BVwG W175 2287869-1

BVwGW175 2287869-12.1.2025

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W175.2287869.1.00

 

Spruch:

 

 

W175 2287869-1/2E

 

Im Namen der Republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 09.02.2024, Zahl: KONS/4283/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 16.11.2023, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 27.02.2023 schriftlich und am 02.05.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.

2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.08.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) anhängig sei und die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei und die Eheschließung gegen den ordre-public (Verstoß gegen das Verbot der Kinderheirat) verstoße und in Österreich nicht als gültig betrachtet werde.

3. Mit Stellungnahme vom 24.08.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragstellerin sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 06.12.2022, rechtskräftig seit 15.12.2022, zuerkannt worden. Die Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson sei laut den vorgelegten Dokumenten am XXXX traditionell geschlossen und am XXXX in Syrien registriert worden. Die Antragstellerin sei am XXXX geboren worden. Daraus ergebe sich, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei. Im vorliegenden Fall verstoße die Eheschließung gegen den ordre-public (Verstoß gegen das Verbot der Kinderheirat) und werde sohin in Österreich nicht als gültig betrachtet. Ferner sei gegenüber der Bezugsperson am 21.07.2023 ein Verfahren zur Aberkennung gemäß §§ 7 und 9 AsylG eingeleitet worden und widerspreche somit die Einreise der Antragstellerin den öffentlichen Interessen. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der Antragstellerin iSd §§ 35 Abs. 4 iVm 34 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

4. Mit Schreiben vom 25.08.2023 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 7 (§ 9) anhängig. Zudem sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen. Die Eheschließung verstoße gegen den ordre-public (Verstoß gegen das Verbot der Kinderheirat) und werde sohin in Österreich nicht als gültig betrachtet. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. Mit Stellungnahme vom 08.09.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass wie aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie aus den Angaben der Bezugsperson und der Antragstellerin hervorgehe, die Ehe vor ca. zwei Jahren, am XXXX , geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Antragstellerin nicht wie vom BFA behauptet, 15 Jahre alt gewesen, sondern 16 Jahre. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Antragstellerin 18 Jahre alt und halte an ihrer Ehe mit der Bezugsperson fest. Laut Judikatur würde allein die Tatsache, dass eine Ehe von zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährigen geschlossen worden sei, nicht ausreichen, um automatisch von einer dem ordre-public widerstreitenden Kinderehe auszugehen. Vielmehr müssten zur Beurteilung, ob eine solche dem ordre-public widersprechende Kinderehe vorliege, weitere Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall erfolge die Eheschließung aus freiem Willen beider Ehepartner. Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten als Ehepaar in Syrien zusammengelebt, der Kontakt sei auch nachdem die Bezugsperson Syrien verlassen habe, via Internet aufrechterhalten worden. Im vorliegenden Fall bestehe bereits über mehrere Jahre ein gemeinsames Eheleben und sei die Antragstellerin finanziell von der Bezugsperson abhängig.

6. Mit Eingabe vom 28.09.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine weitere Stellungnahme ein und wiederholte im Hinblick auf die Eheschließung ihr Vorbringen. Zur Aberkennung des Status der Bezugsperson als Asylberechtigten gab die BF an, dass das BFA es unterlassen habe, den zu prüfenden Aberkennungstatbestand anzuführen, sodass der Antragstellerin diesbezüglich das Recht auf Parteiengehör verwehrt worden sei. Das BFA hätte sich in ihrer Wahrscheinlichkeitsprognose mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, wie wahrscheinlich eine tatsächliche Aberkennung des Asylverfahrens sei.

7. Mit Stellungnahme vom 15.11.2023 teilte das BFA mit, dass hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs gegen den ordre-publik-Grundsatz festzustellen sei, dass offenkundig ein Behördenfehler vorliege, zumal der Vorhalt berechtigt gewesen sei, da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Betreffend die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson werde darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsperson im Zusammenhang mit § 14 FPG gegenwärtig in der Justizanstalt befinde. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass laut der Einvernahme der Bezugsperson vom 28.06.2022 diese Anfang 2020 aus Syrien ausgereist und nach der Ausreise nicht mehr in ihrem Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei. Dies stehe jedoch in krassem Widerspruch zur vorgelegten Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts in XXXX , wonach beide vermeintlichen Ehegatten die besagte Heiratsurkunde eigenhändig per Daumendruck unterzeichnet hätten. Auch liege ein Widerspruch im Hinblick auf die Angaben der Antragstellerin vor, zumal diese angeführt habe, dass die Eheschließung XXXX erfolgt sei, diesbezüglich jedoch keine Beweismittel vorgelegt habe und aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX hervorgehe, dass diese in XXXX /Syrien ausgestellt worden sei. Es könne daher nicht von einer rechtmäßig eingegangenen Ehe ausgegangen werden.

