BVwG W170 2267106-1

BVwGW170 2267106-116.3.2023

BDG 1979 §112 Abs6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2267106.1.00

 

Spruch:

 

 

W170 2267106-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.01.2023, Zl. 2021-0.633.917, Senat 6, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.01.2023, Zl. 2021-0.633.917, Senat 6:

A)

Der Antrag des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Nachdem dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bekannt geworden war, dass gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen wegen Amtsdelikten geführt und dessen dienstliches Mobiltelefon und dienstlicher Laptop im Rahmen dieser Ermittlungen sichergestellt wurden, wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, vorläufig vom Dienst suspendiert.

In Folge wurde die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) mit Bescheid vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, bestätigt und mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, auf Grund näher dargestellter Gründe ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.10.2021 zugestellte Einleitungsbeschluss blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Die gegen die vorläufige und die (endgültige) Suspendierung erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, (unter Korrektur des Spruches) bestätigt, eine dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003-5, abgewiesen.

Da nunmehr die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu einem Großteil der Vorwürfe eingestellt worden seien, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2022, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, den Antrag auf Aufhebung der Suspendierung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Behörde vom 13.01.2023, Zl. 2021-0.633.917, Senat 6, abgewiesen. Gegen diese Abweisung richtet sich eine mit Schriftsatz vom 09.02.2023, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, gerichtete Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht – nach Befassung der Parteien mit Schreiben vom 16.02.2022 (richtig: 2023) – nunmehr zu entscheiden hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, er war von Juni 2018 bis Anfang Jänner 2020 XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und nachfolgend bis zur vorläufigen Suspendierung am 10.09.2021 der österreichische Botschafter in XXXX .

1.2. Zu den Verfahren über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Behörde, über die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, über die Suspendierung des Beschwerdeführers durch die Behörde und über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2022 auf Aufhebung der Suspendierung:

1.2.1. Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes,

(1.) er habe am 20.12.2019 einen bislang nicht ausgeforschten, für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments zu schädigen, dazu bestimmt, dessen Befugnisse, im Namen des Bundes bzw. des Landes Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er XXXX (in Folge: O.) eine Chat-Nachrichte schickte, in der er ihm unter Bekanntgabe der entsprechenden GZ mitteilte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Polizeikommissariat Margareten eingebracht habe, als Begründung seine öffentlich exponierte Rolle angeführt habe und O. um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuche, indem dieser den damaligen Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien XXXX (in Folge. Z.) über seinen Antrag mündlich informieren solle, wobei O. diesem Ersuchen nachgekommen sei, ihm zwischendurch mitgeteilt habe, dass Z. zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüros gehen werde und noch auf der Suche nach einem Schlupfloch sei, wobei der Beschwerdeführer letztlich am 12.03.2019 den Waffenpass erhalten habe;

(2.) er habe am 28.05.2019 versucht, O. dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz dadurch den Anbieter „Magenta“ (Provider) in dessen Recht, Auskünfte über Verkehrsdaten nach § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen erteilen zu müssen, zudem jene die Rufnummer von den Beschwerdeführer unter unterdrückter Rufnummer anrufende Person in ihrem Recht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch Polizeibeamte bei Erlangung von Verkehrsdaten nach § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 bei Providern nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. ersuchte, beim Provider zu eruieren, wer ihn als anonymer Anrufer unter seiner Rufnummer XXXX am 28.05.2019, gegen 12.45 Uhr, zu kontaktieren versucht habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil der Beschwerdeführer O. zwei Stunden später mitgeteilt habe, dass er mittlerweile wisse, dass es sich um eine Telefonnummer des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/13 gehandelt habe;

(3.) er habe am 27.02.2020 versucht, O. dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf die ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsverfahren sowie damit verbundene insbesondere in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. ersucht habe, eine allfällige Überwachung der Rufnummer XXXX zu überprüfen, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil O. mitgeteilt habe, dass er das nicht machen könne;

(4.) er habe als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse O. offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, und zwar am 11.09.2018, indem er O. unter anderem mitgeteilt habe, dass XXXX (in Folge: ZI) aus politischen Gründen in der Türkei verhaftet worden sei, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens TKP (=Türkische Kommunistische Partei) herangezogen worden sei, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des ZI sowie dessen Mitbewohnerin in der Türkei stehe, ZI seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte türkische Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel als Student am 30.09.2018 auslaufe und er derzeit Student der Middle Eastern Technical University sei und

(5.) er habe als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse O. offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, da er am 05.10.2018, indem er O. ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien vorgezeigt und filmen habe lassen.

Er habe durch diese Tathandlungen näher bezeichnete Dienstpflichten verletzt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (über seinen im Spruch bezeichneten Vertreter) am 18.10.2021 zugestellt und blieb unbekämpft.

Im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Suspendierung haben weder der Beschwerdeführer noch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, im Beschwerdeverfahren über die (endgültige) Suspendierung weder der Beschwerdeführer noch der Disziplinaranwalt noch die Behörde den Einleitungsbeschluss dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt noch auf dessen Existenz bzw. schon eingetretene Rechtskraft hingewiesen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, vorläufig vom Dienst suspendiert, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, abgewiesen. Der Spruch des Bescheides des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, lautet: „ XXXX wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig suspendiert.“

Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003-5, abgewiesen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, (endgültig) vom Dienst suspendiert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 vorgelegt, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der Behörde vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, lautet: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat am 06.10.2021 durch Mag.a Susanne Haunold-Thiel als Senatsvorsitzende sowie Dr. Helmut Tichy und Mag. Karl-August Lux als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, XXXX , geb. XXXX , gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.“ Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2021, dem Disziplinaranwalt und der Behörde am 05.01.2022 zugestellt.

Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003-5, abgewiesen.

