BVwG W187 2248734-2

BVwGW187 2248734-27.1.2022

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §134
BVergG 2018 §141 Abs1
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W187.2248734.2.00

 

Spruch:

W187 2246734-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, DI Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien, GZ: 2691.03890“ der Auftraggeberin Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 26. November 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2021 zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht wolle „die am 19. November 2021 bekanntgegebene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Beilage A} für nichtig erklären“, ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 beantragte die AAAA vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Vornahme der entsprechenden Verständigungen und Bekanntmachungen, die Nichtigerklärung der am 19. November 2021 bekanntgegebenen Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Akteneinsicht und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die unverzügliche Verständigung der Auftraggeberin vom Einlangen des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien, GZ: 2691.03890“ der Auftraggeberin Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien.

1.1 Nach der Auflistung der wesentlichen Elemente des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags gibt die Antragstellerin an, dass sie sich in ihrem Recht auf Durchführung eines bzw auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und vergaberechtskonformen Vergabeverfahren(s) und Verfahren(s) zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung, insbesondere in den ihr dabei zustehenden Rechten auf Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung, einschließlich des Rechtes auf Abgabe eines Angebotes in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren sowie auf rechtskonforme Gestaltung sämtlicher Verfahrensschritte und Festlegungen durch den Auftraggeber verletzt erachte. Weiters erachtet sie sich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens verletzt, wobei Letztgenanntes auch das Recht der Antragstellerin auf Widerruf umfasse. Die Antragstellerin sei zudem im Recht auf Einhaltung eines fairen, transparenten und lauteren Wettbewerbs verletzt. Insbesondere erachtet sich die Antragstellerin auch in ihren Rechten auf rechtskonforme (auch ausschreibungskonforme) Prüfung, Beurteilung und Bewertung (auch Bepunktung) aller Angebote sowie auf Vornahme des Ausscheidens von Angeboten von Mitbietern bei Vorliegen von Ausscheidensgründen sowie auf Vornahme des Ausschlusses von Mitbewerbern bei Vorliegen von Ausschlussgründen verletzt. Die Antragstellerin erachtet sich weiters in ihrem Recht, dass die Rahmenvereinbarung nur mit Bietern abgeschlossen wird, die ein rechtskonformes, insbesondere nicht auszuscheidendes Angebot abgegeben haben, und bei denen kein Ausschlussgrund vorliegt, sowie dass die Antragstellerin entsprechend einer rechtskonformen Reihung als erstgereihte Vertragspartnerin der Rahmenvereinbarung geführt wird, verletzt. Die Antragstellerin sei auch in ihren Rechten auf Erstreihung bei der Angebotsbewertung und -reihung sowie auf Auswahl, auf Erhalt der Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten (bzw ihres Angebots) sowie auf Abschluss der Rahmenvereinbarung und auf Zuschlagserteilung auf sie bzw ihr Angebot / auf Abruf aus der Rahmenvereinbarung verletzt. Schließlich erachtet sich die Antragstellerin auch ausdrücklich in allen Rechten verletzt, die an dieser Stelle des Antrags nicht ausdrücklich genannt seien, sich aber aus der Gesamtheit des Antrags ergeben. Die Antragstellerin führt zum Interesse am Vertragsabschluss durch Abgabe eines gesetzes- und ausschreibungskonformen Angebots, der Spezialisierung ihres Unternehmens und dem Nachprüfungsantrag aus. Als drohenden Schaden nennt die Antragstellerin entgangenen Gewinn und den Verlust von Deckungsbeiträgen, die Kosten der Angebotserstellung und -legung, der rechtsfreundlichen Vertretung und die Pauschalgebühren sowie den Verlust eines Referenzprojekts. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt aus.

1.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht zuschlagsfähig, sondern aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Themenkomplex „angebotener Preis“ und damit zentral aus § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 und der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw generell aus den nicht ordnungsgemäßen Preisen. Darüber hinaus liege jedoch auch ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 vor. Die Auftraggeberin habe entweder die Preisprüfung gar nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt und abgeschlossen oder die Preisprüfung habe zu falschen Ergebnissen und zur falschen Beurteilung der Angaben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung geführt. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls aus dem Vergabeverfahren ausscheiden und die Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen müssen. Darin liege ein nichtigkeitsrelevanter Verfahrensfehler.

1.3 Dies sei insbesondere darin begründet, dass die Preiskalkulation der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung (und weiterer vorangereihter Bieter) rechtswidrig sei. Zum rechtlichen Rahmen betreffend die Kalkulation und Angebotsprüfung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, Aufträge seien nach § 20 Abs 1 BVergG 2018 zu angemessenen Preisen zu vergeben. Es sei Aufgabe der Auftraggeberin, die Angemessenheit der Preise – gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung – zu beurteilen. Dabei solle vor allem geklärt werden, ob der jeweils angebotene Preis als adäquat zu den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Leistungen angesehen werden könne. Bei entsprechend auffälligen Preisen habe eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen. Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liege nicht im Ermessen eines Auftraggebers, sondern sei bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen verpflichtend. Dabei sei zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien, und der Preisplausibilität auf den Grund zu gehen. Angebote, die eine – erforderlichenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, habe der Auftraggeber gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung oder auch Auswahlentscheidung auszuscheiden. Dieser Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn Teilpreise nicht plausibel seien, da dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen könne. Die Bieter müssten sich bei der Kalkulation auch an die von der Auftraggeberin vergebenen Festlegungen halten. Vice versa sei auch die Auftraggeberin an diese Festlegungen gebunden, habe diese als Grundlage für die Angebots- bzw Preisprüfung heranzuziehen und Angebote auszuscheiden, die dagegen verstoßen.

1.4 Im vorliegenden Fall habe die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen etliche Vorgaben zur Kalkulation und Preisgestaltung getroffen, wobei leistungsbezogen insbesondere auf die Leistungsbeschreibung / das Pflichtenheft (03), das Angebotsblatt (08) und das Leistungsverzeichnis (09) sowie kalkulationsbezogen auf die RVB (01, vor allem zum Entgelt), die allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (02; vor allem Punkt 6.3, 6.4 und 6.11), das schon zuvor genannte Angebotsblatt (08) und die Muster-Stundensatzkalkulation (13) hingewiesen werde. Ganz allgemein seien die Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften (Punkt 6.2.2 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen), das erforderliche Einkalkulieren von Nebenleistungen (Punkt 11.1 RVB) sowie ganz zentral die Berücksichtigung der ÖNORM D 2050:2017 „Reinigungsleistungen Quadratmeterleistungen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ (in der Folge: ÖNORM D 2050, Punkt 3 RVB, siehe auch viele weitere Stellen der Ausschreibungsunterlagen) vorgegeben. Es seien daher auch alle Lohn- und Lohnnebenkosten einzupreisen, wobei sämtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu beachten seien. Zudem müsse bei der Kalkulation die ÖNORM D 2050 berücksichtigt werden, welche auch mit dem „Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten“ verknüpft sei. In den Ausschreibungsunterlagen habe die Auftraggeberin zudem konkrete Ausscheidensgründe festgelegt. In Punkt 6.11 Rz 168 werde etwa bestandsfest definiert, dass jene Angebote ausgeschieden werden, bei denen eine für die BBG nicht schlüssige Aufklärung gegeben wird, insbesondere deren kalkulierter notwendiger Arbeitsstunden-Aufwand bei der Unterhaltsreinigung wesentlich von dem Aufwand abweicht, der nach der allgemeinen Erfahrung und/oder entsprechend fachlicher Beurteilung normalerweise notwendig ist (Beurteilung der Erfüllungsmöglichkeit bzw. Erfüllungswahrscheinlichkeit des Leistungs-Versprechens).

1.5 Der Antragstellerin seien die Kalkulation und Preisgestaltung sowie allfällige Aufklärungen der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nicht bekannt. Eine von der Antragstellerin vorgenommene Kontrollrechnung ergebe jedoch das deutliche Ergebnis, dass das Preisangebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung unangemessen und ungewöhnlich niedrig sei sowie in der Folge auch nicht erklär- und nachvollziehbar sein könne. Ein seriöser Unternehmer könne die angebotenen Leistungen nicht zu den von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Preisen erbringen, da es mit den Stundensätzen und den Leistungswerten zwei zentrale Kalkulationselemente gebe. Diese Kalkulationselemente können bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nicht ordnungsgemäß sein, da sie sonst einen (deutlich) höheren Preis anbieten hätte müssen. Dass weitere Mitbewerber einen vergleichbaren Preis abgegeben haben, helfe dabei nicht. Vielmehr würden die genannten Unzulässigkeiten auch die Mitbewerber, die entweder nahezu denselben bewertungsrelevanten Preis wie die in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung oder sonst einen niedrigeren Preis als die Antragstellerin eingereicht haben, treffen.

1.6 Gemäß § 137 BVergG 2018 sowie gemäß den Festlegungen in den bestandsfesten Verfahrensunterlagen bestünden hinsichtlich des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung gleich mehrere – verpflichtende – Ansatzpunkte für die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung und die nähere Beschäftigung mit der Kalkulation. Im Übrigen seien weitere Prüfschritte jederzeit zulässig und situationsabhängig auch notwendig. Das Erfordernis der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung ergebe sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen selbst: In Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen werde die Prüfung der „Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistungen in der Unterhaltsreinigung von der BBG“ festgelegt. Weiters habe die Auftraggeberin festgelegt, dass der Bieter zu seinem günstigsten Stundensatz dem Angebot eine (mit dem Muster Stundesatzkalkulation erstellte) Kalkulation vorlegen müsse. Anhand dieser Kalkulation werde „die Plausibilität des Stundensatzes, insbesondere der Lohnnebenkosten“ geprüft und weiters „die Plausibilität der angebotenen technischen Leistung, namentlich der Qualität wie zB behauptete Schulung der gewerblichen Mitarbeiter, angebotener hoher Führungs- und Kontrollaufwand des Objektleiters, Kosten der Objektevaluierung, Einsatz von Vorarbeitern, etc.“ beurteilt (Punkt 6.13 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Nach Punkt 6.10, Rz 148 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen könne „bei Angeboten, die mit Angeboten anderer Bieter in auffallender Ähnlichkeit stehen, die BBG von diesen Bietern die zugrundeliegende Kalkulation verlangen“. Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei die auffallende Ähnlichkeit der Angebote jedenfalls gegeben, da die Gesamtpreise der vier vorangereihten Angebote um lediglich 0,66 % auseinanderliegen. Da dies wohl in erster Linie auf einer massiven Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch maschinellen Einsatz beruhe, sei es erstaunlich, dass durch bieterindividuelle Beurteilung der Abweichungen trotzdem derart gleichförmige Gesamtpreise zustande kämen. Daraus ergebe sich jedenfalls das Erfordernis einer Prüfung der Kalkulation aller beteiligten Bieter und damit auch der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Neben der insofern jedenfalls vorhandenen Selbstbindung der Auftraggeberin zur Durchführung einer näheren Preisprüfung seien auch gesetzliche Tatbestände des § 137 Abs 2 BVergG 2018 erfüllt. Insbesondere wären im Rahmen der gemäß § 135 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 jedenfalls durchzuführenden Angemessenheitsprüfung auch die Flächenleistungen näher zu betrachten gewesen, zumal erkennbar gewesen sei bzw. hätte sein müssen, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ihre Preisvorteile in erster Linie wohl über eine massive Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch maschinellen Einsatz lukriert habe. Nach § 137 Abs 1 BVergG 2018 seien Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller „Erbringungsumstände“ zu prüfen. Eine derartige Prüfung könne jedoch nicht positiv abgeschlossen werden, weshalb jedenfalls „begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen“ nach § 137 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 bestanden haben müssen. Dies führe aber auch dazu, dass das Angebot einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis und einen zu niedrigen Einheitspreis in den davon betroffenen Positionen aufweist (§ 137 Abs 2 Z 1 und 2 BVergG 2018). Die Preisbestandteile der Unterhaltsreinigung seien als wesentliche Positionen festgelegt worden (Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei damit jedenfalls eine vertiefte Preisprüfung durchzuführen gewesen.

