EMRK Art6
SDG §10 Abs1
SDG §2 Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2240747.1.00
Spruch:
W170 2240747-1/120E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Mag. Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Gegenständlich ist die Frage, ob die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, erfolgte Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete, Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, Klinische Psychologie und Allgemeine Psychologie rechtmäßig ist, weil XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhob.
Begründet war die Entziehung durch die Behörde ausschließlich mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Athen wegen Verleumdung nach dem griechischen Strafgesetzbuch.
Im Verwaltungsakt einliegend befand sich weiters ein Aktenvermerk vom 02.10.2019 eines Richters des Landesgerichts Innsbruck zum Verfahren 66 Cg 63/18v, nachdem sich der Beschwerdeführer in einer am 23.09.2019 abgeführten mündlichen Verhandlung „skurril“ verhalten und als Psychologe eine „gutachterliche Stellungnahme“ zu dem im Pflegschaftsverfahren eingeholtem psychiatrischen Gutachten erstattet habe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2022, W170 2240747-1/E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid mit der Begründung behoben, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers in Griechenland unbeachtlich sei, die diesem zugrunde liegen Tathandlungen aus dem Jahr 2012 wegen der Rechtskraftwirkung des Zertifizierungsbescheides aus dem Jahr 2016 nicht für sich verwertet werden könnten und das Verhalten schon (zum damaligen Zeitpunkt) fast 10 Jahre zurückliege, während der sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Verfahren 66 Cg 63/18v vor dem Landesgericht Innsbruck seine Kompetenzen nicht offensichtlich überschritten und sei sein Verhalten in der Verhandlung am 23.09.2019 nicht geeignet, ihm die Stellung als Sachverständiger zu entziehen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, wurde das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Erledigung einer Amtsrevision der Behörde behoben. Dieses war im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid u.a. dann zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.
Eine Eintragungsvoraussetzung, deren Wegfall danach zur Entziehung zu führen hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers bzw. Sachverständigen.
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG betrifft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Amtsrevisionswerber im Entziehungsbescheid die Vertrauensunwürdigkeit des Mitbeteiligten damit begründet, dass dieser von einem griechischen Strafgericht im Februar 2019 wegen Verleumdung verurteilt worden sei. Feststellungen zu den zugrundeliegenden Straftaten wurden von ihm nicht getroffen.
Das BVwG hat im Beschwerdeverfahren die Verurteilung des Mitbeteiligten durch das griechische Strafgericht ebenfalls als erwiesen angenommen. Es hat überdies die dem Strafurteil zugrundeliegenden Straftaten (unter Bezugnahme auf die Begründung des griechischen Strafurteils) festgestellt. Danach habe der Mitbeteiligte im Jahr 2012 – auf das Wesentliche zusammengefasst – in mehreren Emails an verschiedene Personen wissentlich unrichtige Vorwürfe gegen eine näher bezeichnete Person (den Privatankläger im griechischen Strafverfahren) erhoben, indem er dieser Person in seiner Funktion als Sachverwalter einer näher bezeichneten Frau strafbares Verhalten vorgeworfen hätte.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertritt das BVwG zunächst die Rechtsansicht, das griechische Strafurteil bilde keine Grundlage für die Aberkennung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit, weil es nicht Art. 6 EMRK und somit nicht § 73 StGB entspreche. Das Urteil sei nämlich nach einer unangemessen langen Verfahrensdauer ergangen.
Dem hält der Amtsrevisionswerber entgegen, das BVwG habe sich mit den Gründen für die lange Verfahrensdauer nicht auseinandergesetzt. Schon deshalb sei die Nichtberücksichtigung des Urteils verfehlt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, die als Eintragungsvoraussetzung statuiert ist und deren Fehlen zum Ausschluss von der Eintragung oder – wie im gegenständlichen Fall – zum Verlust der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger führen kann, stellt das SDG nicht unmittelbar auf eine Verurteilung durch ein in- oder ausländisches Strafgericht ab. Entscheidend ist vielmehr, ob das zugrundeliegende Fehlverhalten die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erschüttert. Auf die Frage der Gleichstellung dieses ausländischen Urteils mit einer inländischen Verurteilung und daher, ob das griechische Strafverfahren eine (im Sinne der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR) überlange Verfahrensdauer aufgewiesen hat, kommt es hingegen fallbezogen nicht an.
Das BVwG hält in der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass das gegenständliche Fehlverhalten grundsätzlich geeignet wäre, dem Mitbeteiligten die Vertrauenswürdigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger abzusprechen. Dies ist angesichts des in der hg. Judikatur stets betonten strengen Maßstabes und des Umstandes, dass nicht allein Fehlverhalten des Betroffenen im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit zu beachten ist, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend.
Trotzdem verneint das BVwG die Vertrauensunwürdigkeit des Mitbeteiligten aus mehreren Gründen, die sich als nicht überzeugend erweisen:
Das BVwG argumentiert, der Mitbeteiligte sei nach Begehung der Straftaten rezertifiziert worden. Die Rechtskraft dieser Rezertifizierung stehe der Berücksichtigung der Straftaten im gegenständlichen Entziehungsverfahren entgegen, mögen die Straftaten im Zeitpunkt der Rezertifizierung auch nicht bekannt gewesen seien.
Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass das BVwG mit dieser Begründung das Entziehungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 SDG rechtlich unrichtig beurteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Norm erlaubt somit ausdrücklich eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide, wenn – wie im vorliegenden Fall – Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten oder die Voraussetzungen für die Eintragung bzw. Rezertifizierung nachträglich weggefallen sind. Einer vom BVwG angedachten Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens bedarf es daher nicht, womit auch den einschlägigen Fristen für ein Wiederaufnahmeverfahren im gegenständlichen Kontext keine Bedeutung zukommt.
Das BVwG führt weiters aus, ihm lägen die Originale der Emails, die zur Verurteilung durch das griechische Strafgericht geführt hätten, nicht vor, weshalb „klare Beweise“ für das strafbare Verhalten fehlten. Ohne an dieser Stelle auf die Frage näher einzugehen, inwieweit die Verurteilung durch das griechische Strafgericht Bindungswirkung dahingehend entfaltete, dass der Mitbeteiligte die darin angeführten Straftaten tatsächlich begangen hat, erweisen sich diese Erwägungen des BVwG schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil das BVwG nicht darlegt, welche Zweifel es an der Richtigkeit der aus dem griechischen Strafurteil entnommenen Tatsachen hat und aus welchen Gründen ihm die Vorlage der Original-Emails überhaupt erforderlich erschienen.
Zuletzt führt das BVwG an, dass die Straftaten schon lange zurücklägen und sich der Mitbeteiligte seither nichts habe zuschulden kommen lassen, weshalb kein Grund ersichtlich sei, ihm die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Dem hält die Amtsrevision zu Recht entgegen, dass der Mitbeteiligte auch in der Zeit nach den in Rede stehenden Straftaten Verhaltensweisen gesetzt hat, die Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger rechtfertigen konnten.
So ist der Umstand, dass es ein Zivilrichter des Landesgerichts Innsbruck im Oktober 2019 für erforderlich erachtete, das „skurrile“ Auftreten des Mitbeteiligten in einem Zivilverfahren in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Amtsrevisionswerber zur Kenntnis zu bringen, weil der Mitbeteiligte bei seiner beabsichtigten Zeugeneinvernahme unberechtigte Vorwürfe gegen eine Partei und das Gericht erhob, nicht unbeachtlich. Das BVwG zieht in seiner Begründung nicht in Zweifel, dass diese Äußerungen gefallen sind, will sie aber durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sehen und verweist darauf, dass der Mitbeteiligte im dortigen Verfahren nur als Zeuge und nicht als Sachverständiger aufgetreten und nicht dokumentiert sei, dass das Verhalten des Mitbeteiligten zu Verfahrensverzögerungen geführt hätte oder die Äußerungen, wenn auch unrichtig, unsachlich gewesen wären.
Dazu ist neuerlich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Vertrauenswürdigkeit von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen hinzuweisen, nach der nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen bestehen darf, wobei dabei nicht allein das Verhalten bei Erfüllung der Aufgaben als Sachverständiger zu berücksichtigen ist. Wenn das BVwG weitere Ermittlungen zum genauen Inhalt und zur (Un-)Sachlichkeit der Äußerungen des Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem erwähnten Zivilverfahren für erforderlich gehalten haben sollte, wäre es an ihm gelegen gewesen, das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen. Die Begründung im angefochtenen Erkenntnis für die Irrelevanz des zitierten Aktenvermerks bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten ist hingegen nicht überzeugend.
Die Amtsrevision verweist außerdem auf das vom BVwG angesprochene Privatgutachten des Mitbeteiligten zur Widerlegung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Sie rügt, dass das BVwG dieses Privatgutachten in seiner Begründung zwar verwertet, dessen Inhalt aber nicht festgestellt hat. So wären daraus abschätzige bzw. beleidigende Äußerungen des Mitbeteiligten gegen die Gerichtsgutachterin zutage getreten (die im Einzelnen angeführt werden). Allein diese Äußerungen seien nach Auffassung des Amtsrevisionswerbers geeignet, einen weiteren Entziehungsgrund zu verwirklichen.
Dem hält der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung zutreffend entgegen, dass die Entziehung im verwaltungsbehördlichen Bescheid auf diesen Entziehungsgrund nicht gestützt worden ist, weshalb das erstmals in der Revision erhobene Vorbringen, insoweit liege ein selbständiger Entziehungstatbestand vor, den das BVwG näher feststellen hätte müssen, dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot widerspricht und daher nicht weiter zu beurteilen ist.
Soweit das BVwG aber von Wohlverhalten des Mitbeteiligten nach den in Rede stehenden Straftaten spricht, ist auch dieses Privatgutachten Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren, zumal sich das BVwG damit in der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandergesetzt hat. Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausführte, das Privatgutachten sei ‚zumindest denkmöglich‘ in den Fachbereich des Mitbeteiligten gefallen, übersieht es, dass dies allein nicht ausreicht, um die Relevanz dieses Gutachtens für die Frage der Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten zu verneinen. Zum einen bedürfte es dafür einer Auseinandersetzung mit den vom Amtsrevisionswerber angeführten Argumenten, die auf eine Unsachlichkeit des Mitbeteiligten im Umgang mit einer Gerichtssachverständigen hindeuten, zum anderen wäre anhand des Privatgutachtens genauer zu überprüfen, ob sich der Mitbeteiligte in seinen Ausführungen auf Fachfragen beschränkte, die seinem Fachgebiet unterlagen, oder über diese – in unzulässiger Art und Weise – hinausging.
Ohne Klärung all dieser Umstände kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mitbeteiligte nach den Straftaten aus dem Jahr 2012 und vor der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger als hinreichend vertrauenswürdig erwiesen hat.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der in der Revisionsbeantwortung beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG abgesehen werden.“
Nach der Rückmittlung der Verwaltungsakten wurde vom Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte gesetzt, unter anderem (erfolglos) versucht, den griechischen Strafakt beizuschaffen, allerdings konnten über den Beschwerdeführer die inkriminierten E-Mails beigeschafft werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2023 und am 20.12.2023 weitere Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung durch. Hinsichtlich der Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 02.10.2019 wurden der damals zuständige Richter sowie die anderen anwesenden Parteien als Zeugen einvernommen.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und – im Einvernehmen mit den Parteien – auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. Dieses hat somit schriftlich zu ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6 – über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die entsprechende, von der Behörde geführte Liste für die Fachgebiete 04.70 Verkehrspsychologie, 04.40 Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, 04.35 Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung), nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, 04.31 Klinische Psychologie und 04.30 Allgemeine Psychologie eingetragen.
Eine Spezialisierung im Fachgebiet 04.31 Klinische Psychologie in Bezug auf Klinische Neuropsychologie war der Eintragung nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 31.12.2021 zertifiziert.
Am 17.12.2021 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde den Antrag auf Rezertifizierung gestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2002 auf Grund postgraduierter Qualifikation von der Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich und dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen der Titel Klinischer Neuropsychologe verliehen.
1.2. Nachdem der Behörde am 07.12.2020 bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mittels rechtskräftigen Urteils des dreiköpfigen Strafkammergerichts Athen vom 27.02.2019 wegen Verleumdung (nach dem griechischen Strafgesetzbuch) zu einer (bedingt nachgesehenen) dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die unter 1.1. genannten Fachgebiete entzogen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2021 zugestellt.
Mit am 01.03.2021 elektronisch bei der Behörde eingebrachter Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid Rechtsmittel erhoben.
Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 25.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2022, W170 2240747-1/E, stattgegeben und der gegenständliche Bescheid behoben; mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, wurde allerdings das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben und dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2023 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgemittelt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.4. Mit mündlich verkündeter Berufungsentscheidung des dreigliedrigen Senates D des Landgerichtes für Strafsachen Athen vom 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch die Begehung mehrerer Handlungen, welche die Fortsetzung eines und desselben Deliktes darstellen würden, schriftlich vor Dritten Umstände über eine andere Person behauptet zu haben, die geeignet gewesen seien, deren Ehre und Ansehen zu schädigen, wobei diese Behauptungen falsch bzw. unwahr gewesen seien und der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sie falsch waren.
Konkret habe der Beschwerdeführer am 17.07.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. gegen den Privatankläger XXXX folgendes behauptete habe:
„Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrter Herr Mag. XXXX , das Einzige, auf das ich nun warte, ist der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Darüber hinaus erfolgte eine Meldung (Anzeige) betreffend das Athener Rechtsanwaltsbüro XXXX und Partner bei der Rechtsanwaltskammer Athen. In diesem Fall wurde eine Bestätigung beantragt, in der erläutert werden möge, ob das Verhalten dieses Büros (für die Dauer von fast 20 Jahren) mit den Prinzipien des Rechtsanwaltsberufes und mit den griechischen Gesetzen konform sein kann. Es wurde weiter der Antrag gestellt, dass eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden möge, ob Ihr Klient XXXX und das Büro XXXX und Partner eine ‚kriminelle Vereinigung‘ gemäß dem griechischen Gesetz gebildet haben. Obwohl Sie über meine Tätigkeit als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung bzw. Pflege informiert sind, obwohl Sie Kenntnis von der Bestellung Dris. XXXX zum vorläufigen österreichischen Verwalter bzw. Geschäftsführer haben, dennoch führen Sie Gespräche/Transaktionen mit österreichischen Gesellschaften durch, als könnte die vorläufige Bestellung von XXXX durch die griechischen Behörden irgendeine rechtliche Wirksamkeit in Österreich haben. Sobald ich von irgendeiner Behörde die Bestätigung erhalte, dass die Personen, die das Umfeld Ihres Klienten XXXX bilden, eine kriminelle Vereinigung darstellen, werde ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft wenden, die für die Bekämpfung der Korruption zuständig ist.
Hochachtungsvoll Mag. Dr. Klaus XXXX (sic!)“.
Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass alles, was vom Beschwerdeführer angeführt worden sei, nicht wahr bzw. falsch gewesen sei, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe; wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt wurde, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet habe oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der vorgenannten österreichischen Rechtsanwälte, gelangt seien.
Weiters habe der Beschwerdeführer in Athen am 26.07.2012 eine E-Mail an den Privatankläger gesandt und über bzw. gegen ihn folgendes behauptet:
„Herr XXXX , es scheint, dass Sie des Ernstes Ihrer Situation nicht bewusst sind. Nachdem Sie Ihr Opfer, XXXX , nicht besucht haben, sende ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie möglicherweise erkennen können, bleiben ihr sicherlich noch einige Jahre und sie ist (mit Ausnahme des Parkinson, das die Lebenserwartung nicht schmälert) gesund. Sie ist sicherlich nicht die ‚Pflanze‘, als welche sie ihre Töchter beschreiben (sie haben sie seit über 10 Jahren nicht gesehen). Gemäß Entscheidung von New York wurden die entwendeten Vermögensbestandteile, die 72 Aktien von Frau XXXX an XXXX , an XXXX , deren Präsident Sie seit dem 30. September 1994 waren, übertragen. Am 25. Juni 2001 wurden Sie zum Vizepräsidenten von XXXX . Sie hatten also Zugang zu den Büchern über die Protokolle, nach denen, gemäß den Aussagen in New York des Rechtsanwaltes XXXX , Frau XXXX die einzige Aktionärin sei. Am 30. Juni 2001 wurden Sie zum Vize-Präsidenten des XXXX . Es war also Ihre Aufgabe, die Nutzung der Villa XXXX durch Herrn XXXX und dessen Kinder aus 2. Ehe zu stoppen. Dennoch stellten wir im Jahre 2008 fest, dass diese Menschen im Haus waren. Seit dem 30. Juli 2002 waren Sie Vizepräsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass der Liquidator XXXX den Wert der Villa XXXX mit dem Betrag von € 225,385,40, somit mit einem viel geringeren Wert, als die unabhängige Schätzung von Herrn XXXX (vom 11/2001), bewertete. Seit dem 16. Februar 2001 waren Sie Vize-Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der Maisonette mit dem geringen Betrag von € 18.723,43 bewertete. Seit dem 19. Juni 2001 waren Sie Vize-Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der Maisonette B1 mit einem höheren Wert, nämlich von € 37.931,07, bewertete. Seit dem 16. Februar 2001 waren Sie Vizepräsident der XXXX also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der alten Schule mit dem geringen Betrag von € 345.121,40 und XXXX mit dem geringen Betrag von € 542.920,48 bewertete. Seit dem 25. August 1995 waren Sie Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert des Hauses am Berg mit dem höheren Betrag von € 564.930,87 bewertete.
All diese Daten sind der österreichischen Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer Athen bekannt. Wenn die österreichische Staatsanwaltschaft ihren Abschlussbericht erstellt, wird dieser in die griechische und in die englische Sprache übersetzt werden. Wenn man in Österreich gegen Sie vorgehen sollte, kann eine europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden.
Die englische Version wird samt einer ausführlichen Aussage an die Rechtsanwaltskammer New York sowie an die Staatsanwaltschaft New York übermittelt werden. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ des amerikanischen Staatsbürgers XXXX umfassen.
Sie wurden von der griechischen Justiz zum vorläufigen Sachwalter bestellt, also werden Sie als Verantwortlicher für jede und für all Ihre Handlungen gegen XXXX betrachtet werden. Wenn auch Ihre entsprechende Bestellung im April 2011 stattfand, Ihre Verantwortung wird auf den 5. Februar 1985 zurückreichen, als Sie zum Schriftführer der XXXX bestellt wurden (wo Sie mit dem früheren Rechtsanwalt von XXXX , zusammen tätig waren). Sie haben Ihr ganzes Leben gearbeitet und gelebt von den Interessen der XXXX . Jetzt, in Ihren 80ern, haben Sie gegen die letzte Erbin dieser wichtigen Familie, gegen XXXX , gehandelt und sich auf die Seite der XXXX geschlagen. Sie werden hierfür die Verantwortung bis zu Ihrem letzten Atemzug übernehmen. Jetzt, nachdem Sie keinen österreichischen Rechtsanwalt mehr haben (da die ganze Geschichte inzwischen brenzlig zu werden begann), haben Sie noch die Kosten von Frau XXXX zu decken. Gemäß Artikel 92 des österreichischen Strafgesetzbuches (das griechische StGB kann ähnlich sein) können Sie wegen der Vernachlässigung von ihr zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Und es kann sein, dass eine österreichische Haftanstalt angenehmer für Ihre letzten Lebensjahre, als ein griechisches Gefängnis ist.
Hochachtungsvoll Dr. XXXX “
Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei viel mehr, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu deren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 26.07.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der New Yorker Rechtsanwälte XXXX , Rechtsanwälte Kanzlei, gelangt seien.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.08.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers XXXX folgendes behauptet habe:
„Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrter Herr Mag. XXXX , sehr geehrte Frau Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , Ihr Rechtsanwaltsbüro muss bereits, jedenfalls nach der Klage von XXXX , in Kenntnis darüber sein, dass es sich offensichtlich um einen kriminellen Zusammenschluss handelt, in dessen Rahmen öffentliche Funktionäre (Herr XXXX , aber auch Herr XXXX ) Machtmissbrauch betreiben. Weiters bin ich über den ganzen Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltsbüros mit verschiedenen österreichischen Firmen im Bilde, in welchem Sie behaupten, dass die Bestellung von XXXX als Geschäftsführer in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung darstellen würde. In der Tat glaube ich, dass das Vermögen von Frau XXXX durch die Handlungen Ihres Rechtsanwaltsbüros geschädigt wird, und ich behalte mir, als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung und Pflege, vor, Schadenersatzforderungen gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es sollte nunmehr Ihnen und Ihren Klienten klar sein, dass selbst die Rechtsabteilungen der Unternehmen, mit denen Sie schriftlichen Kontakt hatten, der Meinung sind, dass Herr XXXX über keine Art von rechtlicher Macht in Österreich verfügt. Folglich ist der Umstand, dass Sie jeglichen Kontakt verweigern, möglicherweise nicht anders als ein Hinweis auf omerta zu sehen? Möglicherweise ist omerta etwas Übliches in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien, etc; stellt dies aber in Österreich nicht einen klaren Verstoß gegen die Berufsethikregeln für Rechtsanwälte dar?