1.2.4. Mit Schriftsatz vom 21.12.2022, am selben Tag bei der Behörde eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Suspendierung. Begründend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tatvorwürfe 3 (Causa „Waffenpass“), 4 (Causa „Anonymer Anruf“) und 5 (Causa „vermutete Überwachung der Handy-Nr. XXXX “) jeweils für sich aber vor allem in ihrer Gesamtheit als geeignet angesehen habe, das Ansehen des Amtes erheblich zu gefährden; in weiterer Folge werden die Tatvorwürfe im Verständnis des Beschwerdeführers dargestellt und auf Teile der Begründung der Entscheidung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003-5, verwiesen, nach denen auch der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdeführers die Suspendierung auf die oben genannten Tatvorwürfe gestützt habe.

Allerdings seien, so der Beschwerdeführer weiter, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Causa „Waffenpass“, der Causa „Anonymer Anruf“ und der Causa „vermutete Überwachung der Handy-Nr. XXXX “ durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden, somit seien die Gründe für die Suspendierung weggefallen und diese daher unverzüglich aufzuheben.

1.3. Zu den betreffenden strafrechtlichen Verfahren:

Gegen den Beschwerdeführer wurde jedenfalls seit 27.07.2021 von der Staatsanwaltschaft Wien unter der Gz. 711 St 39/17d ein strafrechtliches Verfahren geführt, die Verdachtsmomente decken sich im Wesentlichen mit den im unter 1.2.1. festgestellten Spruch des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6; im Rahmen dieses Verfahrens wurden am 05.09.2021 das dienstliche Handy sowie der dienstliche Laptop des Beschwerdeführers auf Grund einer Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.07.2021 sichergestellt.

Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu den Tathandlungen, die im Einleitungsbeschluss der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, unter den Z.en 1 bis 4 beschrieben sind, wurden eingestellt. Dies aus folgenden Gründen (Anonymisierung jeweils in Klammer, erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur unter Z 1 dargestellten Tathandlung führt die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i aus:

„Dem (Beschwerdeführer) kann durch seine Chatnachrichten nicht nachgewiesen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt einen Befugnismissbrauch des HR XXXX und des XXXX Rat, im Fall der Ausstellung des Waffenpasses für gewiss hielt.

Auch eine versuchte Bestimmungstäterschaft ist nicht gegeben, weil nicht nachweisbar ist, dass er im Tatzeitpunkt davon ausgegangen war, dass eine Ausstellung des Waffenpasses für ihn nur durch einen Befugnismissbrauch möglich ist. Dem (Beschwerdeführer) kann nicht unterstellt werden, dass er es für gewiss hielt, dass er durch seine Chatnachrichten und Bitten um Unterstützung und Nachfragen HR XXXX oder XXXX zu einem Befugnismissbrauch und einer gesetzeswidrigen Ausstellung eines Waffenpasses bewegt. Auch der Umstand, dass dem (Beschwerdeführer) der Waffenpass nach Prüfung der Voraussetzungen und nicht offensichtlich gesetzwidrig ausgestellt wurde, deutet darauf hin, dass der (Beschwerdeführer) es nicht für gewiss hielt, dass die zuständigen Polizeibeamten bei einer Ausstellung des Waffenpasses ihre Befugnis zwingend missbrauchen müssen.

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen den (Beschwerdeführer) zu diesem Faktum wegen §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.“

Zur unter Z 2 dargestellten Tathandlung führt die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i aus:

„Für alle im § 12 StGB genannten Täterformen ist (strafbefreiender) Rücktritt vom Versuch möglich, solange die Tat nicht vollendet ist. Für den Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) ist dafür nicht seine (allenfalls schon abgeschlossene) Bestimmungshandlung maßgeblich, sondern die Tat, zu der er angestiftet hat. (RIS-Justiz, RS0089290)

Ein strafbefreiender Rücktritt der unmittelbaren Täter von einer versuchten Tat kommt dem Bestimmungstäter nur dann (strafbefreiend) zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet oder – wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt – er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (vgl auch 12 Os 125/78). Im Falle erfolgloser Anstiftung ist ein Rücktritt vom Versuch durch sogenannten contrarius actus möglich. (RIS-Justiz, RS0089902 sowie [T2])

Im vorliegenden Fall ist zwar die Bestimmungshandlung des (Beschwerdeführers) an (O.) schon abgeschlossen, weil die Chatnachricht schon versendet wurde, jedoch nahm der (Beschwerdeführer) seine Anfrage binnen anderthalb Stunden wieder unter Nennung des Anschlussinhabers und den Worten „alles ok“ wieder zurück. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass (O.) in der Zwischenzeit tätig wurde, oder er überhaupt die Anfrage ohne die darauffolgende Rücknahme der Anfrage zur Kenntnis nahm.

Die Tat, zu der der Erstbeschuldigte angestiftet hat, gelangte noch nicht ins Versuchsstadium, weil (O.) im Zeitraum zwischen der Anfrage und der Rücknahme der Anfrage noch keine Kenntnis vom Ansuchen hatte, weshalb ein Rücktritt vom Versuch möglich ist.

Durch die Rücknahme der Anfrage verhinderte der (Beschwerdeführer) aktiv die weitere Ausführung der Tat, zu der er bestimmt hat.

Auch die Freiwilligkeit des Rücktritts kann nicht mit Sicherheit verneint werden, da die angestiftete Tat für das Vorhaben des (Beschwerdeführers) nicht zur Gänze sinnlos wurde (RIS-Justiz RS0089805) und dieser bei einer Provideranfrage zur anonymen Rufnummer möglicherweise mehr Details (Namen des Anrufers, genaue Uhrzeit) in Erfahrung gebracht hätte, als die bloße Vermutung, dass es das BMI II/13 gewesen sein müsste, das angerufen habe (AS 13 in ON 27 und AS 35 in ON 2), weil diese im fraglichen Zeitraum angerufen hatten.

Es muss daher von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB ausgegangen werden, der strafbefreiend wirkt.

Darüber hinaus ist wieder die abstrakte Befugnis des (O.), und somit auch die Tauglichkeit des Bestimmungsversuchs nicht mit Sicherheit feststellbar. (O.) war im Tatzeitpunkt bei der SIAK/ZIA tätig, und hatte keinerlei Erhebungs- oder Ermittlungsagenden durchzuführen. Vielmehr war er für internationale Polizeizusammenarbeit und für diesbezügliche Projektarbeit zuständig. Für eine Provideranfrage im weitesten Sinn war er auch abstrakt sachlich und funktional nicht zuständig.

