BVwG W154 1424697-2

BVwGW154 1424697-210.7.2014

AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W154.1424697.2.01

 

Spruch:

W154 1424697-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXXalias XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch RA Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2013, Zl. 13 13.718 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter (Zl.: W 154 1424698) vermutlich am 10.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz..

Die Beschwerdeführerin bestätigte bei einer Erstbefragung im Wesentlichen die Angaben ihres Ehegatten, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil er seinen Lebensstandard verbessern und seinem Kind eine gute Schulbildung ermöglichen habe wollen. Außerdem habe er in der Mongolei keine Arbeit mehr finden können.

Am 26.01.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin mithilfe eines Dolmetschs für Mongolisch statt, dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie wolle auch für ihre mitreisende Tochter Angaben machen. Sie sei weder krank noch pflegebedürftig. Auch ihre Tochter sei gesund, habe aber Probleme mit der Nase und könne deshalb nachts nicht gut atmen und schlafen.

Weiters erklärte sie, sie habe ihren Namen falsch angegeben. Sie stellte den Namen von sich und ihrer Tochter richtig und legte Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder und ihre Heiratsurkunde vor. Sie habe zwei Kinder. Sie und ihr Gatte hätten zur Finanzierung der Reise ihr kleines Haus mit Garten verkauft und Geld von Leuten ausgeborgt. Sie und ihr Gatte seien offiziell verheiratet und hätten - von einem Jahr vor der Ausreise abgesehen - zusammen gelebt.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt zu haben, als ihr älteres Kind fünf Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 2007 habe dann dessen Bruder ihren Eltern erzählt, dass sein Großvater ein Chinese gewesen sei. Ihre Eltern seien sehr nationalistisch und von adeliger Abstammung und hätten von der Beschwerdeführerin deshalb die Trennung von ihrem Mann verlangt. Nachdem sie bereits ihrer älteren Tochter den Vater genommen habe, habe sie nicht gewollt, dass auch ihre jüngere Tochter ohne Vater aufwachse. Außerdem behandle ihr jetziger Mann die ältere Tochter wie sein eigenes Kind und schon deshalb wollte sie sich nicht von ihm trennen.

Ihre Eltern hätten ihren Ehemann dann ständig unter Druck gesetzt, ihn erniedrigt und ihr gegenüber falsche Dinge über ihn behauptet. Es habe immer Probleme zwischen den Familienmitgliedern gegeben. Auch mit ihren Geschwistern habe es Probleme gegeben, wobei sie einmal eine geplatzte Lippe gehabt habe. Ihre jüngere Tochter sei von ihren Eltern überhaupt nicht anerkannt worden. Von der chinesischen Abstammung ihres Mannes habe nur ihr Bruder gewusst.

Auf die Frage, ob sie alle Fluchtgründe genannt habe, ergänzte sie, sie hätten zu viert zu Hause schön und seelenfriedlich leben können, wenn nicht diese Probleme entstanden wären. Sie würden deshalb ihr altes Leben vermissen, als sie noch ruhig hätten leben können. Wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Sie sei nie in Haft gewesen und es gebe keinen Haftbefehl gegen sie. Sie habe auch weder Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden noch mit Institutionen, Organisationen oder anderen privaten Personen gehabt. Bei einer Rückkehr habe sie nur Angst, dass sie sich vom Vater ihrer Kinder trennen müsste und die Kinder zu "Waisen" würden.

Sie lebe aktuell mit ihrem Mann und ihrer Tochter zusammen, habe aber im letzten Jahr in der Mongolei ihren kranken Vater betreuen und ihrer schwangeren Schwester helfen müssen. Sie habe auch damals mit ihrem Mann zusammen leben wollen, jedoch hätten sich ihre Eltern mit ihm nicht verstanden. Abschließend erklärte sie, sie habe ausreichend Zeit gehabt, ihr Vorbringen darzulegen und ihre Probleme zu schildern. Sie wolle ansonsten nichts mehr angeben, was ihr wichtig erscheine.