1.7 Bei der vertieften Angebotsprüfung sei im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit) neben der Überprüfung der sonstigen Korrektheit der Preisgestaltung auch der Frage auf den Grund zu gehen, warum die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung so billig anbieten konnte. Bei den von den Bietern bei Angebotslegung verpflichtend einzuhaltenden Maximalleistungswerten der ÖNORM D 2050 handle es sich um keine betriebswirtschaftlich beeinflussten, Markteinflüssen unterworfenen individuellen Kalkulationsfaktoren eines Bieters. Diese seien vielmehr objektiv und einem exakten Wert zuordenbar. Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei davon auszugehen, dass sie mehrere folgend genannte Kalkulationsaspekte in ihrem Angebot nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Bekanntermaßen würden Bieter durch den behaupteten Einsatz von Reinigungsautomaten versuchen, höhere Flächenleistungen als in der ÖNORM D 2050 vorgegeben zu erzielen. Wenngleich die vorliegende Ausschreibung eine derartige Möglichkeit prinzipiell vorsehe, werde durch die konkrete Umsetzung durch den Bieter oftmals die ÖNORM D 2050 in unzulässiger Weise umgangen – so wohl auch bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Damit bei einer konkreten Reinigungsdienstleistung eine Erhöhung der durch die ÖNORM D 2050 in Tabelle 1 prinzipiell vorgegeben Flächenleistungen erfolgen könne, müssten mehrere Parameter erfüllt sein, die von der Auftraggeberin zu prüfen gewesen wären und schon in Hinblick auf den Gesamtpreis der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls nicht erfüllt sein könnten. Dies betreffe im Detail etwa die die Tatsache, dass die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung für bestimmte Leistungsteile die Verwendung von Reinigungsautomaten (und damit deren Ansatz in der Kalkulation) ausdrücklich untersagt habe. Bei ganz wesentlichen Reinigungsbereichen der ÖNORM D 2050 (darunter Büros, Besprechungszimmer, Unterrichtsräume, EDV-Räume, Nassräume und Teeküchen) bringe der Einsatz von handgeführten Scheuersaugautomaten zudem keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung, da eine händische Nachreinigung in Ecken und Randbereichen erforderlich sei. Es sei daher unzulässig, in diesen Raumkategorien eine Erhöhung der Leistungswerte vorzunehmen und in der Folge eine Reduktion des Zeitbedarfs herbeizuführen. Sollte die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung dies vorgenommen haben, sei ihr Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden – und zwar ohne Behebungsmöglichkeit, weil es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen (ÖNORM D 2050) widersprechendes Angebot (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018) und um ein unplausibles Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 handle. Der Einsatz sei rechtlich auch dadurch beschränkt, dass die Flächen, wo der Bieter Reinigungsautomaten einsetzen (und kalkulieren) wolle, automatengeeignet sein müssten. Die ÖNORM D 2050 definiere automatengeeignete Flächen in Punkt 3.2 als „Bereich, in dem sich der Zeitbedarf für die Reinigung der Bodenfläche durch den maschinellen Einsatz im Vergleich zur reinen manuellen Reinigung verkürzt“. Die dargestellte faktische „Leistungsverminderungssituation“ bzw „Zeiterhöhungssituation“ führe daher dazu, dass normkonform nicht einmal eine automatengeeignete Fläche vorliege. Hinzu komme, dass bei nicht ausschließlich aus automatengeeigneten Großflächen bestehenden Bodenflächen die Leistungswerte der Tabellen 3 (Scheuersaugautomaten zum Nachgehen) bzw Tabelle 4 (Aufsitz-Scheuersaugautomaten) nicht zur Gänze herangezogen werden dürften. Vielmehr sei das Verhältnis der Großflächen zu den manuell zu reinigenden anderen Oberflächen gemäß Tabelle 1 zu ermitteln. Unabhängig von diesen Punkten müssten die Leistungswerte auch ganz allgemein, etwa in Hinblick auf die (in die Flächenleistung inkludierte) verstellte Bodenfläche (ÖNORM D 2050, Punkt 1, Absatz 3) und unzugängliche Stellen (Heizkörper, Waschtische, WC-Muscheln) plausibel und nachvollziehbar sein. Angebotene Reinigungsautomaten müssten von ihren Maßen her zudem in die Aufzuganlagen passen, damit sie zur Reinigung verwendet und kalkuliert werden können. Die Antragstellerin bezweifle, dass die Auftraggeberin diese Aspekte näher geprüft und / oder die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung eine solche Prüfung ordnungsgemäß bestanden haben könne. Als weitere beispielhafte Prüfungselemente führt die Antragstellerin Organisationszeiten (Rüstzeiten, Wegzeiten, etc.) an. Diese seien gemäß Punkt 4.6 der ÖNORM D 2050 von den darin angeführten „Mindestzeiten für die Reinigungsleistungen“ nicht umfasst. Organisationszeiten würden daher noch separat leistungsmindernd bzw kostenerhöhend wirken. Sollte sich die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung bei der Stundensatzkalkulation auf MitarbeiterInnen-Förderungen berufen, sei anzumerken, dass es branchenbekannt sei, dass Mitbewerber ihre Unterpreise damit zu argumentieren versuchen, dass für eine signifikante Anzahl an MitarbeiterInnen Förderungen lukriert würden und daher deren Lohn- bzw Lohnnebenkosten niedriger angesetzt werden könnten. Um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten, müsse in einem solchen Fall im Rahmen der Preisprüfung aber auch das Vorliegen aktueller Förderungen streng und einzelfallbezogen geprüft werden. Zudem seien solche Förderungen volatil. Kalkulatorisch verwertbare Umstände müssten jedoch entsprechend dauerhaft und belastbar sein. Ein „seriös kalkulierender Bieter“ könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass Personal-Förderungen in allen Vertragsjahren zur Verfügung stünden.

1.8 Im Ergebnis zeige eine nähere Betrachtung, dass die Preise der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung unzulässig und unerklärbar niedrig seien und dementsprechend gegen Vorgaben der Ausschreibung, gegen allgemein gültige Rahmenbedingungen (gesetzliche und ÖNORM-bezogene) oder gegen beides verstießen. Das Preisangebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei damit unplausibel unterpreisig und ausschreibungswidrig. Damit liege nicht nur eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor (§ 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018), sondern es sei auch ein den eindeutigen Festlegungen und Kalkulationsvorgaben der Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot vorhanden (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018). Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei daher vor der Wahl des Angebots für den Abschluss der Rahmenvereinbarung auszuscheiden. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Auftraggeberin entweder die Preisprüfung gar nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt hat bzw dass die Preisprüfung zu falschen Ergebnissen und zur falschen Beurteilung der Angaben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung geführt habe. Dass die vertiefte Angebotsprüfung nur eine Plausibilitätsprüfung sei, entbinde die Auftraggeberin nicht von der Pflicht, dort, wo ganz konkrete Vorgaben vorhanden seien (wie hier ÖNORM D 2050, Kollektivvertrag und Ausschreibungsunterlagen), eine nähere Kontrolle und Prüfung durchzuführen. Da dies nicht oder nicht ausreichend geschehen sei, sei die angefochtene Auswahlentscheidung auch aus diesen Gründen für nichtig zu erklären. Auf weitere Punkte werde in Hinblick auf die dargelegten zentralen Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung vorerst nicht eingegangen. Die Antragstellerin behalte sich jedoch ergänezende Ausführungen für das weitere Nachprüfungsverfahren ausdrücklich vor. Die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeiten gemäß § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 sei evident; die Auftraggeberin hätte das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls ausscheiden und die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen müssen.

2. Am 30. November 2021 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

3. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, kündigte die Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens an, führte zur Akteneinsicht aus und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.

4. Mit der einstweiligen Verfügung vom 6. Dezember 2021, W187 2248734-1/2E, untersagte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin den Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.

5. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin wegen ihrer Reihung keine Antragslegitimation zukomme. Ihr könne kein Schaden entstehen. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen. Die Behauptungen der Antragstellerin, dass die vor ihr gereihten Angebote wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises, Widerspruchs zur Ausschreibung und Nichteinhaltung des der gültigen kollektivvertraglichen Verpflichtungen auszuscheiden seien. Die Behauptungen der Antragstellerin entbehrten jeder Grundlage. Die Ausschreibung sei mangels Anfechtung bestandsfest und die darin festgelegten Kriterien strikt einzuhalten. Ein Abgehen von den in der Ausschreibung festgelegten Anforderungen sei unzulässig und rechtswidrig.

5.1 Die Erstellung des Angebots habe unter Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistung in der Unterhaltsreinigung werde von der vergebenden Stelle geprüft. Die Ausschreibung untersage die Verwendung von Reinigungsautomaten bei der Sichtreinigung generell und bei der Reinigung von Nassräumen, von Stiegen und von Aufzügen bei allen Arten der Unterhaltsreinigung.

5.2 Der günstigste Stundensatz im Angebot der Antragstellerin liege unter dem günstigsten Stundensatz der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Die Antragstellerin habe somit selbst günstigere Stundensätze angeboten. Die Auftraggeberin habe die Plausibilität der Stundensätze geprüft.

5.3 Die Auftraggeberin habe die Plausibilität der Stundensätze im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nach den Vorgaben der Ausschreibung geprüft. Es hätten sich dabei keine Zweifel ergeben, dass die von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Stundensätze den kollektivvertraglichen Mindestlohn sowie die kollektivvertraglichen Lohnnebenkosten jedenfalls abdeckten bzw überschritten. Der kollektivvertragliche Mindestlohn gemäß der gegenständlich heranzuziehenden Lohnvereinbarung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, gültig ab 1. Jänner 2021, werde jedenfalls überschritten. Auch der rechnerische Minimalwert unter Berücksichtigung sämtlicher Lohnnebenkosten werde überschritten. Es könne daher von Lohn- und Sozialdumping keine Rede sein.

5.4 Die Antragstellerin habe den Einsatz von XXXX vorgesehen. Auch die Ausschreibung schließe den Einsatz von XXXX nicht aus. Die ÖNORM D 2050 schließe den Einsatz von XXXX nicht aus. Die Auftraggeberin könne ein Angebot nicht aus Gründen ablehnen, die nicht in der Ausschreibung vorgesehen seien und die nach Einreichung dieses Angebotes angeführt würden.

5.5 Die ÖNORM D 2050 gebe keine Richtwerte vor, ab welcher Größe, bei welchem Bodenbelag und bei Vorliegen welcher bautechnischen Gegebenheiten und welcher Nutzung eine Großfläche vorliege, die einer maschinellen Reinigung der Bodenflächen durch Scheuersaugautomaten zugänglich seien, sondern zähle auf Seite 9 lediglich Beispiele auf. Die Auftraggeberin habe Bereiche festgelegt, in denen der Automateneinsatz nicht gestattet sei. Da die Auftraggeberin keine weiteren Flächen vorgesehen habe, in denen der Automateneinsatz untersagt sei, stehe es dem Bieter frei, diesen vorzusehen. Die Objektbesichtigung stelle eine weitere Informationsquelle dar, um die Erkenntnisse daraus in die Kalkulation einfließen zu lassen. Die Entscheidung darüber, in welchen Räumen ein Automateneinsatz für sinnvoll erachtet werde, obliege in jenen Räumen, die laut den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen im Einklang mit den Vorgaben der ÖNORM D 2050 nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen seien, der kalkulatorischen Freiheit der Bieter und ihrem eigenen betriebswirtschaftlichen Risiko. Solange die angebotenen Werte die maximalen Flächenleistungswerte für die manuelle Reinigung sowie die maximalen Flächenleistungswerte für die maschinelle Reinigung nicht überschritten bzw die Vorgaben der Randziffern 157 und 158 AAB eingehalten würden, entsprächen die Angebote jedenfalls der ÖNORM D 2050 und den Vorgaben der Ausschreibung. Die Auftraggeberin könne nach Bestandsfestigkeit der Ausschreibung nicht bestimmen, welche Fläche automatengeeignet seien und welche nicht.

5.6 Das Verhältnis zwischen der manuell und maschinell durchzuführenden Reinigung von Oberflächen sei im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls ausgewogen. Da weder zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen noch Festlegungen der Ausschreibung verletzt worden seien und keine anderen in diesem Zusammenhang stehende Verstöße im Zuge der Angebotsprüfung festgestellt worden seien, seien die kalkulierten Maschineneinsätze der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin auch nicht zu beanstanden.

5.7 Auch wenn die von der Auftraggeberin durchgeführte Prüfung einer vertieften Angebotsprüfung vergleichbar sei, sei sie nicht dazu verpflichtet. Wegen der geringen preislichen Differenz zwischen den Angeboten sei eine vertiefte Angebotsprüfung nicht erforderlich. Die Angemessenheit der Preise sei in erster Linie anhand eines Vergleichs der jeweiligen Gesamtpreise miteinander zu eruieren. Der bewertungsrelevante Gesamtpreis des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht ungewöhnlich niedrig. Die seitens der Antragstellerin offenbar in diesem Zusammenhang vorgenommene „Kontrollrechnung“ auf Basis des bewertungsrelevanten Gesamtpreises der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht tauglich, um eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Angebotskalkulation nachzuweisen. Sie könne nicht aus ihrer Erfahrung auf andere Bieter schließen.

5.8 Die vorgereihten Angebote seien nicht auffallend ähnlich. Dies müsse sich aus den Details der Angebote ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin gehe ins Leere.

5.9 Im Ergebnis stehe nach Durchführung der Überprüfung durch die Antragsgegnerin fest, dass die Maximalvorgaben der ÖNORM D 2050 nicht überschritten und arbeits- und sozialrechtliche bzw zwingende kollektivvertragliche Regelungen sowie die Vorgaben der Ausschreibung in der Bieterkalkulation eingehalten worden seien. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abzuweisen.

6. Mit Schriftsatz 6. Dezember 2021 vom erhob die BBBB , vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, in der Folge in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung, begründete Einwendungen. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die falsche Partei, nämlich nicht gegen die zentrale Beschaffungsstelle richte und daher zurückzuweisen sei. Die Auftraggeberin könne nur als Nebenintervenientin dem Verfahren beitreten. Der Nachprüfungsantrag sei unspezifiziert. Die Antragstellerin vermenge die Antragslegitimation aufgrund der Reihung mit der Frage der Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang, die die inhaltliche Entscheidung betreffe. Es seien noch andere Bieter vor der Antragstellerin gereiht, weshalb ihr die Rahmenvereinbarung noch immer verwehrt bliebe. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe keinen Nutzen für sie. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten lägen nicht vor. Der Gesamtpreis des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht zu niedrig noch widerspreche die Kalkulation der dem Kollektivvertrag oder der ÖNORM D 2050. Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei ausschreibungskonform und ordnungsgemäß kalkuliert. Daher beantragt die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung, dem Begehren der Antragstellerin nicht Folge zu geben und führt zum Umfang der Akteneinsicht aus.

7. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 nahm die Antragstellerin Stellung.

7.1 Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr ungeachtet der Reihung der Angebote Antragslegitimation zukomme. Der Nachprüfungsantrag sei richtig gestaltet, weil er sich gegen die richtige Auftraggeberin und die richtige vergebende Stelle richte. Die Schwärzungen in dem Schriftsatz der Auftraggeberin sei überschießend.

7.2 Die ÖNORM D 2050 bekomme durch ihre Verbindlicherklärung im Kollektivvertrag eine arbeits- und sozialrechtliche Komponente. Sie sei Teil der Angemessenheitsprüfung des § 137 Abs 1 BVergG 2018. Bekanntermaßen versuchten Bieter, durch den Einsatz von XXXX höhere Flächenleistungen anzusetzen, als in der über den Kollektivvertrag Reinigung strikt einzuhaltenden ÖNORM D 2050 limitierend vorgegeben oder auch als in fachkundiger Beurteilung tatsächlich erreichbar. Durch die Festlegungen in der Ausschreibung sei die generelle Plausibilität und Machbarkeit der angebotenen Flächenleistungen zu prüfen. Dies sei auch unabhängig von der ÖNORM D 2050 zu prüfen. Letztere enthalte Höchstwerte. Die generelle Plausibilität der Leistungsansätze sei zu prüfen. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe keine angemessenen und plausiblen Flächenleistungen angeboten. In wesentlichen Reinigungsbereichen biete der Einsatz von handgeführten Scheuersaugautomaten keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung, weil in Ecken und Randbereichen eine manuelle Nachreinigung notwendig sei. Die vorgelegte, öffentlich zugängliche Fallstudie zeige dies. Es sei unzulässig, in genannten Raumkategorien durch den Einsatz von Automaten eine behauptete Erhöhung der Reinigungsleistung vorzunehmen und in der Folge eine Reduktion des Zeitbedarfs vorzunehmen. Das werde von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung als Rechtfertigung für ihre hohen Leistungswerte herangezogen, sodass ihr Angebot auszuscheiden sei. Weiters müssten die angebotenen Reinigungsautomaten in die Aufzüge passen. Organisationszeiten seien zu berücksichtigen. Die in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung habe keine angemessenen oder plausiblen Organisationszeiten angeboten.

