BVwG W123 2162646-4

BVwGW123 2162646-415.2.2024

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2162646.4.00

 

Spruch:

 

W123 2162646-4/25E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2022, Zl. 1079724201/210655929, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 26.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach Erstellung eines Gutachtens zur Altersfeststellung, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht mit dem im Gutachten festgestellten Mindestalter vereinbar war und dessen Volljährigkeit festgestellt wurde, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.06.2017, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.11.2020, L525 2162646-1/6Z (in der Folge auch: Vorerkenntnis bzw. Vorverfahren), als unbegründet ab, wobei die schriftliche Ausfertigung mit der Zl. L525 2162646-1/8E, am 24.11.2020 erfolgte.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft zu bewerten sei.

3. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2023, Ra 2020/19/0455-5, zurückgewiesen.

4. Der Verfahrenshilfeantrag vom 16.03.2022 wurde mit Beschluss vom 04.10.2022, Zl. W123 2162646-2/5E, abgewiesen und die Säumnisbeschwerde vom 07.06.2022 mit Beschluss vom 04.10.2022, Zl. W123 2162646-3/4E, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

5. Am 18.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

6. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung und nach Veränderungen seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner negativen Entscheidung habe zurückkehren wollen. Die Botschaft habe ihm jedoch keinen Reisepass ausstellen wollen, da es ein Strafverfahren gegen ihn gebe. Er habe die Beweismittel vom Strafverfahren, rund 200 Seiten, bei sich. Er habe mit seiner Mutter telefoniert und sie habe gewollt, dass er wegen seines hohen Alters heirate. Sie habe eine Frau für ihn gesucht. Der Beschwerdeführer habe ihr gestanden, dass er homosexuell sei. Seine Familie wolle daher keinen Kontakt mehr zu ihm haben.

7. Am 14.07.2021 fand vor der belangten Behörde die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

„[…]

 

LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Ich bin homosexuell, aber das habe ich früher nicht bekannt gegeben aus Angst vor meiner Familie. Meine Mutter sagte mir schon seit längerem, dass ich mit 19 Jahren das Land verließ und nun schon 34 Jahre alt bin. Ich müsste endlich heiraten und sie schaut schon nach Mädchen bzw. Frauen. Seit längerem saget sie das ich zu ihr kommen soll. Ich vertröstete sie das ich nicht kommen kann. Ich war schon sehr in Sorge wegen all den Problemen und als sie mich wieder und wieder daraufhin ansprach, habe ich es ihr sagen müssen. Ich habe plötzlich gesagt, dass ich homosexuell bin. Meine Mutter hat es meiner Familie und alles gesagt. Meine Mutter und niemand möchte Kontakt mit mir halten nun. Sie werfen mir vor, dass wegen mir die Grundstücke sichergestellt wurden und sie nun Probleme haben. Das ich homosexuell bin haben nun auch schon Leute aus der Ortschaft erfahren und sie hätten kein Gesicht mehr auf der Straße. Mein Bruder hat mir gesagt das sie mich nicht mehr kennen wollen. Die Strafverfahrens-Unterlagen wurden mir bereits übermittelt. Nun wollen sie mit mir nichts mehr zu tun haben. Sie wollen mein Gesicht nicht mehr sehen. Ich hatte das bis jetzt in mir und habe mich nun geöffnet. Bangladesch ist ein muslimisches Land und niemand würde mich in der Nähe haben wollen oder mir eine Arbeit geben. Ich habe das bis jetzt verheimlicht aber nun offengelegt.

 

[…]

 

LA: Seit wann sind Sie homosexuell?

VP: Schon seit dem Heimatland. .. Nachgefragt habe ich mit dem Cousin väterlicher Seite immer zusammen, habe mit ihm gespielt und war mit ihm unterwegs. Langsam entwickelte ich Gefühle für ihn. Als mein Cousin 18 Jahre alt wurde, wollte seine Familie ihn verheiraten. Er wollte nicht und ist dann ins Ausland gegangen.

 

LA: Wann haben bei Ihnen die Gefühle angefangen?

VP: Ich kann kein genaues Datum angeben, aber ich war damals ca. 16 oder 17 Jahre alt.

