BVwG W203 2108470-1

BVwGW203 2108470-125.9.2015

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2108470.1.00

 

Spruch:

W203 2108470-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, vom 26.05.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 08.05.2015, GZ. IVScha61/7-2015, zugestellt am 12.05.2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 lit. c, 4, 5 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., abgewiesen.

Die Schülerin XXXX hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die 8c-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums

XXXX.

2. Am 23.04.2015 hat die Klassenkonferenz der 8c-Klasse des BG/BRG

XXXX entschieden, dass die BF die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil sie im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch, Italienisch und Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten habe. Die Entscheidung wurde der BF am 24.04.2015 übergeben.

3. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen einschließlich den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerinnen ergibt sich zu den drei mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen folgendes Leistungsbild:

3.1. Zum Pflichtgegenstand Englisch:

Beide Schularbeiten negativ, wobei gemessen an der Anzahl der erreichten Punkte die Grenze zum "Genügend" jeweils klar verfehlt worden ist.

Keine aktive Mitarbeit am Unterricht, von sechs Hausübungen wurden zwei nicht gebracht, Referate wurden nicht gehalten.

Zwei Wiederholungen an der Tafel: Anforderungen wurden einmal zur Gänze erfüllt, einmal nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

"§ 5 - Prüfung": Anforderungen wurden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt, wobei große Mängel beim Wortschatz und bei der Aussprache zu Tage getreten sind.

Nach Einschätzung der zuständigen Landesschulinspektorin wäre die Mitarbeit positiv zu bewerten.

3.2. Zum Pflichtgegenstand Mathematik:

Drei Schularbeiten: Erste Schularbeit, Wiederholung der ersten Schularbeit und zweite Schularbeit jeweils "Nicht genügend", dritte Schularbeit "Genügend".

Keine aktive Mitarbeit am Unterricht, Wiederholungen an der Tafel variieren von "Anforderungen zur Gänze erfüllt" bis "Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt". Hausübungen worden gebracht. "§ 5 - Prüfung" negativ.

3.3. Zum Pflichtgegenstand Italienisch:

Beide Schularbeiten negativ.

Nur vier Mitarbeitsbeiträge in insgesamt 40 Unterrichtsstunden, Hausübungen wurden seit Ende September 2014 nicht mehr abgegeben. Keine "§ 5 - Prüfung", wobei die BF angibt, sie wäre dazu nicht zugelassen worden, während die unterrichtende Lehrerin ausführt, lediglich darauf hingewiesen zu haben, dass damit durchgehend negative Leistungen nicht kompensiert werden könnten.

4. Am 27.04.2015 brachte die BF einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.04.2015 ein und begründete diesen damit, dass sie in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik auf Grund der erbrachten Leistungen positiv zu beurteilen gewesen wäre, und dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Italienisch aufzuheben sei, weil ihr das Recht auf eine "§ 5 - Prüfung" verwehrt worden wäre.

Konkret führte sie zum Pflichtgegenstand Englisch aus, dass zwar beide Schularbeiten negativ beurteilt worden wären, dass sie aber die "§ 5 - Prüfung" laut Auskunft der Prüferin, XXXX, mit einem "guten Befriedigend" geschafft habe. Zusammen mit der positiven Mitarbeit und den vollständig erbrachten Arbeitsaufträgen wäre daher unter besonderer Berücksichtigung der zuletzt erbrachten Leistungen das Fach mit "Genügend" zu beurteilen gewesen.

Im Pflichtgegenstand Mathematik wären die erste Schularbeit "knapp negativ" und die zweite Schularbeit mit "Genügend" sowie die "§ 5 - Prüfung" mit "Genügend" beurteilt worden. Die engagierte Mitarbeit und die gewissenhafte Erledigung aller Hausübungen und Arbeitsaufträge sowie der Umstand, dass die zuletzt erbrachten Leistungen durchwegs positiv gewesen wären, wären bei der Jahresbeurteilung zu wenig berücksichtigt worden.

Zum Pflichtgegenstand Italienisch führte die BF aus, dass ihr von der Lehrerin, XXXX, "aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen" der Antritt zu einer "§ 5 - Prüfung" verwehrt worden sei. Sie wäre bestrebt gewesen, zu der Prüfung anzutreten, allerdings habe die Professorin gemeint, dass das nicht sinnvoll wäre, weil sie die Prüfung ohnehin nicht schaffen würde.