Zusätzlich lässt auch die Art der Anfrage ‚Bitte um Nachfrage bei Provider, wer das war.‘ (AS 35 in ON 2) mehrere Interpretationen zu. Insbesondere wäre es nachvollziehbar, dass der (Beschwerdeführer) hier davon ausging, dass (O.) eine offizielle und gesetzmäßige Anfrage an den Provider stellen werde, und sich (O.) melden werde, wenn dies nicht möglich sei, sowie wie er dies zu einem späteren Zeitpunkt bei Faktum C. (entspricht Z 3) machte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der (Beschwerdeführer) es im Zeitpunkt seiner Anfrage gewiss hielt, dass er nur durch Befugnismissbrauch des (O.) oder einer anderen Person eine Antwort auf seine Frage erhalten hätte und er durch seine allgemein gehaltene Anfrage die genannten Personen zu einem Befugnismissbrauch bestimmt. Der (Beschwerdeführer) war nicht als Polizist tätig und absolvierte auch keine juristische Ausbildung. Auch deshalb kontaktierte er in solchen Fragen offenbar (O.).

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen den (Beschwerdeführer) zu diesem Faktum wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.“

Zur unter Z 3 dargestellten Tathandlung führt die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i aus:

„Kommt einem Beamten eine Befugnis, zu deren Fehlgebrauch er bestimmt werden soll, nicht einmal abstrakt zu, ist der Bestimmungsversuch iSd § 15 Abs 3 StGB untauglich und daher straflos. (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 302, Rz 177)

Im vorliegenden Fall liegt ein strafloser absolut untauglicher Bestimmungsversuch vor. (O.) kam ihm Bestimmungszeitpunkt als Polizeibeamter der SIAK/ZIA nicht einmal abstrakt die Befugnis zu, zu prüfen, ob die genannte Rufnummer gerade überwacht wird oder nicht.

Abgesehen davon muss von der Art der Frage (arg: ‚kannst du checken...‘, AS 37 in ON 2) davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschuldigte zunächst offenbar nur wissen wollte, ob (O.) überhaupt herausfinden könne, ob eine Nummer überwacht wird oder nicht. Dass er es im Zeitpunkt der Anfrage für gewiss hielt, dass er (O.) zu einem Befugnismissbrauch durch gesetzwidrige Amtshandlungen bestimmt, kann dem (Beschwerdeführer) nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Auch die Antwort des (Beschwerdeführers) ‚Trotzdem danke‘ auf das ‚Leider nein‘ des (O.) indiziert, dass die Anfrage für den (Beschwerdeführer) damit beantwortet war.

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen den (Beschwerdeführer) zu diesem Faktum wegen §§ 15,12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB nach § 190 Z 1 StPO ein.“

Zur unter Z 4 dargestellten Tathandlung führt die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i aus:

„Aufgrund der im Tatzeitpunkt schon umfassend erfolgten medialen Berichterstattung samt umfassender Schilderung der Festnahme, der Haftgründe und der Tätigkeit des (ZI.) in der Türkei konnte dem (Beschwerdeführer) kein Vorsatz auf die Offenbarung oder Verwertung des Umstandes, dass der Aufenthaltstitel des (ZI.) in der Türkei per 30.9.2018 auslaufe, nachgewiesen werden. Auch die Eignung, berechtigte private Interessen zu verletzen, ist alleine durch die Weitergabe der Information bezüglich des Aufenthaltstitels und des Umstandes, dass man in Kontakt mit der Mutter und der Mitbewohnerin des (ZI) in der Türkei stehe, nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit feststellbar. Alle anderen Informationen, die der (Beschwerdeführer) (O.) übermittelte, waren bereits medial bekannt und stellten keine Geheimnisse mehr dar.

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen den (Beschwerdeführer) zu diesem Faktum wegen § 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.“

Zur unter Z 5 des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, dargestellten Tathandlung wurde nicht einmal behauptet, dass das von der Staatsanwaltschaft Wien geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre. Auch hat die Staatsanwaltschaft Wien – nach der Aktenlage – eine solche Einstellung der Behörde nicht mitgeteilt.

1.4. Zum Antrag des Disziplinaranwaltes, eine mündliche Verhandlung durchzuführen:

Der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 13.01.2023, Zl. 2021-0.633.917, Senat 6, erhoben.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2022 (richtig: 2023), W170 2267106-1/2Z, wurde dem Disziplinaranwalt unter anderem gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine mündliche Verhandlung zu beantragen; das Schreiben wurde dem Disziplinaranwalt am 21.02.2023 zugestellt.

Der einen Verhandlungsantrag enthaltende Schriftsatz des Disziplinaranwaltes wurde am 08.03.2023 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Anfalls-Bericht des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 13.07.2021, PAD/21/01082833 (in Folge: Anfalls-Bericht), sowie den hinsichtlich der Dauer seiner festgestellten Tätigkeit als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten getätigten Angaben des Beschwerdeführers, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind und hinsichtlich derer der Beschwerdeführer keinen Grund hätte, die Unwahrheit zu sagen.

Diese Beweismittel wurden einerseits in der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Suspendierung vorgehalten und andererseits im genannten Erkenntnis dargestellt; diese sind daher den Parteien bekannt.

2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren – soweit relevant – hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter 1.2.1, hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung unter 1.2.2. und hinsichtlich der (endgültigen) Suspendierung unter 1.2.3. ergeben sich aus der Aktenlage.

Diese ist den Parteien bekannt.

Der Beschwerdeführer hat mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde den Einleitungsbeschluss der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, vorgelegt; es ist davon auszugehen, dass dieser dem Disziplinaranwalt ebenso bekannt ist.