Am 01.02.2012 führte das Bundesasylamt eine weitere getrennte Einvernahme der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten mithilfe eines Dolmetschers für Mongolisch und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch. Dabei verneinte sie (vorerst) ergänzende Angaben zum bisherigen Vorbringen machen zu wollen. Schließlich gab sie an, wenn "die Mongolen" erfahren würden, dass ihr Mann chinesischer Herkunft sei, gebe es ein Problem. Ihre Tochter gehe in einem näher genannten Dorf in Österreich zur Schule und sie wolle sich dafür bedanken. Außerdem ersuche sie, dass ihr Ansuchen angenommen werde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, sie sei Khalkh-Mongolin, ohne religiöses Bekenntnis und verheiratet. In der Mongolei habe sie neben ihrer älteren Tochter noch ihre Eltern sowie einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester. In Österreich habe sie keine Verwandten oder nahe Angehörige. Sie habe als Angestellte in einer Textilfirma gearbeitet; sie sei gesund. Zu ihrer Schul- und Berufsausbildung machte sie keine näheren Angaben. Seitens der Rechtsberaterin wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (Zl. 11 15.152-EAST West) und ihrer mj. Tochter (Zl. 11 15.153-EAST West) sowie der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 06.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.

Zur Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihr Vorbringen sei nicht asylrelevant. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. Die aufschiebende Wirkung werde aberkannt, weil sie selbst keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern lediglich auf Probleme ihres Ehegatten verwiesen habe. Dessen Verfahren sei jedoch nach ausführlicher Prüfung für unglaubwürdig befunden und (ebenfalls) abgewiesen worden.

Hinsichtlich der mj. Tochter der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Ihre Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.02.2012 zugestellt.

Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin führt die Beschwerdeführerin in der handschriftlich in Mongolisch verfassten Beschwerde im Wesentlichen aus, dass ihre Eltern buddhistische Lama-Mönche sowie sehr gläubig und nationalistisch eingestellt seien. Da ihr erster Ehemann schamanistisch gewesen sei, hätten sie getrennt leben müssen, obwohl sie zwei gemeinsame Töchter gehabt hätten. Sie seien von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, weil ihre Religion und Nationalität angeblich nicht zusammenpassen würden. Als dann eine von ihren Töchtern gestorben sei, hätten sie sich für immer getrennt. Sie habe im Jahr 2002 ihren jetzigen Mann kennen gelernt, geheiratet und eine weitere Tochter bekommen. Als ihre Familie dann vom chinesischen Großvater ihres Gatten erfahren habe, sei sie erneutem Druck ausgesetzt gewesen und öfters geschlagen worden. Man habe von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen. Sie habe ständig Schwierigkeiten mit ihnen gehabt. Ihre Familie habe ihre jüngere Tochter nicht anerkannt und sie insgesamt fünfmal zu einer Abtreibung gezwungen. Sie habe dadurch gravierende gesundheitliche Schäden erlitten und könne keine Kinder mehr bekommen. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder hätten unter dem seelischen Druck sehr gelitten. Sie hätten jetzt in der Heimat kein zu Hause mehr, weil sie neben ihrem kleinen Haus auch ihre gesamten Sachen zur Finanzierung der Reise verkauft hätten.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (C11 424.697-1/2012/6E), ihrer mj. Tochter (C11 424.698-1/2012/5E) sowie ihres Ehegatten (Zl. C11 424.696-1/2012/6E) gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnten Probleme mit den Eltern der Beschwerdeführerin, welche ihren Ehegatten wegen seiner chinesischen Wurzeln ablehnen würden, nicht geeignet seien, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zum einen hätten sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführer effektiver Schutz seitens der mongolischen Behörden nicht zur Verfügung stehen würde. Wie den Länderberichten zur Mongolei nämlich zu entnehmen ist, seien die dortigen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Die Polizei agiere prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolge angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, würden sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte ergeben, dass es in der Mongolei generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Es sei mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden auch der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz vor allfälligen Bedrohungen oder Übergriffen ihrer Familienangehörigen bieten würden, wenn sie diese entsprechend zur Anzeige brächte.