Sie beantrage daher, die angefochtenen Beurteilungen zu überprüfen, und ihr - falls die Unterlagen für eine positive Beurteilung nicht ausreichten - die Möglichkeit zu geben, "ihre Kenntnisse im Rahmen einer kommissionellen Prüfung unter Beweis zu stellen".

5. Am 29.04.2015 erstattete XXXX, Landesschulinspektorin für allgemein bildende höhere Schulen im Bereich des Landesschulrates für Steiermark, ein Gutachten, dem zu Folge für alle drei Pflichtgegenstände die Durchführung einer kommissionellen Prüfung empfohlen wird, weil bei der Notengebung die Bedeutung der Hausübungen verkannt worden wäre, nur marginale Aufzeichnungen betreffend die Mitarbeitsleistungen vorliegen würden, die Schularbeiten zum Teil nicht vorgelegt hätten werden können, die Gewichtung der Kompetenzbereiche nicht klar wäre bzw. gar nicht vorliege und die Aussagen der Lehrerin und der Schülerin bezüglich der "§ 5 - Prüfung" divergieren würden.

6. Mit Schreiben vom 30.04.2015 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass auf Grund ihres Widerspruchs vom 27.04.2015 gemäß § 71 Abs. 4 SchUG die Unterbrechung des Verfahrens verfügt und die BF in den Unterrichtsgegenständen Englisch, Italienisch und Mathematik zur kommissionellen Prüfung zugelassen werde, weil die vorliegenden Unterlagen nicht zu einer völlig sicheren Überprüfung der Beurteilungen ausreichten. Der genaue Termin der kommissionellen Prüfungen werde der BF von der Direktion des BG/BRG XXXXnoch bekannt gegeben. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass mit dem Nichtantreten zu den kommissionellen Prüfungen das Aufrechtbleiben der auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen verbunden sei.

Das Schreiben über die Verfahrensunterbrechung und die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen wurde der BF am 05.05.2015 zugestellt, nachdem die BF bereits am 04.05.2015 durch den Schuldirektor per E-Mail darüber informiert worden war.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015, GZ. IVScha61/7-2015 wurde der Widerspruch abgewiesen und bestätigt, dass die BF die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Begründet wird die Entscheidung nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes damit, dass die vorliegenden Unterlagen in allen drei Pflichtgegenständen zur Feststellung, ob die behaupteten unrichtigen Beurteilungen mit "Nicht genügend" richtig oder unrichtig gewesen wären, nicht ausgereicht hätten, und der Landesschulrat daher verfügt habe, das Verfahren zu unterbrechen und die BF zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die BF habe die kommissionelle Prüfung in Mathematik am 05.05.2015 und in Englisch am 6.05.2015 nicht bestanden und sei zur Prüfung in Italienisch nicht angetreten.

Der Bescheid wurde der BF am 12.05.2015 zugestellt.

8. Am 26.05.2015 brachte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung bei der belangten Behörde Beschwerde gegen deren Bescheid vom 08.05.2015 ein und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im Detail führt die Beschwerde zur Anwendung des § 71 Abs. 4 SchUG aus, dass der Eindruck bestehe, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Schulunterlagen auseinandergesetzt habe, zumal sich die Begründung für die Anordnung der kommissionellen Prüfung in der Wiedergabe der verba legalia erschöpfe.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem detaillierten Vorbringen der BF im Widerspruch gegen die Entscheidung, dass sie die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, befasst.

Zur Beurteilung in allen drei Pflichtgegenständen verweist die Beschwerde auf die bereits im Widerspruch getätigten Ausführungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Stellungnahme der Klassenlehrer einzuholen und diese sowie das Vorbringen der BF und die Schulunterlagen zu würdigen. Erst wenn danach jeweils eine Feststellung über die Richtigkeit der Beurteilung der Leistung mit "Nicht genügend" nicht möglich gewesen wäre, hätte eine kommissionelle Prüfung angeordnet werden dürfen.

Die vorliegenden Verfahrensmängel wären insofern von Relevanz, als nicht auszuschließen sei, dass die belangte Behörde ansonsten zu einem anderen, für die BF günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Mit der nicht mit der Partei erörterten Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall eine kommissionelle Prüfung anzuordnen wäre, verstoße die belangte Behörde auch gegen den "Grundsatz des Überraschungsverbotes".

