsse, treffe nicht zu.
Die belangte Behörde erachtete den Verdacht der Verletzung der den Beschwerdeführern obliegenden Dienstpflichten durch die Aktenlage als insgesamt ausreichend erhärtet. Auch wenn die Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Berufungen sämtliche angelasteten Vorwürfe bestritten hätten, könne dies den begründeten Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht entkräften, weil dieses Vorbringen auf das Disziplinarverfahren zu verweisen sei. Die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage werde nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts durch das Disziplinarerkenntnis zu klären sein.
Wenn die Beschwerdeführer nämlich sämtliche Vorwürfe als nicht den Tatsachen entsprechend zurückwiesen, so übersähen sie die Funktion des Suspendierungsverfahrens, vorläufig eine Sicherungsmaßnahme zu treffen, um dadurch Nachteile und Gefahren, insbesondere für das "gemeine Wohl" ("wenn durch seine Belassung im Dienst vermöge der Art oder der Schwere des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet würden", vgl. § 145 Abs. 2 Dienstpragmatik, der durch § 112 Abs. 1 BDG 1979 ersetzt worden sei), abzuwehren oder zu verhindern. Ihr Vorbringen ziele nämlich auf die Klärung all jener Fragen ab, die erst nach dem im Disziplinarverfahren durchzuführenden Beweisverfahren abschließend zu beurteilen seien.
Gegen diese - großteils wortgleichen - Bescheide richten sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 20. Februar 2003, Zlen. B 1652/01-2 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. B 1653/01-9 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerden, in denen nach deren auftragsgemäßer Ergänzung die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:
In beiden Beschwerden wird gleichlautend vorgebracht, weder die Disziplinarbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten nachvollziehbar dargelegt, welcher konkreten Sachverhalte die Beschwerdeführer verdächtigt würden. Es liege daher ein gravierender Begründungsmangel vor, wobei noch hervorzuheben sei, dass die belangte Behörde zwar den Bescheid der Disziplinarkommission sowie die Berufungen der Beschwerdeführer fast wörtlich wiedergegeben habe, die Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen sich jedoch primär auf die Wiedergabe von Rechtssätzen beschränkt habe, die auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könnten. Es sei auch bemerkenswert, dass die belangte Behörde lediglich Teile der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfenen Verdachtsmomente als vorliegend qualifiziert habe, während die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt weggefallen seien, dennoch aber den Berufungen in toto keine Folge gegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission vollinhaltlich bestätigt worden sei. Darin sei auch eine Widersprüchlichkeit der Berufungsentscheidung abzuleiten, die in die Rechte der Beschwerdeführer zu deren Nachteil eingreife. Die verfehlte Bestätigung des Bescheids der Disziplinarkommission durch die belangte Behörde "prolongiere die mangelhafte Fassung des Spruches des Bescheides vom 30. Oktober 2000" (offenbar gemeint: der Einleitungsbeschluss). Weder der Bescheid erster Instanz noch jener der belangten Behörde konkretisierten die gegen die Beschwerdeführer vermeintlich bestehenden Verdachtsmomente. Es seien auch betreffend die von der belangten Behörde als ausreichend erachteten Verdachtsgründe keinerlei angemessene Konkretisierung vorgenommen worden. Die von der Judikatur geforderte hinreichend bestimmte Umschreibung der in Verdacht gezogenen Dienstpflichtverletzung sei gerade in casu nicht erfolgt. Die belangte Behörde versuche das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes für das Setzen von Dienstpflichtverletzungen ausschließlich mit von den "Gegnern" der Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten zu rechtfertigen. Mit den dagegen vorgetragenen Einwendungen der Beschwerdeführer habe sie sich überhaupt nicht auseinander gesetzt. Dies wäre jedoch essentiell gewesen, um ein ordnungsgemäßes Suspendierungsverfahren durchführen zu können. Bemerkenswert sei weiter, dass die belangte Behörde die Beiziehung des Disziplinaranwaltes zu den Sitzungen des Disziplinarsenates (gemeint: erster Instanz) zwar als rechtswidrig qualifiziert habe, diesem Faktum jedoch jegliche Relevanz abgesprochen habe. Diese Ansicht sei lebensfremd, zumal die Protokolle der Sitzungen des Disziplinarsenates lediglich