Die Feststellungen zu 1.2.4. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien bekannt ist, zumal diese vom Bundesverwaltungsgericht dem Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 16.02.2023, W170 2267106-1/2Z, vorgehalten wurde.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich

 hinsichtlich des Umfangs der strafrechtlichen Ermittlungen aus der Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.07.2021, Gz. 711 St 39/17d;

 hinsichtlich des Umstandes der Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen und deren Begründung aus der Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.09.2022, 711 St 4/22i, und

 hinsichtlich des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren zu der unter Z 5 des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, dargestellten Tathandlung weder dem Vorbringen noch der Aktenlage nach eingestellt wurde, aus der unstrittigen Aktenlage.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens:

Die Sache des behördlichen Verfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), dieses hat grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit zu entscheiden, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt ist. Was „Sache“ des Verfahrens ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151), überschreitet das Verwaltungsgericht die Sache des Administrativverfahrens, liegt jedenfalls Rechtswidrigkeit vor (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093).

Gegenständlich liegt ein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 21.12.2022 vor. Grundlage dieses Antrags ist § 112 Abs. 6 2. Satz BDG, nachdem die Suspendierung, fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens weg, von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist.

Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/11/0072; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251), wie dies bei einer Suspendierung der Fall ist. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist aber auch abzuleiten, dass die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung und wohl auch die Bundesdisziplinarbehörde eine Suspendierung auch auf – später hervorgekommene – weitere Sachverhalte stützen kann. Die Rechtslage lässt sich für den vorliegenden Fall dahingehend verallgemeinern, dass Veränderungen – zugunsten des Revisionswerbers wie auch zu seinen Lasten – im Zeitraum des hier zu überprüfenden Antrags auf Aufhebung der Suspendierung zu berücksichtigen sind (zur vorläufigen Suspendierung: VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251), wobei Zeiträume vor Eingehen des Antrags nicht zu berücksichtigen sind.

Ist dem Antrag daher stattzugeben, hat die Behörde bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, ab welchem Datum die Suspendierung aufzuheben war.

 

3.2. Zur Aktenvorlage und zum Vorbringen der Parteien:

Gemäß § 14 Abs. 2 1. Satz VwGVG hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens, die eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine „Streitigkeit“ über ein Recht entschieden wird, darstellt (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).

Daher hat die Behörde mit einer Beschwerde über eine Suspendierung nicht nur den Teil der Verwaltungsakten, der sich unmittelbar mit der Suspendierung befasst, vorzulegen, sondern – zumindest in Kopie – alle zum Zeitpunkt der Vorlage vorhandenen Teile des Disziplinarverfahrens. Trotzdem hat die Behörde bei der Aktenvorlage am 12.11.2021 den schon gefassten Einleitungsbeschluss nicht vorgelegt und auch nicht nach dessen Rechtskraft mit Ablauf des 15.11.2021 nachgereicht.

Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die relevanten Aktenteile einzeln und ausdrücklich besprochen, trotzdem hat keine der Parteien auf zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits rechtskräftigen Einleitungsbeschluss hingewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht muss sich aber auf die Vollständigkeit der vorgelegten Aktenteile verlassen können, insbesondere, wenn diese mit den Parteien erläutert werden, auch wenn den Parteien, also insbesondere dem Beschwerdeführer und dem Disziplinaranwalt – die Behörde ist bis zum Einlangen der Beschwerde samt den vollständigen Verwaltungsakten noch nicht als Amtspartei zu sehen – zusteht, zu entscheiden, welches Vorbringen sie erstatten wollen und welches nicht. Bei seiner Entscheidung über die Beschwerden gegen die vorläufige Suspendierung und Suspendierung des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es (noch) keinen Einleitungsbeschluss gegeben hat, zumal dies auch von den Parteien nicht vorgebracht wurde.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht aber die ihm bekannten rechtskräftigen Entscheidungen und die von diesem ausgehende Bindungswirkung zu beachten.

Allerdings sind auch die Parteien darauf hinzuweisen, dass sie vor der Behörde gemäß § 39 Abs. 2a AVG und vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 39 Abs. 2a AVG, 17 VwGVG verpflichtet sind, ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Es kann daher keine Partei sich – etwa, um die Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen – auf Beweismittel stützen, die ihr vor der Entscheidung, deren Rechtskraft durchbrochen werden soll, bereits zur Verfügung gestanden ist, unbeschadet der Ausführungen unter 3.3., aus denen sich ergibt, dass die Rechtskraft immer die tatsächliche, nicht lediglich die amtsbekannte oder vermeintlich amtsbekannte Faktenlage umfasst.

3.3. Zur Bindung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft und rechtskräftige, im gegenständlichen Disziplinarverfahren ergangene Entscheidungen.

Im Gegensatz zu schuldigsprechenden Urteile der Strafgerichte kommt eine Bindungswirkung eines freisprechenden Urteils (außerhalb des Disziplinarverfahrens – siehe § 95 Abs. 2 BDG 1979, dessen Anwendbarkeit auf die Verwaltungsgerichte im Lichte der Stellung als Gericht zumindest zweifelhaft ist) nicht zu Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134). Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463).

Selbst bei der Diversion tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurück (§ 198 StPO 1975), es gibt daher kein weitergehendes Verfahren vor einem Strafgericht. § 95 BDG 1979 knüpft aber ausschließlich an das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung an (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0044). Auch hinsichtlich einer mit der gemäß § 90 StPO erfolgten Zurücklegung der gegen einen Beamten erhobenen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wurde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Staatsanwalt in Bezug auf den strafrechtlichen Vorwurf nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (Veruntreuung) keinen Grund zur weiteren Verfolgung gefunden habe. Das Absehen von der weiteren Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger kann – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – seinen Grund in vielfältigen Überlegungen haben, die mit der disziplinarrechtlichen Relevanz der zum Vorwurf gemachten Tathandlungen nichts zu tun haben und eine Bindungswirkung der Disziplinarbehörden verneint (VwGH 15.09.2004, 2002/09/0152).

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof noch ausdrücklich ausgeführt, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Einbürgerungswerbers als Beschuldigten bestand, die Behörde nicht hindert, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426).