7.3 Die Auftraggeberin müsse die Flächenleistungen nicht nur anhand der ÖNORM D 2050 und dort, wo die ÖNORM keine Werte enthalte, die kalkulatorische Freiheit der Bieter, sondern generell die Plausibilität prüfen. Sie müsse dabei eine Mehrzahl darüber hinausgehender Aspekte fachspezifisch berücksichtigen. Das gelte auch für Organisationszeiten. Auch die im Stundensatz „versteckte“ Organisationszeit sei zu prüfen. Die Auftraggeberin habe diese Faktoren nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Sie habe die Flächenleistungen nur anhand der ÖNORM und nicht anhand der allgemeinen Plausibilität geprüft. Sie habe nicht berücksichtigt, dass in wesentlichen Bereichen der Einsatz von Scheuersaugautomaten gar keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der händischen Reinigung bringe. Es handle sich um eine fachkundige Plausibilitätsprüfung, die jedoch nicht vorgenommen worden sei. Die Auftraggeberin habe die Pflicht zur Prüfung der Organisationszeiten vollkommen ausgeklammert. Die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit von Aufwands- und Verbrauchsansätzen könne nicht durch einen reinen Vergleich der Angebote der Bieter bewerkstelligt werden.

7.4 Eine Prüfung der Angemessenheit der Preise müsse jedenfalls stattfinden. Es gebe drei Sachverhalte, die den Auftraggeber zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichteten. Bei der Prüfung der Gesamtpreise sei auch der geschätzte Auftragswert heranzuziehen. Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei preislich unangemessen und unplausibel unterpreisig. Die Antragstellerin beantragt die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und hält ihre Anträge aufrecht.

8. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2021 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin keine Antragslegitimation zukomme und der Nachprüfungsantrag daher zurückzuweisen sei. § 154 Abs 3 BVergG 2018 verlange nicht die Mitteilung der Reihung. Der Erfolg des Nachprüfungsantrags hänge nicht davon ab. Die Auftraggeberin habe nach dieser Bestimmung und nach Punkt 6.20 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen verlangten Angaben mitgeteilt. Die Antragstellerin habe einen günstigeren Stundensatz als die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung angeboten. Die Fallstudie sei erst nach Ende der Angebotsfrist im gegenständlichen Vergabeverfahren veröffentlicht worden. Ihr komme kein normativer Charakter zu und sie könne die ÖNORM D 2050 nicht abändern oder ergänzen. Die Fallstudie könne als Prüfmaßstab nur dann herangezogen werden, wenn sie zum Bestandteil der Ausschreibungslagen erklärt worden wäre. Gegenstand sei die Untersuchung des XXXX , nicht des XXXX . Sie könne daher nicht herangezogen werden. Auch die Antragstellerin habe zur Erhöhung der Leistungswerte den Einsatz von Maschinen angeboten. Ihre Argumentation richte sich gegen sie selbst. Der Vorwurf, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung große Maschinen angeboten habe, die nicht in die Aufzugsanlagen passten, gehe ins Leere. Das Vorbringen der Antragstellerin gründe auf reinen Vermutungen und entbehre jeglicher stichhaltigen Argumente. Diese Erkundungsbeweise seien unzulässig und müsse sie das Bundesverwaltungsgericht nicht aufnehmen. Die Stundensätze einschließlich der Organisationszeiten habe die Auftraggeberin eingehend geprüft und als plausibel beurteilt. Die Auftraggeberin wiederholt ihren Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abweisen.

9. Am 22. Dezember 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Diese hatte folgenden Verlauf:

CCCC , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Der Antragstellerin ist in der Stellungnahme vom 14.12.2021 ein Schreibfehler passiert. Richtigerweise muss es im letzten Absatz auf Seite 6 heißen, dass die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin zu allen Objekten einen höheren Stundensatz als die Antragstellerin haben soll. Dass nur dies gemeint sein kann, ergibt sich aus der dortigen Referenz auf das entsprechende Vorbringen der Auftraggeberin sowie daraus, dass das Vorbringen der Antragstellerin ansonsten widersinnig wäre. Denn die Antragstellerin bringt deutlich vor, dass die Flächenleistungen der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin unzulässig zu niedrig sind, was noch eklatanter sein muss und wenn die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin gemäß der Auftraggeberin sogar höhere Stundensätze angeboten haben soll. Den Stundensatz und Flächenleistung respektive der Zeitwert sind die zeitzentralen Faktoren und Multiplikatoren für die Kalkulation und Preisgestaltung.

Das Vorbringen der Auftraggeberin zu als Beilage 3 der vorgelegten Fallstudie vom 25.09.2021 macht einmal mehr deutlich, dass die Auftraggeberin die gesetzlichen und normativen vorgaben aber auch schon die rein vernunftbezogenen Hintergründe einer Angebotsprüfung nicht eingehalten hat. So geht es nicht darum, wann diese Studie veröffentlicht wurde und welchen rechtlichen Charakter sie hat. Vielmehr ist der Inhalt und die Aussage relevant, was aber nicht einmal vom Vorliegen dieser Studie abhängig ist, sondern auch schon zuvor für jeden fachkundigen offensichtlich war. Das diesbezügliche Vorbringen der Auftraggeberin zeigt einmal mehr, dass die Auftraggeberin die erforderliche Plausibilität von Flächenleistungen völlig ausblendet und keine fachkundige Prüfung vorgenommen hat. Vielmehr hat sie auch entgegen ihrer ausdrücklichen Festlegung offenbar reine zahlenvergleiche mit abstrakten nicht einmal auf den Einzelfall abgestimmten Höchstwerten vorgenommen. Ein derartiges Vorgehen stellt aber keine Preisprüfung dar.

Die Auftraggeberin ist zu den Aufzugsanlagen insofern zu korrigieren, dass die größten Aufzugsanlagen nur ein Ausmaß von 105cm breite und 150cm tiefe bzw. 84cm breite und 147cm tiefe haben. Dies abgesehen von einem nicht näher relevanten Lastenaufzug. Dass die Auftraggeberin behauptet der Eingang zur zweitkleinsten Aufzugsanlage des Auftraggebers sei 1100mm breit ist daher falsch. Eine daran geknüpfte Prüfung bringt daher falsche Ergebnisse. Durch die mehrfach falsche Datenangabe ist es im Übrigen generell wahrscheinlich, dass die Auftraggeberin die diesbezügliche Prüfung gar nicht vorgenommen und dokumentiert hat.

CCCC legt Fotos von Aufzügen mit Bemaßungen von der veterinärmedizinischen Universität vor. Diese werden als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen.

Zum Vorwurf des Erkundungsbeweises und des unzulässigen Vorbringens verweist die Antragstellerin auch darauf, dass der VwGH vergleichbares Vorbringen konkrete Einwände im Nachprüfungsverfahren bezeichnet hat, die im Übrigen sodann von der Nachprüfungsbehörde einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen sind. Verweis auf VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201.

DDDD , Rechtsvertreterin der Auftraggeberin: Die Auftraggeberin bestreitet das gesamte Vorbringen. Die Richtigstellung der Antragstellerin ändert nichts an der durchgeführt umfassenden Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Fallstudie darf auf die zu erfolgende Erörterung der Angebotsprüfung in Abwesenheit der Bieter verwiesen werden und bezüglich der seitens der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Fotos zu den Aufzügen ist festzuhalten, dass sich aus diesen weder ergibt, um welche Aufzüge es sich handelt und aus den Fotos auch insbesondere nicht ersichtlich ist, ob die konkret vom der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin angebotenen Maschinen in diese passen. Auch ist überhaupt nicht klar, welche Aufzüge konkret in welchem Gebäude fotografiert wurden. Die von der Antragsgegnerin angegebene Zahl der Breite der Aufzüge wurde vom Auftraggeber so bekannt gegeben.

EEEE , Rechtsvertreter der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung: Ich bestreite das ergänzende Vorbringen der Antragstellerin.

Richter: Wie breit ist der schmalste Aufzug auf der veterinärmedizinischen Universität, der für den Transport von Reinigungsmaschinen in Frage kommt?

DDDD : Wie im Schriftsatz beschrieben, hat er eine Breite von 1100mm. Der andere wird für den Transport von Reinigungsmaschinen nicht verwendet.

FFFF , Mitarbeiter der Antragstellerin: Es gibt schon Gebäude mit einem schmäleren Aufzug für mehrere Geschosse zur Reinigung. Es ist die Frage, ob dort der Einsatz von Maschinen vorgesehen wurde vom jeweiligen Bieter.

Richter: Haben alle Bieter das Objekt besichtigt?

DDDD : Ja.

Richter: Konnten die Bieter im Zuge der Besichtigung alle Räume sehen, in denen Sie reinigen müssen?

DDDD : Ja.

Richter: Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert ausgedrückt als angebotsrelevanter Preis?

DDDD : Er beträgt 9 Millionen Euro durch 5 Jahre Laufzeit. Dabei sind 50% Puffer berücksichtigt, sodass sich ca. 1,2 Millionen Euro pro Jahr ergeben.

Richter: Welchen Prüfungsmaßstab sieht die Ausschreibung für die Flächenleistungen vor?

DDDD : Die ÖNORM D 2050 und die Festlegung der Ausschreibung, das beinhaltet jene Räume, in denen keine Maschinen angeboten werden können. Eigentlich alles, das im Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen steht. Darüber hinaus die im Angebotsblatt vorgegebenen Werte.

Richter: Enthält die Ausschreibung Vorgaben, die bei der Angabe der höchsten Flächenleistung eine Berücksichtigung der speziellen Gegebenheiten der konkreten Räume verlangt?

GGGG , Mitarbeiterin der vergebenden Stelle: Sofern für den Raum kalkulatorisch relevante Bestandteile notwendig sind, sind diese im Angebotsblatt unter Leistungsnutzungsdetails zu finden.

Richter: Muss der Bieter bei der Kalkulation der Flächenleistung auch ohne spezielle Leistungsnutzungsdetails jene Gegebenheiten berücksichtigen, die er im Zuge der Besichtigung der Räume zumindest hätte sehen können?

DDDD : Ja. Dies ergibt sich aus Randziffer 114 von den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen.

Richter: Berücksichtigt die Ausschreibung in den Leistungsnutzungsdetails die Besonderheiten einzelner Räume? Sieht die Ausschreibung vor, dass diese Leistungsnutzungsdetails der Angebotsprüfung zu Grunde gelegt werden?

DDDD : In der Flächenleistungsprüfung werden die Leistungsnutzungsdetails berücksichtigt.

GGGG : Die Verpflichtung findet sich in Randziffer 129 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen.

DDDD : Aus Randziffer 108 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen 6.3.8 ergibt es sich auch.

Richter: Wenn weder Geschäftsfallspezifika noch Leistungsnutzungsdetails in einer Position angegeben sind, der Bieter im Zuge der Besichtigung aber weitere Besonderheiten gesehen hat, muss er diese nicht in der Ausschreibung festgehaltenen Spezifika bei der Kalkulation berücksichtigen?

DDDD : In so einem Fall hätte der Bieter gemäß Randziffer 116 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen der BBG unverzüglich schriftlich dies mitzuteilen. Laut Randziffer 114 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen hätte er das zu berücksichtigen.

Richter: Welche Maßstäbe sieht die Ausschreibung vor, die die Auftraggeberin/vergebende Stelle bei der Angebotsprüfung zu beachten hat?

DDDD : Die ÖNORM D 2050 und die Ausschreibung.

CCCC : Die Ausschreibungsunterlagen sehen keine Ausschließlichkeit für die Kalkulation und Prüfung anhand der ÖNORM D 2050 und der konkreten Ausschreibungsfestlegungen vor. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind ebenfalls zu berücksichtigen, da dies sich aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt und die Ausschreibung keine diesbezügliche Einschränkung vorsieht.

Richter: Wie kann ein Bieter Organisationszeiten im Angebot berücksichtigen und nachvollziehbar darstellen nach den Vorgaben der Ausschreibung?

GGGG : Den Ausschreibungsunterlagen ist bereits ein Formblattmuster Stundensatzkalkulation beigelegt. Der Bieter hat im Zuge seines Angebotes den günstigsten Stundensatz beizulegen. In dieser Stundensatzkalkulation ist ebenfalls Rüst-, Weg- und Organisationszeit anzugeben.

Richter: Wer hat die Fallstudie in Auftrag gegeben?

FFFF : Die Innung der Gebäudereinigung, glaube ich.

Richter: Trifft die Fallstudie allgemein gültige Aussagen?

FFFF : Die Fallstudie wurde in verschiedenen Gebäuden durchgeführt. Auf der veterinärmedizinischen Universität wurde es auch durchgeführt und so sind sie zu den Schlüssen gekommen.

DDDD : Die Fallstudie kann schon alleine deshalb keine allgemein gültigen Aussagen treffen, da sie lediglich auf ein einziges Modell eines Handscheuersaugautomats abstellen. Vergleiche Seite 2 der Fallstudie.

CCCC : Aus unserer Sicht ist die Fallstudie natürlich einzelfallbezogen sowohl was die Örtlichkeiten als auch das eingesetzte Gerät betrifft. Allerdings sind die Grundaussagen, dass der Einsatz handgeführter Scheuersaugmaschinen bei vergleichbarem Einsatz zeiterhöhend wirken, verallgemeinerungsfähig.

DDDD : Ich bestreite das Vorbringen.

Richter: Hat die BBG auf der praktischen Abwicklung vergleichbarer Verträge Erfahrungen gemacht, die die Ergebnisse der Fallstudie bestätigen oder widerlegen?

DDDD : Bis dato ist der BBG keine Beanstandung aufgrund des Einsatzes von handgeführten Scheuersaugautomaten bekannt.

CCCC : Hat die BBG konkrete Erfahrungen damit, ob die von Bietern angebotenen und kalkulierten Flächenleistungen von handgeführten Scheuersaugmaschinen in der Praxis der Auftragsumsetzung tatsächlich erreicht werden konnten?

DDDD : Wäre dies nicht der Fall, dann wäre es zu Vertragsstrafen gekommen, solche wurden bis dato nicht erhoben.

Richter: Hat die Auftraggeberin bei der Prüfung der angebotenen Flächenleistung auf die Maximalwerte der ÖNORM D 2050 vertraut oder hat sie die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt?

DDDD : Die Werte der ÖNORM D 2050 sind bei der Angebotsprüfung das Plafond, wobei in der jeweiligen Einzelprüfung auf die einzelnen Gegebenheiten Rücksicht genommen wurde.

CCCC : Was wurde dabei konkret geprüft?

DDDD : Jede Raumkategorie wurde da für sich geprüft.

CCCC : Nach welchen Maßstäben wird jede Raumkategorie geprüft?

DDDD : Nach den Vorgaben der Ausschreibung und der ÖNORM D 2050.

Richter: Ist es plausibel, dass für eine Teilreinigung ein höherer Leistungswert als für eine Sichtreinigung angeboten wird? Ist es plausibel, dass für eine Vollreinigung ein höherer Leistungswert als für eine Sichtreinigung angeboten wird?

