VwGH 90/09/0120

VwGH90/09/012019.10.1990

N gegen Disziplinaroberkommission für Höhere Offiziere vom 1. Juni 1990, Zl. GZ 3-DOKHO/90, betreffend Dienstenthebung und Bezugskürzung nach dem Heeresdisziplinargesetz

Normen

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
HDG 1985 §40 Abs1;
HDG 1985 §40 Abs4;
HDG 1985 §40 Abs5;
HDG 1985 §40 Abs7;
HDG 1985 §40 Abs8;
VwRallg;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
HDG 1985 §40 Abs1;
HDG 1985 §40 Abs4;
HDG 1985 §40 Abs5;
HDG 1985 §40 Abs7;
HDG 1985 §40 Abs8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der als Divisionär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Jänner 1990 gemäß § 40 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294/1985 (HDG), vorläufig vom Dienst enthoben, weil er im Verdacht steht, in zwei Zeitungsinterviews die Äußerungen "Einer ist ein Pülcher - der Minister oder ich, oder meine Kollegen" und "Entweder sind wir die Pülcher, oder Lichal ist einer" gemacht zu haben.

Das Verfahren über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, eingestellt, weil die vorläufige Suspendierung in der Zwischenzeit durch Zustellung der Entscheidung der Disziplinarbehörde über die Dienstenthebung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen geendet hatte.

Der Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung wurde vom zuständigen Bundesminister am 2. Februar 1990 der Disziplinarkommission für höhere Offiziere (DK) übermittelt, welche vorerst dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einräumte. Der Beschwerdeführer teilte dazu in seinem Schreiben vom 26. Februar 1990 mit, er habe Äußerungen des ihm vorgeworfenen Inhaltes nicht gemacht, es sei in keiner Weise seine Absicht gewesen, den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung zu beschimpfen. Seine Aussagen seien von den beiden Tageszeitungen in stark verkürzter Form und mit nicht vom Beschwerdeführer stammenden Formulierungen wiedergegeben worden. Am 12. März 1990 übermittelte der Bundesminister der DK eine Disziplinaranzeige mit einer umfangreichen Dokumentation der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der sogenannten "Munitionsaffäre" gegenüber Zeitungsreportern sowie im Hörfunk und im Fernsehen gemachten Äußerungen.

Die DK faßte am 14. März 1990 den Beschluß,

  1. 1. den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 4 HDG vom Dienst zu entheben,
  2. 2. gemäß § 40 Abs. 5 HDG für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung des Monatsbezuges um 10 % zu verfügen,
  3. 3. gemäß § 68 Abs. 1 HDG das Disziplinarverfahren einzuleiten und
  4. 4. dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens zu unterbrechen.

    Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in zahlreichen Interviews mit Medienvertretern gegen den Bundesminister für Landesverteidigung verdächtigende und beleidigende Äußerungen (die im einzelnen wiedergegeben wurden) getätigt zu haben, darunter die am 30. Jänner 1990 in der "Presse" und im "Standard" abgedruckten Äußerungen "... einer ist ein Pülcher - der Minister oder ich, oder meine Kollegen" und "entweder sind wir die Pülcher oder Lichal ist einer". Außerdem sei der Beschwerdeführer verdächtig, eine ihm im Jahre 1985 erteilte Weisung bewußt nicht befolgt, sowie sich einer strafrechtlich relevanten Geschenkannahme schuldig gemacht zu haben. Es seien dem Beschwerdeführer daher zahlreiche Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG vorzuwerfen.