8. Mit Bescheid vom 16.11.2023 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass offenkundig ein Behördenfehler vorliege, zumal der Vorhalt berechtigt gewesen sei, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Bezüglich der Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson werde darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsperson im Zusammenhang mit § 14 FPG gegenwärtig in Justizhaft befinde. Hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde sei festzustellen, dass die Bezugsperson laut eigener Aussage Anfang 2020 aus Syrien ausgereist sei und nach seiner Ausreise nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei. Dies stehe in krassem Widerspruch zur vorgelegten Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts in XXXX , wonach beide vermeintlichen Ehegatten die besagte Heiratsurkunde eigenhändig per Daumenabdruck unterzeichnet hätten. Auch liege ein grundlegender Widerspruch in den Angaben der vermeintlichen Gattin vor, wonach die Eheschließung XXXX erfolgt wäre. Diesbezüglich seien keinerlei Beweismittel vorgelegt worden und gehe aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX hervor, dass diese in XXXX /Syrien ausgestellt worden sei. Die gleichen widersprüchlichen Angaben habe auch die Bezugsperson im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BFA gemacht. Es sei daher nicht glaubhaft, dass es sich um eine autorisiert ausgestellte Heiratsurkunde handle, dies aufgrund zuvor genannter massiver Widersprüche.

9. Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein und gab an, dass der Bescheid gegen das Überraschungsverbot verstoße, da die im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe hinsichtlich der Unstimmigkeiten in Bezug auf die vorgelegte Heiratsurkunde erstmals im angefochtenen Bescheid vorgekommen seien und dazu kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. In der Stellungnahme des BFA vom 24.08.2023 sei davon noch nicht die Rede, die Begründung tauche zum ersten Mal im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Bescheides auf. Der vermeintliche Widerspruch rühre daraus, dass es sich hierbei um eine Stellvertreterehe durch einen beauftragten und bevollmächtigten syrischen Rechtsanwalt gehandelt habe. Die Ehegatten befanden sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in Syrien. Weiters wurde ausgeführt, dass das ÖGK Istanbul nicht ausgeführt habe, inwiefern die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens für die Abweisung des Einreiseantrages von Relevanz sei. Aufgrund der Verletzung gegen das Überraschungsverbot und des Rechts auf Parteiengehör sowie der willkürlichen Begründung sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2024 wies das ÖGK Istanbul die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Einvernahme der Bezugsperson vom 28.06.2022 diese Anfang 2020 aus Syrien ausgereist sei und seit der Ausreise nicht mehr in Syrien aufhältig gewesen sei. Dies stehe in klarem Widerspruch zur vorgelegten Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts in XXXX , wonach beide vermeintlichen Ehegatten die besagte Heiratsurkunde eigenhändig per Daumenabdruck unterzeichnet hätten. Weiters habe laut Aussage der BF, die Eheschließung am XXXX stattgefunden, obwohl die Heiratsurkunde am selben Tag in Syrien ausgestellt worden sei. Es werde diesbezüglich auf die aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, verwiesen.

Es seien im gegenständlichen Fall somit keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Zudem werde auf Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verwiesen, wonach ein Einreisetitel nicht zu erteilen sei, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe.

Zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson sei anzumerken, dass sich diese laut Aktenvermerk des BFA vom 24.11.2023 derzeit in Untersuchungshaft in der JA Josefstadt befinde. Eine Verurteilung liege aktuell nicht vor, der Ausgang des Gerichtsverfahrens sei abzuwarten und sei daher das Aberkennungsverfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage unterbrochen.

11. Am 23.02.2024 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.02.2023 schriftlich und am 02.05.2023 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei.

Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2022, rechtskräftig seit 15.12.2022, in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 14.12.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Aktenvermerk vom 24.11.2023 leitete das BFA gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren wegen Straffälligkeit ein.