HHHH , Mitarbeiterin der vergebenden Stelle: Bei der Sichtreinigung ist der Einsatz von Maschinen nach der Ausschreibung untersagt. Bei der Teil- und Vollreinigung ist der zulässig. Daher kann sich bei der Teil- oder Vollreinigung bei Einsatz von Maschinen ein höherer Leistungswert ergeben.

Richter: Hat die Auftraggeberin die Lohnnebenkosten und mögliche Förderungen bei der Angabe der Personalkosten geprüft?

DDDD : Die Lohnnebenkosten werden laut Gesetz berücksichtigt. Etwaige individuelle Förderungen, die die Lohnkosten der Bieter senken würden, werden nicht extra geprüft. Grundsätzlich hätte der Bieter die Möglichkeit, diese in Zeile 75 der Stundensatzkalkulation anzugeben.

Richter: Hat die Auftraggeberin die Zulässigkeit des Einsatzes von Maschinen geprüft, wo Maschinen angeboten wurden?

DDDD : Ja.

CCCC : Wer hat konkret die Prüfung der Angebote der Flächenleistungen durchgeführt?

DDDD : Fachkundige Mitarbeiter der BBG mit zusätzlichen Sonderausbildungen in diesem Bereich.

CCCC : Welche Sonderausbildungen sind das?

DDDD : Objektleiter, Meister im Reinigungsbereich.

CCCC : Wer das war, sagen Sie nicht?

DDDD : Da müsste die Person selbst zustimmen.

CCCC : Hat diese Person auch praktische Erfahrung?

DDDD : Zusätzlich haben an der Prüfung auch interne Personen mitgewirkt, die früher in der Reinigungsbranche tätig waren.

Die Parteien bringen nichts mehr vor.

Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Sachverhalt

1.1 Die Veterinärmedizinische Universität Wien schreibt unter der Bezeichnung „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien; BBG-interne GZ: 2691.03890“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 90911000-6 – Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 9.000.000 ohne USt. Der geschätzte bewertungsrelevante Gesamtpreis beträgt ca € 1,200.000 ohne USt. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung wurde in Österreich per Kerndaten am 21. Juli 2021 abgesandt und war erstmals am 24. Juli 2017 verfügbar. Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am 27. Juli 2021 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2021/S 143-380443. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens; Bekanntmachung der Ausschreibung; Aussage der Rechtsvertreterin der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung)

1.2 Die Breiten der Lifte sind mindestens 86 cm. (Bilder von Liftbreiten vorgelegt durch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung)

Für die Reinigungsarbeiten relevante und im Zuge dieser zu verwendende Lifte sind mindestens 110 cm breit. (Angaben der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung)

1.3 Dem hier anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab 1. Jänner 2021, liegt die Lohnvereinbarung für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab 1. Jänner 2021, zugrunde. Gemäß § 3 lit D der Lohnvereinbarung beträgt der kollektivvertragliche Stundenlohn (Mindestlohn) ab 1. Jänner 2021 für die hier relevante Lohngruppe 6 € 9,38. Die ÖNORM D 2050 bildet als Anhang C des Rahmenkollektivvertrages einen integrierenden Bestandteil der für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten anzuwendenden Regelungen. (Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab 1. Jänner 2021 abgerufen unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/denkmal-fassaden-gebaeudereiniger-lohnordnung-2021.html , Zugriff am 20.12.2021)

1.4 Die ÖNORM D 2050 vom 1. Jänner 2017 lautet auszugweise wie folgt:

„…

1 Anwendungsbereich

Diese ÖNORM regelt Kennzahlen für Reinigungsdienstleistungen in Abhängigkeit von Reinigungsniveaus, Raumflächen und Raumnutzung.

Diese ÖNORM legt die maximalen Quadratmeterleistungen (m²-Leistungen) fest, die Arbeitnehmer je nach Tätigkeiten und Anforderungen ihrer Arbeitgeber zu erbringen haben. Das primäre Ziel ist dabei der Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung.

Diese Quadratmeterleistungen (m²-Leistungen) beziehen sich ausschließlich auf die gesamte Raumfläche inklusive verstellter Bodenflächen.

Durch den Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger werden die m²-Leistungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verbindlich.

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Begriffe nach ÖNORM D 2200, ÖNORM D 2201, ÖNORM D 2202, ÖNORM D 2203, ÖNORM D 2204, ÖNORM D 2205, ÖNORM D 2206, ÖNORM D 2220 sowie ÖNORM D 2221 und die folgenden Begriffe:

3.2

automatengeeignete Fläche

Bereich, in dem sich der Zeitbedarf für die Reinigung der Bodenfläche durch den maschinellen Einsatz im Vergleich zur reinen manuellen Reinigung verkürzt

Anmerkung 1 zum Begriff: Manuelle m²-Leistungen sind in Tabelle 1, maschinelle m²-Leistungen für Großflächenreinigungen von Bodenflächen in Tabelle 3 und Tabelle 4 zusammengefasst.

3.5

Großflächenreinigung

Reinigung mit manuellen oder maschinellen Geräten von Flächen, die aufgrund der entsprechenden Größe, dem entsprechenden Bodenbelag sowie der bautechnischen Gegebenheit und Nutzung dazu geeignet sind

3.6

Rüstzeit

Zeit, die für die Vorbereitung zur Ausführung einer Reinigungsleistung sowie für die Nachbereitung nach Beendigung einer Reinigungsleistung erforderlich ist

3.7

Sichtkontrolle

optische Kontrolle von Oberflächen nach augenscheinlich groben Verschmutzungen

3.8

Wegzeit

Zeit, die innerhalb des Objekts oder der Anlage und Entsorgungsstellen zurückzulegen ist oder für damit verbundene Tätigkeiten (z. B. Wartezeit auf den Lift, Auf- und Zusperren, Fenster schließen) erforderlich ist

4 Abgrenzung der Reinigungsleistungen

4.6 Organisationszeiten

Organisationszeiten sind:

— Wegzeiten,

— Rüstzeiten,

— Zeiten für das Aus- und Einräumen von beweglichen Sachen,

— fachlich bedingte Stehzeiten,

— vom Auftraggeber oder durch Dritte bedingte Stehzeiten.

Diese sind in den m²-Leistungswerten nicht inkludiert und sind gesondert anzugeben.

…“

(ÖNORM D 2050 abgerufen unter https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/chemische-gewerbe/denkmal-fassade-gebaeude/Oe-Normen.html , Zugriff am 20.12.2021)

1.4 Die Ausschreibung lautet auszugsweise:

„…

KOMMERZIELLE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN

RAHMENVEREINBARUNG

Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische

Universität Wien

3 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

10 Die Rahmenvereinbarung besteht aus dieser Vertragsurkunde und den nachstehenden Dokumenten, die einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden und nach Maßgabe folgender Reihenfolge gültig sind:

• unterfertigtes Angebotsschreiben samt Bietererklärungen

• ausgefülltes Angebotsblatt gemäß Angebot des Auftragnehmers

• dem Pflichtenheft

• dem Leistungsverzeichnis

• den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen samt Beilagen und Anhängen und deren allfällige Änderungen während des Verfahrens

• allfällige Fragebeantwortungen und im Zuge der Aufklärung getroffene Zusagen und Festlegungen des Bieters

• sonstige Bestandteile des Angebotes des Auftragnehmers

• die ÖNORM D 2050

• die ÖNORM D 2040

• die ÖNORM D 2210: diese Norm gilt nach Maßgabe der Bestimmungen im Pflichtenheft und hinsichtlich der vertragsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär

• die ÖNORM A 2060: diese gilt jedoch nur subsidiär

11 Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestandteilen dieser Rahmenvereinbarung gilt der jeweils vorgereihte Vertragsbestandteil.

10 Grundlagen für Preisarten

10.1 Unterhaltsreinigung Preis

91 Für die Unterhaltsreinigung ist auf Basis der Flächenangaben, des Leistungsverzeichnisses und auf Basis der Einheitspreise eine Monatspauschale festgelegt.

10.1.1 m² – Einheitspreise in der Unterhaltsreinigung

92 Die m² – Einheitspreise für die Unterhaltsreinigung gelten im Falle einer Beauftragung gem. Rz 23 für die im ODB angeführten Mengen inklusive der Mengentoleranzen gem. Pkt. 4.3.

93 Im Falle einer Beauftragung gem. Rz 26 gelten die im jeweiligen Angebot angebotenen m² – Einheitspreise.

10.1.2 Zeitbasis für die Monatspauschale Unterhaltsreinigung

94 Als ‚Jahresleistungszeit‘ werden als langjähriger Durchschnitt 250 Leistungstage angenommen (Quelle Wirtschaftskammer / WIFI Österreich: 260,9 Arbeitstage minus 10,9 Feiertage). Basis des Berechnungszeitraumes sind daher 250 Leistungstage. Änderungen in der Anzahl der Leistungstage über die Vertragslaufzeit führen zu einer äquivalenten Preisanpassung.

95 Am 24.12. sowie am 31.12. sind die Leistungen in der Normalarbeitszeit bis 12:00 Uhr abzuschließen. Ist dies nicht möglich, so werden seitens des Auftraggebers keine dadurch entstehenden Mehrkosten übernommen.

10.1.3 LV – ‚Abweichungen und Ergänzungen‘

96 Abweichungen und Ergänzungen zum Standardleistungsverzeichnis können in den ‚Geschäftsfallspezifika‘ bzw. ‚Leistungsnutzungsdetails‘ definiert sein. Die dabei festgelegten Konkretisierungen ändern das Standardleistungsverzeichnis in diesem Objekt ab.

10.2 Grundreinigung

97 Das Grundreinigungsentgelt ist auf Basis der Flächeneinheitspreise festgelegt; die Grundreinigung kann gesamt oder aber auch in Teilen abgerufen werden.

10.2.1 m² – Einheitspreise in der Grundreinigung

98 Die m² – Einheitspreise für die Grundreinigung gelten im Falle einer Beauftragung in den ersten beiden Vertragsjahren (gerechnet ab Leistungsbeginn) sowie im Falle einer Beauftragung in regelmäßigen Zeitabständen im Ausmaß von maximal 2 Jahren für die im Objektdatenblatt (ODB) angeführten Mengen inklusive der Mengentoleranzen gem. Pkt. 4.3. Diesfalls werden die Einzelaufträge gem. Rz 31 erteilt.

99 Im Falle einer Beauftragung gelten grundsätzlich die im jeweiligen Angebot angebotenen m² – Einheitspreise.

100 Im Falle einer Beauftragung in den ersten beiden Vertragsjahren (gerechnet ab Leistungsbeginn) sowie im Falle einer Beauftragung in regelmäßigen Zeitabständen im Ausmaß von maximal 2 Jahren, werden die Einzelaufträge gem. Rz 31 erteilt. In allen anderen Fällen werden die Einzelaufträge gem. Rz 33 erteilt.

11 Entgelt und Zahlungsbedingungen

11.1 Entgelt

110 Die im ODB ausgewiesenen Preise und Regiestundensätze sind jeweils Pauschalpreise, die nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung insbesondere alle Nebenleistungen und sonstigen Leistungen umfassen, auch wenn jene in dieser Rahmenvereinbarung nicht gesondert aufgeführt sind, aber zur Herbeiführung des vertraglichen Leistungserfolges erforderlich sind. Im Preis sind daher sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen und diesbezüglich anfallende Nebenkosten erfasst, selbst wenn diese nicht gesondert angeführt sind. Dies betrifft insbesondere:

• Lohnkosten für das Reinigungs- und das Aufsichtspersonal, inklusive aller Lohnnebenkosten

• Zulagen

• Reisespesen

• Bereitstellung sämtlicher Maschinen, Materialien, Geräte sowie Hilfs-, Betriebs- und Behandlungsmittel (siehe Ausnahmen in Geschäftsfallspezifika) sowie deren Entsorgung durch den Auftragnehmer und

• sonstige Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsspesen und alle sonstigen mit der Vertragserfüllung im Zusammenhang stehenden Kosten.

11.1.1 Entgelt Unterhaltsreinigung

111 Als Entgelt für die Unterhaltsreinigung gilt für Aufträge, die gemäß Rz 23 beauftragt wurden, der im ODB jeweils ausgewiesene Preis (Monatspauschale) als vereinbart.

112 Im Falle der Beauftragung gemäß Rz 26 gilt als Entgelt jener Preis als vereinbart, der sich aus dem Angebot ergibt, dem nach Vervollständigung, Abänderung oder Konkretisierung der Bedingungen der Zuschlag erteilt wurde.

11.1.2 Entgelt Grundreinigung

113 Als Entgelt für die Grundreinigung gilt für Aufträge, die gemäß Rz 31 beauftragt wurden, der im ODB jeweils ausgewiesene Preis als vereinbart.

114 Im Falle der Beauftragung gemäß Rz 33 gilt als Entgelt jener Preis als vereinbart, der sich aus dem Angebot ergibt, dem nach Vervollständigung, Abänderung oder Konkretisierung der Bedingungen der Zuschlag erteilt wurde.

Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Offenes Verfahren gem. BVergG 2018

betreffend den Abschluss

der Rahmenvereinbarung:

Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische

Universität Wien

Auftraggeber

Veterinärmedizinische Universität Wien

– kurz ‚Auftraggeber‘ genannt –

vertreten durch die

Bundesbeschaffung GmbH

– kurz ‚BBG‘ genannt –

2.3 Ausschreibungsunterlagen

7 Die folgenden Unterlagen werden den Unternehmern für die Teilnahme am Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt:

• diese Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

• die kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung)

• das Pflichtenheft

• das Leistungsverzeichnis (Leistungsbeschreibung)

• die Beilage NaBe-Positivliste (Stand: 14.06.2018)

• das Explosionsschutzdokument ExSD Ladestationen_Arbeitsmaschinen_Antriebsbatterien

• das Muster Reinigungsorganisationsunterlagen

• die Beilage Abfallplan

• die Beilage Lageplan

8 Darüber hinaus werden die folgenden vom Unternehmer zu verwendenden Formblätter zur Verfügung gestellt:

• die besondere Erklärung für Bietergemeinschaften

• das Angebotsblatt

• das Formblatt Zuschlagskriterien

• die Objektliste mit der Vorlage Objektbesichtigungsnachweise

• das Formblatt Subunternehmerliste

• das Formblatt Statistische Information

• das Formblatt Verpflichtungserklärung Subunternehmer

• das Formblatt Eignung mit den Tabellenblättern Referenzen und Umsatz

• das Muster Stundensatzkalkulation

9 Zusätzlich wird ein Angebotsschreiben (Anschreiben inklusive Erklärungen des Unternehmers) als Vorlage zur Verfügung gestellt. Dieses kann vom Bieter als pdf. Dokument entsprechend befüllt heruntergeladen und signiert werden.

10 Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen und den Formblättern gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen.