 

LA: Woher wissen Sie, dass Sie homosexuell sind?

VP: Wie soll ich sagen. Ich habe Gefühle für Männer und fühle mich von Männern angezogen. Außerdem als ich in Griechenland war, hatte ich 2 Freunde, die mich zu Huren ins Laufhaus mitnahmen. Sie sind in die Zimmer gegangen und mich haben sie woanders hingeschickt. Ich versuchte Sex zu haben, aber es funktionierte bei mir nicht. Ich bin raus. Die Freunde sind eine halbe Stunde später rausgekommen und lachten mich aus und fragten, warum ich schon so früh fertig bin. Seitdem hatte ich den Gedanken, dass ich einfach so bin. Ich war so um die 20 Jahre.

 

LA: Sind Sie ausschließlich an Männern interessiert oder interessieren Sie sich auch für das weibliche Geschlecht?

VP: Männer.

 

LA: Hatten Sie jemals eine Beziehung zu einer Frau?

VP: Nein.

 

LA: Hatten Sie im Heimatland je eine sexuelle Beziehung zu einem Mann?

VP: Ja. Nur mit dem Cousin.

 

LA: Hatten Sie außerhalb Bangladeschs je eine sexuelle Beziehung zu einem Mann?

VP: Nein.

 

LA: Hatten oder haben Sie in Österreich eine Beziehung zu einem Mann?

VP: Hier habe ich 2 Freunde, aber mit denen habe ich nur Freundschaft.

 

[…]“

8. Am 16.12.2021 fand vor der belangten Behörde die zweite niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

„[…]

 

FLUCHTGRUND

F: Was ist passiert, dass Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellen?

A: Wie oben angegeben wurde mir aufgrund der oben angegebenen Gründe am 29.03.2021 eine Klage angehängt, worauf ich am 12.05.2021 das Gericht eine Anweisung zur Verpfändung des Vermögens gab. Am 13.05.2021 kamen Polizeibeamte, haben verschieden Gegenstände sichergestellt und mir eine Ladung für den 20.05.2021 hinterlassen.

 

F. Wer hat die Ladung übernommen?

A. Meine Mutter.

 

Anm.: VP wiederholt schnell und wortwörtlich den Fluchtgrund wie oben beschrieben.

 

F: Waren das alles Ihre Fluchtgründe?

A. ich habe noch etwas zu sagen. Als ich in der Heimat war, war ich immer mit meinem Cousin vs. unterwegs. Er ist am XXXX in unserem Dorf geboren. Ich bin mit ihm in die Schule gegangen. Wir machten alles gemeinsam und übernachteten auch zusammen. Als ich etwa 15/16 Jahre alt war, hatte ich in meinen Gedanken andere Vorstellungen. Ich hatte Vorstellungen, dass er mich berührt. Wir waren zusammen intim. Er hatte schlechte Angewohnheiten und biss mich am Ohr. Aber wenn er mich berührte, gefiel es mir. Er hatte auch ein schönes Muttermal an seinem Geschlecht. Damit die Leute nicht nachfragen und uns erwischen konnten, haben wir uns mit Öl eingeschmiert. Wir sagten, wenn wer fragte, warum wir uns eingeschmiert haben, dass unsere Körper weh tun und uns gegenseitig geholfen haben. Bei uns gab es ein kleines Zimmer. In unserer dörflichen Gegend ist es so, wenn man 15 oder 16 Jahre alt ist, muss man in einen separaten Zimmer schlafen und nicht nur mit den Schwestern. Mein Vater stellte mein Zimmer auf der westlichen Seite zur Verfügung. Wenn unsere Eltern auswärts unterwegs waren, waren wir allein zuhause und haben im Zimmer homosexuelle Handlungen gemacht. So ging es einige Tage weiter. Als er 18 Jahre alt war, wurde er von seinen Eltern unter Druck gesetzt, um zu heiraten. Sie waren sieben Brüder und zwei Schwestern er ist der älteste Bruder und die zwei Schwestern sind die ältesten. Deswegen war er mehr unter Druck. Angedacht war, dass seine zukünftige Ehefrau dann mehr im familiären Haushalt aushelfen kann. Er weigerte sich aber und ging ins Ausland. Er klärte mich auf und vertröstete mich, dass ich mehr den Koran lesen soll und zu Gott beten soll. Vielleicht bekomme ich eine verständnisvolle Frau zum Heiraten. Ich ging dann aber auch 2006 ins Ausland. Als ich in Griechenland war, hatte ich zwei Freunde, die mich in ein Prostituiertenlokal mitnahmen. Sie haben mich in ein Zimmer gesteckt. Es funktionierte bei mir aber nichts und bin hinausgegangen und wartete auf die Freunde. Sie kamen um machten sich über mich lustig. Von da an wusste ich wirklich homosexuell bin. In Griechenland war ich in einem Dorf namens XXXX (phonetisch) als Erdbeerpflücker gearbeitet. Es gab dort etwa 50 bis 60 Bengalen, die dasselbe arbeiteten. Der Chef war ein Grieche, der einen Bengalen die Aufträge gab und dieser Bengale ließ uns alle arbeiten.

