AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.1432735.1.00
Spruch:
W205 1432735-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 09.480-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias und er stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 25.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2012 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in XXXX gelebt zu haben, dem Clan der Gabooye anzugehören, verheiratet zu sein und fünf Söhne und drei Töchter zu haben. Er sei Angehöriger einer Minderheit, es sei versucht worden, die Familie zu töten und er fürchte im Falle der Rückkehr den Tod.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2012 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, seit 21 Jahren eine Kugel in der Brust zu haben. Es sei ein Krieg zwischen Stämmen gewesen, der Stamm seiner Frau (Isaaq) habe ihn verletzt, er gehöre zu den Gabooye. Als Gabooye sei es verboten gewesen, seine Frau, eine Isaaq, zu heiraten, das habe der Stamm seiner Frau nicht erlaubt. Deshalb habe er flüchten müssen und er habe in Abu Dhabi und Libyen als Baggerfahrer und Automechaniker gearbeitet. In Libyen habe er aber viele Probleme gehabt, er sei wegen seiner Hautfarbe diskriminiert worden und habe zuletzt keine Arbeit mehr gehabt. Mit seiner Frau habe er deshalb Kinder bekommen, weil sie immer wieder ein Visum für Abu Dhabi bekommen und sich dort mit ihm getroffen habe. Seine Frau habe insgesamt fünf Jahre bei ihm in Libyen gelebt, doch sei dies riskant gewesen und nunmehr sei sie wieder nach XXXX/Somalia zurückgekehrt. Seine Frau und die Kinder lebten allein in einer Hütte, sie hätten kein geregeltes Einkommen, die Kinder putzten Schuhe, davon lebe die Familie. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zweimal seit seiner Flucht in XXXX gewesen, einmal im September 2011 für zwei Wochen und einmal im Juni 2012 für eine Woche. Während dieser Aufenthalte sei es zu Übergriffen seitens der Familie seiner Frau gekommen, der Beschwerdeführer sei mit einem Stock geschlagen worden und habe eine Narbe am Kopf davon getragen. Das letzte Mal hätten vermummte Personen in der Dunkelheit auf ihn geschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Nochmals nach den Fluchtgründen befragt gab er an, seine Frau sei Isaaq, er selbst sei Gabooye, deshalb hätte er keine Isaaq-Frau heiraten dürfen. Seine Frau habe ihm geraten, Somalia zu verlassen, sonst würden die Isaaq ihn töten. Deshalb seien sie sofort nach der Hochzeit nach Libyen geflüchtet und seine Frau sei fünf Jahre mit ihm in Libyen geblieben, danach aber wieder nach Somalia zurückgekehrt. Danach hätten sie sich immer wieder heimlich in Abu Dhabi getroffen. Die Hochzeit habe heimlich stattgefunden, als die Familie der Frau davon erfahren habe, sei die Ehegattin mitgenommen und eingesperrt worden, freigekommen sei sie nur deshalb, weil sie ihrer Familie versprochen habe, dass sie mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben werde. Er selbst sei verletzt worden, und zwar habe ihn eine Kugel in die Brust getroffen. Die Frage, ob seine Frau in Somalia Probleme habe, beantwortete er dahingehend, dass sie von ihren Verwandten geschlagen und bedroht würde und man die Kinder nicht wolle. Eine Anzeige bei der Polizei wegen dieser Misshandlungen habe sie nicht gemacht, weil Mitglieder der Familie seiner Frau bei der Polizei seien und ihr nicht helfen würden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde er von der Familie seiner Frau getötet werden. Wegen seiner Volksgruppe habe er nur mit der Familie seiner Frau Probleme gehabt, mit dem Staat nicht. Auch werde er aus keinen sonstigen Gründen verfolgt. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, warum er mit seiner Familie nicht zum Beispiel in Mogadischu leben könne, antwortete er, überall seien AL Shabaab, er könne nirgends leben.
Der Beschwerdeführer legte verschiedene ärztliche Befunde vor, am 18.10.2012 wurde "Vertigo (Drehschwindel), am ehesten benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel", diagnostiziert und Medikamente verabreicht, ein CT-Befund vom 14.10.2012 weist unter anderem einen metalldichten Fremdkörper mit einem Durchmesser 1,0 cm innerhalb der Leber aus.
5. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia und Somaliland und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, es ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen, dass er als Angehöriger der Gabooye zu einer nicht somalischen Minderheit gehöre. Einer solchen sei es untersagt, einen Angehörigen eines somalischen Stammes zu heiraten. Das sei schon zum Zeitpunkt seiner Heirat so gewesen und es habe sich daran nichts geändert. Er habe XXXX wegen dieser Heirat vor 21 Jahren verlassen müssen, nachdem er von Angehörigen der Familie seiner Frau angeschossen und schwer verletzt worden sei. Zuletzt habe er ca. 15 Jahre lang in Abu Dhabi als Baggerfahrer gearbeitet, sei 2012 gekündigt worden, weil er wegen seiner Verletzung immer wieder starke gesundheitliche Probleme gehabt habe und nicht mehr so belastbar sei wie ein jüngerer Mann, sei trotz der Befürchtungen seiner Frau im Juni 2012 nach XXXX zurückgekehrt und habe dort ca. eine Woche lang in der Hütte seiner Frau gelebt. Eines Nachts seien drei oder vier vermummte Männer in die Hütte eingedrungen und hätten auf ihn losgehen wollen, doch sei ihm die Flucht durch ein Fenster gelungen. Bereits im Jahr 2011 sei er bei einem Besuch seiner Frau angegriffen und geschlagen worden. An die Polizei könne er sich nicht wenden, weil die Heirat mit seiner Frau etwas Verbotenes sei und ihm als Gabooye niemand helfen würde. Die Familie seiner Frau würde keine Ruhe geben, bis sie ihn getötet hätte. Es sei allgemeine Meinung, dass ein Gabooye nichts wert sei, seine Frau werde, wenn sie mit den Kindern auf der Straße unterwegs sei, immer wieder beschimpft und es würden ihr Steine nachgeworfen, weil sie mit einem Gabooye verheiratet und Ihre Kinder auch Gabooye seien. Auch in einem anderen Teil des Landes, zum Beispiel Mogadischu, könne er nicht leben, weil er dort niemanden kenne und ihm niemand helfen würde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde - soweit hier entscheidungswesentlich - ausgeführt, aufgrund der Sprach- und Ortskenntnis gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei, zuletzt in XXXX gelebt habe und zum Stamm der Gabooye gehöre.
Zu den Fluchtgründen stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und werde von staatlicher Seite nicht gesucht. Er sei von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt worden. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er eine Frau vom Stamm der Isaaq geheiratet habe und von der Familie seiner Frau deshalb mit dem Tod bedroht worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es bestünde keine extreme Gefahrenlage Somalia, insbesondere in Somaliland, es habe keine relevante Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können, er verfüge über Berufserfahrung als Baggerfahrer und Automechaniker, es sei davon auszugehen, dass er im Heimatland notfalls mit Hilfstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte und nicht in eine hoffnungslose Lage geriete, seine Frau und seine Kinder hätten nach wie vor in XXXX eine Hütte und der Beschwerdeführer habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde (damals) aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia und Somaliland.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Übergriffen seitens der Familie der Ehefrau seien - aus näher angeführten Gründen - vage, oberflächlich und wenig anschaulich gewesen und der Beschwerdeführer habe diese über Nachfrage nicht konkretisieren können. Es erscheine auch kaum glaubhaft, dass die Ehefrau mit acht Kindern alleine nach XXXX zurück kehren würde, wenn sie tatsächlich von ihrer Verwandtschaft bedroht würde, logischerweise und entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung wäre die Frau mit den gemeinsamen Kindern wohl beim Beschwerdeführer in Libyen oder Abu Dhabi geblieben.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, eine aktuelle, hinreichend intensive und somit relevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, es könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlich körperlichen Übergriffen auf Gabooye durch Privatpersonen diese Delikte von den Behörden verfolgt und geahndet würden, von einer gänzlichen Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der Behörden von Somaliland im Falle körperlicher Übergriffe auf Gabooye könne nicht gesprochen werden. Diskriminierungen von Gabooyes auf dem Arbeitsmarkt fehle es an der erforderlichen Intensität, um Asylrelevanz zu erreichen, es sei nicht ersichtlich, dass gleichsam sämtliche Mitglieder der Gabooye in XXXX keine Lebensgrundlage hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 15.02.2013 dem damals zuständigen Asylgerichtshof vorgelegt wurde.
