B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §15
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §6
SchPflG 1985 §8
SchPflG 1985 §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2280127.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. Beschwerdeführers XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle vertreten durch Zacherl, Schallaböck, Proksch, Manak, Kraft Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.08.2023, Zl. 9160.001/0078-Präs6/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Feststellungsantrag vom 12.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.05.2023 stellte der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag, die Bildungsdirektion für Wien möge mit Bescheid feststellen, dass seine allgemeine Schulpflicht noch nicht begonnen habe, sodass er sein erstes Schuljahr noch nicht im Schuljahr 2024/25 zu absolvieren habe, in eventu, dass das erste Schuljahr 2024/25 nicht zu den Pflichtschuljahren des Beschwerdeführers gerechnet werde.
Unter Vorlage ärztlicher Befunde wurde der Antrag zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer am XXXX mit Trisomie 21 zur Welt gekommen sei und sich in regelmäßiger Behandlung befinde. Er gehe gerne in den Kindergarten und profitiere davon. Dies wäre auch zumindest im nächsten Jahr der Fall, weswegen der Besuch des Kindergartens aus pädagogischer Sicht als sehr wichtig einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer werde jedoch ab dem Schuljahr 2024/25 schulpflichtig. Würde er zu früh ins Schulsystem gedrängt werden, wäre er in persönlicher, kognitiver und sozialer Hinsicht überfordert und könne daher nicht von der Beschulung profitieren, weswegen eine spätere Einschulung unbedingt erforderlich sei.
Es werde die Ansicht vertreten, dass § 2 Abs 1 SchPflG verfassungswidrig sei. Die maximale Schulzeit sei mit 12 Jahren beschränkt und beginne auch für Kinder mit Entwicklungsverzögerung mit sechs Jahren zu laufen, obwohl sie erst in ihren letzten Schuljahren am empfänglichsten für Bildung seien; just in diesem Moment würden sie aus dem Schulsystem gedrängt werden. Eine sachlich differenzierte Regelung würde hier auf die Entwicklungsverzögerung entsprechend Rücksicht nehmen und eine spätere Einschulung zulassen.
2. Mit bekämpftem Bescheid vom 02.08.2023, zugestellt am 07.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung, dass die allgemeine Schulpflicht des Beschwerdeführers noch nicht begonnen habe, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2024 schulpflichtig ist (Spruchpunkt II.). Im Wesentlichen wurde die Entscheidung mit der eindeutigen Rechtslage begründet.
3. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erhob der mj Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Lebensalter von 4 Jahren und 9 Monaten das Entwicklungsalter von maximal 3 Jahren aufweise und sich in Behandlung (logopädische Therapie, Physiotherapie, Hippotherapie) befinde. Er werde im Kindergarten betreut und gefördert und mache wesentliche Entwicklungsfortschritte. Dies wäre auch für das Schuljahr 2024/25 zu erwarten. Der Beschwerdeführer werde jedoch ab dem Schuljahr 2024/25 schulpflichtig. Würde er zu früh ins Schulsystem gedrängt werden, wäre er in persönlicher, kognitiver und sozialer Hinsicht überfordert und könne daher nicht von der Beschulung profitieren, weswegen eine spätere Einschulung unbedingt erforderlich sei. Nach § 32 SchUG sei der Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf nur dann über die 10. Schulstufe hinaus zulässig, wenn der Schulerhalter zustimme und die Schulbehörde dies genehmige. Diese Zustimmung bzw. Genehmigung könne jedoch auch grundlos versagt werden.
Auch bestehe eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu Frühgeborenen, bei denen nach § 2 Abs 2 SchPflG eine spätere Einschulung möglich sei. Systembedingt komme es zu einer Verkürzung der Schulzeit, da der Beschwerdeführer sein volles Potential noch nicht ausschöpfen könne. Die Rechtslage verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG, auch wäre § 2 SchPflG verfassungskonform auszulegen gewesen. Die Entscheidung der Behörde verstoße auch gegen das Recht auf Bildung, der Erwerbsfreiheit und der Eigentumsfreiheit; es verstoße gegen das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, die Charta der Grundrechte der EU und die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
4. Mit Schreiben vom 19.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und wird das sechste Lebensjahr mit Ablauf des XXXX vollenden.
Beim Beschwerdeführer wurden Trisomie 21 mit Pers. Foramen ovale, St.p. offener Ductus art. (restriktiv), angeborene Hüftdysplasie bds. sowie ein auffälliges Hörscreening links festgestellt.
Der Beschwerdeführer besucht im laufenden Schuljahr 2023/24 den Kindergarten.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
§ 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lauten:
ABSCHNITT I
Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 6 SchPflG lautet:
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes1. in Deutschförderklassen oder2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
§ 8 und § 8a SchPflG lauten:
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
§ 15 SchPflG lautet:
D. Befreiung vom Schulbesuch
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
3.3. Nach „Kundmachung“ der Bildungsdirektion für Wien für die „Schüler/inneneinschreibung in die Volksschule für das Jahr 2024/25“, veröffentlicht auf der Homepage der belangten Behörde (https://www.bildung-wien.gv.at/schulen/unsere-schulen/Informationen-zur-Schuleinschreibung/Einschreibung-f-r-die-1.-Klassen-der-Volksschulen---Schuljahr-2024-25.html ) findet die erste Phase der Schuleinschreibung im Zeitraum 13.11 bis 24.11.2023 statt (ohne Teilnahmepflicht des schulpflichtigen Kindes), die zweite Phase umfasst die (eigentliche) Schulreifefeststellung (mit Teilnahmepflicht des schulpflichtigen Kindes). Bis spätestens Februar 2024 wird die zugeteilte Schule schriftlich bekannt gegeben, danach ist mit der Schulleitung ein (individueller) Termin für den zweiten Teil der Schuleinschreibung zu vereinbaren.
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).
Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN).
Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).
3.5. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Alters gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG weder zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides schulpflichtig, noch ist er es zum derzeitigen Zeitpunkt. Die Schuleinschreibung für das Schuljahr 2024/25 beginnt im Bundesland Wien wie erwähnt erst mit 13.11.2023.
Somit erweist sich der verfahrenseinleitende Antrag als abstrakt gehaltener, zukunftsgerichteter Feststellungsantrag, dessen Erledigung einem Rechtsgutachten nahe käme und somit bereits aus diesem Grund im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089). Die vorab angestrebte rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220). Ganz generell kann eine Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH 21.12. 2001, 98/02/0311; 13.03.1990, 89/07/0157; 22.03. 2001, 2001/07/0041).
Somit hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Feststellungsantrag als unzulässig zurückweisen müssen.
3.6. Eine Verhandlung konnte sowohl nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG als auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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