Das BFA teilte dem ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei und die Ehe wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Kinderheirat in Österreich keine Gültigkeit habe. Eine Statusgewährung sei zudem nicht wahrscheinlich, zumal gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.

Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein.

Das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson ist gegenwärtig beim BFA anhängig.

1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt haben.

1.3. Zum syrischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):

Der rechtliche Status von Frauen

Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023).

Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen)

Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013).

Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016).

Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024).

Eheschließung

Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).

Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022).

Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019).

Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022).

Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022).

Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).

Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022).

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018).

Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021).

In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013).

[…]

Heiratsdokumente

Ein "bayān zawāj" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wathīqa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-wāqiʿa" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "tārīḫ al-ʿaqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021).

Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022).

Im Fall einer nachträglichen Ratifizierung einer informellen Heirat kann in der Zwischenzeit eine Schwangerschaft vorliegen, was der Richter bei der Ratifizierung vermerken kann, was aber kein Standardvorgehen darstellt (NMFA 5.2022).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des ÖGK Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom 06.12.2022, Zl. 1291297510/211947515. Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde und gegenwärtig anhängig ist, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 25.11.2024) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Es scheint hier ein zur Zl. 231400516 protokolliertes und behördlich anhängiges Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson auf.

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.

Zunächst ist auszuführen, dass betreffend den Ort der Eheschließung widersprüchliche Angaben vorliegen. So gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass die Ehe im XXXX geschlossen worden und die gerichtliche Bescheinigung am XXXX erfolgt sei. Die BF gab jedoch in ihrem Antrag völlig anderslautend an, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei.

Aus der im Akt einliegenden Eheschließungsurkunde geht hervor, dass der Ehevertrag am XXXX abgeschlossen worden sei. Laut der im Akt einliegenden Eheschließungsurkunde sei die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht in XXXX genehmigt und am XXXX im Personenregister in XXXX eingetragen worden. Laut der Registrierungsurkunde des Scharia-Gerichts in XXXX seien die BF und die Bezugsperson am XXXX persönlich vor Gericht anwesend gewesen.

Insoweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, dass es sich um eine Stellvertreterehe durch einen beauftragten und bevollmächtigten syrischen Rechtsanwalt gehandelt habe, zumal die Bezugsperson bereits 2020 aus Syrien ausgereist sei, wird dem diesbezüglichen Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen keine Glaubhaftigkeit beigemessen:

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass ein erwachsener Mann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen kann; eine Stellvertretung bei der Ehe ist ebenso möglich. Auch eine erwachsene Frau benötigt laut den Länderfeststellungen in Syrien grundsätzlich nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit eines Vormunds der Frau wird jedoch großen Wert gelegt, obgleich es in den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts umstritten ist, ob eine erwachsene voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Aus den Länderfeststellungen geht ebenso hervor, dass im Jahr 2019 das Heiratsalter für Männer wie für Frauen von 17 auf 18 Jahre angehoben wurde.

Die BF hatte zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am XXXX sowie der anschließenden Registrierung der Ehe vor dem Scharia-Gericht am XXXX jedenfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – sofern tatsächlich von einer Stellvertreterehe auszugehen ist – jedenfalls die Vertretung der damals minderjährigen BF durch einen Vormund notwendig gewesen wäre. Aus der im Akt einliegenden Registrierungsbestätigung des Scharia-Gerichts geht jedoch hervor, dass neben den Eheleuten weitere zwei Zeugen vor Gericht erschienen seien, bei welchen es sich jedoch nicht um einen für die BF in Frage kommenden Vormund handelt. Keines der in der Registrierungsbestätigung angeführten Namen der Zeugen ist mit dem Namen des Vaters der BF, der jedenfalls als Vormund für die BF in Betracht kommen würde, ident. Auch ist der Bestätigung nicht zu entnehmen, dass die Registrierung in Form einer Stellvertreterehe erfolge, vielmehr wird auf die Anwesenheit der Eheleute hingewiesen.

Ungeachtet dessen gab die BF zudem an, dass es sich um eine Stellvertreterehe durch einen beauftragten und bevollmächtigten syrischen Rechtsanwalt gehandelt habe. In der Registrierungsbestätigung oder der Eheschließungsurkunde ist jedoch keine derartige Person vermerkt. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen wird eine Vertretung entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt, insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Name des beauftragten syrischen Rechtsanwaltes oder eines Vormundes der BF nicht in der Eheschließungsurkunde oder Registrierungsbestätigung vermerkt wurde. Folglich decken sich auch die diesbezüglichen Angaben der BF nicht mit der im Akt einliegenden Registrierungsbestätigung des Scharia-Gerichts bzw. finden keine Deckung mit den Angaben in den Länderfeststellungen.