Zum anderen werde darauf hingeweisen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren lediglich sehr allgemein von Versuchen gesprochen habe, sie und ihren Ehemann auseinander zu bringen. So habe sie berichtet, ihr Ehemann sei unter Druck gesetzt und erniedrigt worden, bzw. habe man ihr gegenüber falsche Dinge über ihn berichtet, um sie wütend auf ihren Ehegatten zu machen. Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren trotz wiederholter Fragestellungen keine gegen ihre Person gerichteten, konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen, oder sie persönlich betreffende körperliche Übergriffe vorgebracht.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 27.03.2012 in Rechtskraft.

Am 23.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der am selben Tag vor der LPD Niederösterreich abgehaltenen Erstbefragung an, dass ihr Mann psychisch krank sei und sie umbringen wolle. Dies habe er bereits mehrmals versucht. Er habe in der Mongolei wie auch in Österreich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter töten wollen. Ihr Ehemann sei sehr gewalttätig gewesen und sie sei von ihm geschlagen und misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihn in Österreich angezeigt und sei er abgeschoben worden. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Mongolei eine ältere Tochter. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin gedroht, diese Tochter an Gefängnisinsassen zu "verkaufen". Er habe der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen, ihn in Österreich im Gefängnis sitzen gelassen zu haben und er sie daher töten werde.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie ihr Mann seit seiner Abschiebung immer wieder mit dem Umbringen bedrohe. Er wäre ihr und ihrer Tochter gegenüber immer öfter gewalttätig (gewesen) und habe sie aus Angst vor ihrem Mann immer öfter im Freien übernachtet. Im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie von ihrem Mann umgebracht zu werden. Befragt, warum die Beschwerdeführerin erst jetzt einen neuen Antrag stelle, führte sie aus, am Tag zuvor von ihrem Mann angerufen worden zu sein. Er habe ihr gesagt, dass er ihre (im Herkunftsstaat befindliche) Tochter "verkaufen" wolle. Für ihre mj. Tochter würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin selbst gelten.

Mit Schreiben vom 25.09.2013 wurden der Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme Länderfeststellungen zur Mongolei übermittelt.

Am 24.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer mj. Tochter und unter Beigabe eines Rechtsberaters einvernommen.

Eingangs legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in mongolischer Sprache vor, welches sie eine Woche zuvor erhalten habe. Diesem sei zu entnehmen, dass ihr Ehemann, die Tochter zu sich nehmen wolle und die Beschwerdeführerin bei der Polizei angezeigt habe. Das Schreiben habe die Mutter der Beschwerdeführerin in der Mongolei erhalten und seien Personen zu dieser nachhause gekommen und hätten sie nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefragt. Die Mutter hätte der Beschwerdeführerin ausrichten sollen, dass sie in die Mongolei zurückkehren soll, andernfalls sie eine Haftstrafe verbüßen müsse. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie strafrechtlich belangt werden könne, im Falle ihrer Inhaftierung würde sie sich Sorgen um ihre Töchter machen. Sie führe in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft.

Fortfahrend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits bei der ersten Antragstellung Probleme mit ihrem Mann gehabt habe. Sie habe aber gehofft, dass es besser werde, jedoch habe er sich nicht geändert. Ihr Ehemann sei in den letzten 7 Jahren ihres zwölfjährigen Zusammenlebens ständig alkoholisiert gewesen und habe die Beschwerdeführerin geschlagen. In der Folge führte die Beschwerdeführerin die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes näher aus und gab an, dass er im August 2012, nachdem er die Beschwerdeführerin geschlagen hatte, für etwa 45 Tage inhaftiert gewesen sei. Im Mai 2013 sei sie von ihm mit dem Messer angegriffen worden. Auch damals habe ihn die Polizei verhaftet. Überdies sei es in Österreich seitens ihres Ehemannes zu einem sexuellen Übergriff ihrer mj. Tochter gegenüber gekommen und sei die Beschwerdeführerin danach zur Polizei gegangen. Sie habe darüber aber nicht berichtet, weil die Dolmetscherin eine Jugendfreundin und Klassenkameradin des Bruders ihres Ehemannes gewesen sei. Im Fall der Rückkehr in die Mongolei, wolle die Beschwerdeführerin nicht, dass sich ihr Ehemann ihrer Tochter nähere.