6 Angebote

6.3 Kalkulationsrelevante Faktoren für die Angebotserstellung

6.3.1 Objektdatenblatt / Angebotsblatt

106 Das Angebot ist gemäß den Angaben im Objektdatenblatt / Angebotsblatt und den dazugehörigen vertraglichen Bestimmungen zu kalkulieren.

6.3.2 Standardleistungsverzeichnis

107 Das Standardleistungsverzeichnis ist die Basis für die auszuführenden Reinigungsintervalle und ein Kalkulationsparameter für die Einheitspreise der Unterhaltsreinigung.

6.3.3 Objektspezifische Daten – ‚Geschäftsfallspezifika‘ und ‚Leistungsnutzungsdetails‘

108 Abweichungen, Ergänzungen oder zusätzliche Informationen zum Standardleistungsverzeichnis sind der Spalte Geschäftsfallspezifika bzw. den Leistungsnutzungsdetails zu entnehmen. In diesen Spalten werden Abänderungen, Ergänzungen, ‚Mehrungen und Minderungen‘ hinsichtlich des Reinigungsintervalls definiert. Es ist darauf zu achten, ob sich Einschränkungen/Mehrungen z.B. nur auf die Bodenreinigung (Beispiel: alle Räume Böden täglich feucht wischen) oder generell auf mehrere Elemente der Reinigung beziehen. Weiters sind in den ‚Leistungsnutzungsdetails‘ auch sonstige objektspezifische Besonderheiten angeführt, die in den Mehrkosten zu kalkulieren sind.

6.3.4 Besichtigung von Objekten

6.3.4.1 Besichtigungszeitraum

109 Die in der Beilage Objektbesichtigungsnachweise angeführten Objekte sind nach Vereinbarung eines Termins (siehe Ansprechpartner in der Objektbesichtigungsliste) vor Ort bis einschließlich 10.08.2021 verpflichtend zu besichtigen.

6.3.4.3 Objektbesichtigungszweck und Pflicht zur Besichtigung

114 Sämtliche Objekte sind verpflichtend im oben festgelegten Zeitraum vom Bieter zu besichtigen, sofern diese im Besichtigungszeitraum nicht umgebaut werden. Der Bieter muss sich an Ort und Stelle von den örtlichen und betriebsorganisatorischen Besonderheiten und Objektgegebenheiten überzeugen und diese neben den sonstigen Angaben im Objektdatenblatt / Angebotsblatt seinem Angebot zugrunde legen. Insbesondere haben die Erklärungen im Zuge der Aufklärung über die Machbarkeit von Flächenleistungen u.a. auch auf die Erkenntnisse aus der Objektbesichtigung Bezug zu nehmen.

115 Zu diesen Besonderheiten oder Objektgegebenheiten zählen insbesondere:

• Lage und Erreichbarkeit des Objektes

• Bauliche Gegebenheiten, Geschosse, Gehwege, Raumaufteilung

• Inventar und Überstelldichte

• Betriebszeiten

• Art und Qualität der Bodenbelagsarten, Reinigungsbedarf und ‚Pflegebedürftigkeit‘, Bodenfreiheit von Verkabelung (z.B. EDV)

• Strom- und Wasseranschlüsse, Abflüsse für die Schmutzflotten, Aufzugsanlagen, Abstellräumlichkeiten für die Reinigungshilfsmittel

• Zugang und Erreichbarkeit der Bauteile für die Fensterreinigung

116 Stellt der Bieter bei der Objektbesichtigung Besonderheiten fest, die nach seiner Meinung in den Ausschreibungsunterlagen (Angebotsblatt) noch nicht festgelegt wurden oder werden in diesen Unterlagen Unklarheiten festgestellt oder hat der Bieter Bedenken gegen die vorgesehene Art der Leistungserbringung, so ist er verpflichtet, dies der BBG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

6.3.7 Zeitbasis für das Angebot

121 Als ‚Jahresleistungszeit‘ werden als langjähriger Durchschnitt 250 Leistungstage angenommen (Quelle Wirtschaftskammer / WIFI Österreich: 260,9 Arbeitstage minus 10,9 Feiertage). Basis des Berechnungszeitraumes sind daher 250 Leistungstage.

122 Am 24.12. sowie am 31.12. sind die Leistungen in der Normalarbeitszeit bis 12:00 Uhr abzuschließen. Ist dies nicht möglich, so werden seitens des Auftraggebers keine dadurch entstehenden Mehrkosten übernommen.

6.4 Angebotspreise

123 Der Bieter hat im Angebotsblatt die Einheitspreise, Pauschalpreise bzw. Positionspreise jeweils als Nettopreis in Euro (€) ohne Umsatzsteuer inklusive aller Abgaben und Gebühren anzugeben.

124 Sämtliche Preise sind auf 4 Kommastellen genau anzugeben.

125 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Angebotsblatt separat im Karteireiter ‚Regiestunden + USt‘ auszuweisen.

126 Im Angebotsblatt sind die Formeln für die Ermittlung

• der Jahrespauschale der Unterhaltsreinigung ((Teil-)Gesamtpreis UR im Objekt pro Jahr)

• des (Teil-)Gesamtpreises im Objekt pro Durchführung für die Grundreinigung

• des (Teil-)Gesamtpreises für die einmalige Durchführung aller 2 Positionen in der Fensterreinigung

• des (Teil-)Gesamtpreises für die Mehrkosten

• des (Teil-)Gesamtpreises für die Regiestunden (Regiestundensätze multipliziert mit jeweils angegebenen Stunden)

• der Überträge der einzelnen Kostenpositionen

• der Aufsummierung zu einem bewertungsrelevanten Gesamtpreis: ((Teil-)Gesamt-Preise UR; 1xige GR; MK1, MK2, MK3, MK4, FR dividiert durch 2, Jahreskosten Regiestunden (pro Jahr ohne USt.)

hinterlegt.

127 Der bewertungsrelevante Gesamtpreis wird für die Bewertung herangezogen.

6.4.1 Unterhaltsreinigung

128 Für die Unterhaltsreinigung wird auf Basis der Flächenangaben, des Leistungsverzeichnisses und der Einheitspreise ein Monatspreis (‚Monatspauschale‘) und auf Basis dieses Monatspreises (= 1/12 des Jahrespreises) automatisch ein Jahrespreis errechnet.

129 Der Bieter hat bei der Kalkulation den zugrunde gelegten kalkulatorischen Stundensatz je Objekt anzugeben, widrigenfalls sein Angebot ausgeschieden wird. Für jede Raumart/Leistungsart wird auf Basis des zugrunde gelegten kalkulatorischen Stundensatzes, den Intervallen laut Leistungsverzeichnis und der maximalen Flächenleistung laut ÖNORM D 2050 ein Einheitspreis pro m² pro Monat automatisch errechnet. Jedenfalls sind etwaige angegebene Informationen in den Spalten ‚Geschäftsfallspezifika‘ sowie ‚Leistungsnutzungsdetails‘ im Tabellenblatt Angebotsblatt zu beachten. Abweichungen zur maximalen Flächenleistung laut ÖNORM D 2050 kann der Bieter als alternative Leistungswerte in den Spalten AP-AS eingeben. Jedenfalls sind entsprechende Angaben bzw. Begründungen zur Abweichung (z.B. durch Einsatz eines Reinigungsautomaten) in den Spalten AT-AY einzutragen.

130 Beim Einsatz von Reinigungsautomaten sind diese im Tabellenblatt ‚Maschinen‘ gemäß den dortigen Anforderungen einzutragen, hierbei jedenfalls relevant sind die Informationen zur Arbeitsbreite und Geschwindigkeit der einzusetzenden Maschine (ein Produktdatenblatt ist dem Angebot beizuschließen). Das Ausfüllen der Maschinenliste ist zwingend erforderlich, um diese Maschinen im Tabellenblatt Angebotsblatt als Nachweis für die Abweichung der maximalen Flächenleistung gem. ÖNORM D 2050 auswählen zu können.

6.4.2 Grundreinigung

131 Die Grundreinigung ist auf Basis der Flächenangaben zu den Bodenbelagsarten und auf Basis der Objektbesichtigung anzubieten (siehe dazu auch die Vorgaben im Pflichtenheft). Bei den Bodenbelagsarten ‚Elastische Bodenbeläge (z.B. Linoleum, PVC)‘, ‚Keramik/Stein (innerhalb Sanitärflächen)‘ sowie ‚Keramik/Stein (außerhalb Sanitärflächen)‘ ist die Grundreinigung mit dem jeweils niedrigsten Leistungswert für Nassgrundreinigung gemäß Ö-NORM D 2050 zu kalkulieren.

6.10 Prüfung der Angebote

148 Bei Angeboten, die mit Angeboten anderer Bieter in auffallender Ähnlichkeit stehen, kann die BBG von diesen Bietern die zugrundeliegenden Kalkulationen verlangen. Bei nachweisbaren Absprachen zwischen Bietern werden die betroffenen Bieter sofort ausgeschieden. Etwaige weitere Ansprüche des Auftraggebers aus nachweisbaren Absprachen zwischen Bietern – insbesondere Schadenersatzforderungen – bleiben unberührt.

6.10.1 Zugrunde gelegter Stundensatz für Unterhaltsreinigung

149 Der dem Angebot zugrunde gelegte kalkulierte Stundensatz für die Unterhaltsreinigung ist nach Aufforderung bei jedem Objekt auszuweisen, hier zu beachten ist jedoch Randziffer 171 dieser Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen. Die BBG hat daher demnach das Recht, im Zuge einer allfälligen Plausibilitätsprüfung die Offenlegung der Stundensätze zu verlangen. Diesfalls ist die Vorlage Muster Stundensatzkalkulation zu verwenden.

6.10.2 Kalkulierte Stundenanzahl

150 Die kalkulierte Stundenanzahl für die Unterhaltsreinigung pro Monat dient der Überprüfung der Plausibilität der Flächenleistungen und der Angemessenheit der angebotenen Preise.

6.10.3 Grundreinigung

151 Der jeweilige Einheitspreis pro Quadratmeter der Grundreinigung je Bodenbelagsart ist der BBG auf Anfrage offen zu legen.

6.10.4 Zugrunde gelegter Stundensatz für Grundreinigung

152 Die BBG hat das Recht, im Zuge der Plausibilitätsprüfung erforderlichenfalls zugrunde gelegte kalkulierte Stundensätze für die Grundreinigung bei jedem Objekt zu verlangen.

6.11 Prüfung von nicht plausiblen Flächenleistungen – Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Preise

155 Die Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistung in der Unterhaltsreinigung wird von der BBG geprüft. Bei der Beurteilung wird die BBG erforderlichenfalls auch Stellungnahmen externer Fachleute einholen.

156 Zum Zweck der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung werden Preisbestandteile der Unterhaltsreinigung als wesentliche Positionen festgelegt. Nicht wesentliche Preisbestandteile sind die Grundreinigung, die Fensterreinigung, die Regiestunden und die Mehrkostenpositionen in der Unterhaltsreinigung.

157 Bei der Sichtreinigung ist die Verwendung von Reinigungsautomaten nicht gestattet.

158 Bei der Reinigung von Nassräumen [1006_Sanitär], Stiegen [1001_Stiegen, Treppenhäuser] und von Aufzügen [1001_Lifte, Aufzüge] ist die Verwendung von Reinigungsautomaten bei allen Arten der Unterhaltsreinigung (Sicht-, Teil-, Vollreinigung) nicht gestattet.

159 Die Flächenleistung in der ÖNORM D 2050 bezieht sich ausschließlich auf die gesamte Raumfläche inklusive verstellter Bodenflächen.

160 Die vergebende Stelle legt die ÖNORM D 2050 in Hinblick auf den Maschineneinsatz wie folgt aus und geht in der Folge bei der Prüfung von folgenden Annahmen aus:

161 Um eine Regelungslücke zu schließen, sind für Maschinen, deren Arbeitsbreiten und Geschwindigkeiten von der Tabelle 3 und Tabelle 4 abweichen, jene Werte der unmittelbar darunterliegenden geringeren praktischen Flächenleistung gemäß ÖNORM D 2050 heranzuziehen.

162 Bei Maschinen, die gemäß dem Produktdatenblatt der Maschine eine geringere Arbeitsbreite als in den Tabellen 3 und 4 der ÖNORM D2050 aufweisen, ist die im Produktdatenblatt angegebene Arbeitsbreite mit der im Produktdatenblatt angegebenen Geschwindigkeit (Achtung: bei Scheuersaugautomaten zum Nachgehen darf maximal 3 km/h, bei Aufsitz-Scheuersaugautomaten maximal 5 km/h zugrunde gelegt werden) zu multiplizieren. Diese Multiplikation ergibt die theoretische Flächenleistung. Für jene Maschinen, die eine geringere Arbeitsbreite als in den Tabellen 3 und 4 der ÖNORM D 2050 aufweisen, beträgt die maximal zulässige praktische Flächenleistung für die Reinigungsleistung auf dem Boden 60% der theoretischen Flächenleistung.

163 Beispiele für den Maschineneinsatz:

164 Achtung: Diese Angaben sollen die Transparenz des Prüfprozesses erhöhen und den Bietern Gelegenheit geben, allfällige damit verbundene Unklarheiten bereits vorab im Rahmen von Bieteranfragen zu klären. Diese Annahmen werden der Angebotsprüfung zugrunde gelegt. Die Bieter können sich Dritten gegenüber aber nicht auf diese Annahmen berufen und haftet die BBG nicht für allfällige Schäden die entstehen, sollten sich die vom Bieter übernommenen Annahmen als falsch herausstellen.

165 Diese Auslegung wird dem Angebotsblatt zugrunde gelegt.

166 Sollten sich anlässlich der Angebotsprüfung herausstellen, dass die angebotenen Preise nicht angemessen erscheinen, wird der Bieter schriftlich zur Aufklärung aufgefordert.

167 Der Bieter hat im Zuge einer etwaigen Aufklärung verständlich in schriftlicher Form zu erklären, wie und mit welchen besonderen Mitteln an Chemie, Reinigungstechnik, mit welchen besonderen organisatorischen Prozessen und Maßnahmen etc. die festgelegten Leistungen, insbesondere die Reinigung trotz der vom Bieter gegebenenfalls hohen Flächenleistungen erfüllt werden können.

168 Es werden jene Angebote ausgeschieden, bei denen eine für die BBG nicht schlüssige Aufklärung gegeben wird, insbesondere deren kalkulierter notwendiger Arbeitsstunden-Aufwand bei der Unterhaltsreinigung wesentlich von dem Aufwand abweicht, der nach der allgemeinen Erfahrung und/oder entsprechend fachlicher Beurteilung normalerweise notwendig ist (Beurteilung der Erfüllungsmöglichkeit bzw. Erfüllungswahrscheinlichkeit des Leistungsversprechens).

