Normen
SchUG 1986 §18 Abs1;
SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §20;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §11 Abs1;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §2 Abs4;
SchUG 1986 §18 Abs1;
SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §20;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §11 Abs1;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §2 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 3. August 1973 geborene Beschwerdeführerin war im Schuljahr 1992/93 Schülerin der siebenten Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums. Mit Entscheidung vom 23. Juni 1993 sprach die Klassenkonferenz aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die achte Klasse nicht berechtigt sei, weil ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Französisch, Geschichte und Sozialkunde sowie Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie - zusammengefaßt - folgendes ausführte:
Französisch: Sie sei für das Erlernen von Sprachen nicht sehr begabt und habe daher Schwierigkeiten in Englisch und Französisch. Im abgelaufenen Schuljahr habe sie sich hauptsächlich um einen positiven Abschluß in Englisch bemüht und daher die Leistungssteigerung in Französisch, die für einen positiven Abschluß erforderlich gewesen wäre, nicht erreicht. Die Schularbeiten seien sehr streng beurteilt worden. Ihre Mitarbeit sei gut gewesen; sie habe auch die Hausaufgaben "jeweils gebracht". Sie sei bestrebt, während der Semesterferien ihre Französischkenntnisse zu verbessern. Bei der Leistungsbeurteilungsprüfung am 17. Juni 1993 sei sie unter dem psychischen Druck anderer negativer Beurteilungen gestanden.
Geschichte und Sozialkunde: Im Halbjahreszeugnis seien ihre Leistungen mit "Befriedigend" beurteilt worden. Die Leistungsbeurteilungsprüfung am 11. Juni 1993, bei der zwei Fragen gestellt worden seien, habe knapp fünf Minuten gedauert. Die Lehrerin habe der Beschwerdeführerin keine Zeit zum Nachdenken gelassen und ihre Antworten ständig unterbrochen. Diese Lehrerin habe auch in einem Gespräch mit den Eltern der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, daß diese "zur Ablegung der Matura an einer öffentlichen Schule durchaus ungeeignet" sei. Die Lehrerin habe kein Verständnis dafür aufgebracht, daß die Beschwerdeführerin, die bereits zweimal eine Klasse wiederholt habe, einem besonderen Streß ausgesetzt gewesen sei, weil sie keine Chance mehr habe, neuerlich eine Klasse zu wiederholen. Die Antipathie der Lehrerin gegenüber der Beschwerdeführerin sei darauf zurückzuführen, daß diese an den Wandertagen nicht habe teilnehmen können.
Mathematik: Die Beschwerdeführerin habe während ihrer gesamten Schulzeit niemals Schwierigkeiten in Mathematik gehabt. Im Halbjahreszeugnis sei ihre Leistung mit "Genügend" beurteilt worden. Die Schularbeiten im zweiten Semester seien mit "Nicht genügend" und mit "Genügend" beurteilt worden. Sie sei einer Leistungsbeurteilungsprüfung am 18. Juni 1993 unterzogen worden, obwohl drei ihrer Klassenkollegen, die bei den Schularbeiten insgesamt weniger Punkte erreicht hätten, ohne Prüfung positiv beurteilt worden seien. Bei der Prüfung seien ihr zwei Beispiele aufgegeben worden. Zwar seien ihr bei beiden Beispielen Fehler unterlaufen, doch sei ihre Leistung nach ihrer Meinung und der ihrer Mitschüler eindeutig positiv gewesen. Die Behauptung der Lehrerin, sie habe keine Hausübungen gemacht, sei unrichtig. Dazu sei noch zu bemerken, daß die Hausübungen zum Teil für die Klasse zu schwer gewesen seien. Wenn sich die Professorin geirrt habe, was immer wieder vorgekommen sei, habe die Beschwerdeführerin sie auf die Fehler aufmerksam gemacht. Auch in diesem Gegenstand sei die Beurteilung ihrer Leistungen nicht objektiv erfolgt.
Bei Wegfall der nicht gerechtfertigten negativen Beurteilungen in den Gegenständen Geschichte und Sozialkunde sowie Mathematik hätte sie die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung in Französisch oder sogar des Aufsteigens mit einem "Nicht genügend" gehabt.