Es gab auch dort zwei bengalische Moscheen und ich hatte Angst, dass meine homosexuelle Identität dort bekannt wird. Es gab eigentlich mehrere Chefs und unter ihnen arbeiteten jeweils 50 bis 60 Bengalen. Dieses Dorf war von der Stadt weit entfernt. Die Stadt Athen lag ca. 260 Kilometer weit entfernt. Man brauchte ca. drei Stunden dort hin. Wenn ich aber Zeit hatte ging ich zu einem Viertel namens Gasi, dort gab es ein Kaffeehaus namens Delson. Ich weiß den genauen Namen nicht mehr. Es ist ja schon ein paar Jahre her. Ich ging auch dort ins XXXX fort. Ich konnte nicht so oft hingehen, weil ich von der Feldarbeit erschöpft war. Ich bin mir nicht mehr sicher aber 2015 hat man im griechischen Parlament etwas beschlossen, damit über 15-jährige Homosexuelle frei sind. Auch wenn das beschlossen war, traute ich mich nicht vor diesen 50 bis 60 Bengalen, mit denen ich zusammenarbeitete, mich zu öffnen. Ich schaffte es einfach nicht. Dann bin ich von Griechenland nach Österreich gekommen. Hier bin ich bei XXXX Mitglied. Eine Dame ist die Chefin, XXXX . Sie helfen dort Homosexuelle, die sich nicht erklären können oder vor anderen Menschen öffnen könne. Sie helfen einen sich leichter zu öffnen. Aber sie arbeiten auch um im Parlament und in der Politik um die Sexualität näher zu bringen. Wenn sich jemand dagegen ausspricht, setzt man dagegen ein. Es gibt dort noch eine Dame namens XXXX (phonetisch) und sie sagte mir, dass ich keine Angst haben muss in diesem Land kann ich im Vergleich zu anderen Ländern in Freiheit leben. Wenn Jemand gegen mich ist, wird sie mir zur Seite stehen. Ansonsten gehe ich zur XXXX jeden Donnerstag von 18 bis 20 Uhr dort. Man kann dort Leute aus verschiedenen Ländern kennenlernen. Wir sprechen und amüsieren und trinken gemeinsam. Wir können dort kostenlos Tee trinken. Alkohol ist dort verboten. Vermutlich ist es zu dieser einen Zeit verboten, weil dort Menschen aus allen Ländern. Nach 20 Uhr gehe ich in eine andere Bar auf die XXXX . Dort gibt es kostenlose Getränke und Musik und Tanz. Es gehen zumindest immer 10 bis 15 Personen donnerstags nach 20 Uhr von der XXXX dorthin. Es ist nur donnerstags für uns geöffnet. Sonst gehe ich auch ins XXXX Kaffeehaus. Welches vor dem XXXX ist. Ich gehe auch in die XXXX und die XXXX . Jetzt im Moment habe ich mit XXXX und gehe immer zu ihm nach Hause. Er ist geboren 1995.

 

F: Warum haben Sie den Fluchtgrund nicht schon 2015 Als Fluchtgrund angegeben?