169 Die im Zuge der Aufklärung getroffenen Zusagen und Festlegungen des Bieters werden im Auftragsfall Bestandteil der Rahmenvereinbarung.

6.13 Prüfen nicht plausibel zusammengesetzter Stundensätze – Angemessenheit der Preise

171 Der jeweils günstigste Stundensatz des Bieterangebots ist mit dem Muster Stundensatzkalkulation aufzuklären und diese Aufklärung dem Angebot beizuschließen. Anhand dieser Kalkulation wird die Plausibilität dieses Stundensatzes, insbesondere der Lohnnebenkosten, geprüft.

172 Weitere zugrunde gelegte kalkulierte Stundensätze sind nach Aufforderung der BBG offen zu legen und dienen diese zur Überprüfung der Angemessenheit der Preise.

173 Die Offenlegung der Stundensatzkalkulation dient der BBG weiters dazu, die Plausibilität der angebotenen technischen Leistung, namentlich der Qualität wie z.B. behauptete Schulung der gewerblichen Mitarbeiter, angebotener hoher Führungs- und Kontrollaufwand des Objektleiters, Kosten der Objektevaluierung, Einsatz von Vorarbeitern, etc., zu beurteilen. Für die Offenlegung ist zwingend die Vorlage Muster Stundensatzkalkulation zu verwenden, die den Ausschreibungsunterlagen beiliegt.

6.14 Prüfen von nicht aufwandsbezogenen Einheitspreisen

174 Angebote, bei denen Einheitspreise nicht plausibel sind oder in denen höherwertige Leistungen zum gleichen Preis angeboten werden wie geringerwertige Leistungen, werden ausgeschieden.

6.15 Ausscheiden bei unterlassener bzw. nicht nachvollziehbarer Aufklärung

175 Angebote werden gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen.

6.20 Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse

223 Im Zuge der Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden den nicht berücksichtigten Bietern insbesondere folgende Informationen bekannt gegeben:

• Der Name des erfolgreichen Bieters

• Der bewertungsrelevante Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes

• Die Punktewertung des eigenen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium

• Die Punktewertung des erfolgreichen Angebotes.

224 Zum Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter werden folgende Informationen nicht bekannt gegeben:

• Personenbezogene Daten des Bieters bzw. der Mitarbeiter und Kunden des Bieters

• Die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium des erfolgreichen Angebotes.

Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft

A.2 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

A.2.1 Leistungsverzeichnis – Erläuterungen

Unter dem Begriff Unterhaltsreinigung werden alle im Leistungsverzeichnis und im Raumbuch aufgelisteten, in Zielvorgaben und in Intervallen definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten bzw. Arbeiten nach Bedarf (z.B. Sichtreinigung) verstanden. Je nach Erfordernis ist in Teilbereichen eine Desinfektion bzw. desinfizierende Reinigung durchzuführen (siehe Leistungsverzeichnis, Leistungsnutzungsdetails und ggf. Raumbuch).

A.2.1.1 Mindesterfordernis

Das Leistungsverzeichnis stellt ein Mindesterfordernis dar. Der Auftragnehmer hat – ohne Mehrberechnung – innerhalb des Reinigungsumfanges stets für einen sauberen und hygienischen Gesamteindruck der zu reinigenden Gebäude(-teile) zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nur für die festgelegten Reinigungstage. Soweit daher zur vollständigen und sach- und fachgerechten Ausführung der bedungenen Leistung geringfügige weitere Leistungen (Nebenleistungen gem. ÖNORM D 2210), die nicht eigens im Leistungsverzeichnis angeführt sind, notwendig sind und mit der vertraglichen Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind diese auszuführen. Sie gelten mit den vereinbarten Preisen als abgegolten.

A.2.1.2 Mehrkosten ‚Geschäftsfallspezifika‘, ‚Leistungsnutzungsdetails‘

Abweichungen bzw. Ergänzungen zum Standardleistungsverzeichnis können in den ‚Geschäftsfallspezifika‘ bzw. ‚Leistungsnutzungsdetails‘ definiert sein. Die dabei festgelegten Konkretisierungen ändern das Standardleistungsverzeichnis in diesem Objekt ab.

A.2.1.3 Sichtreinigung (‚nach Bedarf‘)

Die Sichtreinigung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme.

Eine Sichtreinigung ist nur dann durchzuführen, wenn keine Teilreinigung des betreffenden Leistungsbestandteiles laut Leistungsverzeichnis erforderlich ist.

Die entsprechenden Reinigungsagenden sind jedenfalls selbständig zu treffen.

Sichtreinigung bedeutet, dass die Reinigungstätigkeit durch die entsprechende Verunreinigung oder Kontamination selbst ausgelöst wird und diese eigenständig vom Auftragnehmer auszuführen ist.

A.2.4 Erläuterungen zu den Flächenarten

Die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Flächenarten wurden z.T. der ÖNORM D 2050 idgF. entnommen und als Grundlage für das Leistungsverzeichnis der Unterhaltsreinigung herangezogen. Sonstige Flächen, die sich in der Art der Reinigung nicht einer angegebenen Flächen zuordnen lassen, werden unter den ‚Leistungsnutzungsdetails‘ beschrieben.

…“

(Ausschreibungsunterlagen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.5 Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung und die Antragstellerin haben den Einsatz unterschiedlicher Maschinen vorgesehen, deren höchste Arbeitsbreite 76 cm beträgt. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung hat beim Einsatz von Maschinen die Flächenleistungen mit der praktischen Flächenleistung nach der ÖNORM D 2050 angesetzt, soweit die Ausschreibung keine besonderen Vorgaben enthält. Die Antragstellerin hat beim Einsatz von Maschinen eine niedrigere Flächenleistung angeboten. Beide haben Organisationszeiten in gleicher Höhe angeboten. Keiner der beiden Bieter hat Förderungen oder Beihilfen bei den Lohnosten kalkuliert. (Angebote in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.6 Die Auftraggeberin öffnete am 7. September 2021, ohne Anwesenheit von Vertretern von Bietern folgende Angebote mit den genannten bewertungsrelevanten Gesamtpreisen und sandte das Protokoll über die Angebotsöffnung am 9. September 2021 an alle Bieter.

 XXXX € 1.348.326,2208

 AAAA € 1.265.639,9256

 BBBB € 1.042.796,9720

 XXXX € 1.077.367,8364

 XXXX € 1.049.668,9643

 XXXX € 1.136.382,7572

 XXXX € 1.046.167,1972

 XXXX € 1.242.405,0698

 XXXX € 1.299.082,0954

 XXXX € 1.044.735,7312

 XXXX € 1.179.116,7713

 XXXX € 1.254.096,2023

 XXXX € 1.166.149,7080

(Protokoll über die Angebotsöffnung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.7 Zur Prüfung der Flächenleistung hat die Auftraggeberin für jede von einem der Bieter angebotene Maschine die Arbeitsbreite, die Geschwindigkeit laut Datenblatt des Herstellers oder der Rechnung, die theoretische Flächenleistung und die praktische Flächenleistung mit Erstbefüllung laut ÖNORM D 2050 sowie den – selbst errechneten – Prozentsatz der praktischen Flächenleistung an der theoretischen Flächenleistung aufgelistet. Diese Aufstellungen finden sich für Scheuersaugautomaten zum Nachgehen und für Aufsitz-Scheuersaugautomaten. Im Durchschnitt ergibt sich dabei ein Anteil von 60 %. Für jeden Bieter findet sich eine Aufstellung der eingesetzten Maschine mit ihrer Bezeichnung, ihren Leistungsdaten sowohl nach der Tabelle der Auftraggeberin als auch nach dem Angebot des Bieters, dem Objekt, in dem die Maschine eingesetzt werden soll, samt der Raumkategorie und den Leistungsnutzungsdetails. Es finden sich Anmerkungen, ob die Maschine einsetzbar ist, und der angebotene Preis pro m². Weiters findet sich eine Aufstellung mit der angebotenen Maschine und den angebotenen Werten, der praktischen Flächenleistung mit Erstbefüllung sowie Anmerkungen und einer Beurteilung, die von den Angebotsprüfern eingesetzt wurde. Die Angebotsprüfung wurde von Mitarbeitern mit entsprechender Ausbildung als Objektleiter oder Meister im Reinigungsbereich mit praktischer Erfahrung im Bereich der Reinigung durchgeführt. (Angebotsprüfung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage der Vertreterin der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung)

1.8 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verlangte die Auftraggeberin von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung eine verbindliche schriftliche Aufklärung ihrer Preise. Dies betraf die kalkulierten Objektleiterstunden, Stundensatzkalkulationen für näher genannte Objekte und Vorarbeiterstunden.

Am 18. Oktober 2021 reichte die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung die angeforderten Unterlagen für die Preisprüfung nach, übermittelte die geforderten Stundensätze aufgeklärt nach dem Muster Stundensatzkalkulation und schlüsselte die kalkulierten Objektleiterstunden pro Monat sowie die Vorarbeiterstunden pro Monat nach den einzelnen Objekten auf.

(Schreiben der vergebenden Stelle vom 14. Oktober 2018 und Schreiben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung vom 18. Oktober 2021 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.9 Am 19. November 2021 teilte die Auftraggeberin allen Bietern die Entscheidung mit, dass die Rahmenvereinbarung mit der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die an die Antragstellerin gerichtete Auswahlentscheidung lautet auszugsweise wie folgt:

„…

Sie haben zu dem Vergabeverfahren ‚Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien‘, BBG-GZ. 2691.03890, ein Angebot gelegt.

Der Auftraggeber beabsichtigt aufgrund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung, die Rahmenvereinbarung mit folgendem Unternehmer abzuschließen:

• BBBB – bewertungsrelevanter Gesamtpreis EUR 1.042.796,9720

Begründung:

Das Angebot des erfolgreichen Bieters war aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien gemäß Punkt 6.16.1 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen am besten zu bewerten. Es handelt sich daher um das wirtschaftlich günstigste Angebot.

Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes ergeben sich aus der Bewertung nach den Zuschlagskriterien.

Bewertungsergebnisse erfolgreiches Angebot:

<Tabelle nicht darstellbar>

Bewertungsergebnisse Ihres Angebots:

<Tabelle nicht darstellbar>

ACHTUNG: Das Angebot hat nach Vornahme der Bewertung auf Basis der Zuschlagskriterien keine Chance auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung und ein Ausscheiden auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss und wurde daher nicht abschließend geprüft. Bei den obigen Tabellenangaben Ihres abzulehnenden Angebots handelt es sich daher um reine Bieterangaben – ohne weitere Prüfung und Plausibilisierung.

Stillhaltefrist gemäß § 154 Abs. 4 BVergG 2018:

Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage und endet am 29.11.2021 um 24:00 Uhr.

…“

Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wurde mit insgesamt 100 Punkten bewertet, von denen 50 im Zuschlagskriterium Preis und 50 im Zuschlagskriterium Qualität erzielt wurden. Das Angebot der Antragstellerin wurde mit 89,3151 Punkten bewertet, von denen 39,3151 im Zuschlagskriterium Preis und 50 im Zuschlagskriterium Qualität erzielt wurden. Das Angebot der Antragstellerin ist an zehnter Stelle gereiht.

(Auswahlentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.10 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch die Rahmenvereinbarung abgeschlossen erteilt. (Angaben der Auftraggeberin)

1.11 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.440. (Verfahrensakt)

2 Beweiswürdigung

2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten geblieben sind. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Der herangezogene Kollektivvertrag und die ÖNORM D 2050 können unter den Verfahrensparteien als bekannt vorausgesetzt werden, sodass dazu kein Parteiengehör notwendig war. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Kollektivvertrag von den Verfahrensparteien selbst argumentativ herangezogen und erörtert wurde und die ÖNORM in der Ausschreibung und im Kollektivvertrag als verbindlich festgelegt wurde.

2.2 Die von der Antragstellerin vorgelegte Fallstudie ist allgemein zugänglich. Sie zeigt anhand von Einzelfällen, dass in den dargestellten Situationen der Einsatz von Reinigungsautomaten keinen Zeitvorteil bringt. Aus ihr lassen sich keine allgemeinen Aussagen ableiten. Es lässt sich lediglich ableiten, dass der Einsatz von Reinigungsautomaten nicht in allen Fällen zu einer höheren Reinigungsleistung führt, sondern im Einzelfall auf die Umstände des konkreten Raums oder der zu reinigenden Fläche abzustellen ist. Im vorliegenden Fall hatten die Bieter nach Rz 114 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Verpflichtung, die zu reinigenden Räume vor der Angebotslegung zu besichtigen und die Ergebnisse der Besichtigung ihrer Kalkulation und damit auch der machbaren Flächenleistung zugrunde zu legen. Durch diese Vorgangsweise ist die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sicher gestellt, sodass die im gegebenen Zusammenhang allgemeineren Aussagen der Fallstudie gegenüber der konkreten Gegebenheiten der zur reinigenden Flächen zurücktritt. Daher erfolgt die Beurteilung der möglichen Flächenleistung auf Grundlage der Festlegungen der Ausschreibung und der ÖNORM D 2050 sowie der Ergebnisse der Besichtigung der Flächen. Ebenso ist darauf abzustellen, dass die Ausschreibung die ÖNORM D 2050 im Kapitel 6.11 der Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen über die Prüfung der Plausibilität der Flächenleistungen und der Angemessenheit der Preise in Zusammenhang mit dem Einsatz von Maschinen zum Maßstab erhebt, wie sich aus den Festlegungen über die Berechnung der höchsten Flächenleistungen von Maschinen in Rz 161 ff ergibt. Rz 164 verweist darauf, dass die Annahmen der ÖNORM D 2050 der Angebotsprüfung zugrunde gelegt werden. Rz 165 verweist darauf, dass diese Auslegung dem Angebotsblatt zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass die Ausschreibung die Werte der ÖNORM D 2050 als Maßstab für die beim Einsatz von Maschinen erzielbaren Flächenleistungen als Maßstab für die Angebotsprüfung festlegt.

2.3 Die von der Antragstellerin angegebenen Liftbreiten sind nicht näher bezeichnet, insbesondere hat die vorgelegte Untersuchung nicht dargestellt, welche Lifte sie dabei gemessen hat. Auch wenn die Aussage der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung über die kleinste Breite eines Lifts ebenso wenig spezifiziert ist, kann eine weitere Erörterung dahinstehen, weil die breiteste im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotene Maschine nur um 10 mm breiter als die breiteste im Angebot der Antragstellerin angebotene Maschine ist und beide schmäler als die von der Antragstellerin genannte geringste Breite der Lifttür sind.