Die Schulbehörde erster Instanz holte Stellungnahmen der Lehrer ein. Diese enthalten umfangreiche Darlegungen über den bei den Leistungsfeststellungen überprüften Lehrstoff und die Leistungen der Beschwerdeführerin; weiters wurden ein Protokoll betreffend eine schriftliche Überprüfung aus Geschichte und Sozialkunde am 14. Mai 1993 und die Schularbeitshefte der Gegenstände Französisch und Mathematik vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1993 wies der Stadtschulrat von Wien die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen über den den jeweiligen Leistungsfeststellungen zugrundeliegenden Lehrstoff und die Leistungen der Beschwerdeführerin gelangte die Behörde zum Ergebnis, daß die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Teilen überwiegend erfüllt worden seien. Die Leistungen in den Pflichtgegenständen Französisch, Mathematik sowie Geschichte und Sozialkunde seien daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Die Voraussetzungen für ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe lägen nicht vor.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin - neben Wiederholungen ihres bisherigen
Vorbringens - unter anderem folgendes geltend: Französisch: Sie sei der Meinung, in Hinkunft auch in Französisch das Klassenziel erreichen zu können.
Geschichte und Sozialkunde: Eine allenfalls geringere Anteilnahme am Unterrichtsgeschehen im zweiten Semester sei nicht auf Desinteresse, sondern auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen gewesen. Im übrigen habe sie den Verdacht, daß die Professorin sie mit einer anderen Schülerin verwechsle.
Mathematik: Die Hausübungen habe sie sämtliche gemacht, möglicherweise aber infolge Krankheit "teilweise" nicht abgegeben.
Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß unter Abänderung der Beurteilung in den Pflichtgegenständen Geschichte und Sozialkunde sowie Mathematik von "Nicht genügend" auf "Genügend" die Berechtigung zum Aufsteigen in die achte Klasse gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ausgesprochen oder die Möglichkeit eingeräumt werde, zu einer Wiederholungsprüfung in Französisch antreten zu können, andernfalls der Berufung bezüglich Geschichte und Sozialkunde oder Mathematik stattzugeben.
Die belangte Behörde holte ergänzende Stellungnahmen der Lehrer sowie Stellungnahmen der Pädagogischen Fachabteilung zu den strittigen Beurteilungen ein, deren Ergebnis sie der Beschwerdeführerin vorhielt; diese nahm zum Beweisergebnis mit Schriftsatz vom 25. August 1993 Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend vertrat sie nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst die Auffassung, es sei auf die Berufungsausführungen zum Gegenstand Französisch nicht einzugehen, weil die Beschwerdeführerin eine Unrichtigkeit der Beurteilung in diesem Gegenstand nicht behaupte. Zur Beurteilung im Gegenstand Geschichte und Sozialkunde vertrat die belangte Behörde nach Feststellungen über das Prüfungsgeschehen und die Mitarbeit die Auffassung, es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben der Lehrerin über das Prüfungsgeschehen zu zweifeln. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Dauer der mündlichen Prüfung zunächst mit knapp fünf Minuten, sodann mit zehn Minuten bezeichnet. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf ihre Beurteilung in früheren Schuljahren seien außer Betracht zu lassen. Eine Voreingenommenheit der Lehrerin sei nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, daß dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen sei, sei die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt. Zur Beurteilung im Gegenstand Mathematik traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen über den bei den Schularbeiten und der mündlichen Leistungsfeststellung am 18. Juni 1993 geprüften Lehrstoff und die dabei erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin sowie zur ständigen Beobachtung der Mitarbeit. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, andere Schüler, die schlechtere Leistungen erbracht hätten, seien positiv beurteilt worden, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Maßstab der Leistungsbeurteilung sei grundsätzlich ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Hausübungsheft vorgelegt; dieses enthalte jedoch nur neun Hausübungen ab dem 19. Februar 1993, wobei nicht festgestellt werden könne, wann diese gemacht worden seien. Es stehe jedoch fest, daß sie nicht während des Schuljahres der Lehrerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Dieser Aspekt der Mitarbeit sei daher ebenfalls negativ zu beurteilen. Auch die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik sei daher zu Recht mit "Nicht genügend" erfolgt.
Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, in ihrem Fall wäre im Hinblick auf die positive Beurteilung ihrer Leistungen in Geschichte und Sozialkunde sowie in Mathematik am Ende des ersten Semesters und auf die positive Beurteilung der letzten Mathematikschularbeit eine kommissionelle Prüfung in den Pflichtgegenständen Geschichte und Sozialkunde sowie Mathematik anzuordnen gewesen.