A. Ich habe es aus Angst nicht gesagt. Ich hatte Angst, dass meine Familie es weiß oder meine Freunde es dann wissen. Ich habe aus Scham vor der Familie und den Freunden nicht. Ich habe es erst jetzt gesagt, weil nach der negativen Entscheidung meine Mutter mich andauern anrief und sagte, dass ich in die Heimat kommen soll und endlich heiraten soll. Ich war voller Sorgen und musste mir auch Gedanken machen wegen des Strafverfahrens. Sie warf mir vor, dass ich schon alt bin, denn mit 19 Jahren bin ich ausgereist und bin jetzt schon 34 Jahre alt. Sie sucht schon nach Mädchen. Als sie mir das alles vorwarf und mich stresste, habe ich mir, als sie mir sagte, komm in die Heimat und heirate endlich ein Mädchen. Ich war sehr gestresst und voller Sorgen und habe gesagt, ich werde kein Mädchen heiraten, wenn dann schon einen Mann. Ich bin homosexuell. Sie hat es zuerst nicht verstanden, war aber dann wütend und hat es der ganzen Familie gesagt. In der Familie gibt es Jugendliche, die es vermutlich dann weiterverbreitet habe, sodass es nun die ganze Ortschaft davon weiß. Wenn von der Familie jemand auf der Straße ist, wird ihnen vorgeworfen, dass Schande über die Familie gekommen ist. Man lässt sie auch nicht in die Moschee hinein, deswegen hat die Familie den Kontakt abgebrochen.

 

F: Wann haben Sie zum ersten Mal den Verein XXXX aufgesucht?

A: Im Februar 2021.

 

F. Was sagte ihre Mutter zur Ladung?

A: Meine Mutter hat zur Polizei gesagt, dass ich nicht in der Heimat, sondern im Ausland. Die Polizei glaubte es nicht und meinte, dass die Polizei Dokumente hat, denn sie haben auch die Geburtsurkunde, daher bin ich auf jeden Fall im Heimatland. XXXX heißt der Cousin. Er ist nach Dubai geflüchtet.

 

F: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen?

A: Als ich im Heimatland war und mein Cousin vs. meine Hand berührte. Ich habe einen Film im Kopf und als die zwei Freunde in Griechenland mich zum Prostituiertenlokal mitnahmen und ich keinen Sex machen konnte, das hatte ich verstanden, dass ich tatsächlich homosexuell bin.

F: Was waren die (vorrangingen) Gedanken in dieser Situation (Verwirrung? Angst? Freude?)?

A: Ich habe die Gedanken, ob ich es sagen oder verheimlichen soll, wenn dann könnte ich es dem erzählen, wie könnte ich mir das abgewöhnen.

 

F: Gibt es viele Homosexuelle in Bangladesch?

A. Das weiß ich nicht, ich hatte nur Kontakt zu meinem Cousin, über andere weiß ich nicht Bescheid. Für mich es ein Problem, weil es jeder im Dorf weiß. Ich könnte auch in ganz Bangladesch keine Arbeit bekommen. Als Homosexueller wird mich Niemand in der Nähe haben wollen.

 

F: Warum?

A: Ich hatte es ja nur meiner Mutter erzählt und schon weiß es das ganze Dorf. Es wird nicht lange dauern, bis es sich verbreitet, wenn mich Jemand in der Stadt sieht, wird er es seinen Freund erzählen und es verbreitet es sich wieder. Homosexualität ist in Bangladesch strafbar.

 

F. Wie schaut die Strafe aus in Bangladesch?

A. Vielleicht die Todesstrafe, kann sein. Ich habe hier in Österreich meine Sexualität akzeptiert. Wenn sich hier jemand gestört fühlt oder gegen mich etwas hat, kann ich von der Polizei oder von Menschen Gerechtigkeit erwarten.

 

F: Seit wann wissen Sie das?

A. Seit ich mit der Dame von XXXX gesprochen habe.

 

F: Spiegelt es sich in Ihren Verhaltensweisen, Ihrem Lebensstil (Bekleidung, Frisur etc.) oder in der Art wie Sie Emotionen ausdrücken wieder (sexuelle Identität)?

A: Ich mag bestimmte Kleidungsstücke und immer Gepflegtes immer mehr.