Hochachtungsvoll Dr. XXXX “
Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass all das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch er eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.09.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers XXXX behauptet habe:
„Sehr Herr Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrte Frau Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , Herr XXXX ist Präsident der Gesellschaft XXXX , an die der Gewinn aus den 72 Aktien an XXXX übertragen wurde, welche Aktien im Besitz von Frau XXXX waren.
Er schied aus den Aufgaben des Direktors der Gesellschaft XXXX zum Vorteil von XXXX und XXXX , sowie von XXXX , aus und anschließend wurde die Liegenschaft ‚ XXXX ‘ für welche ein Anbot in Höhe von € 800.000 vorlag, um den Betrag von Euro 455.595,84 veräußert. Ihr Büro vertritt die Interessen von XXXX , Tochter des XXXX . Ihre Tätigkeit, in welcher österreichische Bevollmächtigte in Angelegenheit der medizinischen Pflege und Versorgung nicht beinhaltet ist, hat absolut keinen Wert. Sie nutzen aus einem Prozessbetrug (Frau XXXX hat zB. im Vertrag über die Bestellung eines Sachwalters mit keinem Wort die angebliche Schenkung der XXXX -Aktien sowie die angebliche Schenkung von XXXX , nämlich des Eigentums von XXXX , erwähnt).
Hochachtungsvoll Dr. XXXX “
Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch sei und der Angeklagte dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 25.09.2012 Kenntnis erlangt habe, als diese ihm von den vorgenannten Rechtsanwälten zur Kenntnis gebracht worden seien, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien.
Schließlich habe der Beschwerdeführer am 15.07.2012 in Athen eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer Athen, in der er über bzw. gegen den Privatankläger XXXX behauptet habe:
„Lieber Herr Präsident! Haben XXXX , Sohn des XXXX (Rechtsanwaltskammer Athen-Reg.-Nr.: XXXX ), XXXX , zusammen mit XXXX , XXXX und deren Vater XXXX sowie mit XXXX eine KRIMINELLE VEREINIGUNG, mit dem Zweck, XXXX und mich zu schädigen gegründet?
Hochachtungsvoll Dr. XXXX “
Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012, mit dem Zustellbericht-Zahl 3149/18-10-2012 des Gerichtsvollziehers im Sprengel Athen, Herrn I. XXXX , Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Athen und des Gerichtsvollziehers, gelangt seien.
1.5. Bereits am 07.11.2014 war bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck in dieser Causa ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Efeteio Athen eingelangt, in dem um die Einvernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde; dieses wurde am 23.02.2015 erledigt und der Staatsanwaltschaft beim Efeteio Athen rückübermittelt.
Laut dem ins Deutsche übersetzten Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden hätten die dem unter 1.4. festgestellten Urteil zugrundeliegende E-Mails folgenden Inhalt gehabt:
„1).- Auf der vom 17.07.2012 E-Mail, die sich an österreichische Rechtsanwälte und insbesondere an Frau XXXX und Herrn XXXX richtet, stehen u.a. die Untengenannten:
Sehr geehrte Frau XXXX ,
Sehr geehrter Herr XXXX ,
ich warte ausschließlich auf den endgültigen Bericht von der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Zusätzlich dazu wurde eine Beschwerdeerklärung für das Athener Rechtsanwaltsbüro XXXX bei der Rechtsanwaltskammer Athen abgegeben. In diesem Fall wurde eine Bescheinigung verlangt, auf der es erläutert wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht, das Verhalten dieses Rechtsanwaltsbüros (für 20 Jahre ungefähr) den Grundsätzen der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und der griechischen Rechtsprechung nachkommt. Es wurde auch ein Antrag auf Prüfungsdurchführung und auf wenn Ihre Kunden Herr XXXX und das Rechtsanwaltsbüro XXXX eine, nach der griechischen Rechtsprechung eine ‚Kriminalgruppe‘ bildeten, gestellt.
Trotz der Tatsache, dass Sie von meiner Handlungsvornahme, als Bevollmächtigter der ärztlichen Behandlung, von der Einstellung von XXXX als zeitlicher österreichischer Verwalter zur Kenntnis nehmen, trotzdem verkehren sie sich mit österreichischen Gesellschaften (…), als die zeitliche Einstellung von Herrn XXXX seitens der griechischen Behörden irgendwelche Wirksamkeit in Österreich könnte.
… von dem Zeitpunkt, in dem von allen öffentlichen Behörden die Bescheinigung erhalte, dass die Personen, die den Freundkreis Ihres Kunden Herrn XXXX eine Kriminalgruppe bestehen, richte ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft, die für die Unterdrückung der Korruption zuständig ist …
Hochachtungsvoll Mag. Dr. XXXX
2).- Auf seiner vom 26.07.2012 E-Mail stehen die Folgenden, die den Rechtsanwälten in den U.S.A. mitteilt:
‚Herr XXXX
ist es erschienen, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Situation nicht wahrnehmen. Da Sie niemals ihrem Opfer Frau XXXX keinen Besuch erstatten, sende ich Ihnen ein Paar Bilder von ihr. Wie Sie wahrscheinlich sehen können, ist es sicher dass sie noch einigen Jahren lebt und dass sie gesund ist (trotz der Parkinson-Krankheit, die ihr Leben in keine Gefahr setzt. Auf jeden Fall handelt es sich um keine ‚Pflanze‘, wie sie ihre Töchter bezeichnen (sie haben sie über 10 Jahren nicht gesehen).
Nach dem Urteil von New York die gestohlene Vermögensangaben von den 72 Aktien XXXX , die Frau XXXX gehörten, wurden auf die Gesellschaft namens XXXX übertragen, derer Vorsitzender seit dem 30.September 1994 Sie waren. Am 25. Juni 2001 sind Sie Vizepräsident der Gesellschaft namens XXXX .
Infolge dessen hatten Sie Zugang zu den Protokollbüchern, auf den, nach den Aussagen vom Rechtsanwalt Herrn XXXX , Amtssitz in New York es steht, dass Frau XXXX die Alleinaktionärin ist. Am 30.Juli 2002 sind Sie Vizepräsident in der unter dem Namen ‚ XXXX ‘ Gesellschaft. Infolge dessen waren Sie dazu verpflichtet, die Verwendung von der Villa, die zu Frau XXXX gehörte, seitens Herrn XXXX und seiner Kinder, die er aus zweiter Eheschließung erhielt, zu stoppen. Trotzdem zeichneten wir diese Personen in der Villa in 2008 auf.
Seitdem 30.Juli 2002 waren Sie Vizepräsident in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘, und müssen Sie davon zur Kenntnis nehmen, dass der Liquidator Herr XXXX in einem niedrigeren Preis die Villa XXXX für 225.385,40 € im Vergleich zu der unabhängigen Bewertung von Herrn XXXX (seitdem 11.2001) bewertet hat. Seitdem 16.Februar 2001 waren Sie Vizepräsident in der unter dem Namen „ XXXX “ Gesellschaft und müssen Sie davon wissen, dass Herr XXXX zu einem niedrigeren Preis die entsprechenden Villa C1 zu 18.723,43 € bewertete. Seitdem 19 Juni 2001 waren Sie Vizepräsident in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘ und müssen Sie davon zur Kenntnis nehmen, dass Herr XXXX zu einem höheren Preis die entsprechende Villa B1 zu 37 931,07 € bewertete. Seidem 16.Februar 2001 waren Sie Vizepräsident in der unter dem Namen ‚ XXXX ‘ Gesellschaft und wissen Sie infolge dessen von der niedrigeren Preisbewertung seitens Herren XXXX in Bezug auf die Altschule zu 345.121,40 € und auf XXXX zu 542.020,48 €. Seitdem 25.August 1995 waren Sie Vorsitzender in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘ und müssen Sie infolge dessen von der höheren Preisbewertung von Herrn XXXX bezüglich der Wohnung zu 564.930,87 €, die auf dem Berg lieg, zur Kenntnis nehmen
Alle vorstehenden Angaben sind der österreichischen Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer Athen bekannt Wenn die österreichische Staatsanwaltschaft ihren endgültigen Bericht ausstellt, wird er ins Griechische und ins Englische übersetzt. Wenn sie sich in Österreich gegen Sie wenden, kann ein Europäischen Haftbefehl ergangen. Die englische Auffassung zusammen mit einer ausführlichen Aussage wird bei der Rechtsanwaltskammer New York und bei der Staatsanwaltschaft New York vorgelegt. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ von Herrn XXXX enthalten, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Sie wurden von der Griechischen Justiz zum zeitlichen Betreuer bestellt. Infolge dessen werden Sie verantwortlich für alle Ihre Handlungsvornahmen gegen Frau XXXX angenommen. Trotz der Tatsache, dass Ihre Bestellung im April.2011 durchgeführt wurde, bezieht sich Ihre Haftung am 5.Februar 1985, als Sie Sekretär in der Gesellschaft namens ‚ XXXX ‘ eingesetzt wurden (Sie nahmen Handlungen zusammen mit dem ehemaligen Rechtsanwalt von Frau XXXX , Herrn XXXX vor)
Ihr ganzes Leben und Ihre berufliche Tätigkeit waren immer von den Interessen der XXXX Familie abhängig. Heutzutage, im Alter von 80 Jahren nahmen Sie gegen die letzte Erbin dieser bedeutsamen Familie, Frau XXXX Handlungen vor, und beteiligten Sie an der Seite von XXXX Familie. Und werden Sie dafür verantwortlich erachtet, bis zu Ihrem letzten Atmen. Jetzt, weil Sie von keinem österreichischen Rechtsanwalt vertreten werden (weil die Gesamtsache es inzwischen anfängt, „heiß“ zu werden) sollen Sie immer noch die Kosten von Frau XXXX decken. Kraft des Artikels 92 des österreichischen Strafgesetzbuchs, (es besteht die Möglichkeit dazu, auf dem griechischen Strafgesetzbuch ähnlicher Artikel zu stehen) ist es möglich, wegen der Verletzung von Frau XXXX , Ihnen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verhängt zu werden. Es besteht die Möglichkeit dazu, dass das Gefängnis in Österreich ‚bequemer‘ im Vergleich zu dem griechischen Gefängnis in Bezug auf die letzten Jahre Ihres Lebens ist...
Hochachtungsvoll Dr. XXXX ‘
3).- Er sendete am 20.August 2012 noch eine E-Mail zu den österreichischen Rechtsanwälten, auf der u.a. die Folgenden stehen:
Sehr geehrter Herrn Mag. XXXX ,
Sehr geehrte Frau XXXX ,
Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,
Sehr geehrte Frau XXXX ,
… Ihr Rechtsanwaltsbüro muss schon davon zur Kenntnis nimmt, dass es sich nach der Klageeinreichung seitens Herrn XXXX , um eine Kriminalgruppe handelt, in der Amtsträger (Herr XXXX sowie Herr XXXX ) ihre Befugnisse missbrauchen.
… Zusätzlich dazu nehme ich zur Kenntnis von dem Briefwechsel Ihres Rechtsanwaltsbüros mit unterschiedlichen, österreichischen Gesellschaften, auf dem Sie behaupten, dass die Einstellung von Herrn XXXX als Verwalter in Österreich einen rechtskräftigen Beschluss besteht. In der Tat glaube ich, dass es den Vermögensangaben von Frau XXXX von Ihrem Rechtsanwaltsbüro einen Schaden verursacht wird, und habe ich das Recht darauf (als Bevollmächtigter der ärztlichen Behandlung), Anspruch auf Schadenersatz gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es muss klar Ihren Kunden sein, dass es, nach der Meinung der Gesellschaften und ihrer Rechtdiensten, auf die Sie einen schriftlichen Kontakt aufnahmen, Herr XXXX über keine Rechtbefugnis in Österreich verfugt. Infolge dessen besteht die Möglichkeit dazu, Ihre Ablehnung in Bezug auf alle Kontaktaufnahmen fürs Zeichen zum Verschwiegenheitsschwur angenommen zu werden? Wahrscheinlich ist der Verschwiegenheitsschwur etwas gewöhnlich in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien usw., besteht aber nicht in Österreich eine deutliche Verletzung der Grundsätze von dem Berufsethos zu den Rechtsanwälten?
Hochachtungsvoll
Dr. XXXX ‘
4).- Am 25.September 2012 versandte er noch eine E-Mail den österreichischen Rechtsanwälten.
Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ,
Sehr geehrte Frau XXXX ,
Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,
Sehr geehrte Frau XXXX ,
… Herr XXXX ist Vorsitzender in der Gesellschaft namens XXXX , auf die die Gewinnen von den 72 Aktien der XXXX übertragen wurden, derer Besitzerin Frau XXXX war. Es tritt vom seinen Leitungsdienst in der Gesellschaft XXXX zugunsten von Frau XXXX und Herrn XXXX , sowie Frau XXXX zurück und wurde weiterhin sofort die Liegenschaft ‚ XXXX ‘ gegen den Kaufpreis in Höhe von 455.595,84 € veräußert, obwohl ihr Preisangebot in Höhe von 800.000 € bestand. …
Beschwerdeerklärung gegen Sie abzugeben. Es hätte mir auch Freude gemacht, ihnen den Zeitraum und den Ort der Angelegenheit von Herrn XXXX zu erwähnen. Für Jahrzehnte nahmen Sie entgegengesetzte Handlungen zu den Interessen von Frau XXXX vor. Aus reinem Glück ist gegen Sie in Österreich keine Verfolgung eingeleitet, aber denke ich mich daran, dass es in Griechenland besser für Sie wäre. Ich teilte Ihnen mit, dass Sie am Anfang des Jahres entdeckt werden. Meiner Meinung nach habe ich Sie entdeckt.
Hochachtungsvoll
Dr. XXXX “
Im Rechtshilfeverfahren verweigerte der Beschwerdeführer mangels einer lesbaren Übersetzung die Aussage.
Es ist nicht feststellbar, auf Grund welcher Umstände das gegenständliche Strafverfahren bis zum 27.02.2019 gedauert hat.
Es ist nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter im griechischen Strafverfahren die Beweismittel – also die E-Mails, die dieser versendet haben soll – im Original vorgehalten wurden.
1.6. Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.07.2012 wurde an „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX , sowie zwei als „Rechtsanwaltskammer Athen XXXX .pdf“ und „Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit 24.10.2011.pdf“ bezeichnete Anlagen und folgenden Inhalt:
„See attachments“ (auf Deutsch: Siehe Anlagen).
Die Anlage „Rechtsanwaltskammer Athen XXXX .pdf“ hatte folgenden (von der Dolmetscherin Mag. Daniela Bräuer vom Englischen ins Deutsche übersetzten) Inhalt:
„Dr. Mag. rer.nat. XXXX
Klinischer Psychologe
Klinischer Neuropsychologe
Gutachter an den Gerichten XXXX
XXXX , A-6020 Innsbruck XXXX 6 XXXX
An die
Athener Rechtsanwaltskammer
60 Academias street
10679 Athen
Griechenland
XXXX , Österreich, den 15. Juli 2012
Betrifft: XXXX
Sehr geehrter Herr Präsident,
Frau XXXX (vormals verheiratete XXXX , geboren am XXXX in London), britische und amerikanische Staatsbürgerin, beauftragte 1994 in Athen XXXX mit der Rückführung ihrer gestohlenen Immobilien in XXXX . Dafür machte sie eine Anzahlung in Höhe von $ 10.000,- an diese Rechtsanwaltskanzlei.
Im November 1998 wurden ihr Neffe XXXX und ein entfernter Verwandter, XXXX von der Supreme Court of New York für schuldig befunden, einen Betrag in Höhe von $ 26.316.000,00 gestohlen zu haben, welcher 72 Aktien eines Unternehmens mit dem Namen „ XXXX .“ mit Sitz in Panama entspricht.
XXXX haben Frau XXXX nicht informiert, dass diese Rechtsanwaltskanzlei auch ihren Exgatten XXXX und auch ihre älteste Tochter XXXX sowie ihren Schwiegersohn XXXX , die in den Betrug verwickelt waren, wofür ihr Neffe in New York verurteilt wurde, vertritt.
Während dieses Betrugs, der im Februar 1990 stattfand, erhielt XXXX vom griechischen Anwalt XXXX eine griechische Vollmacht im Namen ihrer Mutter.
Mit dieser Vollmacht hat XXXX den Rechtsfall in Athen eingefroren, durch den Frau XXXX versuchte ihre 25% von XXXX (verkauft in 2007 für € 15,000.000,-) und ihre 50 % von XXXX zurückzubekommen und wo ein Athener Gericht eine weitere Vernehmung der Zeugen anordnete (Register Nr.: XXXX /1996).
XXXX sagte zu Frau XXXX , sie solle Griechenland zwischen 1994 und 2001 nicht besuchen (sie wohnte dort seit 1947 nicht mehr), da sie sonst vom griechischen Finanzamt verfolgt würde. Als Frau XXXX bemerkte, dass XXXX und ihre älteste Tochter sie hintergehen, entzog sie am 9. Juni 2001 XXXX ihre Vollmacht, da sie‚ überzeugt war, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Vereinbarung XXXX nicht jedes Mitglied der XXXX Partei so vertreten würde, wie es sein sollte‘. Nachdem Herr XXXX , ein Anwalt von XXXX schließlich versprach, zugunsten von Frau XXXX zu handeln, erlaubte sie der Kanzlei, sie weiter zu vertreten. Im Oktober 2002 verlor sie allerdings jegliches Vertrauen und gleich nachdem sie ihrer ältesten Tochter und XXXX die Vollmacht entzogen hatte, stellte XXXX einen Antrag auf Vormundschaft (Register Nummer: XXXX ) ihrer Mutter und begründete diesen mit ‚verschwenderischem Verhalten‘, ohne zu erwähnen, dass sie in New York angegeben hatte, dass ihre Mutter ihr 25% der XXXX -Aktien geschenkt hatte sowie einen Besitz mit einem Wert von € 2,000.000,- in XXXX . Aktuell kann bewiesen werden, dass Frau XXXX einen Brief geschrieben hatte (am 4. Juli und ohne Jahreszahl), demzufolge sie ihre XXXX -Aktien von denen ihrer Töchter abteilen möchte, was aber nie passierte, da sie danach ihrem früheren Vertreter, XXXX schrieb, dass sie in Zukunft selbst die Kontrolle über ihre Aktien haben will. Der Antrag auf Vormundschaft von XXXX umfasste auch Informationen, die zweifellos von Hrn. XXXX ), dem ehemaligen Anwalt von Frau XXXX , stammten.
Am 8. Mai 2003 unterzeichneten die Töchter von Frau XXXX mit ihrer Mutter einen Vergleich ‚um weitere Rechtsstreitigkeiten unter den Parteien zu vermeiden‘ ( XXXX führten die Verhandlungen). Infolgedessen zog XXXX ihren Antrag auf Vormundschaft zurück, während die jahrzehntelang heroinabhängige Tochter XXXX eben genau einen solchen Antrag am 15. September 2003 in der gleichen betrügerischen Absicht stellte (Register XXXX ). Laut Urteil Nr.: XXXX wurde der Anwalt XXXX zum Vormund eingesetzt, aber bis zu seinem Tod am 30. März 2010 kontaktierte er Frau XXXX nicht.
Im Juli 2002 erhielt Frau XXXX eine Rechnung über 183 Stunden Rechtsberatung in Höhe von 14.640,- Euro von XXXX . Herr XXXX war der Rechtsvertreter der liechtensteinischen ‚ XXXX -Stiftung‘ von Frau XXXX , welche er leerräumte und das Geld nie zurückgab, sodass XXXX und XXXX in ihren Anträgen auf Vormundschaft angeben konnten, dass ihre Mutter das gesamte Geld dieser Stiftung ausgegeben hat.