7. Aufgrund des an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages vom 10.09.2014 (OZ 12) wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der am 08.10.2014 eingelangten verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (OZ 19) zu entnehmen.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 25.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye (Subclan XXXX) und lebte bis zu seiner Flucht aus Somalia vor nunmehr etwa 23 Jahren in XXXX (Somaliland), wo er auch aufgewachsen ist.
Vor 23 Jahren heiratete der Beschwerdeführer in XXXX seine Ehegattin, die dem Clan Isaaq angehört, gegen den Willen ihrer Familie. Etwa einen Monat nach der heimlichen Eheschließung fand die Feier im Haus des Beschwerdeführers statt. Bei dieser Gelegenheit suchten einige Mitglieder der Familie der Ehefrau, denen die Abhaltung der Feier von Nachbarn verraten worden war, das Haus des Beschwerdeführers auf, nahmen seine Ehegattin gewaltsam zu ihrer Familie zurück und sperrten sie dort ein. Zudem warfen sie einen Sprengsatz durch das offene Fenster in den Wohnraum des Hauses, in dem sich der Beschwerdeführer und vier seiner Brüder befanden. Bei diesem Angriff wurde einer der Brüder des Beschwerdeführers getötet, zwei schwer und einer oberflächlich verletzt. Der Beschwerdeführer selbst wurde ebenfalls schwerer verletzt, nämlich von Splittern getroffen, wobei zwei dieser Splitter bis heute im Bereich seiner Leber festsitzen.
Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrer Familie versichert hatte, mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammen zu sein, wurde sie freigelassen. Aus Angst vor weiteren massiven Übergriffen verließen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin den Herkunftsstaat und gingen nach Libyen. Das familiäre Problem veranlasste auch die Brüder des Beschwerdeführers, das Land zu verlassen, sie sind nach Äthiopien und Dschibuti geflohen, auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt seither in Äthiopien. In der Zwischenzeit hat das Ehepaar acht gemeinsame Kinder, die Familie vergrößerte sich nach Besuchen des Beschwerdeführers durch seine Ehegattin in Abu Dhabi. Die Kinder des Paares gehören dem Clan des Beschwerdeführers an.
Im Hinblick auf wiederholte Übergriffe auf - vor allem dunkelhäutige - ausländische Arbeitnehmer in Libyen entschloss sich der Beschwerdeführer nach etwa fünfjährigem Aufenthalt, von Libyen nach Abu Dhabi zu gehen und dort eine Arbeit anzunehmen. Seine Ehegattin kehrte mit den Kindern nach Somaliland zurück, weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, in Abu Dhabi für den Lebensunterhalt der gesamten Familie aufzukommen und die Familie daher dort kein Aufenthaltsrecht bekam. Da sich die Ehegattin vom Beschwerdeführer nicht scheiden ließ, kam ihr seither keine Unterstützung mehr seitens ihres Clans zu und sie wie auch die Kinder wurden fortan als "Ausgestoßene" behandelt. Die Ehegattin lebte daher seit ihrer Rückkehr nach Somaliland in ärmlichen Verhältnissen in einer Hütte außerhalb der Stadt und die Familie hat kein geregeltes Einkommen mehr, der Unterhalt wurde von den Kindern durch Schuheputzen verdient. Sie war Übergriffen durch den Mehrheitsclan ausgesetzt, wurde teilweise geschlagen und teilweise unter Beschimpfungen aufgefordert, die "Midgaan" (den Clan ihres Mannes) zu verlassen, nämlich und sich scheiden zu lassen, und man warf ihr vor, "Midgaan Kinder" zu haben.
Der Beschwerdeführer versuchte aufgrund zunehmender wirtschaftlicher Probleme in Abu Dhabi zweimal in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, doch war er erneut massiven Bedrohungen durch Mitglieder der Familie der Ehefrau ausgesetzt, einmal wurde er mit einem Stock am Kopf verletzt, ein weiteres Mal wurde ihm - ohne ihn zu treffen - nach geschossen, so dass er neuerlich aus dem Herkunftsstaat floh.