 

F: Haben Sie noch Kontakt zum Cousin?

A: Zum Geburtstag rufe ich immer an, sonst habe ich keinen Kontakt.

 

F: Gibt es so etwas wie eine homosexuelle Szene in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

 

F: Leben Sie Ihre Homosexualität hier in Österreich offen, oder halten Sie weiterhin von Ihrer Familie und/oder Ihrem sozialen Umfeld versteckt?

A: Ich lebe es hier offen. Ich habe es ja vor der Familie verheimlicht. Jetzt weiß sie es, sie steht mir aber nicht beiseite.

 

F: Haben Sie hier einen neuen Partner gefunden?

A: ich stehe in gutem Kontakt mit dem Jungen XXXX (phonetisch). Wir treffen uns regelmäßig, ich gehe immer zu ihm nach Hause, sind regelmäßig unterwegs in der XXXX Bar und XXXX Bar. Wir waren zusammen im XXXX Café oder im Donaucenter oder wenn es wärmer ist, spazieren wir gemeinsam am Donaukanal. Ich hoffe wir werden bald in der Zukunft Partner.

 

F: Wie haben Sie sich gefunden?

A: Wir haben uns bei XXXX gemeinsam getroffen. Wir tauschten unsere Telefonnummern aus, miteinander geschrieben und Fotos ausgetauscht.

 

F: Wann haben sie ihn zum ersten Mal getroffen?

A: Im März 2021.

 

F: Machen sie mir genauere Angaben zum Partner?

A: Er sieht sehr gut aus. Seine Statur ist dick und er ist größer als ich, seine Haare sind kürzer als meine, er kann gut sprechen, das gefällt mir gut. Er arbeitet als Reinigungskraft.

 

F: Aus welchem Land kommt er?

A. Aus Bangladesch. Sein Geburtsdatum ist XXXX . er heißt XXXX .

 

F. Welchen Aufenthaltsstatus hat er?

A: Er ist im Asylverfahren.

 

F: Wo wohnt er?

A. XXXX . Bezirk XXXX . Das ist ein Haus.

 

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren würden?

A: Wenn ich zurückkehre, würde ich eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe bekommen, weil ich nichts beweisen könnte. Mir ist lieber, dass ich in Österreich wegen der Geldwäsche verurteilt werde als in Bangladesch. Die gerichtszustände sind dort schlimmer und wenn es dort jemand mitbekommt, dass ich homosexuell bin, bekomme ich auch Probleme.

 

[…]“

9. Am 11.08.2022 fand vor der belangten Behörde die dritte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

„[…]

 

F. Halten sie Ihre Fluchtgründe noch aufrecht?

A: Ja. Das Prozessverfahren läuft noch.

 

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A. Hauptgrund ist eine Rückreise wegen meiner sexuellen Orientierung nicht möglich. Meine Familienangehörigen wissen auch davon.

 

F. Seit wann Wissen die Familienangehörigen, dass Sie homosexuell sind.

A: Im November 2020 habe ich es meiner Mutter gesagt.

 

[…]“

10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).

11. Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er nach einem längeren Coming-Out Prozess sich dazu entschieden habe, seine sexuelle Orientierung frei auszuleben und daher in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt werde. Ferner seien die Länderfeststellungen von der belangten Behörde unvollständig ausgewertet worden und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Er verwies diesbezüglich zur Homosexualität in Bangladesch, den Falschanzeigen und dem Strafvollzug sowie den Haftbedingungen auf diverse Berichte. Zudem habe die belangte Behörde die vorgelegten Urkunden nicht untersuchen lassen. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität erst bei seinem Folgeantrag in einem Nebensatz erwähnte, schade laut EuGH-Judikatur nicht. Im Übrigen falle es Antragstellern aus Ländern, in denen Homosexualität ein Tabuthema sei, schwer, sich zu dieser zu bekennen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2020 habe er sich inmitten seines „Coming-Out“ Prozesses gefunden. Ansonsten habe die Behörde überwiegend Textbausteine verwendet. Die belangte Behörde gehe zudem nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch kein unterstützungswilliges Familiennetzwerk habe, da diese ihn aufgrund seiner Homosexualität verstoßen hätte.