ausgesprochen kurze Resumeeprotokolle seien und sich diesen keinesfalls entnehmen lasse, dass die Anwesenheit des Disziplinaranwaltes nicht auch Einfluss auf den Ausspruch der Suspendierung gehabt habe. Die Beschwerdeführer müssten vielmehr davon ausgehen, dass sich die Anwesenheit des "Anklägers" des nachfolgend eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Vollkommen fehl gehe die belangte Behörde, wenn sie vermeine, dass die Suspendierung nicht als "ultima ratio" zur Anwendung gelangen dürfe. Nur massive Dienstpflichtverletzungen, wie etwa Straftaten, könnten zu dieser Maßnahme führen. Der Verbleib des betreffenden Beamten im Dienst müsse vollkommen unzumutbar sein. Dass dies in casu nicht der Fall gewesen sei, ergebe sich allein daraus, dass die Beschwerdeführer monatelang ihre Tätigkeit als Hochschullehrer hätten ausüben dürfen, obwohl sowohl Dienstbehörde als auch Disziplinarbehörde Kenntnis von den vermeintlichen Verdachtsfällen gehabt hätten. Die von der belangten Behörde als weiterhin vorliegend qualifizierten Verdachtsmomente reichten jedenfalls keinesfalls aus, um "das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes" zu gefährden. Die Beschwerdeführer verträten in diesem Zusammenhang weiterhin die Ansicht, dass die Organe der Universität auf Grund ihrer Weisungsbefugnis die Möglichkeit gehabt hätten, das weitere Verhalten der Beschwerdeführer in einem vom Dienstgeber gewünschten Sinn zu steuern.
Die belangte Behörde habe bei Bestätigung der Zuständigkeitsfrage übersehen, dass die Disziplinarkommission nach § 112 Abs. 3 BDG nur dann für den Ausspruch einer Suspendierung zuständig sei, wenn bei ihr ein Verfahren anhängig sei. Dies sei allerdings erst mit dem Einleitungsbeschluss des § 123 BDG der Fall gewesen. Dies werde auch durch die Überschrift vor § 123 BDG bestätigt, die laute: "Verfahren vor der Disziplinarkommission - Einleitung". Vor Einleitung eines Verfahrens könne es logisch eben noch kein Verfahren geben. Wie die Geschäftszahl des Bescheides betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens dokumentiere, sei der Einleitungsbeschluss in beiden Fällen erst nach der Suspendierung gefasst worden. Daher sei diese von der unzuständigen Behörde ausgesprochen worden. Zusammenfassend erweise sich, dass die angefochtenen Bescheide sich als rechtlich haltlos erwiesen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
Der § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995, bestimmt in seinem Abs. 1, dass die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn über einen Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist gegen die vorläufige Suspendierung kein Rechtsmittel zulässig.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
Insoweit die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Disziplinarkommission zum Ausspruch der verfügten Suspendierung geltend machen, ist ihnen entgegen zu halten, dass zwar die Dienstbehörde im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG die vorläufige Suspendierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verfügen hat, dass es aber jedenfalls der Disziplinarkommission (bzw. der Disziplinaroberkommission) vorbehalten bleibt, eine endgültige, d. h. im Sinne des § 112 Abs. 5 BDG bis zum Wegfall der Suspendierungsgründe bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren wirkende Suspendierung, auszusprechen. Wurde - wie in den gegenständlichen Fällen - keine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen, so ist die Disziplinarkommission (bzw. die Disziplinaroberkommission) zum Ausspruch der (endgültigen) Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG zuständig, sobald das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Dabei wird die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei dieser Behörde begründet; es ist dies der erste Zeitpunkt, ab welchem die Disziplinarkommission mit der Disziplinarsache befasst wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1983, Zlen. 83/09/0070, und 0071 = Slg. Nr. 11.108/A).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Disziplinaranzeige des Rektors der Karl-Franzens-Universität Graz vom 8. September 2000 dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates IX für Hochschullehrer am 11. September 2000 zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt war das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig. Ihre Zuständigkeit zur Erlassung der Suspendierungsbescheide vom 13. Oktober war daher gegeben.
Insoweit die Beschwerdeführer die (angebliche) Anwesenheit des Disziplinaranwaltes bei der Sitzung des Disziplinarsenates als Verfahrensfehler geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass aus den Protokollen über die nichtöffentlichen Sitzungen der Disziplinarkommission vom 26. September 2000 und 3. Oktober 2000 hervorgeht, dass Univ. Prof. Dr. G N an diesen Sitzungen teilgenommen hat, eine Funktionsbezeichnung ist daraus ebenso wenig ersichtlich wie eine Wortmeldung seinerseits. An den weiteren Sitzungen der Disziplinarkommission vom 5., 9., 13., 17. und 23. Oktober 2000 und an der Beschlussfassung an letzterem Tag hat er nicht mehr teilgenommen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 15. April 1998, Zl. 94/09/0305, entschieden wurde.
Insofern die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde ihre Ansicht wiederholen, eine Suspendierung könne lediglich ausgesprochen werden, wenn die schwerste der Disziplinarstrafen, nämlich die Entlassung drohe, oder eine andere schwere Straftat begangen worden sei, befinden sie sich mit dieser Auslegung nicht im Einklang mit der Rechtslage.
Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Suspendierung nennt § 112 Abs. 1 BDG 1979, wonach die Suspendierung auszusprechen ist, wenn - außer dem hier nicht vorliegenden Fall der Verhängung der Untersuchungshaft - durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Das Gesetz nennt damit zwei für den Ausspruch der Suspendierung relevante Komponenten, nämlich zum einen "die Art" der Dienstpflichtverletzung und die drohende Gefährdung des Ansehens oder wesentlicher Dienstinteressen. Die "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen können, was etwa der Fall sein kann, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2002, Zl. 2001/09/0205, und vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0012). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Keinesfalls trifft es zu, dass im Bereich der Hochschullehrtätigkeit etwa nur Straftaten im Sinne des StGB zur Suspendierung führen dürften.
Die den Beschwerdeführern von der belangten Behörde vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen betreffen grundlegende Dienstpflichten von Universitätsprofessoren, nämlich die Einhaltung eines absolut korrekten und zuverlässigen Lehr- und Prüfungsbetriebes. Der Verdacht anderer als objektiver Kalküle bei der Benotung, berufsgefährdende Vernachlässigung der wissenschaftlichen Führungsaufgaben und Betreuungspflichten, den Lehrbetrieb beeinträchtigende unentschuldigte Abwesenheiten und Beeinträchtigung der Freiheit der Lehre sind Vorwürfe, die ihrer "Art" nach derart sind, dass sie geeignet erscheinen, sowohl die Interessen der Universität als auch das Betriebsklima und damit wesentliche Dienstinteressen zu gefährden. Diese gegen die Beschwerdeführer - im Verdachtsbereich - gerichteten Vorwürfe erscheinen im angefochtenen Bescheid auch ausreichend konkretisiert, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein - begründeter - Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120, sowie zuletzt vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0238, mwN). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0133). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (so z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, oder vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112, oder vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0204). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0006).
Vor diesem Hintergrund und den Anforderungen an den Suspendierungsbescheid sind die in diesem Zusammenhang im Verdachtsbereich getroffenen behördlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat sich auf die umfangreichen Erhebungen der Dienstbehörde einschließlich der mehrfachen Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gestützt, die bloße Gegendarstellung der Beschwerdeführer hingegen erachtete sie als nicht ausreichend, die Rechtswidrigkeit der verfügten Suspendierung darzutun. Eine darin liegende Unschlüssigkeit lässt sich nicht erkennen.
Insoweit die Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen den Gründen der in erster Instanz verfügten Suspendierung und der eingeschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides vermuten, sind sie auf die Bestimmung des auch im Suspendierungsverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat und damit ihre Entscheidung an die Stelle der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung tritt. Dass die den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid im Verdachtsbereich zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen - trotz deren Einschränkung - für eine Suspendierung als ausreichend erachtet wurden, erscheint nicht rechtswidrig.
Insgesamt erweisen sich die Beschwerden daher als unbegründet.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)