VwGH Ra 2015/10/0127

VwGHRa 2015/10/012723.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der R S in H, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2015, Zl. W203 2108470-1/2E, betreffend Beurteilung der letzten Stufe der besuchten Schulart als nicht erfolgreich abgeschlossen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §71;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015100127.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 8. Mai 2015 wurde ein Widerspruch der Revisionswerberin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23. April 2015, mit der ausgesprochen worden war, dass die Revisionswerberin die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil sie im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch, Italienisch und Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten habe, gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2015 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 lit. c, 4, 5 und 6 SchUG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionswerberin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG abgewichen.

7 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches des (hier nicht maßgeblichen) Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK weiterhin Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/01/0241, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Zl. Ra 2014/12/0021). Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0071). Es wäre demnach an der Revisionswerberin gelegen, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen; diesbezügliche Darlegungen sind der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.

8 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision auch vor, ihr seien wesentliche Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

9 Auch bei Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes" muss in den Zulässigkeitsgründen die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Zl. Ra 2016/07/0040, mwN). Ein derartiges Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht.

10 Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht verlasse die "Leitlinien der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes" (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, VwSlg. 11.788 A, und auf den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/10/0057), zumal im vorliegenden Fall keine ausreichende Zeit für die Revisionswerberin verblieben sei, "sich überhaupt organisatorisch auf die Prüfungstermin(e) vorzubereiten", und die kommissionellen Prüfungen "offenkundig von der Schule selbst und nicht von der Schulbehörde organisiert" worden seien.

11 Mit diesem - nicht näher substantiierten - Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil auch zu diesen behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanzdarstellung erfolgt. Die Revisionswerberin ist zu den kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik angetreten, zu jener in Italienisch nicht, weil (der Sachverhaltsdarstellung der Revision zufolge) "entgegen ihrem diesbezüglichen Antrag ihre Klassenlehrerin Mitglied dieser Kommission war, sie sich - nicht zuletzt, aber auch - deshalb nur noch geringe Chancen ausrechnete und sich der Belastung nicht weiter aussetzen wollte".

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2017

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