12. Mit Stellungnahme vom 10.01.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein namentlich, inklusive Verfahrenszahl, genannter homosexueller Partner den Status des Asylberechtigten erhalten habe, weshalb er zum Beweis dessen die ersten Seiten dieses Erkenntnisses, eine eidesstaatliche Erklärung über ihre Homosexualität vorlegte und die Öffnung des DHL Kuverts, worin eine Gerichtsaktenabschrift zum Strafverfahren enthalten sei, sowie die Aufnahme des darin enthaltenen Schriftstückes als Beweismittel beantragte.

13. Am 23.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der beantragte Zeuge unentschuldigt nicht erschienen ist und in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde. Der Rechtsvertreter gab zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch vom 05.07.2021 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen verwies er darauf, dass die SOGI-Richtlinien sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu beachten sei. Der Beschwerdeführer berief sich auf diverse Berichte zum Vorbringen einer mit der Homosexualität verbundenen Verfolgungsgefahr und die durch bengalische Strafverfolgungsbehörden ausgehende Gefahr wegen ihm unterstellter Straftaten und die zum Beweis dessen vorgelegte eidesstattliche, notariell beglaubigte Erklärung und Gerichtsaktenabschrift.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023, W123 2162646-4/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

15. In Folge einer seitens des Beschwerdeführers erhobenen Revision hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2284/2023-13, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023 auf.

16. Am 08.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge XXXX befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, spricht Benagali und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.

Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt XXXX , Distrikt XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Ort XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort fünf Jahre die Schule und arbeitete danach mit seinem Vater in dessen Landwirtschaft sowie auch als Schneider.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Bangladesch leben sein Bruder, seine Schwester und deren Kinder sowie Onkel und Tanten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist vor ca. einem Monat verstorben.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2022, W191 2229989-3/15E, 2229989-4/14E, wurde Herrn XXXX , StA. Bangladesch, aus Gründen der Glaubhaftmachung der Homo- bzw. Bisexualität der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.3. Der Beschwerdeführer konnte seine homosexuelle Orientierung glaubhaft machen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er seit März 2021 im ständigen Kontakt mit XXXX steht, mit diesem eine ca. zweijährige Liebesbeziehung führte und es nach wie vor zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX kommt.

Der Beschwerdeführer stand mit seiner Mutter fallweise im telefonischen Kontakt. Diese wusste von der Homosexualität des Beschwerdeführers. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers sowie Personen im Heimatort des Beschwerdeführers in Kenntnis von der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers sind.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch in Gefahr, aufgrund seiner sexuellen Orientierung im gesamten Staatsgebiet Strafverfolgung, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch staatliche Organe oder Private ausgesetzt zu sein.

1.5. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch vom 14.06.2023 (Version 5)

18. Relevante Bevölkerungsgruppen

[…]

LGBTQ+

Letzte Änderung 2023-06-13 13:59

In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).

Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB‌ New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023).

LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW‌ 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023).

Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.8.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität in Bangladesch klassifiziert (FH 10.3.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Der Begriff "Hijra" ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Transgender". Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender-Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgender-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.3.2023).

Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.8.2022). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 10.3.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 20.3.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzeptanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte gemäß den Bestimmungen der Scharia (DFAT‌ 30.11.2022).

Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die Möglichkeit, "X" oder "Hijra" als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das "dritte Geschlecht". Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an (USDOS 20.3.2023).

Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die Beteiligung an der Politik in der Praxis ein (FH 10.3.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, E2284/2023-13, lautet auszugsweise:

„Beweiswürdigend führt das Bundesverwaltungsgericht zum einen aus, dass "[a]bgesehen von der Beziehung mit [einem näher bezeichneten] Herrn […] keine weiteren sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers seit der Einreise nach Österreich hervorgekommen" seien. Zum anderen erachtet es jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, für nicht glaubhaft.

Vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer mit diesem Mann in Österreich eine sexuelle Beziehung geführt habe, ist ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich, weshalb dennoch nicht davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und ihm auf Grund seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (VfGH 15.12.2021, E 3001/2021). Diesen qualifizierten Anforderungen wird das Bundesverwaltungsgericht nicht gerecht.