Auf Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin an, die Probleme mit ihrem Mann hätten 2007 angefangen. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien, gab sie an, dass aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann "die Sache mit dem chinesischen Mischling nicht mehr relevant" sei. Die Probleme mit ihrem Mann seien kein Grund gewesen, weshalb sie ihre Heimat verlassen habe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, von ihrem Mann umgebracht zu werden. Ihr Ehemann drohe nämlich, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in der Mongolei umzubringen, weil die Beschwerdeführerin ihn in einem "fremden Land der Polizei übergeben habe". Während ihres Aufenthaltes in Österreich, habe er zweimal versucht, sie zu vergiften. Die Beschwerdeführerin vermute, dass es sich um Rattengift gehandelt habe. Einmal habe sie nicht mehr gehen können und sei dann "eingeschlafen" und erst vier Tage später wieder aufgewacht. In einem Krankenhaus sei sie aber nicht gewesen, da sie illegal hier sei. Das andere Mal habe sie das von ihrem Mann bereitgestellte Getränk nicht getrunken. Ihr Ehemann sei Anfang Juni 2013 in der Mongolei angekommen und habe drei Wochen später angefangen, bei der Beschwerdeführerin ständig anzurufen und sie zu bedrohen.

Aufgefordert polizeiliche Unterlagen vorzulegen, brachte die Beschwerdeführerin eine protokollierte Zeugenvernehmung am 15.03.2013 vor der LPD Wien vor. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann gewalttätig und alkoholkrank sei. Er würde die Beschwerdeführerin öfters schlagen und ihr und ihrer Tochter drohen, dass er sie umbringen werde.

In der Mongolei befänden sich die Mutter, die jüngere Schwester, der ältere Bruder und die ältere Tochter der Beschwerdeführerin. Sie stehe in telefonischem Kontakt mit ihnen, jedoch müssten ihre Mutter und Tochter häufig die Rufnummer wechseln, da sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin belästigt werden würden. Es sei schwierig, sich in der Mongolei vor ihrem Mann versteckt zu halten. Ihre Tochter sei von den Erlebnissen stark traumatisiert. Ihr Ehemann lasse die Polizei nach ihr fahnden, damit sie in die Mongolei zurückkehre. Sie fürchte, inhaftiert zu werden.

In der Mongolei habe sie ihren Lebensunterhalt verdient, indem sie in zwei Betrieben gearbeitet habe. Außerdem habe sie auf ihrem Grundstück ein kleines Geschäft betrieben. Ihre jüngere Schwester lebe mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann zusammen, wobei letzterer für deren Unterhalt sorge. Ihr Bruder habe eine Frau und zwei Kinder und arbeite in einer Miene. Ihre Mutter sei 70 Jahre alt und lebe von einer Pension. Ihre Tochter lebe bei der Mutter der Beschwerdeführerin.

Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, früher "schwarz gearbeitet" zu haben und nunmehr gelegentlich "bei Familien putzen zu gehen". Sie spreche nur wenig Deutsch.

Mit Schreiben vom 14.06.2013 gab die Beschwerdeführerin ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt und ersuchte darin zugleich um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen, da die mj. Tochter der Beschwerdeführerin die Schule besuche und um Abschluss derselben bemüht sei.