Das bedeutet also, dass durch die Einstellung der strafgerichtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer zu vier der fünf Anschuldigungspunkte keine Bindungswirkung besteht, der Begründung der Einstellung kommt daher lediglich der Wert eines Beweismittels zu.

Zur Bindung des Verwaltungsgerichts an die im Verfahren bereits ergangenen Entscheidungen ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung für die Behörde und das nachfolgende Verwaltungsgericht bedeutet, dass eine Entscheidung in einer Sache unwiderrufbar, unwiederholbar und verbindlich ist. Für die Behörde und das Gericht tritt materielle Rechtskraft mit Erlassung der Entscheidung ein.

Aus der materieller Rechtskraft folgt eine Bindungswirkung der Entscheidung (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045) auch für weitere Verfahren, soweit diese die gleichen Parteien betreffen (etwa: Verwaltungsstraferkenntnis und Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258).

Formelle Rechtskraft geht mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung durch ordentliche Rechtsmittel einher, die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit Erlassung rechtskräftig (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Aus der Rechtskraft ergibt sich auch eine gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, die sich allerdings nur auf den Inhalt des Spruchs, nicht aber auf die Entscheidungsgründe bezieht (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine Änderung der Sache vorliegt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Dem Bescheid der Behörde vom 08.10.2021, Zl. 2021-0.633.917, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, kommt also nur insoweit Rechtskraftwirkung zu, als dass der Beschwerdeführer ab Erlassung des Erkenntnisses am 31.12.2021 suspendiert war und die vorläufige Suspendierung zu diesem Zeitpunkt endete. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, Rz 24, nach dem die für die Suspendierung maßgeblichen Gründe (nur) in die Begründung, nicht aber in den rechtskraftfähigen Spruch aufzunehmen sind. Darüber hinaus ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, hinzuweisen, nachdem die Frage, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen ist, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – ist jedoch auch § 112 Abs. 6 BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann – so der Verwaltungsgerichtshof abschließend (und unter Hinweis VwGH 11.10.1993, 92/09/0318) – die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf – später hervorgekommene – weitere Sachverhalte stützen. Es ist nicht zu sehen, warum diese Ausführungen nicht auch für die Suspendierung durch die Behörde bzw. für die Erledigung eines Antrages auf Aufhebung der Suspendierung durch die Behörde und jeweils nachfolgend durch das Verwaltungsgericht anzuwenden sind. Es steht daher die Rechtskraft eines Suspendierungsbescheides der auf andere Gründe gestützten Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Suspendierung nicht entgegen, soweit die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nur auf „zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen“ gestützt werden kann. Diese müssen Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein und in den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige (oder Nachtragsanzeige) Deckung finden (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003) oder bereits in einem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sein.

Allerdings liegt gegenständlich – was, wie oben ausgeführt dem Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung des Erkenntnisses vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, nicht bekannt war – ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss der Behörde vor, seit der Erlassung dieses Beschlusses hat sich die die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant geändert.

Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses ist die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (zum BDG: VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG; da aber seit der Einleitung noch keine drei Jahre vergangen sind, kommt auch diese – unbeachtlich der Hemmung nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 – nicht in Betracht.

Im Einleitungsbeschluss wurde aber nicht nur rechtskräftig über das Nichtvorliegen der Verjährung abgesprochen, sondern ist ebenso zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164). Auch an diesen Aspekt der Entscheidung ist das Verwaltungsgericht – auch bei der Suspendierung bzw. der Aufhebung der Suspendierung ist nur das Vorliegen offenkundiger Einstellungsgründe zu prüfen – gebunden. Soweit sich die (Rechts- und) Tatsachenlage nicht geändert hat, hätte das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.

Es bleibt somit zu prüfen, ob derzeit noch ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht und andererseits bzw. allenfalls, ob diese (in sinngemäßer Anwendung von § 112 Abs. 1 und 2 BDG 1979), sollte die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben werden, wegen der Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Allerdings ist im Einleitungsbeschluss schon über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen. Es ist nicht zu sehen, dass zwischen dem Verdacht im Sinne des Einleitungsbeschlusses und den für eine Suspendierung notwendigen Verdacht ein Unterschied bestehen soll, der einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Grunde liegende Verdacht entspricht daher den für eine Suspendierung notwendigen Verdacht und ist auch – soweit sich die Tatsachenlage nicht geändert hat – im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Suspendierung beachtlich.

Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes,

(1.) er habe am 20.12.2019 einen bislang nicht ausgeforschten, für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments zu schädigen, dazu bestimmt, dessen Befugnisse, im Namen des Bundes bzw. des Landes Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. eine Chat-Nachrichte schickte, in der er ihm unter Bekanntgabe der entsprechenden GZ mitteilte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Polizeikommissariat Margareten eingebracht habe, als Begründung seine öffentlich exponierte Rolle angeführt habe und O. um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuche, indem dieser den damaligen Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien Z. über seinen Antrag mündlich informieren solle, wobei O. diesem Ersuchen nachgekommen sei, ihm zwischendurch mitgeteilt habe, dass Z. zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüros gehen werde und noch auf der Suche nach einem Schlupfloch sei, wobei der Beschwerdeführer letztlich am 12.03.2019 den Waffenpass erhalten habe;

(2.) er habe am 28.05.2019 versucht, O. dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz dadurch den Anbieter „Magenta“ (Provider) in dessen Recht, Auskünfte über Verkehrsdaten nach § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen erteilen zu müssen, zudem jene die Rufnummer von den Beschwerdeführer unter unterdrückter Rufnummer anrufende Person in ihrem Recht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch Polizeibeamte bei Erlangung von Verkehrsdaten nach § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 bei Providern nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. ersuchte, beim Provider zu eruieren, wer ihn als anonymer Anrufer unter seiner Rufnummer XXXX am 28.05.2019, gegen 12.45 Uhr, zu kontaktieren versucht habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil der Beschwerdeführer O. zwei Stunden später mitgeteilt habe, dass er mittlerweile wisse, dass es sich um eine Telefonnummer des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/13 gehandelt habe;

(3.) er habe am 27.02.2020 versucht, O. dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf die ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsverfahren sowie damit verbundene insbesondere in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. ersucht habe, eine allfällige Überwachung der Rufnummer XXXX zu überprüfen, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil O. mitgeteilt habe, dass er das nicht machen könne;

(4.) er habe als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse O. offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, und zwar am 11.09.2018, indem er O. unter anderem mitgeteilt habe, dass ZI aus politischen Gründen in der Türkei verhaftet worden sei, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens TKP (=Türkische Kommunistische Partei) herangezogen worden sei, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des ZI sowie dessen Mitbewohnerin in der Türkei stehe, ZI seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte türkische Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel als Student am 30.09.2018 auslaufe und er derzeit Student der Middle Eastern Technical University sei und

(5.) er habe als XXXX des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse O. offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, da er am 05.10.2018, indem er O. ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation fort he Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftghasanschlag auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien vorgezeigt und filmen habe lassen.