Aufgrund des Urteils Nr. 1656/1999 des Athener Gerichts der ersten Instanz wurden mehrere griechische Immobilien in ein Konkursverfahren eingebracht, da der Neffe XXXX am 5. November 1998 verstorben war. Der Partner von XXXX wurde zum Konkursverwalter bestimmt und nahm das Amt an.
Wie sich viel später herausstellte, fälschte Herr XXXX die Schätzwerte mehrerer Vermögenswerte aus folgenden Gründen:
Er wollte sichergehen, dass Frau XXXX während ihres gesamten Lebens nie auch nur einen Cent aus ihrem New Yorker Immobilieneigentum in Höhe von $ 26,316.000,- erhält. Zur Erreichung dieses Ziels schätzte er in einer Zusammenfassung für den Generalstaatsanwalt (in 2001) den Wert so, dass es nie zu einem Kauf kommen konnte (nicht bis letztes Jahr). So hatten die Maisonetten zum Beispiel eine Größe zwischen 84,5 und 136,4 m2 und er schätzte jede einzelne auf 55,000.000,- GDR. Somit waren die kleineren Maisonetten für potentielle Käufer bei weitem zu teuer. Andere Immobilien wie einen öffentlichen Wald (23.824 Quadratmeter) schätzte er mit einer halben Million Euro so hoch, dass sich kein Käufer fand. Wie Sie wissen, kann der Konkursverwalter erst dann die Schuldner bezahlen, wenn alle Immobilien in Griechenland verkauft sind.
Er schätzte jene Immobilien an denen XXXX Anteile besitzt ( XXXX , XXXX Villa, etc.) viel niedriger im Vergleich zur unabhängigen Schätzung des Brokers XXXX (Zulassung nach Entscheid Nr. XXXX des Handelsministeriums) vom 8. November 2001.
Die Werte zwischen dem XXXX unterscheiden sich wie folgt:
Betrifft | Quadratmeter | XXXX | XXXX | Differenz | Eigentümer |
Porto-Rafti |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX |
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XXXX |
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XXXX |
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| XXXX | XXXX ,49 | XXXX |
XXXX |
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| XXXX | XXXX | XXXX |
Bis heute hat die griechische Staatsanwaltschaft nie diese Umstände untersucht, da XXXX und die Töchter Frau XXXX aufgrund des Urteils XXXX des Athener Berufungsgerichts erfolgreich unter Vormundschaft gestellt hatten. Und das obwohl sie seit 1947 nicht in Griechenland gelebt hatte, sie nie einen griechischen Richter gesehen hat und ein psychiatrisches Gutachten vorlag, das ihre geistige Gesundheit bestätigte und sie auch nie vom früheren Vormund XXXX kontaktiert wurde.
Im April 2011 wurde ein vorläufiger Griechischer Vormund, Herr XXXX bestimmt. Frau XXXX , die in Österreich seit 2002 gemeldet war und wo sie versuchte mich als Sohn zu adoptieren, hat hier seit November 2009 eine Wohnung in der XXXX . Im August 2010 erkrankte Sie an Parkinson und 2011 wurde sie unter österreichische Vormundschaft gestellt. Da XXXX und die Töchter sie nie in Österreich besuchten und für keinerlei Auslagen aufkamen (Essen, Medikamente, Miete, etc.) entschied das österreichische Vormundschaftsgericht sogar, den Töchtern den Zugang zum österreichischen Vormundschaftsakt zu verweigern. Die ersten Zahlungen für PflegerInnen von Frau XXXX erfolgten am 1. Februar 2012. Seit damals habe ich alle Kosten übernommen (ca. € 120.000,00) und muss mich täglich um sie kümmern (ohne dafür entlohnt zu werden).
Es sollte hier auch erwähnt werden, dass XXXX (über den Konkursverwalter XXXX ) am 21. Juli 2008 beantragten (Register Nr. XXXX ) an Frau XXXX € 927.177,15 und weitere € 927.177,15 an jede ihrer Töchter zu bezahlen. Am 19. Dezember 2008 erschien daraufhin XXXX bei Richter XXXX . Laut dem Urteil XXXX durfte diese Summe an Frau XXXX ausgezahlt werden. Mittlerweile wurde vom Gericht eine Österreichische Vormundschaft bestimmt, aber XXXX ebenso wie XXXX verweigerten die Summe von € 927.177,15 Euro nach Österreich zu überweisen. Außerdem verweigerten XXXX und XXXX oder ihren österreichischen Vormund XXXX über die geschätzten Güter von Frau XXXX in Griechenland aufzuklären. Das würde einer offiziellen Geheimhaltung unterliegen.
Gemäß dem New Yorker Urteil (Nr.: XXXX ) laut dem die 72 XXXX -Aktien von Frau XXXX auf $ 26,316.000,00 geschätzt wurden, übernahmen die panamaische Holding ‚ XXXX ‚und andere Unternehmen die Vermögenswerte von XXXX ‘ (siehe New Yorker Urteil Seite 3f).
Zufällig fand ich heraus, dass der griechische Vormund XXXX seit 30. September 1994 Präsident der ‚ XXXX ‘ war. Er war und blieb vor dem Tod von XXXX Direktor von ungefähr 11 panamaischen Firmen.
Nach dem Tod des Neffen von Frau XXXX wurde er Direktor der folgenden panamaischen Firmen:
XXXX |
XXXX |
XXXX |
XXXX |
XXXX |
XXXX |
XXXX |
Viele dieser Firmen besitzen Immobilien in Griechenland, die vom Konkursverwalter XXXX hätten verkauft werden sollen. Wenn also Frau XXXX am 9. Juni 2001 ihre Vollmacht entzogen hat, dann hatte sie ganz recht, dass diese Rechtsanwaltskanzlei im Hintergrund ohne ihr Wissen und gegen ihre Interessen handelte.
In der Zwischenzeit verlangte der österreichische Vormund von XXXX 5.000,- Euro, um die Rechte von Frau XXXX in Griechenland wahrzunehmen und zwar durch die Athener Anwältin: XXXX , GR-Athen. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt.
Daher habe ich folgende Fragen an die Athener Rechtsanwaltskammer:• Hat sich XXXX an die ethischen Prinzipien der Athener Rechtsanwaltskammer und das griechische Gesetz gehalten?• Bildeten XXXX (Rechtsanwaltskammer-Nummer: XXXX ), XXXX gemeinsam mit XXXX und ihrem Vater XXXX sowie auch mit XXXX eine KRIMINELLE ORGANISATION mit dem Vorsatz XXXX und mir zu schaden?• Kann die Athener Rechtsanwaltskammer über Frau XXXX die den Fall kennt, den österreichischen Vormund Dr. XXXX rechtlich unterstützen?• Da XXXX und XXXX die aktuellen Vermögenswerte von XXXX in Griechenland als ‚Gegenstand offizieller Geheimhaltung‘ ansehen, wäre es der Rechtsanwaltskammer möglich, ihre aktuellen Vermögenswerte herauszufinden und den österreichischen Vormund in dieser Hinsicht zu informieren?• Wird die Athener Rechtsanwaltskammer im Fall eines unethischen Verhaltens XXXX ihre Zulassung als Anwälte in Griechenland entziehen, um die Schädigung anderer Klienten zu vermeiden?
Mit freundlichen Grüßen
[eigenhändige Unterschrift]
XXXX
Inhaber der Vorsorgevollmacht für XXXX “
Neben der Unterschrift befand sich ein Stempel folgenden Inhalts:
XXXX
Die Anlage „Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht mit 24.10.2011.pdf“ stellte eine Bestätigung über die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zwischen XXXX als Vollmachtgeberin und dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigter mit Beginn 24.10.2011 dar, die von einem (österreichischen) öffentlichen Notar ausgestellt wurde.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 befragt, warum sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Anhang des E-Mails vom 15.07.2012 als (im englischen Original) „Court Expert Witness at the Courts of XXXX “ (übersetzt wie oben als: „Gutachter an den Gerichten von XXXX “) bezeichnet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Psychologe aufgetreten sei, weil XXXX in Griechenland grundlos besachwaltert worden sei. Daraufhin hätte die Kanzlei XXXX die Macht über das Vermögen der XXXX übernommen. Es habe aber bei XXXX keine psychische Beeinträchtigung gegeben, wie später das Landesgericht Innsbruck festgestellt habe. In Griechenland seien 10 Schlaganfälle behauptet worden, die nie stattgefunden hätten. Erst über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht als Sachverständiger bestellt gewesen und auch als Privatperson betroffen sei, gab dieser an, dass „der Verweis nicht smart gewesen sei“.
Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.07.2012 wurde an XXXX in Kopie an XXXX verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden Inhalt:
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
sehr geehrter Herr Mag. XXXX !
Die Pflegerin XXXX , hat trotz mehrfacher Intervention meinerseits, ihr Gehalt bis zu ihrer heutigen Abreise nicht auf ihrem Konto vorgefunden. Bislang war ebendies Grund für die Ausarbeitung einer Disziplinaranzeige gegen Dr. XXXX . Da dieser nunmehr ‚untergetaucht‘ ist, hat mir der Wiener Kammeranwalt geraten mit der Anzeige zuzuwarten, bis XXXX wieder anwaltlich tätig ist.
Frau XXXX teilte mir sehr erregt mit, mein gestriges mail erhalten zu haben. Nur gehört es offensichtlich zur Vernachlässigungsstrategie Ihrer Firma keine Lesebestätigungen zu versenden.
Ich warte nunmehr lediglich auf den Abschlussbericht der Innsbrucker Staatsanwaltschaft. Weiters wurde die Athener Kanzlei XXXX bei der Athener Anwaltskammer angezeigt. Hierbei wurde um eine Bestätigung dahingehend gebeten, ob das Verhalten dieser Kanzlei (seit fast 20 Jahren) mit den Standesgrundsätzen und dem griechischen Recht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Es wurde weiters um eine Überprüfung dahingehend gebeten, ob nach griechischem Recht ihr Klient XXXX und XXXX eine ‚kriminelle Organisation‘ gebildet haben.
Trotzdem Ihnen die Wirksamkeit meiner Vorsorgevollmacht vorliegt, obwohl Sie um die Bestellung von Dr. XXXX als einstweiligem österreichischen Sachwalter wissen, agieren Sie gegenüber österreichischen Firmen ( XXXX ) als wenn die einstweilige griechische Bestellung von XXXX in Österreich irgendeine Rechtskraft entfalten könnte. Ich hege somit den Verdacht, dass Sie hierdurch diese Unternehmen bewusst getäuscht haben.
Sie versuchten Frau XXXX einen Zivildiener in die Wohnung zu setzen, welcher sie nicht einmal auf die Toilette begleiten dürfte. Sie haben ohne jegliche Begründung die von mir gestellten Honorarnoten nicht beglichen.
Sobald ich von irgendeiner offiziellen Seite die Bestätigung erhalte, dass es sich bei der Konstruktion im Umfeld ihres Klienten XXXX um eine kriminelle Organisation handelt, werde ich die österreichische Korruptionsstaatsanwaltschaft einschalten.
‚Die Griechen lügen wie gedruckt‘ titelte ‚Der Standard‘ am 5.7.2012. Im selben Medium vermeinte Rauscher, dass hiermit vor allem die „Scharlatane“ der upper class gemeint wären. Ich gebe Ihrer Kanzlei nunmehr eine Woche Zeit um Ihr Gegenüber ( XXXX wird dies wohl kaum sein, da er weder Deutsch, Englisch noch Farsi spricht) davon zu überzeugen, dass meine Honorarnoten zu begleichen sind. Ist ebendies bis zum 24.7.2012 nicht der Fall, so gehe ich davon aus, dass es auch für die österreichische Öffentlichkeit von Interesse ist, für welche Gruppierungen XXXX tätig ist. Wie XXXX in Österreich den Anschein der Gültigkeit eines auf sehr fragwürdigem Wege zustande gekommenen griechischen Rechtstitels, vermittelt. Ihre Belgrader Filiale könnte das sogar freuen: Im griechischen Netzwerk war ja auch der Freund und Verteidiger von General Mladic, der Revisionist des Völkermordes von Srebrenica: XXXX tätig.
In Serbien könnte Ihre Firma hierdurch sicherlich noch andere ‚geeignete Kunden‘ lukrieren, in Österreich kommt das wohl eher nicht so gut an.
In Summe stelle ich zur Diskussion, ob das Verhalten von XXXX gegenüber Frau XXXX und mir, den österreichischen Standesregeln für Anwälte entspricht.
Im Übrigen darf ich Ihnen mitteilen, dass bis zur Rückkehr von Dr. XXXX aus seinem Urlaub, ich Ihr einziger Ansprechpartner bin.
Hochachtungsvoll
Mag. Dr. XXXX
Gelesen: XXXX “
Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 26.07.2012 wurde an „ XXXX “, in Kopie an „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden (von der Dolmetscherin Mag. Daniela Bräuer vom Englischen ins Deutsche übersetzten) Inhalt:
„Herr XXXX ,
es scheint, als würden Sie den Ernst Ihrer Lage nicht erkennen:
Da Sie Ihr Opfer, XXXX , niemals besucht haben, maile ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie wahrscheinlich feststellen können, hat sie sicher noch mehrere Jahre vor sich und ist bei guter Gesundheit (abgesehen von Parkinson, was aber die Lebenserwartung nicht verkürzt). Sie vegetiert sicher nicht vor sich hin, wie das ihre Töchter behaupten (sie haben sie seit zehn oder mehr Jahren nicht mehr gesehen).
Gemäß dem New Yorker Urteil wurden die gestohlenen Vermögenswerte in Form von 72 XXXX Aktien von Frau XXXX auf XXXX übertragen, wo Sie seit dem 30. September 1994 Präsident waren. Am 25. Juni 2001 wurden Sie Vizepräsident von XXXX .
Somit hatten Sie Zugang zu den Sitzungsprotokollen, in denen laut eidesstattlicher Erklärung von Anwalt XXXX in New York, Frau XXXX als alleinige Eigentümerin registriert war. Am 30. Juli 2002 wurden Sie Vizepräsident von XXXX . Es war daher Ihre Aufgabe, die Nutzung der XXXX -Villa durch XXXX und seiner Kinder aus 2. Ehe zu beenden.
Diese Leute nutzten aber die Immobilie 2008 immer noch.
Sie waren seit 30. Juli 2002 Vizepräsident von XXXX und somit hätten Sie Kenntnis darüber haben müssen, dass der Konkursverwalter XXXX die XXXX -Villa mit € 225.385,40 zu niedrig geschätzt hatte im Vergleich mit der unabhängigen Schätzung von XXXX (aus 11/2001). Seit dem 16. Februar 2001 waren Sie Vizepräsident von XXXX und hätten somit wissen müssen, dass XXXX die betreffende Maisonette G1 mit € 18.723,43 zu niedrig geschätzt hatte. Ab dem 19. Juni 2001 waren Sie Vizepräsident von XXXX und mussten daher gewusst haben, dass die betreffende Maisonette B1 mit € 37.931,07, zu hoch geschätzt wurde. Seit 16. Februar 2001 waren Sie Vizepräsident von XXXX . Somit hätten Sie wissen müssen, dass XXXX die alte Schule mit € 345.121,40 und XXXX mit € 542.920,48 zu niedrig geschätzt hat. Seit 25. August 1995 waren Sie Präsident von XXXX und hätten somit wissen müssen, dass XXXX das Haus in den Bergen mit € 564.930,87 zu hoch geschätzt hat.
All diese Tatsachen sind der österreichischen Staatsanwaltschaft und der Athener Rechtsanwaltskammer bekannt. Nach Erstellung des finalen Berichts der österreichischen Staatsanwaltschaft wird dieser ins Griechische und ins Englische übersetzt. Sollten Sie in Österreich verfolgt werden, könnte ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden. Die englische Fassung mit detaillierter eidesstattlicher Erklärung ergeht an die New Yorker Rechtsanwaltskammer von New York und an die New Yorker Staatsanwaltschaft.
Dazu wird auch der ‚cold case‘ des amerikanischen Staatsbürgers XXXX gehören.
Sie wurden von der griechischen Justiz als vorübergehender Vormund geführt. Somit werden Sie für jede einzelne Aktion gegen XXXX verantwortlich gemacht werden. Auch wenn Ihre Berufung zum Vormund erst im April 2011 stattgefunden hat, geht Ihre Verantwortung auf den 5. Februar 1985 zurück, als Sie Sekretär von XXXX wurden (wo Sie zusammen mit dem früheren Rechtsanwalt von XXXX agierten).
Sie arbeiteten den Großteil Ihres Lebens für die XXXX und lebten von deren Erträgen. Jetzt wo Sie Ihren achtzigsten Geburtstag hinter sich haben, sind Sie gegen den letzten Erben der Kernfamilie, XXXX , vorgegangen und haben sich auf die Seite der XXXX gestellt. Und Sie werden dafür bis zu Ihrem letzten Atemzug verantwortlich gemacht werden.
Obwohl Sie jetzt keinen österreichischen Anwalt mehr haben (nachdem die ganze Geschichte inzwischen brennheiß ist), sind Sie dennoch auch weiterhin verpflichtet, die Ausgaben von Frau XXXX zu begleichen. Laut § 92 des österreichischen Strafgesetzbuchs (das Griechische sollte ähnlich sein) können Sie wegen Vernachlässigung zu bis zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Und vielleicht wäre ja ein österreichisches Gefängnis während Ihrer letzten Lebensjahre etwas komfortabler als ein griechisches Gefängnis.
Zu den aktuellen Problemen:
XXXX wurde davon informiert, dass ich diese Woche von Freitag bis Sonntag auf Urlaub bin und die Betreuerin XXXX zusätzlich für Freitag € 60 und für Samstag und Sonntag € 240 zu bekommen hat.
Außerdem müssen sämtliche Rechnungen (Miete, Strom, etc.) von Ihnen bis nächsten Mittwoch beglichen werden. Bis zum 8. Juli muss XXXX für die drei Wochen, die sie gearbeitet hat, € 1.920,00 bekommen sowie die € 300 für dieses Wochenende. Sie wird Ihnen dafür eine separate Rechnung zusenden.
Meine Rechnungen von über € 40.000,00 für meine Dienste seit Mai 2011 sind ebenfalls noch offen. Auch das Geld, das ich XXXX leihen musste (ca. € 120.000,00), da Sie von Ihnen seit 1. Februar 2012 kein Geld erhalten hat, habe ich nicht bekommen. Und ich bin sicher, dass XXXX und XXXX (die Hauptakteure beim Meeting im Februar 1990) glauben, dass das ein Scherz ist. XXXX , die das einzige Enkelkind von Frau XXXX in New York zur Welt brachte, ist heroinsüchtig und weiß wahrscheinlich nicht einmal, was sie getan hat. Und XXXX ist eine erfahrene Gefängnisinsassin und ihre Empathie somit fraglich.
Wie würden Sie sich fühlen, wenn Ihre Kinder so leben und Sie so behandelt würden, wie Sie dies als Handlanger der XXXX unterstützen? Was glauben Sie würden XXXX über Ihr Vorgehen sagen?
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
Dem E-Mail waren einige Fotos einer älteren Frau angeschlossen.
Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.08.2012 wurde an XXXX „ XXXX “, in Kopie an „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ,
sehr geehrte Frau XXXX ,
sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,
sehr geehrte Frau XXXX ,
allein schon die Fülle der XXXX Mitarbeiter welche angeblich die Interessen von Frau XXXX (durch den Sachwalter XXXX ) in Österreich repräsentieren, spricht Bände.
Tatsache ist, dass bislang lediglich Dr. XXXX ein einziges Mal mit Frau XXXX für ca. 30 Sekunden telefonisch Kontakt aufnahm (was auch auf Herrn XXXX zutrifft). In dem Netzwerk, welches XXXX repräsentiert, hat es bis zum heutigen Tage noch keine einzige Person für notwendig erachtet Frau XXXX in Innsbruck zu besuchen. Dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein kriminelles Netzwerk handelt, in welchem Amtsträgern ( XXXX , aber auch XXXX ) ein Amtsmissbrauch unterstellt wird, dürfte auch Ihrer Kanzlei spätestens seit der Klage des XXXX bekannt sein.
Weder XXXX , noch XXXX repräsentieren die Interessen von Frau XXXX , sondern jene der in Athen Angeklagten XXXX und der von Frau XXXX 2002 gekündigten Anwaltskanzlei XXXX , aber auch von XXXX .