Im Sommer dieses Jahres nahm auch die Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers in Somaliland wieder zu, die Hütte wurde mit Steinen beworfen, die Beschimpfungen häuften sich, sodass die Ehegattin des Beschwerdeführers befürchtete, dass ihre inzwischen sechzehnjährige Tochter Opfer der Stammesfehde werden könnte, wie es vor kurzem zwei jungen Frauen aus dem Stamm der Gabooye aus der Nachbarschaft passiert ist; diese sind von Angehörigen des Mehrheitsclans entführt, vergewaltigt und schließlich ermordet worden.
Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers sind daher vor fünf Monaten nach Äthiopien geflohen, sie leben und arbeiten bei einem Verwandten des Beschwerdeführers und werden von dessen Familie unterstützt.
Für den Fall einer Rückkehr fürchtet der Beschwerdeführer, vom Clan der Isaaq aufgrund des Eingehens der unerwünschten Mischehe getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen familiären Rückhalt in einem anderen Landesteil Somalias.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation, zu den ethnischen Minderheiten und zur Clanstruktur sowie zur Situation von Binnenflüchtlingen in Somaliland und Somalia werden folgende Feststellungen getroffen:
I. Somalia - Somaliland (LIB Somalia - Somaliland, 04.11.2014)
Politische Lage
Die Republik Somaliland hat im Mai 1991 ihre Unabhängigkeit erklärt und seither Stück für Stück grundlegende Staatsstrukturen wieder aufgebaut. Die Unabhängigkeit wurde bei einer im Jahr 2001 abgehaltenen Volksabstimmung bestätigt. Während in Süd-/Zentralsomalia Kämpfe stattfanden, befand sich Somaliland auf einem Weg des Staatsaufbaus und der Demokratisierung. In den westlichen und zentralen Landesteilen sind die Fortschritte bemerkenswert. Auch wenn Somaliland seither Regierungskapazitäten aufgebaut hat und sich auf einem Weg der vollständigen Demokratisierung befindet, ist das Land international noch nicht anerkannt worden (BS 2014). Auch wenn es keine formelle Anerkennung gibt, so bestehen unterhalb der Schwelle der förmlichen Anerkennung trotzdem freundschaftliche Beziehungen zu Staaten in der Region (Äthiopien, Dschibuti) und darüber hinaus (AA 3.2014b). Gemäß Aussagen von Nicolas Kay, Leiter der UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM) hat Somaliland in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte gemacht (UNNS 18.8.2014).
Die letzte Präsidentenwahl fand im Jahr 2010 statt. Bei der als von internationalen und lokalen Beobachtern als frei und fair erklärten Wahl gewann der gegenwärtige Präsident Ahmed Mohamed Mohamud ‚Silanyo' (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 3.2014c). Es kam zu einer problemlosen Amtsübergabe von der Regierungs- an die Oppositionspartei (BS 2014).
Somaliland verfügt über ein Zweikammern-Parlament. Sowohl der Guurti/House of Elders als auch das Repräsentantenhaus haben jeweils 82 Abgeordnete (USDOS 27.2.2014). Die letzten Parlamentswahlen fanden in Somaliland im Jahr 2005 statt. Neuwahlen sind damit schon seit mehr als drei Jahren überfällig. Zuletzt wurden sie wieder von 2014 auf Juli 2015 (Repräsentantenhaus) bzw. 2016 (Guurti) verschoben. Begründet wurde die neuerliche Verschiebung mit Problemen bei der Wählerregistrierung, Unsicherheit und technischen Problemen (USDOS 27.2.2014). Die Vorbereitung der Wahlen erfolgt mit internationaler Unterstützung (AA 3.2014c; vgl. UNSG 25.9.2014).
Lokalwahlen wurden am 28.11.2012 durchgeführt. Die Wahlen verliefen größtenteils friedlich, allerdings kam es nach der Verkündung der Ergebnisse zu gewaltsamen Protesten, die wiederum von der Polizei mit Gewalt niedergeschlagen wurden. Dabei wurden zehn Menschen getötet (BS 2014).