2.4 Feststellungen über den Inhalt der Angebote und kalkulatorische Details konnten nur sehr im Überblick wiedergegeben werden, weil es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, in die zwar das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt Einsicht nehmen kann, bei der Wiedergabe jedoch an den Maßstab des § 17 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 gebunden ist, der den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Auch wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Informationen für alle Verfahrensparteien gebietet, ist der doch im Sinne des Urteils Varec auszulegen, das in Abwägung zwischen dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausprägung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und Art 7 GRC eine Einschränkung dieses Zugangs erlaubt (EuGH 14. 2. 2008, C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91, Slg 2008, I-581, Rn 55). Inhaltlich müssen zwar alle entscheidungsrelevanten Informationen der Entscheidung zu entnehmen sein, es muss aber nicht jede Einzelheit enthalten sein. Im Ergebnis obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht, nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu entscheiden, welche Informationen offengelegt werden, wobei es die Vertraulichkeit von Angaben von Bietern wahren muss und ein faires Verfahren gewährleisten muss (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rz 137).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:

„Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) …

Allgemeine Bestimmungen

§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.

(2) …

Allgemeine Bestimmungen

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;2. …4. die Angemessenheit der Preise;5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 138. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.

(3) …

(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.

(6) …

Aufklärungen und Erörterungen

§ 139. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

(2) …

(3) Aufklärungen und Erörterungen können1. als Gespräche in kommissioneller Form oder2. schriftlich

durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.

Dokumentation der Angebotsprüfung

§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.

(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.

Ausscheiden von Angeboten

§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:1. …3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder4. …7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder8. …

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

(3) …

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) …

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) …

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) …“

3.2 Formale Voraussetzungen

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Veterinärmedizinische Universität Wien. Es handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (zB BVwG 13. 8. 2015, W138 2111836-1/2E; zu Universitäten zB BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E; 21. 12. 2020, W187 2237702-1/4E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen gemäß § 7 BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und die Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.

3.2.2.2 Die Auftraggeberin beantragt die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages mangels Antragslegitimation der Antragstellerin. Begründend führt sie aus, die Antragstellerin komme selbst im Fall der Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung nicht als Rahmenvertragspartnerin in Betracht, weshalb ihr durch die behauptete rechtswidrige Entscheidung der Auftraggeberin kein Schaden entstehen könne. Da die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sein könne, sei der gegenständliche Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Der Auftraggeberin ist beizupflichten, dass ein Schaden etwa dann nicht eintreten kann, wenn das Angebot eines Bieters an einer Stelle gereiht ist, die keine Chance auf Zuschlagserteilung ermöglicht und daher keinesfalls für die Zuschlagserteilung in Betracht kommt (VwGH 1. 10. 2008, 2005/04/0233; 18. 3. 2009, 2007/04/0132). Bringt jedoch der Antragsteller hinlänglich konkret vor, dass alle vor ihm gereihten Angebote auszuscheiden sind, kommt ihm Antragslegitimation zu, weil die Frage des Ausscheidens der Angebote anderer Bieter die inhaltliche Begründetheit des Nachprüfungsantrags und damit keine Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens darstellt (Reisner in Gölles [Hrsg], BVergG 2018 § 342 Rz 20 [Stand 1.10.2020, rdb.at]; BVA 30. 4. 2009, N/0021-BVA/10/2009-28).

3.2.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag vorgebracht, dass nicht nur das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung, sondern die Angebote sämtlicher vorgereihter Bieter auszuscheiden gewesen seien. Dies begründet die Antragstellerin damit, dass deren Preisangebote ungewöhnlich niedrig seien und gegen die ÖNORM D 2050 sowie gegen den anzuwendenden Kollektivvertrag verstoßen würden. Damit seien die Angebote sämtlicher vor der Antragstellerin gereihter Bieter hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtpreises unplausibel und würden zudem den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen. Sowohl das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung, als auch die Angebote sämtlicher vor der Antragstellerin gereihter Bieter seien daher nach Ansicht der Antragstellerin vor der Wahl des Angebots für den Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden. Die Auswahlentscheidung sei daher zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen. Damit hat die Antragstellerin ein für die Beurteilung der Frage der Antragslegitimation hinlänglich konkretes Vorbringen zum Ausscheiden aller vorgereihten Bieter erstattet. Ob das Vorbringen der Antragstellerin zutrifft und vor ihr gereihte Angebote tatsächlich auszuscheiden sind, ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens und nicht Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen, überhaupt ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 § 342 Rz 237).

3.2.2.4 Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung bringt vor, der vorliegende Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, weil er sich gemäß § 346 Abs 1 BVergG 2018 gegen die falsche Partei richte. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle, wie hier die Bundesbeschaffung GmbH, ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, trete sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber könne dem Nachprüfungsverfahren in diesem Fall nur als Nebenintervenient beitreten. Gegenständlich sei die angefochtene Entscheidung von der Bundesbeschaffung GmbH als vergebende Stelle gesetzt und den Bietern auf deren Briefpapier mitgeteilt worden. Der Auftraggeberin komme daher nur dann (Neben-)Parteistellung zu, wenn sie dem Verfahren aktiv als Nebenintervenientin beitrete.

3.2.2.5 Gemäß § 344 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 hat der Nachprüfungsantrag unter anderem jedenfalls die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse zu enthalten. Diese Angaben wurden von der Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsantrag angeführt. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 200f) ergibt sich nicht, dass § 346 Abs 1 BVergG 2018, der die „Parteien des Nachprüfungsverfahrens“ regelt, eine korrigierende Wirkung in Bezug auf § 344 Abs 1 BVergG 2018 beizumessen wäre. Die Bestimmung des § 346 Abs 1 BVergG 2018 trifft damit lediglich eine Aussage für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl BVwG 7. 10. 2021, W120 2244504-2/33E). Entgegen der Ansicht der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung lässt sich aus § 346 Abs 1 BVergG 2018 jedoch nicht ableiten, dass der Nachprüfungsantrag im Fall der Durchführung des Vergabeverfahrens durch eine zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle explizit die vergebende Stelle als Partei des Nachprüfungsverfahrens nennen bzw sich gegen diese richten müsste. Das Vorbringen der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung, der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, weil er sich gegen die falsche Partei richte, geht damit ins Leere.

3.2.2.6 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 344 BVergG 2018 vorliegen.

3.3 Zu Spruchpunkt A) – Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung

3.3.1 Vorbemerkungen

3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der am 19. November 2021 bekannt gegebenen Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, im Wesentlichen deshalb, weil das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht plausibel sei und es den eindeutigen Festlegungen und Kalkulationsvorgaben der Ausschreibungsunterlagen widerspreche. Es sei daher gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen. Dies begründet die Antragstellerin damit, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung einen unangemessen niedrigen Gesamtpreis aufweise und dem anzuwendenden Kollektivvertrag sowie der ÖNORM D 2050, deren Berücksichtigung in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest vorgegeben sei, widerspreche. Dieser niedrige Gesamtpreis sei nach Ansicht der Antragstellerin auf eine massive Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch unzulässigen maschinellen Einsatz etwa auf nicht automatengeeigneten Flächen zurückzuführen. Weiter vermute die Antragstellerin, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung Lohn- bzw Lohnnebenkosten für eine signifikante Anzahl an MitarbeiterInnen unter Verweis auf bestehende Förderungen niedriger angesetzt habe. Solche Förderungen seien jedoch volatil; im Übrigen müsse das tatsächliche Vorliegen aktueller Förderungen streng und einzelfallbezogen geprüft werden. Die Auftraggeberin hätte jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen.

Die Auftraggeberin bringt dagegen vor, die Maximalvorgaben der ÖNORM D 2050 seien nicht überschritten und arbeits- und sozialrechtliche bzw zwingende kollektivvertragliche Regelungen sowie die Vorgaben der Ausschreibung in der Bieterkalkulation eingehalten worden. Die Auftraggeberin habe die Preise der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung umfassend geprüft und auf deren Plausibilität hin untersucht. Der kollektivvertragliche Mindestlohn sei eingehalten worden, es bestünden keine begründeten Zweifel über die Einhaltung des Kollektivvertrags durch die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung. Der Einsatz von Maschinen, insbesondere von XXXX , sei weder durch die ÖNORM D 2050 noch in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen und der ÖNORM-konform kalkulierte Einsatz der Reinigungsautomaten nicht zu beanstanden. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe bei keinem ihrer Maschineneinsätze an das Maximum der zulässigen Leistungswerte kalkuliert. Es seien weder zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen noch Festlegungen der Ausschreibung verletzt worden. Die Auftraggeberin sei aufgrund der geringen preislichen Differenzen der einzelnen Angebote zueinander nicht zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung nach § 137 Abs 3 BVergG 2018 verpflichtet gewesen. Eine auffallende Ähnlichkeit der der Antragstellerin vorgereihten Angebote bestehe nicht.

Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ist der Ansicht, dass ihr Angebot weder zu niedrig sei, noch ihre Kalkulation dem Kollektivvertrag oder der ÖNORM D 2050 widerspreche. Auch sonst sei der Angebotspreis weder spekulativ, noch seien ihr die von der Antragstellerin unterstellten Kalkulationsfehler unterlaufen.

3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher beständest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit sind auch die Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand und die Vorgaben für die Kalkulation bestandsfest festgelegt und können nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.

3.3.1.3 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der vergebenden Stelle, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.

3.3.1.5 Ein Bieter ist gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß § 126 Abs 4 BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen.

3.3.1.6 Entscheidend ist im offenen Verfahren ausschließlich die Papierform des Angebots, die ohne jedes weitere Zutun des Bieters Grundlage des abzuschließenden Vertrags sein soll (BVwG 13. 5. 2020, W187 2230421-1/20E). Zum Abschluss des Vertrages muss eine einseitige Erklärung des Auftraggebers genügen. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Der Bieter darf nicht in Wirklichkeit ein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 39). Zulässig sind gemäß § 139 Abs 1 BVergG 2018 nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten. Das Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 27).

3.3.1.7 Gemäß § 135 Abs 1 BVergG 2018 hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist unter anderem zu prüfen, ob die Preise angemessen sind (§ 135 Abs 2 Z 4 BVergG 2018) und ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist (§ 135 Abs 2 Z 5 BVergG 2018).

3.3.1.8 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Auftraggeberin verpflichtet war, eine vertiefte Angebotsprüfung iSd § 137 Abs 3 BVergG 2018 durchzuführen, sowie ob das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung den Bestimmungen der Ausschreibung, insbesondere dem anzuwendenden Kollektivvertrag und den Vorgaben der ÖNORM D 2050 entspricht, oder gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen wäre.

3.3.2 Zur Angebotsprüfung

3.3.2.1 § 137 BVergG 2018 enthält die Regelungen für die Prüfung der Angemessenheit der Preise. Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 137 Abs 1 BVergG 2018 die Angemessenheit der Preise für die angebotene oder alternativ angebotene Leistung (zB EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 50; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201). Dabei muss der Auftraggeber alle Umstände berücksichtigen, unter denen die Leistung zu erbringen sein wird (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 29 f).

3.3.2.2 Die Auftraggeberin muss Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen und unter den in § 137 Abs 2 BVergG 2018 genannten Voraussetzungen eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen. Diese Voraussetzungen sind, dass entweder Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen (Z 1), Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen (Z 2) oder nach der Prüfung gemäß Abs 1 leg. cit. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (Z 3). Maßstab dafür können die Schätzungen des Auftraggebers, Erfahrungen des Auftraggebers mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011) oder Auskünfte über die Marktsituation sein, da weder die Richtlinie (EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 49) noch das Gesetz eine bestimmte Grenze dafür enthalten. Bis etwa 5 % ist von geringen Abweichungen, bis etwa 15 % von tolerierbaren Abweichungen und ab etwa 15 % von groben Abweichungen auszugehen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011, unter Berufung auf Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg. 2009], § 125 Rz 28). Ein Preisunterschied zu dem nächstgereihten Angebot von 10,2 % (BVA 12. 9. 2008, N/0105-BVA/02/2008-24) ist nicht als auffallend anzusehen. Bei der vertieften Angebotsprüfung handelt es sich um den Ausnahmefall (Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020], § 137 Rz 55). Die Auftraggeberin ist daher nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 137 Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22. 4. 2010, 2008/04/0077). Liegt der Gesamtpreis des für den Abschluss der Rahmenvereinbarung ausgewählten Angebots nicht auffallend unter jenen der übrigen Angebote, ist die Auftraggeberin nicht gemäß § 137 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, auch wenn ihr die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens offen steht (VwGH 29. 3. 2006; 2003/04/0181).

3.3.2.3 Das Verwaltungsgericht hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen aufgrund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Es hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201 mwN). Grundlage für die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sind jene Unterlagen, die der Auftraggeberin zur Verfügung standen (zB VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091). Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise; auf ihre Kennzeichnung oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (zB BVwG 1. 7. 2014, W187 2008224-2/5E). Eine erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärung der Preise ist dabei unbeachtlich (VwGH 28. 9. 2011, 2077/04/0102). Es ist Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Der Bieter ist zur Erklärung der Preise aufzufordern, wobei jedoch eine Neukalkulation der Preise unzulässig ist (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So ist vorerst die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Eine vertiefte Angebotsprüfung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs 2 BVergG 2018 vorzunehmen. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201 mwN). Dabei sind aufgrund der Bindung an die Ausschreibung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter die Vorgaben der Auftraggeberin für die Kalkulation beachtlich. Eine vertiefte Angebotsprüfung hat stattzufinden, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187). Auch eine nicht plausible Zusammensetzung von Teilpreisen kann zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (zB VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Allerdings muss auch das Bundesverwaltungsgericht vorerst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung vorliegen.

3.3.2.4 Die Antragstellerin behauptet, die Auftraggeberin habe es trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 137 Abs 2 BVergG 2018 unterlassen, das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvertragsvereinbarung vertieft zu prüfen. Die Auftraggeberin bringt dagegen vor, eine vertiefte Angebotsprüfung sei aufgrund der geringen preislichen Differenzen der Angebote zueinander nicht indiziert gewesen. Ein Vergleich der Angebote der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung und der zweitgereihten Bieterin habe eine Abweichung von weniger als 15 % sowohl auf Gesamtpreisebene als auch auf Einheitspreisebene ergeben.

3.3.2.5 Angesichts des Preisunterschieds zwischen dem Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung (€ 1.042.796,9720 ohne USt) und dem Angebot der zweitgereihten Bieterin (€ 1.044.735,7312 ohne USt) von 0,1856 % bzw der drittgereihten Bieterin (€ 1.046.167,1972 ohne USt) von 0,3221 % kann nicht von einem im Vergleich zu anderen Angeboten auffallend niedrigem Angebotspreis gesprochen werden, der eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlich gemacht hätte. Im Vergleich zum geschätzten Auftragswert ergibt sich allerdings eine Abweichung von 13,1 %, die nach den oben dargestellten Maßstäben noch als tolerierbare Abweichung anzusehen ist.