Da der Aktenlage nicht entnommen werden kann, dass die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat, bleibt zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6, mit Ablauf des 15.11.2021, neue Umstände hervorgekommen sind, die diese zu durchbrechen vermögen, das bedeutet, die geeignet wären, den (jeweiligen) Verdacht gegen den Beschwerdeführer entfallen zu lassen.

3.4. Zum Verständnis des Einleitungsbeschlusses:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 16.09.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 04.05.2022, Ra 2021/09/0242). Es sind im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; VwGH 27.10.1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011). Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Bundesdisziplinarbehörde in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 27.04.1989, 88/09/0004; VwGH 18.03.1998, 96/09/0145; VwGH 01.07.1998, 97/09/0365; VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 09.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen (VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Im Sinne des oben ausgeführten kann daher nunmehr – nach der rechtskräftigen Erlassung des Einleitungsbeschlusses und mangels einer Nachtragsdisziplinaranzeige – nur noch ein (im Verdachtsbereich bestehendes) Verhalten oder Unterlassen des Beschwerdeführers, das vom Einleitungsbeschluss umfasst ist, zur Suspendierung führen bzw. als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Suspendierung herangezogen werden.

Völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid oder Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat muss allerdings nicht bestehen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.02.1992, 86/12/0187, einen derartigen Sachzusammenhang bejaht; in jenem Fall hatte die (damalige) Disziplinarkommission die Suspendierung des dortigen Beschwerdeführers, eines Gendarms, auf den Verdacht eines verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden, den der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand begangen hätte, gestützt, während seine strafgerichtliche Verurteilung wegen dieses Vorfalles ohne ‚Alkoholkomponente‘ erfolgte.

Wie oben ausgeführt, sind im Einleitungsbeschluss die Eigenart der Dienstpflichtverletzung, also vor allem Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum, wenn zur Individualisierung notwendig, Tatort und Tathandlung, entsprechend substantiiert darzustellen. Es geht allerdings nur um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat und ist die Behörde in weiterer Folge an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist. Das bedeutet aber auch, dass ein Einleitungsbeschluss auf die, für die Individualisierung des objektiven Verdachts einer Dienstpflichtverletzung notwendigen Tatsachen, zu reduzieren ist und insbesondere die Frage, ob der Beamte die Dienstpflichtverletzung schuldhaft und in gegebenenfalls in welcher Schuldform begangen hat, erst im Disziplinarerkenntnis zu klären ist, soweit nicht offensichtlich ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl. § 118 Abs. 1 BDG 1979). Wurde wegen des Verdachts einer fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzung eingeleitet, kann diese auch disziplinär geahndet werden, wenn sich herausstellt, dass die Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde und umgekehrt. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, deren Tathandlung gleichzeitig auch den Verdacht einer strafbaren Handlung begründet, weil gemäß § 114 Abs. 2 BDG das Disziplinarverfahren, hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt, unterbrochen ist und nur noch die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses, aber etwa keine eigenen Erhebungen mehr zulässig sind.

3.5. Zum Verdacht im Sinne der Z 1 des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6:

Laut dem Einleitungsbeschluss, Z 1, stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, dass er am 20.12.2019 einen bislang nicht ausgeforschten, für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments zu schädigen, dazu bestimmt habe, dessen Befugnisse, im Namen des Bundes bzw. des Landes Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. eine Chat-Nachrichte schickte, in der er ihm unter Bekanntgabe der entsprechenden GZ mitteilte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Polizeikommissariat Margareten eingebracht habe, als Begründung seine öffentlich exponierte Rolle angeführt habe und O. um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuche, indem dieser den damaligen Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien Z. über seinen Antrag mündlich informieren solle, wobei O. diesem Ersuchen nachgekommen sei, ihm zwischendurch mitgeteilt habe, dass Z. zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüro gehen werde und noch auf der Suche nach einem Schlupfloch sei, wobei der Beschwerdeführer letztlich am 12.03.2019 den Waffenpass erhalten habe.

Daher umfasst Z 1 des Einleitungsbeschlusses bei verständiger Leseart – im Sinne der Ausführungen unter 3.4. – den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2019 einen bislang nicht ausgeforschten, für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Wien dazu bestimmt habe, dessen Befugnisse, im Namen des Bundes bzw. des Landes Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, zu gebrauchen, indem er O. eine Chat-Nachrichte schickte, in der er ihm unter Bekanntgabe der entsprechenden GZ mitteilte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Polizeikommissariat Margareten eingebracht habe, als Begründung seine öffentlich exponierte Rolle angeführt habe und O. um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuche, indem dieser den damaligen Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien Z. über seinen Antrag mündlich informieren solle und O. dem Beschwerdeführer zwischendurch mitgeteilt habe, dass Z. zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüro gehen werde und noch auf der Suche nach einem Schlupfloch sei.

Für die Dienstpflichtverletzung spielt der Schädigungsvorsatz keine Rolle, ebenso nicht, ob Anstiftung zum Amtsmissbrauch vorliegt oder nicht; ebenso spielen die Handlungen des O., soweit sie nicht den Beschwerdeführer in die Pflicht, zu handeln bringen, keine Rolle.