Der tragenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Zusammenhang mit dieser "behaupteten Beziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem näher bezeichneten Mann darauf verwiesen werde, dass dieser Mann – trotz Zeugenladung – unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei und daher offenkundig kein großes Interesse am Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers zu haben scheine, im Zusammenhang mit der Unglaubwürdig-keit des Vorbringens betreffend seiner sexuellen Orientierung kommt kein Be-gründungswert zu, zumal das Bundesverwaltungsgericht selbst davon ausgeht, dass diese eine Beziehung geführt haben.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, für nicht glaubwürdig erachtet und ihm deshalb im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe (VfGH 15.12.2021, E 3001/2021).

Die Alternativbegründung der angefochtenen Entscheidung, wonach dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung drohe, erweist sich als ebenso wenig tragfähig:

Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Länderfeststellungen sind homosexuelle Handlungen in Bangladesch illegal und können mit bis zu lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden. Homosexualität sei gesellschaftlich "absolut verpönt"; wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlung bis hin zum Mord zu rechnen. Auch wenn das strafrechtliche Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen nur selten durchgesetzt wird, bleibt gesellschaftliche Diskriminierung die Norm. Jedes Jahr werden dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft gemeldet. Mit diesen Länderfeststellungen hätte sich das Bundesverwaltungsgericht näher auseinandersetzen müssen (vgl. VfGH 27.2.2020, E 3349/2019; 10.3.2021, E 3937/2020; 15.3.2023, E 3193/2022; siehe auch VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214).

Indem das Bundesverwaltungsgericht es somit verabsäumt hat, in entscheidungswesentlichen Punkten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.“

2.2.2. Aufgrund des Ergebnisses der zweiten mündlichen Verhandlung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis (2.2.1.), gelangt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, homosexuell zu sein, glaubhaft machen konnte.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht erwähnte und (nach wie vor) massive Zweifel bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen sexuellen Kontakt in Bangladesch mit seinem Cousin hegt (vgl. dazu bereits Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023, Beweiswürdigung, 2.2.5.)

Jedoch kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung aber auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des BVwG) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 20.03.2023, Ra 2022/18/0126 unter Bezug auf VwGH 21.12.2022, Ra 2021/18/0411, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage von XXXX in der Verhandlung am 08.02.2024, davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist. Beschwerdeführer und Zeuge haben in der Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass sie seit März 2021, also nunmehr seit bereits fast 3 Jahren, in regelmäßigen Kontakt stehen, eine ca. 2-jährige Liebesbeziehung/Partnerschaft führten und es auch aktuell (nach wie vor) zu sexuellen Kontakten zwischen ihnen kommt. Ferner konnten Beschwerdeführer und Zeuge im Großen und Ganzen übereinstimmende Angaben zur jeweils anderen Person treffen, insbesondere über spezielle Merkmale an ihren Körpern. Es wird zwar in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die Aussagen von Beschwerdeführer und Zeuge zu (teils ident gestellten) Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes manchmal divergierten. Dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass zur Vermutung Anlass geben könnte, die beiden Personen hätten ihren mehrjährigen Kontakt nur vorgetäuscht.

Im Übrigen wirkte der Auftritt des Beschwerdeführers sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder prozesstaktisch übertrieben, noch konstruiert.

Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Auch ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet.

Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch (Version 5 vom 14.06.2023)

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29 in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170/2017; VfGH 11.6.2019, E 291/2019 und 18.9.2014, E 910/2014). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29)

Der Verfassungsgerichtshof hat ebenso in Bezug auf Bangladesch in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, E 3349/2019-14 ausgesprochen, dass die Annahme, dass eine Homosexualität in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch keinen Fluchtgrund darstelle, im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht angezogenen Länderberichten stehe (VfGH 27.02.2020, E 3349/2019-14 Rz 13; zur Verfolgungssituation von Homosexuellen in Bangladesch siehe auch VfGH 07.06.2021, E959/2021)

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl. oben 2.2.2.) in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig – nicht vorhanden ist.

Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht.

Dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte; Stand 15.02.2024 scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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