Von den im Jahr 2012 registrierten neun politischen Vereinen schafften es Kulmiye, Waddani und Ucid, als eine von drei Parteien zugelassen zu werden (USDOS 27.2.2014).
Das Verhältnis zwischen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch. Von einer Aussöhnung mit dem Rest Somalias im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten allerdings atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus XXXX und Mogadischu erreicht werden (AA 3.2014c).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
UNNS - UN News Service (18.8.2014): Top UN envoy pledges to step up support for peace, progress in Somaliland, http://www.refworld.org/docid/53f346b84.html , Zugriff 26.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Sicherheitslage
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).
Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).
Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).
Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).
Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
ICRC - International Committee of the Red Cross (14.5.2014): Annual Report 2013 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/5374afb80.html , Zugriff 27.8.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
UNDP - UN Development Programme (2.5.2014b): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Community Security Project - 1 January to 31 March 2014,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/Reports/QuartelyReports/PSG1/QPR - Q1 - 2014 - Community Security Project.pdf , Zugriff 12.9.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php , Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Prinzipiell sieht die Verfassung Gewaltenteilung vor. Allerdings übt die Exekutive sowohl auf die Legislative als auch auf die Justiz Einfluss aus (BS 2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Laut Verfassung kommen drei Rechtssysteme zur Anwendung: Islamisches Recht; formales Recht; traditionelles Recht. Die Scharia-Gerichte befassen sich dabei mit Standesangelegenheiten, erlangen aber aufgrund der schnellen Verfahren auch in der somaliländischen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Auch wenn formelles Recht - darunter das alte somalische Strafgesetzbuch - weiterhin zur Anwendung kommt, ist das traditionelle Recht relevanter (BS 2014).
In Somaliland gibt es funktionierende Gerichte. Es gibt auch von der UN finanzierte mobile Gerichte für abgelegene oder gefährdete Gebiete (USDOS 27.2.2014). In 37 von 52 Bezirken gibt es Gerichte, davon haben 15 einen festen Sitz; und 22 haben ernannte Richter aber keine permanenten Gerichtsgebäude. Die mobilen Gerichte bieten ihre Dienste in 25 Bezirken an (UNDP 13.8.2014).
UNDP hat somaliländische Gerichte mit Ausbildung und anderer Unterstützung versehen (BS 2014). UN-Agenturen betreiben umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) (ÖB 10.2014). Bis Ende 2013 hat alleine das Civil Service Institute 3.700 öffentlich Bedienstete in Somaliland ausgebildet. Außerdem graduierten im Jahr 2013 an der Universität in XXXX 338 Juristen, darunter 89 Frauen (UNDP 27.6.2014). Aus- und Weiterbildung von hunderten Richtern, Staatsanwälten, Untersuchungsbeamten und anderen öffentlich Bediensteten finden laufend statt (UNDP 13.8.2014).
Insgesamt mangelt es aber noch an ausgebildeten Richtern, Juristen bzw. selbständigen Anwälten (ÖB 10.2014). Es mangelt auch an Rechtsdokumentation (USDOS 27.2.2014) und an vollständiger territorialer Souveränität. Außerdem wird der Justiz häufig Korruption vorgeworfen und die Verfahren dauern sehr lange. Dies führt dazu, dass die Menschen oft auf die traditionelle oder islamische Justiz zurückgreifen (BS 2014).
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Strafprozessuale Verfahrensrechte werden in Somaliland und Puntland eher beachtet als in den übrigen Landesteilen (E 6.2013). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen und es gibt ein Recht auf Berufung. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 27.2.2014), etwa von UNDP unterstützte. Letztere berieten im 1. Quartal 2014 990 Personen (UNDP 2.5.2014a), im 2. Quartal 2014 1.055 Personen, darunter auch Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und Minderheitenangehörige (UNDP 13.8.2014).