Ist es somit abwegig der Kanzlei XXXX eine Beitragstäterschaft zu unterstellen? Sie verrechneten z.B. mehrere Flüge des Dr. XXXX nach Innsbruck, welcher aber weder mit Frau XXXX , noch mit den Pflegerinnen Kontakt aufnahm. Es gibt auch Gerüchte dahingehend, dass Dr. XXXX auf seine anwaltliche Tätigkeit seit 30.6.2012 deshalb verzichtete, da es finanzielle Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurden ebendiese Gerüchte auch mitgeteilt.
Vorbehaltlich der Entscheidung des LG Innsbruck (und einer etwaigen Berufung an den OGH bzgl. Dr. XXXX ) bestehe ich dennoch darauf, dass XXXX keinerlei Rechtsaktivitäten in Österreich im Namen von Frau XXXX (bzw. XXXX ) unternehmen darf, solange meine Vorsorgevollmacht rechtskräftig ist.
Mir liegt nunmehr die gesamte Korrespondenz Ihrer Kanzlei mit verschiedensten österreichischen Unternehmen vor, in welcher Sie eine Rechtskraft der Bestellung des Sachwalters XXXX in Österreich behaupten. Tatsächlich wird Frau XXXX durch die Aktivitäten Ihrer Kanzlei in ihrem Vermögen geschädigt und behalte ich mir (als Vorsorgebevollmächtigter) Schadensersatzansprüche gegen Ihre Kanzlei vor.
Ich sehe in Ihren Tätigkeiten auch die Standesregeln für österreichische Anwälte verletzt.
Nunmehr verweigern Sie seit Monaten den Pflegerinnen einen Arbeitsvertrag und meine Honorarnoten wurden nicht beglichen. Gleichzeitig verweigern Sie den Pflegerinnen während meiner Abwesenheit an den Sonntagen den doppelten Gehalt. Ich darf somit vorschlagen, dass Sie nunmehr an Wochenenden (SA/SO) den Pflegerinnen exakt den gleichen Stundenlohn zugestehen, welchem Sie bei den XXXX zugestimmt haben. Ich darf einen kurzen Auszug aus meiner Korrespondenz mit den XXXX anführen:
Am 26.06. 2012 wurden wir telefonisch von Dr. XXXX kontaktiert. Er würde von uns für die Pflegerinnen von Fr. XXXX eine Unterstützung benötigen, damit diese eine Pause einlegen können.
Herr DR. XXXX wurde von uns aufgeklärt, dass der Zivildiener keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen darf, bzw. auch nicht beim Verrichten menschlicher Bedürfnisse.
Dr. XXXX erklärte mir, dass die Betreuerinnen im Hause seien, falls es Probleme gäbe. Sie könnten sich dann an diese wenden. Auch habe ich dahingehend aufgeklärt, dass es vor allem am Wochenende nicht möglich sein wird 3 Stunden einzuteilen. Er nahm das zur Kenntnis und war damit einverstanden.
Wir sind dann so verblieben, dass wir am 07.07.um mit der Betreuung starten und dann tgl. bis incl. zum 14.07. 2012.
Zeit ist von 14h30- ca. 16h30 ausgemacht.
Der Stundensatz beläuft sich auf 20,58 zuzüglich dem 50% Zuschlag für die Wochenend-Betreuung. Pro Stunde.
Nun würde ich Sie höflichst bitten, dass Sie uns möglichst bald Bescheid geben, ob der Betreuungsauftrag noch aufrecht ist.
Sollte es so sein, würde ich Ihnen als Vorsorgebevollmächtigten neuerlich sämtliche Unterlagen zum Ausfüllen bzw. zum Unterschreiben zusenden.
Um die Betreuung durchführen zu können, benötigen wir einen Pensionsbescheid, Pflegegeldbescheid Miete bzw.
BK, sowie Strom.
Anbei das Fax von DR. XXXX
Zwischenzeitlich rief von der Kanzlei eine Dame an und erkundigte sich wegen der Unterlagen. Sie haben noch keine Post von uns bekommen.
Somit dürfte Ihnen und Ihren Klienten klar sein, dass selbst die Rechtsabteilungen der von Ihnen angeschriebenen Unternehmen die Ansicht vertreten, dass Herr XXXX keinerlei Rechtsbefugnisse in Österreich hat. Kann Ihre Kommunikationsverweigerung nicht als Indiz für die Omertá interpretiert werden? Ist die Omertà evtl. in Griechenland, Serbien, Rumänien, Bulgarien etc. gängig, aber in Österreich ein klarer Verstoß gegen die Standesregeln für Rechtsanwälte?
Hochachtungsvoll
XXXX “
Das verfahrensgegenständliche E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.09.2012 wurde an XXXX , XXXX und „ XXXX “ in Kopie an „ XXXX “ verschickt, hatte folgenden Betreff: „ XXXX “ und folgenden Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ,
sehr geehrte Frau XXXX ,
sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,
sehr geehrte Frau XXXX ,
ich darf mich auf das Schreiben von XXXX vom 12.9.2012 beziehen:
Ad 1.) Sie sprechen von ‚unserem Mandanten‘, welcher allerdings weder Deutsch noch Englisch spricht. Ihre Kanzlei sprach hingegen gegenüber einer Zeugin von einer Mandantin. Weiters akzeptierte diese Mandantin Anfang Februar 2012 die Forderungen des Schlossers XXXX . Dieser wurde beauftragt Frau XXXX täglich 120 km in einer ‚Rostlaube‘ spazieren zu führen. Auch waren die Destinationen dieser ‚Zwangsfahrten‘ nicht nachvollziehbar. Wenn Ihre Kanzlei bloßgestellt werden könnte, so müsste sie auch ‚Peinliches‘ getan haben. Ob es standeswidrig ist, dass Mitarbeiter Ihrer Kanzlei, nicht einmal ihren Namen nennen wollen, wird die Zukunft zeigen.
Tatsache ist, dass ich Frau XXXX seit Mai letzten Jahres ca. 1400 Stunden behandelte/ betreute und sie ca. 14.000 km in meinem Fahrzeug spazieren fuhr. Weiters sind Sie dem österreichischen Recht verpflichtet und bin ich immer noch der Vorsorgebevollmächtigte von Frau XXXX , wodurch Ihre Kommunikationsverweigerung auch als Vernachlässigung interpretiert werden könnte. Tatsache ist, dass Ihr angeblicher Klient in Folge eines Antrages der jahrzehntelang heroinabhängigen XXXX bestellt worden ist und Funktionen in mehr als einem Duzend Firmen, welche auch Frau XXXX gehören, ausübt und im gr. Verfahren XXXX auch Beklagtenverteter war.
Gleichzeitig vertrat XXXX die Firma XXXX . in den Aktionärsversammlungen von XXXX seit 2001, welche Beklagte im o.a. Rechtsstreit gewesen ist. Am 8.5.2003 unterzeichnete XXXX einen Vertrag mit ihrer Mutter wonach der Gegenstand dieses Rechtsstreites ( XXXX ) auch nach dem Verkauf von XXXX aufrecht bleibt. Der Gegenstand war, dass Frau XXXX ihre 25% an XXXX (Heutiger Marktwert: € 11.512.500,00) und 50% an 15B XXXX (Heutiger Marktwert: € 7.500.000,00) zurückerhält. Nachdem Ihre tatsächliche Klientin XXXX am 12.12.1991 ihren 8.33% Anteil an XXXX um ca. € 150.000,00 verkauft hatte, verfügte sie am 6.1.2007 unerklärlicher Weise über fast 12,5% der mit dem Gebäude korrespondierenden XXXX Aktien.
XXXX ist Präsident der Firma XXXX , in welche die Erlöse der XXXX Aktien von Frau XXXX verschoben wurden. Er hat seine Direktionsfunktion bei XXXX zu Gunsten von XXXX und XXXX aufgegeben, woraufhin das Grundstück „ XXXX " für das ein Kaufangebot über € 800.000 vorlag, um € 455.595,84 veräußert wurde.
Ad 2.) Ihre Mandantin, XXXX , kann selbstverständlich die Kommunikation mit den Betreuern verweigern, wodurch sich aber wiederum die Frage der Vernachlässigung stellt. Auch wurde meine Korrespondenz von Ihnen teilweise beantwortet, das ggstl. Schreiben spricht für sich.
Ad 3.) Eine sachliche Korrespondenz würde eine Erklärung für die Verweigerung, meine Honorarnoten zu begleichen, implizieren.
Ad 4.) In den österreichischen Ministerien ist Dr. XXXX bislang nicht auffindbar.
Ad 5.) Ihre Kanzlei vertritt die Interessen von XXXX . Ihre Tätigkeit, ohne Einbeziehung des österreichischen Vorsorgebevollmächtigten, ist vollkommen wertlos. Sie profitieren von einem Prozessbetrug ( XXXX erwähnte im Sachwalterschaftsantrag die angebliche Schenkung von XXXX Aktien und die vermeintliche Schenkung von z.B. XXXX bzw. dem Anwesen von XXXX mit keinem Wort).
Interessanter Weise wurde von der zuständigen Staatsanwältin in unserem letzten Gespräch Ihre Eingaben nicht erwähnt. Dass ich einer gr. Anwaltskanzlei Dokumente übergebe, ist im Interesse von Frau XXXX , da es hier um die Aufklärung mehrerer offensichtlich strafbarer Handlungen geht.
Hochachtungsvoll
XXXX “
1.7. Der Beschwerdeführer betreute XXXX in deren letzten Lebensjahren. Diese hatte drei Töchter, XXXX . XXXX war der von einem griechischen Gericht eingesetzte vorläufige Vormund von XXXX (ohne dass dies eine Feststellung zur Gültigkeit dieses Titels in Österreich darstellt). Die österreichische Anwaltskanzlei XXXX , deren Mitarbeiter unter anderem XXXX und XXXX waren, vertraten XXXX , jedenfalls in Österreich
Nachdem XXXX am 30.12.2016 verstarb, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27.02.2020, 52 A 13/17s, das Erbrecht des Beschwerdeführers an deren Nachlass zur Hälfte festgestellt, die Erbantrittserklärung der XXXX hingegen abgewiesen.
Gegen XXXX , XXXX und andere wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 11.09.2023 unter der Zl. 16 St 66/23y wegen §§ 12 dritter Fall, 153 Abs. 1 und 3 StGB ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
1.8. Im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Stellung als „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger des Landesgerichtes Innsbruck“ am 24.09.2017 eine „Gutachterliche Stellungnahme zum psychiatrisch/ neurologischen Sachverständigengutachten erstellt durch DDr. XXXX am 7.4.2017 (4 P 68/16s)“ zu „Herr XXXX (geb.: XXXX )“ im Auftrag von XXXX erstellt.
Einleitend führt diese an:
„Die gutachterliche Stellungnahme bezieht sich auf die vertretenen Fachbereiche.
1.0 Fragestellung:
1.0 Überprüfung der vorliegenden Gutachten der SV Dris. XXXX vom 7.4.2017 und XXXX vom 23.1.2017 und 25.4.2017 unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Befundes erstellt durch Mag. XXXX im LKH Hoch- Zirl am 19.9.2017.
2.0 Retrograde Beurteilung der kognitiven und emotionalen Grundlagen der Geschäftsfähigkeit am 11.7.2016 und 15.12.2016 (Vorsorgevollmacht) und Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters/ Vorsorgebevollmächtigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt.“
Unter „2.0 Aktenlage:“ werden dann auf den Seiten 2 (ab etwa Mitte der Seite) bis inklusive 22 das „Psychiatrische Fachgutachten erstellt durch XXXX am 23.01.2017“, auf des Seiten 23 bis 32 das „Psychiatrisch/ neurologische[s] Sachverständigengutachten erstellt durch XXXX am 7.4.2017 (4 P 68/16s)“, auf den Seiten 33 bis 38, die ersten drei Absätze, die „Ergänzende gutachterliche Stellungnahme durch XXXX am 25.04.2017“, auf den Seiten 38 (ab 2.4.) bis 40, 1. Absatz, die „Gutachtenserörterung durch SV XXXX am 05.05.2017“ und auf den Seiten 40 (ab 2.5.0) bis 43 der „Neuropsychologische[r] Befund erstellt durch XXXX im LKH Hochzirl am 19.09.2017“ wortwörtlich wiedergegeben.
Ab Seite 44 finden sich nunmehr die dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Ausführungen; diese lauten:
„2.5.1 Überprüfung des Schweregrades kognitiver Störungen bei Herrn XXXX (DSM-5. 2015, S.833. Pie T- Werte werden in Prozentränge umgewandelt) am 19.09.2017:
Keine Kognitionsstörung (PR=50 +) | Einfachreaktionen ohne Warnton (AL PR=73), Einfachreaktionen mit Warnton (AL quantitativ PR=54), Wahlreaktionen (GNG quantitativ PR=58), Erkennen von Regelmäßigkeiten (LPS 50+ PR=54), Sehr gut lesbare Handschrift |
Nicht eindeutig vorhanden (PR=31- 49) |
|
Vorhanden, aber leicht (PR=16-31) | Erkennen von (Un-)Regelmäßigkeiten in geometrische Figuren (LPS 50+ PR=27), leichtgradige (bis schlechtestenfalls mittelgradige) Beeinträchtigung des Nachsprechens (AAT) |
Vorhanden und moderat (PR=3-16) „leichte NCD“ (siehe DSM-5, S. 833) | Kennwert phasische Alertness (PR=16), Unmittelbarer Abruf beim visuellen selbstinstruierten Lernen (VVM- Weg PR=10), Mittelfristiger Abruf (WM Weg PR=15), Mittelgradige Schwere der Aphasie (AAT- Token Test), Mittel- bis evtl. leichtgradige Störung des Sprach- verständnisses- Gesamt (AAT), mittelgradig beeinträchtigtes Laut- und Sprach-verständnis (AAT) |
Vorhanden und schwer (PR=< 2) „Schwere NCD“ (siehe DSM-5, S. 833) | Einfachreaktionen mit Warnton (AL qualitativ), Wahlreaktionen (GNG qualitativ PR=1, aber keine Auslassungen), verbales Kurzzeitgedächtnis (ZN PR=<2), verbales Arbeitsgedächtnis (ZN PR=2), visuelles Konfrontationsbenennen (Boston Naming Test), Kopfrechnen deutlich reduziert. |
3.0 Gutachterliche Stellungnahme:
3.1 Zur Zuständigkeit;
Bei einer Aphasie handelt es sich um eine neurologische bzw. neuropsychologische Erkrankung und „keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne“ (Cording, 2014, S.66). Hierfür benötigt der „forensisch- psychiatrische Sachverständige in aller Regel die Hilfe entsprechend erfahrener Sprachtherapeuten“ (Cording, 2014, S.67). Cording (2014) bezieht sich hierbei auf die Publikationen des Innsbrucker Logopäden Mag. Dr. Georg Newesely („Willensbildung bei Personen mit einer Störung des Sprachverstehens“ und „Zur Geschäftsfähigkeit von Personen mit Störungen im Sprachverstehen“, beide 2011).
Ebendiese Anforderung fehlt in beiden vorgelegten psychiatrischen Gutachten. „Die zivilrechtliche Fragestellung nach der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit einer Person gehört zu den schwierigsten Gutachtensfragen überhaupt, zumal sie fast immer retrospektiv... beantwortet werden muss“ (Cording, 2007, S.168). Es ist davon auszugehen, dass die SV DDris. XXXX noch nach der Ärzte- Ausbildungsverordnung vom 16.1.1974 ausgebildet wurde. Damals mussten vier Jahre in der Psychiatrie und ein Jahr in der Neurologie absolviert werden, um als Psychiater und Neurologe approbiert zu werden. Jedenfalls ist auch aus psychiatrischer Sicht bei der Begutachtungen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Sprachstörungen „eine gezielte neuropsychologische Diagnostik“ (Wetterling, 2016, S.187) notwendig. Ebendiese fehlt in beiden psychiatrischen Gutachten.
3.2 Erhebung des Psychopathologischen Befundes:
Im deutschsprachigen Raum wird für die Erhebung des psychopathologischen Befundes am häufigsten das halbstrukturierte Interview anhand des AMDP- Systems (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) eingesetzt. Im AMDP werden 100 psychische und 40 somatische Syndrome (vgl. AMDP, 2016, S.6) mittels eines 45-60 minütigen halb strukturierten Interviews (AMDP, 2016, S.15) erfasst. Das ICD-10 erfasst allerdings über 400 psychopathologische Kriterien (AMDP, S.39). Die Auswertung auf Syndrom- und Skalenebene erfolgt im AMDP durch einfache Aufsummierung der Werte der einzelnen Symptome. Die ermittelten Summenwerte können dann in Normwerte (T- Werte) transformiert werden (AMDP, 2016, S.193).
Hiermit werden Bewusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, formale Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Störungen der Affektivität, Antriebs- und psychomotorische Störungen, circadiane Besonderheiten, andere Störungen und der somatische Befund erfasst (AMDP, 2016, S.177).
Wenn nunmehr die SV DDris. XXXX behauptet (GE 5.5.2017, S,4): ... „wenn ein Patient diese psychopathologischen Auffälligkeiten nicht zeigt, dann wird es in diesem AMDP-Status einfach nicht ‚angekreuzt‘, ist das dadurch zu relativieren, dass im aktuellen Befundbogen des AMDP (2016) das Kriterium ‚nicht vorhanden‘ sehr wohl enthalten ist. Eine Aphasie ist jedenfalls als „Auffassungsstörung“ zu klassifizieren (Cording, 2014, S.66).
3.3 Die österreichische Lehrbuchmeinung zum Thema Geschäftsfähigkeit lautet (siehe Burtscher et al. in Giacomuzzi, 2014, S. 205f):
„Bei der Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diese ist von Seiten eines Gerichtes zu klären. Sollte ein Gutachten zum Schluss kommen, dass die kognitiven und/ oder emotionalen Grundlagen hierfür nicht gegeben sind, so muss ebendies eindeutig und zweifelsfrei dargelegt werden. In Österreich reicht hierfür eine gutachterliche Sicherheit aus, während in Deutschland die ‚an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit‘ gefordert wird (vgl. auch: Oder, 2007, S. 462f). In Österreich werden vom Sachverständigen ‚überdurchschnittliche Fachkenntnisse‘ (vgl. Attlmayr et al., 2006, S. 4) gefordert. Sie müssen ‚über die besondere Sachkunde samt den erforderlichen technischen Gerätschaften‘ verfügen (Attlmayr, 2006, S. 15). Sachverständige dürfen ihrem ‚Gutachten lediglich solche Methoden und Lehrmeinungen zugrunde legen, die in den maßgeblichen Fachkreisen als zweifelsfrei richtig und zuverlässig anerkannt sind‘ (Attlmayr, 2006, S. 15).
In Deutschland ist die Willensfreiheit für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit wesentlich, in Österreich wird eher die Komplexität des Rechtsgeschäftes betont (vgl. auch Schanda & Prunnlechner-Neumann, 2009, S. 901). Ob die betroffene Person ihre Angelegenheiten noch selbst regeln kann hängt somit zum einen vom Schweregrad der Erkrankung, zum andern aber auch von der Komplexität des Rechtsgeschäftes ab (vgl. auch: Taupitz et al., 2009, S. 517). Neuropsychologen sind besonders qualifiziert kognitive Defizite zu quantifizieren (Sturm & Wallesch, 2007, S. 205f).
Im Fachbereich forensische Neuropsychologie entspricht es dem Stand der Wissenschaft Informationen der Angehörigen, Freunde, Geschäftspartner, ... etc. zur Beurteilung der kognitiven und funktionellen Fähigkeiten der betroffenen Person heranzuziehen (Marson &. Hebert, 2005, p. 370; 2012, p. 429)".
Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall:
Zunächst überschreitet die SV DDris. XXXX ihre Funktion als Beweismittel indem sie Rechtsfragen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit von Herrn XXXX abgibt (siehe Attlmayer, 2006, S.146 in Burtscher, 2016, S. 90). Dann orientiert sie sich an der deutschen Rechtslage in dem sie Aussagen mit ‚an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ treffen will. Das Gutachten der SV DDris. XXXX ist zum einen ‚inadäquat‘ (Widder et al., 2007, S.215), zum anderen wird die veraltete Bezeichnung ‚organisches Psychosyndrom‘ herangezogen, wobei die Diagnosekategorie ‚ICD-10 F06‘ eine ‚Rückbildung der psychischen Störung nach Rückbildung oder Besserung der zugrunde liegenden vermuteten Ursache‘ vorsieht. Für die Feststellung der Grundlagen der Geschäftsfähigkeit sind allerdings chronische Erkrankungen und nicht reversible, wesentlich.