Am 06.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht und liegt bei ihr aus aktueller Sicht "eine posttraumatische Belastungsstörung sowie dissoziative Störung aufgrund massiver Gewalterfahrungen" vor. Sonstige psychische Krankheitssymptome seien nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin brachte ein in der Folge vom Bundesasylamt übersetztes, polizeiliches Fahndungsschreiben der Mongolei vom 19.08.2013 in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin ihr Kind ohne Einverständnis ihres Ehemannes zu sich genommen habe und geflüchtet sei, weshalb gegen sie gemäß § 108 Abschnitt 2 des Strafgesetzbuches der Mongolei ein Strafverfahren eingeleitet und ab dem 19.08.2013 nach ihre gefahndet werde.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter folgende Stellungnahme: Die Beschwerdeführerin sei den Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen und weise eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung auf. Zwar herrsche in der Mongolei grundsätzlich eine Gleichstellung der Geschlechter, jedoch wären Frauen öfter von Armut und innerfamiliärer Gewalt betroffen, welche teils nicht sozial verurteilt werde. In der Mongolei wäre die im Fall der Beschwerdeführerin dringend gebotene Behandlung im Hinblick auf die stattgefundene häusliche Gewalt nicht gewährleistet. Es werde die Einholung eines Gutachtens durch einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr "Widrigkeiten im Sinne der Art 2 bzw. 3 EMRK erdulden müsste". Außerdem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann gefunden werden und keine entsprechende behördliche Hilfestellung erfahren würde. Häusliche Gewalt sei in der Mongolei keine Straftat und könne die Beschwerdeführerin daher keine behördlichen Schritte einleiten. Hinsichtlich der Rückkehr bestünde in der Mongolei die Gefahr, wegen der Verletzung der Grenzverordnung oder der Grenzschutzgesetze festgenommen und von der Polizei festgehalten zu werden. In der Mongolei sei überdies nur die Behandlung schwerer psychischer Störungen gedeckt. Entsprechende berufliche Möglichkeiten seien für die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Traumatisierung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen keinen entsprechenden Schutz in der Mongolei finden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien in Österreich "entsprechend" integriert.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.12.2013, Zl. 13 13.718-EAST Ost, ( sowie Zl. 13 13.719-EAST Ost hinsichtlich der mj. Tochter der Beschwerdeführerin) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die Behörde ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Tochter, aus. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Überdies weise das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann sie und ihre Mutter umbringen würde, keinen glaubhaften Kern auf. Nach Ansicht des Bundesasylamtes wäre, selbst wenn man " die nunmehrigen Angaben abtrennen und für sich einer Beurteilung unterziehen" würde, im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung zulässig, da die Angaben der Beschwerdeführerin, wie schon im Vorverfahren, keine Asylrelevanz aufweisen würden. Begründend erläuterte die Behörde, dass der Beschwerdeführerin ihre vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen seien und sie diese wissentlich nicht vorgebracht habe. Die Probleme der Beschwerdeführerin hätten bereits jahrelang bestanden und hätte der Beschwerdeführerin etwa im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit offen gestanden, die Umstände ihrer Flucht zu schildern.

Zu dem vorgelegten Fahndungsschreiben führte die Behörde - mit der Begründung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten um ein verheiratetes Paar handle und die Beschwerdeführerin ebenfalls das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind habe - aus, dass es "nicht plausibel" sei, dass die Polizei aufgrund von Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin letztere gleich zur Fahndung ausschreibe. Außerdem würde die mongolische Polizei, wenn sie tatsächlich von Kindesentführung ausgehe, gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, wie von dieser angegeben, nicht die geplanten Schritte offenbaren, sondern "vermutlich" gleich mit der österreichischen Polizei Kontakt aufnehmen.

Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 illegal eingereist und erstrecke sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis in die Gegenwart. Eine besondere Integrationsverfestigung liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

Gegen diesen Bescheid beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob innerhalb offener Frist Beschwerde: Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, im Fall der Rückkehr in die Mongolei von ihrem Gatten mit dem Umbringen und dem "Verkauf" ihrer Tochter bedroht zu werden und sei daher eine neuerliche Asylantragstellung erfolgt. Somit liege keine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Es sei für die Beschwerdeführerin schwierig, sich in der Mongolei zu "verstecken" und werde in diesem Zusammenhang auf das Fahndungsschreiben verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin offenkundig von der Polizei gesucht werde. Außerdem würde die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr Widrigkeiten im Sinne der Art 2 und 3 EMRK erfahren, weil häusliche Gewalt in der Mongolei keine Straftat darstelle und die Beschwerdeführerin demnach nicht entsprechenden Schutz erfahren würde. Im Bescheid würden Feststellungen zur sozialen Gruppe der Frauen im Herkunftsland fehlen und werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Die Behörde habe das vorgelegte (gemeint: Fahndungs‑)Schreiben keiner entsprechenden Beweiswürdigung unterzogen und sei auch keine Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen worden.

Die Feststellungen der Behörde zur medizinischen Versorgung seien nicht aktuell. Das mongolische Gesundheitssystem sei korrupt und wären Arzneimittel sowie Gesundheitsdienste sehr teuer und notwendige Therapien nicht erhältlich.