Allerdings gibt es - wie erwähnt - Berichte darüber, dass es vor allem in hochrangig politischen und sicherheitsrelevanten Fällen zu Einflussnahme durch die Exekutive oder die Politik kommt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
UNDP - UN Development Programme (13.8.2014): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project - 1 April to 30 June 2014,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/docs/Q2Reports/Access to Justice - Q2 - 2014.pdf , Zugriff 12.9.2014
UNDP - UN Development Programme (27.6.2014): UNDP Somalia Annual Report 2013,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/docs/Project_Documents/Human_Development/UNDP Somalia Annual Report 2013.pdf , Zugriff 12.9.2014
UNDP - UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project - 1 January to 31 March 2014,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/Reports/QuartelyReports/PSG3/QPR - Q1 - 2014 - Access to Justice project.pdf , Zugriff 12.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Sicherheitsbehörden
Aus Sicht der Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Somaliland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 10.2014). Die somaliländische Polizei untersteht dem somaliländischen Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Das UNDP hat alleine bis Ende 2013 zur Ausbildung von 5.000 Polizisten in Somaliland beigetragen. Das UNDP zielte in seiner Arbeit auch auf die Stärkung institutioneller und technischer Kapazitäten der somaliländischen Polizei ab. Menschenrechte und Gleichstellung sollen gefördert werden. Dazu wurden u.a. 150 Polizistinnen neu rekrutiert (UNDP 27.4.2014). Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Somalilands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Die genaue Größe der Polizei von Somaliland ist unklar, inkl. Justizwache und Verkehrspolizei könnten es bis zu 50.000 Mann sein.
Es gibt bei der Polizei einige Spezialeinheiten: die Special Protection Units (SPUs), die für die Sicherheit der im Lande tätigen Ausländer verantwortlich sind; die Resistant Reaction Unit (RRU), eine Alarmeinheit (u.a. auch als Entschärfungsdienst eingesetzt); und Einheiten für den Schutz des Staatsoberhauptes und anderer hochrangiger Personen (SR 31.5.2012). Die Sicherheitskräfte dürften in der Lage sein, mit kleineren Bedrohungen oder Krisen umzugehen. Die aktuelle Regierung hat die Gehälter der staatlichen Sicherheitskräfte in den vergangenen Jahren um 100 Prozent erhöht (ÖB 10.2013).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2013): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/866_1382339714_soma-oeb-bericht-2013-10.pdf , Zugriff 11.9.2014
SR - Somalia Report (31.5.2012): The Police of Somalia, Somaliland, Puntland, http://www.somaliareport.com/index.php/post/3402 , Zugriff 5.6.2013
UNDP - UN Development Programme (27.6.2014): UNDP Somalia Annual Report 2013,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/docs/Project_Documents/Human_Development/UNDP Somalia Annual Report 2013.pdf , Zugriff 12.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen, z. B. am 13.5.2013 als in Burco auf zivile Demonstranten gefeuert wurde. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor; betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, als auch Journalisten. Straftaten durch Sicherheitskräfte werden selten untersucht, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).
Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter oder Verschwindenlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Korruption
Korruption und auf den Clans basierte Patronage-Netzwerke durchdringen alle Ebenen der Verwaltung. Vor allem unter dem vorigen Präsidenten war Korruption besonders verbreitet. Mittlerweile gibt es aber Zeichen der Besserung (BS 2014). Es gibt nunmehr einen nationalen Rechnungsprüfer und eine Anti-Korruptions-Kommission, die vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 27.2.2014). Es kam zur Verurteilung zweier Behördenmitarbeiter und zur Entlassung einiger Richter (BS 2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen; auch willkürliche Verhaftungen kommen vor. Betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, aber auch Journalisten (USDOS 27.7.2014).
Insbesondere in Folge der friedlichen Machtübergabe nach den Präsidentschaftswahlen 2010 hat die Menschenrechtslage insgesamt, ausgehend von einem äußerst niedrigen Niveau, einige Fortschritte gemacht (E 6.2013). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext bleiben Frauen-, Kinder- und Minderheitenrechte oft unzureichend gewährleistet (BS 2014).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Minderheiten (siehe auch LIB Somalia; unten Punkt II.)
Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).
In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).
Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012).