Laienhaft ausgedrückt erscheint die Diagnose ‚organisches Psychosyndrom‘, als wenn ein KFZ- Sachverständiger bei einem Getriebeschaden gutachterlich feststellt, dass das Auto ‚kaputt‘ wäre.
Derartige Einschätzungen nach Schlaganfallen verlangen nach ‚neuropsychologischen und psychopathologischen Befunden‘ (Wetterling, 2016, S.94). Wobei die Verwendung neuropsychologischer Untersuchungsverfahren für die SV DDris. XXXX in Folge des diesbezüglichen Tätigkeitsvorbehaltes für klinische Psychologen (Psychologengesetz, 2013) nicht möglich ist. Es fehlen ihr sohin die notwendigen ‚technischen Gerätschaften‘ (s.o.).
‚Schwierig kann die Beurteilung kognitiver und exekutiver Funktionen bei Sprachstörungen werden... der Grad der Kommunikationsfähigkeit (z.B. schriftlich)‘ ist für die Beurteilung wichtig (Wetterling, 2016, S.94). Entsprechend dem Befund des LKH Hochzirl vom 19.9.2017 hat Herr XXXX eine ‚sehr gut lesbare Handschrift‘, was aus den vorliegenden psychiatrischen Gutachten allerdings nicht ersichtlich ist.
3.4 Beantwortung der Fragestellungen:
Ad 1.0 Die SV DDris. XXXX behauptet, dass bei Herrn XXXX ein ‚organisches Psychosyndrom (F06.9 ICD-10)‘ (GA S.16) vorliegen würde. Ob dieses akut, chronisch oder reversibel sein soll, wird nicht referiert. Zu dieser Begrifflichkeit wird im Fachbereich Neurologie ausgeführt: ‚Leider hat es sich eingebürgert, anstelle anschaulicher Beschreibungen des Verhaltens schablonenhafte Begriffe wie ‚Durchgangssyndrom‘ oder ‚hirnorganisches Psychosyndrom‘ (kurioserweise abgekürzt zu HOPS, man beachte zudem die semantische Akrobatik: das Gehirn ist also organisch, wie überraschend!) zu verwenden, und zwar ohne weitere Charakterisierung. Solch blasse Kategorien, die den falschen Eindruck erwecken, dass organische Hirnschädigungen jeder Art und Lokalisation ein einheitliches Syndrom von psychiatrisch-neuropsychologischen Veränderungen zur Folge haben, sind wenig anschaulich und suggerieren einen Informationsgehalt, den sie nicht haben‘ (Hacke, 2010, S. 82). Tatsächlich gibt es im mittlerweile veralteten (aber immer noch gültigen) ICD-10 (1994) nur ein ‚organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2)‘. ‚Die Diagnose ‚psychoorganisches Syndrom‘ verschleiert die tatsächlichen Befunde und sollte zugunsten einer differenzierten Analyse von Leistungseinbußen und verbliebenen Leistungsmöglichkeiten verlassen werden‘ (Poeck und Hacke, 2006, S.570).
Die Differenzierung zwischen der neurologischen und psychiatrischen Zuständigkeit erfolgt z.B. derart (Möller et al, 2011, S. 172): "Während Läsionen primär sensorischer oder motorischer Hirnareale oder des extrapyramidalmotorischen Systems mit Symptomen einhergehen, die in das Gebiet der Neurologie fallen, verursachen Störungen des höheren Assoziationskortex und des limbischen Systems klinische Bilder, die in den Bereich der psychiatrischen Symptomatologie gehören. Läsionen einfacher unimodaler kortikaler Assoziationsareale, die anatomisch und funktionell zwischen dem primären sensorischen oder motorischen Kortex und dem höheren Assoziationskortex liegen, manifestieren sich klinisch in einem neurologisch- psychiatrischen Übergangsbereich (z. B. Agnosien, Aphasien, Apraxien, sog. Werkzeugstörungen).‘ Diese "Werkzeugstörungen" werden auf unterschiedlichen Ebenen untersucht: Einerseits durch eine ‚qualitative Analyse‘ andererseits durch eine ‚neuropsychologisch- psychometrische Untersuchung‘ (siehe Widder et al., 2007, S. 203). ‚Die gutachterliche Bewertung eines Aphasikers ist ohne Durchführung des Aachener Aphasietesis (AAT)... inadäquat" (Widder et al., 2007, S.215).
Im Gutachten DDris. XXXX (S.18) wird nunmehr eine ‚vermutlich hypertone- Stammganglienblutung links‘ als Ursache angeführt. In der Krankengeschichte wird aber mehrfach darauf hingewiesen, dass das blutverdünnende Mittel (‚Xarelto‘) der Auslöser (neben der Hypertonie) für den Schlaganfall gewesen sei.
Zusammenfassend ist das Gutachten und die Gutachtenserörterung durch die SV DDris. XXXX fachlich nicht nachvollziehbar, da wesentliche Untersuchungen (welche außerhalb ihres Fachbereiches liegen) nicht durchgeführt und Rechtsfragen beantwortet wurden. Für derartige Gutachtensaufträge ist der Schweregrad der Erkrankung wesentlich (d.h. eine globale Aphasie, wie im Befund vom 1.10.2014 behauptet ist als schwerer einzuschätzen als eine transkortikale motorische Aphasie wie im Befund vom 19.9.2017 dargestellt).
Die im Gutachten der SV DDris. XXXX nachgewiesenen Mängel können auch nicht durch eine neuerliche Untersuchung in einem Arztzimmer eines Altenheimes am 19.10.2017 behoben werden. Für die gutachterliche Bewertung im Falle des Herrn XXXX sind objektive, reliable und valide Untersuchungsverfahren notwendig (siehe Cording, 2014; Wetterling, 2014 und Burtscher, 2014, 2016), über welche die SV offensichtlich nicht verfügt, bzw. diese nicht einsetzen darf (Psychologengesetz 2013). Wesentlich ist auch, dass während derartiger Untersuchungen Herr XXXX keinem Stress ausgesetzt wird, da hierdurch die Symptomatik verschlechtert wird und die Untersuchungsergebnisse eine Verzerrung erfahren.
Ad 2.0 ‚Aphasie ist eine Sprachstörung, keine Denkstörung‘ (Sturm et al., 2009, S.562). Das nonverbale schlussfolgernde Denken (Untertest 3 LPS 50+) ist bei Herrn XXXX unbeeinträchtigt. Ebenso erwies sich die Leistung im visuell- räumlichen Arbeitsgedächtnis als intakt (Untertest 7 LPS 50+). In Österreich wird bei derartigen gutachterlichen Einschätzungen stärker auf die Art und die Komplexität des jeweiligen Rechtsgeschäftes eingegangen (siehe Cording, 2014, S.202; Burtscher et al., 2014, S.206). Für die Unterfertigung einer Vorsorgevollmacht musste Herr XXXX zumindest das Wesen der Bevollmächtigung verstehen und eine offensichtlich fehlende Eignung der Bevollmächtigten erkennen können. Der Nachweis, dass Herr XXXX hierzu am 11.7.2016 und am 15.12.2016 (in Anwesenheit der Zeugen Mag XXXX , Dr. XXXX und Mag. XXXX ) nicht fähig war, gelingt nicht. Die unterzeichnete Vollmacht stellt keine Erfordernisse an die Zahlenverarbeitung, welche bei Herrn XXXX defizitär ist. Er konnte zweifelsfrei bestimmen ob seine Ehefrau und Rechtsfreunde für Vertretungshandlungen geeignet sind. Sollte er seine diesbezügliche Meinung zukünftig ändern, so kann eine Vorsorgevollmacht auch widerrufen werden. Objektiv betrachtet wurden auch die durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX am 12.7.2017 behaupteten Vorwürfe gegen die Ehefrau am 7.9.2017 von der Staatsanwaltschaft Innsbruck verworfen.
Auch der Kauf eines Hauses in XXXX durch Herrn XXXX entsprach offensichtlich seinem Willen. Ebendies wurde auch bei der Nachschau durch Polizeibeamte am 25.8.2017 und durch einen Richter am 17.1.2017 nicht in Frage gestellt.
Da nunmehr am Vermögen des Herrn XXXX verschiedenste familiäre und familienfremde Interessen bestehen, ist es für komplexe Rechtsgeschäfte und die Errichtung eines Testamentes wesentlich, dass eine eindeutige Willensbildung auch entsprechend dokumentiert wird. Eine derartige Dokumentation ist bei einer etwaigen Anzweiflung der erfolgten Willensbildung wesentlich (vgl. Newesely, 2011). Vor allem erweist sich die Zahlenverarbeitung und das verbale Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis (mittels Zahlen überprüft) bei Herrn XXXX als beeinträchtigt.
Andere sog. ‚financial capacities‘ (siehe Marson et al. 2,012, S.401ff) wurden bislang noch nicht überprüft (Umgehen mit Finanzkonzepten, Verwendung einer Bankomatkarte mit Pincode, Verständnis von Kontoauszügen, Erkennen von Betrugsversuchen, Verständnis für Rechnungen, etc. ...), dürften beeinträchtigt sein, was allerdings von der nonverbalen Willensbildung unterschieden werden sollte.
Für komplexere Geschäftstätigkeiten wird somit (auch in Hinblick auf zukünftige Anfechtungen) empfohlen den Rechtsakt multimedial aufzuzeichnen und die eindeutige Willensbildung z.B. durch einen Logopäden bestätigen zu lassen. Es sei hier auf den im forensisch- psychiatrischen Lehrbuch von Cording und Nedopil (2014, S. 67, 214) zitierten Innsbrucker Logopäden XXXX verwiesen.
4.0 Therapieempfehlung:
Um weitere Fortschritte in der kognitiven Verarbeitungsfähigkeit des Herrn XXXX zu ermöglichen, sind zukünftige physiotherapeutische, logopädische, neuropsychologische und psychotherapeutische Anstrengungen notwendig. Die im Befund des LKH Hochzirl beschriebenen Inhibitionsprobleme (Wahlreaktion TAP) verweisen bei Patienten mit einer Alkoholproblematik auf ein erhöhtes Risiko rückfällig zu werden. Frau XXXX ist ausgebildete medizinisch technische Fachkraft der Radiologie. Etwaige Belastungen sollten durch die Pflege psychotherapeutisch bearbeitet werden können.“
Das Gutachten ist gezeichnet mit der Wortfolge:
„ XXXX
(24.9.2017)
Rechtspsychologe
Klinischer Neuropsychologe
Klinischer Psychologe
Supervisor“
Anschließend findet sich eine Literaturliste.
1.9. Die Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme zum einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten liegt hinsichtlich der Fragen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, der Testierfähigkeit und der Verhandlungsfähigkeit (auch) in der Ausbildung und im Wirkungsbereich eines Klinischen Neuropsychologen, als nicht rein medizinische Fragen zu beantworten sind; insbesondere ist dies der Fall, soweit (von einem medizinischen Sachverständigen oder einer solchen Sachverständigen) neuropsychologische Testverfahren nicht angewendet wurden (konnten) oder durch Beziehung eines Neuropsychologen beigeschafft wurden, soweit dies notwendig ist.
1.10. Am 23.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck als Zeuge vernommen; er war auf Grund der am 24.09.2019 erstatteten, unter 1.8. dargestellten, gutachterlichen Stellungnahme im Verfahren zumindest im Nachhinein als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat von Beginn an die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck und des Bezirksgerichts Kitzbühel, von dem Rechtsanwalt XXXX als Erwachsenenvertreter des XXXX bestellt worden war, in einer Art bestritten, in der Zweifel des Beschwerdeführers an der Legitimität des gerichtlichen Systems per se hervorgekommen sind; die genaue Wortfolge ist nicht mehr feststellbar, aber jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht lediglich versucht, zu verstehen, nach welchem Recht sein Gutachten zu verfassen wäre.
Er hat weiters in den Raum gestellt, ob vor dem Landesgericht Innsbruck die „Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte“ des XXXX überhaupt Geltung hätten.
Jedenfalls gegen Rechtsanwalt Dr. XXXX ist der Beschwerdeführer herablassend, etwa, indem er ihn mit einer abwertenden Geste bedachte, aufgetreten.
Der Beschwerdeführer war gegen Rechtsanwalt Dr. XXXX und dem zuständigen Richter XXXX verbal aggressiv.
Allerdings hat der Beschwerdeführer, wenn er auch lauter geworden ist, nicht geschrien und ist dem Richter nicht ins Wort gefallen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam es zu keiner erheblichen Verzögerung des Verfahrens bzw. der Verhandlung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der den Parteien diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und einer (vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2022, W170 2240747-1/E) erfolgten Nachschau in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in der einschlägigen Internetseite (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv ).
Eine nach Rückmittlung des Aktes vorgenommene Nachschau auf der genannnten Internetseite ergab, dass der Beschwerdeführer nicht mehr (öffentlich einsehbar) in der genannten Liste geführt wird; die Behörde hat mit Schreiben vom 28.02.2023 jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2021, „also fristgerecht gem § 6 Abs 2 SDG,“ den Antrag auf Rezertifizierung gestellt habe und diesen in Kopie vorgelegt.
Der Rezertifizierungsantrag wurde auch vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2023 vorgelegt bzw. dessen Einbringung bestätigt.
Die Feststellungen zu 1.1. sind daher unstrittig und der unbedenklichen Aktenlage entsprechend.
Hinsichtlich der Verleihung des Titels Klinischer Neuropsychologe ist ebenfalls auf den Verwaltungsakt zu verweisen, siehe hiezu ON 1, 268. Dass dem Beschwerdeführer am 29.07.2002 auf Grund postgraduierter Qualifikation von der Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich und dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen der Titel Klinischer Neuropsychologe verliehen wurde, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch in das Verfahren eingeführten entsprechenden Urkunde.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, die den Parteien – insbesondere auch nach der Rückmittlung durch den Verwaltungsgerichtshof – explizit (jeweils hinsichtlich der neuen Eingangsstücke) vorgehalten wurden.
2.3. Die Feststellung zu 1.3. gründet sich auf eine (zur Entscheidung zeitnahe) eingeholte Strafregisterauskunft.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der amtswegig beigeschafften (neuerlichen) Übersetzung des gegenständlichen Urteils. Mangels hinreichender Verständlichkeit der von der Behörde herangezogenen Übersetzung war diese neu zu veranlassen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Dolmetscherin Dr. Zoe van der Let-Vangelatou ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Griechisch und Rechtsanwältin. Trotz Vorhalt der Übersetzung schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2022, W170 2240747-1/33Z, der auch die durchführende Dolmetscherin zu entnehmen ist, haben die Parteien die Befangenheit der Dolmetscherin oder eine fehlerhafte Übersetzung nicht behauptet.
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, hinsichtlich
der Erledigung des Rechtshilfeersuchens der griechischen Behörden auf das Abadressat der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 23.02.2015, 23 HSt 17/14t;
der dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren vorgehaltenen Übersetzung seiner E-Mails und seiner Aussageverweigerung auf den von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeholten Rechtshilfeakt zu 23 HSt 17/14t und
der Nicht-Feststellbarkeit der Umstände für die Dauer des gegenständlichen Strafverfahrens in Griechenland und den Umstand, ob dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter im griechischen Strafverfahren die Beweismittel im Original – also die E-Mails, die dieser versendet haben soll, im Original – vorgehalten wurden, einerseits auf die Weigerung der griechischen Behörden, den Strafakt zu übermitteln – das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ersucht, den Akt bei den griechischen Behörden anzufordern, was diese unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommens vom 20. April 1959 „über die Rechtshilfe in Strafsachen“ (Gesetz 4218/1961) und die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen abgelehnt haben, da eine entsprechende Anforderung durch eine zuständige Justizbehörde zu erfolgen habe; das in weiterer Folge befasste Bundesministerium für Justiz hat die Beschaffung des Aktes abgelehnt, weil es sich um kein Strafverfahren handle – und andererseits auf den Umstand, dass keine der Verfahrensparteien den entsprechenden griechischen Strafakt vorgelegt hat bzw. vorlegen konnte.
2.6. Die Feststellungen zu 1.6. gründen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mailverkehr, der den Parteien einerseits mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, W170 2240747-1/76Z, und andererseits mit der Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2023, W170 2240747-1/97Z, vorgehalten und ausdrücklich in die Verhandlung eingeführt wurde und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind.
Da sich keine Hinweise fanden, dass diese E-Mails nicht die Original-E-Mails sind, die der unter 1.4. festgestellten Verurteilung in Griechenland zu Grunde liegen, konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, warum sich dieser im gegenständlichen Anhang des E-Mails vom 15.07.2021 als (im englischen Original) „Court Expert Witness at the Courts of XXXX “ (übersetzt wie oben als: „Gutachter an den Gerichten von XXXX “) bezeichnet habe, ergeben sich aus der Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.12.2023.
2.7. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien vor den jeweiligen Verhandlungen und in diesen vorgehalten wurde; insbesondere ist auf den unter 1.7. genannten Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck (siehe Oz 44, Beilage L) zu verweisen, der hinsichtlich der genannten Personen – von den Mitarbeitern von XXXX abgesehen – gleichlautende Feststellungen trifft. Dieses Urteil wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt und mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, W170 2240747-1/86Z, der Behörde vorgehalten.
Die Feststellungen zu den Mitarbeitern von XXXX ergeben sich aus deren Antworten hinsichtlich Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Oz.en 65 und 67), die den Parteien vorgehalten wurden (siehe Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, W170 2240747-1/76Z).
Hinsichtlich der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen XXXX , XXXX und andere ist auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.09.2023, Zl. 16 St 66/23y, zu verweisen. Dieses wurde in der Verhandlung am 17.10.2023 in das Verfahren eingebracht.
2.8. Die Feststellungen zu 1.8. gründen sich auf das in der Verfahren eingebrachte Gutachten sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung durch die Sachverständige.
2.9. Die Feststellung zu 1.9., dass die Abgabe einer Gutachterlichen Stellungnahme im oben genannten Verfahren zu den dort angefallenen Fragestellungen auch in den Bereich der klinischen Neuropsychologie fällt, ergibt sich aus dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Ulrike WILLINGER, die darüber hinaus eine Professur an der Universitätsklinik für Neurologie der Medizinischen Universität Wien innehat und die dortige Ambulanz für Neuropsychologie leitet. Die Parteien haben darüber hinaus die Befangenheit der genannten Sachverständigen nicht behauptet.
Das Gutachten der genannten Sachverständigen ist vollständig, da es aus Befund und Gutachten im engeren Sinn besteht und schlüssig, da sich die Ergebnisse im Gutachten im engeren Sinne unter Anwendung der Denkgesetze und Logik auf den Befund stützen können; soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Sachverständige Rechtsfragen beantwortet habe, ist er darauf hinzuweisen, dass dies vom Gericht weder beabsichtigt wurde – es wurden nur und ausdrücklich Fragen im tatsächlichen Bereich gestellt – noch diese Meinung geteilt wird; naturgemäß war zur abschließenden Darstellung, was Inhalt der Ausbildung von Psychologen (in den verschiedenen Stufen der Ausbildung) ist, die Darstellung der Rechtslage unerlässlich; diese war und ist dem Gericht aber bekannt und wurde dieser Teil der Ausführungen außer Acht gelassen. Darüber hinaus kann dem Gutachten und den Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten ergänzenden Fragen aber in seinen entscheidungsrelevanten Aussagen gefolgt werden und sind diese daher – ein Gegengutachten wurde nicht erstattet – der Entscheidung zu unterstellen.
2.10. Zu den Feststellungen zu 1.10. ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen hat, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, weder erforderlich noch hinreichend ist, unter bestimmten Umständen aber die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein kann (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067).
Hinsichtlich der offensichtlich strittigen Frage, wie die Verhandlung am 23.09.2019 vor dem Landesgericht Innsbruck abgelaufen ist bzw. – genauer – wie sich der Beschwerdeführer in dieser als Zeuge verhalten hat, erscheint es sinnvoll, die aufgenommenen Beweismittel – also den Aktenvermerk des im Verfahren zuständigen Richters, XXXX (in Folge MS), dessen Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2023, die Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht der in der Verhandlung am 23.09.2019 vor dem Landesgericht Innsbruck gesichert anwesenden weiteren Personen, das sind Rechtsanwalt Mag. XXXX (in Folge: GB), Prim. Dr. XXXX (in Folge: MH) und Rechtsanwalt Dr. XXXX (in Folge: ES) und schließlich die Verantwortung des Beschwerdeführers zusammengefasst darzustellen. Anschließend werden diese zu bewerten und mit den Feststellungen in Zusammenhang zu bringen sein.