Begründend führte die DK zur Dienstenthebung und zur Bezugskürzung (die Einleitung und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens sind nicht Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) aus, ein Offizier, insbesondere vom Dienstgrad und von der Dienststellung des Beschwerdeführers, habe immer und überall und besonders im Umgang mit öffentlichen Medien zu vermeiden, daß ihm eine rüde Ausdrucksweise oder konkrete Beschimpfungen oder Beleidigungen von Untergebenen, Gleichrangigen oder Vorgesetzten unterstellt werden könnten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers beinhalte nur eine Abschwächung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und lasse nicht erkennen, daß ein Versuch zur Richtigstellung der veröffentlichten Aussagen unternommen worden wäre. Vom Beschwerdeführer sei eine Reaktion zu erwarten gewesen, mit der er nachweislich eine Richtigstellung seiner Aussagen in den Medien herbeizuführen versucht hätte; so aber sei anzunehmen, daß der Beschwerdeführer diese Möglichkeit einer Distanzierung gar nicht wahrnehmen wolle. Auch könne ihm "berechtigte Erregung" nicht zugebilligt werden, weil er schon längere Zeit in diese Sache involviert und auf Grund der zahlreichen Interviews an den Umgang mit Medien gewöhnt gewesen sei. Die in dieser Form erschienenen Pressemeldungen könnten nach Ansicht der DK geeignet sein, in den Augen der Öffentlichkeit nicht nur das Ansehen und die Autorität des Bundesministers für Landesverteidigung zu schädigen, sondern auch das Vertrauen in die korrekte und disziplinierte Amtsführung des Beschwerdeführers zu erschüttern. Die Enthebung vom Dienst bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens sei daher eine zwingende Notwendigkeit, um nicht nur weitere dienstliche Eskalationen zu unterbinden, sondern auch darauf hinzuweisen, daß dienstliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der militärischen Disziplin und Ordnung getroffen würden.

Die Entscheidung über die Kürzung des Monatsbezuges sei im Hinblick auf die Dienstbezüge des Beschwerdeführers trotz der Sorgepflicht für sechs Kinder angemessen, weil der Beschwerdeführer keine Angaben über zu besorgende finanzielle Nachteile für sich oder für seine Familie für den Fall einer eventuellen Bezugskürzung gemacht habe.

Der Beschwerdeführer stehe auf Grund der vorliegenden Unterlagen im Verdacht, gegen § 7 ADV (Gehorsamspflicht), § 46 BDG (Amtsverschwiegenheit), § 44 Abs. 1 Wehrgesetz (Schutz des Ansehens des Bundesheeres) und § 43 Abs. 2 BDG (allgemeine Dienstpflichten des Beamten) verstoßen zu haben, dazu komme der im Strafverfahren zu prüfende Vorwurf einer Geschenkannahme nach § 306 StGB.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich in den Fragen der Suspendierung und der Bezugskürzung, erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er machte geltend, die DK habe die Sachlage nicht ausreichend überprüft. Es wäre unerläßlich gewesen, die Journalisten zu befragen. Mit der Äußerung, einer müsse ein Pülcher sein, habe sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die in Frage kommenden Offiziere bezogen, weil der Minister über den Munitionsbedarf falsch informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl dem Minister als auch den beiden Tageszeitungen gegenüber um eine Richtigstellung bemüht. Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, daß "in der gegebenen Situation und Relation Amtsansehen und Dienstesinteressen nicht dadurch - nämlich nicht durch diese Wortwahl - relevant gefährdet" hätten werden können. Auch sei zwischen der Person und der Organstellung des Ministers zu unterscheiden. Zu Unrecht werde gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf erhoben, er habe sich nicht um eine Richtigstellung (zu der er rechtlich gar nicht verpflichtet sei) bemüht. Zur Bezugskürzung wies der Beschwerdeführer auf seine bestehenden Unterhaltspflichten (für sieben Kinder und für seine nicht berufstätige Gattin) sowie auf seine sonstigen materiellen Verpflichtungen hin. Im übrigen befaßte sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch mit den weiteren, nicht zur Begründung seiner Suspendierung herangezogenen Anschuldigungen.

