BVwG W123 2162646-3

BVwGW123 2162646-34.10.2022

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §8a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W123.2162646.3.00

 

Spruch:

W123 2162646-2/5EW123 2162646-3/4E

 

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über 1.) den Antrag vom 16.03.2022 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde und 2.) die Säumnisbeschwerde vom 07.06.2022 des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

A)

I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: belangte Behörde) vom 08.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.11.2020, Zl. L525 2162646-1, als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2021, Zl. Ra 2020/19/0455, zurück.

2. Am 18.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Am 14.07.2021 und am 16.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt.

4. Mit Schreiben vom 16.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, übermittelte Kopien von Aktenbestandteilen des diesbezüglichen Verfahrens und führte aus, dass die BBU auf Nachfrage keine Säumnisbeschwerde erhebe.

5. Am 09.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Säumnisbeschwerde hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz vom 18.05.2021.

6. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23.08.2022 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.), und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.09.2022 Beschwerde. Dieses Bescheidbeschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W123 2162646-4 anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem er diesbezüglich mit Schreiben vom 07.06.2022 an die belangte Behörde und an das Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde erhob, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.08.2022 den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2021 ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn. Der Bescheid wurde dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer zugestellt. Er erhob dagegen eine Bescheidbeschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Inhalt des Bescheids vom 23.08.2022 und der Bescheidbeschwerde vom 19.09.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Verfahrenshilfeantrag:

3.1.1. Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte § 8a VwGVG lautet auszugsweise:

„§ 8a.

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

[…]“

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick (EFSlg 34.363 [OLG Wien]; RIS-Justiz RS0036094) unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp (VwGH 25.2.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 5).

3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach dessen Abs. 1 kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das VwG), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 eingeräumten Frist (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

3.1.3. Der Antragsteller beantragte am 18.05.2021 die Zuerkennung von internationalen Schutz und stellte diesbezüglich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde.

Mit Schreiben vom 07.06.2022 übermittelte er schließlich eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz an die belangte Behörde. Daraufhin entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.08.2022 über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und holte damit den Bescheid – fristgerecht binnen 3 Monaten – nach.

Da die belangte Behörde somit über den Antrag vom 18.05.2021 bereits entschieden hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und ist das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz VwGVG einzustellen (siehe unten 3.2.). Eine neu eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).

Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung (Erhebung einer Säumnisbeschwerde bzw. weitere Betreibung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) ist daher jedenfalls offenbar aussichtslos. Der Verfahrenshilfeantrag war folglich abzuweisen.

3.2. Zur Säumnisbeschwerde:

Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.08.2022 über den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2021 entschieden. Sie hat damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt, weshalb das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz VwGVG einzustellen ist (siehe dazu die oben unter Punkt 3.1. dargestellte Rechtslage).

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Angesichts der mittlerweile erfolgten Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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