Der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, (in Unkenntnis des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses) formulierte Verdacht, es sei bei einer Zusammenschau der im genannten Erkenntnis festgestellten, relevanten Kommunikation der gefestigte Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe sich über den Umweg O. Zugang zu Entscheidungsträgern der LPD Wien verschafft, um zu seinem Ziel, einen Waffenpass zu erhalten, entweder schneller oder überhaupt zu gelangen, im Verdachtsbereich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG darstelle, da davon ausgegangen werden könne, dass die Öffentlichkeit, so die im zitierten Erkenntnis festgestellte gegenständliche Kommunikation bekannt werden würde, von einer vom Beschwerdeführer betriebenen Bevorzugung des Beschwerdeführers wegen seiner Funktion als hoher Beamter durch die Organe der LPD Wien unter Vermittlung des O. ausgehen würde, ist daher noch im Vorwurf des Einleitungsbeschlusses umfasst.

Daran ändern auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i, nichts, da diese hier im Wesentlichen davon ausgeht, dass dem (Beschwerdeführer) durch seine Chatnachrichten nicht nachgewiesen werden könne, dass er zu diesem Zeitpunkt einen Befugnismissbrauch der zuständigen Beamten, im Fall der Ausstellung des Waffenpasses für gewiss gehalten habe und nicht nachweisbar sei, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, dass eine Ausstellung des Waffenpasses für ihn nur durch einen Befugnismissbrauch möglich sei.

Trotzdem bleibt der disziplinarrechtliche Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine dienstliche Stellung benutzt, um von den zuständigen Behörden bevorzugt behandelt zu werden, aufrecht, vergleichbar mit einem Polizisten, der, wenn er selbst Betroffener einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle würde, zu allererst seinen Dienstausweis vorweist.

Dieser Verdachtsmoment ist daher unverändert gegeben und begründet – wie schon im Erkenntnis vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, ausgeführt – für sich die (weitere) Suspendierung des Beschwerdeführers.

 

 

3.6. Zum Verdacht im Sinne der Z 2 des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6:

Laut dem Einleitungsbeschluss, Z 2, stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, dass er am 28.05.2019 versucht habe, O. dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz dadurch den Anbieter „Magenta“ (Provider) in dessen Recht, Auskünfte über Verkehrsdaten nach § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen erteilen zu müssen, zudem jene die Rufnummer von den Beschwerdeführer unter unterdrückter Rufnummer anrufende Person in ihrem Recht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch Polizeibeamte bei Erlangung von Verkehrsdaten nach § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 bei Providern nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu gebrauchen, indem er O. ersuchte, beim Provider zu eruieren, wer ihn als anonymer Anrufer unter seiner Rufnummer XXXX am 28.05.2019, gegen 12.45 Uhr, zu kontaktieren versucht habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil der Beschwerdeführer O. zwei Stunden später mitgeteilt habe, dass er mittlerweile wisse, dass es sich um eine Telefonnummer des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/13 gehandelt habe.

Daher umfasst Z 2 des Einleitungsbeschlusses bei verständiger Leseart – im Sinne der Ausführungen unter 3.4. – den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer versucht habe, O. dazu zu bestimmen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu gebrauchen, indem er O. ersucht habe, beim Provider zu eruieren, wer ihn als anonymer Anrufer unter seiner Rufnummer XXXX am 28.05.2019, gegen 12.45 Uhr, zu kontaktieren versucht habe.

Der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, (in Unkenntnis des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses) formulierte Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte zu O. einen Vorteil herausnehmen wollte, den andere Staatsbürger nicht bekommen würden, er wollte wieder seine Bevorzugung wegen seiner Funktion als hoher Beamter erreichen, was ein außerdienstliches Verhalten darstelle, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in der Zukunft zu beeinträchtigen, da dieser sich seiner Funktion bediene, um persönliche Vorteile zu erhalten, ist daher noch im Vorwurf des Einleitungsbeschlusses umfasst.

Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i, herangezogene Argumentation, dass einerseits von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB ausgegangen werde, der strafbefreiend wirke und andererseits es sich um einen im Hinblick auf die Anstiftung zum Amtsmissbrauch untauglichen Versuch handle, weil O. im Tatzeitpunkt bei der SIAK/ZIA tätig gewesen sei und keinerlei Erhebungs- oder Ermittlungsagenden durchzuführen gehabt habe, und somit für eine Provideranfrage im weitesten Sinn abstrakt sachlich und funktional nicht zuständig gewesen sei, ändert hier nichts, weil aus disziplinarrechtlicher Sicht kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht kommt – schon der Versuch, seine dienstliche Stellung zur Erlangung persönlicher Vorteile zu nutzen, stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar. Dies auch dann, wenn der Versuch – etwa mangels Kooperationsbereitschaft oder Möglichkeit oder Zuständigkeit des Gegenübers – von Vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Art der Anfrage „Bitte um Nachfrage bei Provider, wer das war.“ lasse mehrere Interpretationen zu, wird im inhaltlichen Disziplinarverfahren zu klären sein und kann nicht zu einer Beendigung der disziplinären Verdachtslage führen.

Dieser Verdachtsmoment ist daher unverändert gegeben und begründet – wie schon im Erkenntnis vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, ausgeführt – für sich die (weitere) Suspendierung des Beschwerdeführers.

3.7. Zum Verdacht im Sinne der Z 3 des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6:

Laut dem Einleitungsbeschluss, Z 2, stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, dass er am 27.02.2020 versucht habe, O. dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf die ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsverfahren sowie damit verbundene insbesondere in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er O. ersucht habe, eine allfällige Überwachung der Rufnummer XXXX zu überprüfen, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil O. mitgeteilt habe, dass er das nicht machen könne;

Daher umfasst Z 3 des Einleitungsbeschlusses bei verständiger Leseart – im Sinne der Ausführungen unter 3.4. – den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer versucht habe, O. dazu zu bestimmen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu gebrauchen, indem er O. ersucht habe, eine allfällige Überwachung der Rufnummer XXXX zu überprüfen.

Der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, (in Unkenntnis des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses) formulierte Verdacht, dass bei einer Zusammenschau der festgestellten, relevanten Kommunikation und der weiteren diesbezüglichen Feststellungen der gefestigte Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe versucht, sich über O. Kenntnis über die Überwachung oder Nichtüberwachung der Handynummer eines Bekannten seiner Frau durch staatliche Organe zu verschaffen und als dies nicht unmittelbar möglich war, dem Bekannten seiner Frau mit den von O. erhaltenen Informationen, nämlich, dass eine Telefonüberwachung nicht ohne Observation durchgeführt wird und wie man eine Observation erkennt bzw. dieser entkommt, das Erkennen, ob eine Observation bzw. damit im Zusammenhang eine Telefonüberwachung stattfindet, zu ermöglichen, kann nur zum Teil unter den Einleitungsbeschluss, Z 3 subsumiert werden.

Zwar ist der Verdachtsteil, der Beschwerdeführer habe versucht, sich über O. Kenntnis über die Überwachung oder Nichtüberwachung der Handynummer eines Bekannten seiner Frau durch staatliche Organe zu verschaffen, vom Einleitungsbeschluss umfasst, nicht aber der Teil, dass der Beschwerdeführer, als das nicht möglich gewesen sei, dem Bekannten seiner Frau mit den von O. erhaltenen Informationen, nämlich, dass eine Telefonüberwachung nicht ohne Observation durchgeführt wird und wie man eine Observation erkennt bzw. dieser entkommt. Dieser wurde weder hinsichtlich Tathandlung noch Tatzeit angelastet und ist auch prima vista nicht Teil des gegenständlichen strafrechtlichen Verfahrens der Staatsanwaltschaft gewesen, sodass eine Hemmung der Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sein dürfte.

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe versucht, sich über O. Kenntnis über die Überwachung oder Nichtüberwachung der Handynummer eines Bekannten seiner Frau durch staatliche Organe zu verschaffen, ist auszuführen, dass die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO vom 27.09.2022, 711 St 4/22i, herangezogene Argumentation, es liege ein strafloser absolut untauglicher Bestimmungsversuch vor, da O. zum Bestimmungszeitpunkt als Polizeibeamter der SIAK/ZIA nicht einmal abstrakt die Befugnis zugekommen sei, zu prüfen, ob die genannte Rufnummer gerade überwacht werde oder nicht, ist abermals darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation nicht auf den disziplinarrechtlichen Vorwurf zu übertragen ist, weil abermals schon der Versuch unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung Vorteile zu erlangen, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG darstellt.

Die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass von der Art der Frage (arg: „kannst du checken...“, AS 37 in ON 2) davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer zunächst offenbar nur wissen wollte, ob (O.) überhaupt herausfinden könne, ob eine Nummer überwacht wird oder nicht, wird vom Bundesverwaltungsgericht – zumindest hinsichtlich der Ausräumung des Verdachts – nicht geteilt; wenn das die Intention des Beschwerdeführers gewesen wäre, hätte es keinen Sinn gemacht, die Telefonnummer, um die es geht, mitzuschicken. In einer lebensnahen Betrachtung im Lichte des § 43 Abs. 2 BDG wurde hier – im Verdachtsbereich – versucht, O dazu zu verleiten, zu eruieren, ob die Telefonnummer überwacht wird oder nicht. Dies ergibt sich auch aus der nachfolgenden Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der potentiell überwachten Person.

Dieser Verdachtsmoment ist daher unverändert gegeben und begründet – wie schon im Erkenntnis vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, ausgeführt – für sich die (weitere) Suspendierung des Beschwerdeführers.

3.8. Zum Verdacht im Sinne der Zen 4 und 5 des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 13.10.2021, Gz. 2021-0.635.442, Senat 6:

Wie schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, ausgeführt, muss auf Grund der obigen Ausführungen auf die weiteren im Einleitungsbeschluss formulierten Verdachtsfälle nicht mehr eingegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich jedoch darauf hinzuweisen, dass einerseits auch die fahrlässige Verletzung eines Amtsgeheimnis disziplinarrechtlich relevant ist und andererseits der vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Verdacht, der Beschwerdeführer habe ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen ist, nicht unter den in Z 5 des Einleitungsbeschlusses formulierten Verdachts subsumiert werden kann. Allerdings spricht der Umstand, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der in Z 5 des Einleitungsbeschlusses der Behörde formulierten Tathandlung noch nicht beendet ist, nunmehr – auf Grund der langen Zeit, die seit der Einleitung bzw. der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens vergangen ist – gegen das Fehlen eines Verdachtes, selbst wenn man das Gutachten des Bundeskriminalamts vom 15.07.2021, 3759830-II/BK/6.2.U28, in Betracht zieht. Wäre dieses Gutachten das einzige Beweismittel im gegenständlichen Verfahren, wäre mit einer Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen alsbald nach der Gutachtenserstattung zu rechnen gewesen.

Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251-7, Rz 70, (das nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, Zl.en W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E, ergangen ist) zur Bedeutung des Umstandes, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt werden, zu verweisen.

3.9. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ebenso hat die Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, der Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Aufforderung gemäß § 24 Abs. VwGVG dem Disziplinaranwalt am 21.02.2023 zugestellt wurde, die eingeräumte zweiwöchige Frist am 07.03.2023 endete und der den Antrag enthaltende Schriftsatz erst am 08.03.2023 zur Post gegeben wurde. Der Antrag ist daher im Gegensatz zum inhaltlichen Vorbringen des Disziplinaranwaltes unbeachtlich.

Daher wurde gültig kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Es sind auch die Beweisergebnisse auf Sachverhaltsebene unstrittig, da der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung lediglich mit der Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.09.2022, 711 St 4/22i, und der darauffolgenden Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer begründet wurde.

Es sind auch nur Rechtsfragen zu klären, die durch die oben zitierte Rechtsprechung bereits geklärt sind und nur noch im Einzelfall angewandt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des VwGVG etwa in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043; VwGH 23.01.2023, Ra 2021/04/0218). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das hier der Fall.

Daher konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig.

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