Aus den genannten Gründen erscheint es zweifelhaft, dass es sich um eine Stellvertreterehe handelte und die Registrierungsbestätigung des Scharia-Gerichts einen tatsachenkonformen Inhalt aufweist. Auch gab die BF im Rahmen ihres Antrages vom 27.02.2023 und ihrer persönlichen Vorsprache vor der Behörde am 02.05.2023 in keinerlei Hinsicht an, dass es sich um eine Stellvertreterehe gehandelt habe, sondern führte lediglich an, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei. Entsprechende Nachweise der vermeintlichen Eheschließung in der Türkei legte die BF ebenso wenig vor, wie eine Bestätigung über die behauptete traditionelle Eheschließung am XXXX .

Die Angaben der BF in ihrer Stellungnahme, wonach sie mit der Bezugsperson in Syrien zusammengelebt habe, erscheint ebenso wenig glaubwürdig, als der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA anführte, Anfang 2020 Syrien verlassen zu haben, die traditionelle Eheschließung am XXXX erfolgt sei, insofern ein Zusammenleben nach der Eheschließung in Syrien zeitlich keine Deckung findet. Auch die Angaben der BF, dass sie finanziell komplett von der Bezugsperson abhängig sei und sie als Paar nach wie vor in Kontakt stehen würden, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Die genannten Umstände wurden von der BF in keinerlei Hinsicht nachgewiesen.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage unbedenklicher Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat.

Die ÖGK Istanbul hat daher die gravierenden Abweichungen in den vorgelegten Dokumenten in Zusammenschau der Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt. Die BF vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel vorzulegen, die die von ihr behauptete Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten.

Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung des Scharia-Gerichts, weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Insofern können die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden.

Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

2.3. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) – (2a) […]

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

3.1.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

3.1.4. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).

Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

3.3.1. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen.

Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht.

3.3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren überdies ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig ist, sodass zusätzlich auch vor diesem Hintergrund die Ableitung eines Status im Rahmen eines Familienverfahrens (s. §§ 34 Abs. 2 Z 3, 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) und sohin die Stattgabe eines Einreiseantrages ausgeschlossen ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen, zumal der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.“ Im gegenständlichen Fall wurde mit Aktenvermerk vom 24.11.2023 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wegen Straffälligkeit eingeleitet und ist gegenwärtig bei der Behörde anhängig. Der Einreiseantrag der BF ist demnach (zusätzlich) auch vor diesem Hintergrund der Erfolg versagt.

Die Einschätzung des BFA war daher im Ergebnis zutreffend.

3.3.3. Der BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts über die Bestätigung der am XXXX traditionell geschlossenen Ehe nicht authentisch ist bzw. einen unrichtigen Inhalt dokumentiert.

3.3.4. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid des BFA gegen das Überraschungsverbot verstoße, zumal die im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe hinsichtlich der Unstimmigkeiten in Bezug auf die vorgelegte Heiratsurkunde der BF erstmals im angefochtenen Bescheid vorkommen würden und dazu kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, ist Folgendes anzumerken:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.09.2001, Zl. 99/10/0011) wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte. Im gegenständlichen Fall hat die BF am 14.12.2023 eine Beschwerde eingebracht und hatte sohin Gelegenheit, sich zu den vom BFA dargelegten Unstimmigkeiten im Hinblick auf die vorgelegte Registrierungsbestätigung des Scharia-Gerichts und zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu äußern.

Als konkrete Erklärung wurde lediglich angeführt, dass es sich um eine Stellvertreterehe gehandelt habe. Dem diesbezüglichen Vorbringen wurde jedoch wie bereits unter Punkt 2.2. beweiswürdigend angeführt, die Glaubwürdigkeit versagt. Einem allfälligen Verfahrensmangel konnte sohin keine Relevanz für den Verfahrensausgang beigemessen werden.

3.3.5. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt sie, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise des ÖGK Istanbul kein Verfahrensmangel zu erblicken.

3.3.6. Da das ÖGK Istanbul über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.

Die BF brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte.

Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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