2.10.1. Mit Aktenvermerk des MS vom 02.10.2019, 66 Cg 63/18v, wurde einerseits das „skurrile“ Auftreten des Beschwerdeführers während einer Einvernahme als Zeuge am 23.09.2019 vor dem oben genannten Gericht dokumentiert, der mehrmals gefragt habe, ob Menschenrechte bzw. persönliche Freiheitsrechte des Klägers im dortigen Verfahren gelten würden und mehrmals die Legitimität des dortigen Erwachsenenvertreters und Klagsvertreters sowie die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts als auch des dortigen Gerichts bezweifelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Erklärung des Erwachsenenvertreters, dass er von einem österreichischen Gericht rechtskräftig bestellt sei, mit einer herablassenden Geste abgetan und den Hinweis des Richters, dass die Gerichtszuständigkeit geklärt sei, mit offenen Zweifel aufgenommen. In diesem Aktenvermerk wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Privatsachverständiger eine gutachterliche Stellungnahme zu dem im dortigen Pflegschaftsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten erstattet habe, obwohl er Psychologe und kein Arzt sei. Diese im Aktenvermerk relevierten Vorgänge wurden im Protokoll der oben bezeichneten Amtshandlung nicht vermerkt.
2.10.2. Am 17.10.2023 wurde MS vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Er gab an, sich an die Verhandlung am 23.09.2019 nur noch bruchstückhaft erinnern können. Vor Durchsicht des Aktenvermerks vom 02.10.2019, den er von der Behörde zur Verfügung gestellt bekommen habe, habe MS nicht einmal mehr gewusst, ob er den Beschwerdeführer einvernommen habe oder nicht. Jedenfalls habe das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Eingang ins Protokoll gefunden, weil dieses für die Verhandlung keine Bedeutung gehabt habe und MS aufgrund des Auftritts des Beschwerdeführers überrascht gewesen sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers befragt, gab MS an, im Wesentlichen auf den Aktenvermerk verweisen zu müssen, er habe keine weitere Erinnerung. MS glaube aber nicht, dass der Beschwerdeführer ihm ins Wort gefallen sei oder das Wort an sich gerissen habe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht ungehörig gewesen bzw. habe MS diesbezüglich keine Erinnerung. Soweit er sich erinnere, seien die Umgangsformen, des Beschwerdeführers absolut korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich schon bei der Befragung zu seinen Generalien hinsichtlich der Zuständigkeit des MS als Richter bzw. des Klagsvertreters geäußert und diese nicht anerkannt, obwohl dies von den Parteien unbestritten gewesen sei. MS habe keine Erinnerung mehr, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung von Grund- und Freiheitsrechten in diesem Verfahren während der Verhandlung angezweifelt habe oder nicht, aber wenn das dem Aktenvermerk zu entnehmen sei, dass dies der Fall gewesen sei. MS bestätigte, dass er im AV seinen Eindruck wiedergegeben habe. Jedenfalls habe keiner der anderen Anwesenden die Verhandlung gestört, etwa durch Schreien, auch wenn MS weder bestätigen noch ausschließen könne, ob er dies im AV erwähnt hätte. Eine Störung der Verhandlung durch den Beschwerdeführer sei nicht erfolgt, MS könne sich nicht an mehr erinnern und nur auf den Aktenvermerk verweisen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer das gesamte System oder mit einem Argument die Zuständigkeit des Gerichtes, aber nicht des Systems, in Zweifel gezogen habe, hat MS angegeben, dass das eher in die Richtung des Ersteren gegangen sei, er dies aber nicht mehr festmachen könne. MS wisse nicht mehr, warum es zehn Tage gedauert habe bis er den Aktenvermerk angelegt habe, vermutlich sei der Akt dann mit dem Protokoll von der Schreibabteilung wieder vorgelegt worden; der Aktenvermerk sei aus dem Gedächtnis und unaufgefordert angefertigt worden. Auch könne sich MS nicht erinnern, mit anderen Bediensteten des Landesgerichts Innsbruck über den Vorfall gesprochen zu haben, auch wenn es möglich sei. Der Verweis auf die ärztliche Verschwiegenheit im Aktenvermerk sei wohl eine sprachliche Ungenauigkeit, der Beschwerdeführer habe sich nicht als Arzt ausgegeben.
2.10.3. Am 20.12.2023 wurden GB, MH und ES vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen.
GB gab an, sich noch an die am 23.09.2019 durchgeführte Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck erinnern zu können, auch wenn ihm kein spezifisches Verhalten des Beschwerdeführers in Erinnerung sei, da er sich nicht genau erinnern könne. GB kenne aber den AV von MS. Da angegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht von der Verschwiegenheit entbunden sei, habe sich GB schon geistig mit dem nächsten Zeugen beschäftigt und die offensichtlich stattgefundene Kontroverse nicht verfolgt. Er wisse nicht mehr, ob der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aufgetreten sei bzw. sich als solcher zu erkennen gegeben habe. Befragt, ob MS den Auftritt des Beschwerdeführers als skurril in Erinnerung hab, entschlug sich dieser der Aussage, er schließe sich aber den Wertungen im Aktenvermerk nicht an, da er hierfür zu wenig eigene Wahrnehmung habe.
2.10.4. MH gab an, sich grundsätzlich an die am 23.09.2019 durchgeführte Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck erinnern zu können, aber auf Grund der zahlreichen Zeugen keine Details mehr nennen könne. Er habe sich aber über die Aussage aller Zeugen, auch des Beschwerdeführers, Notizen gemacht Nach diesen Notizen habe der Beschwerdeführer deponiert, dass er als Privatsachverständiger von der Kanzlei XXXX bestellt worden sei und den damaligen Probanden mit Gattin in seiner Praxis empfangen habe, wobei die Gattin eine Vorsorgevollmacht gehabt habe. Weiters habe sich MH notiert, dass vom Beschwerdeführer eine neurolinguistische und klinisch-psychologische Untersuchung geplant gewesen sei, es dazu jedoch nicht gekommen sei und der Beschwerdeführer gegenüber ES herablassend gewesen sei, diesbezüglich habe sich MH keinen Reim machen können. Er habe aber keine weiteren Details notiert und diesbezüglich keine Erinnerung, außer, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Gutachten von DDr. XXXX bezogen und gesagt habe, dass ES nur deshalb Sachwalter sei. ES habe den Beschwerdeführer auch nicht von der Verschwiegenheit entbunden, MH habe weder weitere Erinnerung, noch Notizen. Über Vorhalt des Aktenvermerks des MS gab MH an, diesen schon seit längerer Zeit zu kennen. Ganz dunkel könne sich MH an die Erwähnung von Menschen- oder Patientenrechten durch den Beschwerdeführer erinnern, wobei das nicht laut, möglicherweise aber insistierend gewesen sei und sich aber im Rahmen eines in einer Verhandlung üblichen Gesprächs bewegt habe und von MH nicht als störend in Erinnerung behalten worden sei. MS wisse nicht mehr, ob der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts als auch des Landesgerichts Innsbruck angezweifelt habe, der Auftritt des Beschwerdeführers sei wohl selbstbewusst gewesen, MH erachte diesen aber nicht als „skurril“, allerdings habe er als Arzt vielleicht einen anderen Maßstab als ein Richter. MH erachte eine detaillierte neuropsychologische Diagnose wie vom Beschwerdeführer in dem unter 1.8. dargestellten Gutachten vorgeschlagen, für günstig, unabhängig von der Vernehmung des Beschwerdeführers. MH habe dieses und das im Akt befindliche Gutachten XXXX in sein Gutachten einbezogen und könne sich erinnern, dass sich der Beschwerdeführer recht kritisch mit dem Gutachten von XXXX auseinandergesetzt habe, wobei MH diese Kritik durchaus teilen könne. Es seien in sein Gutachten ärztliche und klinisch-psychologische Vor-Informationen eingeflossen, auch wenn diese nicht seine fachliche Beurteilung berührt hätten. Er sei, soweit erinnerlich, zu einer anderen fachärztlichen Einschätzung als XXXX , welche eine kognitive Einschränkung des Probanden festgestellt habe, was MH nicht vollinhaltlich teilen können, gekommen. MH könne sich nicht erinnern, ob sich ES lautstark gegenüber dem Beschwerdeführer geäußert habe.
2.10.5. ES, dieser war am 23.09.2019 der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter des XXXX , gab an, sich an die am 23.09.2019 durchgeführte Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck noch relativ gut erinnern zu könne, auch wenn nicht an den genauen Wortlaut. Der Auftritt des eigentlich als Zeugen geladenen Beschwerdeführers sei völlig eigenartig gewesen sei, dieser habe den Richter MS und ES nur attackiert und alles – m n habe fast an einen Reichsbürger denken müssen, auch wenn das Wort nicht gefallen sei – in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ES nicht der Vertreter von XXXX sei, sowie, dass weder das Landesgericht Innsbruck, noch das Pflegschaftsgericht zuständig seien, und die Rechte des XXXX in den Verfahren mit Füßen getreten worden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er, weil er die Bestellung des ES nicht anerkenne und von der Verschwiegenheit nicht entbunden sei, nicht aussagen werde. Über Vorhalt gab ES an, den Aktenvermerk des MS zu kennen, er glaube, dass er der Grund gewesen sei, warum dieser Aktenvermerk angelegt worden sei, da er, nachdem er sich so geärgert habe, MS gefragt habe, warum das Verhalten des Beschwerdeführers nicht protokolliert worden sei. Er habe auf eine Protokollierung nicht unmittelbar bestanden, aber dann auf den Aktenvermerk, weil ihm nach weiteren Überlegen das Verhalten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als relevant erschien. Jedenfalls habe er den Aktenvermerk „ganz normal“ im Rahmen einer Akteneinsicht erhalten. ES wisse nicht mehr, ob der als Zeuge geladene Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aufgetreten sei bzw. sich als solcher zu erkennen gegeben habe, das habe sich aber aus den vorgelegten Gutachten ergeben. Der Auftritt des Beschwerdeführers sei im höchsten Maße befremdlich gewesen sei. Er habe so etwas in seinen 37 Jahren im Geschäft, 32 Jahre davon selbständig, bisher nicht erlebt. Zwei Umstände seien ES heute noch in Erinnerung. Einerseits das unglaubliche Ausmaß der verbalen Aggression, zumal dem Beschwerdeführer allen Personen unbekannt gewesen seien. Zwar verstehe ES vielleicht, dass der Beschwerdeführer – ES verwies darauf, dass im Akt die Freundschaft des Beschwerdeführers mit XXXX vermerkt sei – ES als Feind gesehen habe, aber er verstehe nicht, warum der Beschwerdeführer den Richter MS so aggressiv behandelt habe. Andererseits habe ES als Laie den Eindruck gehabt, dass man an der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers habe zweifeln können. Von der beschwerdeführenden Partei befragt, woher ES von der Freundschaft zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer wisse, verwies ES auf ein Urteil, glaublich der Beweiswürdigung eines deutschen Gerichts (Anmerkung: das nicht vorgelegt wurde und sich nicht im Akt befindet). In dieser Sache hätten viele Gerichte viele Gutachten eingeholt, von gerichtlichen, als auch privaten Sachverständigen. ES glaube sich daran erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer in einem Gutachten auf die Freundschaft hingewiesen habe und daher ein deutsches Gericht schon aus diesem Grund seinem Gutachten nicht gefolgt sei, er habe das aber nicht nachgeprüft. Jedenfalls habe er nicht von privater Seite erfahren, dass diese Freundschaft existiere. ES führte weiters aus, dass er sich ärgere, dass er sich wieder verteidigen müsse, auch beim Landesgericht Innsbruck habe er den Eindruck gehabt, dass er und MS „angeklagt“ gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht, dass alle – die Richter von Kitzbühel und Innsbruck, ES und die Sachverständige – unter einer Decke stecken würden. ES könne sich nicht mehr erinnern, ob MH vom Beschwerdeführer angegriffen worden sei, der Sachverständige sei ja nur im Saal, bevor er ein Gutachten erstatte. Daher wisse man ja noch nicht, wie dieses Gutachten ausgehen werde. Daher tauge dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Feindbild. Zwar könne ES das übliche Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers nicht beurteilen, in der Verhandlung vom 23.09.2019 sei ihm der Beschwerdeführer emotional „wie im Krieg “ vorgekommen. Die Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck sei sehr laut gewesen, das Verhalten als Schreien zu bezeichnen, sei vermutlich übertrieben; ES selbst sei nicht laut gewesen, hiezu neige er nicht. Der Beschwerdeführer sei mit ES und dem Richter MS laut gewesen. ES betonte mehrmals, kein freundschaftliches Verhältnis zum Richter MS oder den zuständigen Richter des Bezirksgerichts Kitzbühel zu haben oder diese persönlich zu kennen. ES habe trotz des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht den listenführenden Präsidenten verständigt, da ihm ein solches Verhalten fremd sei, es gehe ihm nur darum, wie der Akt ausgehe.
2.10.6. In einer Stellungnahme (vor der Behörde) vom 13.11.2019 (ON 1, 246 ff) und in den Stellungnahmen vor dem Verwaltungsgericht, in denen er im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 13.11.2019 verwies oder diese zitierte, verwies der Beschwerdeführer auf das Protokoll der am 23.09.2019 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck, dem er nichts hinzuzufügen habe. Er wisse nicht, wie es zum Aktenvermerk des MS gekommen sei, dieser erscheine ihm von „den üblichen Schwächen der menschlichen Gedächtnisleistung“ geprägt zu sein. Jedenfalls habe er sich nicht auf die „ärztliche“ Verschwiegenheitspflicht berufen; auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit interessiere sich der Beschwerdeführer für die aktuelle Rechtsprechung zu Fragen der Geschäftsfähigkeit und sei ihm wichtig, die Rechtsansichten zu verstehen. Der Richter MS habe ihm gesagt, nicht zu wissen, wo XXXX seinen Lebensmittelpunkt habe und habe der Beschwerdeführer auf das „Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen“ verwiesen. Jedenfalls habe er nicht gefragt, „inwiefern Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte (des Klägers) hier gelten würden“. Schon hier verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es für ihn als Sachverständiger relevant sei, ob etwa österreichisches, deutsche, schweizerisches oder italienisches Recht zur Anwendung kämen. Auch habe ES zu schreien begonnen, dass der Beschwerdeführer ihn lächerlich mache.
2.10.7. Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung am 23.09.2019 vor dem Landesgericht Innsbruck in der Tagsatzung des Bundesverwaltungsgerichts am 21.04.2022 nicht befragt.
2.10.8. Am 17.10.2023 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der am 23.09.2019 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck zusammengefasst an, dass er XXXX nicht gekannt habe. XXXX sei mit seiner Ehefrau und einem spanischen Anwalt in der Praxis des Beschwerdeführers erschienen und sei die Situation in einem etwa zweistündigen Gespräch geklärt worden, ihm seien auch einschlägige Unterlagen zu den verschiedenen familiären und familienfremden Interessen am Vermögen des XXXX übergeben worden. Weiters gab der Beschwerdeführer am 17.10.2023 an, dass er in der Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 23.09.2019 zur Zuständigkeit gefragt habe, da er wissen müsse, nach welchem Rechtssystem sein Gutachten ausgeführt werden müsse. Dazu komme es auf den Lebensmittelpunkt des Betroffenen an. Daher habe er den Richter MS nach diesem Lebensmittelpunkt gefragt. Dieser habe gesagt, dass er nicht wisse, wo dieser Lebensmittelpunkt sei. Über Nachfrage, wer die Zuständigkeit kläre, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2023 darauf verwiesen, dass es eben einen Unterschied mache, ob man ein Gutachten nach deutschem, schweizerischen, italienischen oder österreichischem Recht schreibe. Über abermalige Nachfrage, ob es Aufgabe des Auftraggebers oder des Gerichtes sei, im Rahmen des Auftrags die Zuständigkeit vorzugeben, gab der Beschwerdeführer an, dass der Auftraggeber ihm lediglich Unterlagen geschickt und er daher nachgefragt habe. Der Auftraggeber habe trotzdem nichts zur Zuständigkeit sagen können. Diese seien im Verfahren auch strittig gewesen und käme dann die 35. Konvention zum Schutze Erwachsener vom 13.01.2000 ins Spiel. Schreibe der Beschwerdeführer ein Gutachten, müsse er wissen, in welchem System er sich bewege. Über Vorhalt, dass er, wenn das nicht klar sei, das Gutachten ablehnen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er jedenfalls unabhängig vom Rechtssystem eine Stellungnahme zur Testier- und Handlungsfähigkeit anhand der tatsächlichen Symptome abgeben könne. Abermals befragt, inwieweit dann das zugrundeliegende Rechtssystem für den Beschwerdeführer als Sachverständiger relevant sei, führte dieser aus, dass er das wissen müsse, um einen Lösungsvorschlag für die Rechtsfrage liefern zu können. Jedenfalls sei aus Sicht des Beschwerdeführers der Umfang der Bestellung des ES als Erwachsenenvertreter, die Entbindung des Beschwerdeführers von der Verschwiegenheit und das anzuwendende Rechtssystem fraglich gewesen seien, ebenso die Bevollmächtigung seines Auftraggebers Dr. XXXX . Es habe – entgegen dem Aktenvermerk des MS – eine „differenzierte Besprechung der Zuständigkeit“ stattgefunden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ES, der im Gerichtssaal herumgeschrien habe, den Aktenvermerk des MS verfasst und dieser ihn im „Copy-Paste“ Verfahren angelegt habe.
2.10.9. Am 20.12.2023 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der am 23.09.2019 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck zusammengefasst an, dass er ES und den Richter MS nicht als Feinde betrachtet habe. Er sei ja nicht „die Faustfeuerwaffe“ der XXXX . Es sei ihm nicht klar gewesen, welche Zuständigkeit bestünde. Die Zuständigkeit sei für den Beschwerdeführer relevant, da er wissen müsse, nach welchem Rechtssystem sein Gutachten zu erstellen oder zu erläutern sei. Ausdrücklich bestritt der Beschwerdeführer, Reichsbürger zu sein.
2.10.10. Hinsichtlich der Bewertung der Zeugenaussagen ist zu vorderst deren Entscheidungsrelevanz zu prüfen; hier fällt vor allem auf, dass GB – auf das Entscheidungsrelevante zusammengefasst – angab, dass ihm kein spezifisches Verhalten des Beschwerdeführers in Erinnerung sei, da er sich nicht genau erinnern könne. GB kenne aber den AV von MS. Dies begründet GB – für den erkennenden Richter nachvollziehbar – damit, sich geistig schon mit dem nächsten Zeugen beschäftigt zu haben, als die mangelnde Relevanz des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ersichtlich gewesen sei. Dies ist für den erkennenden Richter deshalb nachvollziehbar, da es durchaus zum üblichen Repertoire eines in einem Beruf, der dauernde geistige Konzentration erfordert, arbeitenden Menschen gehört, für die Sache unwesentliches auszublenden und sich auf die Vorbereitung des nächsten Arbeitsschrittes zu konzentrieren; zumal keiner der Zeugen angegeben hat, dass geschrien worden sei, ist es auch nachvollziehbar, dass GB das Geplänkel zwischen dem Beschwerdeführer, dem Richter MS und ES ausgeblendet hat und sich daher daran nun nicht mehr erinnern kann. Mangels einer verwertbaren, noch in Erinnerung befindlicher Wahrnehmung des GB kann dieser in der weiteren Betrachtung vernachlässigt werden.
Es bleiben also die Zeugen MS, MH und ES. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer unterliegen diese Zeugen alle der strafbewehrten Wahrheitspflicht und ist kein Motiv zu erkennen, warum diese Zeugen die Unwahrheit gesagt haben sollen. Der Beschwerdeführer wiederum unterliegt nicht einer strafbewehrten Wahrheitspflicht und hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang.