Quellen:
MV - Migrationsverket (30.11.2012): Myndigheter och klansystem i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38197 , Zugriff 11.9.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
UNDP - UN Development Programme (13.8.2014): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project - 1 April to 30 June 2014,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/docs/Q2Reports/Access to Justice - Q2 - 2014.pdf , Zugriff 12.9.2014
UNDP - UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project - 1 January to 31 March 2014,
http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/Reports/QuartelyReports/PSG3/QPR - Q1 - 2014 - Access to Justice project.pdf , Zugriff 12.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Bewegungsfreiheit
Zivilisten können sich in Somaliland frei bewegen und sich niederlassen. Allerdings gibt es bei den vom Konflikt betroffenen Gebieten Einschränkungen. Das somaliländische Innenministerium gibt an, dass die lange Grenze mit Äthiopien unkontrollierbar sei und es hier viel Grenzverkehr gebe (MV 18.10.2012). Somaliland hat allerdings Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise verweigert - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Außerdem hat Somaliland verhindert, dass traditionelle Älteste nach Mogadischu reisen können, um an föderalen Prozessen mitzuwirken (USDOS 27.2.2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). Gegner der somaliländischen Regierung können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen (E 6.2013).
Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jene, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2014).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
MV - Migrationsverket (18.10.2012): Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020 , Zugriff 11.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).
Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).
Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html , Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2013): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/866_1382339714_soma-oeb-bericht-2013-10.pdf , Zugriff 11.9.2014
Rückkehr
Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert (E 6.2013).
IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2014).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge in Somalia (LIB Somalia, Punkt 22)
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (19.2.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/001/2014/en/109361a7-4d78-493c-94ed-7d76d81faa6b/afr520012014en.pdf , Zugriff 7.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html , Zugriff 26.8.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf , Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2014): Somalia Fact Sheet April 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1397656486_unhcr-briefing-sheet-april-v1.pdf , Zugriff 6.10.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc , Zugriff 30.10.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA Somalia Humanitarian Bulletin August 2014.pdf , Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html , Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
II. (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur in Somalia (LIB Somalia, 04.11.2014, Punkt 17, auszugsweise)
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, XXXX, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
[...]
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L änderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
[...]
Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
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Die Benadiri heben sich lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten ab. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
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Quellen:
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf , Zugriff 30.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L änderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf , Zugriff 27.8.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html , Zugriff 26.8.2014
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie zur illegalen Einreise und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten in Verbindung mit den Einvernahmen des Beschwerdeführers, sein genauer Name (von der Behörde wurde auch der Namen der Mutter des Beschwerdeführers hinzugefügt) ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zu seinen Fluchtgründen stützen sich auf sein eigenes Vorbringen. Der Beschwerdeführer erweckte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen ausgesprochen aufrichtigen Eindruck, der sich darin zeigte, dass er bei Nachfragen spontan antwortete, die Geschehensabläufe offenkundig aus dem Gedächtnis abrief und die Darstellungen wirklichkeitsnah wirkten. Zudem waren sie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel und nachvollziehbar.
So geht aus diesen Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass Berufskasten (zu einer solchen zählt die Kaste des Beschwerdeführers: Midgaan [Madhibaan, Gabooye] generell stärker Diskriminierungen ausgesetzt sind als ethnische Minderheiten, insbesondere dass Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans (die Isaaq sind der Hauptclan in Somaliland) - traditionell beschränkt sind. Auch wenn dieses Tabu in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden sein sollte, so kommen doch auch nach den Länderfeststellungen Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sehr selten vor (siehe oben II. Ethnische Minderheiten und Clanstruktur in Somalia).
Dass die Schussverletzung des Beschwerdeführers, die heute noch aufgrund der stecken gebliebenen Splitter in der Leber des Beschwerdeführers feststellbar ist, tatsächlich von einem Übergriff des Clans der Ehefrau stammt, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt und er hat in der Verhandlung auch diesen Angriff, der seine ganze Familie getroffen hat, in vollkommen nachvollziehbarer Weise geschildert. Dass die Familienfeier aus Anlass der Hochzeit erst einen Monat nach der Eheschließung (die traditionell durch einen Mullah/Scheich vorgenommen wird) stattfinden kann, ist mit den Gebräuchen in Somalia genauso in Einklang zu bringen wie der Umstand, dass eine - vom Clan unerwünschte - Hochzeit vor dem die Verbindung ablehnenden Clan geheim gehalten wird. Abgesehen von den insofern ehrlich wirkenden Erzählungen des Beschwerdeführers wurde das Vorkommen solcher Gebräuche auch von der der in Somalia aufgewachsenen - und mit den dortigen Bräuchen daher vertrauten - Dolmetscherin bestätigt.