Mit diesen Darlegungen verkennt die Beschwerde, daß die Schulbehörde erster Instanz dann nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG (Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung) vorzugehen hat, wenn die "Unterlagen" (vgl. hiezu § 71 Abs. 2 dritter Satz SchUG) nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen. Die Schulbehörde erster Instanz konnte im Beschwerdefall ihrer Beurteilung die Schularbeiten aus dem Gegenstand Mathematik, den Inhalt der schriftlichen Überprüfung aus Geschichte und Sozialkunde vom 14. Mai 1993 sowie detaillierte Angaben über den bei den Leistungsfeststellungen geprüften Lehrstoff und die Leistungen der Beschwerdeführerin anhand der Stellungnahmen der Lehrer zugrunde legen. Den Akten kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß diese Unterlagen zur Beurteilung nicht ausgereicht hätten; auch die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen wäre.
Die oben wiedergebenen Hinweise auf die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im ersten Semester und bei der letzten Mathematikschularbeit zeigen aber auch abgesehen von der Frage eines Vorgehens nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG keine Fehlerhaftigkeit der strittigen Leistungsbeurteilungen auf. Nach § 20 Abs. 1 SchUG ist dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen; bei der Leistungsbeurteilung fallen somit die negativen Leistungen im Gegenstand Geschichte im zweiten Semster sowie bei der der letzten Schularbeit zeitlich nachfolgenden mündlichen Prüfung vom 18. Juni 1992 aus Mathematik, die ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, entscheidend ins Gewicht.
Zu den Darlegungen der Beschwerde, daß "diese" (nicht näher bezeichneten) Prüfungen nach einhelliger Meinung der Klassenkameraden durchaus positiv zu beurteilen waren, genügt der Hinweis, daß die Leistungsfeststellung und -beurteilung nicht den "Klassenkameraden" obliegt.
Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, es hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, sie zu kommissionellen Prüfungen zuzulassen, weil sie eine Mathematikschularbeit im zweiten Semester und den "Test" in Geschichte aus gesundheitlichen Gründen nicht positiv geschafft habe.
Auch hier ist der Beschwerde zu erwidern, daß die Zulassung zur kommissionellen Prüfung vom "Nichtausreichen der Unterlagen" im Sinne des § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG abhängt. Abgesehen davon zeigen die soeben wiedergegebenen Darlegungen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil Grundlage der Leistungsbeurteilung im Sinne der §§ 18, 20 SchUG ausschießlich die "Leistungen der Schüler" sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordung (LBVO) gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen; einen Sachverhalt, der den bezogenen Vorschriften zu subsumieren wäre, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Der Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistungen läßt im vorliegenden Zusammenhang somit weder die Unterlagen im Sinne des § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG nicht ausreichend noch die Beurteilung als fehlerhaft erscheinen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Diskrepanzen zwischen ihrer Beurteilung und jener anderer Schüler hinweist, ist ihr zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. März 1981, Slg. 10391/A) der Maßstab der Leistungsbeurteilung ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger ist. Die erwähnten Darlegungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde macht weiters geltend, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung in Mathematik hätten schon daraus entstehen müssen, daß die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Sachverhalt zu einer "Entscheidungsprüfung" aufgefordert worden sei. Diese Auffassung wird nicht näher begründet; ein Verstoß gegen die die Voraussetzungen und die Anzahl (unter anderem) mündlicher Leistungsfeststellungen bzw. mündlicher Prüfungen regelnden Vorschriften der §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 2 LBVO wird daher nicht aufgezeigt. Er ist auch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß diese mündliche Prüfung durchgeführt wurde, läßt die (unter anderem darauf beruhende) Beurteilung somit nicht fehlerhaft erscheinen.
Schließlich vertritt die Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde hätte das "Protokoll der Entscheidungsprüfung" ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil es "unter Umständen nicht objektiv gehalten" gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine unrichtige Wiedergabe des Prüfungsgeschehens in der Stellungnahme der Lehrerin nicht behauptet hat, begründet auch die Beschwerde nicht, was sie unter mangelnder "Objektivität des Protokolles" versteht, welche Vorgänge unrichtig dargestellt worden wären und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung gehabt hätte. Auch diese Darlegungen können der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen. Zu den nicht weiter begründeten Andeutungen der Beschwerde über einen "unter Umständen voreingenommenen Lehrer" genügt der Hinweis, daß weder dem Akteninhalt noch der Beschwerde irgendwelche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der die Leistungen der Beschwerdeführerin beurteilenden Lehrer (vgl. hiezu allgemein das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1988, Zl. 88/10/0062) zu entnehmen sind.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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