Die Behörde habe sich auch mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht ausreichend befasst.

Mit Beschluss vom 12.02.2014, Zl. W154 1424697-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung zu, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Übergangsnorm die vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung nicht aufrecht bleiben könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang Nach § 34 Abs. 5 AsylG gilt diese Bestimmung auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A:

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2013, Zl. 13 13.718 EAST Ost, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.09.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein neues Vorbringen erstattet hat: Stützte sie sich im Vorverfahren im Wesentlichen noch auf die Gründe ihres Ehegatten bzw. Verfolgung durch ihre Familie, weil ihr Ehemann einen chinesischen Hintergrund aufweise, den die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ablehnen würden, brachte sie bei nunmehriger Antragstellung vor, von ihrem Ehemann, der sich mittlerweile in der Mongolei befinde, verfolgt zu werden, indem er ihr einerseits mit dem Tod und dem "Verkauf" ihrer im Herkunftsstaat befindlichen älteren Tochter drohe. Andererseits habe er in der Mongolei ein Verfahren wegen Kindesentziehung gegen die Beschwerdeführerin angestrengt und drohe ihr im Falle der Rückkehr, von den mongolischen Behörden inhaftiert zu werden. Somit ist den Ausführungen der Behörde, es handle sich um ein gesteigertes Vorbringen (AS 331) entgegen zu treten, da es sich um einen völlig neuen Sachverhalt handelt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist und der, da eine Asylrelevanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, in weiterer Folge einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass häusliche Gewalt in der Mongolei zwar unter Strafe gestellt ist, sich aber die Umsetzung praktisch schwierig erweise. Somit hätte die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Frauen und im Hinblick auf die Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden einer konkreten Prüfung zu unterziehen gehabt.

Die Behörde hat nicht eruiert, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin wie von dieser angegeben, tatsächlich abgeschoben wurde. Auch ein Strafregisterauszug bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist dem Akt nicht zu entnehmen, obwohl die Beschwerdeführerin angeführt hat, dass dieser in Österreich bereits inhaftiert gewesen sei. Auch diese Ermittlungsergebnisse hat die Behörde in einem neuen Rechtsgang in ihren Bescheid aufzunehmen.

Auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fahndungsschreibens von August 2013 ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft ist. Die Behörde begnügt sich damit, die Fahndungsausschreibung als "nicht plausibel" zu werten und führt begründend aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten verheiratet sei und ebenfalls das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind habe. Weiters argumentierte das Bundesasylamt, dass "anzunehmen" (AS 335) sei, dass die mongolische Polizei die Mutter der Beschwerdeführerin nicht wie von ihr angegeben zuerst warnen würde, sollte sie tatsächlich von einer Kindesentführung ausgehen. Hierbei handelt es sich jedoch um bloße Vermutungen der Behörde und tragen diese einer schlüssigen und stichhaltigen Beweiswürdigung nicht Rechnung. Das Bundesasylamt hat das von der Beschwerdeführerin als Fahndungsschreiben beigebrachte Schriftstück (AS 137) zwar übersetzen lassen, sich aber zu keinem Zeitpunkt mit der Frage der Echtheit und Aussagekraft des Dokumentes befasst.

Nach der Judikatur des VfGH ist bei Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen, sondern hat die Erstbehörde auch zu prüfen, ob nicht (etwa zwischenzeitlich eingetretene) Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang ist somit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, sie werde in der Mongolei aufgrund von Kindesentziehung behördlich gesucht und drohe ihr in weiterer Folge Inhaftierung, vom Bundesasylamt näher zu beleuchten.

Auch die die Beschwerdeführerin erwartende Rückkehrsituation ist nicht ausreichend festgestellt worden. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über familiären Anschluss, lebe nunmehr aber von ihrem Ehemann getrennt. Somit hätte die Behörde die beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung zu berücksichtigen gehabt, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer minderjährigen Tochter sichern könne und nicht in eine ausweglose Lage gerate.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG das Verfahren, zu dem die Beschwerdeführerin nunmehr gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG als zugelassen gilt, fortzuführen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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