2.2. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somaliland (oben Punkt I. der Länderfeststellungen) stützen sich auf das Länderinformationsblatt ("LIB") der Staatendokumentation "Somalia-Somaliland" vom 04.11.2014 (dort Punkte 2-7, 11, 17, 20, 22 und 24), jene zu den Binnenflüchtlingen (IDPs) und Flüchtlingen in Somalia auf das LIB der Staatendokumentation "Somalia" vom 04.11.2014, Punkt 22, jene zu den ethnischen Minderheiten und zur Clanstruktur in Somalia insgesamt (oben Punkt II. der Feststellungen) auf das LIB Somalia, Abschnitt 17, auf welche Ausführungen im LIB zu Somaliland verwiesen wird. Die in den Länderinformationsblättern angeführten Quellen, die im Rahmen der Verhandlung am 27.11.2014 ins Verfahren eingeführt wurden, sind aktuell, die Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausgewogen, es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung - soweit sie konkret für den Beschwerdefall entscheidungswesentlich ist - als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu Spruchteil A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430).
3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Minderheit im Rahmen der in Somalia üblichen Clanstruktur (und zwar als Angehöriger der Gabooye, einer Berufskaste) durch das Eingehen einer Mischehe mit einer Angehörigen des in Somaliland lebenden Hauptclans (Isaaq) gegen die Tradition verstoßen hat und sich damit die Feindschaft von Angehörigen des Hauptclans zugezogen hat. Bei dieser Feindschaft handelt es sich nicht bloß um eine Diskriminierung oder Ausgrenzung, vielmehr trachten die Familienmitglieder des Hauptclans nach dem Leben des Beschwerdeführers, was sich darin zeigt, dass er bereits Opfer eines Sprengstoffanschlages geworden ist, bei dem er und zwei seiner Brüder angeschossen sowie ein weiterer Bruder getötet wurde. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer im Jahr 2011 und 2012 erfolgten durch Schläge mit einem Stock auf seinen Kopf sowie durch Schüsse. Im Hinblick auf diese Bedrohung mit massiver Waffengewalt besteht kein Zweifel daran, dass eine erhebliche Intensität vorliegt.
Die Bedrohung des Beschwerdeführers als Angehöriger eines Minderheitenclans, der gegen die vom Mehrheitsclan vorgegebene Tradition verstoßen hat, hat ihre Ursache in einem der (bzw. in mehreren) Gründe(n) der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich in dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, allenfalls zu einer bestimmten Rasse bzw. Nationalität. Der Beschwerdeführer befindet sich auch aufgrund dieser Bedrohung außerhalb seines Heimatlandes. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits bei nur kurzfristigen Besuchen seiner Familie in Somaliland zuletzt im Jahr 2012 neuerlichen gewaltsamen Übergriffen von Clanangehörigen ausgesetzt war, denen es - wie ausgeführt - an Intensität nicht mangelte, muss er damit rechnen, dass ihm die Verfolgung im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde und daher nach wie vor aktuell ist.
Zwar ist der Behörde einzuräumen, dass sich die allgemeine politische Lage und die Sicherheitslage in Somaliland deutlich besser darstellt als etwa in Süd-/Zentralsomalia, doch geht aus den Länderberichten auch deutlich hervor, dass auch dort in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten offenbar nicht die Sicherheitsbehörden für die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen können und dass Frauen-, Kinder-und Minderheitenrechte oft unzureichend gewährleistet sind. Angesichts dieser Umstände kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der gezielt im Blickfeld seiner Angreifer steht, im Falle von neuerlichen ungerechtfertigten Übergriffen durch Angehörige des Mehrheitsclans ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde.
3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:
"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist hier schon deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer keinen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt in einem anderen Landesteil hat und angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage von Binnenflüchtlingen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm aktuell eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht.
3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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