Auch der zeitliche Verfahrensablauf wäre zu rügen, weil das Schreiben, mit dem die Zulassung der BF zur kommissionellen Prüfung verfügt worden sei, vom 30.04.2015 der BF erst am Nachmittag des 05.05.2015 zugestellt worden wäre, die erste der kommissionellen Prüfungen aber bereits am Morgen des 05.05.2015 stattgefunden habe. Es hätte demnach unzulässiger Weise die kommissionelle Prüfung bereits vor Verfügung der Verfahrensunterbrechung stattgefunden. Es wären damit auch nicht einmal "minimalste Erfordernisse einer rechtsstaatlich gebotenen Vorbereitungszeit für die kommissionelle Prüfung" eingehalten worden. Eine etwaige "Heilung durch tatsächliches Antreten" komme im Gegensatz zur Judikatur des VwGH zum Thema "Heilung von Ladungsfehlern durch tatsächliches Erscheinen" nicht in Betracht, weil es sich hier um eine Prüfungssituation handle, in der die Schülerin in drei Fächern an drei aufeinanderfolgenden Tagen das "Wissen" eines ganzen Jahres abrufen müsse. Aus diesem Grund würde auch die per E-Mail des Schuldirektors vom 04.05.2015 erfolgte Information über die Prüfungstermine am 05., 06. und 07.05.2015 nichts daran ändern, dass die Termine zu kurzfristig anberaumt gewesen wären, da nur ein Tag Vorbereitungszeit verblieben wäre.

Weiters wäre die kommissionelle Prüfung auch in zeitlicher Hinsicht von der belangten Behörde, und nicht - wie im gegenständlichen Fall geschehen - von der Schule zu organisieren gewesen.

Schließlich habe die belangte Behörde entgegen dem Antrag der BF und ohne Begründung die Klassenlehrerin im Pflichtgegenstand Italienisch zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt, was ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst entscheiden, und - in eventu - den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

9. Einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, und führte zusammengefasst wie folgt dazu aus:

Es habe sowohl von juristischer als auch von pädagogischer Seite eine umfassende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der Lehrer sowie eine Würdigung des Vorbringens der BF stattgefunden. Die Entscheidung über die Anordnung der kommissionellen Prüfung habe insbesondere auf einem pädagogischen Gutachten der Landesschulinspektorin beruht.

Eine "§ 5 - Prüfung" stelle eine normale mündliche Prüfung dar und könne nicht die alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein ganzes Schuljahr sein.

Das pädagogische Gutachten, auf das in der Begründung des Bescheides nicht näher eingegangen worden sei, wäre Bestandteil des Aktes und jederzeit der Akteneinsicht zugänglich gewesen.

Die Schulbehörde habe die kommissionelle Prüfung organisiert, lediglich die Terminbekanntgabe sei - aus Gründen der Verfahrensökonomie und nach Rücksprache mit der Schulbehörde - durch die Schule erfolgt.

Die kurzfristige Ansetzung der kommissionellen Prüfungen sei nicht rechtswidrig und eine Vorbereitungszeit nicht vorgesehen, da es darum gehe, bereits vorhandenes Wissen eines Schülers festzustellen.

Der Lehrer, der den jeweiligen Unterrichtsgegenstand unterrichtet habe, sei nicht grundsätzlich als befangen anzusehen und könne als Prüfer fungieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 5 Z 2 leg. cit. gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

2.2. Mit ihrem Vorbringen zeigt die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde stützt sich zusammengefasst im Wesentlichen auf folgende Beschwerdegründe:

A) Keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Schulunterlagen.

B) Keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF im Widerspruch.

C) Zu kurzfristige Anberaumung der kommissionellen Prüfung.

D) Mangelhafte Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

2.2.1. Zum Beschwerdevorbringen A) (keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Schulunterlagen):

Wenn die BF vorbringt, die belangte Behörde habe sich mit den vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend auseinandergesetzt, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 4 SchUG für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung vorgelegen sind, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass die BF im Rahmen ihres Widerspruchs vom 27.04.2015 ausdrücklich beantragt hat, ihr die Möglichkeit zur Ablegung einer kommissionellen Prüfung einzuräumen, hat die belangte Behörde unmittelbar nach Einbringung des Widerspruchs ein Gutachten der zuständigen Landesschulinspektorin eingeholt. Dieses bezieht sich auf die vorliegenden Unterlagen sowie die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerinnen. Aus den bereits oben unter Punkt 5. der Sachverhaltsfeststellungen genannten Gründen empfahl das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten die Durchführung einer kommissionellen Prüfung in allen drei Pflichtgegenständen. Das Vorbringen der mangelhaften bzw. fehlenden Auseinandersetzung mit den Unterlagen geht somit ins Leere.

Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der BF zu einer kommissionellen Prüfung tatsächlich nicht vorgelegen wären, ließe sich für die BF daraus nichts gewinnen. Die Nicht-Anberaumung einer kommissionellen Prüfung wäre nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 4 SchUG nämlich nur dann möglich, wenn die Unterlagen ausreichten, um feststellen zu können, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war (vgl. dazu auch VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158; 27.11.1995, 94/10/0056; 14.03.1994, 93/10/0208). Die Unterlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen und auch der belangten Behörde vorgelegen sind, reichen aber keinesfalls aus, um sicher feststellen zu können, dass die Beurteilung auf "Nicht genügend" unrichtig gewesen wäre. Wie bereits unter Punkt 3. der Sachverhaltsfeststellungen dargestellt, waren die schriftlichen Leistungen der BF eindeutig negativ zu beurteilen, und auch die Unterlagen betreffend die Mitarbeit der BF lassen allenfalls auf eine gerade noch positive Beurteilung derselben schließen. Um die eindeutig und klar negativen schriftlichen Leistungen der BF im Hinblick auf die Jahresgesamtnote kompensieren zu können bedürfte es aber einer dementsprechend klar positiv zu beurteilenden Mitarbeitsleistung. Eine solche ist aber aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Daran kann bezüglich des Pflichtgegenstands Englisch auch der Umstand, dass die "§ 5 - Prüfung", die am 14.04.2015 positiv beurteilt worden ist und insgesamt 11 Minuten lang gedauert hat, nichts ändern, da einerseits auf Basis der vorliegenden Prüfungsunterlagen die Aussage der prüfenden Lehrerin, dass die Prüfung mit "Genügend" zu beurteilen war, trotz der Behauptung der BF, sie habe die Prüfung mit einem "guten Befriedigend" abgelegt, glaubhaft erscheint, und andererseits diese Prüfung "eine mündliche Prüfung wie jede andere ist, die nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein" (vgl. Erl. des BMU zum Entwurf der LBVO-Novelle BGBl. Nr. 492/1992).

Auf Grund der vorliegenden Schulunterlagen kann daher entweder nur der Schluss gezogen werden, dass auf Basis der im Schuljahr 2014/15 insgesamt erbrachten Leistungen der BF in allen drei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen die Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" richtig war, oder, dass die Unterlagen eben nicht ausreichen, um die Richtigkeit der Beurteilung sicher feststellen zu können. Keinesfalls lässt sich daraus aber der Schluss ableiten, dass auf Basis der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden könne, dass diese Beurteilung unrichtig war.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen B) (keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF im Widerspruch):

Das Vorbringen der BF im Widerspruch beschränkt sich im Wesentlichen in den Pflichtgegenständen Englisch und Deutsch darauf, dass sie die "§ 5 - Prüfung" mit einem "guten Befriedigend" bzw. mit "Genügend" abgelegt habe, dass den zuletzt erbrachten Leistungen ein höheres Gewicht beizumessen wäre und dass auf sie auf Grund der positiven Mitarbeitsleistungen mit einer positiven Jahresgesamtnote zu beurteilen gewesen wäre. Im Pflichtgegenstand Italienisch wäre ihr der Antritt zur "§ 5 - Prüfung" von der unterrichtenden Lehrerin verwehrt worden.

Zu diesem Vorbringen haben die unterrichtenden Lehrerinnen jeweils Stellung genommen, wobei auf Grund der dem Verwaltungsakt beiliegenden Unterlagen zu den "§ 5 - Prüfungen" und den übereinstimmenden Aussagen zur Mitarbeit der BF an der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahmen keine Zweifel bestehen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der unterrichtenden Lehrerinnen gegenüber der BF. Dass die BF im Pflichtgegenstand Italienisch nicht zu einer "§ 5 - Prüfung" habe antreten dürfen erscheint ebenfalls wenig plausibel, vielmehr dürfte sie die eindringlichen Hinweise der unterrichtenden Lehrerin darauf, dass mit einer solchen Prüfung durchgehend negative Leistungen nicht kompensiert werden könnten, fälschlicherweise als Prüfungsverwehrung ausgelegt haben.