Die belangte Behörde hielt im Zuge des Berufungsverfahrens am 1. Juni 1990 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Verlauf die beiden Journalisten als Zeugen vernommen wurden, welche die Äußerung des Beschwerdeführers betreffend die "Pülcher" in ihren Tageszeitungen veröffentlicht hatten. Danach erhielten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entscheidung über Dienstenthebung und Bezugskürzung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes aus, die geladenen Zeugen hätten sich in ihren glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen zu ihren Pressezitaten bekannt. Die belangte Behörde habe daher in Übereinstimmung mit der DK als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die ihm als Entscheidungsgründe für die Dienstenthebung vorgeworfenen Ausdrücke tatsächlich verwendet habe. Inwieweit es mit den Maßstäben militärischer Disziplin vereinbar sei, daß ein Offizier vom Rang und von der Dienststellung des Beschwerdeführers seinen höchsten Vorgesetzten, wenn auch konditionell, als Pülcher bezeichne, werde im Disziplinarverfahren zu klären sein. Ein derartiges Verhalten begründe jedoch auch unter Berücksichtigung der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich ungerecht angegriffen gefühlt, den Verdacht des Verstoßes gegen die Pflicht des § 44 Abs. 1 Wehrgesetz 1978, wonach Soldaten alles zu unterlassen hätten, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könne. Somit würde die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung dem Ansehen des Amtes (Bundesheer, Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. Amt für Wehrtechnik), aber auch wesentliche Interessen des Dienstes, nämlich die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden. Seine Fernhaltung vom Dienst bis zum rechtskräftigen Abschluß des eingeleiteten Disziplinarverfahrens sei daher aus Gründen der Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung sowie als Signal des Bemühens um Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb und außerhalb des Heeres zwingend notwendig.

Die Bezugskürzung um 10 % sei der belangten Behörde trotz der Einwände bezüglich Sorgepflicht und finanzieller Belastung insofern gerechtfertigt erschienen, als die gesetzlichen Möglichkeiten gerade im Hinblick auf die Sorgepflichten des Beschwerdeführers nur zu einem Drittel ausgeschöpft worden seien und für den Beschwerdeführer während der Zeit, in der er keinen Dienst versehe, jene Kosten entfielen, die mit dem Dienst verbunden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer Dienstenthebung, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Untersuchungshaft verhängt, oder würden durch die Belassung dieses Soldaten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet, so hat gemäß § 40 Abs. 1 HDG der Dienstvorgesetzte die vorläufige Enthebung des Soldaten vom Dienst zu verfügen. Jede vorläufige Dienstenthebung ist gemäß § 40 Abs. 4 HDG unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Dienstenthebung zu entscheiden hat. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt wird. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Dienstenthebung zu verfügen.

Gemäß § 40 Abs. 5 HDG kann durch Beschluß der Disziplinarkommisson für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - unter Bedachtnahme auf die der Behörde bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des vom Dienst Enthobenen bis auf zwei Drittel verfügt werden.

Gemäß § 40 Abs. 7 HDG enden die Dienstenthebung und die Bezugskürzung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Dienstenthebung maßgebend gewesen sind, voher weg, so sind die Dienstenthebung und die Bezugskürzung von der Disziplinarkommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

Berufungen gegen eine Dienstenthebung oder gegen eine Bezugskürzung haben gemäß § 40 Abs. 8 HDG keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die im Instanzenzug übergeordnete Disziplinaroberkommission zu entscheiden. Im Verfahren über die Dienstenthebung und die Bezugskürzung kommt dem Disziplinaranwalt Parteistellung zu.

In der Beschwerde, mit welcher ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, wird nicht vorgebracht, daß das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verfahren mit einem mit diesen Vorschriften im Widerspruch stehenden Mangel behaftet wäre; derartiges geht auch nicht aus den vorgelegten Akten hervor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerde allerdings der belangten Behörde zum Vorwurf, die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht ausreichend geprüft zu haben.

Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage zu klären kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu, welches im Beschwerdefall mit dem insoweit nicht angefochtenen Bescheid der DK vom 14. März 1990 rechtskräftig eingeleitet worden ist. Es genügt demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Vorwurf einer unzureichenden Ermittlung des für die angefochtene Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes besteht nicht zu Recht. Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren die beiden Interviewpartner des Beschwerdeführers als Zeugen vernommen und sie hat insbesondere auf deren Aussagen ihre Schlußfolgerung gegründet, wonach ein begründeter Verdacht vorliege, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Äußerungen so formuliert, wie dies in den Veröffentlichungen in zwei Tageszeitungen zum Ausdruck gekommen ist.