3.3.2.6 Dennoch hat die Auftraggeberin eine vertiefte Preisprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung vorgenommen und mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 von dieser eine verbindliche schriftliche Aufklärung ihrer Preise verlangt. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung klärte ihre Stundensatzkalkulation fristgerecht und ausschreibungskonform gemäß den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, Randziffer 172, mit dem Muster Stundensatzkalkulation auf und übermittelte eine genaue Aufstellung der Vorarbeiter-Stunden sowie der Objektleiter-Stunden mit Zuordnung zu den einzelnen Objekte. Daraus ergibt sich, dass die von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Preise alle notwendigen Kostenanteile berücksichtigen, plausibel sowie betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.

3.3.3 Zur Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher bzw kollektivvertraglicher Regelungen

3.3.3.1 Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen legen in Punkt 6.2.2, Randziffer 103, fest, dass die Erstellung des Angebotes durch den Bieter gemäß § 93 BVergG 2018 unter Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Der Bieter verpflichtet sich auch, diese Vorschriften bei der Durchführung des Auftrages in Österreich einzuhalten. Der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn für die hier relevante Lohngruppe 6 beträgt wie festgestellt € 9,38.

3.3.3.2 Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung hat auf Aufforderung durch die Auftraggeberin das Muster Stundensatzkalkulation am 19. Oktober 2021 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung der Kalkulation ihres günstigsten Stundensatzes den kollektivvertraglichen Mindestlohn von € 9,38 pro Stunde zugrunde gelegt hat. Die Auftraggeberin hat die Stundensätze der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung detailliert geprüft. Aus dem vorliegenden Muster Stundensatzkalkulation ergibt sich, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn rechnerisch vom günstigsten der von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Stundensätze jedenfalls abgedeckt ist.

3.3.3.3 Wenn die Antragstellerin vorbringt, die von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung kalkulierten Stundensätze seien zu niedrig kalkuliert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst einen niedrigeren Stundensatz angeboten hat. Der Verdacht der Antragstellerin, die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe sich bei der Stundensatzkalkulation auf MitarbeiterInnen-Förderungen berufen, welche bekanntermaßen volatil seien, hat sich im Verfahren nicht bestätigt. Der vorliegenden Stundensatzkalkulation der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass diese aufgrund bestehender Förderungen, etwa durch das AMS, Lohn- bzw Lohnnebenkosten niedriger angesetzt hätte. Die Organisationszeiten haben sowohl die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung als auch die Antragstellerin in der selben Höhe kalkuliert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Stundensatzkalkulation bzw das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung gegen arbeits- oder sozialrechtliche Vorgaben oder gegen den anzuwendenden Kollektivvertrag verstoßen würde.

3.3.3.4 Das Vorbringen der Antragstellerin, das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen arbeits- und sozialrechtliche sowie kollektivvertragliche Bestimmungen auszuscheiden gewesen, geht damit ins Leere.

3.3.4 Zum behaupteten zu hohen Maschineneinsatz und zur Einhaltung der ÖNORM D 2050

3.3.4.1 Die Antragstellerin führt ins Treffen, die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe nicht entsprechend der nach den Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigenden ÖNORM D 2050 kalkuliert. Inhaltlich zielt die Antragstellerin mit diesem Vorbringen darauf ab, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung von einem Einsatz von Reinigungsmaschinen ausgegangen sei, der die angebotenen Flächenleistungen nicht erreichen lässt. Die Antragstellerin argumentiert unter Verweis auf die unter Punkt 5.1, Tabelle 1 der ÖNORM D 2050 definierten Leistungswerte in ihrem Nachprüfungsantrag, die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe nicht berücksichtigt, dass der Einsatz von handgeführten Schauersaugautomaten bei wesentlichen Reinigungsbereichen nach Tabelle 1 der ÖNORM D 2050, etwa Büros, Besprechungszimmer, Unterrichtsräumen, Nassräumen und Teeküchen, keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung bringe. Es sei daher unzulässig, in diesen Raumkategorien eine Erhöhung der Leistungswerte vorzunehmen und eine Reduktion des Zeitbedarfs herbeizuführen. Außerdem habe die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung nicht berücksichtigt, dass der Einsatz von Reinigungsautomaten nur auf automatengeeigneten Flächen zulässig sei. Die ÖNORM D 2050 definiere eine automatengeeignete Fläche in Punkt 3.2 als „Bereich, in dem sich der Zeitbedarf für die Reinigung der Bodenfläche durch den maschinellen Einsatz im Vergleich zur reinen manuellen Reinigung verkürzt“. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Annahme von automatengeeigneten Flächen bzw von Großflächen nicht berücksichtigt und auch Gebäudeteile und Flächen als automatengeeignete Flächen gewertet, die aufgrund faktischer Gegebenheiten nicht mit Automaten gereinigt werden könnten. Die maximal zulässigen Flächenleistungen laut ÖNORM D 2050 seien von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung umgangen worden. Zudem habe die Auftraggeberin in der Ausschreibung die Verwendung von Reinigungsautomaten – und damit deren Ansatz in der Kalkulation – bei der Sichtreinigung und bei allen Arten der Unterhaltsreinigung von Nassräumen, Stiegen und von Aufzügen ausdrücklich untersagt (Punkt 6.11, Randziffern 157 und 158 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Der überschießend kalkulierte Maschineneinsatz habe der Auftraggeberin auffallen müssen.

3.3.4.2 Die Auftraggeberin hält dem entgegen, die Ausschreibungsbestimmungen würden den Einsatz von XXXX (handgeführten Scheuersaugautomaten) nicht ausschließen. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe den Einsatz dieser Reinigungsautomaten ÖNORM-konform kalkuliert. Die Auftraggeberin habe die Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistung in der Unterhaltsreinigung geprüft und diese Prüfung hinsichtlich des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung positiv abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lege die ÖNORM D 2050 gerade nicht fest, welche Räume konkret automatengeeignet sind. Sie gebe keine Richtwerte vor, ab welcher Größe, bei welchem Bodenbelag und bei Vorliegen welcher bautechnischen Gegebenheiten und welcher Nutzung eine Großfläche vorliegt, die einer maschinellen Reinigung der Bodenflächen durch Scheuersaugautomaten zugänglich sind. Die Auftraggeberin habe im Einklang mit der ÖNORM D 2050 in Punkt 6.11, Randziffern 157 und 158, festgelegt, für welche Fälle der Automateneinsatz nicht gestattet ist. Abgesehen von diesen Einschränkungen hätten sämtliche Bieter aufgrund ihrer eigenen Erfahrung und Fachkenntnis sowie den Ergebnissen der verpflichtenden Objektbesichtigung ihre Angebote kalkulieren und dabei auch einen Automateneinsatz vorsehen können. Die Auftraggeberin habe die Einhaltung der ÖNORM D 2050 sorgfältig überprüft. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe bei keinem der Maschineneinsätze an das Maximum der zulässigen Leistungswerte kalkuliert und auch die neben der Reinigung der Bodenfläche zu erfolgenden Leistungskomponenten berücksichtigt und einkalkuliert. Das Angebot habe die zwingenden Maximalvorgaben der ÖNORM D 2050 berücksichtigt und entspreche den bestandsfesten Festlegungen in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen.

3.3.4.3 Verfahrensgegenständlich ist die ÖNORM D 2050 „Reinigungsleistungen – Quadratmeterleistungen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ in der Ausgabe 2017-01-01. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von ÖNORMEN ist zunächst festzuhalten, dass diese nicht aus sich heraus gelten (vgl OGH 29. 10. 1969, 5 Ob 278/69). ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insofern Bedeutung, als sie zumindest konkludent zum Gegenstand eines Vertrages gemacht wurden (vgl OGH 16. 2. 1972, 10 Ob 37/06y). Die Anwendbarkeit der ÖNORM D 2050 muss daher im Vergabeverfahren von der Auftraggeberin ausdrücklich für anwendbar erklärt werden (vgl BVwG 30. 1. 2019, W138 2210940-1/23E).

3.3.4.4 Im vorliegenden Fall verweisen die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen in Punkt 6.4.1 Rz 129 auf die ÖNORM D 2050. Punkt 3, Rz 10 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung ist zu entnahmen, dass die ÖNORM D 2050 unter anderem einen integrierenden Vertragsbestandteil der abzuschließenden Rahmenvereinbarung bildet. Damit wurde die ÖNORM D 2050 ausdrücklich für anwendbar erklärt.

3.3.4.5 Im vorliegenden Fall wurden die Preise der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung von der Auftraggeberin auch in Hinblick auf die Zulässigkeit des Einsatzes von Reinigungsmaschinen überprüft, wie sich aus der dokumentierten Angebotsprüfung in 02 Angebotsprüfung, 04 Flächenleistung, Flächenleistungsprüfung ergibt. Dabei erfolgte eine detaillierte Prüfung des konkret angegebenen Maschineneinsatzes der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung für die angebotenen Maschinen sowohl in Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Ausschreibung und der anzuwendenden ÖNORM D 2050 als auch im Zusammenhang mit der daneben auch durchzuführenden manuellen Reinigung.

3.3.4.6 Zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung den Einsatz von Reinigungsmaschinen auch für Raumarten vorgesehen habe, die nicht für einen maschinellen Einsatz geeignet seien, ist darauf hinzuweisen, dass die ÖNORM D 2050 ihren Anwendungsbereich in Punkt 1 festlegt und festhält, dass die ÖNORM die maximalen Quadratmeterleistungen (m²-Leistungen) festlegt, die Arbeitnehmer je nach Tätigkeiten und Anforderungen ihrer Arbeitgeber zu erbringen haben. Das primäre Ziel ist dabei der Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung. Daraus ergibt sich, dass die ÖNORM D 2050 dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung vor Augen dient, nicht jedoch Fragen nach dem zweckmäßigen Einsatz von Reinigungsmaschinen vor Augen hat. Für den Fall, dass Reinigungsmaschinen eingesetzt werden, sollen die Arbeitnehmer durch entsprechende Höchstwerte vor Überforderung geschützt werden. Auch die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Begriffsbestimmungen von automatengeeigneten Fläche in Punkt 3.2 und der Großflächenreinigung in Punkt 3.5 der ÖNORM D 2050 sprechen nicht gegen diese Sichtweise, da die ÖNORM D 2050 selbst keine Anhaltspunkte oder Vorgaben enthält, unter welchen Umständen Flächen für die maschinelle Reinigung geeignet sind (vgl BVwG 7. 10. 2021, W120 2244504-2/33E). Der Auftraggeberin ist beizupflichten, dass die ÖNORM D 2050 keine Richtwerte vorgibt, ab welcher Größe, bei welchem Bodenbelag und bei Vorliegen welcher bautechnischen Gegebenheiten und welcher Nutzung eine Großfläche vorliegt, die einer maschinellen Reinigung der Bodenflächen durch Scheuersaugautomaten zugänglich ist.

3.3.4.7 Die Ausschreibung legt die ÖNORM D 2050 als Maß für die Prüfung der Flächenleistungen fest. Das ergibt sich einerseits aus den Festlegungen über die Angebotsprüfung bei einem Einsatz von Maschinen in Rz 160 ff, in denen die Auftraggeberin ihr Verständnis dieser Norm erläutert. Sie legt darin die in der ÖNORM D 2050 genannte praktische Flächenleistung als ausschlaggebend für die Angebotsprüfung fest. Zwar sind in der Ausschreibung angegebene besondere Gegebenheiten der einzelnen Räume zu berücksichtigen. Enthält jedoch die Ausschreibung keine solchen Angaben, stellt die ÖNORM D 2050 den Maßstab dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bieter nach der Rz 114 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die zu reinigenden Objekte vor der Angebotslegung zwingend besichtigen mussten und die Ergebnisse dieser Besichtigung ihrer Kalkulation zugrunde legen mussten. Allfällige Auffälligkeiten mussten sie der Auftraggeberin mitteilen. Eine Angebotslegung ohne Besichtigung der Objekte war nach Rz 113 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen ausgeschlossen. Schließlich sind die Preise Pauschalpreise für die zu erbringende Leistung und die Bieter tragen das Risiko, dass die Preise alle zu erbringenden Leistungen abdecken, wie sich aus Rz 110 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen ergibt.

3.3.4.8 Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen untersagen die Verwendung von Reinigungsautomaten lediglich in Rz 157 bei der Sichtreinigung und in Rz 158 bei der Reinigung von Nassräumen, Stiegen und von Aufzügen bei allen Arten der Unterhaltsreinigung. Dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung diese Vorgaben missachtet hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum die vorgenommene Beurteilung und Flächenleistungsprüfung durch die Auftraggeberin unzutreffend sein sollte. Von der Auftraggeberin wurde insbesondere auch geprüft, ob für die konkrete Raumkategorie ein Maschineneinsatz der konkret vom Bieter genannten Reinigungsmaschine aufgrund der konkreten Gegebenheiten möglich ist. Insgesamt vermochte die Antragstellerin selbst bei Zutreffen ihrer Auslegung der ÖNORM D 2050 keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

3.3.5 Zusammenfassung

3.3.5.1 Wie sich aus Punkt 3.3.2 ergibt, war die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung des Angebotes der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nicht geboten. Dennoch hat die Auftraggeberin eine vertiefte Preisprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung vorgenommen. Diese Prüfung ergab, dass die von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Preise alle notwendigen Kostenanteile berücksichtigen, plausibel sowie betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.

3.3.5.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung entspricht den arbeits- und sozialrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen. Insbesondere ist der kollektivvertragliche Mindestlohn rechnerisch vom günstigsten der von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Stundensätze abgedeckt ist.

3.3.5.3 Die Vorgaben der ÖNORM D 2050 sowie der Ausschreibung hinsichtlich des Einsatzes von Reinigungsmaschinen wurden in der Ausschreibung als Höchstmaß für die mögliche Flächenleistung festgesetzt und von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung eingehalten. Es liegen kein zu hoher Maschineneinsatz und keine Umgehung der maximal zulässigen Flächenleistungen laut ÖNORM D 2050 vor. Besonderheiten einzelner Raumkategorien sind nur dort zu berücksichtigen, wo sie die Auftraggeberin in der Ausschreibung angegeben hat oder der Bieter im Zuge der Besichtigung festgestellt und der Auftraggeberin gemäß Rz 116 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bekannt gegeben hat. Solche Besonderheiten sind jedoch bei f+r den Einsatz von Maschinen vorgesehenen Raumkategorien nicht aufgetreten.

3.3.5.4 Damit ist das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auszuscheiden. Daher ist die angefochtene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, rechtmäßig zustande gekommen und der Nachprüfungsantrag abzuweisen.

3.4 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision

3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Die Entscheidung gründet sich auf die Auslegung der Ausschreibung und anderer Unterlagen der Auftraggeberin. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht revisibel ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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