Zum Zeugen MS ist auszuführen, dass dieser nicht nur unter strafgesetzlicher Strafandrohung ausgesagt hat, sondern für den Richter MS eine falsche Zeugenaussage – ebenso wie das Anlegen eines wahrheitswidrigen Aktenvermerks – mit disziplinarrechtlicher Sanktion bewehrt wäre, da § 57 Abs. 1 RStDG (unter anderem) anordnet, dass Richter die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten haben; § 57 Abs. 3 RStDG ordnet an, dass (unter anderem) Richter und Staatsanwälte sich im und außer Dienst so zu verhalten haben, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihren Berufsstand nicht gefährdet wird; ein wahrheitswidriger Aktenvermerk und eine wahrheitswidrige Zeugenaussage würden beide Dienstpflichten verletzen. Dass der Aktenvermerk erst 10 Tage nach dem Vorfall in der Verhandlung vom 23.09.2019 entstanden ist, tut dessen Glaubwürdigkeit ebenso wenig Abbruch, wie der Umstand, dass der Aktenvermerk unter Umständen auf Drängen von ES entstand, weil selbst dann die oben genannten Dienstpflichten selbstverständlich gelten würden und MS keinen Vorteil von einem wahrheitswidrigen Aktenvermerk hat, zumal absolut glaubhaft ist, dass sich MS und ES nicht kennen. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage des MS spricht, dass dieser offen angesprochen hat, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte und in der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übertrieben hat, d.h. dessen Verhalten differenziert und nicht „in schlimmstmöglicher“ Art dargestellt hat. Die Begründung, warum MS das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unmittelbar protokolliert hat, ist vor allem im Hinblick auf dessen Überraschung absolut nachvollziehbar; nach einem halben Verhandlungstag unvorbereitet mit einem „renitenten“ Zeugen konfrontiert zu sein, kann auch bei einem erfahrenen Richter dazu führen, dass sich dieser in eine (vermeidbare) Diskussion einlässt, aber durch das Verhalten des Zeugen kurzfristig so überfordert ist, dass dieses nicht protokolliert wird, zumal MS dem Zeugen weder eine Ordnungsstrafe angedroht hat noch dessen Aussage Relevanz für das Verfahren hatte, das MS zu führen hatte.
2.10.11. Mit Aktenvermerk des MS vom 02.10.2019, 66 Cg 63/18v, wurde einerseits das „skurrile“ Auftreten des Beschwerdeführers während einer Einvernahme als Zeuge am vor dem oben genannten Gericht dokumentiert, der mehrmals gefragt habe, ob Menschenrechte bzw. persönliche Freiheitsrechte des Klägers im dortigen Verfahren gelten würden und mehrmals die Legitimität des dortigen Erwachsenenvertreters und Klagsvertreters sowie die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts als auch des dortigen Gerichts bezweifelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Erklärung des Erwachsenenvertreters, dass er von einem österreichischen Gericht rechtskräftig bestellt sei, mit einer herablassenden Geste abgetan und den Hinweis des Richters, dass die Gerichtszuständigkeit geklärt sei, mit offenen Zweifel aufgenommen. In diesem Aktenvermerk wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Privatsachverständiger eine gutachterliche Stellungnahme zu dem im dortigen Pflegschaftsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten erstattet habe, obwohl er Psychologe und kein Arzt sei. Diese im Aktenvermerk relevierten Vorgänge wurden im Protokoll der oben bezeichneten Amtshandlung nicht vermerkt. Zumal es zwischen dem Aktenvermerk und der Aussage des MS keine erheblichen Widersprüche gibt bzw. keine Widersprüche gibt, die nicht durch das zeitbedingte Schwinden der Erinnerung erklärlich wären, ist die Aussage des MS absolut glaubhaft.
Auch MH erweckte im erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck, insbesondere, da dieser nachvollziehbar angab, sich Notizen gemacht zu haben und sich an das Verhalten des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur anhand der Notizen erinnern zu können. Auch die Schilderung, sich keinen Reim auf das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegen ES gemacht zu haben, spricht für die Richtigkeit der Aussage des MH, da dieser hier eine innere Empfindung schildert, die er während des Vorfalls erlebt hat und die für die Schilderung des Ganzen nicht unbedingt notwendig wäre (Wahrheitszeichen). Ebenso ist der Umstand, dass die Erinnerung des MH an die Erwähnung von Menschen- oder Patientenrechten durch den Beschwerdeführer nach Vorhalt des Aktenvermerks „ganz dunkel“ vorhanden war, ein Wahrheitszeichen. Hätte MS wahrheitswidrig gegen den Beschwerdeführer aussagen wollen, hätte er diesen im ihm bekannten Aktenvermerk niedergelegten Umstand von Anfang an erwähnt. Wie auch der Zeuge MS übertreibt MH bei der Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht und unterstützt etwa auch dessen fachliche Meinung, was zeigt, dass er dem Beschwerdeführer nicht per se Böses will. Daher ist auch die Aussage dem MH absolut glaubhaft.
Auch der Zeuge ES hatte keinen Grund, gegen den Beschwerdeführer unwahre Behauptungen aufzustellen. Anzumerken ist, dass nach dem Eindruck des erkennenden Richters dem Zeugen immer noch die Empörung über den Auftritt des Beschwerdeführers anzumerken war. Es ist daher auch erklärlich, dass sich dieser an diesen Auftritt noch relativ gut erinnern könne. Dass ES angab, dass der Beschwerdeführer alles in der Art eines Reichsbürgers in Frage gestellt hat, trifft sich mit den Aussagen des MS, dass der Beschwerdeführer eher das ganze System als die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck in Frage gestellt hat (siehe unten zur Abweisung des diesbezüglichen Beweisantrags). Ebenso sind die Ausführungen im Aktenvermerk „ob Menschenrechte bzw. persönliche Freiheitsrechte des Klägers“ im dortigen Verfahren gelten würden mit den Ausführungen des Zeugen ES, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Rechte des XXXX in dem dortigen Verfahren mit Füßen getreten worden seien, in Einklang zu bringen. Auch die Schilderung des ES, dass er glaube, seine Vorsprache bei ES sei der Grund für den gegenständlichen Aktenvermerk, spricht für die Richtigkeit der Aussage des ES, da dieser – ES ist Anwalt – nach dieser Aussage damit rechnen konnte, dass man seiner Aussage weniger Gewicht zurechnen würde, da er den Aktenvermerk gegen den Beschwerdeführer veranlasst habe. Das ist aber im Licht der Erklärung des ES, er habe dies nur getan, da er Verfahrensrelevanz des Verhaltens des Beschwerdeführers vermutet habe und im Lichte des Umstandes, dass ES den Beschwerdeführer nicht selbst bei der Behörde angezeigt hat, nicht der Fall, sondern steigert die Glaubwürdigkeit des ES viel mehr. Auch die Aussage des ES, nicht mehr zu wissen, ob der im dortigen Verfahren als Zeuge geladene Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aufgetreten sei bzw. sich als solcher zu erkennen gegeben habe, spricht für die Richtigkeit der Aussage des ES; hätte dieser dem Beschwerdeführer absichtlich schaden wollen, hätte er in Kenntnis des Verfahrensgegenstandes und im Lichte seiner Rechtskenntnis dies jedenfalls behauptet. Dass ES die Freundschaft zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer unbewiesen behauptet hat, mag auf den ersten Blick seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, aber die Erklärung des ES, dies in einem Urteil glaublich gelesen zu haben, ist im Lichte des glaubwürdig geschilderten Umfangs des Verfahrens XXXX nachvollziehbar und beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit von ES, wenn überhaupt, nur minimal. Ebenso stellt die – nach einer technischen Unterbrechung – von ES aus eigenem vorgebrachte Emotion, dass er sich ärgere, dass er sich wieder verteidigen müsse und auch beim Landesgericht Innsbruck er den Eindruck gehabt habe, dass er und MS „angeklagt“ gewesen seien, einen Hinweis auf die Wahrhaftigkeit der Aussage dar, da ES hier für die Aussage nicht relevante Emotionen bzw. sein diesbezügliches Gefühlsleben schildert (Wahrheitszeichen). Gleiches gilt für die bildliche Schilderung des ES, dass der Beschwerdeführer ihm in der Verhandlung vom 23.09.2019 emotional „wie im Krieg“ vorgekommen sei. Andererseits übertreibt ES nicht, etwa wenn er ausführt, es wäre übertrieben, das Verhalten als Schreien zu bezeichnen. Daher kommt auch der Aussage von ES eine hohe Glaubwürdigkeit zu.
Anders ist dies bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, der beim Zeugen MS, wenn dieser 10 Tage nach der Verhandlung den Aktenvermerk angefertigt hat, bereits erkennen will, dass dieser (das Demonstrativpronomen bezieht sich grammatikalisch auf den Aktenvermerk) von den „üblichen Schwächen der menschlichen Gedächtnisleistung“ geprägt sei. Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen alle ihm im Aktenvermerk vorgehaltenen Handlungsweisen bestreitet, bedeutet das, dass MS bereits nach 10 Tagen keine klare Erinnerung mehr an die Verhandlung haben sollte; das erscheint absolut lebensfremd. Dass der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er nicht der „ärztlichen“, sondern der Verschwiegenheit nach dem Psychologengesetz unterliegt, mag richtig sein, deckt aber nur einen Flüchtigkeitsfehler des MS auf. Wesentlich relevanter erscheint aber, dass der Beschwerdeführer zu Beginn in der Stellungnahme ein allgemeines Interesse an der Rechtsprechung zu Fragen der Geschäftsfähigkeit vorbringt, während er später und in den weiteren Einvernahmen darauf verweist, dass er die örtliche Zuständigkeit im Sinne, welches Recht anzuwenden sei, eruieren wollte und das allgemeine Interesse an der Rechtsprechung nicht mehr erwähnt. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Sachverständigen, zu klären, nach welchem Recht über die Handlungsfähigkeit abgesprochen werde – dies ist vom Auftraggeber des Gutachtens insoweit vorzugeben, als dieser die Tatsachen, die zur Lösung der Rechtsfrage der Handlungsfähigkeit nach dem jeweiligen Recht relevant sind, abzufragen hat. Der Sachverständige hat sich der Klärung, welches Recht anzuwenden ist, jedenfalls zu enthalten. Im Übrigen finden sich diesbezüglich im einen Tag nach der Verhandlung gezeichneten Gutachten keine Ausführungen, sodass die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu erkennen ist und dieser keine Glaubwürdigkeit zukommt. Dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.11.2019 bestreitet, gefragt zu haben, „inwiefern Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte (des Klägers) hier gelten würden“, versteht sich von selbst, da diese Aussage jedenfalls und leicht erkennbar ein untragbares Verhalten eines Sachverständigen darstellen würde. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer weder XXXX näher gekannt hat; allerdings ist im zu dieser Zeit schwelenden Konflikt um das Erbe von XXXX , die am 30.12.2016 verstarb und über deren Erbe erst im Jahr 2020 entschieden wurde, das Motiv für die Handlungen des Beschwerdeführers zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er in XXXX eine Leidensgenossin erkannt hat, der ein Staat den Zugang zur aus seiner Sicht ihr zustehenden Vermögensverwaltung genommen hat und dies aus Sicht des Beschwerdeführers mit vermutlich mangelnder internationaler Zuständigkeit. Selbstverständlich wird die Motivlage des Beschwerdeführers für sein Verhalten mangels eines Eingeständnisses zu diesem nicht mit letzter Sicherheit feststellbar sein, das genannte Motiv scheint aber am ehesten der Lebenserfahrung zu entsprechen. Insgesamt gesehen kommt daher dem Beschwerdeführer, der ja einerseits ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und andererseits straffrei unwahr aussagen kann und dessen Schilderung zum Teil nicht nachvollziehbar war und zum Teil sehr oberflächlich blieb, daher keine Glaubwürdigkeit zu und sind die Angaben im Aktenvermerk des MS und in der Aussage des ES sowie – soweit den Zeugen dies noch in Erinnerung war – in den Aussagen von MS und MH der Feststellungen zu den Vorfällen in der am 23.09.2019 durchgeführte Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich – replizierend auf Pkt. 2.1.2. der Revision der Behörde vom 14.06.2022 – darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. I Abs. 1 EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, regeln und gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. Gemäß Art. I Abs. 3 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden.
Das bedeutet, dass das AVG auf das Verfahren vor jeder anderen Verwaltungsbehörde, auch auf das Verfahren der gegenständlichen Behörde, anzuwenden ist. Das in der Revision herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich allerdings auf Art. 1 Abs. 2 EGVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (siehe BGBl. I Nr. 33/2013).
Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß § 17 VwGVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, (1.) wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, (2.) wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, (3.) wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder (4.) wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 SDG verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
Gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist daher (unter anderem) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn auch nur eine der folgenden Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist:
1. in der Person des Bewerbers
a. Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b. zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c. Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
d. persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e. Vertrauenswürdigkeit,
f. österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g. gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
Gemäß § 2 Abs. 2 lit e SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Diese vermisst die Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die unter 1.4. festgestellte Verurteilung in Griechenland.
3.3. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte wird im Bescheidbeschwerdeverfahren durch die Sache, die den Inhalt des Verfahrens vor der Behörde gebildet hat, begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), die allerdings nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, also durch die Begründung, definiert wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Was „Sache“ des Verwaltungsverfahrens war, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093), es hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
3.4. Im Verfahren wurde von den Parteien nichts behauptet und ist nichts hervorgekommen, was dafürspricht, dass dem Beschwerdeführer
1. die Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
2. die zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
3. die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
4. die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
5. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
6. der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt,
7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
8. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
9. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung
nicht mehr zukommen würde.
3.5. Es bleibt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer noch die notwenige Vertrauenswürdigkeit für einen Sachverständigen zukommt.
Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG (nur auf diese und etwa nicht auf die Vertrauenswürdigkeit nach dem PsychologenG kommt es an) betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiters – mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass "Vertrauenswürdigkeit" nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus:
die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083);
eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422);
ein einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) und
die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422).
Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321).
3.6. Gegenständlich hat die Behörde die Aberkennung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit, wegen der festgestellten Verurteilung in Griechenland, begründet; nach dem oben ausgeführten hat das Bundesverwaltungsgericht (auf Grund der Beschwerde) zu prüfen, ob dieser Aberkennungstatbestand vorliegt, aber auch, ob andere Tatbestände vorliegen, die zum von der Behörde herangezogenen Ergebnis führen können.
Im Verfahren sind nunmehr auch die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden E-Mails beigeschafft worden (deren Relevanz sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.04.2022, S.3 der Niederschrift: „R befragt P, ob dieser die E-Mails wie im Urteil des griechischen Gerichtes dargestellt versandt habe. P gibt an, dass die Übersetzung vom Deutschen ins Griechischen und zurück sinnverzerrend gewesen sei. Er habe lediglich Aussagen von Frau XXXX , die auch amerikanische Staatsbürgerin gewesen sei, vor dem Konsulat der USA in Genua zitiert, zumal er ihr Vorsorgebevollmächtigter gewesen sei.“), aus denen sich – über die der griechischen Verurteilung hinausgehende – Aberkennungsgründe ergeben (siehe unten).
Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr den Inhalt des gegenständlichen Gutachtens des Beschwerdeführers festgestellt, wobei sich diese Feststellungen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die kein Zitat begründen, beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass ein Teil der unter 3.3. in der Revision der Behörde vom 14.06.2022 als abschätzige bzw. beleidigende Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen DDr. XXXX bezeichneten Äußerungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, da er diese nur zitiert hat; das betrifft die „oberflächliche Arbeitsweise“ (S. 33 der gutachterlichen Stellungnahme) und das „sehr oberflächlich gehaltenes Gutachten“ (S. 37 der gutachterlichen Stellungnahme).
Schließlich hat die Einvernahme von Zeugen, die das Auftreten des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 23.09.2019 unmittelbar wahrgenommen haben, nähere Aufklärung gebracht. Auch auf diese Umstände wird – im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, hier insbesondere Rz 28 – näher einzugehen sein.
3.7. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Griechenland hält das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsmeinung vom Erkenntnis vom 01.06.2022, W170 2240747-1/45E, aufrecht und weist vorerst darauf hin, dass gemäß § 73 StGB, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich stehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064).
Gemäß Art. 6 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Gegenständlich zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass die gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Gerichte in Griechenland auf dem dortigen Gesetz beruhen.
Allerdings wirft die Verfahrensdauer Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 6 EMRK auf, der jedermann das Recht einräumt, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden (EGMR 23.09.1998, Bsw 28213/95). Grundsätzlich sind die Konventionsstaaten verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte in der Lage sind, die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten. Eine Verfahrensdauer von über fünf Jahren in einem Zivilverfahren wegen Werklohn und Konventionalstrafe ist nicht mehr angemessen, auch wenn das Verfahren durch Gesetzesänderungen im Rahmen des Übergangs von einem staatlich kontrollierten Markt zur freien Marktwirtschaft (postkommunistisches Polen) erschwert wurde (EGMR 30.10.1998, Bsw 27916/95, Podbielski gegen Polen). Die Dauer von vier Jahren und beinahe zwei Monaten eines baurechtlichen Verfahrens, dass weder besonders komplex war und bei dem der Bf. nicht zur Dauer beigetragen hat, ist angesichts des Fehlens einer Erklärung für diesen Zeitraum als unangemessen zu beurteilen (EGMR 03.05.2007, Bsw 17912/05, Bösch gegen Österreich)
Gegenständlich hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Griechenland wegen Straftaten, die allesamt im Juli, August oder September 2012 begangen wurden und dem Privatankläger spätestens am 18.10.2012 bekannt geworden sind und hinsichtlich der die in Österreich durchzuführenden Ermittlungen am 23.02.2015 erledigt waren, bis zum 27.02.2019 gedauert. Die Angelegenheit war im Lichte der Möglichkeit, in Griechenland in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln und im Lichte dessen, dass lediglich über Aussagen in E-Mails, die also beweissicher vorhanden waren, nicht komplex, sondern im Beweisverfahren und in der rechtlichen Würdigung durchaus einfach. Daher erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren, drei Monaten und zwanzig Tagen – das ist die Zeit ab Rückmittlung der Ergebnisse er Erhebungen in Österreich – als unangemessen lange, auch wenn es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung um eine Berufungsentscheidung handelt.
Illustrierend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verfahrensdauer in Griechenland immer wieder bemängelt und Verletzungen des Art. 6 EMRK aus diesem Grund feststellte. Dies ist etwa der Entscheidung vom 03.04.2012, Michelioudakis gegen Griechenland hinsichtlich der Strafgerichte (hier betonte der EGMR ein bestehendes strukturelles Problem und stellte Mängel im Justizsystem als Grund für die übermäßige Verfahrensdauer fest) und der Entscheidung vom 30.10.2012, Glykantzi gegen Griechenland hinsichtlich der Zivilgerichte, zu entnehmen.
Mangels der Möglichkeit, den griechischen Strafakt einzusehen, war es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, festzustellen, ob diese objektive Verfahrensverzögerung im Lichte spezifischer Umstände gerechtfertigt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat einerseits die Parteien aufgefordert, den Strafakt vorzulegen und andererseits amtswegig versucht, diesen über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und über das Bundesministerium für Justiz beizuschaffen, ist aber schließlich an der Unwilligkeit der griechischen Behörden gescheitert. Auch die Parteien haben den Strafakt nicht vorgelegt.
Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die inkriminierten E-Mails im griechischen Strafverfahren nicht (nachweisbar) vorgehalten, sondern lediglich sinnverzerrende Übersetzungen vom Deutschen bzw. Englischen ins Griechische und wieder zurück ins Deutsche, sodass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, da er sich nicht zu den konkreten Vorhaltungen äußern konnte.
Daher bildet das gegenständliche griechische Urteil keine Grundlage für die Aberkennung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit, da es nicht Art. 6 EMRK und somit nicht § 73 StGB entspricht.
3.8. Allerdings wären die Tathandlungen, derer der Beschwerdeführer in Griechenland verurteilt worden ist, an und für sich – das heißt auch ohne Zutreten einer Verurteilung – geeignet, dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen, wobei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Verhalten nunmehr (etwas mehr als) zehn Jahre zurückliegt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die „Vertrauenswürdigkeit“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu beurteilen ist (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern – unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens – auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 24.03.1999, 98/11/0091; VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 03.06.2019; Ra 2019/03/0060). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ebenso VwGH 03.06.2019; Ra 2019/03/0060).