Inhaltlich war zu prüfen, ob durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 40 Abs. 1 und 4 HDG das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet worden sind. Das ist gerade im militärischen Bereich grundsätzlich dann der Fall, wenn ein Untergebener (im Beschwerdefall ein hochrangiger Offizier des Bundesheeres) ein Verhalten seines Vorgesetzten (im Beschwerdefall des Ressortleiters) ohne Rücksicht auf seine Wortwahl als unehrenhaft abqualifiziert. Daß dies im vorliegenden Fall überdies in einer offenbar gezielten Weise medienwirksam geschehen ist, läßt das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle nur noch bedenklicher erscheinen.

An dieser Beurteilung vermögen auch die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers auf den seinen Angriffen auf den Bundesminister für Landesverteidigung zugrunde gelegenen, nach Ansicht des Beschwerdeführers bedenklichen "Beschaffungsvorgang" nichts zu ändern. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, er habe mit seiner Vorgangsweise nur beabsichtigt, einen Mißstand in der Frage der für das Bundesheer zu beschaffenden Munition aufzudecken, war sein Verhalten gegenüber den Medienvertretern aus der im Beschwerdefall allein maßgeblichen disziplinären Sicht durchaus dazu geeignet, die Disziplin und Ordnung im Heeresbereich zu gefährden. Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auffassung der im Beschwerdefall eingeschrittenen Disziplinarbehörden, daß die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Dienstenthebung des Beschwerdeführers zum Schutze des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes erforderlich war und somit im Einklang mit dem Gesetz stand.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keineswegs der in der Beschwerde gegen die Dienstenthebung herangezogenen Argumentation zu folgen, es müsse "zwischen dem Amtsansehen einschließlich des Ansehens des Ministers als Organ des Bundes und der Person des Ministers" unterschieden werden, wobei es dem Beschwerdeführer bei seinen Äußerungen "in keiner Weise um das Amt und um dessen Ansehen, sondern ausschließlich um mögliche Verfehlungen bestimmter Personen, die nicht mit den von ihnen innegehabten Ämtern ident sind", gegangen sei. Diese Überlegung vermag nämlich nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer dem ihm vorgesetzten Regierungsmitglied in unverkennbarem Zusammenhang mit seiner Amtsführung die Handlungsweise eines "Pülchers" unterstellt hat. Diese Unterstellung wird - mit der gleichzeitigen (vom Verwaltungsgerichtshof keinesfalls als zutreffend erkannten) Andeutung, disziplinäre Maßnahmen wie die vorliegenden seien in einem demokratischen Rechtsstaat nicht akzeptabel - noch in der Beschwerde aufrecht erhalten, wenn darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nichts anderes gesagt "als sich jedermann denken mußte und zweifellos auch gedacht hat, der sich einigermaßen mit der Materie vertraut gemacht hat".

Die belangte Behörde hat mit der von ihr bestätigten Dienstenthebung des Beschwerdeführers bei dem bisher feststehenden Sachverhalt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes das Gesetz verletzt, daß gegen den zuständigen Minister eine strafgerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden ist. Aus disziplinarrechtlicher Sicht stand es dem Beschwerdeführer keineswegs zu, seine Auffassung über einen möglichen Ausgang eines solchen Strafverfahrens in der von ihm gewählten Weise in aller Öffentlichkeit kundzutun.

Mit Rücksicht auf das nach § 40 Abs. 1 HDG zu schützende Ansehen des Amtes und auf die dienstlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung in dem dafür besonders sensiblen Verteidigungsressort, ist also die Suspendierung des Beschwerdeführers eine dem Gesetz entsprechende Maßnahme. Ob Wiederholungsgefahr droht oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde "seinem ganzen Inhalt nach", somit auch in der Frage der mit der Dienstenthebung verbundenen Bezugskürzung, an. Die Beschwerde enthält dazu allerdings keine weiteren Ausführungen. Der Beschwerdeführer zeigt daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall bei einer Kürzung des Grundgehaltes um 10 % in unangemessener oder gar gesetzwidriger Weise auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen hätte.

Der Beschwerdeführer wurde damit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte