VwGH Ra 2014/10/0057

VwGHRa 2014/10/005721.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Partei M M in K in Tirol, vertreten durch Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2014, Zl. W129 2011327-1/8E, betreffend Beurteilung einer Berufsreifeprüfung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs5;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
B-VG Art133 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs5;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen DI J lediglich, dass auf Grund der vorhandenen Unterlagen (offizielles Prüfungsprotokoll, Stellungnahme des Prüfers, Gedächtnisprotokolle des Revisionswerbers und seines Vaters) die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Aufgrund der zur Überprüfung der Beurteilung nicht ausreichenden Unterlagen, war gemäß § 71 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014 (SchUG), das Verfahren zu unterbrechen und der Revisionswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, deren Ergebnis nach dem Abs. 6 dieser Bestimmung der Entscheidung über den Widerspruch zu Grunde zu legen ist.

Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (§ 71 Abs. 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zur Auslegung von § 28 VwGVG das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2015

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