Allerdings ist bereits im E-Mail vom 15.07.2012, genauer in dessen Anhang, ein schwerwiegender Hinweis zu finden, der gegen die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers spricht, weil sich dieser in dem genannten Anhang in einer Sache, die ihn alleine als Privatperson betrifft und in der er Anschuldigungen gegen eine dritte Person vorbringt, als „Gutachter an den Gerichten von XXXX “ bezeichnet. Es geht aber nicht an, wenn sich ein Sachverständige auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beruft, um einem privaten Anliegen besonderes Gewicht zu geben, selbst wenn dieses Anliegen gerechtfertigt ist. Schon alleine diese Verfehlung ist geeignet, dem Beschwerdeführer die nach dem SDG notwendige Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Man mag einwenden, dass dieser Vorfall nunmehr etwas mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher nicht mehr so schwer wiegt, dabei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht über Vorhalt dieses Umstandes vorerst (nur) so verantwortet hat, dass er als Psychologe aufgetreten sei, weil XXXX in Griechenland grundlos besachwaltert worden sei und die Kanzlei XXXX die Macht über das Vermögen der XXXX übernommen habe, obwohl es bei dieser keine psychische Beeinträchtigung gegeben habe. Erst über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht als Sachverständiger bestellt gewesen und auch als Privatperson betroffen sei, gab dieser an, dass „der Verweis nicht smart gewesen sei“. Daher ist im Lichte der die Verwendung der Bezeichnung als „Gutachter an den Gerichten von XXXX “ vorerst rechtfertigenden Stellungnahme des Beschwerdeführers, der erst über Vorhalt, dass er in dieser Sache nicht als Sachverständiger bestellt gewesen sei, die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung lediglich als „nicht smart“ relativiert hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft – so er weiterhin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bliebe – diese Stellung zur Untermauerung privater Anliegen benützen würde. Schon alleine dieser Umstand macht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zunichte.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer im Anhang zum E-Mail vom 15.07.2012 – wenn auch in eine Frage verpackt – dass nicht nur XXXX und XXXX , deren (aus Sicht des Beschwerdeführers bestehendes) Fehlverhalten als Rechtsanwälte der Beschwerdeführer der zuständigen Standesvertretung zur Kenntnis bringt – Mitglied einer kriminellen Organisation sind, sondern beschuldigt weitere Personen, nämlich XXXX und XXXX – schwerwiegender krimineller Straftaten, ohne dass die Athener Rechtsanwaltskammer für deren Aufklärung zuständig ist. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.
Dass der Beschwerdeführer im E-Mail vom 17.07.2012, das an XXXX in Kopie an XXXX verschickt wurde, behauptet hat, eine Disziplinaranzeige gegen „Dr. XXXX “ ausgearbeitet und diese nur über Anraten des Wiener Kammeranwalts zurückzuhalten, stellt ebenso eine Bloßstellung einer nicht in der Kommunikation befindlichen Person dar; selbiges gilt für den Hinweis, die „Athener Kanzlei XXXX “ bei der Athener Anwaltskammer angezeigt und um Überprüfung ersucht zu haben, ob „nach griechischem Recht ihr Klient XXXX und XXXX “ eine „kriminelle Organisation“ gebildet haben. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.
Im E-Mail vom 26.07.2012 könnte das Bundesverwaltungsgericht – wäre es nur an XXXX ergangen – gerade keinen Verstoß gegen die Vertrauenswürdigkeit erkennen, da gerade nicht der Rahmen eines persönlichen Konflikts überschritten wird. Allerdings wird auch dieses E-Mail wieder an weitere Personen (in Kopie an „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “) verschickt und damit XXXX vor diesen Personen diskreditiert. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.
Selbiges gilt für die Formulierung im E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.08.2012 an XXXX , XXXX in Kopie an „ XXXX “ in Bezug auf die Formulierung „Dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein kriminelles Netzwerk handelt, in welchem Amtsträgern ( XXXX , aber auch XXXX ) ein Amtsmissbrauch unterstellt wird, dürfte auch Ihrer Kanzlei spätestens seit der Klage des XXXX bekannt sein.“ Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.
Schließlich gilt dies auch für das E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.09.2012, versendet an XXXX , XXXX und „ XXXX “ in Kopie an „ XXXX “ in Bezug auf die Formulierung „Tatsache ist, dass Ihr angeblicher Klient in Folge eines Antrages der jahrzehntelang heroinabhängigen XXXX bestellt worden ist …“ Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit einer angeblichen Heroinabhängigkeit gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.
Daher stellt die Verwendung des Begriffs „Gutachter an den Gerichten von XXXX “ im Zusammenhang mit seiner Verantwortung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 ein Verhalten dar, das der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht.
Selbiges gilt auch für die oben gerügten Formulierungen in den E-Mails vom 15.07.2012, 17.07.2012, 26.07.2012, 20.08.2012 und 20.09.2012. Dass hier durch Zeitablauf keine Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit erfolgt ist, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2019 vor dem Landesgericht Innsbruck und der Formulierung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.09.2019, weil diese (unten näher beurteilten) Verhaltensweisen einem Wohlverhalten per se im Wege stehen sowie aus seiner oben relevierten Verantwortung zur Verwendung des Begriffs „Gutachter an den Gerichten von XXXX “ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023.
Schließlich steht der Verwertung der E-Mails aus dem Jahr 2012 auch nicht – schon alleine im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, hier insbesondere Rz 24 – die Rechtskraftwirkung des Bescheides, mit dem die Zertifizierung im Jahr 2016 verlängert wurde, entgegen.
3.9. Weiters hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen, ob die im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Stellung als „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger des Landesgerichtes Innsbruck“ erstattete „Gutachterliche Stellungnahme zum psychiatrisch/ neurologischen Sachverständigengutachten erstellt durch DDr. XXXX am 7.4.2017 (4 P 68/16s)“ zu „He XXXX vom 24.09.2017 hinsichtlich Inhalt und Formulierung geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu beeinträchtigen oder auszuschließen.
Dazu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme zum einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten hinsichtlich der Fragen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, der Testierfähigkeit und der Verhandlungsfähigkeit (auch) in der Ausbildung und im Wirkungsbereich eines Klinischen Neuropsychologen liegt, als nicht rein medizinische Fragen zu beantworten sind; insbesondere ist dies der Fall, soweit (von einem medizinischen Sachverständigen oder einer solchen Sachverständigen) neuropsychologische Testverfahren nicht angewendet wurden (konnten) oder durch Beziehung eines Neuropsychologen beigeschafft wurden, soweit dies notwendig ist.
Von der Behörde wird – wenn auch nur in der Revision der Behörde vom 14.06.2022 – gerügt, dass gewisse Formulierungen unstatthaft seien, wobei – wie schon oben ausgeführt, die Äußerungen „oberflächliche Arbeitsweise“ (S. 33 der gutachterlichen Stellungnahme) und „sehr oberflächlich gehaltenes Gutachten“ (S. 37 der gutachterlichen Stellungnahme) als Zitate nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Weiters rügt die Behörde, dass die Formulierungen „Überschreitung ihrer Funktion als Beweismittel“ (S. 46 der gutachterlichen Stellungnahme), „Laienhaft ausgedrückt erscheint die Diagnose ‚organisches Psychosyndrom‘, als wenn ein KFZ-technischer Sachverständiger bei einem Getriebeschaden gutachterlich festhält, dass das Auto ‚kaputt‘ ist“ (S. 47 der gutachterlichen Stellungnahme) und „(SV DDr. XXXX ) verfügt offenbar über keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren“ (S. 48 der gutachterlichen Stellungnahme).
Die Formulierung „Überschreitung ihrer Funktion als Beweismittel“ scheint dem Bundesverwaltungsgericht möglicherweise ein Vergreifen im Ton darzustellen, es ist aber nicht respektlos; allerdings liegt die Beurteilung, ob die andere Sachverständige Rechtsfragen beantwortet hat, jedenfalls nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers als Sachverständiger, weil die Unterscheidung, ob Tatsachen- oder Rechtsfragen durch eine Sachverständige beantwortet werden, wiederum eine Rechtsfrage darstellt, die durch das Gericht (und die Parteienvertreter), nicht aber durch einen anderen Gutachter zu klären ist; ein Verhalten, das der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger entgegensteht, liegt hinsichtlich dieser Formulierung aber nicht vor, zumal regelmäßig, wenn auch unzulässigerweise, Rechtsfragen durch Sachverständige beantwortet werden. Die Bezeichnung der Sachverständigen als „Beweismittel“ ist zwar falsch – das Beweismittel ist das Gutachten – aber nicht despektierlich, sondern lediglich verkürzend. Auch aus dieser Sicht stellt diese Formulierung kein Verhalten dar, das der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger entgegensteht.
Auch die Formulierung „Laienhaft ausgedrückt erscheint die Diagnose ‚organisches Psychosyndrom‘, als wenn ein KFZ-technischer Sachverständiger bei einem Getriebeschaden gutachterlich festhält, dass das Auto ‚kaputt‘ ist“ erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht geeignet zu sein, der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger entgegenzustehen. Der Beschwerdeführer stellt in einer verständlichen Sprache das – aus seiner Sicht bestehende – Problem dar, nämlich, dass die andere Sachverständige einen zu allgemeinen Begriff für das Krankheitsbild des dortigen Klägers verwendet hat. Immerhin führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Literatur („[Hacke, 2010, S. 82]) aus, dass zu dieser Begrifflichkeit im Fachbereich Neurologie ausgeführt werde, dass es sich leider eingebürgert habe, anstelle anschaulicher Beschreibungen des Verhaltens schablonenhafte Begriffe wie ‚Durchgangssyndrom‘ oder ‚hirnorganisches Psychosyndrom‘ zu verwenden, und zwar ohne weitere Charakterisierung. Solche blassen Kategorien, die den falschen Eindruck erwecken würden, dass organische Hirnschädigungen jeder Art und Lokalisation ein einheitliches Syndrom von psychiatrisch-neuropsychologischen Veränderungen zur Folge hätten, seien – so der Beschwerdeführer weiter – wenig anschaulich und suggerieren einen Informationsgehalt, den sie nicht haben. Insoweit stellt auch diese Formulierung kein Verhalten dar, das der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger entgegensteht.
Anders verhält es sich mit der Aussage „(SV DDr. XXXX ) verfügt offenbar über keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren“. Hier wird einer immerhin allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgehalten, über (gar) keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren zum vom Gericht gefragten medizinischen Zustand des dortigen Klägers zu verfügen; der Beschwerdeführer hat seine Aussage nicht insoweit eingeschränkt, als die andere Sachverständige diese Untersuchungsverfahren nicht angewandt hat oder andere – etwa psychologische – Untersuchungsverfahren für ein Gesamtbild des Zustandes des dortigen Klägers notwendig wären, sondern setzt die andere Sachverständige insoweit herab, indem er ihr abspricht, überhaupt entsprechende objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren zur Hand zu haben und ihr somit ihre – vom listenführenden Präsidenten festgestellte – Eignung zur allgemein beeideten und gerichtlich zertizierten Sachverständigen abspricht. Ein solches Verhalten ist aber – jedenfalls, wenn es wie hier unter Bezugnahme auf die eigene Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erfolgt – nicht mit der Verlässlichkeit eines solchen Sachverständigen in Einklang zu bringen. Diese steht auch einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach den E-Mails im Jahr 2012 entgegen.
Es muss daher mit der zumindest punktuellen Überschreitung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten – er verweist als Psychologe etwa auf Begrifflichkeiten und Literatur aus dem Fachbereich Neurologie (S. 47 der gutachterlichen Stellungnahme), er stellt die Differenzierung zwischen der neurologischen und psychiatrischen Zuständigkeit (S. 48 der gutachterlichen Stellungnahme) dar und behauptet die fehlende fachliche Nachvollziehbarkeit des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens der DDris. XXXX , obwohl dies als Neuropsychologe (im Gegensatz zur Frage, ob die zusätzliche Beiziehung eines Neurologen angezeigt gewesen wäre) außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegt – keine weitere Auseinandersetzung erfolgen.
3.10. Der Beschwerdeführer hat am 23.09.2019 im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck, in dem er als Zeuge vernommen wurde – er war auf Grund der am 24.09.2019 erstatteten, unter 1.8. dargestellten, gutachterlichen Stellungnahme im Verfahren zumindest im Nachhinein als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu erkennen und besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit seiner Stellung als dieser Sachverständiger – die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck und des Bezirksgerichts Kitzbühel, von dem ein im Verfahren einschreitender Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter einer dortigen Partei bestellt worden war, in einer Art bestritten, in der Zweifel an der Legitimität des gerichtlichen Systems per se hervorgekommen sind. Zwar ist die genaue Wortfolge nicht mehr feststellbar, aber jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht lediglich versucht, zu verstehen, nach welchem Recht sein Gutachten zu verfassen wäre. Offen und öffentlich ausgesprochene Zweifel am gerichtlichen System per se sind aber schon für sich mit der Verlässlichkeit eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jedenfalls nicht in Einklang zu bringen und müssen unweigerlich zur Entziehung dieser Eigenschaft führen; weiters steht ein solches Verhalten auch einem Wohlverhalten nach den inkriminierten E-Mails aus dem Jahr 2012 entgegen.
Selbiges gilt für den unbegründeten, wenn auch als Frage formulierten Vorwurf an das Landesgericht Innsbruck, ob vor diesem die „Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte“ des dortigen Klägers überhaupt Geltung hätten. Offen und öffentlich ausgesprochene Zweifel, ob an einem österreichischen Gericht die „Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte“ einer Partei überhaupt Geltung hätten sind aber schon für sich mit der Verlässlichkeit eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jedenfalls nicht in Einklang zu bringen und müssen unweigerlich zur Entziehung dieser Eigenschaft führen; weiters steht ein solches Verhalten auch einem Wohlverhalten nach den inkriminierten E-Mails aus dem Jahr 2012 entgegen.
Es muss daher keine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der dortigen Verhandlung am 23.09.2019 (Herablassende Geste gegenüber Rechtsanwalt Dr. XXXX , verbale Aggression gegen diesen und den zuständigen Richter XXXX ) mehr erfolgen.
3.11. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 13a AVG, 17 VwGVG lediglich Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; dies gilt nicht für etwa von einem Rechtsanwalt vertretenen Personen (VwGH 06.09.2011, 2010/05/0017); der Beschwerdeführer war bzw. ist immer noch während des gesamten Beschwerdeverfahrens von der Rechtsanwältin Dr. Anke REISCH bzw. (ab 25.11.2021) von dem im Spruch genannten Rechtsanwalt vertreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Manuduktionspflicht nach §§ 13a AVG, 17 VwGVG getroffen hat bzw. trifft.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verurteilung in Griechenland nicht der Entziehung zu Grunde gelegt werden darf, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Konflikt bzw. den Konflikt zwischen XXXX mit XXXX und in weiterer Folge den für diesen einschreitenden österreichischen Rechtsanwälten verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgerichtshof etwa die Beschwerde an die Athener Rechtsanwaltskammer grundsätzlich für zulässig erachtet, aber jedenfalls eine offensichtliche Übertreibung bzw. das Anschwärzen mit (noch) nicht bewiesenen Anschuldigungen einer Person vor Dritten nicht mit der Vertrauenswürdigkeit eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Einklang zu bringen ist, zumal dem Beschwerdeführer – er war lediglich Vorsorgebevollmächtigter von XXXX – keine rechtliche Pflicht traf, in diesen Konflikt miteinzusteigen und daher er die Wahl gehabt hätte, die inkriminierten E-Mails nicht zu schreiben oder die Sache in die Hand eines berufsmäßigen Parteienvertreters zu geben und sich so nicht in die Gefahr von unpassenden Formulierungen zu begeben, zumal der Beschwerdeführer in dieser Sache offensichtlich emotional involviert war.
Für die gegenständliche Entscheidung spielt daher auch keine Rolle, ob XXXX oder andere Personen in weiterer Folge strafrechtlich belangt werden.
Hinsichtlich der schon in der Beschwerde ins Spiel gebrachten „zeitlichen Komponente“ ist auch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, selbiges gilt für die Ausführungen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.
Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer fachlich qualifiziert oder fachlich oder als Sachverständiger engagiert ist; sobald die Verlässlichkeit wegfällt, ist der Status als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beiziehung der Sachverständigen ausspricht bzw. gegen das von dieser erstattete Gutachten argumentiert, ist er darauf hinzuweisen, dass deren Gutachten nicht Grundlage für die Abweisung seiner Beschwerde war und muss somit nicht weiter auf diese Argumente eingegangen werden; das gilt auch für die Ausführungen im Gutachten Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. S. Giacomuzzi.
Soweit der Beschwerdeführer auf die nicht vorhandene Approbation anspielt, ist er darauf hinzuweisen, dass diesfalls das im gegenständlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof nicht ergangen wäre; weiters ist auf das schriftliche Vorbringen der Behörde hinzuweisen (OZ 39, in das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 – siehe Niederschrift, S. 4 ganz oben – eingebracht), dem der Beschwerdeführer nicht mehr entgegengetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Rechtsgutachtens beantragt (siehe Stellungnahme vom 14.04.2022, S. 4), ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Verwaltungsverfahrensrecht nicht vorgesehen ist (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023; „iura novit curia“).
Dem Antrag in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.08.2023 auf Einvernahme des MS wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und MS als Zeuge vernommen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das entscheidende Organ der Behörde sei befangen (Stellungnahme vom 11.09.2023, S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass dieser allfällige Mangel durch das ordnungsgemäße Beschwerdeverfahren saniert wird (VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007; VwGH 07.12.2020, Ra 2020/12/0054); auch ist der Beschwerdeführer (etwa im Hinblick auf die Stellungnahme vom 11.09.2023, S. 8 ff) darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach Beschwerdevorlage Partei im Beschwerdeverfahren wird und ab diesem Zeitpunkt der Behördenvertreter nicht mehr unparteiisch zu sein hat; vielmehr hat er die von der belangten Behörde zu vertretenden (öffentlichen) Interessen nach Maßgabe der von ihr zu vollziehenden Gesetze zu vertreten (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018).
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (am 20.12.2023) den Antrag stellt, der Zeuge ES möge beauftragt werden, das Urteil, aus dem sich die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ergebe, (geschwärzt) vorlegen, ist der Antrag mangels Entscheidungsrelevanz zurückzuweisen; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Freundschaft (oder deren Nichtbestehen) der Entscheidung nicht unterstellt.
Selbiges gilt für die Fragen des Beschwerdeführers, die das Gericht in der Verhandlung nicht zugelassen hat; diese beziehen sich allesamt auf Themengebiet oder Beweisthemen, die der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt wurden und waren als solche unzulässig.
Schließlich ist zum Beweisantrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2023 hinsichtlich der ergänzenden zeugenschaftlichen Einvernahme des ES zum Beweis dafür, vor welchem Erfahrungshintergrund, ob in Vertretung von Reichsbürgern oder als Verfahrensgegner, er eine Einstufung des Beschwerdeführers als „Reichsbürger“ vorgenommen hat und wie er zu einer solchen Aussage kommt, hinsichtlich des ersten Teils zurückzuweisen, weil es sich um einen Antrag in Bezug auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt und hinsichtlich des gesamten Antrags ebenso zurückzuweisen, da dieser nicht entscheidungsrelevant ist; der Begriff „Reichsbürger“ ist im deutschen Sprachraum etabliert und jeder politisch interessierten Person – etwa einer Person mit der Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich des ES – klar, was damit gemeint ist. Dies bedarf keiner Zeugenaussage. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Parteien gemäß §§ 39 Abs. 2a AVG, 17 VwGVG ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Der Zeuge ES war am 20.12.2023 geladen und hat an diesem Tag ausgesagt, der Beweisantrag begründet sich alleine auf dessen Aussage (also insbesondere nicht auf die Aussage eines später einvernommenen Zeugen), sodass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Sachverhalt, dessen Klärung sein Beweisantrag offenbar beabsichtigt, durch eine einfache Frage an ES hätte klären können. Somit dient der Beweisantrag offensichtlich nur der Verfahrensverschleppung, da dessen Stattgabe – statt einer Frage an den Zeugen während seiner am gleichen Tag erfolgten Einvernahme – einen weiteren Verhandlungstermin bedingt hätte; auch aus diesen Gründen war dem Beweisantrag nicht stattzugeben.
3.12. Daher ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und sich an dieser orientiert; es kann daher keine grundsätzliche Rechtsfrage erkennen und ist die Revision nicht zulässig.
Darüber hinaus stellen sich – auch im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6 – nunmehr keine offenen Rechtsfragen, sondern allenfalls Fragen der Tatsachenfeststellung oder der Beweiswürdigung. Diese sind aber einer Revision regelmäßig nicht zugänglich. Daher ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
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