Dadurch, dass die belangte Behörde zu dem Vorbringen der BF Stellungnahmen der zuständigen Lehrerinnen eingeholt und Vorbringen und Stellungnahmen gegeneinander abgewogen hat, geht auch der Vorhalt, sie habe sich mit dem Vorbringen der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt, ins Leere.

2.2.3. Zum Beschwerdevorbringen C) (Zu kurzfristige Anberaumung der kommissionellen Prüfung):

Die BF hat ihren Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.04.2015 noch am selben Tag eingebracht und darin auch ausdrücklich um Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung in allen drei Pflichtgegenständen ersucht. Die belangte Behörde hat die Anordnung der kommissionellen Prüfung am Donnerstag, 30.04.2015 verfügt und die BF wurde spätestens am nächstfolgenden Werktag, nämlich am Montag, 04.05.2015, also einen Tag vor Beginn der Prüfungen, die für den 05.05.2015, 06.05.2015 und 07.05.2015 angesetzt waren, vom Direktor der Schule per E-Mail darüber informiert. Dass die BF somit vor Beginn der Prüfungen über sämtliche Prüfungstermine informiert gewesen ist, ist unbestritten und geht auch daraus hervor, dass sie rechtzeitig zur Ablegung der ersten Prüfung erschienen ist.

Das Schulunterrichtsgesetz sieht keine Regelung darüber vor, wie viel Zeit zwischen Anberaumung und Durchführung der kommissionellen Prüfung liegen muss. Laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist aber die kurzfristige Ansetzung einer solchen Prüfung nicht rechtswidrig (VwGH 09.03.1981, Slg.Nr. 10.391A), solange zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Prüfungsantritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. (VwGH 10.06.1985, Slg.Nr. 11.788A). Aus dem Umstand, dass lediglich ausreichend Zeit zur organisatorischen Prüfungsvorbereitung gegeben sein muss, lässt sich e contrario auch schließen, dass eine inhaltliche Vorbereitungszeit im Sinne einer Aneignung oder Vertiefung des Lernstoffes gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Prüfung lediglich dazu dienen soll, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Schülers festzustellen.

Die kurzfristige Anberaumung der beiden kommissionellen Prüfungen, zu denen die BF auch tatsächlich angetreten ist, belastet den bekämpften Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit.

2.2.4. zum Beschwerdevorbringen D) (Mangelhafte Zusammensetzung der Prüfungskommission):

Unbestritten ist, dass die BF zur kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand Italienisch nicht angetreten ist. Die BF begründete den Nichtantritt damit, dass die unterrichtende Lehrerin trotz ihres ausdrücklichen Antrages, diese wegen bestehender "persönlicher Differenzen" nicht beizuziehen, der Prüfungskommission angehört habe. Die BF geht dabei - abgesehen vom Verweis auf die vermeintliche Verwehrung einer "§ 5 - Prüfung" - nicht näher darauf ein, wie sich diese "persönlichen Differenzen" zwischen ihr und der unterrichtenden Lehrerin konkret manifestiert hätten und wodurch diese entstanden sein könnten.

Hinsichtlich der Durchführung einer kommissionellen Prüfung ordnet § 71 Abs. 5 Z 2 SchUG an, dass die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe gelten, dass der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Der die Klasse unterrichtende Lehrer ist nicht als befangen anzusehen, da das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich anordnet, dass dieser Lehrer als Prüfer zu fungieren hat. (VwGH 15.02.1999, 98/10/0377). Allerdings erging dieses Erkenntnis zu § 71 Abs. 5 SchUG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 98/1999 (XIX), wonach ein anderer lehrbefähigter Lehrer als Prüfer nur zu bestellen war, wenn eine rechtzeitige Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich war; nunmehr ist für den Ersatz des unterrichtenden Lehrers durch einen anderen (lehrbefähigten) Lehrer als Prüfer in Z 2 keine Bedingung gesetzlich vorgesehen, sodass bei einer besonderen Begründung einer Befangenheit die Heranziehung eines anderen Lehrers geboten erscheint. (vgl. Jonak/Kösevi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 37 [S 739] zu § 71 SchUG). Eine solche "besondere Begründung einer Befangenheit" konnte die BF aber nicht darlegen.

Somit erfolgte die Zusammensetzung der Prüfungskommission für den Pflichtgegenstand Italienisch gesetzeskonform und vermag der Verweis der BF darauf deren Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung nicht zu rechtfertigen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entscheiden hat, dass die BF die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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